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Urteil

10 U 76/23

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0220.10U76.23.00
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Leitsätze
Erleidet ein beim Unfall 45 Jahre alter Geschädigter eine drittgradige offene Unterschenkelfraktur, wird er vielfach operiert, belaufen sich die stationären Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte auf insgesamt 10 Monate, ist er nach wie vor durch Dauerschmerzen erheblich beeinträchtigt, erleidet er aufgrund der Unfallfolgen erhebliche psychische Folgen, ist er seit dem Unfall arbeitsunfähig, kann er seinem Hobby nicht mehr nachgehen und ist eine Besserung nicht zu erwarten, so ist ein Schmerzensgeld von 120.000 € angemessen. (Rn.67)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 15.6.2023 (Az. 6 O 151/22) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 107.500 € nebst Zinsen aus 87.500 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2022 sowie 7.309,10 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2022 zu bezahlen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Ellwangen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt. Streitwert des Berufungsverfahrens: 60.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erleidet ein beim Unfall 45 Jahre alter Geschädigter eine drittgradige offene Unterschenkelfraktur, wird er vielfach operiert, belaufen sich die stationären Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte auf insgesamt 10 Monate, ist er nach wie vor durch Dauerschmerzen erheblich beeinträchtigt, erleidet er aufgrund der Unfallfolgen erhebliche psychische Folgen, ist er seit dem Unfall arbeitsunfähig, kann er seinem Hobby nicht mehr nachgehen und ist eine Besserung nicht zu erwarten, so ist ein Schmerzensgeld von 120.000 € angemessen. (Rn.67) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 15.6.2023 (Az. 6 O 151/22) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 107.500 € nebst Zinsen aus 87.500 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2022 sowie 7.309,10 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2022 zu bezahlen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Ellwangen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt. Streitwert des Berufungsverfahrens: 60.000 € I. Der am 27.6.1973 geborene Kläger macht Schmerzensgeld und vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Verkehrsunfall vom 17.04.2019 geltend. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Beklagte hat einen Schmerzensgeldvorschuss von 12.500 € bezahlt. Der Kläger hat erstinstanzlich weitere 87.500 € Schmerzensgeld sowie 35.736,10 € Verdienstausfallschaden geltend gemacht. Nach Bezahlung des Verdienstausfallschadens haben die Parteien in der 1. Instanz den Rechtsstreit insofern übereinstimmend für erledigt erklärt. Bezüglich des Sach- und Streitstandes 1. Instanz im Übrigen und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils 1. Instanz verwiesen. A. Das Landgericht gelangte zum Ergebnis, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 80.000 € zustehe und hat ihm deshalb weitere 67.500 € zugesprochen. Bei der Schmerzensgeldbemessung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt 45 Jahre alt gewesen sei und mitten im Berufsleben gestanden habe und seit dem Unfall arbeitsunfähig sei. Eine Besserung dieser Situation sei nicht absehbar. Der Kläger leide durchgehend unter Schmerzen, müsse starke Schmerzmedikamente nehmen, sei in seiner Mobilität auch aufgrund der psychischen Probleme eingeschränkt und könne seinen Alltag nicht mehr ohne Hilfe bewältigen. Er sei deshalb weitgehend an einem Sozialleben gehindert. Seit dem Unfall habe er sich für insgesamt mehr als zehn Monate stationär in Behandlung befunden und habe unzählige Operationen über sich ergehen lassen müssen. Es sei nicht vorhersehbar, wann er wieder ein schmerz-und angstfreies Leben werde führen können. Bereits jetzt sei absehbar, dass weitere langwierige, schmerzhafte Behandlungen und mindestens eine weitere Operation notwendig sein würden. Die von Beklagtenseite angeführten Entscheidungen seien zwar im Hinblick auf die Grundverletzung (Unterschenkelfraktur) vergleichbar, nicht jedoch hinsichtlich Behandlungsdauer und -komplikationen, Dauerbeeinträchtigungen und psychischen Folgeerscheinungen. Das Schmerzensgeld müsse daher deutlich über dem Schmerzensgeld für „normale“ Frakturen liegen. Das Gericht halte die Entscheidung des OLG Brandenburg BeckRS 2021, 26801 für grundsätzlich vergleichbar, die Folgen seien jedoch im vorliegenden Fall gravierender. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert von 278.337,22 € und einer 2,5 Geschäftsgebühr ersatzfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. B. Der Kläger macht mit seiner Berufung weiter geltend, dass ihm ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 € abzüglich der gezahlten 12.500 € zustehe. Hinsichtlich der durch den Unfall verursachten Folgen nimmt er auf den unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug und verweist darauf, dass durch den Unfall für ihn nichts mehr sei wie zuvor. Er sei dauerhaft auf Hilfe angewiesen, bekomme sein Leben kaum noch in den Griff. Besonders ins Gewicht fielen die psychischen Folgen für ihn. Am ehesten vergleichbar sei die Entscheidung OLG Stuttgart, Az. 7 U 88/09, wobei die für den Kläger eingetretenen Unfallfolgen noch gravierender seien. Darüber hinaus gehend habe er eine Unterarmfraktur, eine chronische Schmerzstörung, einen Abriss von drei Unterschenkelarterien sowie eine komplexe Infektpseudarthrose am Unterschenkel links erlitten und leide unter schweren Depressionen. Das Landgericht habe sich mit dem Urteil des OLG Stuttgart, das indexiert ein Schmerzensgeld von 100.000 € zugesprochen habe, nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der Kläger beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ellwangen, Az. 6 O 151/22, wird die Beklagte verurteilt, 1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 87.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 123.236,10 € seit 01.10.2022 zu bezahlen; 2. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.309,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2022 zu bezahlen. C. Die Beklagte beantragt: Zurückweisung der Berufung des Klägers. Mit ihrer eigenen Berufung beantragt sie: 1. Das Urteil des Landgerichts Ellwangen 6 O 151/22 wird abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, einen € 47.500 übersteigenden Schmerzensgeldbetrag an den Kläger zu zahlen. 2. Das Urteil des Landgerichts Ellwangen 6 O 151/22 wird abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, einen € 6.523,70 übersteigenden Betrag vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an den Kläger zu zahlen. Sie begehrt die Reduzierung des zugesprochenen Schmerzensgeldes um 20.000 € sowie eine entsprechende Reduzierung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die vom Landgericht angenommenen Unfallfolgen rechtfertigten kein höheres Schmerzensgeld als 60.000 €. Das Landgericht habe die Argumente der Beklagten nicht berücksichtigt und insbesondere die Entscheidung des OLG Hamm 7 U 106/20 zu einer schwerwiegenderen Unterschenkelamputation nicht berücksichtigt. Der von Klägerseite angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart hätten schwerwiegendere Folgen (Muskeltransplantation, Hauttransplantation und Knochenstreckung) zugrunde gelegen. Das Landgericht habe nicht überzeugend dargelegt, weshalb es das Schmerzensgeld gegenüber dem Urteil des OLG Brandenburg um 20.000 € erhöht habe. Das OLG Köln habe 1997 bei beiderseitiger Unterschenkelamputation und fünfeinhalb Monaten stationärem Krankenhausaufenthalt ein Schmerzensgeld von rund 25.000 € zugesprochen. D. Der Kläger beantragt: Zurückweisung der Berufung der Beklagten. E. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes 2. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. II. Beide Berufungen sind gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt. Die Berufungen sind damit insgesamt zulässig. III. Die Berufung des Klägers ist begründet: Nach Auffassung des Senats steht dem Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 120.000 € zu, weshalb die Beklagte zur Zahlung weiterer 107.500 € Schmerzensgeld zu verurteilen war. A. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls an den folgenden unfallbedingten Beeinträchtigungen leidet: 1. Die Unfallfolgen sind im unstreitigen Tatbestand festgehalten. Diese Feststellungen sind für das Berufungsgericht gem. § 314 ZPO bindend; sie werden von keiner Partei angegriffen. Danach steht fest, dass der Kläger durch den Unfall eine drittgradige offene Unterschenkelfraktur links erlitt mit Abriss aller drei Unterschenkelarterien, Weichteildefekte links und eine Ulna-Schaftfraktur links (Arztberichte des Universitätsklinikums U. Anlagen K 1 und K 2, Anlagenheft Kläger Bl. 1 ff sowie 5 ff). Er befand sich nach einer Erstversorgung im Klinikum H. vom 09.05.2019 bis 18.07.2019 und wiederum vom 22.08. bis 09.09.2019 stationär im Universitätsklinikum U. und wurde dort vielfach operiert, da neben der Frakturversorgung und der Gefäßrekonstruktion mehrere Wundrevisionen erforderlich wurden. Vom 27.12.2019 bis 31.01.2020 musste er sich erneut ins Universitätsklinikum U. begeben, wo ausweislich des Entlassberichts (Anlage K 7, Anlagenheft Kläger Bl. 22) zunächst eine operative Wundrevision durchgeführt und sodann aufgrund einer Infektion mit Staphylococcus aureus die komplette Metallentfernung veranlasst wurde mit Antibiotika-Therapie und Einbringung und späterer Entfernung eines Fixateurs. Vom 04.03.2020 bis 08.04.2020 hielt sich der Kläger zur Reha in der F.-Klinik (Bericht Anlage K 8, Anlagenheft Kläger Bl. 28) auf. Vom 01.09. bis 11.09.2020 erfolgte ein weiterer Aufenthalt im Universitätsklinikum U. aufgrund einer akuten Schmerzexazerbation (Entlassbericht Anlage K 9, Anlagenheft Kläger Bl. 32). In der Zeit vom 19.01. bis 17.03.2021 befand sich der Kläger aufgrund einer persistierenden Infektpseudarthrose in der Unfallklinik M., wo mehrere Operationen durchgeführt wurden (Bericht Anlage K 10, Anlagenhaft Kläger Bl. 38). Vom 11.05. bis 02.07.2021 folgte eine stationäre Behandlung in der Rehaklinik O. (Entlassanzeige Anlage K 11, Anlagenheft Kläger Bl. 42). Vom 21.06. bis 06.07.2022 war der Kläger in der BG-Klinik in M., wo operativ ein Ringfixateur entfernt wurde (Abschlussbericht Anlage K 3, Anlagenheft Kläger Bl. 13). Der Kläger befindet sich seit dem Unfall in physiotherapeutischer Behandlung und es ist davon auszugehen, dass er Kläger sein restliches Leben an Dauerschäden leiden wird. Der Kläger ist seit dem Unfall auf die Einnahme starker Schmerzmittel angewiesen und in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Zu den körperlichen Beschwerden kamen unfallbedingt psychische Beschwerden hinzu. Am 8.09.2021 begab sich der Kläger aufgrund einer schweren depressiven Episode ins Klinikum H. (Arztbericht Anlage K 12, Anlagenheft Kläger Bl. 44). Der Kläger befindet sich derzeit aufgrund fortdauernder schwerer Depression, Angstzuständen, Selbstmordgedanken und Alpträumen in psychiatrischer Behandlung. Er kann aufgrund dieser Problematik auch seinem vor dem Unfall ausgeübten Hobby, dem Schießen, derzeit nicht mehr nachgehen. Im Haushalt wird er einmal wöchentlich von einer Eingliederungshilfe unterstützt. Der Kläger, der vor dem Unfall als Produktionsmitarbeiter und Bestücker tätig war, ist seit dem Unfall arbeitsunfähig. Es wurde ausweislich des Bescheids des Landratsamts H. vom 26.07.2021 (Anlage K 4, Anlagenheft Kläger Bl. 18) aufgrund Gebrauchseinschränkung des linken Beines, Funktionsbehinderung des linken Sprunggelenks, seelischer Störung und chronischem Schmerzsyndrom ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Der Kläger steht unfallbedingt unter Betreuung. 2. Die Situation des Klägers ergibt sich zudem aus dem Attest des behandelnden Hausarztes vom 2.4.2023. Der Arzt hat dabei die Fragen (S. 45 LG-Akte) „1. Wann haben Sie die verletzte Person zuletzt gesehen und untersucht? 2. Beschreibung des bisherigen Heilverlaufes. 3. Wie lautet der zuletzt erhobene objektive Befund einschließlich des letzten Röntgenbefundes, etc.? 4. Wurde die verletzte Person wegen dieses Unfalls inzwischen erneut stationär oder ambulant behandelt? 5. Welche Abweichungen vom normalen Heilverlauf liegen vor? 6. Ist die unfallbedingte Behandlung abgeschlossen? 7. Ab wann kann die verletzte Person wieder arbeiten? 8. Wie hoch, in Prozent, schätzen Sie die bisherige und die gegenwärtige Arbeitsbehinderung des Verletzten unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit ein? 9. Welche dauernden Folgen des Unfalles werden voraussichtlich zurückbleiben?“ wie folgt beantwortet (Anlagenband Kläger, S. 110 ff.): „1. 27.3.2023 2. Es lag eine schwere komplexe, drittgradig offene Unterschenkelfraktur links mit großem Weichteilschaden vor, Abriss aller 3 Arterien. Der Heilungsverlauf ist gekennzeichnet durch Komplikationen (Infektionen) und immer wieder notwendige Operationen (auch plastische Deckungen). Das linke Bein stand kurz vor der Amputation. Es erfolgten häufige Operationen mit Arthrodesen (Gelenkversteifungen), die notwendig wurden bei Infektpseudarthrosen. Die Konsolidierung des Knochens erfolgte verzögert. Zuletzt wurde 2/2021 eine Dockingarthrodese vorgenommen, die aber erst 10/22 konsolidiert war. Bis 6/2022 musste der Patient einen Fixateur extern am linken Unterschenkel/Fuß tragen, an dem sich die Haut immer wieder entzündete und wo regelmäßig Verbandswechsel notwendig waren und kein normaler Schuh getragen werden konnte. Eine Vollbelastung des Fußes durfte erst ab 10/22 vorgenommen werden. Die Anpassung des orthopädischen Schuhs verzögerte sich stark, eine Belastung des Fußes konnte wegen massiver Schmerzen erst ab der Rehabehandlung Nov. Dez. 2022 erfolgen und ausgebaut werden. Der Patient hat seit dem Unfall 2019 permanent Schmerzen und muss seither durchgehend Schmerzmittel der WHO-Stufe 3 einnehmen. Zudem lag eine distale Unterarmfraktur links vor, die plattenosteosynthetisch versorgt wurde. Der Heilungsverlauf gestaltete sich hier verhältnismäßig unauffällig, jedoch hat der Patient immer wieder Schmerzen im linken Unterarm. 3. 14.9.2022: CT links distaler Unterschenkel: es zeigt sich eine konsolidierte Arthrodese im teilresezierten oberen und unteren Sprunggelenk. Zudem liegen aber auch teils unscharf begrenzte Defektzonen im Talus und Kalkaneus vor, „entzündliche Veränderungen sind teilweise nicht sicher auszuschließen". Mäßig subkutan betonte Weichteilödeme. Befund anbei. In unserer Sprechstunde sind regelmäßiges Thema die Schmerzen im linken Fuß, Knieschmerzen beidseits, nachts extrem, tags auch, seit dem Unfall, in den 2020 durchgeführten MRTs beider Kniegelenke zeigten sich rechts ein Innenmeniskushinterhorneinriss und eine Chondropathie Grad 3, sowie links eub degenerierte Meniskopathie und eine mediale Chrondropathie, Ulceration des Femoropatellargelenks. Schmerzen im linken Unterarm, wo die Fraktur war, Rückenschmerzen der BWS, sowie der linken Schulter mit Bewegungseinschränkung, Schmerzen bei Abduktion bei ab 90°. Zuletzt auch Stechen der linken Brust permanent (im Bewegungsapparat), das Gehen war bis zuletzt mit Unterarmgehstützen. zudem klagte der Patient seit längerem über starke Magenbeschwerden mit Reflux und Sodbrennen, die auch mit hoher Dosis an PPi (Säureblocker) nicht gebessert werden konnten, diese Beschwerden weisen auf eine Gastritis hin, die durch Analgetika und durch den psychischen Stress hervorgerufen werden kann. Die schwere Depression (aktuell in Behandlung des Psychiaters Dr. M., H.) äußert sich seit dem Unfall konstant mit leicht fluktuierendem Ausmaß. Der Patient ist seither durchgehend niedergestimmt mit starker Reizbarkeit und ausgeprägten inneren Anspannungen, psychomotorischer Unruhe und Schlafstörung. Zukunftssorgen, Ängste, Grübeln, Perspektivlosigkeit, Freudverlust und Antriebsminderung. 4. Der Patient hat multiple stationäre sowie ambulante Behandlungen und insgesamt 3 stationäre Rehabehandlungen in der Zeit seit dem Unfall durchgemacht. Laut den mir vorliegenden Unterlagen fanden folgende Behandlungen statt: 2019: 3 stationäre, 2 ambulante Behandlungen 2020: 3 stationäre, 7 ambulante Behandlungen 2021: 4 stationäre, 2 ambulante Behandlungen 2022: 2 stationäre, 1 ambulante Behandlungen 5. Abweichungen vom normalen Heilungsverlauf: Durch die komplexe Fraktur des linken Unterschenkels und den massiven Weichteilschaden war der Heilungsverlauf sehr verzögert und mit vielen Komplikationen behaftet. Es kam zu Infektionen der Weichteildeckung, zu Infektbedingten Pseudarthrosen, die Arthrodesen (Gelenkversteifungen) und den externen Ringfixateur notwendig machten. Die Konsolidierung dieser Arthrodesen verzögere sich jeweils massiv, die Knochenverdichtung erfolgte sehr verzögert. Noch 4 Jahre nach dem Unfall ist der Patient massiv eingeschränkt und geht noch mit Unterarm-Gehstütze. 6. Die unfallbedingte Behandlung ist noch nicht abgeschlossen. Der Patient ist in seiner Mobilität noch stark eingeschränkt und hat immer noch starke Schmerzen (Analgesie WHO-stufe 3 = starke Opiate). Zudem muss weiter Physiotherapie erfolgen. Eine Behandlung der psychischen Folgen erfolgt parallel. 7. Es liegen noch erhebliche Einschränkungen der Mobilität vor, zudem leidet der Patient an psychischen Folgeerkrankungen wie einer schweren Depression sowie eine PTBS, die ebenfalls medikamentös behandelt werden, ein Psychotherapieplatz wird noch gesucht. Aufgrund der eingeschränkten Mobilität konnte der Patient bisher keine Psychotherapie wahrnehmen. Eine Arbeitsfähigkeit ist somit noch nicht gegeben. Es ist aktuell noch nicht absehbar, wann diese wieder gegeben ist. 8. In Zusammenschau der Schmerzsituation, der eingeschränkten Mobilität und Belastbarkeit sowie der psychischen Situation liegt bisher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. 9. Allein aufgrund der Gelenkversteifungen ist von einer dauerhaften Einschränkung der Beweglichkeit des linken Unterschenkels/Fußes auszugehen. Auch eine dauerhaft eingeschränkte Belastbarkeit des Beines ist anzunehmen. Auch die psychischen Folgeerkrankungen könnten sich über Jahre hinziehen“. In der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2023 gab der Kläger – unbestritten – vor dem Landgericht an: „Er erklärt zu seiner gesundheitlichen Situation, es gehe ihm sehr schlecht. Das mit dem Fuß nehme einfach kein Ende. Es seien mittlerweile durch die einseitige Belastung auch die Knie in Mitleidenschaft gezogen und der Orthopäde wisse nicht so richtig, was man dagegen tun könne. Er habe beim Gehen auch Rückenschmerzen. Hinzu kämen schwere Depressionen mit Selbstmordgedanken, Angstzuständen und Alpträumen. Er befinde sich seit Januar in psychiatrischer Behandlung bei Herrn Dr. M.. Davor sei er in G. bei einem Psychiater gewesen. Durch Corona sei das dann aber nicht mehr gegangen. Herr Dr. M. kümmere sich auch um eine stationäre Reha, die geplant sei. Hinsichtlich seines Beines sei die letzte OP im Oktober letzten Jahres gewesen, als der Fixateur rausgekommen sei. Es sei noch mindestens eine weitere OP planmäßig erforderlich. Er könne aber überhaupt nicht einschätzen, was wegen der Knie oder der Rückenprobleme ansonsten noch an Behandlungen anstehe. Der Klägervertreter erklärt, man wolle korrigieren, die OP mit dem Fixateur sei im Juni/Juli letzten Jahres gewesen ausweislich Anlage K3. Der Kläger erklärt, er sei dauerhaft in krankengymnastischer Behandlung. Man müsse auch Lymphdrainagen machen, da der Fuß immer noch angeschwollen sei und die nächste geplante OP erst nach Abschwellen des Fußes möglich sei. Der Kläger führt zu seinem Hobby aus, er habe vor dem Unfall regelmäßig an Schießwettkämpfen teilgenommen und auch mindestens alle zwei Wochen trainiert. Dieses Hobby könne er jetzt nicht mehr ausüben, da er ja gar nicht zum Schießplatz hinkomme, da er nicht Autofahren könne wegen der Panikattacken.“ Dem Kläger wurde infolge des Unfalls 2021 ein Betreuer für Gesundheit, Finanzen, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Post bestellt. 3. In der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2024 vor dem Senat schilderte er, dass es ihm „ganz schlecht“ gehe, er habe erhebliche Knieschmerzen aufgrund der Fehlstellung und verstärkte Rückenschmerzen. Er sei psychisch am Ende, ihm seien 5 Jahre seines Lebens „geklaut“ worden, er gehe nicht mehr raus und es gehe ihm von Tag zu Tag schlechter. Er nehme Schmerzmittel, habe dennoch Schmerzen und leide an Schlaflosigkeit. Er benötige Hilfe beim Tragen von Einkäufen, Auto fahren könne er selbst nicht mehr, weil er panische Angst davor habe. Er habe Konzentrationsschwierigkeiten, könne kaum einen Absatz oder zwei am Stück lesen und „kriege das psychisch und physisch nicht hin“. Sein Betreuer bestätigte, dass deshalb die Betreuung angeordnet worden sei. Der Zustand sei gleichbleibend schlecht seit etwa 1,5 Jahren. Mindestens eine weitere Operation stehe ihm bevor. Auch diese Angaben des Klägers wurden nicht bestritten. B. Der Senat hält im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 120.000 € für angemessen, dem Kläger stehen daher weitere 107.500 € zu. 1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für die Höhe des Schmerzensgeldes im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgeblich (BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 – VI ZR 937/20 –, juris Rn. 13). Es geht dabei nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, wobei das Schwergewicht auf Höhe und Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu legen ist (BGH, a.a.O.). Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes ist die Höhe des Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15 –, juris Rn. 6). 2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind zunächst die erlittenen Frakturen, die über 25 Operationen und insgesamt 10 Monate stationäre Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte zu berücksichtigen. Diese lang andauernde und komplikationsreiche Behandlungsgeschichte stellt eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung dar, die deutlich über die Behandlungsdauer hinausgeht, die sich aus den im vorliegenden Verfahren von Parteien und Landgericht herangezogenen Vergleichsentscheidungen ergibt. Im Hinblick auf das Gesamtvolumen des Schmerzensgeldes von noch größerer Bedeutung ist nach der Auffassung des Senats aber der Umstand, dass die Behandlung nicht erfolgreich abgeschlossen ist, sondern der Kläger nach wie vor durch Dauerschmerzen erheblich beeinträchtigt ist und derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm in dieser Hinsicht geholfen werden kann. Soweit die Beklagte geltend macht, als Kontrollüberlegung müsse das Schicksal des Klägers mit dem ihrer Ansicht nach gravierenderen Fall einer Unterschenkelamputation verglichen werden, greift dieses Argument nicht: Ein Geschädigter, der seinen Unterschenkel durch eine unfallbedingte Amputation verloren hat und bei dem die Heilung schmerzfrei abgeschlossen ist, kann unter Umständen im Ergebnis wesentlich weniger beeinträchtigt sein als der Kläger. Zwar stellt eine Unterschenkel-Amputation eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Ist der Patient danach jedoch schmerzfrei, kann er sich (sofern er hierzu psychisch in der Lage ist) auf seine Situation einstellen und lernen, seine körperlichen Einschränkungen im Rahmen der Möglichkeiten auszugleichen. Der Kläger hingegen hat bis heute starke Schmerzen, obwohl er Analgetika der WHO-Stufe 3 einnimmt (vgl. Ziff. 2 des Attests vom 2.4.2023). Er kann zudem bis heute nicht auftreten und nur mit Unterarmgehstützen gehen (Ziff. 2 des Attests vom 2.4.2023). Zudem hat er – nach dem Attest vom 2.4.2023 in Folge der jahrelangen Schmerzmitteleinnahme − seit Jahren starke Magenschmerzen und auch insofern ist nicht absehbar, ob noch eine Besserung eintreten wird, zumal derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Schmerzsymptomatik bessern wird, weshalb zu befürchten ist, dass er weiter Schmerzmittel einnehmen müssen wird. Zudem hat er aufgrund der Unfallfolgen erhebliche psychische Folgen erlitten. Auch wenn Selbstmordgedanken im Attest vom 2.4.2023 nicht auftauchen, sind diese Folgen genauso unstreitig wie die Depressionen. Sie ergeben sich zudem aus dem Attest des behandelnden Hausarztes vom 2.4.2023, den Anhörungen des Klägers sowie aus dem unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, der den Senat gemäß § 314 ZPO bindet. Die Behandlung der psychischen Folgen ist erschwert durch die nicht vorhandene Mobilität, weil der Kläger wegen unfallbedingter Panikattacken nicht in der Lage ist, Auto zu fahren, obwohl er hierzu körperlich in der Lage wäre. Soweit die Beklagte geltend macht, der Geschädigte habe sich nach dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils nur einmal in ärztliche Behandlung wegen psychischen Beschwerden begeben, ist dies unzutreffend: Denn im unstreitigen Tatbestand des Urteils steht zwar, dass sich der Kläger am 8.9.2021 aufgrund einer schweren depressiven Episode ins Klinikum H. begeben habe, danach steht jedoch: „Der Kläger befindet sich derzeit aufgrund fortdauernder schwerer Depression, Angstzuständen, Selbstmordgedanken und Alpträumen in psychiatrischer Behandlung“. An diese Feststellung im unstreitigen Tatbestand ist der Senat gem. § 314 ZPO gebunden, zumal sie bestätigt wird durch Ziff. 3, 6, 9 der unter oben A.2. abgedruckten Stellungnahme des behandelnden Hausarztes vom 2.4.2023. Hieraus ergibt sich eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensqualität für den Kläger. Es mag zwar nicht ausgeschlossen sein, aber es gibt im Moment keine Anhaltspunkte dafür, dass der beim Unfall 45 Jahre alte Kläger auf eine Verbesserung seiner Situation hoffen kann; vielmehr sind nunmehr auch noch Beschwerden an Knie und Rücken aufgrund einseitiger Belastung hinzugekommen. Das Schmerzensgeld wird nicht zeitlich segmentiert zugesprochen, sondern erfasst aufgrund der Einheitlichkeit diejenigen Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entscheidung entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15 –, juris Rn. 6). Lediglich unvorhersehbare Spätschäden, mit denen nicht ernstlich gerechnet werden konnte, bleiben bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt. Sie werden von der vom Gericht ausgesprochenen Folge nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 27/14 –, juris Rn. 8). Da es keine Anhaltspunkte für eine Besserung gibt und die Beklagte dies auch nicht behauptet, ist bei der Schmerzensgeldbemessung davon auszugehen, dass eine Besserung nicht zu erwarten ist. Der Kläger war als Produktionsmitarbeiter und Bestücker tätig und ist seit dem Unfall unstreitig arbeitsunfähig. Zu berücksichtigen ist auch eine Regulierungsverzögerung, da die Beklagte bisher – mehr als 3 ½ Jahre nach dem Unfall − 12.500 € bezahlt hat, was angesichts der unstreitigen Unfallfolgen offensichtlich viel zu wenig ist. 3. Aufgrund dieser Gesamtumstände hält der Senat unter Berücksichtigung der im Folgenden erörterten Entscheidungen anderer Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 120.000 € für angemessen. a. Die vom Landgericht herangezogene Urteil des OLG Brandenburg vom 2.9.2021 (12 U 250/20; Schmerzensgeld indexiert 67.688,00 €) ist mit dem vorliegenden Fall zwar vergleichbar, was die Ausgangsverletzung angeht (Zweitgradige offene Unterschenkelfraktur rechts sowie ein posttraumatisches Kompartmentsyndrom am rechten und linken Unterschenkel / Unterschenkelfraktur mittels eines Fixateurs externe versorgt; Kompartmentspaltung an beiden Unterschenkeln mit Revisionen. 142 Tage stationäre Behandlung mit 15 Operationen, dabei Infektion mit MRSA-Keimen. GdB 50 %), aber nicht im Ansatz hinsichtlich der Folgen – in psychischer wie auch körperlicher Hinsicht −, da in jenem Fall ein Dauerschaden nur in Form einer rezidivierenden depressiven Störung, aber insbesondere keine persistierende Schmerzsymptomatik mit erheblichen Bewegungseinschränkungen und Folgebeeinträchtigungen vorlag und die Anzahl der Operationen und die Dauer der stationären Aufenthalte trotz der schweren Verletzungen deutlich geringer war. b. Die Beklagte beruft sich auf die Entscheidung OLG Köln BeckRS 9998, 3170: („23j. Mann. 5 1/2 Monate stationär. Dauerschaden: Rollstuhl, Pflegefall. 'Weit überwiegendes Mitverschulden“ wg. Alkohol! [Achtung: Angegebene Haftungsquote redakt. geschätzt!]“): Nach der Schmerzensgeldtabelle in Beck-Online wurde ein Schmerzensgeld von 25.564,59 € bei weit überwiegendem Mitverschulden angenommen, was dazu führt, dass das Schmerzensgeld im Falle einer 100-%-Haftung wie im vorliegenden Fall ein Mehrfaches betragen müsste. Zudem stammt die Entscheidung aus dem Jahr 1995, weshalb eine Berücksichtigung des Kaufkraftverlusts nahezu zu einer Verdopplung führen würde. Berücksichtigt man dies, wurde in jenem Fall ein Schmerzensgeld von weit über 100.000 € zugesprochen. Mit dem vorliegenden Fall ebenfalls nicht vergleichbar ist das von der Beklagten angeführte Urteil des OLG Hamm vom 8.07.2022 (7 U 106/20), durch das einem 17jährigen ein Schmerzensgeld von 15.000 € zugesprochen wurde nach einer mehrfragmentären dislozierten Unterschenkelfraktur mit Kompartmentsyndrom und einer dislozierte Fraktur des linken Mittelfußknochens mit Fußkompartment und CRPS („Morbus Sudeck“), wobei als Dauerschaden eine leichte Form der sog. CRPS mit vermehrter Schweißproduktion, Schwellneigung und intermittierenden Schmerzen vorlag. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall die Ausgangsverletzung, die Behandlung (mit nahezu 30 Operationen) und insbesondere der Umfang der andauernden Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen für die Lebensqualität des Klägers weitaus gravierender. c. Der Senat orientiert sich bei der Schmerzensgeldbemessung an Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 21.10.2010 (7 U 88/09) und des OLG Schleswig-Holstein vom 23.2.2011 (7 U 106/09) und hält auf dieser Grundlage ein Schmerzensgeld von 120.000 € für angemessen. aa. Das OLG Stuttgart sprach ein Schmerzensgeld von 75.000 € zu, was unter Berücksichtigung der Geldentwertung rund 100.000 € entspricht. Der dortige Kläger hatte erlitten eine offene distale Unterschenkelfraktur links 3. Grades, Zerreißung der Bursa präpatellaris (Schleimbeutel unterhalb der Haut vor der Kniescheibe) mit ausgedehntem Décollement, Knochenstreckung, Kopfplatzwunde, Platzwunde am Nasenrücken, Hauttransplantation, Muskeltransplantation, Muskelstreckung, posttraumatische Arthrose im linken Kniegelenk. Berücksichtigt wurden zahlreiche Operationen, insgesamt 17 Wochen stationärer Aufenthalt, 4 Wochen Reha, Einsetzen eines Fixateurs, physiotherapeutische Behandlung und als Dauerschaden eine aktive und passive endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk, beim oberen und unteren Sprunggelenk sowie der Zehenbeweglichkeit 1–5, Verkürzung des linken Fußes, keine Überkopfarbeiten mit Lasten mehr möglich, Wasser- und Sonnenempfindlichkeit des linken Unterschenkels, Narben im Gesicht, am Rücken sowie an den Beinen, dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zwar waren die Ausgangsverletzungen in jenem Fall eher schwerer als beim Kläger, bei dem jedoch die Folgen als schwerer einzustufen sind, da den Kläger nicht nur die persistierenden Schmerzen, sondern auch die psychischen Folgen wesentlich stärker treffen. Zudem war der Umfang der stationären Behandlung mit 10 Monaten mehr als doppelt so lange. Der dortige Kläger litt unter „doch erhebliche[n] Einschränkungen beim Ausüben seiner Hobbys (Klettern, Skifahren, Wandern und Schwimmen)“, was bedeutet, dass er dies immer noch tun konnte – während der hiesige Kläger zu körperlichen Aktivitäten überhaupt nicht in der Lage ist und wegen seiner Panik-Attacken noch nicht einmal in der Lage ist, seinem Hobby des Schießens nachzugehen. Zudem ist er nach derzeitigem Stand dauerhaft arbeitsunfähig, während beim dortigen Kläger lediglich eine – nicht näher bezifferte – Minderung der Erwerbsfähigkeit festgehalten ist. bb. Das OLG Schleswig sprach ein Schmerzensgeld von 70.000 € (indexiert 91.792,00 €) zu nach drittgradigen offene Frakturen an beiden Unterschenkeln; diese wurden nahezu abgetrennt. Berücksichtigt wurden mehrfache Operationen, über 4 Monate Arbeitsunfähigkeit, danach schrittweise Wiedereingliederung; zwischenzeitlich erneuter Bruch des rechten Unterschenkels mit einer weiteren Operation und erneutem stationären Krankenhausaufenthalt. Auch diese Entscheidung spricht für ein Schmerzensgeld von deutlich über 100.000 €, da dort die psychischen Folgen weitgehend therapiert waren, was im vorliegenden Fall nicht absehbar ist. Die Verletzungen bedeuteten für die dortige Klägerin schwerwiegende Operationen, langfristige Krankenhausaufenthalte und erhebliche lebenslange Folgen und darüber hinaus erhebliche psychische Schädigungen, die im Zeitpunkt der Entscheidung weitgehend therapiert worden waren. Zudem waren im Zeitpunkt der Entscheidung lebenslangen Einschränkungen beim Gehen und Stehen, die mit der Zeit eher noch gravierender würden, absehbar. Das Schmerzensgeld wurde aufgrund der hartnäckigen Verweigerungshaltung der Beklagten um 10.000 € Schmerzensgeld aufgestockt. Auch im Vergleich hierzu ist die höhere Zahl an Operationen und die stationären Behandlungszeiten von insgesamt 10 Monaten beim Kläger zu berücksichtigen sowie, die persistierenden starken Schmerzen und der Umstand, dass die bei ihm eingetretenen psychischen Folgen anders als im Fall des OLG Schleswig nicht therapiert sind und dass dies auch nicht zu erwarten ist. cc. Unter Berücksichtigung aller aufgezeigten Umstände hält der Senat bei Berücksichtigung der zum Vergleich herangezogenen Referenzentscheidungen und der aufgezeigten Dauerschäden im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 120.000 € für angemessen. dd. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger ein Schmerzensgeld von 100.000 € geltend macht. Denn wird – wie im vorliegenden Fall – ein Mindestbetrag geltend gemacht, sind dem Gericht im Hinblick auf § 308 ZPO keine Grenzen gezogen; selbst die die Zuerkennung eines den Mindestbetrag (oder die Größenvorstellung) um das Doppelte übersteigenden Betrages wäre vom Antrag des Klägers gedeckt (BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 –, BGHZ 132, 341-353, juris Rn. 14; Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. A. 2024, 308 ZPO Rn. 2). d. Die Aufteilung des Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenzahlung kam schon aus prozessualen Gründen nicht in Betracht, da der Kläger dies nicht beantragt hat: Denn spricht das erstinstanzliche Gericht dem Kläger antragsgemäß ein Schmerzensgeldkapital zu und verteidigt er diesen Ausspruch im Berufungsrechtszug gegenüber dem auf Klageabweisung abzielenden Rechtsmittel des Beklagten, so ist das Berufungsgericht verfahrensrechtlich nicht befugt, von sich aus eine Aufteilung des Schmerzensgeldes in Kapital- und Rentenbeträge vorzunehmen (BGH, Urteil vom 21. Juli 1998 – VI ZR 276/97 –, juris Rn. 9 f.). Dasselbe gilt im vorliegenden Fall, da der Kläger sich nicht nur gegen die von der Berufung der Beklagten geltend gemachte Reduzierung des Schmerzensgeldes wehrt, sondern mit der eigenen Berufung ein höheres Schmerzensgeld erstrebt. 4. Die Beklagte hat auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers bisher 12.500 € gezahlt, dem Kläger stehen daher weitere 107.500 € zu. 5. Vom Schadensersatzanspruch des Klägers sind auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten umfasst. a. Der Kläger hatte im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 1.9.2022 (Anlage K21) materielle und immaterielle Ansprüche i.H.v. 299.081,34 € geltend gemacht, hiervon entfielen 87.500 € Schmerzensgeld. Materielle Ansprüche sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, da die geltend gemachten Ansprüche erstinstanzlich erfüllt und der Rechtsstreit insofern in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen ist, dass sie berechtigt geltend gemacht wurden. Die geltend gemachte 2,5-Gebühr wurde nicht angegriffen und erscheint angesichts der Komplexität des vorliegenden (Groß-)Schadensfalls angemessen. Auf dieser Grundlage stünden dem Kläger nach dem hier maßgeblichen bis 2020 geltenden Gebührenrecht ein höherer Anspruch zu, als die in der Berufung noch geltend gemachten 7.309,10 €, weshalb nur dieser Betrag zugesprochen werden kann. b. Dem Kläger stehen gem. §§ 286, 288 BGB Verzugszinsen i.H.v. nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2022 zu, da die Beklagte aufgrund der Fristsetzung im Anwaltsschreiben vom 1.9.2022 in Verzug kam. Da Verzugszinsen lediglich aus einem Betrag von 87.500 € geltend gemacht werden, konnten sie im Hinblick auf § 308 ZPO auch nur aus diesem Betrag zugesprochen werden. D. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1 und S. 2, 711 ZPO. 2. Der Streitwert einer Schmerzensgeldklage ist nicht auf den geltend gemachten Betrag beschränkt; überschreitet das Gericht den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag, ist der Streitwert am angemessenen Schmerzensgeld auszurichten (BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 –, BGHZ 132, 341-353, juris Rn. 38). Nachdem die Beklagte das Urteil des Landgerichts nur insoweit angegriffen hat, als mehr als 47.500 € zugesprochen wurden, ist der Streitwert für das Berufungsverfahren in Höhe der Differenz zum berechtigten Anspruch der Klägerin festzusetzen, was 60.000 € ergibt. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind in 2. Instanz nur insoweit im Streit, als dies von der Bemessung des Schmerzensgeldes abhängt, es handelt sich daher insgesamt um eine Nebenforderung, die den Streitwert nicht erhöht. Eine Abänderung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts unter Berücksichtigung der Erhöhung des Schmerzensgeldes durch den Senat erschien nicht veranlasst, da der nächste Gebührensprung erst bei 290.000 € eintritt.