Leitsatz
VI ZR 259/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:100718UVIZR259
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:100718UVIZR259.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 259/15 Verkündet am: 10. Juli 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Aa, F, §§ 249 Ha, 253 Verlangt der Geschädigte für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Ein- heitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die ent- weder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (st. Rspr.: vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772 Rn. 7 f. mwN). BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 259/15 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte als Erbin des im Laufe des Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens verstorbenen Beklagten (künftig: der Beklagte) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Die zum Unfallzeitpunkt 39-jährige Klägerin stürzte am 14. Februar 2012 wegen Glatteises auf dem nicht geräumten und nicht gestreuten Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten, wodurch sie sich einen Außenknöchelbruch links 1 2 - 3 - vom Typ Weber B zuzog. Der Bruch wurde während eines stationären Kran- kenhausaufenthalts vom 20. Februar bis 7. März 2012 operativ versorgt. Die Klägerin hat den Beklagten wegen des Unfalls unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld (in Höhe von mindestens 50.000 €), Verdienst- ausfall und Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von Inte- resse - ein Schmerzensgeld von 12.500 € zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übri- gen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie unter anderem eine Verurteilung des Beklagten zur Zah- lung eines Schmerzensgeldes nicht unter weiteren 37.500 € nebst Zinsen bean- tragt hat, zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen zu- rückgewiesen hat. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Schmerzensgeld- begehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von dem Be- klagten gemäß § 823 Abs. 1, §§ 249, 253 BGB die Zahlung eines Schmerzens- geldes in Höhe von 12.500 € verlangen. Die Höhe des vom Landgericht zuer- kannten Betrages beinhalte einen angemessenen Ausgleich für die von der 3 4 - 4 - Klägerin bisher erlittenen immateriellen Schäden. Im Streitfall habe sich die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts durch den Sturz einen Bruch des linken Außenknöchels ohne Verletzung der Gelenksstrukturen im Bereich des oberen und unteren Sprunggelenkes zugezogen (Typ Weber B), der im Rahmen eines etwa zweieinhalbwöchigen stationären Krankenhausauf- enthaltes operativ versorgt worden sei. Die Gebrauchsfähigkeit des linken Bei- nes sei deutlich eingeschränkt und die Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk links weitgehend aufgehoben. Das Gangbild stelle sich hinkend dar; in die Hocke zu gehen und sich hinzuknien vermöge die Klägerin weitge- hend nicht. Neben persistierenden Schmerzen, Schlafstörungen und der Bewe- gungseinschränkung habe das Landgericht rechtsfehlerfrei auch die Schwel- lung im Bereich der Knöchel und die Narbe berücksichtigt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei mit 20 % zutreffend festgestellt. Auch wenn die Klägerin weiterhin unter den zuvor angeführten Beschwerden leide, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden und in die Schmerzensgeldbemessung einge- stellt werden, ob und wie sich der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsa- chenverhandlung bestehende Zustand entwickeln werde. Der Sachverständige habe hierzu überzeugend erklärt, dass die Unfallfolgen in ihrer Dauer und Aus- prägung derzeit nicht abschließend beurteilt werden könnten. Insbesondere die Schmerzsymptomatik sei weiterer Abklärung zugänglich. Es kämen ursächlich hierfür sowohl unfallbedingt entstandene Knochenmarködeme als auch eine auf dem Unfallgeschehen fußende psychosomatische Erkrankung in Betracht. Je nach Ursache sei eine weitere Behandlung möglich, wenngleich damit nicht unterstellt werden könne, dass sich die Symptomatik in absehbarer Zeit besse- re. Die Klägerin habe sich den vorgeschlagenen weiteren Untersuchungen (noch) nicht unterzogen. Unter Berücksichtigung der festgestellten Bemes- sungsfaktoren und des Umstandes, dass die Klägerin in ihren Freizeitmöglich- keiten durch einen Mehrbedarf an Zeit zur Erledigung der Hausarbeit einge- - 5 - schränkt sei, halte auch der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500 € für angemessen. Bei der Bemessung seien dabei hinsichtlich der Schmerz- symptomatik nur diejenigen Verletzungsfolgen berücksichtigt worden, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 26. März 2015 tatsäch- lich eingetreten seien. Den in der Schmerzsymptomatik bereits angelegten, zeit- lich überschießenden immateriellen Schaden habe der Senat von der Schmer- zensgeldbemessung ausgenommen. Insoweit bestehe ein Feststellungsinteres- se und -anspruch, den zutreffend bereits das Landgericht ausgeurteilt habe. Der Höhe nach entspreche das zuerkannte Schmerzensgeld auch den in der Rechtsprechung für in etwa vergleichbare Fälle zugesprochenen Beträgen. II. Das Berufungsurteil hält im Umfang der Aufhebung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Streitgegenstand ist im Streitfall ein (einheitlicher) Anspruch der Kläge- rin gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld aus dem Schadensereignis vom 14. Februar 2012. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht beachtet, dass es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des der Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 ff.; Senatsurteile vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60, VersR 1961, 164 f.; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876 und vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772). Verlangt die Klägerin für erlittene Körperverletzungen - wie im Streitfall - uneingeschränkt 5 6 - 6 - ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag alle diejenigen Scha- densfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (st. Rspr.: vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; vom 7. Feb- ruar 1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, VersR 2006, 1090 Rn. 7 und vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772 Rn. 7 f., jeweils mwN). Ledig- lich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht einge- treten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläu- fig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müs- sen, werden von dem Klageantrag nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, VersR 2006, 1090 Rn. 7 und vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772 Rn. 8). 2. Nach diesen Grundsätzen durfte sich das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht darauf beschränken, hinsichtlich der Schmerzsymptomatik nur diejenigen Verletzungsfolgen zu berücksichtigen, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 26. März 2015 be- reits tatsächlich eingetreten waren. Dies wäre allenfalls möglich gewesen, wenn die Klägerin eine entsprechende Teilklage erhoben hätte (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334, 1335). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Klägerin sich bereits mit der Berufungsbegründung ausdrücklich dagegen gewandt hat, dass schon 7 - 7 - das Landgericht keine Dauerschäden schmerzensgelderhöhend berücksichtigt habe. 3. Das Berufungsgericht wird mithin zu klären haben, worauf die behaup- teten fortdauernden Beschwerden, insbesondere die Schmerzsymptomatik, be- ruhen und wie sie sich auf die Höhe des einheitlich zu bemessenen Schmer- zensgeldes auswirken. Der Sachverständige ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen, dass insbesondere die Schmerzsymp- tomatik weiterer Abklärung zugänglich sei. Es kämen ursächlich hierfür sowohl unfallbedingt entstandene Knochenmarködeme als auch eine auf dem Unfall- geschehen fußende psychosomatische Erkrankung in Betracht. Die Klägerin habe sich den vorgeschlagenen weiteren Untersuchungen (noch) nicht unter- zogen. Dies wird nachzuholen sein. Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2014 - 3 O 524/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.04.2015 - 7 U 188/14 - 8