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Beschluss

I ZB 9/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwer muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch bestehen; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. • Das Aufgehobenwerden des angefochtenen Haftbefehls nach Einlegung der Rechtsbeschwerde führt zum Wegfall der Beschwer und damit zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde. • Alleinige Kostenbelastung begründet keine Beschwer, soweit die Hauptsache auf Aufhebung des Haftbefehls gerichtet ist. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Wegfall der Beschwer macht Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde unzulässig • Eine Beschwer muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch bestehen; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. • Das Aufgehobenwerden des angefochtenen Haftbefehls nach Einlegung der Rechtsbeschwerde führt zum Wegfall der Beschwer und damit zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde. • Alleinige Kostenbelastung begründet keine Beschwer, soweit die Hauptsache auf Aufhebung des Haftbefehls gerichtet ist. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO. Der Schuldner war durch rechtskräftiges Urteil zur Zahlung verurteilt. Die Gläubigerin betrieb wegen eines Teilbetrags Zwangsvollstreckung; sie beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft und bei Weigerung den Erlass eines Haftbefehls. Der Schuldner verweigerte die Vermögensauskunft im Termin und das Amtsgericht erließ daraufhin Haftbefehl zur Erzwingung der Auskunft. Die sofortige Beschwerde des Schuldners blieb erfolglos; er legte gegen die Entscheidung die zugelassene Rechtsbeschwerde ein. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde hob das Vollstreckungsgericht den Haftbefehl wegen Zeitablaufs auf. Das Beschwerdegericht hatte zuvor die Voraussetzungen des Haftbefehls bejaht und die Vertretung durch eine Inkassogesellschaft als wirksam angesehen. • Rechtsbeschwerde ist statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, aber ihre Zulässigkeit setzt voraus, dass die Beschwer noch zum Zeitpunkt der Entscheidung besteht. • Allgemeiner Grundsatz: Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels nach ZPO bei Entscheidung fortbestehen; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. • Im vorliegenden Fall ist die Beschwer des Schuldners dadurch entfallen, dass das Vollstreckungsgericht den Haftbefehl nach Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 802h Abs. 1 ZPO aufgehoben hat. • Die Fortexistenz der Entscheidung des Beschwerdegerichts und die mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde verbundenen Kosten begründen keine Beschwer, wenn die Hauptsache der Rechtsbeschwerde auf die Aufhebung des Haftbefehls gerichtet war. • Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die nach § 574 ZPO erforderliche Beschwer nach Einlegung des Rechtsmittels entfallen ist, da das Vollstreckungsgericht den Haftbefehl aufgehoben hat. Damit besteht kein schutzwürdiges Interesse des Schuldners an der Fortführung der Rechtsbeschwerde mehr. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und die daraus resultierende Kostenlast begründen für sich genommen keine fortbestehende Beschwer. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner nach § 97 Abs. 1 ZPO.