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Urteil

16a U 95/20

OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1130.16A.U95.20.00
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Leitsätze
1. Durch den ungewollten Abschluss eines Kaufvertrags über ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug entsteht dem Käufer kein Schaden bzw. ein solcher entfällt zeitnah wieder, wenn die Leasinggeberin in den Vertrag eintritt, damit die Vertragspflichten des Käufers übernimmt und den Kaufpreis begleicht.(Rn.44) 2. Grundsätzlich kann auch der Abschluss eines Leasingvertrags ungewollt sein und nicht den berechtigten Erwartungen des Leasingnehmers entsprechen. Ein dem Leasingnehmer unter diesem Gesichtspunkt zustehender Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags führt bei einem Leasingvertrag regelmäßig dazu, dass der dem Leasingnehmer entstandene Schaden in Form geleisteter Leasingraten durch den im Rahmen der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz vollständig aufgezehrt wird.(Rn.45) 3. Der bei der Schadensberechnung im Rahmen der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringende Nutzungsersatz ist bei einem Leasingvertrag analog dem Nutzungsersatz für eine Mietsache zu berechnen.(Rn.52)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.12.2019, Az. 19 O 202/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 65.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch den ungewollten Abschluss eines Kaufvertrags über ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug entsteht dem Käufer kein Schaden bzw. ein solcher entfällt zeitnah wieder, wenn die Leasinggeberin in den Vertrag eintritt, damit die Vertragspflichten des Käufers übernimmt und den Kaufpreis begleicht.(Rn.44) 2. Grundsätzlich kann auch der Abschluss eines Leasingvertrags ungewollt sein und nicht den berechtigten Erwartungen des Leasingnehmers entsprechen. Ein dem Leasingnehmer unter diesem Gesichtspunkt zustehender Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags führt bei einem Leasingvertrag regelmäßig dazu, dass der dem Leasingnehmer entstandene Schaden in Form geleisteter Leasingraten durch den im Rahmen der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz vollständig aufgezehrt wird.(Rn.45) 3. Der bei der Schadensberechnung im Rahmen der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringende Nutzungsersatz ist bei einem Leasingvertrag analog dem Nutzungsersatz für eine Mietsache zu berechnen.(Rn.52) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.12.2019, Az. 19 O 202/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 65.000,00 € festgesetzt. I. Die Klagepartei nimmt die Beklagte wegen Inverkehrbringens eines nach klägerischer Darstellung abgasmanipulierten Fahrzeugs – eines Porsche Macan S Diesel V6 TDI, dessen Herstellerin die Beklagte ist – in Anspruch. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 1. Die Klagepartei bestellte das streitgegenständliche Fahrzeug am 13.05.2015 als Neufahrzeug beim … GmbH. Der Kaufpreis betrug 66.690,00 €. Am 30.06.2015 schloss die Klagepartei mit der … als Leasinggeberin einen Leasingvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug. Als Laufzeit für den Leasingvertrag wurden zunächst 48 Monate vereinbart. Der Leasingvertrag wurde bisher dreimal um jeweils zwölf Monate verlängert, zuletzt bis Herbst 2022. Die monatliche Leasingrate für die ersten 48 Monate betrug 736,30 € zzgl. USt. Dem Leasingvertrag liegen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Leasingvertrag gewerblich“ der Leasinggeberin zugrunde. Darin ist u.a. bestimmt, dass die Leasingnehmerin in dem Fall, in dem sie das Leasingobjekt bereits bestellt hat, den Eintritt der Leasinggeberin in ihre Bestellung genehmigt (I.2.). Weiter enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Xl. 2. Bestimmungen zur Abtretung von Ansprüchen der Leasinggeberin gegen den Lieferanten an die Leasingnehmerin und zur Regelung der Geltendmachung dieser Ansprüche, wobei Zahlungen an die Leasinggeberin zu leisten sind. Die Leasinggeberin hat unter dem 22.01.2019 eine schriftliche „Bestätigung zur Aktivlegitimation“ abgegeben. In dieser ist unter Bezugnahme auf Ziffer XI der AGBs ausgeführt, dass die Abtretung erneut bestätigt werde und die Leasingnehmerin berechtigt sei, nach Maßgabe der Bestimmungen der AGBS die Gewährleistungsansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Sie sei ferner auch berechtigt, etwaige deliktische Ansprüche, insbesondere aus § 823 und § 826 BGB, in eigenem Namen gegen den Lieferanten oder Hersteller des betreffenden Fahrzeugs geltend zu machen. Da der Kaufpreis bereits geleistet sei, seien sämtliche Leistungen des Lieferanten grundsätzlich nur an sie, die Leasinggeberin, auszuzahlen. Das Fahrzeug ist mit einem 3,0l V6 Dieselmotor ausgerüstet, der von der Audi AG entwickelt und produziert wurde. Der streitgegenständliche Fahrzeugtyp ist durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nach Emissionsklasse Euro 6 typgenehmigt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von einer mit der Feststellung unzulässiger Abschalteinrichtungen begründeten Rückrufanordnung des KBA betroffen. 2. Die Klagepartei hat geltend gemacht, das Fahrzeug weise eine so genannte Umschaltlogik auf, je nachdem, ob es auf dem Prüfstand oder der Straße betrieben werde. Zudem verfüge es über ein sog. Thermofenster, welches eine zusätzliche unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EGVO 715/2007 darstelle. Die Beklagte habe Kenntnis vom Vorliegen sämtlicher Manipulationen gehabt. Insbesondere der Zeuge …, der von 2011 bis 2016 Mitglied im Vorstand der Beklagten gewesen sei, habe als früherer Chef der Motorenentwicklung im Volkswagen Konzern über entsprechend Wissen verfügt. Darüber hinaus müsse sich die Beklagte als Konzerntochter die Kenntnisse der VW AG und ihrer Konzernschwester Audi AG zurechnen lassen. Ihr sei durch Abschluss des ungewollten Kauf- bzw. Leasingvertrags ein Schaden entstanden. Hätte sie gewusst, dass das Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen aufweise und daher der Entzug der Typgenehmigung drohe, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Sie hatte daher erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 60.922,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Typ FIN: xxx. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an die … AG 60.922,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Typ FIN: xxx. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.251,48 € freizustellen. Die Beklagte hatte Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine vom KBA als unzulässig angesehene Abschalteinrichtung vorhanden. Im Übrigen habe es in ihrem, der Beklagten, Vorstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keine Kenntnis von der konkreten, vom KBA als unzulässig eingestuften Bedatung der Motorsteuerungssoftware gegeben. 3. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag sei bereits deshalb nicht begründet, da die Klagepartei jedenfalls nicht Zahlung an sich selbst verlangen könne, da die Leasinggeberin der Klagepartei zwar Ansprüche abgetreten und sie mit der Geltendmachung von Ansprüche gegen die Beklagte ermächtigt habe, dies jedoch nicht das Verlangen nach einer Zahlung unmittelbar an die Klagepartei selbst beinhalte, sondern ausdrücklich eine Zahlung ausschließlich an die Leasinggeberin vorgesehen sei. Offen bleiben könne, ob die Beklagte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB bzw. eine Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz begangen habe, da sie keinen ihr selbst entstandenen ursächlichen Schaden schlüssig darzulegen vermocht habe. Der ursprüngliche Leasingvertrag sei bereits im Juli 2019 ausgelaufen; im Hinblick auf die Vertragsverlängerung scheide ein Schaden von vornherein aus, da die Klagepartei den Leasingvertrag in Kenntnis der von ihr behaupteten Umstände eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten vereinbart habe. Die gezahlten Leasingraten stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar, da die Klagepartei während der (ersten) Laufzeit des Leasingvertrags von Juli 2015 bis Juli 2019 mit der Überlassung und Nutzungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeuges genau das erhalten habe, wofür sie die Leasingraten gezahlt habe. Der Hilfsantrag auf Zahlung an die Leasinggeberin bleibe ohne Erfolg, da zwar ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin gemäß § 812 BGB nach Anfechtung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages, den die Leasinggeberin durch Eintritt übernommen habe, grundsätzlich bestehen könne. Allerdings müsse die Leasinggeberin dann das rechtsgrundlos Erlangte, konkret die Leasingeinkünfte, herausgeben, soweit die Leasinggeberin insoweit noch bereichert sei. Hierzu fehle es an einer schlüssigen Darlegung und Berechnung, worauf die Klagepartei hingewiesen worden sei, ohne dass sie in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 15.11.2019 schlüssig vorgetragen habe. 4. Dagegen richtet sich die Berufung der Klagepartei, mit welcher sie geltend macht, das Landgericht habe übersehen, dass ihr Schaden im ungewollten Abschluss des Leasingvertrags liege. Selbst wenn man keinen Schaden der Klagepartei annehmen wolle, so wäre zumindest ihrem Hilfsantrag stattzugeben, da sich ihre Aktivlegitimation bereits aus den AGB zum Leasingvertrag und der Bestätigung zur Aktivlegitimation ergebe. Insbesondere komme das Landgericht zu Unrecht zu dem Schluss, dass sie ihren Schaden nicht schlüssig dargelegt habe und lasse dabei ihren Vortrag außer Acht, dass sie auf den ursprünglichen Leasingvertrag 48 Monate x 736,30 € zzgl. Ust. bezahlt habe, also insgesamt 42.057,45 €, und auch für die Fortsetzung des Leasingvertrages Gelder aufgewendet habe. Ihre Ansprüche seien ursprünglich an die Leasinggeberin abgetreten worden. Diese seien jedoch rückabgetreten worden, so dass sie diese selbst geltend machen könne. Es solle kein Schaden der Leasinggeberin geltend gemacht werden, sondern ausschließlich ein eigener Schaden. Die Rechtsprechung des BGH beziehe sich auf das Kilometerleasing und sei für den vorliegenden Fall des Finanzierungsleasings nicht anwendbar. Die Beklagte hafte ihr aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Klagepartei beantragt daher: unter Abänderung des am Landgericht Stuttgart verkündeten Urteils 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 60.922,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Typ FIN: xxx. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an die … AG 60.922,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Typ FIN: xxx. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.251,48 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht die Beklagte geltend, wegen der Leasingkonstellation fehle es an einem Schaden der Klagepartei und – wegen der mehrfachen Verlängerung des Leasingvertrags – auch an der erforderlichen Kausalität. Es sei ausgeschlossen, dass die Klagepartei bei Abschluss des Verlängerungsvertrags in irgendeiner Form getäuscht worden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klagepartei zur Geltendmachung der deliktischen Ansprüche der Leasinggeberin auch bezüglich des Verlängerungsvertrages ermächtigt worden sei und die Klagepartei damit den angeblichen Schaden der Leasinggeberin geltend machen könne, habe ihr Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises an sie selbst keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass nach den AGB des Leasingvertrages eine Kaufpreisrückzahlung nur an die Leasinggeberin erfolgen könne, habe die Klagepartei weder in einem ihrer Schriftsätze in erster Instanz noch in ihrer Berufungsbegründung einen Schaden der Leasinggeberin dargelegt. Die Klagepartei trage lediglich zu einem "Schaden der Klagepartei" vor. Hinsichtlich der von der Klagepartei geltend gemachten Ansprüche der Leasinggeberin sei – wie das Landgericht zu Recht entschieden habe – zu beachten, dass hier im Rahmen des Nutzungsersatzes die erhaltenen Leasingraten in Abzug gebracht werden müssten. Die Leasinggeberin wäre sonst ungerechtfertigt bereichert. Unabhängig davon habe ihre umfangreiche Sachverhaltserfassung keinerlei Hinweise ergeben, dass ihre Vorstandsmitglieder oder sonstige, bei ihr für das vorliegende Verfahren relevante, Personen bis in den Juni 2017 Kenntnis von der konkreten, vom KBA letztlich als unzulässig festgestellten Bedatung der Motorsteuerungssoftware hatten, so dass auch eine Haftung dem Grunde nach ausscheide. II. Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. A. Die Klagepartei hat gegenüber der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Offen bleiben kann, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine manipulative Abschalteinrichtung enthalten ist und die Beklagte bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs Kenntnis hiervon hatte und damit vorsätzlich sittenwidrig handelte, da der Klagepartei - solches unterstellt - im Hinblick auf den ursprünglich abgeschlossenen Kaufvertrag jedenfalls hierdurch kein Schaden entstanden ist (dazu unter 1.) bzw. im Hinblick auf den Leasingvertrag ein solcher auf Null reduziert wäre, da ihr die vereinbarten Leasingraten im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind (dazu unter 2.). 1. Durch den - unterstellt ungewollten - ursprünglichen Abschluss des Kaufvertrags zwischen der Klagepartei und der Lieferantin ist der Klagepartei kein Schaden entstanden bzw. ein solcher zeitnah wieder entfallen, da die Leasinggeberin unstreitig in den Vertrag eingetreten ist, damit die Vertragspflichten der Klagepartei übernommen und folgerichtig auch den Kaufpreis geleistet hat. Einen der Leasinggeberin durch diesen - übernommenen - Kaufvertrag möglicherweise entstandenen Schaden macht die Klagepartei - worauf sie in der Berufungsverhandlung ausdrücklich hingewiesen hat - nicht geltend. Damit kann auch offen bleiben, ob der Leasinggeberin ein solcher Anspruch - und wenn ja, in welcher Höhe - zusteht, und ob sie diesen wirksam an die Klagepartei abgetreten hat. 2. Zwar kann grundsätzlich auch der Abschluss eines Leasingvertrags ungewollt sein und nicht den berechtigten Erwartungen der Klagepartei entsprechen. Nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit dem Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, Rn. 45 ff.). Gleiches gilt für einen Leasingvertrag, da für den Hauptzweck des Leasingvertrages, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu können, in gleicher Weise die Gefahr der Beschränkung oder Untersagung besteht (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 – 13 U 86/18, BeckRS 2019, 35115 Rn. 65). Der der Klagepartei unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise zustehende Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags (dazu unter a) führt jedoch bei dem vorliegenden Leasingvertrag im Ergebnis dazu, dass ein ersatzfähiger Schadensbetrag nicht festzustellen ist, da der Nutzungsersatz dem entstandenen Schaden entspricht (dazu unter b). a) Wenn die Klagepartei – ihren Vortrag als zutreffend unterstellt – durch die Täuschung der Beklagten über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung zum Abschluss des Leasingvertrags veranlasst wurde, steht ihr im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, das heißt, Rückgabe bzw. Erstattung der erbrachten Leistung Zug um Zug gegen Herausgabe der seinerseits empfangenen Gegenleistung (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 826 Rn. 70 m.w.N.). Die zu erstattende Leistung liegt dabei grundsätzlich in den geltend gemachten Leasingraten, da diese von der Klagepartei zur Vertragsdurchführung aufgewandt worden sind. b) Die auch vorliegend anzuwendenden Grundsätze der Vorteilsausgleichung (dazu unter aa) führen bei dem vorliegenden Leasingvertrag im Ergebnis dazu, dass ein ersatzfähiger Schadensbetrag nicht festzustellen ist, da der Nutzungsersatz dem entstandenen Schaden entspricht (dazu unter bb). aa) Nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, Rn. 65). Gleichartige Gegenansprüche sind dabei – da es sich um eine Rechtsfrage handelt – auch ohne entsprechende Geltendmachung durch den Schädiger zu saldieren (BGH, Urteil vom 12.03.2009 - VII ZR 26/06, juris Rn. 15 f. BGH, Urteil vom 23.06.2015 – XI ZR 536/14, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2020 – 13 U 1328/19, juris Rn. 63). Danach kann die Klagepartei - eine Haftung dem Grunde nach unterstellt - grundsätzlich Erstattung der von ihr geleisteten Leasingraten abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. bb) Der im Rahmen der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringende Nutzungsersatz ist bei einem Leasingvertrag allerdings nicht – wie bei einem Kaufvertrag – in Form einer zeitanteiligen linearen Wertminderung (dazu unter aaa), sondern analog des Nutzungsersatzes für eine Mietsache (dazu unter bbb) zu berechnen, so dass im Ergebnis der Nutzungsersatz dem entstandenen Schaden entspricht (dazu unter ccc). aaa) Bei einem Kaufvertrag ist zur Bemessung des Nutzungsersatzes auf die hypothetische Situation abzustellen, dass der Käufer anderweitig eine gleichartige und gleichwertige Sache angeschafft, diese für dieselbe Zeitspanne in derselben Weise genutzt und diese - in seinem Eigentum verbleibende Sache - abgenutzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2006 - V ZR 51/05 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Dass der Käufer infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrags diese Abnutzung erspart hat, rechtfertigt es, den Gebrauchsvorteil – zeitanteilig linear – nach der Wertminderung zu berechnen, die die Sache durch die Abnutzung erfahren hat (BeckOGK/Mössner, 1.3.2021, BGB § 100 Rn. 11.4). bbb) Der im Rahmen der Vorteilsausgleichung in Abzug zu bringende Nutzungsersatz bei einem Leasingvertrag ist jedoch analog des Nutzungsersatzes für eine Mietsache zu berechnen. (1) Bei der Bemessung von Gebrauchsvorteilen einer gemieteten Sache ist eine abweichende hypothetische Situation zu betrachten. Denn der Mieter einer Sache hat – mangels Eigentümerstellung – keinen Wertverlust durch die Abnutzung der Sache hinzunehmen, also erspart er auch keine Abnutzung einer anderweitigen Sache. Zu betrachten ist vielmehr die Situation, dass der Mieter einer Sache statt einer mangelhaften gemieteten Sache eine mangelfreie gemietet hätte. Bei vermietbaren beweglichen Sachen wie etwa Kraftfahrzeugen stellen sich Kauf und Miete auch deshalb in wirtschaftlicher Hinsicht als grundverschiedene Investitionsentscheidungen dar (BGH, Urteil vom 31.03.2006 - V ZR 51/05, juris Rn. 13), da der Mietpreis - anders als der Kaufpreis - einen hohen Anteil nicht unmittelbar gebrauchsbezogener Kosten enthält (BGH, a.a.O.). Die Gebrauchsvorteile für die Eigennutzung von Sachen, die üblicherweise vermietet werden, sind grundsätzlich nach deren objektiven Mietwert zu bemessen (MüKoBGB/Stresemann, 9. Aufl. 2021, BGB § 100 Rn. 12). (2) Da es sich beim Leasingvertrag um ein mietähnliches Dauerschuldverhältnis handelt, ist es gerechtfertigt, die wegen der Nutzung des Fahrzeugs anzurechnenden Gebrauchsvorteile wie im Fall einer gemieteten Sache zu errechnen (ebenso BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 –, juris Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 – 17 U 2/19, juris Rn. 121; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2020 – 2 U 156/19, juris Rn. 26; OLG Bamberg, Beschluss vom 19.10.2020 – 3 U 321/19, juris Rn. 13 ff.; vgl. auch OLG München Endurteil vom 02.05.2018 – 7 U 3715/17, BeckRS 2018, 10572). Nicht zu überzeugen vermag dagegen die Argumentation, es komme kein vollständiger Abzug der Leasingraten im Rahmen der Vorteilsausgleichung in Betracht, da die Leasingrate nicht allein den Betrag abbilde, der durchschnittlich für eine vertragliche Gebrauchsgestattung zu entrichten gewesen wäre, weil diese neben dem Bruttoeinkaufspreis des Leasinggebers noch die Finanzierungskosten, sonstige Nebenkosten und den Gewinn des Leasinggebers enthalte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2020 – 13 U 1328/19 –, Rn. 68). Denn die Klagepartei, die sich entschieden hat, ein Fahrzeug zu leasen, statt ein solches zu kaufen, hat sich damit entschieden, für die Gebrauchsüberlassung eine monatliche Leasingrate zu entrichten, die neben Finanzierungskosten auch den Gewinn des Leasinggebers beinhaltet. Der für sie – vorliegend unterstellt – ungewollte Vertrag ist deshalb kein Kaufvertrag. Die Klagepartei nutzte daher kein eigenes Eigentum und muss im Rahmen der Vorteilsausgleichung hierfür auch keinen Wertersatz leisten. Stattdessen hat sie – unterstellt ungewollt – einen Leasingvertrag und damit ein mietähnliches Geschäft abgeschlossen. Die von ihr aus diesem Vertrag gezogene Nutzung – welche sie zu ersetzten hat – ist die (für sie unbeeinträchtigt gebliebene) Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs (so auch BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 –, Rn. 48 juris). Vorliegend ist in Anbetracht der mehrfachen Verlängerung des Leasingvertrags sowie der Höhe der vereinbarten Leasingraten auch nicht ersichtlich, dass bereits bei Abschluss des Leasingvertrags ein späterer Erwerb des Fahrzeugeigentums durch die Klagepartei vereinbart worden wäre und daher möglicherweise eine abweichende Beurteilung vorzunehmen wäre (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 –, Rn. 41, juris). ccc) Im Ergebnis entspricht der Nutzungsersatz dem entstandenen Schaden. (1) Da sich der Wertersatz für die gezogenen Nutzungsvorteile nach oben Ausgeführtem nach dem objektiven Leasingwert bemisst, sind hierfür die für das streitgegenständliche oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren in Ansatz zu bringen. Dabei ist mangels anderer Anhaltspunkte von der Marktüblichkeit der von der Klagepartei und der Leasinggeberin für die Vertragslaufzeit vereinbarten Leasinggebühren auszugehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 – 17 U 2/19, juris Rn. 122). (2) Hiervon ist auch für den Fall, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten ist und die Beklagte - das klägerische Vorbringen als richtig unterstellt - das KBA und mögliche Leasingnehmer hierüber sittenwidrig getäuscht hat, kein pauschaler Abschlag aufgrund der darin liegenden Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorzunehmen. Denn die Klagepartei hat als Vermögensvorteil den Gebrauch des Leasingfahrzeugs ungeschmälert erhalten, da sich während der gesamten Nutzungsdauer das Risiko einer Betriebsbeschränkung oder Stilllegung nicht realisiert hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2020 – 2 U 156/19, juris Rn. 25; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 – 17 U 2/19, juris Rn. 122). Auch weitere Nachteile, wie sie bei einem Käufer möglicherweise anzunehmen wären, stehen bei der Klagepartei nicht zu befürchten, weil sie nach Ablauf des Leasingvertrages das Fahrzeug ohne weiteres zurückgeben kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 19.10.2020 – 3 U 321/19, juris Rn. 15). (3) Eine unbillige Entlastung der Beklagten ist bereits deshalb nicht zu befürchten, da diese für den Fall des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung und einer diesbezüglichen Täuschung einem Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin als Erwerberin des Fahrzeugs ausgesetzt ist. 3. Offen bleiben kann daher die vom Landgericht angenommene fehlende Transaktionskausalität für die - mehrfachen - Verlängerungen des Leasingvertrags, welche die Klagepartei abschloss, obgleich sie zwischenzeitlich von dem das Fahrzeug betreffenden verpflichtenden Rückruf Kenntnis erlangt hatte. 4. Mangels eines eigenen Schadensersatzanspruchs kann weiterhin offen bleiben, ob die Klagepartei ihren Anspruch möglicherweise an die Leasinggeberin abgetreten hat - wobei dem Senat bereits nicht klar geworden ist, unter welchem Aspekt es hierzu gekommen sein kann - und dieser Anspruch in der Folgezeit wieder an die Klagepartei rückabgetreten wurde. B. Ein Anspruch besteht auch nicht aus § 823 BGB i.V.m. § 263 StGB, da auch in diesem Zusammenhang - eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach unterstellt - der Schaden nach Durchführung der Vorteilausgleichung erloschen ist. C. Schließlich scheitert eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV neben anderem schon an der fehlenden Schutzgesetzqualität dieser Vorschriften (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –). III. Nach allem hat die Berufung der Klagepartei keinen Erfolg, sondern war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt aufgrund von §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Revision war nicht zuzulassen. Die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden rechtlichen Fragen hat das Revisionsgericht geklärt. Die Anwendung dieser Vorgaben ist Rechtsanwendung im Einzelfall. Diese hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ergibt sich Vereinheitlichungsbedarf i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.