Urteil
13 U 86/18
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hersteller, der Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr bringt, kann sich wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 i.V.m. § 31 BGB gegen mittelbar Geschädigte (Leasingnehmer) schadensersatzpflichtig machen.
• Bei mittelbarer Schädigung entfällt die Haftungsbefreiung, wenn der Hersteller in kaufmännischer oder konzernmäßiger Verantwortung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Manipulation die Zulassung und damit die Nutzungsmöglichkeit der Fahrzeuge gefährdet.
• Der Leasingnehmer hat Schaden in dem ungewollten Abschluss des Leasingvertrags zu sehen; Nutzungsvorteile und erhaltene Minderkilometer sind anzurechnen.
• Ein Feststellungsantrag zu möglichen künftigen weiteren Schäden ist unzulässig, wenn das Feststellungsinteresse fehlt.
• Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber auf Herausgabe von Informationen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag bestehen fort; eine einseitige Rückgabe des Fahrzeugs oder der Ablauf von Verjährung begründet nicht zwingend Erledigung, wenn der Verkäufer die Einrede der Verjährung nicht erhoben hat.
Entscheidungsgründe
Haftung des Motorherstellers wegen Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtung; Schadensersatz an Leasingnehmer • Ein Hersteller, der Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verkehr bringt, kann sich wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 i.V.m. § 31 BGB gegen mittelbar Geschädigte (Leasingnehmer) schadensersatzpflichtig machen. • Bei mittelbarer Schädigung entfällt die Haftungsbefreiung, wenn der Hersteller in kaufmännischer oder konzernmäßiger Verantwortung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Manipulation die Zulassung und damit die Nutzungsmöglichkeit der Fahrzeuge gefährdet. • Der Leasingnehmer hat Schaden in dem ungewollten Abschluss des Leasingvertrags zu sehen; Nutzungsvorteile und erhaltene Minderkilometer sind anzurechnen. • Ein Feststellungsantrag zu möglichen künftigen weiteren Schäden ist unzulässig, wenn das Feststellungsinteresse fehlt. • Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber auf Herausgabe von Informationen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag bestehen fort; eine einseitige Rückgabe des Fahrzeugs oder der Ablauf von Verjährung begründet nicht zwingend Erledigung, wenn der Verkäufer die Einrede der Verjährung nicht erhoben hat. Der Kläger leaste einen Pkw mit einem von Beklagter zu 1 entwickelten Dieselmotor und machte im Dieselskandal Schadensersatz geltend. Beklagte zu 2 war Leasinggeberin und Käuferin des Fahrzeugs vom Händler; die ALB enthielten eine Abtretung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer. Die Motorsteuerungssoftware enthielt eine Umschaltlogik, die das KBA als unzulässige Abschalteinrichtung bewertete; ein Update wurde später bereitgestellt. Der Kläger forderte u. a. Erstattung von geleisteten Zahlungen (Anzahlung, Leasingraten, Gebühr für Nichtausübung der Kaufoption) und Feststellung weiterer Ersatzpflichten; daneben begehrte er von der Beklagten zu 2 Herausgabe von Informationen zum Kaufvertrag. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufungsinstanz wurde die Klage gegen Beklagte zu 1 in Teilen bestätigt (Zahlung 17.412,61 € plus Zinsen und anteilige vorgerichtliche Kosten), Feststellungsantrag unzulässig; gegen Beklagte zu 2 blieb die Berufung erfolglos. • Anspruch gegen Beklagte zu 1 bejaht aus § 826 i.V.m. § 31 BGB: Das Inverkehrbringen der Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung ist sittenwidrig, weil es auf Verheimlichung und Gewinnmaximierung gerichtet war und die Herstellerin das Risiko der Täuschung und der Schädigung unbeteiligter Endkunden in Kauf nahm. • Bei der Haftung mittelbarer Schädigung ist maßgeblich, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (Vorstand/Repräsentant) Kenntnisse bzw. Billigung der Entscheidung zuzurechnen sind; bei fehlender Darlegung trifft den Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast, der Beklagte nicht genügte. • Schaden des Klägers liegt im ungewollten Abschluss des Leasingvertrags; der Ersatz bemisst sich nach dem negativen Interesse. Anrechnungsfähige Vorteile sind die erhaltene Minderkilometergutschrift und der Wertersatz für Nutzung (hier pauschal nach Formel Bruttokaufpreis x gefahrene km / erwartete Laufleistung). • Das Softwareupdate beseitigt die Rechtswidrigkeit nicht vollständig und hebt die eingetretene ungewollte Verpflichtung nicht auf; daher bleibt Schaden zu ersetzen. • Feststellungsantrag gegen Beklagte zu 1 (weitere Schäden) unzulässig wegen fehlenden Feststellungsinteresses; konkrete künftige Schäden wurden nicht dargetan. • Gegen Beklagte zu 2 sind die Auskunfts- und Feststellungsbegehren überwiegend unbegründet oder unzulässig: Der Auskunftsanspruch auf Herausgabe von Kaufvertragsdaten bestand fort; seine Erledigung durch Ablauf der Verjährung oder Rückgabe des Fahrzeugs trat nicht ein, weil die Einrede der Verjährung vom Verkäufer nicht erhoben war und die leasingtypische Abtretung bzw. Einziehungsermächtigung die Geltendmachung nach Vertragsende nicht ausschließt. • Feststellungsantrag wegen Vereitelung des Rücktritts gegen Beklagte zu 2 scheitert, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass eine ordnungsgemäße Rüge nach § 377 HGB entbehrlich war; zu dem Zeitpunkt der Anfrage war Rügeobliegenheit bereits betroffen, so dass ein Rücktritt nicht mehr durchsetzbar war. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ersatzfähig, aber nur als Beratungsgebühr nach § 34 RVG in der geltend gemachten Höhe, nicht als Geschäftsgebühr. • Die Revision wurde für Beklagte zu 1 zugelassen wegen divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung zur Reichweite des Schutzbereichs des § 826 BGB. Die Berufung des Klägers wird insoweit teilweise stattgegeben, als Beklagte zu 1 zur Zahlung von 17.412,61 € nebst Zinsen sowie anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (226,10 €) verurteilt wird; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Begründet wurde die Teilverurteilung damit, dass Beklagte zu 1 den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich und sittenwidrig in Verkehr brachte und damit den Kläger zur Eingehung eines Leasingvertrags veranlasste, den er bei Kenntnis nicht geschlossen hätte; als Schaden wurde das negative Interesse festgestellt, wobei erhaltene Minderkilometer und Nutzungsvorteile anzurechnen sind. Feststellungsanträge des Klägers zu weiteren Schäden gegen Beklagte zu 1 sind unzulässig mangels Feststellungsinteresses. Die Anträge gegen Beklagte zu 2 auf Feststellung der Erledigung sowie auf Schadensersatz wegen unterlassener Offenlegung sind unbegründet oder unzulässig: Der Auskunftsanspruch hat sich nicht erledigt; ein Schadensersatzanspruch wegen vermeintlicher Vereitelung des Rücktritts scheitert, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass eine ordnungsgemäße Rüge gem. § 377 HGB entbehrlich war, sodass ein wirksamer Rücktritt zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Revision wurde für Beklagte zu 1 zugelassen.