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Urteil

16a U 301/19

OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1221.16A.U301.19.00
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Leitsätze
1. Die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 826 BGB erfordert einen Vortrag zu einem vorsätzlichen Verhalten. Beruht dieser Vortrag mangels eigener Kenntnis der Klagepartei auf Mutmaßungen, muss er auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sein, um nicht als Behauptung ins Blaue hinein außer Betracht zu bleiben.(Rn.67) 2. In sogenannten Dieselfällen kann allein aus dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, die auf dem Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und im realen Fahrbetrieb unter gleichen Bedingungen in gleicher Weise funktioniert, regelmäßig nicht auf ein vorsätzliches Verhalten im Sinn von § 826 BGB geschlossen werden. (Rn.73)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 29 O 86/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das unter Ziff. 1 genannte Urteil wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die schlüssige Darlegung eines Anspruchs aus § 826 BGB erfordert einen Vortrag zu einem vorsätzlichen Verhalten. Beruht dieser Vortrag mangels eigener Kenntnis der Klagepartei auf Mutmaßungen, muss er auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sein, um nicht als Behauptung ins Blaue hinein außer Betracht zu bleiben.(Rn.67) 2. In sogenannten Dieselfällen kann allein aus dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, die auf dem Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und im realen Fahrbetrieb unter gleichen Bedingungen in gleicher Weise funktioniert, regelmäßig nicht auf ein vorsätzliches Verhalten im Sinn von § 826 BGB geschlossen werden. (Rn.73) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 29 O 86/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das unter Ziff. 1 genannte Urteil wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000,00 € festgesetzt. I. Die Klagepartei verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit behaupteten Manipulationen eines – im Dezember 2013 von der Beklagten zum Preis von 18.950,00 EUR als Gebrauchtfahrzeug erworbenen – XY. Sie stützt den geltend gemachten Anspruch auf die Behauptung, das Fahrzeug sei von der Beklagten mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen worden. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klagepartei forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 13.02.2019 zur Zahlung von 19.778,89 EUR auf, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs. Die Beklagte wies Ansprüche der Klagepartei zurück. 1. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde im August 2012 erstmals zugelassen; es ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor des Typs OM 651 ausgerüstet und nach der Abgasnorm Euro 5 typgenehmigt. Einen für das streitgegenständliche Fahrzeug einschlägigen und mit der Feststellung unzulässiger Abschalteinrichtungen begründeten Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) gibt es nicht. Das Fahrzeug wies bei Übergabe an die Klagepartei einen Kilometerstand von 26.073 auf und bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen solchen von 56.444. Der Kilometerstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist streitig. 2. Die Abgasrückführung (AGR), bei der ein variabler Teil der produzierten Abgase in den Brennraum zurückgeführt wird und so am Verbrennungsvorgang teilnimmt – was sich mindernd auf die NOx-Emissionen auswirkt – funktioniert u. a. temperaturgesteuert (so genanntes „Thermofenster“), wobei die Details und die rechtliche Bewertung streitig sind. 3. In erster Instanz hatte die Klagepartei vorgetragen, die AGR werde zu Beginn der Warmlaufphase und/oder bei kühleren Temperaturen sowie ab einer bestimmten Drehzahl reduziert bzw. ganz abgeschaltet. Über die Implementierung dieser Abschalteinrichtung habe die Beklagte das KBA getäuscht, wissend, dass sie nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Die Beklagte habe auch die Klagepartei – durch die Angabe, das Fahrzeug erfülle die einschlägige Abgasnorm – getäuscht. Die Klagepartei sei von einem Fahrzeug auf dem Stand der Technik und der Regelwerke ausgegangen und hätte bei Kenntnis der Manipulation von dem Kauf abgesehen. Vorstand bzw. Vorstandsmitglieder der Beklagten bzw. sonstige Repräsentanten im Sinne von § 31 BGB hätten Kenntnis von den Manipulationen gehabt. Die Klagepartei habe durch den Abschluss dieses Kaufvertrages einen Schaden erlitten. Eine rechnerische Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ändere hieran nichts. Zum Beleg für die Richtigkeit ihres Vorbringens nahm die Klagepartei u. a. auf eine freiwillige Servicemaßnahme der Beklagten Bezug, zudem auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen Mitarbeitende der Beklagten wegen Betruges u. a. Konkretere Ausführungen zu den Details der technischen Steuerung, den handelnden Personen und sonstigen Interna oblägen – im Rahmen einer sekundären Darlegungslast – der Beklagten. In kaufrechtlicher Hinsicht sei die Setzung einer Nacherfüllungsfrist entbehrlich gewesen, weil der Mangel unbehebbar und die Gestattung eines Nacherfüllungsversuchs angesichts des arglistigen Vorgehens der Beklagten unzumutbar gewesen sei. Wegen Arglist seien auch die Mängelansprüche nicht verjährt gewesen. 4. Die Beklagte hatte um Klagabweisung angetragen und dabei die Klage für unschlüssig gehalten. Das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche der einschlägigen Emissionsnorm Euro 5, wobei Straßenbetriebswerte für die Frage der Grenzwerterfüllung irrelevant seien. Ein Verlust der Straßenverkehrszulassung drohe nicht. Zur Steuerung der AGR hatte sie dargelegt, dass verschiedene Parameter kombiniert werden müssten, um die Emissionen von Partikeln, Stickoxiden, Kohlenwasserstoff und Kohlenmonoxid zu optimieren. Motordrehzahl und Temperatur seien dabei nur jeweils eines von vielen Kriterien. Das Szenario, dass die AGR bei geringer Last allein aufgrund zu hoher Drehzahlen abgeschaltet wird, sei praktisch nicht zu erwarten. Eine konkrete Darlegung zu Schwellentemperaturen und AGR-Raten erfolgte nicht. Dem Typgenehmigungsbescheid komme Tatbestandswirkung zu. Die Beklagte habe weder das KBA noch die Klagepartei getäuscht, bzw. die Klagepartei sonst sittenwidrig geschädigt. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft richteten sich nicht gegen Vorstandsmitglieder der Beklagten. Hinsichtlich eines kaufrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs berief sich die Beklagte auf Verjährung; zudem sei die Setzung einer Nachfrist nicht entbehrlich gewesen. 5. Das Landgericht – Einzelrichter der 29. Zivilkammer – hat mit am 10.10.2019 verkündetem Urteil nebst Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 15.11.2019 die Beklagte verurteilt, an die Klagepartei 16.379,84 EUR nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, dies bei Festsstellung von Annahmeverzug der Beklagten. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat es die Beklagte in Höhe von 1.100,51 EUR zur Freistellung verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Voraussetzungen des § 826 BGB für erfüllt gehalten, das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet und ist dabei davon ausgegangen, dass das Emissionskontrollsystem bereits bei Temperaturen von unter 20° C nicht in der Lage sei, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten. Die Beklagte habe die Typgenehmigung durch Verschweigen dieser unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem KBA erschlichen. Die Sittenwidrigkeit hat das Landgericht u. a. mit der Täuschung zahlreicher Kunden durch Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in das KBA als öffentliche Institution begründet, zudem mit der Schädigung der Käufer und der Umwelt. Zum Vorsatz und den sonstigen subjektiven Aspekten des § 826 BGB ist es angesichts der als unstreitig behandelten äußeren Umstände von einer tatsächlichen Vermutung für eine Kenntnis des Vorstands und hieraus abgeleitet von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten ausgegangen, der diese (auch nach Hinweis) nicht genügt habe. Fernliegend sei angesichts der Tragweite der in Rede stehenden Entscheidung ein Kompetenzexzess auf einer unteren Unternehmensebene unter Umgehung aller als Repräsentanten im Sinne von § 31 BGB anzusehenden Personen. Als Schaden hat es die Belastung mit der – in dieser Form ungewollten – Kaufpreisverbindlichkeit angesehen, reduziert um den Nutzungsvorteil, den es mit 2.570,16 EUR errechnet hat. 6. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, den klägerischen Vortrag wie geschehen als unstreitig behandeln zu können. Soweit – wie nach Auffassung der Beklagten ohnehin nicht – eine sekundäre Darlegungslast anzunehmen sei, habe sie dieser genügt. Die Klage sei unschlüssig, der klägerische Vortrag weitgehend nicht auf die Beklagte als Herstellerin, bzw. jedenfalls nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezogen. Zur Bedatung der temperaturgesteuerten AGR trägt die Beklagte in zweiter Instanz ergänzend vor, dass es bei tieferen Temperaturen zu keiner Abschaltung der AGR komme; die AGR werde oberhalb einer Umgebungstemperatur von 35° C reduziert. Eine Abschaltung der AGR bei höheren Ladelufttemperaturen erfolge nur bei einem Bauteildefekt des Ladeluftkühlers. Zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (im Weiteren: K-S-R) führte die Beklagte aus, es handele sich nicht um eine manipulative Prüfstandserkennung, sondern sie diene dazu, für ein günstiges Verhältnis zwischen NOx- und Partikelemissionen in der Warmlaufphase zu sorgen. Die K-S-R samt der Abschaltbedatung sei regulatorisch zulässig. Die klägerseits zum Beleg einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. eines sittenwidrigen Vorgehens angeführten Umstände seien ohne Relevanz. Die Beklagte bestreitet weiter die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Jedenfalls hätten die ihr analog § 31 BGB zuzurechnenden Personen nicht vorsätzlich gehandelt. Eine sittenwidrige Schädigung könne insgesamt nicht festgestellt werden. Auch die Voraussetzungen anderer in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen lägen nicht vor. Sie beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2019 (Az. 29 O 86/19) wird abgeändert und die Klage abgewiesen. 7. Die Klagepartei beantragt, die Berufung der Berufungsklägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.10.2019 - 29 O 86/19 kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält die temperaturgesteuerte AGR weiterhin für eine unzulässige Abschalteinrichtung und ihren Einsatz für sittenwidrig. Im Laufe des Berufungsverfahren beruft sie sich neu darauf, die Beklagte – die dies bestreitet und als verspätet rügt – habe auch eine manipulativ bedatete K-S-R implementiert, durch die das Kühlmittel bei Prüfstandsfahrten bzw. unter Prüfstandsbedingungen kühler gehalten werde. Hierdurch ließen sich im Prüfstandsbetrieb – im Realbetrieb hingegen nicht – niedrigere NOx-Emissionswerte erzielen. Zum Beleg für die indizielle Richtigkeit ihres Vortrag verweist sie auf Auskünfte und Bescheide des KBA und anderer Stellen sowie auf Medienveröffentlichungen, die andere – nach Auffassung der Klagepartei vergleichbare – Fahrzeuge der Beklagten betreffen, zudem auf ein Privatgutachten und in Parallelverfahren eingeholte Sachverständigengutachten. 8. Im Wege der Anschlussberufung erstrebt die Klagepartei die Verurteilung der Beklagten zu einer höheren Hauptforderung sowie einen ihr günstigeren Ausspruch hinsichtlich der Zinsen und sonstigen Nebenforderungen. Sie beantragt insoweit zuletzt, das erstinstanzliche Urteil dahingehend abzuändern, dass der Tenor wie folgt lautet: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 16.846,61 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.02.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .... 2. (...) 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die *GmbH zur Schadennummer ... 1.000,51 EUR sowie an die Klagepartei 100,- EUR jeweils nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen und die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 414,12 EUR gegenüber der *Rechtsanwälten freizustellen. Der Erledigungsklärung der Klagepartei hinsichtlich des hierüber hinausgehenden Antrags Ziff. 1 (wegen einer minimalen Reduzierung der Hauptforderung und geänderter Fassung des Zinsantrags) hat sich die Beklagte nicht angeschlossen. 9. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Anschlussberufung. 10. Der Senat hat mit den Parteien am 16.11.2021 mündlich verhandelt. Auf die Terminsniederschrift sowie ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze samt den Anlagen wird verwiesen. II. Die Rechtsmittel beider Parteien wurden form- und fristgerecht eingelegt und begründet; sie sind auch im Übrigen zulässig. Auf der Grundlage der für den Senat maßgeblichen Tatsachen (§ 529 Abs. 1 ZPO) ist die Berufung der Beklagten begründet; der Klagepartei steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (zu § 826 BGB sogleich A., zu anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen sodann B., zu kaufrechtlichen Ansprüchen schließlich C.). Die Anschlussberufung (D.) der Klagepartei ist demgegenüber unbegründet. A. Für die Prüfung eines Anspruchs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB – in der Fallgruppe des Inverkehrbringens abgasmanipulierter Fahrzeuge – geht der Senat von folgendem Maßstab aus: Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 29). Nach diesen Grundsätzen kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 16), mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ergibt sich für die als unzulässige Abschalteinrichtungen angeführten Funktionen der Motorsteuerung keine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. 1. Dass die Abgasrückführung u. a. über die Lufttemperatur gesteuert wird, ist wie oben ausgeführt unstreitig, wenn auch die konkrete Ausgestaltung der Temperatursteuerung von Klagepartei und Beklagter unterschiedlich dargestellt wird und die jeweiligen rechtlichen Bewertungen differieren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts trägt die Implementierung einer temperaturgesteuerten AGR die Annahme einer Haftung der Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nicht. Dabei kann in rechtlicher Hinsicht dahinstehen, ob es sich bei einer solchen Steuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. a) Denn mit dem Bundesgerichtshof (mittlerweile als gefestigt anzusehende Rechtsprechung, siehe etwa Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20 –, juris) ist davon auszugehen, dass die Abgasrückführung auf dem Rollenprüfstand des NEFZ wie auf der Straße im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert. Daher ist die Temperatursteuerung der AGR nicht für sich gesehen, sondern allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände geeignet, das Sittenwidrigkeitsverdikt zu tragen, an das § 826 BGB die Haftung knüpft (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –). Besondere Umstände, die in diesem Sinne eine andere Einschätzung tragen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist eine Täuschung des KBA zu diesem Punkt nicht anzunehmen, weil – senatsbekannt – die von allen Herstellern praktizierte Temperatursteuerung der Abgasrückführung spätestens seit 2008 in Fachkreisen – zu denen das KBA als Typgenehmigungsbehörde gehört – bekannt war. Wenn nun das KBA im Typgenehmigungsverfahren – in dem es gem. § 24 Abs. 1 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat – vor diesem Hintergrund keinen Anlass sah, vor Erlass des Typgenehmigungsbescheids Nachfragen hinsichtlich der Details der Abgasrückführung an die Herstellerin zu richten, so kann es hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung und Bedatung des „Thermofensters“ nicht als getäuscht angesehen werden. Dass sich das KBA selbst nicht als getäuscht ansieht, entnimmt der Senat u. a. dem seitherigen Vorgehen der Behörde: Das KBA könnte bei einer mittels Täuschung über die Reduzierungs- oder Deaktivierungsbedatung der Abgasrückführung erschlichenen Typgenehmigung den Bescheid widerrufen oder mit nachträglichen Nebenbestimmungen ändern; dass dies geschehen sei, behauptet die Klagepartei nicht und ist dem Senat auch sonst nicht bekannt. Vielmehr genehmigt das KBA – etwa bei aktuellen Software-Updates – die temperaturgesteuerte Abgasrückführung weiterhin. Mit der KBA-Täuschung entfällt insoweit der zentrale Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitszuschreibung in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Abgasfällen. b) Soweit das Landgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat, die Beklagte habe das Fahrzeug mit einer AGR-Bedatung in Verkehr gebracht, die exakt auf die NEFZ-Parameter (Temperaturbereich 20-30° C) zugeschnitten und daher aus sich heraus manipulativ sei, beruhte dies nicht auf einem derartigen Vortrag der Klagepartei, die sich darauf beschränkt hatte, eine Abschaltung bzw. Reduzierung der AGR „bei tiefen Außentemperaturen“ zu behaupten. Dass die Klagepartei sich diese Sachdarstellung zu eigen macht, indem sie das angefochtene Urteil verteidigt und nunmehr von „geringeren Außentemperaturen“ spricht, ändert hieran nichts, denn dieser Vortrag ist – weil ins Blaue hinein gehalten – nicht berücksichtigungsfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19 –, juris, Rz. 7ff.) ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen und die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; i. d. R. wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können. Von der Klagepartei kann nicht verlangt werden, im Einzelnen darzulegen, weshalb sie von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Vielmehr ist nur zu fordern, dass greifbare Umstände angeführt werden, auf die der Verdacht gegründet werden kann, das Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf. Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die Behauptung der Temperatursteuerung der AGR an sich – zumal unstreitig – berücksichtigungsfähig. Hingegen sind für das Vorbringen, die AGR finde nur in dem für die NEFZ-Prüffahrt maßgeblichen Temperaturbereich von 20-30° C statt, bzw. werde unmittelbar bei Unter- oder Überschreiten des jeweiligen Schwellenwerts reduziert, keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Die Klagepartei behauptet die konkrete Bedatung nicht, weil konkret bezeichnete Umstände gerade diese Vermutung nahelegen, sondern schlicht deswegen, weil eine solche Konfiguration für die Annahme eines manipulativen Vorgehens der Beklagten günstig wäre. Solcher Vortrag ist als ins Blaue hinein gehalten nicht zu berücksichtigen. c) Nichts Anderes kann gelten, soweit die Klagepartei auch die AGR-Steuerung anhand der Drehzahl als unzulässige Abschalteinrichtung und die Verwendung einer solchen als sittenwidrig ansieht. Dass die AGR-Rate überhaupt an Parameter anknüpft und dementsprechend bei hoher Drehzahl (die Klagepartei hat hierzu nichts Näheres vorgetragen) geringer sein kann als bei mittlerer oder geringer Drehzahl, ist nicht als besonders verwerfliches Vorgehen zur Erschleichung der Typgenehmigung anzusehen, weil wiederum keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das AGR-System sich insoweit bei der Prüfstandsfahrt anders verhält als im realen Straßenbetrieb. 2. Vor dem soeben dargestellten prozessualen Hintergrund hat die Klagepartei auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch eine – zu Gunsten der Klagepartei unterstellt – als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewertende Bedatung der so genannten K-S-R nicht berücksichtigungsfähig behauptet, denn jedenfalls fehlt es insoweit an tatsächlichen Anhaltspunkten für ein als sittenwidrig zu bewertendes Vorgehen der Beklagten. a) Namentlich geht der Hinweis auf die – mit mehreren rechtskräftigen Strafbefehlen abgeschlossenen – staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Mitarbeitende der Beklagten wegen Betruges u. a. ins Leere. Denn diese haben sich zum einen senatsbekannt (worauf der Senat in der Terminsverfügung vom 21.06.2021 hingewiesen hatte) zu keinem Zeitpunkt auf Fahrzeuge bezogen, die nicht von einer Rückrufanordnung des KBA betroffen waren bzw. sind. Zum zweiten haben sie keine Erkenntnisse ergeben, die einen Tatverdacht gegen Vorstandsmitglieder oder Repräsentanten der Beklagten tragen würden. Und schließlich konnten hinsichtlich eines Betruges durch Implementierung einer unzulässigen Abschaltbedatung der K-S-R keine Erkenntnisse ermittelt werden, die den Nachweis der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ermöglicht hätten. Damit aber fehlt dem als tatsächlicher Anhaltspunkt in Betracht gezogenen Vorgehen der StA der Fallbezug, bzw. ist es auch inhaltlich nicht aufschlussreich. b) Aus sich heraus ist die Implementierung einer K-S-R mit Abschaltbedatung – aus ähnlichen Erwägungen wie beim Thermofenster – nicht geeignet, das Verhalten der Herstellerin als sittenwidrig zu qualifizieren (so auch BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21 – BeckRS 2021, 33038, zu einem rückrufbetroffenen Fahrzeug), weil weder die Funktion selbst noch die Abschaltparametrierung an den Prüfstandsbetrieb anknüpft und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sie – bspw. wegen evidenter Unzulässigkeit o. ä. – über einen (hier nur unterstellten) bloßen Gesetzesverstoß hinaus nur zu dem Zweck eingesetzt worden sein kann, die Typgenehmigung zu erschleichen. Soweit die Klagepartei Letzteres gleichwohl behauptet, tut sie dies wiederum ohne Bezugnahme auf – insoweit aufschlussreiche – tatsächliche Anhaltspunkte, also ins Blaue hinein. Denn zusätzliche Umstände, die eine andere Bewertung tragen könnten, hat die Klagepartei nicht berücksichtigungsfähig vorgebracht. c) Medienveröffentlichungen können zwar grundsätzlich geeignet sein, einen tatsächlichen Anhaltspunkt zu liefern, müssten dafür aber – wie vorliegend nicht – inhaltlich aufschlussreich mit Blick auf den konkret zur Entscheidung stehenden Sachverhalt sein. Und auch aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage diverser Abgeordneter der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – betroffen war ein Fahrzeug des Typs S – lässt sich mangels Fallbezugs nichts herleiten. d) Schließlich erlauben auch die seitens der Klagepartei angeführten Gutachten E., L. und H. keinen indiziellen Aufschluss hinsichtlich einer sittenwidrigen Implementierung einer unzulässigen, geschweige denn manipulativen, Abschalteinrichtung. aa) Das Gutachten H. ist – als reine Softwareanalyse – als tatsächlicher Anhaltspunkt ungeeignet, weil sich aus ihm nicht ergibt (und auch nicht ergeben kann), wie sich die Befunde des Sachverständigen auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirken. bb) Ähnliches gilt für das in einem Verfahren des LG Ellwangen eingeholte Gutachten des Sachverständigen E., das ebenfalls keinen Aufschluss über das tatsächliche Emissionsverhalten des untersuchten Fahrzeugs gibt. cc) Soweit mit dem in einem Verfahren des LG Stuttgart eingeholten Gutachten des Sachverständigen L. die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf bei einer Realbetriebsfahrt erhobene Daten gestützt werden soll, tragen solche Messwerte eine solche Schlussfolgerung gerade nicht (st. Rspr. des Senats, rechtskräftiges Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 –). Dies gilt auch dann, wenn solche Daten in der Form eines Sachverständigengutachtens präsentiert werden. Bei dieser Bewertung sieht sich der Senat im Einklang mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 23, juris), der auch davon ausgeht, dass die Bezugnahme auf Diskrepanzen zwischen bei Realbetriebsfahrten gemessenen Stickoxidwerten einerseits und den bei der für die Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblichen Prüfstandsfahrt erhobenen Daten andererseits nicht ausreicht, um einen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung annehmen zu können. 3. Die Ausführungen (in der erstinstanzlichen Triplik) zu einer Manipulation des SCR-Katalysators erfolgten ebenfalls ins Blaue hinein, zumal das nach Euro 5 typgenehmigte Fahrzeug nicht einmal über die Hardware verfügt, die von einer solchen Softwaremanipulation betroffen sein könnte. B. Auch die Voraussetzungen anderer deliktischer Anspruchsgrundlagen liegen nicht vor: 1. Die Beklagte haftet nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB, weil jedenfalls eine Täuschung über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Obigem nicht berücksichtigungsfähig behauptet ist. 2. Eine Haftung der Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. der VO (EG) Nr. 692/2008 scheitert - unabhängig von auch insoweit einschlägigen Überlegungen zur Berücksichtigungsfähigkeit des Vorbringens - jedenfalls an der fehlenden Schutzgesetzqualität der in Bezug genommenen Vorschriften. Die VO (EG) Nr. 715/2007 bezweckt – wie sich aus den amtlichen Erwägungsgründen ergibt – den Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Menschen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 12-14, juris) sowie die Harmonisierung und Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.02.2020 – 12 U 155/19 –, Rn. 48, juris, m. weit. Nachw.), nicht jedoch den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Fahrzeugerwerber (BGH, a. a. O.). Dass der europäische Gesetzgeber die europäischen Verbraucher in die Lage habe versetzen wollen, Verstöße gegen diese Regularien mit den Mitteln des Privatrechts zu ahnden, bzw. zu unterbinden, ist weder den Erwägungsgründen noch dem eigentlichen Regelwerk zu entnehmen. Die Beklagte haftet auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, weil § 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist; der Schutz des Interesses, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich dieser Norm (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 76, juris und Senat, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 –, Rn. 77ff., juris). c) Ein Anspruch nach § 831 BGB würde voraussetzen, dass ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten einen deliktischen Haftungstatbestand verwirklicht hätte. Einen auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Vortrag hat die Klagepartei auch insoweit nicht gehalten; der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen Bezug. C. Die Klagepartei hat schließlich keinen durchsetzbaren Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346ff. BGB). Unabhängig von der Frage, ob die Klagepartei einen Sachmangel berücksichtigungsfähig vorgetragen hat und ob die nicht erfolgte Nachfristsetzung in dieser Konstellation entbehrlich war oder nicht, waren die Mängelansprüche der Klagepartei bei Erklärung des Rücktritts jedenfalls verjährt (§§ 214 Abs. 1, 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 437 Nr. 2, 476 Abs. 2 BGB) und die Beklagte hat sich hierauf berufen (§§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Annahme, die Beklagte habe einen Mangel – mit der Folge späteren Fristbeginns (§ 199 BGB) und längerer Verjährungsfrist (§ 195 BGB) – arglistig verschwiegen (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB) fehlt auch an diesem Punkt letztlich die unerlässliche Bezugnahme auf tatsächliche Anhaltspunkte. 1. Soweit Kenntnis von Organmitgliedern analog § 31 BGB der Beklagten auch im kaufrechtlichen Kontext schädlich wäre, gilt das oben Ausgeführte: Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die das streitgegenständliche Fahrzeug nicht betreffen und aus denen sich überdies für den streitgegenständlichen Sachverhalt (Fahrzeug und behauptete Abschalteinrichtungen) keine Erkenntnisse zu konkreten Beschuldigten oder zu Betrugsvorsatz bzw. Bereicherungsabsicht ergeben haben, tragen die Vermutung nicht, das Inverkehrbringen bzw. der Verkauf an die Klagepartei seien unter arglistigem Verschweigen eines Sachmangels erfolgt. Auch aus der Eigenart der Abschalteinrichtung selbst lässt sich solches nicht herleiten, zumal – insoweit liegt der Fall anders als die #-Fälle mit dem Motor EA 189 – nicht aufgrund der Lebenserfahrung darauf geschlossen werden kann, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur mit der Einführung der K-S-R befasst gewesen sein muss, sondern sogar mit der konkreten – unterstellt unzulässigen – Abschaltbedatung. 2. Der Senat hat noch geprüft, ob der Beklagten eine etwaige Kenntnis der mit dem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Klagepartei befassten Person(en) gemäß oder analog § 166 BGB zuzurechnen ist. Es ergibt sich zwar ein anderer Prüfungsmaßstab, aber kein anderes Ergebnis: Insofern ist maßgeblich, ob die Information bei ordnungsgemäßer Informations- und Kommunikationsverwaltung zur Verfügung gestanden hätte (Maier-Reimer/Finkenauer, in: Erman, BGB, 16. Aufl., § 166 Rn. 18 m. weit. Nachw.). Zugerechnet werden danach Kenntnisse von an dem konkreten Geschäft nicht beteiligten Personen, die „typischerweise aktenmäßig festgehalten“ werden. Konkretisiert hat der BGH diese Anforderungen (u. a. Urteil vom 02.02.1996 – V ZR 239/94 –, juris Rn. 24 ff.) dahin, dass für eine Wissenszurechnung kumulativ erforderlich sei, dass die Information über den Umstand zum Zeitpunkt ihrer Wahrnehmung überhaupt gespeichert werden musste und ein besonderer Anlass besteht, sich in der konkreten Situation, also des Vertragsschlusses, über den gespeicherten Umstand zu vergewissern. Während der Senat eine Speicherungsobliegenheit für naheliegend hält, dies aber offenlassen kann, kann nicht angenommen werden, dass in der Vertragsschlusssituation ein besonderer Anlass bestand, sich über das Vorliegen des gespeicherten Umstandes zu vergewissern. Letztere Voraussetzung entwickelt der BGH aus dem Gleichstellungsargument (Vergleich natürliche Person einerseits, arbeitsteilige Organisation andererseits). Auch das Erinnerungsvermögen des Menschen bestimme sich typischerweise nach der erkennbaren Wichtigkeit der Wahrnehmung und danach, wie lange diese zurückliege, weshalb der BGH fordert, dass ein besonderer Anlass dafür bestehen müsse, sich in der konkreten Situation zu vergewissern. Dies richte sich nach der Zumutbarkeit. Maßgeblich seien vor allem die Bedeutung des Anlasses und die Schwierigkeit der Suche (BGH a.a.O.). Die Anforderungen des konkreten Anlasses sind nicht niedrig. Der BGH führt ausdrücklich aus, das als Wissen Zuzurechnende dürfe nicht zu einer Fiktion entarten, die juristische Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weit über jede menschliche Fähigkeit hinaus belasten würde. Vielmehr müsse für denjenigen Menschen, für den die Zurechnung gelten soll, wenigstens eine reale Möglichkeit, aber auch ein Anlass bestehen, sich das Wissen aus dem eigenen Gedächtnis, aus Speichern oder von anderen Menschen zu beschaffen (BGH a.a.O., juris Rn. 23). Einen konkreten Anlass, sich über Details der Bedatung der Motorsteuerung bzw. des Emissionskontrollsystems beim Verkauf – über die Verkaufsprospekte hinaus – zu vergewissern, lässt sich dem Klagevortrag nicht entnehmen, so dass auch unter dem Aspekt einer Wissenszurechnung nach oder analog § 166 BGB das Verhalten der Beklagten nicht als arglistig angesehen werden kann. D. Angesichts vorstehender Ausführungen hat die Anschlussberufung der Klagepartei keinen Erfolg. Ihr steht kein weitergehender als der erstinstanzlich ausgeurteilte Anspruch zu, sondern die Klage ist insgesamt unbegründet. III. 1. Nach allem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Anschlussberufung der Klagepartei war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Revision war nicht zuzulassen. Die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden rechtlichen Fragen hat das Revisionsgericht geklärt (auch hierzu etwa BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21 – BeckRS 2021, 33038). Die Anwendung dieser Vorgaben, einschließlich der Bewertung, ob der jeweiligen Darlegungslast genügt wurde, ist Rechtsanwendung im Einzelfall, aus der sich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch Vereinheitlichungsbedarf i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ergeben kann. 3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen (§ 711 Satz 1 ZPO) unterbleiben nach § 713 ZPO, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Klagepartei wegen Nichterreichens der Rechtsmittelbeschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzweifelhaft nicht stattfindet. 4. Die Streitwertfestsetzung erfolgt aufgrund von §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei ergibt sich der Streitwert der Berufung der Beklagten aus dem Wert der erstinstanzlichen Verurteilung. Auch unter Berücksichtigung der Anschlussberufung (§§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 1, Abs. 2 GKG) wird die Wertstaffel von 19.000 EUR nicht überschritten.