Beschluss
2 Ws 140/16
OLG Stuttgart 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0922.2WS140.16.0A
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Leitsätze
1. Die Beschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § 176 GVG ist statthaft, wenn dieser eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung zukommt und Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von dieser Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden.(Rn.20)
2. Im Beschwerdeverfahren kann die sitzungspolizeiliche Maßnahme nur darauf überprüft werden, ob sie einen zulässigen Zweck verfolgt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht und ob das dem Vorsitzenden zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.(Rn.24)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die unter Ziffer I. Nr. 1b und unter Ziffer II Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 der Verfügung der Vorsitzenden der 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. August 2016 ergangenen Anordnung
a u f g e h o b e n.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § 176 GVG ist statthaft, wenn dieser eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung zukommt und Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von dieser Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden.(Rn.20) 2. Im Beschwerdeverfahren kann die sitzungspolizeiliche Maßnahme nur darauf überprüft werden, ob sie einen zulässigen Zweck verfolgt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht und ob das dem Vorsitzenden zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.(Rn.24) 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die unter Ziffer I. Nr. 1b und unter Ziffer II Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 der Verfügung der Vorsitzenden der 1. Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. August 2016 ergangenen Anordnung a u f g e h o b e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse. I. Die Beschwerdeführerin, ein Medienunternehmen, das auch Printmedien herausgibt, wendet sich gegen einzelne Anordnungen der Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer in einer Schwurgerichtssache, soweit diese insbesondere zu einem umfassenden Verbot des Fotografierens im Sitzungssaal im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung führen. a) Vor der genannten Schwurgerichtskammer ist ein Verfahren gegen den o.g. Angeklagten wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung anhängig. Dem Angeklagten wird dabei vorgeworfen, er habe am 9. März 2016 in Stuttgart heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen die Mutter seiner Verlobten in deren Wohnung mit einem Küchenmesser erstochen und seine schwangere Verlobte mit dem gleichen Messer lebensgefährlich verletzt. Die Hauptverhandlung in dieser Sache hat bislang am 8., 9. und 21. September stattgefunden. Weitere sechs Hauptverhandlungstermine sind ab dem 12. Oktober 2016 bis zum 15. November 2016 vorgesehen. b) Am 4. August 2016 ordnete die Vorsitzende der Schwurgerichtskammer unter Ziffer I. Nr. 1b und unter Ziffer II Nr. 8 Satz 2 und Nr. 9 einer Verfügung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptverhandlung gem. § 176 GVG als Sicherungsmaßnahmen an, I. 1. Den Sitzungssaal darf nicht betreten, wer…. b) mobile Telefonapparate, Funkgeräte, Notebooks, Kameras aller Art oder Tonaufnahmegeräte aller Art mit sich führt. II. 8. …Sofern sie (Anmerkung: gemeint sind die Pressevertreter) glaubhaft versichern, keine unter Ziff. I dieser Verfügung fallenden Gegenstände mit sich zu führen, können die Kontrollen auf den äußeren Augenschein beschränkt werden. 9. Ton- und Bildaufnahmen dürfen im Sitzungssaal nicht gemacht werden. Eine Begründung enthielt diese Verfügung nicht. c) Mit Beschwerde vom 7. September 2016 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diese, ihr am 2. September 2016 bekannt gewordenen Anordnungen. Sie gibt an, sie beabsichtige, über das Verfahren, das schon wegen seines Gegenstandes zur Zeitgeschichte gehöre, zu berichten. Die Verhaftung des Angeklagten habe bereits große öffentliche Aufmerksamkeit erregt. Das Tötungsdelikt sei Gegenstand umfangreicher Medienberichte gewesen. Die genannten Anordnungen der Vorsitzenden vom 4. August 2016 verletzten sie bei der beabsichtigten Berichterstattung in ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit), da sie ihr (auch) untersage, im Gerichtssaal am Rande der Hauptverhandlung Fotografien von Prozessbeteiligten zur späteren Veröffentlichung zu fertigen. Die Anordnung und die damit untersagte Möglichkeit zur Fertigung von Fotos beschwere sie dabei über die Dauer der Hauptverhandlung hinaus, da sie auch künftig Fotos nicht veröffentlichen oder archivieren könne. Auch sei zu besorgen, dass derartige beschwerende und rechtswidrige Verfügungen von anderen Vorsitzenden künftig ebenfalls getroffen würden. d) Die Vorsitzende der Schwurgerichtskammer half dieser Beschwerde mit Verfügung vom 12. September 2016 nicht ab. Die Nichtabhilfe begründete sie damit, das vorliegende Strafverfahren sei kein zeitgeschichtliches Ereignis, die aufzuklärende Tat sei nämlich ganz überwiegend von regionalem bzw. lokalem Interesse. Eine uneingeschränkte Möglichkeit, außerhalb der Hauptverhandlung im Sitzungssaal von allen Prozessbeteiligten Ton- und Bildaufnahmen zu fertigen, sei in Bezug auf das angeklagte Tatgeschehen unverhältnismäßig. Aber auch eine eingeschränkte Aufnahmemöglichkeit verbiete sich. Zum einen gebiete eine aus anderer Sache resultierende, aber akute und ernstzunehmende Bedrohungslage gegen Kammermitglieder, dass Mitglieder der 1. Schwurgerichtskammer so wenig wie möglich mit Bild in den Medien und im Internet präsent seien. Zum anderen habe sie keine Befugnis, andere Beteiligte zu verpflichten, sich aufnehmen zu lassen. Wer dies wolle, könne sich schließlich außerhalb des Sitzungssaals aufnehmen lassen. Auflagen bei der Verbreitung von Aufnahmen versprächen mangels Kontrollmöglichkeit keinen Erfolg. Was die Geschädigte beträfe, zu deren Schutz bereits die Übertragung ihrer - bereits erfolgten - Vernehmung aus einem Nebenraum in den Sitzungssaal angeordnet worden sei, habe die Fertigung und mögliche öffentliche Verbreitung von Aufnahmen von ihr vor ihrer Aussage eine Beeinträchtigung der Qualität der Zeugenaussage besorgen lassen. Die Beschwerdeführerin, die Generalstaatstaatsanwaltschaft und der Angeklagte hatten Gelegenheit, zur Beschwerde bzw. der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Beschwerde für zulässig und begründet. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Bei den angefochtenen Anordnungen handelt es sich - soweit sich das Gebot zur Fertigung von Ton - und Bildaufnahmen nicht bereits aus § 169 Satz 2 GVG ergibt - um sitzungspolizeiliche Maßnahme im Sinne des § 176 GVG. Diese sind zumindest bei einer besonderen und hier auch gegebenen Konstellation anfechtbar. a) Eine ausdrückliche Regelung zur Anfechtung dieser Maßnahmen enthält das Gerichtsverfassungsgesetz nicht. § 181 Abs. 1 GVG sieht lediglich ein befristetes Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach §§ 178, 180 GVG vor. Der Umkehrschluss, dass alle sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Beschwerde entzogen sind, ist indes nicht zwingend (BGH, NJW 2015, 3671-3672 m.w.N.). Denn die Regelung des § 181 GVG ist ihrem Wortlaut nach auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln beschränkt. Dies schließt nicht aus, dass für die Anfechtung der sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen die Rechtsmittelvorschriften der Prozessordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten, in denen die Maßnahme angeordnet wurde. b) Entsprechend dieser Einschätzung haben verschiedene Gerichte - jedenfalls in besonderen Fallkonstellationen - gestützt auf die allgemeine Vorschrift des § 304 Abs. 1 StPO ein Beschwerderecht des Betroffenen anerkannt, allerdings einschränkend nur unter der Voraussetzung, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309; OLG München, NJW 2006, 3079; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899-2901 m.w.N.; Hanseatisches OLG in Bremen, StV 2016, 549). Ein Verständnis von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Verfügungen liegt erkennbar auch der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zugrunde, wonach sitzungspolizeiliche Maßnahmen mit potentiellem Einfluss auf die Urteilsfindung als sachleitende Anordnungen des/der Vorsitzenden im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO anzusehen sind, gegen die der Betroffene nach dieser Vorschrift das Gericht anrufen kann und dies auch muss, wenn er sich eine entsprechende Revisionsrüge erhalten will (vgl. BGH, NStZ 2008, 582, LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 238 Rn. 21). c) Der Senat schließt sich der neueren fachgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur an, wonach eine Beschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Verfügung gem. § 176 GVG statthaft ist unter der Voraussetzung, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.) Auch das Bundesverfassungsgericht neigt nunmehr zu dieser Auffassung (BVerfG, NJW 2015, 2175-2176). d) Eine Fallkonstellation, die der Beschwerdeführerin das Beschwerderecht einräumt, ist vorliegend auch gegeben. Der von der Beschwerdeführerin vorgetragene Eingriff in die Pressefreiheit, der über die Dauer der Hauptverhandlung hinaus fortbesteht, ist evident. Das durch die Anordnungen untersagte Fertigen von Ton- und Bildaufnahmen zum Zwecke der späteren Veröffentlichung ist von der Presse- und Rundfunkfreiheit umfasst und entfaltet über die Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung auf die Berichterstattung. 2. Die Beschwerde ist auch begründet, da die Anordnungen der Vorsitzenden - soweit sie nicht lediglich und ohne eigene Regelungswirkung die Gesetzeslage wiedergeben - keine ermessenfehlerfreie Begründung enthalten. a) Soweit die Anordnung das Fertigen von Film- und Tonaufnahmen für Pressezwecke während der Hauptverhandlung verbietet, war eine Ermessensausübung allerdings nicht erforderlich. Das Verbot des Fertigens von Film- und Tonaufnahmen für Pressezwecke während der Hauptverhandlung ergibt sich nämlich bereits aus § 169 Satz 2 GVG. Von diesem Verbot darf weder die Vorsitzende noch das Gericht eine Ausnahme zulassen, so dass die Anordnung unter II Nr. 9 der Verfügung vom 4. August 2016, soweit sie lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, keine Regelungswirkung entfaltet. b) Grundlage der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung im Übrigen ist allein die von der Vorsitzenden mitgeteilte Ermessensabwägung. Der Senat ist insoweit nicht befugt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Auf die Beschwerde hin ist die angefochtene Anordnung lediglich auf Ermessensfehler und die Zulässigkeit des von ihr verfolgten Zwecks zu prüfen. Art und Umfang der sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach § 176 GVG sind gesetzlich nicht festgelegt. Ihre Zulässigkeit beurteilt sich deshalb im Einzelfall nach dem jeweils verfolgten Zweck und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip (OLG Karlsruhe NJW 1977, 309, 310). Dabei steht dem/der Vorsitzenden ein Ermessen zu (BGHSt 17, 201, 203). Dieses bezieht sich sowohl auf die Frage, ob überhaupt eingeschritten wird, als auch auf die Frage, in welcher Weise er/sie auf eine (drohende) Störung reagiert. Diese Ermessensausübung des/der Vorsitzenden kann im Beschwerdeverfahren nicht ersetzt werden. Zwar widerspricht dies dem Grundsatz, dass das Beschwerdegericht zu einer eigenen Sachentscheidung befugt ist, die unter Umständen eine eigene Ermessensausübung einschließt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 309 Rn 4 m.w.N.); auch die gesetzlichen Ausnahmefälle der §§ 305a Abs. 1 Satz 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen nicht vor. Die eingeschränkte Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ergibt sich vorliegend jedoch aus dem Charakter der angefochtenen Maßnahme: Die Ausübung sitzungspolizeilicher Gewalt setzt Prognosen voraus, und zwar sowohl über die Intensität und die Bedeutung von Gefahren für die Ordnung in der Sitzung als auch über die Wirksamkeit etwaiger sitzungspolizeilicher Maßnahmen. Diese Prognosen hängen von vielerlei Umständen ab, von denen sich der/die Vorsitzende während des Zwischen- und des Hauptverfahrens einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte bzw. kann. Auf die daraus resultierende größere Sachnähe der Vorsitzenden hat das Beschwerdegericht Rücksicht zu nehmen. Seine Prüfung beschränkt sich deshalb ausnahmsweise allein auf Rechts- und Ermessensfehler (OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899ff). c) Die eingeschränkte Prüfung ergibt vorliegend, dass das den angefochtenen Anordnungen zugrunde zu legende Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt wurde. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass die Anordnungen nicht bereits bei ihrem Erlass begründet wurde. Die Begründung ist zwar keinesfalls entbehrlich. Eine das Fertigen von Aufnahmen ausschließende oder begrenzende Anordnung am Rande einer Hauptverhandlung setzt im Interesse der Wirksamkeit des materiellen Grundrechtsschutzes vielmehr voraus, dass der/die Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfGE 119, 309). Der/die Vorsitzende hat bei einer die Pressefreiheit einschränkenden Anordnung der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125; 119, 309). Bei der Ermessensausübung sind deshalb einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere was die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung anbelangt, zu beachten (vgl. BVerfGE 103, 44, 119, 309). Der/die Vorsitzende muss dabei die tatsächlichen Umstände, die Beschränkungen der Pressefreiheit erforderlich machen, konkret darlegen, wenn diese nicht auf der Hand liegen und sich für einen verständigen Prozessbeteiligten von selbst verstehen. Die Begründung kann sich jedoch auch aus einer Nichtabhilfeentscheidung ergeben. Jedoch belegen vorliegend auch die in der Nichtabhilfeentscheidung der Vorsitzenden mitgeteilten Erwägungen, die zu den Anordnungen führten, keine fehlerfreie Ermessensausübung. aa) Das von der Anordnung unter Ziffer II Nr. 9 der Verfügung der Vorsitzenden beinhaltete Verbot des Fertigens einzelner Bildaufnahmen (Fotografieren) auch während der Hauptverhandlung wird von § 169 Satz 2 GVG nicht untersagt. Das Fertigen von Aufnahmen ist jedoch im Rahmen der sitzungspolizeilichen Möglichkeiten u.a. zu unterbinden, wenn die geplante Veröffentlichung dieser Aufnahmen unzulässig wäre. Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung von im Zuge einer Hauptverhandlung gefertigten Fotografien ist zunächst nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, wonach Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden dürfen (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht gemäß § 23 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, sofern berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden. Dabei erfordert schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BVerfGE 120, 180; BGH, NJW 2008, 3138). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen ist. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Eine Wertung dergestalt, ob es sich um einen "niveauvollen" oder "wertvollen" Beitrag zu einer Frage von allgemeiner Bedeutung handelt, darf das Gericht nicht vornehmen. Zum Kern der Meinungsäußerungsfreiheit der Presse gehört, dass die Medien nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch Straftaten gehören zunächst zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien überhaupt ist. Die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung, die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft, die Sympathie mit den Opfern und ihren Angehörigen, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein durchaus anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr die Straftat sich durch die Besonderheit des Angriffsobjekts, die Art der Begehung oder die Schwere der Folgen über die gewöhnliche Kriminalität heraushebt. Bei schweren Gewaltverbrechen nach Art der hier dargestellten Straftat gibt es daher neben allgemeiner Neugier und Sensationslust ernstzunehmende Gründe für das Interesse an Information darüber, wer die Täter waren, welche Motive sie hatten, was geschehen ist, um sie zu ermitteln und zu bestrafen und um gleichartige Delikte zu verhüten. Dabei wird zunächst der Wunsch nach Kenntnis der reinen Tatsachen im Vordergrund stehen, während mit zunehmendem zeitlichem Abstand das Interesse an einer tiefer greifenden Interpretation der Tat, ihrer Hintergründe und gesellschaftsbedingten Voraussetzungen Bedeutung gewinnt. Nicht zuletzt fällt das legitime demokratische Bedürfnis nach Kontrolle der für die Sicherheit und Ordnung zuständigen Staatsorgane und Behörden, der Strafverfolgungsbehörden und der Strafgerichte maßgebend ins Gewicht (BVerfGE 35, 202). Davon ausgehend steht außer Frage, dass das anhängige Schwurgerichtsverfahren und die daran Beteiligten von (relativem) zeitgeschichtlichem Interesse sind. Soweit dem öffentlichen Informationsinteresse schutzwürdige Interessen der Beteiligten entgegen stehen, hat dies der/die Vorsitzende im Rahmen der Sitzungsgewalt bei der Entscheidung, ob er das Fertigen solcher Abbildungen gestattet, zu entscheiden. Dabei muss bezüglich jedes Beteiligten eine Abwägung zwischen der Pressefreiheit einerseits und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten sowie den Belangen der Rechtspflege - insbesondere um Einflussnahmen auf die Wahrheitsfindung oder eine Störung der Verhandlung auszuschließen - vorgenommen werden. bb) Die vorliegende Nichtabhilfeentscheidung der Vorsitzenden enthält jedoch keine genügende Ermessensabwägung bezüglich der Interessen aller Verfahrensbeteiligter. Sie teilt nur die - durchaus schutzwürdigen - Interessen der Angehörigen des Spruchkörpers mit. Eine Abwägung erfolgt jedoch nicht. Bereits aus diesem Grunde ist die Ermessensausübung fehlerhaft. Die Ermessensausübung ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Persönlichkeitsrecht oder der Schutz von Gerichtsangehörigen uneingeschränkt Vorrang vor anderen Interessen hat. Vielmehr ist zu beachten, dass regelmäßig Abbildungen der Mitglieder des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger gestattet werden müssen und deren Persönlichkeitsschutz insoweit zurücktritt. Die Fertigung und Veröffentlichung solcher Bilder kann nur dann eingeschränkt werden, wenn die Veröffentlichung von Abbildungen eine Gefährdung der Sicherheit der Betroffenen durch Übergriffe Dritter bewirken kann. Eine Abwägung zwischen der Gefährdungslage der Kammermitglieder und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat vorliegend im Rahmen des umfassenden Verbots von Ablichtungen nicht stattgefunden, ebenso wenig eine Abwägung, inwiefern weniger einschränkende Maßnahmen wie etwa eine „Verpixelung“ zum Schutz einzelner Beteiligter genügen. Auch soweit in der Nichtabhilfeentscheidung das Fotografieren der Geschädigten ausdrücklich thematisiert wird, fehlt eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Soweit zur Begründung des Fotografierverbots Belange der Rechtspflege angeführt werden, lässt sich der Begründung nicht entnehmen, inwiefern erwogen wurde, ob etwa das Fertigen von Lichtbildern nach der Aussage der Geschädigten gestattet werden kann. cc) Soweit die Anordnung über das Fotografieren hinaus auch das - ebenfalls nach § 22, 23 KUG zu beurteilende - Fertigen von Ton- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal außerhalb der Hauptverhandlung betrifft, also unmittelbar vor und nach deren Beginn sowie in Sitzungspausen, kann dieses nach den bereits ausgeführten Gesichtspunkten zwar grundsätzlich durch eine sitzungspolizeiliche Verfügung eingeschränkt werden. Dies bedarf jedoch konkreter, auf die Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe, welche in der einschränkenden Anordnung nicht umfassend dargelegt sind. dd) Das angefochtene Verbot, Geräte in den Sitzungssaal mitzubringen, die für Aufzeichnungen oder Übertragungen genutzt werden können, ist ohne umfassend wirksame Untersagung solcher Handlungen nicht ermessensfehlerfrei. Zwar erlaubt allein der Umstand, dass man die Einhaltung von einschränkenden Maßnahmen nicht kontrollieren kann, das Verbot des Mitbringens von Gegenständen, die diese Maßnahmen unterlaufen könnten. Dies setzt jedoch eine - hier nicht gegebene - rechtmäßige Anordnung voraus. Gleiches gilt für die Anordnung von Kontrollmaßnahmen, so dass mangels zulässigem Ziel auch die Anordnungen unter Ziffer I. Nr. 1b und unter Ziffer II Nr. 8 Satz 2 der Verfügung der Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer vom 4. August 2016 ermessensfehlerhaft sind.