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Beschluss

2 Ws 148/17

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die unter Ziffer 5 i) getroffene Anordnung der Verfügung des Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017 a u f g e h o b e n. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin, jedoch wird die Gebühr für dieses Verfahren um ein Drittel ermäßigt. Die insoweit entstandenen Auslagen und notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse jeweils zu einem Drittel. Gründe I. 1 Die Beschwerdeführerin, ein Medienunternehmen in der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft, ist Verlegerin mehrerer Zeitungen, darunter auch der bundesweit verbreiteten Tageszeitung „…“. Sie wendet sich gegen einzelne Anordnungen des Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart in dem gegen A. S. und andere geführten Strafverfahren, soweit diese zu einem Verbot von Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung führen und soweit die gefertigten Aufnahmen nur zur aktuellen Berichterstattung über das vorliegende Strafverfahren verwendet werden dürfen. 2 a) In dem wegen Bankrott, unrichtiger Darstellung und falscher Versicherung an Eides Statt gegen A. S. geführten Strafverfahren wird diesem unter anderem vorgeworfen, in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit seines Unternehmens in insgesamt 36 Fällen Vermögenswerte beiseite geschafft und dem Zugriff der Gläubiger entzogen zu haben. 3 Die Hauptverhandlung in dieser Sache begann am 6. März 2017 und hat bislang an 12 Sitzungstagen stattgefunden. Weitere 13 Hauptverhandlungstermine sind ab 26. Juni 2017 vorgesehen. 4 b) Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 und in der Neufassung vom 6. Februar 2017 ordnete der Vorsitzende der 11. großen Strafkammer unter Ziffer 4, Ziffer 5 Satz 1, Ziffer 5 i) und Ziffer 6 zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung gemäß § 176 GVG als Sicherungsmaßnahmen an, 5 4. Ton-, Bild-und Filmaufnahmen im Sitzungssaal sind - mit Ausnahme der nachfolgend unter Nr. 5 getroffenen Bestimmungen - nicht gestattet; ausschließlich der Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen dienende Gegenstände wie Kameras dürfen nicht mitgeführt werden. 6 5. Jeweils 10 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung am ersten Sitzungstag (6. März 2017) und vor Beginn der Urteilsverkündung werden Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal mit folgenden Maßgaben gestattet:….. 7 i) Die Aufnahmen dürfen nur zur aktuellen Berichterstattung über das vorliegende Strafverfahren verwendet werden. 8 6. Die Genehmigung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal vor anderen Verhandlungstagen oder in Sitzungspausen werden auf Antrag vom Vorsitzenden jeweils geprüft. 9 Zur Begründung führte der Vorsitzende an, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bild- und Filmaufnahmen grundsätzlich zulässig seien, aber die Verhandlung nicht stören und die Persönlichkeitsrechte der Angeklagten und der übrigen Beteiligten nicht verletzen dürften. Unter Abwägung des hohen Stellenwerts der in Art. 5 GG garantierten Pressefreiheit, der schutzwürdigen Interessen und der Persönlichkeitsrechte der Angeklagten und der weiteren Verfahrensbeteiligten sowie der Pflicht zur Gewährleistung eines geordneten und sachorientierten Sitzungsverlaufs seien die vorgenannten Regelungen erforderlich. 10 c) Anträge der Beschwerdeführerin auf Gestattung der Anfertigung von Bildaufnahmen an den Sitzungstagen am 20. März, am 25. April und am 2. Mai 2017 unter Hinweis auf die unter Ziffer 6 der Verfügung vom 6. Februar 2017 angeordnete Öffnungsklausel wurden am 16. März, am 24. April und am 26. April 2017 abgelehnt. Zur Begründung führte der Vorsitzende vor allem aus, dass das Interesse der Angeklagten und der Zeugen an einer stressfreien Teilnahme an den Terminen das Interesse der Presse, nochmals gleichartige Fotos zu wiederholen, überwiege. Hinsichtlich des vor dem Amtsgericht E. durchgeführten Sitzungstags am 2. Mai 2017 wurde die Zulassung von Bildaufnahmen aus Platzgründen und mit Rücksicht auf den 90 Jahre alten Zeugen und dessen Gesundheitszustand abgelehnt. 11 d) Am 18. Mai 2017 erließ der Vorsitzende der 11. großen Strafkammer gemäß der unter Ziffer 6 der Verfügung angeordneten Öffnungsklausel eine weitere Verfügung, wonach zusätzlich Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal am 17. Juli 2017 vor der Vernehmung des Insolvenzverwalters G. 10 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung nach den in der Verfügung vom 6. Februar 2017 genannten Maßgaben gestattet wurden. Der Inhalt dieser Verfügung wurde über den Presseverteiler des Landgerichts Stuttgart bekannt gemacht. 12 e) Mit Beschwerde vom 8. Mai 2017, eingegangen beim Landgericht Stuttgart per Fax am 23. Mai 2017, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer vom 18. Januar 2017, soweit diese unter den Ziffern 4 i.V.m. Ziffer 5 Satz 1 und Ziffer 6 sowie Ziffer 5 i) die Anfertigung von Bildaufnahmen im Sitzungssaal generell verbiete und lediglich zwei Ausnahmen vom generellen Verbot zulasse. Zudem wendet sie sich gegen die unter Ziffer 5 i) getroffene Anordnung, dass die angefertigten Bilder nur zur aktuellen Berichterstattung über das vorliegende Strafverfahren verwendet werden dürfen. 13 Zwar habe der Vorsitzende zwei Ausnahmen zur Anfertigung von Bildaufnahmen zugelassen und weitere Bildaufnahmen unter „Genehmigungsvorbehalt“ gestellt. Da der Vorsitzende hiervon jedoch restriktiv Gebrauch und weitere Aufnahmen von dem „Interesse der Angeklagten an einer stressfreien Teilnahme am Termin“ abhängig mache, kämen die getroffenen Anordnungen einem generellen und vollständigen Verbot zumindest der Abbildung von Zeugen und Sachverständigen gleich. Die genannten Anordnungen des Vorsitzenden vom 18. Januar 2017 verletzten die Beschwerdeführerin bei der beabsichtigten Berichterstattung in ihrem Recht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit) an allen Verhandlungstagen. Auch sei zu besorgen, dass derartige beschwerende Verfügungen von anderen Vorsitzenden zukünftig ebenfalls getroffen würden. Da eine auf den konkreten Einzelfall bezogene ausführliche Begründung, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung zum Schutz des Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung abstellende Einzelfallbewertung nicht vorliege, sei die Verfügung aufzuheben. 14 Ob eine in zulässiger Weise gefertigte Bildaufnahme verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfe, bestimme sich nach den Vorgaben der §§ 22, 23 KUG. Eine „prinzipielle“ Untersagung der Verwendung der Aufnahmen außer zur aktuellen Berichterstattung sei nicht zulässig, da die Entscheidung der Frage, ob, wann und unter welchen Umständen die Aufnahmen verwendet werden dürften, einer Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorbehalten bleiben müsse. 15 f) Der Vorsitzende der 11. großen Strafkammer half der Beschwerde vom 8. Mai 2017 mit Verfügung vom 24. Mai 2017 nicht ab. Die Nichtabhilfe begründete er damit, dass zu Prozessbeginn am 6. März 2017 die Aufnahme von Film- und Bildaufnahmen von allen Beteiligten möglich gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Ablehnungen der Gestattung der Anfertigung von Bildaufnahmen am 20. März, 25. April und 2. Mai 2017 hätten auf einer Abwägung der Interessen der Beteiligten, insbesondere der Zeugen, mit den Interessen der Medienunternehmen beruht. 16 Die bislang vernommenen Zeugen seien weiterhin in anderen Firmen berufstätig und hätten kein Interesse daran, über ihr Bild in den Medien mit der Insolvenz der A. S. e.K. in Verbindung gebracht zu werden. Fast allen bisher vernommenen Zeugen stünde ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zu. Sie hätten aber bislang alle - entgegen ihrem Verhalten im Ermittlungsverfahren - hiervon in der Hauptverhandlung nicht Gebrauch gemacht. Da das Gericht diese Zeugen zu keiner Aussage zwingen könne, halte er es im Interesse der Aufklärung des Sachverhalts für geboten, auf die Interessen der Zeugen einzugehen und die Vernehmung so zu gestalten, dass sie nicht durch den zu befürchtenden „Medienrummel“ und eine Prangerwirkung durch Bildaufnahmen eingeschüchtert und deshalb keine Angaben machen oder über ihre Zeugenbeistände vorab mitteilen würden, dass sie nicht aussagen und daher auch nicht erscheinen wollen, womit den Interessen der Öffentlichkeit nicht gedient wäre. 17 Hinsichtlich der in der Beschwerde beanstandeten Untersagung von Aufnahmen am 2. Mai 2017 des damals vernommenen 90 Jahre alten Zeugen F. komme hinzu, dass der Zeuge vorab ein ärztliches Attest vorgelegt habe, nach dem er wegen verschiedener Erkrankungen aus ärztlicher Sicht nicht in der Lage sei, als Zeuge vor dem Landgericht aufzutreten, da sonst mit einer erheblichen Verschlechterung seines bereits angegriffenen Krankheitszustandes gerechnet werden müsse. Es sei jedoch gelungen, diesen Zeugen nahe seines Wohnorts in einer öffentlichen Verhandlung in den Räumen des Amtsgerichts E. zu vernehmen. Aufgrund des Attestes und des Alters dieses Zeugen habe er es für geboten gehalten, jede weitere Aufregung für ihn zu vermeiden, die mit Film- und Bildaufnahmen unweigerlich verbunden gewesen wäre. Dementsprechend habe auch der Direktor des Amtsgerichts E. ab einer halben Stunde vor der Vernehmung des Zeugen Aufnahmen im Gebäude des Amtsgerichts E. untersagt. 18 Die Zeugen B. und H., die in der S. wohnen, hätten über ihre Anwälte mitgeteilt, dass sie unter anderem wegen des zu erwartenden Medienrummels nicht bereit seien, in Deutschland auszusagen. Diese beiden Zeugen müssten nun zeitaufwendig im Rechtshilfeweg in der S. vernommen werden, was das Verfahren verzögere, die Wahrheitsfindung kompliziere und die Verteidigungsinteressen der Angeklagten erschwere. Hierbei zeige sich, dass sich die Gefahr eines Medienrummels bereits in einer Beschränkung der unmittelbaren Wahrheitsfindung realisiert habe. 19 Auch den Angeklagten könne – bei weitestgehend unveränderter Sachlage und Aussehen – kaum zugemutet werden, dass sie jeweils vor den Verhandlungen als Objekte der Berichterstattung zum Zwecke der Auflagensteigerung von Medienunternehmen benutzt würden. Dies gelte insbesondere für die bis vor kurzem mitangeklagten Wirtschaftsprüfer, die keine Personen der Zeitgeschichte seien. Aber auch der 72 Jahre alte A. S., dessen 69 Jahre alte Ehefrau und deren Kinder, die sich – wohl auch wegen einer früheren Entführung der beiden Kinder – konsequent aus der Öffentlichkeit ferngehalten hätten, verdienten eine angemessene Rücksichtnahme. Für die Angeklagten gelte die Unschuldsvermutung. Die Vermeidung von zusätzlichem Stress diene auch dazu, die Gesundheit und damit die Verhandlungsfähigkeit aller, insbesondere der älteren Angeklagten, zu erhalten und dadurch zu einer Aufklärung der Anklagevorwürfe zu gelangen, was sowohl im Interesse der Justiz als auch einer verständigen Öffentlichkeit sei. 20 Die genannte Rücksichtnahme auf die Interessen der Beteiligten und der Zeugen sei daher sachgemäß. Da die genannte Gefahren bei der Vernehmung des Insolvenzverwalters am 17. Juli 2017 nicht im gleichen Ausmaß zu befürchten seien, habe er bereits am 18. Mai 2017 zu diesem Termin Aufnahmen wie bei Prozessbeginn zugelassen, um auf die Interessen der Medienunternehmen angemessen einzugehen. 21 g) Die Beschwerdeführerin, die Generalstaatsanwaltschaft und die Angeklagten hatten Gelegenheit, zu der Beschwerde bzw. der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. 22 Die Beschwerdeführerin trägt ergänzend vor, dass der Vorsitzende der 11. großen Strafkammer ein gestörtes Verhältnis zu den verfassungsmäßig definierten Grundlagen der Pressefreiheit habe, wenn er von „Medienrummel“ und der „Benutzung“ der Angeklagten als „Objekte der Berichterstattung zum Zweck der Auflagensteigerung von Medienunternehmen“ spreche. Er offenbare damit eine grundsätzliche Geringschätzung des Informationsanspruchs der Öffentlichkeit und der Tätigkeit der damit betrauten Medienunternehmen. Eine den Verfassungsvorgaben genügende Rechtsgüterabwägung sei daher ausgeschlossen. Zudem verkenne der Vorsitzende der 11. großen Strafkammer, dass die von der Beschwerdeführerin verfolgten gewerblichen Interessen nicht der Pressefreiheit entgegenstünden. Die sitzungspolizeiliche Anordnung verkehre das von der Verfassung vorgesehene Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt; es reiche aus, Bildnisse bestimmter Zeugen bei einer etwaigen Veröffentlichung unkenntlich zu machen. Ein Verbot der Anfertigung von Fotografien der Zeugen, welche nicht konkret genannt worden seien, sei unverhältnismäßig. In der Hauptverhandlung habe der Vorsitzende der 11. großen Strafkammer mitgeteilt, dass die Zeugen B. und H. vor einem deutschen Gericht keine Aussage machen würden, da ihre Aussagen nach dem Recht ihres Heimatstaates als möglicherweise strafbarer Verrat von Geschäftsgeheimnissen gewertet werden würden. Zudem habe er in seiner Abwägung nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Angeklagten um Personen der Zeitgeschichte handele. Auch habe er das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an den Mitgliedern des Spruchkörpers, der Schöffen, des Vertreters der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers in seiner Ermessensabwägung nicht berücksichtigt. 23 Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet. II. 24 1. Die Beschwerde ist zulässig. Es handelt sich bei den angefochtenen Anordnungen um sitzungspolizeiliche Maßnahmen im Sinne des § 176 GVG. Diese sind in der beschwerdegegenständlichen Konstellation anfechtbar. 25 a. Gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden ist nach § 304 Abs. 1 StPO die Beschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Auch Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen steht dieses Recht nach § 304 Abs. 2 StPO zu. 26 b. Die Frage, ob sitzungspolizeiliche Maßnahmen, die im ersten Rechtszug nicht von einem Oberlandesgericht erlassen werden, mit der Beschwerde nach § 304 StPO anfechtbar sind, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BGH, NJW 2015, 3671). 27 c. Das Gerichtsverfassungsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zur Anfechtung sitzungspolizeilicher Maßnahmen. Lediglich § 181 Abs. 1 GVG sieht ein befristetes Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach §§ 178, 180 GVG vor. Da die Regelung des § 181 GVG ihrem Wortlaut nach auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln beschränkt ist, ist der Umkehrschluss, dass alle sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Beschwerde entzogen sind, nicht zwingend (BGH, NJW 2015, 3671 f. m.w.N.). Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass für die Anfechtung sonstiger sitzungspolizeilicher Maßnahmen die Rechtsmittelvorschriften der Prozessordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten, in denen die Maßnahme angeordnet wurde. 28 d. Mit dieser Begründung haben verschiedene Gerichte ein Beschwerderecht des Betroffenen nach § 304 StPO anerkannt, wenn der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309; OLG München, NJW 2006, 3079; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899 - 2901 m.w.N.) 29 e. Dieser neueren fachgerichtlichen Rechtsprechung hat sich der Senat bereits mit Beschluss vom 22. September 2016 (2 Ws 140/16) angeschlossen und hält an dieser Rechtsansicht weiterhin fest. Auch das Bundesverfassungsgericht neigt zu dieser Auffassung (BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, Az.: 1 BvR 3276/08). 30 f. Eine solche Fallkonstellation, die der Beschwerdeführerin das Beschwerderecht einräumt, ist vorliegend gegeben. Die angefochtenen Anordnungen schränken die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit ein und reichen in ihren Wirkungen über die Dauer der Hauptverhandlung und die Rechtskraft hinaus. 31 2. Soweit sich die Beschwerde gegen das nach Ansicht der Beschwerdeführerin in den Ziffern 4, 5 und 6 der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 18. Januar 2017 bzw. 6. Februar 2017 angeordnete „generelle“ Verbot richtet, Bildaufnahmen von Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal vor Beginn der Verhandlung zu fertigen, ist sie unbegründet. 32 a. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich vorliegend gerade nicht um ein generelles Verbot, außer am ersten Sitzungstag und am Tag der Urteilsverkündung, Bildaufnahmen von Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal jeweils 10 Minuten vor Beginn der Verhandlung zu fertigen. Denn durch die unter Ziffer 6 enthaltene Öffnungsklausel entscheidet der Vorsitzende für die über 25 Sitzungstage und über sieben Monate geplante langandauernde Hauptverhandlung auf Antrag der Medienvertreter jeweils im konkreten Einzelfall, ob für den jeweiligen Sitzungstag vor Sitzungsbeginn oder in den Sitzungspausen Ton-, Bild-und Filmaufnahmen im Sitzungssaal genehmigt werden. 33 b. Eine solche Regelung durfte der Vorsitzende der 11. großen Strafkammer im vorliegenden Fall in Anbetracht der sehr langen Verfahrensdauer mit vielen Sitzungstagen und einer Vielzahl von aussageverweigerungsberechtigten Zeugen gem. § 176 GVG auch treffen. 34 Nach § 176 GVG obliegt dem Vorsitzenden die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. Ordnung in der Sitzung ist der Zustand, der dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer Funktionen ermöglicht, die Aufmerksamkeit der übrigen Anwesenden in der öffentlichen Hauptverhandlung nicht beeinträchtigt und allgemein deren ungestörten Ablauf sichert. Diesen störungsfreien äußeren Sitzungsablauf im Interesse der Rechts- und Wahrheitsfindung zu sichern, gehört zur Sitzungspolizei. Der Vorsitzende hat daher die Pflicht, einen Zustand zu wahren oder herzustellen, der eine geordnete Rechtspflege, den Prozess der Rechts- und Wahrheitsfindung und den Schutz der Rechte der Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritte sichert (BVerfG NJW 1996, 310; OLG Celle, NStZ-RR 2016, 26 f.). 35 c. Bei einer Beschränkung der Bildberichterstattung durch eine Anordnung nach § 176 GVG muss die getroffene Maßnahme der Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung tragen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfG NStZ 1995, 40). Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt insbesondere auch die Beschaffung von Informationen (BVerfG, NJW 1996, 310 f.). Es schließt grundsätzlich das Recht der im Pressewesen tätigen Personen ein, über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung durch Bildberichterstattung zu informieren (BVerfGE 50, 234). Die Pressefreiheit findet aber nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, wozu auch § 176 GVG zählt. Bei der zu treffenden Ermessensausübung im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten (BVerfG, NJW 2014, 3013 f. m.w.N.). 36 d. Um diesen Grundsätzen gerecht zu werden, ließ der Vorsitzende im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 6. Februar 2017 Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal an zwei für Medien und Öffentlichkeit besonders wichtigen Tagen, dem ersten Sitzungstag und dem Tag der Urteilsverkündung, zu. 37 Inwieweit er an den übrigen Sitzungstagen Ton-, Bild- und Filmaufnahmen zulassen wird, ließ er durch Ziffer 6 der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 6. Februar 2017 bewusst offen. So schuf er sich die Möglichkeit, über die Gesamtdauer des langandauernden Verfahrens stets aktuell über den konkreten Einzelfall entscheiden zu können. Mit dieser Möglichkeit kann er seine Ermessensausübung an dem jeweiligen Verfahrenslauf und die am jeweiligen Tag zu vernehmenden Zeugen ausrichten und dabei die Pressefreiheit einerseits und den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere was die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung anbelangt, beachten. 38 Die unter Ziffer 6 der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 6. Februar 2017 getroffene Öffnungsklausel zeigt, dass sich der Vorsitzende der 11. großen Strafkammer bei seiner Entscheidung seiner pflichtgemäßen Ermessensausübung bewusst war. 39 Die Anordnung verkehrt auch nicht das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil. Nach den aktenkundigen Planungen der Strafkammer waren mit wenigen Ausnahmen an den bisherigen Verhandlungstagen eine Vielzahl von Vernehmungen auskunftsverweigerungsberechtigter Zeugen vorgesehen. Bei einem solchen Sachverhalt sind keine Ermessensfehler erkennbar, sofern, wie im vorliegenden Fall geschehen, die Anordnung eine Öffnungsklausel vorsieht, die es dem Vorsitzenden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt die tagesgenaue Planung im Rahmen einer erneuten Ermessensausübung zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen dient gerade dazu, die Pressefreiheit durch möglichst geringe Eingriffe im Rahmen einer aktuellen Ermessensentscheidung zu schützen 40 e. Dass es sich dabei nicht nur um eine bloße „Leerklausel“ handelt, sondern diese Klausel auch im vorliegenden Verfahren zum Einsatz kommt, zeigt die am 18. Mai 2017 getroffene Verfügung des Vorsitzenden, mit der er auch am 17. Juli 2017 10 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal unter den Maßgaben der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 6. Februar 2017 zugelassen hat. 41 f. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch die durch den jeweiligen Pressesprecher des Landgerichts Stuttgart am 16. März, am 24. April und am 26. April 2017 mitgeteilten Verfügungen des Vorsitzenden der 11. Strafkammer angreift, überprüft der Senat als Beschwerdegericht die angegriffene Maßnahme nur darauf, ob die Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist, und der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen ist dem Beschwerdegericht verwehrt. Art und Umfang der sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach § 176 GVG sind gesetzlich nicht festgelegt. Ihre Zulässigkeit richtet sich im Einzelfall nach dem jeweils verfolgten Zweck und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip (OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309, 310). Dabei steht dem Vorsitzenden ein Ermessen zu (BGHSt 17, 201, 203). Dieses bezieht sich sowohl auf die Frage, ob überhaupt eingeschritten wird, als auch auf die Frage, in welcher Weise er auf eine (drohende) Störung reagiert. Diese Ermessensausübung des Vorsitzenden kann im Beschwerdeverfahren nicht ersetzt werden. Denn die Ausübung sitzungspolizeilicher Gewalt setzt Prognosen voraus, und zwar sowohl über die Intensität und die Bedeutung von Gefahren für die Ordnung in der Sitzung als auch über die Wirksamkeit etwaiger sitzungspolizeilicher Maßnahmen. Diese Prognosen hängen von vielerlei Umständen ab, von denen sich der Vorsitzende während des Zwischen- und des Hauptverfahrens einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte bzw. kann. Auf die daraus resultierende größere Sachnähe des Vorsitzenden hat das Beschwerdegericht Rücksicht zu nehmen. Die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt sich deshalb ausnahmsweise allein auf Rechts- und Ermessensfehler (OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899 f., OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2016, 2 Ws 140/16, OLG Celle, NStZ-RR 2016, 26 f.). 42 g. Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin - soweit sie die einzelnen Verfügungen bezüglich der Sitzungstage am 20. März, 25. April und 2. Mai 2017 betrifft - auch unbegründet. Zwar wurde die Entscheidung des Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer der Beschwerdeführerin nur über die Pressesprecher des Landgerichts Stuttgart mitgeteilt und rudimentär begründet. Die Begründung kann jedoch im Abhilfeverfahren nach § 306 Abs. 2 StPO nachgeschoben werden. Von dieser Möglichkeit hat der Vorsitzende Gebrauch gemacht. In seiner Abhilfeentscheidung vom 24. Mai 2017 geht er auf die ablehnenden Verfügungen bezüglich der Sitzungstage am 20. März, 25. April und 2. Mai 2017 ein. Er führt ausführlich seine Abwägung der Interessen der Beteiligten, insbesondere der Zeugen, mit den Interessen der Medienunternehmen aus. Seine Erklärung, wieso er den Interessen der Zeugen und der Angeklagten vorliegend den Vorrang gegenüber den Interessen der Medienunternehmen einräumte, weist genügend Ermessensabwägungen bezüglich der Verfahrensbeteiligten und keine Ermessensfehler auf. 43 h. Die von ihm aufgeführten Punkte wie die Gefahr des Nichterscheinens einer Vielzahl auskunftsverweigerungsberechtigter Zeugen aufgrund der Medienpräsenz, das hohe Alter und der schlechte Gesundheitszustand des Zeugen F. und die Tatsache, dass bereits zwei Zeugen aus der S. wegen des befürchteten Medienaufkommens nicht vor Gericht erschienen sind, sind gewichtige Gründe, dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Zeugen, aber auch dem Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere was die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung angeht, gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin als Medienvertreterin Vorrang einzuräumen. Auch die getroffenen Abwägungen bezüglich des Angeklagten A. S., seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin weisen keine Ermessensfehler auf. Hierbei berücksichtigte der Vorsitzende das Vorleben der Familie S., insbesondere die frühere Entführung der beiden Kinder sowie das fortgeschrittene Alter von A. S. und seiner Ehefrau. Zudem unterscheidet er zwischen den mitangeklagten Wirtschaftsprüfern und der Familie S.. Ferner weist der Vorsitzende auf die geltende Unschuldsvermutung aller Angeklagten hin, die sich unfreiwillig der Hauptverhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen müssen. 44 i. Soweit der Vorsitzende in seiner Nichtabhilfeentscheidung von „Medienrummel“ spricht, liegt hierin kein Ausdruck der Geringschätzigkeit des Informationsanspruchs der Öffentlichkeit und der Tätigkeit der mit dieser Aufgabe durch die Verfassung betrauten Medienunternehmen. Unter „Medienrummel“ ist nach der für die deutsche Sprache geläufigen Definition des „Duden“ „ein großes Aufheben, das im Bereich der Medien von etwas gemacht wird“ zu verstehen (Duden online auf www.duden.de - Abrufdatum 26. Juni 2017). Dieser umgangssprachliche Begriff impliziert nicht eine negative Wertung. 45 Auch stellt der Vorsitzende das Recht der Presseunternehmen, die Bildveröffentlichungen gewerblich zu nutzen und sich wirtschaftlich zu betätigen, keineswegs in Frage, wenn er die Auflagensteigerung der Medienunternehmen durch Bildberichterstattung anspricht. Insoweit weist er lediglich auf die wirtschaftliche Seite der Bildberichterstattung hin. 46 Wenn er von der Benutzung der Angeklagten als „Objekte der Berichterstattung“ spricht und sich insoweit vor allem auf die mitangeklagten Wirtschaftsprüfer bezieht, benennt er lediglich einen Umstand, der bei der hier vorliegenden Gerichtsverhandlung vor der Strafkammer gegeben ist. Die Angeklagten befinden sich nicht in einer Situation, in die sie sich aus freien Stücken begeben haben. Vielmehr müssen sie sich unfreiwillig der Verhandlung und der Öffentlichkeit stellen und sind insoweit unfreiwillig Teil der Berichterstattung. 47 Ein von der Beschwerdeführerin vorgetragenes gestörtes Verhältnis des Vorsitzenden zu den verfassungsgemäß definierten Grundlagen der Pressefreiheit ist insoweit nicht erkennbar. 48 Soweit der Vorsitzende dem Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere was die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung angeht, gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin als Medienvertreterin Vorrang eingeräumt hat, liegt insoweit auch kein Ermessensfehler vor, als die Beschwerdeführerin behauptet, dass es ausgereicht hätte, das Bildnis der Zeugen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verpixeln. Im vorliegenden Fall musste der Vorsitzende befürchten, dass die Zeugen, die im Ermittlungsverfahren von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten, aufgrund der Medienpräsenz überhaupt nicht kommen werden und daher die Wahrheits- und Rechtsfindung erheblich eingeschränkt worden wäre. Die Zusage, die Medienunternehmen müssten die Bilder der Zeugen bei der Veröffentlichung verpixeln, hätte an dieser Gefahr nichts geändert, zumal das Gericht auf die Art der Veröffentlichung von Bildern keinen direkten Einfluss hat. Dass es sich hierbei nicht nur um eine abwegige Vermutung handelt, sondern Zeugen tatsächlich auch mit dieser Begründung vor Gericht nicht erschienen sind, zeigt sich an den aufgeführten Zeugen B. und H. aus der S.. Ob der Vorsitzende, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, in der Hauptverhandlung für deren Nichterscheinen eine weitere Begründung genannt hat, kann dahingestellt bleiben, da er in seiner Ermessensabwägung insoweit darauf abstellt, dass die Anwälte dieser beiden Zeugen sich unter anderem auf die hohe Medienpräsenz bezogen haben. Dies impliziert, dass auch noch andere Gründe vorgelegen haben könnten. 49 Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die Namen der jeweiligen Zeugen seien nicht genannt worden, sind diese aus der jedermann zugänglichen Tagesordnung zu entnehmen. 50 Zudem hat der Vorsitzende das hohe Alter der Eheleute S., deren Gesundheit, deren Verhandlungsfähigkeit, die Entführung der beiden Kinder in der Vergangenheit und das frühere völlige Fernhalten der Familie S. aus der Öffentlichkeit berücksichtigt - auch im Hinblick darauf, dass es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt. 51 Dass er nicht noch einmal das Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Mitglieder des Spruchkörpers, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Schöffen erwähnt hat, ist unschädlich, da bereits in der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 6. Februar 2017 unter 5 f) hierauf Bezug genommen wird und klar erkennen lässt, dass der Vorsitzende auch insoweit das Informationsinteresse gesehen und in seine Abwägung miteingestellt hat 52 3. Hinsichtlich der unter Ziffer 5 i) der sitzungspolizeilichen Verfügung vom 6. Februar 2017 angeordneten Regelung, dass die gefertigten Aufnahmen nur für die aktuelle Berichterstattung über das vorliegende Strafverfahren verwendet werden dürfen, ist die Beschwerde begründet. Insoweit war die Anordnung aufzuheben. 53 Ob eine in zulässiger Weise gefertigte Bildaufnahme verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf, bestimmt sich nach den Vorgaben der §§ 22, 23 KUG, deren Anwendung sich wiederum an Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits, orientieren muss. Aus dem begrenzten Zweck der Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG erwächst dem Vorsitzenden nicht die Befugnis, die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten abweichend von den Vorschriften der §§ 22, 23 KUG und der danach gebotenen Abwägung zwischen dem Recht der Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits (abgestuftes Schutzkonzept) zu regeln. Die Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG umfasst alle Befugnisse und Maßnahmen, die erforderlich sind, um – letztlich im Interesse der Wahrheitsfindung – den ungestörten Verlauf der Sitzung zu sichern. Dazu gehören der störungsfreie äußere Ablauf der Verhandlung, ferner die ungehinderte Entscheidungsfindung samt allen darauf gerichteten Beiträgen und Interaktionen der Verfahrensbeteiligten unter Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten. Das Persönlichkeitsrecht ist danach im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist (BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10 -, BGHZ 190, 52-66, m.w.N). Die Entscheidung der Frage, ob gefertigte Aufnahmen gemäß §§ 22, 23 KUG verbreitet werden dürfen, erfordert jedoch für jeden konkreten Einzelfall eine umfassende Abwägung. Ein pauschales Verbot, die gefertigten Aufnahmen über die aktuelle Berichterstattung bezüglich des vorliegenden Strafverfahrens hinaus zu verwenden, ist von §§ 22, 23 KUG nicht umfasst. Maßgebend dafür, ob ein Bildnis ein Ereignis der Zeitgeschichte betrifft, ist zunächst das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Dieses Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist von den Medien selbst nach ihren eigenen publizistischen Kriterien zu bestimmen. Im Einzelfall können daher sogar in der Vergangenheit liegende Veröffentlichungen noch einen sachlichen Bezug zur aktuellen öffentlichen Meinungsbildung aufweisen und so wieder zu einem Ereignis der Zeitgeschichte werden, wenn diese mit den Besonderheiten des aktuellen Vorfalls in substantielle Verbindung gebracht werden können (BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 16. Edition, § 23 KUG Rn. 2). Ein generelles Verbot ohne Einzelfallabwägung durfte daher nicht im Wege einer sitzungspolizeilichen Verfügung gem. §§ 176 GVG, 22, 23 KUG erlassen werden. Soweit zukünftige Bildveröffentlichungen nicht dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG entsprechen, steht den Betroffenen Schutz nach den auch außerhalb des Gerichtssaals geltenden allgemeinen Grundsätzen gegen die Veröffentlichung der Bilder zu (BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10 -, BGHZ 190, 52-66, m.w.N). III. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO