Urteil
2 U 95/15
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0107.2U95.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag muss sich für ihre Wirksamkeit nicht in Schriftart und Schriftgröße vom übrigen Schriftbild in der Vertragsurkunde unterscheiden.(Rn.38)
Es genügt vielmehr für die Erkennbarkeit, dass die Widerrufsbelehrung grafisch vom Text abgegrenzt ist (hier: bejaht für Hervorhebung in einem gesonderten Kasten).(Rn.41)
2. Einzelfall zur Bewertung der Einfachheit und Klarheit einer Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung (hier: Wirksamkeit bejaht).(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2015 (Az.: 36 O 104/14 KfH) wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für beide Rechtszüge 3.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag muss sich für ihre Wirksamkeit nicht in Schriftart und Schriftgröße vom übrigen Schriftbild in der Vertragsurkunde unterscheiden.(Rn.38) Es genügt vielmehr für die Erkennbarkeit, dass die Widerrufsbelehrung grafisch vom Text abgegrenzt ist (hier: bejaht für Hervorhebung in einem gesonderten Kasten).(Rn.41) 2. Einzelfall zur Bewertung der Einfachheit und Klarheit einer Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung (hier: Wirksamkeit bejaht).(Rn.37) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2015 (Az.: 36 O 104/14 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für beide Rechtszüge 3.000,- €. I. Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Verwendung einer vorformulierten Widerrufsbelehrung geltend. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2015 (Az.: 36 O 104/14 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folge aus Art. 5 Nr. 3 Lugano-Übereinkommen (LugÜ) i.V.m. Art. 246 Abs. 3 S. 2 EGBGB, die örtliche aus § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UKlaG. Die angegriffene Widerrufsbelehrung widerspreche am Maßstab des nach Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO anwendbaren deutschen materiellen Rechts nicht dem Deutlichkeitsgebot. Die angegriffene Erklärung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Ein Durchschnittsverbraucher werde sich durch die anschließende „Kenntnisnahme“ nicht von der Widerrufsbelehrung ablenken lassen und diese nicht missverstehen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet. Er trägt vor: Die Widerrufsbelehrung enthalte andere Erklärungen. Dies verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Der grafisch abgesetzte Teil enthalte nach der Widerrufsbelehrung eine Erklärung zur Kenntnisnahme durch den Kunden. Beide seien nicht klar voneinander abgesetzt und träten dem Verbraucher damit als Einheit gegenüber. Das Empfangsbekenntnis verstoße darüber hinaus gegen § 309 Nr. 12 a) BGB, da es zu einer Umkehr der Beweislast führe. Die Beklagte wende sich besonders an Verbraucher in einer verzweifelten finanziellen Lage, Deren durchschnittliche Fähigkeiten müssten bei der Beurteilung mit einfließen. Sie seien geringer als diejenigen des Durchschnittsverbrauchers. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger seinen Vortrag in einer Replik, weithin wiederholend, vertieft. Der Kläger beantragt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.06.2015 verkündete Urteil der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart - Az.: 36 0 104/14 KfH - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: I. Der Beklagten wird untersagt, mit Verbrauchern Verträge über die Vermittlung einer Finanzsanierung im Fernabsatz abzuschließen und hierbei eine Widerrufsbelehrung zu verwenden wie im Fall des Herrn Y... S... S... am 01./04.09.2014, wie geschehen in der Anlage K2. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Vorsorglich regt der Kläger an, die Revision zuzulassen und macht hierfür eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Obergerichte geltend. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil: Die Widerrufsbelehrung sei hinreichend grafisch hervorgehoben und abgesetzt, die nachfolgende Kenntnisnahme durch eine Fettdrucküberschrift getrennt. Sie stelle keinen Zusatz zu der Widerrufsbelehrung dar. Ein Vertragsschluss mit der Beklagten stehe allen Verbrauchern offen. Maßgebend sei der allgemeine Verbrauchermaßstab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 2014. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers ist verspätet und gibt keinen Grund, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen; darin enthaltener neuer Sachvortrag ist präkludiert. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geänderte Klageantrag ist hinreichend bestimmt, die Berufung bleibt aber auch mit diesem Antrag ohne Erfolg. A Die Berufung enthält, soweit sie auf § 309 Nr. 12 a) BGB gestützt werden soll, eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung. Nach dieser Norm sind im zweiten Rechtszug Klageänderungen grundsätzlich unzulässig und nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ausnahmsweise zuzulassen. Diese liegen hier nicht vor. 1. Eine Klageänderung liegt auch unter Zugrundelegung des neuen Streitgegenstandsbegriffes des Bundesgerichtshofes in Wettbewerbssachen (vgl. BGHZ 198, 314, Tz. 18 ff. - Biomineralwasser) vor. Der Streitgegenstand setzt sich danach zusammen aus dem Klageantrag und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt. Wird eine Wettbewerbshandlung im Ganzen angegriffen, so bildet diese den Streitgegenstand. Jedoch steht es dem Kläger offen, durch seine Antragstellung nur einzelne Teile derselben zur Überprüfung durch das Gericht zu stellen. Er zwingt damit das Gericht, die im Klageantrag genannten Teile oder Aspekte zu beurteilen, indem er den Prüfungsgegenstand durch die Antragsfassung auf diese beschränkt. 2. Der Kläger hat in seinem Unterlassungsantrag den Streitgegenstand auf die Widerrufsbelehrung beschränkt. Dem entsprach auch sein erstinstanzlicher Sachvortrag. Zweitinstanzlich hat der Kläger diese Beschränkung in seinem Antrag beibehalten, trägt jedoch nunmehr auch gegen die in dem Formular gemäß K 2 anschließend abgedruckte Kenntnisnahmeerklärung vor, gestützt auf § 309 Nr. 12a) UWG. Damit hat er den Gegenstand seines Angriffs und zugleich auch das Ziel seines Unterlassungsantrages zwar nicht aufgegeben, aber im vorgetragenen Sachverhalt um einen neuen Prüfungsgegenstand erweitert und nicht nur einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt seiner Argumentation hinzugefügt, den das Gericht ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen gehabt hätte. Dies bedeutet eine Änderung des Streitgegenstandes, auch wenn die Änderung vom Berufungsantrag nicht umfasst ist. 3. Die Beklagte hat in diese Klageänderung nicht eingewilligt. Sie ist auch nicht sachdienlich, zumal sie vom Berufungsantrag des Klägers nicht abgedeckt wird, und über diese Klageänderung kann der Senat auch nicht auf der Grundlage der vom Landgericht festgestellten Tatsachen und der vom Senat darüber hinaus nach Maßgabe der §§ 529, 531 ZPO ohnehin zu berücksichtigenden Tatsachen entscheiden. Denn der erstinstanzliche Streitgegenstand erforderte keine Feststellungen über die inhaltliche Zulässigkeit der Kenntnisnahmebestätigung. B Soweit der Kläger weiterhin gegen die Widerrufsbelehrung in dem Formular gemäß K 2 ankämpft, ist seine Klage zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Dem Landgericht ist in seiner Auffassung zuzustimmen, dass diese Belehrung den gesetzlichen Anforderungen, die aus Art. 246 § 6 Abs. 3 S. 2 EGBGB in der maßgebenden Fassung vom 20. September 2013 und Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu entnehmen sind, genügt und dass deren Verwendung daher keine unlautere Handlung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG darstellt. Eine unlautere Irreführung nach §§ 3, 5 UWG hat der Kläger zwar behauptet; sein Sachvortrag ergibt eine solche aber nicht. Die Artikel 247 § 6 Abs. 2 S. 3 und 246 § 6 Abs. 3 S. 2 EGBGB geben vor, dass die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet und hervorgehoben sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte deutlich machen muss. Zur Auslegung des Deutlichkeitsgebotes hat das Landgericht zurecht auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auf die - allerdings nicht rechtskräftige - Senatsrechtsprechung zum Aktenzeichen 2 U 98/13 verwiesen, von der abzuweichen kein Grund besteht. Auf die Argumentation des Landgerichts kann vorab Bezug genommen werden, um Wiederholungen zu vermeiden. Ergänzend ist auf die Angriffe der Berufung auszuführen: 1. Durch das in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in Bezug genommene Muster hat der Gesetzgeber den Unternehmern eine Handreichung gegeben, wie sie risikolos ihre Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen erfüllen können, verbunden mit der Freistellung von dessen genauer Übernahme in Form und Schriftart. Ob dem Unternehmer damit auch eine Freiheit in der inhaltlichen Wiedergabe belassen wurde, bedarf vorliegend keiner eingehenderen Erörterung, Denn der Kläger zieht die inhaltliche Rechtskonformität der angegriffenen Belehrung nicht in Zweifel. 2. Das Gesetz enthält zu den Formvorgaben unbestimmte Rechtsbegriffe, für deren Auslegung neben den durch den Wortlaut gezogenen Grenzen und der Systematik des Gesetzes dem Zweck der Norm besonderes Gewicht zukommt. Zweck des Deutlichkeitsgebotes ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen. Dieser Zweck erfordert eine Form der Belehrung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen auf sein Widerrufsrecht aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2014 – IV ZR 260/11, MDR 2015, 215, bei juris Rz. 16; und vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513, Rn. 14 f., m.w.N.). Während die Verwirklichung dieses Zweckes eine inhaltlich möglichst umfassende, unmissverständliche und aus Sicht der Verbraucher eindeutige Belehrung gebietet (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2014 – IV ZR 260/11, MDR 2015, 215, bei juris Rz. 16; und vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513, Rn. 14 f., m.w.N.), ist das Formalerfordernis der Deutlichkeit, wie auch den Formulierungen des Bundesgerichtshofes in den genannten Entscheidungen zu entnehmen ist, nicht an einem Optimierungsgebot auszurichten. Die gesetzgeberische Vorgabe an eine Vertragspartei, der anderen eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, stellt einen Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Vertragsfreiheit dar und unterliegt daher den verfassungsrechtlich vorgegebenen Eingriffsschranken der Erforderlichkeit, der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) und der Rechtssicherheit. Diese stehen einer Auslegung am Maßstab eines Optimierungsgebotes entgegen. Geboten ist vielmehr eine am Gesetzeszweck ausgerichtete und zugleich für das Rechtsleben praktikable Auslegung (s. schon OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 - 2 U 98/13), wobei der gesamte Vertrag mit in den Blick genommen werden muss. 3. Maßstab dafür, ob eine Belehrung diesem Zweck genügt, ist das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises. Angesprochener Verkehrskreis sind hier die Verbraucher. Eine weitere Differenzierung, wie sie der Kläger geltend machen will, kommt nicht in Betracht. Denn das Angebot der Beklagten wendet sich an alle Verbraucher, unabhängig von deren Intelligenz, Bildungsgrad, Sprachverständnis oder Sprachkenntnissen. Von daher hat der Senat einen einheitlichen Verbrauchermaßstab zugrunde zu legen, der den Vorgaben der Rechtsprechung zum Durchschnittsverbraucher entspricht. Abzustellen ist demnach auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der dem Vertragstext die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 - 2 U 98/14, u.H. auf BGHZ 156, 250, 252?f. = GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 1053, Rn 19 – Marktführer Sport; u.a.). Das zugrunde zu legende Verbraucherverständnis kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen (st. Rspr.; vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 89/12, GRUR 2013, 1253, bei juris Rz. 17 und 26 - Matratzen Factory Outlet; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2013 – 2 U 92/12, WRP 2013, 648, bei juris Rz. 20). 4. Von einem Durchschnittsverbraucher ist zu erwarten, dass er einen ihm vorgelegten Vertragstext grundsätzlich durchliest, ehe er ihn unterschreibt. Bei einem Darlehensvertrag ist davon auszugehen, dass er ihn mit gesteigerter Aufmerksamkeit angeht, da ein solcher Vertrag für den Verbraucher regelmäßig von überdurchschnittlicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Insbesondere bei umfangreichen Vertragswerken entspricht es freilich der Lebenserfahrung, dass sich bei der Lektüre eine gewisse Nachlässigkeit einschleicht. Deshalb darf der Vertragstext nicht so gestaltet sein, dass er den Verbraucher dazu verleitet, über eine Widerrufsbelehrung hinwegzulesen, weil er andere Vertragspassagen nur anliest, dann aber überspringt, weil sie ihn nicht interessieren. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Widerrufsbelehrung nachgeordnet in einen Fließtext, und sei er im Ganzen hervorgehoben, eingebaut ist, in dem zunächst andere Themen abgehandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – IV ZR 260/11, MDR 2015, 215, Rz. 16 f.). Jedenfalls ist eine Hervorhebung aus dem Vertragswerk geboten. 5. Die angegriffene Formulargestaltung genügt, an diesem Maßstab gemessen, den gesetzlichen Vorgaben an Klarheit und Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag. a) Dass die Widerrufsbelehrung in Schriftgröße und -satz innerhalb des Vertrages keine Alleinstellung aufweist, führt nicht schon zu einem Rechtsverstoß. Der Gesetzeszweck erfordert es nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschehe, die sich in dem Vertragsentwurf sonst nicht findet (dazu näher OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 - 2 U 98/13). Eine solche Anforderung würde bei einer Mehrzahl von Belehrungen, Erklärungen oder Hinweisen zu einem Sammelsurium verschiedener Gestaltungen in demselben Vertragswerk führen, bei dem der Verbraucher keiner der Hervorhebungen mehr eine besondere Aufmerksamkeit zukommen ließe. Im Ergebnis würde die Übertreibung in der Gestaltung den Informationsgehalt der einzelnen Hervorhebung schwächen und dem Verbraucherschutz schaden. b) Dem Verbraucher wird durch die ihm in dem Formular K 2 erteilte Belehrung sein Widerrufsrecht grafisch klar, abgesetzt und durch Typenwechsel hervorgehoben dargestellt. Tritt er dem Vertragstext mit der gebotenen Aufmerksamkeit entgegen, so erkennt er die Widerrufsbelehrung als solche und versteht sie. aa) Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist schon dadurch vom Vertrag abgesetzt, dass sie in einem gesonderten Kasten gedruckt ist und der Belehrungstext gegenüber dem allgemeinen Vertragstext geringfügig, aber merklich weiter links beginnt. bb) Diese Hervorhebung wird nicht dadurch geschwächt, dass auch die Bestätigung einer Kenntnisnahme in demselben Kasten steht und in denselben Schrifttypen gedruckt ist. Denn zum einen steht die Widerrufsbelehrung in dem Kasten an erster Stelle und wird daher vorrangig wahrgenommen, und zum anderen sind beide Klauseln wiederum deutlich voneinander abgesetzt. Die Widerrufsbelehrung beginnt mit dem fett gedruckten und dadurch vom folgenden Text abgehobenen Wort „Widerrufsrecht“. Auch die nachfolgende Kenntnisnahmebestätigung beginnt mit einem im Gegensatz zum nachfolgenden Text fett gedruckten Hinweis darauf, dass nunmehr ein anderer Vertragsteil beginnt. Darüber hinaus werden beide Passi durch den wiederum durch Fettdruck hervorgehobenen Hinweis „Ende der Widerrufsbelehrung“ und einen Absatz voneinander geschieden. cc) Mit dem Formular gemäß der Anlage K 2 wird der Verbraucher weder durch Textzusätze noch durch die Gestaltungsform davon abgehalten, den Inhalt des Kastens zu lesen, in dem er die Widerrufsbelehrung findet. Nichts erweckt den Eindruck, es handele sich bei dem Text in dem Kasten um einen unbedeutenden Zusatz oder um eine Bestimmung zu anderen Themen als zum Widerrufsrecht und nachfolgend zu einer davon grafisch klar getrennten Kenntnisnahmebestätigung. Die Widerrufsbelehrung wird auch nicht in unzulässiger Weise mit anderen Informationen oder Vertragsgegenständen vermengt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die nachfolgende Kenntnisnahmebestätigung nicht Teil der Widerrufsbelehrung, noch wird sie als solcher vom Verbraucher missverstanden. Beide sind je zu Beginn einer Zeile im Fettdruck zutreffend angekündigt und grafisch durch einen Absatz sowie inhaltlich durch den Text „Ende der Widerrufsbelehrung“ hervorgehoben voneinander getrennt. Der Leser hat somit auch keinen Anlass, sie als Einheit anzusehen. Der Fall gibt daher keinen Grund zu weiteren Ausführungen über die Grenzen der Zulässigkeit von Zusätzen und Erläuterungen in Widerrufsbelehrungen (vgl. dazu BGHZ 180, 123, bei juris Rz. 14 und 18 BGH, Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz, zu § 355 Abs. 2 BGB a.F; zu Art. 246 EGBGB: BGH, Urteil vom 09. November 2011 – I ZR 123/10, MDR 2012, 862, bei juris Rz. 24 ff.; ferner BGH, Urteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13; und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 - 2 U 98/13). III. A Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. B Den Streitwert schätzt der Senat gemäß §§ 51 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf 3.000,- €. Dieser Wert ist regelmäßig angemessen, wenn es um die Verbannung unlauterer Widerrufsbelehrungen aus dem Geschäftsverkehr geht. Wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel, abweichend von den ansonsten geltenden Grundsätzen der Streitwertfestsetzung, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen. Nichts anderes kann auch dann gelten, wenn die Verbandsklage im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2015 - I ZR 108/14, bei juris Rz. 6, u.H. auf BGH, ZIP 2014, 96, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, bei juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 05. Februar 2015 - I ZR 106/14, bei juris Rn. 5). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die vorliegende Klage einer Verbraucherzentrale und zwar unabhängig davon, ob diese sich auf ihre Klagebefugnis aus dem UKlaG oder auf diejenige aus dem UWG stützt. Diese Grundsätze schließen es zwar nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel oder einer Praxis für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2015 - I ZR 108/14, bei juris Rz. 7, m.w.N.). Ein derartiger Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Zwar hat der Senat bei wirtschaftlich gewichtigeren Klauseln und marktstärkeren Unternehmen schon wiederholt höhere Streitwerte angesetzt. Dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen handelte, bei dem dies angemessen wäre, ist aber nicht ersichtlich. C Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Allein der Umstand, dass der Bundesgerichtshof über eine konkrete Vertragsgestaltung noch nicht entschieden hat, macht eine Rechtssache, in der es entscheidend auf deren Wirksamkeit ankommt, nach den Grundsätzen, die das Revisionszulassungsrecht nach der ZPO-Novelle 2002 prägen, nicht schon rechtsgrundsätzlich. Die vorliegende Entscheidung enthält lediglich eine Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall. Eine Divergenzzulassung ist gleichfalls nicht veranlasst, eine Entscheidung des Bundesgerichthofes zur Fortbildung des Rechts nicht geboten.