Urteil
2 U 196/17
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0927.2U196.17.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB beim Vertrieb von Beteiligungen an Erdölexplorationen.(Rn.24)
2. Der Vertriebsleiter, der den Vertrieb eines Kapitalanlageprodukts aufbaut, unterhält und organisiert, macht sich die in einem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben zu eigen.(Rn.28)
3. Ein Prospekt über den Verkauf von Anteilen an einem Projekt zur Entwicklung von Ölförderungen ist fehlerhaft, wenn nicht angegeben wird, dass neben einem Agio von 5% weitere 11% für Vertriebskosten aufgewendet werden.(Rn.37)
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15.11.2017 - Az. 4 O 77/17 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 den Betrag von 25.546,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile der Klägerin Ziff. 1 am „R."-Projekt der A. Inc. und der Anteile der Klägerin Ziff. 1 an den „Working Interests“ von 0,2 an der Quelle „M.".
2. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 den Betrag von 25.575,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile des Klägers Ziff. 2 am „R."-Projekt der A. Inc. und der Anteile des Klägers Ziff. 2 an den „Working Interests“ von 0,2 an der Quelle „M.".
3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte Ziff. 1 mit der Annahme der in Ziffer 1 und 2 genannten Anteile im Annahmeverzug befindet.
4. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2017 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge tragen die Kläger zwei Drittel und der Beklagte Ziff. 1 ein Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 1 für beide Rechtszüge trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 und 3 für beide Rechtszüge tragen die Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 51.122,33 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB beim Vertrieb von Beteiligungen an Erdölexplorationen.(Rn.24) 2. Der Vertriebsleiter, der den Vertrieb eines Kapitalanlageprodukts aufbaut, unterhält und organisiert, macht sich die in einem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben zu eigen.(Rn.28) 3. Ein Prospekt über den Verkauf von Anteilen an einem Projekt zur Entwicklung von Ölförderungen ist fehlerhaft, wenn nicht angegeben wird, dass neben einem Agio von 5% weitere 11% für Vertriebskosten aufgewendet werden.(Rn.37) I. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15.11.2017 - Az. 4 O 77/17 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 den Betrag von 25.546,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile der Klägerin Ziff. 1 am „R."-Projekt der A. Inc. und der Anteile der Klägerin Ziff. 1 an den „Working Interests“ von 0,2 an der Quelle „M.". 2. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 den Betrag von 25.575,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile des Klägers Ziff. 2 am „R."-Projekt der A. Inc. und der Anteile des Klägers Ziff. 2 an den „Working Interests“ von 0,2 an der Quelle „M.". 3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte Ziff. 1 mit der Annahme der in Ziffer 1 und 2 genannten Anteile im Annahmeverzug befindet. 4. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2017 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge tragen die Kläger zwei Drittel und der Beklagte Ziff. 1 ein Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 1 für beide Rechtszüge trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2 und 3 für beide Rechtszüge tragen die Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: 51.122,33 Euro A Die Kläger begehren Schadensersatz für Zahlungen, die sie für den Erwerb von Beteiligungen an Erdölrechten in den USA an die A. Inc. aufgebracht haben. I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Zusammenfassend und ergänzend: Die A. Inc. bot Beteiligungen an Erdölexplorationen in den USA an. Die Beklagten sind Gesellschafter, der Beklagte Ziff. 3 infolge eines Erbgangs. Die Gesellschaft initiierte zusammen mit sog. Operatoren Erdöl- und Erdgasbohrvorhaben in den USA. Bei dem Operator handelt es sich um eine juristische Person, die staatlich ermächtigt ist, nach erteilter Bohrgenehmigung Erdöl- und Erdgasbohrungen durchzuführen. Zu Beginn erarbeitet der Operator ein Erdölfördergebiet geologisch. Sodann findet er im zuständigen Court House heraus, wer die Landeigentümer sind und wem demzufolge die Förderrechte zustehen. Sodann schließt er mit den jeweiligen Landeigentümern einen Vertrag über den Erwerb der Förderrechte („working interests“) und die Höhe der Förderabgabe (Bl. 25). Anschließend überträgt der Landeigentümer die Förderrechte für das Gebiet per eingetragenem „Assignment“ (Übertragungsvertrag) auf den Operator. Die Gesellschaft A. Inc. investierte bei dem Operator, um die Bohranlagen zu erstellen. Daraufhin wurden ihr anteilige Förderrechte („working interests“) an den Pachtgrundstücken („Leases“) per „Assignment“ übertragen. Die Gesellschaft fasste die Förderrechte an mehreren Quellen zusammen und veräußerte sodann Anteile an dem Projekt mit Hilfe von deutschen Vertriebspartnern an private und gewerbliche Anleger (Bl. 26). Die Förderrechte sollten den Anlegern wiederum per „Assignment“ übertragen und im Register des zuständigen Court Houses eingetragen werden (Bl. 27). Im Sommer 2009 hörte der Kläger Ziff. 2 einen Vortrag des Beklagten Ziff. 1, des „Präsidenten“ der A. Inc. Daraufhin vermittelte eine Anlagenvermittlerin beiden Klägern jeweils einen Förderanteil von 0,2 % an dem Projekt „R.“ zum Preis von 44.000,00 USD zzgl. eines Agios von 5 % (2.200,00 USD), insgesamt umgerechnet rund 32.500,00 Euro. Vor der Unterzeichnung erhielten die Kläger die zur Akte gereichte rund 20-seitige Broschüre laut Anlage A 3, die keine verantwortliche Person der Gesellschaft namentlich bezeichnet. Demnach besteht das Projekt u.a. aus zwei bereits produzierenden Quellen und vier geplanten Erweiterungsbohrungen, die ab September 2009 bis Mitte 2010 im M. vorgenommen werden sollten, tatsächlich jedoch nicht durchgeführt wurden. Mit dem Erwerb eines Anteils an diesem Projekt soll der Kunde laut Prospekt an den Förderrechten, den Reserven im Boden sowie an der Ausrüstung der Produktionsanlagen beteiligt sein. Die zu erwartende Rendite wurde mit 15 bis 29 % angegeben. Die Kläger unterzeichneten jeweils einen „Vertrag über den Erwerb einer Beteiligung an dem „R.“-Projekt“ über einen Förderanteil von 0,20 %. Ferner unterzeichneten die Kläger einen Verwaltungsvertrag mit der A. GmbH (jetzt D. GmbH), die die Verwaltung der Beteiligungen sowie die Abwicklung der Zahlungen übernehmen sollte. Einer der Geschäftsführer ist seit 2007 der Beklagte Ziff. 3. Für die Jahre 2010 bis 2015 erhielten die Kläger insgesamt Auszahlungen in Höhe von jeweils knapp 6.900,00 Euro. In den Jahren 2010 und 2011 machte die A. Inc. Verluste und stellte die Initiierung neuer Projekte ein. Im Jahr 2016 wurde die Gesellschaft gelöscht. Die Abrechnungen über die Förderanteile durch die Verwaltungsgesellschaft D. GmbH wiesen für die Kläger kein Guthaben mehr aus. II. Die Kläger haben erstinstanzlich in der Hauptsache die Rückzahlung ihrer Einlage abzüglich der erhaltenen Auszahlungen verlangt. Die Beklagten hätten Geld veruntreut und für anlagenfremde Zwecke verwendet. Es sei bekannt, dass schon allein die Vermittler Provisionen von bis zu 16 % erhalten hätten (Bl. 120). Weiter machten die Kläger geltend, dass sie entgegen der Zusagen nicht direkt am Projekt beteiligt seien, Zertifikate über die Förderrechte fehlten und der Kaufpreis sittenwidrig überhöht sei. Zudem fehle die erforderliche behördliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Den Klägern sei eine tatsächliche Beteiligung übertragen worden. Die „Assignments“ seien vorgelegt worden. Die Notwendigkeit weiterer Zertifikate sei nicht dargelegt, ebensowenig die behauptete Sittenwidrigkeit. Für eine Unterschlagung gebe es keine Anhaltspunkte. Es habe sich auch nicht um Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes gehandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen. III. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Der Kaufvertrag bezeichne die Kaufsache als Direktinvestment mit einem „Förderanteil“ in Höhe von jeweils 44.000,00 USD. Die Kläger seien davon ausgegangen, dass ihre Beiträge in vollständiger Höhe direkt in die Erdölförderung flössen. Die Kläger beantragen: Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15.11.2017, Az. 4 O 77/17 wird wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 den Betrag von 25.546,37 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.12.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile der Klägerin zu 1 am „R."-Projekt der A. Inc. und der Anteile der Klägerin Ziff. 1 an den „Working Interests“ von 0,200000 an der Quelle „M". 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2 den Betrag von 25.575,96 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.12.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile des Klägers zu 2 am „R."-Projekt der A. Inc. und der Anteile des Klägers Ziff. 2 an den „Working Interests“ von 0,200000 an der Quelle „M". 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziffer 1 und 2 genannten Anteile im Annahmeverzug befinden. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an beide Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Klageerhebung zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Begriff des „Sollinvestments“ sei als derjenige Betrag zu verstehen, den die Kläger aufzubringen gehabt hätten. Es sei nicht suggeriert worden, dass das gesamte Geld für die Bohrungen der Quellen eingesetzt werden sollte. Die Kläger hätten die versprochenen anteiligen Förderrechte erworben. Die interne Preiskalkulation sei für die Anleger nicht von Bedeutung. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten unzulässige Entnahmen vorgenommen hätten. Wegen des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Den Klägern steht gegen den Beklagten Ziff. 1 ein Anspruch auf Ersatz des Schadens aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 264a StGB zu, nicht jedoch gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3. I. Die Kläger haben ihre Ansprüche ausschließlich auf deliktische Ansprüche gestützt. Deutsches Recht ist nach Artikel 3 Nr. 1 lit. a EGBGB i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 Rom II-Verordnung anwendbar, da die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Die dahingehenden Feststellungen des Landgerichts wurden nicht angegriffen. 1. Gemäß § 823 Absatz 2 Satz 1 BGB ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt. Da § 264a StGB jedenfalls auch das Vermögen der Kapitalanleger schützt, ist es ein Schutzgesetz in diesem Sinne (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, juris Rn. 19). 2. Der Beklagte Ziff. 1 hat rechtswidrig und schuldhaft gegen dieses Schutzgesetz verstoßen. Gemäß § 264a Absatz 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. a) Diese Strafbestimmung richtete sich an den Beklagten Ziff. 1. Täter kann nicht nur der Herausgeber des Prospektes sein, sondern jedermann, der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht. Neben den eigentlichen Emittenten kommen als Täter auch andere Personen in Betracht, wenn und soweit diese tatsächlich Einfluss auf den Inhalt haben (BGH, Beschluss vom 02. Februar 2010 - VI ZR 254/08, juris Rn. 7). Zum Täterkreis gehören alle Initiatoren, die wesentlichen Einfluss auf die Prospektgestaltung haben sowie alle Mitwirkenden an der zugrunde liegenden Konzeption des Anlageobjektes (Cerny, MDR 1987, 271 [275]). Der Beklagte Ziff. 1 hat zwar bestritten, dass der Prospekt aus seiner Feder stamme. Er habe lediglich repräsentative Aufgaben gehabt und das Vertriebsnetz in Deutschland, der Schweiz und Österreich aufgebaut (Bl. 28). Die Angaben in den Prospekten stammten von dem „Managing Director“ und dem Geologen der A. Inc. Dies steht einer Täterschaft jedoch nicht entgegen. Täter im Sinne von § 264a StGB ist auch, wer sich den Inhalt in der Weise zu eigen macht, dass er selbst Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben übernimmt und die Übernahme der Verantwortung nach außen hervortritt. Dies ist etwa bei dem Anlagenberater der Fall, der sich des Prospekts wie einer eigenen Erklärung bedient (Tiedemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2012, § 264a StGB Rn. 103). Nach diesen Maßstäben lässt sich die Verantwortlichkeit des Beklagten Ziff. 1 für den Inhalt des Prospekts feststellen. Unstreitig hat der Beklagte Ziff. 1 den Vertrieb aufgebaut, organisiert und unterhalten. Da der Prospekt für diesen Vertrieb und die eingeschalteten Anlageberater entwickelt wurde, hat sich der Beklagte Ziff. 1 den Inhalt zu eigen gemacht (auch wenn dort sein Name nicht erscheint). b) Der Prospekt betrifft auch einen Anteil, der eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren soll. Unter Anteilen versteht man sowohl eigene Gesellschaftsanteile an Unternehmen, etwa in Form von Kommanditanteilen, als auch den Erwerb einer sonstigen unmittelbaren Rechtsbeziehung zum Unternehmen, die dem Anleger eine Beteiligung am Ergebnis des Unternehmens verschafft (Momsen/Laudien in: BeckOK zum StGB, 38.Ed (2018), § 264a StGB Rn. 6). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Anteilsinhaber nur an dem Ergebnis des Unternehmens, nicht an diesem selbst teilhaben. Dafür ist die Innehabung eines Anteils an dem Unternehmen selbst nicht zwingend erforderlich (Tiedemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, a.a.O., § 264a StGB Rn. 47). Laut dem Prospekt (Anlage A 3, S. 4) wird der Kunde an den Förderrechten, den Reserven im Boden sowie an der Ausrüstung beteiligt und geht eine direkte unternehmerische Beteiligung ein. Dies entspricht dem Begriff des Anteils im Sinne des § 264a Absatz 1 Nr. 1 StGB. Keiner näheren Aufklärung bedarf die vertragliche bzw. gesellschaftsrechtliche Konstruktion dieser Beteiligung, die sich auch entsprechend der Rechtswahl der Parteien (Anlage A 4b) nach dem US-amerikanischen Recht richtet. Hierzu ist auch nichts Näheres vorgetragen (§ 293 ZPO). c) Bei der als Anlage A 3 vorgelegten Broschüre handelt es sich um einen Prospekt im Sinne von § 264a Absatz 1 StGB. Erfasst werden öffentlich gemachte Angebote gegenüber einem zahlenmäßig unbestimmten Anlegerpublikum wie im Falle der Medienwerbung oder durch das Auslegen oder Aushängen der Werbemittel in öffentlich zugänglichen Räumen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, juris Rn. 31). Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Broschüre im Vertrieb eingesetzt und in diesem Zusammenhang dem Anlegerpublikum zugänglich gemacht wurde. Zudem wurde der Prospekt den Klägern im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss überreicht. d) Der Beklagte Ziff. 1 hat nachteilige Tatsachen verschwiegen, die für die Anlegerentscheidung erheblich sind. Der Straftatbestand setzt voraus, dass unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen worden sind, die für die Entscheidung erheblich sind. Unrichtig sind die Angaben, wenn sie nicht den objektiven Gegebenheiten entsprechen. Nachteilige Tatsachen, die nicht verschwiegen werden dürfen, sind solche, deren Kenntnis (konkret) geeignet ist, verständige, durchschnittlich vorsichtige Anleger vom Anlageentschluss Abstand nehmen zu lassen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04, juris Rn. 29; Tiedemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, a.a.O., § 264a StGB Rn. 87). Da das Anlegerinteresse von der Risikobereitschaft abhängt, sind die Grundsätze der zivilrechtlichen Prospekthaftung heranzuziehen (Momsen/Laudien in: BeckOK StGB, a.a.O., § 264a StGB Rn. 14). aa) Ein Anleger darf erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält, d.h. dass der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können - das betrifft insbesondere die Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können - sachlich richtig und vollständig unterrichte (BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, juris Rn. 14). Allerdings besteht bei einem Kaufvertrag selbst dann keine Offenbarungspflicht über die Höhe der bezahlten Provisionen, wenn ihre Höhe tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert des Anlageobjekts erheblich übersteigt. Der Käufer hat nämlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers bleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, juris Rn. 13). Bei einer Kapitalanlage kann die Aufklärung über eine Provision allerdings dann erforderlich werden, wenn sich daraus für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, juris Rn. 14). Unabhängig von der Form der Kapitalanlage lassen jedenfalls Provisionen von mehr als 15 % auf eine geringere Werthaltigkeit schließen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, juris Rn. 12). Ein Prospekt ist demgemäß fehlerhaft, wenn ihm der Anleger den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für andere Aufwendungen als Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - III ZR 254/15, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 03. November 2015 - II ZR 270/14, juris Rn. 16; BGH, Versäumnisurteil vom 06. Februar 2006 - II ZR 329/04, juris Rn. 9). Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht einmal zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - II ZR 169/14, juris Rn. 12). Da der Abfluss nicht ausgewiesener Provisionen Chancen und Rentabilität der Geldanlagen vermindert, muss hierüber im Prospekt aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 01. März 2004 - II ZR 88/02, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, juris Rn. 14). bb) Nach diesen Maßstäben ist der Prospekt fehlerhaft, weil die nachteilige Tatsache, dass außer dem Agio aus der Kapitalanlagesumme weitere „weiche Kosten“ für den Vertrieb entnommen werden, sogar komplett verschwiegen worden ist (§ 264a Absatz 1 Nr. 1 Var. 2 StGB). (1) Die Vertriebspartner erhielten von der A. Inc. neben dem Agio von angestrebten 5 % der Anlagesumme eine weitere interne Provision von 11 % der Anlagesumme. Dieser zweitinstanzliche Vortrag der Kläger ist auch unter Berücksichtigung der vagen Prozesserklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung unstreitig geblieben, jedenfalls ist er aber durch Vorlage einer Vertriebsvereinbarung (Anlage A 14, Bl. 223) zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. (2) Die interne Provision von 11 % der Anlagesumme ergibt sich nicht aus den zu den Akten gereichten Prospektunterlagen. Der Prospekt (Anlage A 3, Seite 4) gibt den Kaufpreis in Höhe von 22.000,00 USD für einen Anteil von 0,10 % am Gesamtprojekt an und weist darauf hin, dass ein Agio zu bezahlen ist, wobei dessen Höhe im Prospekt nicht genannt wird. Aus dem Prospekt ergibt sich nicht, dass der Kaufpreis nicht in vollständiger Höhe dem Anlageziel zufließen wird. Der Anleger kann aus dem Prospekt den Anteil der sogenannten Weichkosten nicht einmal ansatzweise erahnen. Insbesondere ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass über das sogenannte Agio hinaus aus der Kapitalanlagesumme Beiträge zur Finanzierung von Provisionen verwendet werden. Der Kapitalanleger kann entsprechend der Prospektangaben lediglich damit rechnen, dass das Agio - dessen Höhe einzelvertraglich festzulegen sein wird - die Vertriebskosten abdecken soll. Er rechnet nicht damit, dass aus der Kapitalanlagesumme weitere 11 % für Vertriebskosten verwendet werden und damit nicht dem Anlageziel dienen. Da es in dem Prospekt keine Anhaltspunkte für weitere weiche Kosten gibt, versteht der durchschnittlich aufmerksame, an der Kapitalanlage interessierte Leser die Angabe des Agios als abschließenden Anteil „weicher Kosten“. (3) Dabei handelt es sich um einen wesentlichen Umstand, dessen Kenntnis geeignet ist, verständige, durchschnittlich vorsichtige Anleger vom Anlageentschluss Abstand nehmen zu lassen. α) Dies folgt zunächst aus dem Ziel der Kapitalbeschaffung durch den „Operator“, die für die Durchführung der Bohrungen notwendigen Mittel zu beschaffen. Je besser die finanzielle Ausstattung des „Operators“, desto besser werden die Risiken der Kapitalanlage minimiert. Wie sich aus dem Prospekt ergibt, handelte es sich um eine Risikokapitalanlage, bei der der Umfang des zur Verfügung stehenden Wagniskapitals von wesentlicher Bedeutung ist. Der Prospekt führt aus, Anlageziel sei eine wirtschaftliche Förderung und der Verkauf von Rohstoffen. Zuständig sei ein Operator, der verantwortlich die Produktionsanlagen konzipiere, ausrüste, warte, den Rohstoff verkaufe und die monatliche Abrechnung erstelle (Anlage A 3, Seite 4). Der Beteiligungsbeitrag enthalte die Beteiligung an zwei produzierenden Quellen. Ferner enthalte er die Beteiligung an vier neu geplanten Bohrungen sowie deren Komplettierung und Ausrüstung (Anlage A 3, Seite 8). Auch wenn alle Messergebnisse und Vergleichsanalysen eindeutig auf eine rohstoffhaltige Formation hinwiesen, so ergebe erst die Bohrung den konkreten Nachweis, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Erdöl in benachbarte oder höher gelegene Schichten migriert sei (Anlage A 3, Seite 10). Daraus folgt, dass u.a. der dem „Operator“ zur Verfügung stehende Betrag über die Wirtschaftlichkeit und die Durchführbarkeit des Projekts entscheidet. Verfügt er über 11 % mehr Kapital, kann er einen entsprechend höheren Aufwand betätigen, um das Öl zu finden und zu fördern. Fehlen hingegen die finanziellen Mittel, so scheitert möglicherweise das Projekt insgesamt, womit das gesamte Kapital verloren geht. Chancen und Rentabilität der Geldanlage werden mithin durch den Abfluss der nicht ausgewiesenen Provisionen vermindert. Über derartige Umstände ist jedoch aufzuklären (BGH, Urteil vom 01. März 2004 - II ZR 88/02, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, juris Rn. 14). β) Dass es sich um einen erheblichen Umstand handelt, belegt eindrücklich auch die weitere Entwicklung der streitgegenständlichen Kapitalanlage. Zwar ist die Tat bereits in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Prospekt einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden ist (Perron in Schönke/Schröder, a.a.O., § 264a StGB Rn. 37), weshalb die Entwicklung der Kapitalanlage keine Auswirkung auf die Verwirklichung des Tatbestandes hat, sondern lediglich einen Strafzumessungsgesichtspunkt darstellt (Park, Kapitalmarktstrafrecht, 4. Aufl. 2017, § 264a StGB Rn. 49). Die Entwicklung des vorliegenden Falles illustriert allerdings die Bedeutung des zur Verfügung stehenden Kapitals: Es liegt nahe, dass sich die weiteren Bohrungen gerade wegen fehlender Kapitalausstattung als nicht wirtschaftlich erwiesen haben und schon seit Jahren nicht umgesetzt wurden. Nach den Angaben der Beklagten sollen die Bohrungen wegen des niedrigen Ölpreises verschoben worden sein. Die Kläger haben bereits in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage der Preisentwicklung dargelegt, dass der Kurs nach 2009/2010 - als die Bohrungen geplant waren - zeitweise kräftig angestiegen ist. Der Ölpreis lag in dieser Phase auch immer über 40,00 USD (vgl. auch die Abrechnungen in der Anlage B 1, Bl. 36 ff.), mit denen laut Prospekt (Anlage A 3, Seite 11) kalkuliert worden ist. Für eine Verschiebung der Bohrungen gab es mithin keinen vernünftigen Grund, wenn man - wie es die Beklagten vortragen - vom tatsächlichen Vorhandensein des Öls ausgeht. Auch die Weigerung der Beklagten, die auch in der mündlichen Verhandlung noch als attraktiv dargestellte Beteiligung zu einem Bruchteil zurückzukaufen, deutet auf wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Erdölförderung hin, die aber mit einer besseren Kapitalausstattung geringer wären. Einer Aufklärung dieser Umstände bedarf es indes nicht, da sie auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen keinen Einfluss nehmen. Alleine diese denkbare Variante zeigt die aus der bei Verteilung des Prospekts nicht auszuschließende Wahrscheinlichkeit auf, dass die Höhe des zur Verfügung stehenden Kapitals für das Erreichen des Anlageziels von kritischer Bedeutung werden kann. cc) Zuletzt indiziert auch die Rechtsordnung die Erheblichkeit der Angaben über Provisionen für die Entscheidung der Kapitalanleger. § 4 Satz 1 Nr. 12 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (BGBl I 2004 S. 1693) erforderte bei Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes die Angabe, in welcher Gesamthöhe Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, geleistet werden. Diese Verordnung war entsprechend ihrem § 1 auf Vermögensanlagen im Sinne von § 8f Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes anzuwenden. Davon wurden auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erfasst (Hennrichs in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, § 8f VerkprospektG Rn. 4). e) Die Feststellung, dass eine gebotene Handlung unterlassen wurde, indiziert die Rechtswidrigkeit (Jauernig/Teichmann, Kommentar zum BGB, 17. Aufl. 2018, § 823 Rn. 49). Mögliche Rechtfertigungsgründe (hierzu Bock in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 264a StGB Rn. 63) sind weder ersichtlich noch vorgetragen. f) Der Beklagte Ziff. 1 handelte auch vorsätzlich. Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen (§§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 StGB). Dabei genügt die Form des bedingten Vorsatzes, wenn der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, juris Rn. 10). aa) Der Beklagte Ziff. 1 hat gewusst und erkannt, dass er sich den Inhalt des Prospekts zu eigen macht, wenn er ihn im Vertrieb einsetzt. Er hat auch den Sinngehalt erfasst, dass die Beteiligung an einem Unternehmen verkauft werden soll - wie sich dies aus der Beschreibung im Prospekt ergibt - und dass die Prospektangaben durch den Vertrieb gegenüber einem größeren Anlegerpublikum eingesetzt werden. bb) Der Beklagte Ziff. 1 hat auch nachvollzogen, dass in dem Prospekt über den erheblichen Umstand der Innenprovision nicht aufgeklärt wurde. α) Ob ein Umstand „erheblich“ im Sinne von § 264a Absatz 1 StGB ist, ist eine normative Frage. Zusätzlich zu der Kenntnis vom Sachverhalt ist bei einem solchen Merkmal die Bedeutungskenntnis erforderlich, die das im Tatbestand typisierte Unrecht nach Laienart erfasst (Puppe: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, § 16 StGB Rn. 51). Fehlt die Bedeutungskenntnis, so kann die strafrechtliche Norm, an die die zivilrechtliche Haftung anknüpft, auch nicht die Funktion erfüllen, den potentiellen Täter zu einem gesetzestreuen Verhalten zu bewegen. Die unrichtige Subsumtion schließt den Vorsatz nicht aus, wenn dem Täter trotz seiner Fehlvorstellung die soziale Tragweite seines Verhaltens bewusst ist (Sternberg-Lieben/Schuster in: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 29. Aufl. 2014, § 15 StGB Rn. 43/43a). In diesem Sinne muss der Täter den sozialen Sinngehalt der genannten Merkmale erfassen und die rechtliche Wertung nachvollziehen (Tiedemann in: Leipziger Kommentar zum StGB, a.a.O., § 264a StGB Rn. 92). Er muss mithin die Erheblichkeit eines anlagerelevanten Umstands kennen und zugleich die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04, juris Rn. 32; BGH, Beschluss vom 02. Februar 2010 - VI ZR 254/08, juris Rn. 2; BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, juris Rn. 37). Bei der Bewertung, ob es sich bei dem verschwiegenen Umstand um einen wertbildenden Faktor handelt, der nach den Erwartungen des Kapitalmarkts für die Anleger bei ihrer Investitionsentscheidung von Bedeutung ist, ist eine objektivierte Betrachtungsweise geboten. Maßgeblich ist, ob der Herausgeber des Prospektes die Aufklärungspflicht hätte erkennen können, wenn er sich in die Rolle eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanlegers hineinversetzt hätte (BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04, juris Rn. 29). Bei der Feststellung des Vorsatzes sind sämtliche Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, juris Rn. 11). β) Nach diesen Maßstäben konnte der Beklagte Ziff. 1 die Erheblichkeit der Innenprovision für die Anlageentscheidung der Kapitalanleger nachvollziehen. Der Beklagte Ziff. 1 war für den Vertrieb der Kapitalanlage verantwortlich, errichtete nach eigenen Angaben das Vertriebsnetz (Bl. 28) und hatte aus dieser Tätigkeit Kenntnis von der Höhe der Provisionsvereinbarungen. Hierdurch war ihm die Fehlerhaftigkeit des im Vertrieb eingesetzten Prospektes bekannt. Weiter konnte er auch die soziale Tragweite der verschwiegenen Innenprovision für die Entscheidung der Anleger nachvollziehen. Wie oben dargestellt, ist es für den Erfolg einer Risikoinvestition von erheblicher Bedeutung, welches Kapital den Verantwortlichen zur Verfügung steht. Je besser die finanzielle Ausstattung, desto besser lassen sich wirtschaftliche Risiken auffangen und desto besser sind die Chancen für die Realisierung des Projekts und eines höheren Ertrags. Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, bei den Beteiligungen handele es sich um einen Festpreis, dessen Kalkulation nicht offen gelegt werden müsse (Bl. 143). Für den Kapitalanleger ist - was auch dem Initiator ersichtlich ist - bei einer Risikokapitalanlage von entscheidender Bedeutung, dass ausreichend Wagniskapital zur Verfügung steht und sich die Projektchancen durch eine höhere Kapitalausstattung verbessern. Unbedeutend ist auch, ob die A. Inc. ihrerseits den Kaufpreis an den Operator bezahlt hat und diesem daher noch weitere Mittel für die Durchführung von Bohrungen zur Verfügung stehen. Auch insofern ist das für den Operator frei verfügbare Kapital von maßgeblicher Bedeutung, mit dem er auf zunächst nicht einkalkulierte wirtschaftliche Risiken reagieren kann. Es besteht daher selbst dann ein berechtigtes Interesse der Anleger, die Vertriebskosten zu kennen, wenn - was vorliegend gar nicht feststeht - die volle ursprünglich geplante Investitionssumme zur Verfügung stand (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, juris Rn. 20). Wenn die ursprüngliche Kalkulation nicht alle Risiken abgebildet hat, kann das Projekt nur mit besserer Kapitalausstattung zum Erfolg geführt werden. γ) Im Übrigen würde es den Beklagten Ziff. 1 auch nicht entlasten, wenn er davon ausgegangen sein sollte, die ihm bekannte Höhe der Innenprovision sei als unerheblicher Umstand nicht anzugeben. Weiß der Täter, dass er eine nachteilige Tatsache nicht mitteilt, so stellt sich der Irrtum über seine Mitteilungspflicht als bloßer Gebotsirrtum dar, der nach § 17 StGB zu beurteilen ist (Tiedemann in: Leipziger Kommentar, a.a.O., § 264a StGB Rn. 94; Perron in Schönke/Schröder, a.a.O., § 264a StGB Rn. 36; Park, Kapitalmarktstrafrecht, a.a.O., § 264a StGB Rn. 33). Zwar gilt im Zivilrecht grundsätzlich die sogenannte Vorsatztheorie, wonach zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum eine Haftung entfällt (BGH, Urteil vom 09. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, juris Rn. 42). Handelt es sich allerdings um ein Schutzgesetz aus dem Strafrecht, wonach der Verbotsirrtum nur entlastet, wenn er unvermeidbar war, so gilt dasselbe auch im Anwendungsbereich des § 823 Absatz 2 BGB (BGH, Urteil vom 26. Februar 1962 - II ZR 22/61, juris Rn. 8). Bei fahrlässigem Verbotsirrtum wird danach die Sanktion als Vorsatztat nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, juris Rn. 14; OLG Celle, Urteil vom 20. Dezember 2000 - 9 U 138/00, juris Rn. 22). Der Gebotsirrtum wäre jedoch vermeidbar gewesen, was mithin die zivilrechtliche Haftung nicht ausschließt. Eine Unvermeidbarkeit des Gebotsirrtums ist nur dann gegeben, wenn der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Täter (BGH, Urteil vom 16. Juni 1977 - III ZR 179/75, juris Rn. 55) alle seine Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa auftauchende Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR 222/82, juris Rn. 18). Dafür ist der Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgebend (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, juris Rn. 41), an der sich ein Rechtsberater zu orientieren hat (BGH, Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 127/99, juris Rn. 49). Zum fraglichen Zeitpunkt im Jahr 2009 hatte der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Innenprovisionen auszuweisen sind (BGH, Urteil vom 01. März 2004 - II ZR 88/02, juris Rn. 25; BGH, Versäumnisurteil vom 06. Februar 2006 - II ZR 329/04, juris Rn. 9). Im Übrigen war auch nach § 4 Satz 1 Nr. 12 der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (BGBl I 2004 S. 1693) die Angabe der Innenprovisionen erforderlich. 3. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 06. Oktober 1980 - II ZR 60/80, juris Rn. 30). Dass gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr ist entscheidend, dass durch die unvollständige oder beschönigende Information des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, selbst in Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein Projekt investieren will, das bestimmte Risiken enthält (BGH, Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 01. März 2004 - II ZR 88/02, juris Rn. 26). Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätten, sind von den Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. 4. Durch den Kapitalanlagebetrug erlitt die Klägerin Ziff. 1 einen Schaden in Höhe von 25.546,37 Euro, der sich aus einer Einzahlung in Höhe von 32.443,41 Euro abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 6.897,04 Euro ergibt. Der Schaden des Klägers Ziff. 2 beläuft sich auf 25.575,96 Euro und ergibt sich aus der Einzahlung in Höhe von 32.473,00 Euro abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 6.897,04 Euro. Der Schaden und die Art der Schadensentstehung liegen jeweils, wie dies erforderlich ist (Wilhelmi in: Erman, Kommentar zur BGB, 15. Aufl. 2017, § 823 BGB, Rn. 157), im persönlichen und sachlichen Schutzbereich der Schutznorm des § 264a StGB. II. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 2 U 136/17, juris Rn. 25) und begründet. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Jedenfalls in der Erhebung einer Klage mit dem Angebot der Gegenleistung liegt ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 15. November 1996 - V ZR 292/95, juris Rn. 11; Staudinger/Feldmann, BGB (2014), § 295 BGB Rn. 19). Nach dieser Bestimmung genügt ein wörtliches Leistungsangebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Für eine solche Erklärung reichte aus, dass der Beklagte Ziff. 1 das Anwaltsschreiben vom 25.11.2016 (Anlage A 9) unbeantwortet ließ (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1958 - VIII ZR 8/57, juris Rn. 16). III. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Absatz 1 BGB i.V.m. § 288 Absatz 1 BGB, nachdem dem Beklagte Ziff. 1 aufgrund des vorgerichtlichen Anwaltsschreibens eine Frist zur Zahlung gesetzt worden war. IV. Die Kläger haben auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten für ihren Prozessbevollmächtigten. Sie zählen zu den berechtigten Rechtsverfolgungskosten im Sinne von § 249 Absatz 1 BGB, wenn sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sind (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 04. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, juris Rn. 17). Ist der Schadensfall von vornherein schwieriger gelagert oder wird bei einfach gelagerten Fällen der Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Anmeldung reguliert, so darf der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann dessen Kosten im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 2 U 136/17, juris Rn. 76). So lag der Fall hier. Bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr sind aus einem Gegenstandswert von 51.122,33 Euro einschließlich der Postgebührenpauschale und Umsatzsteuer die vom Klägervertreter in Rechnung gestellten 1.954,46 Euro gerechtfertigt. Der Anspruch auf Zinsen auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus § 291 BGB. B Die Klagen gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 sind hingegen unbegründet. I. Die Täterschaft des Beklagten Ziff. 2 für einen Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a Absatz 1 StGB i.V.m. § 823 Absatz 2 BGB ist nicht nachgewiesen. 1. Zwar ist auch die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten Ziff. 2 feststellbar. Er war Gesellschafter der A. Inc. und hat nach dem Klägervortrag ebenfalls an der Projektbroschüre mitgewirkt (Bl. 4). Er trägt vor, er sei für die Recherche und Entwicklung neuer Bohrvorhaben zuständig gewesen (Bl. 29). Hieraus wird nicht deutlich, dass seine Mitwirkung an den Prospekten bestritten werden soll (vgl. Bl. 3/4). Auf entsprechende Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung wurde der Vortrag auch nicht in einem solchen Sinn klargestellt, so dass in jedem Falle gemäß § 138 Absatz 3 ZPO der klägerische Vortrag über die Beteiligung des Beklagten Ziff. 2 als zugestanden angesehen werden kann. 2. Eine Kenntnis des Beklagten Ziff. 2, dass neben dem Agio eine Innenprovision von 11 % gewährt wurde, lässt sich jedoch nicht feststellen. Einen entsprechenden Vortrag haben die Kläger nicht gehalten. Der Verweis auf seine Gesellschafterstellung ersetzt diesen Vortrag nicht, zumal sein Zuständigkeitsbereich (Recherche und Entwicklung neuer Bohrvorhaben) eine entsprechende Kenntnis nicht zwingend mit sich führt. 3. Ein Prospektfehler liegt auch nicht in möglicherweise fehlerhaften Angaben über die durchzuführende dingliche Sicherung. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist im Prospekt angegeben, dass die dingliche Sicherung der Beteiligung an dem Projekt durch Hinterlegung der sog. „Assignments“ beim zuständigen Court House erfolgen soll. Hierbei handelt es sich zwar um eine erhebliche Information für die Anleger. Die Behauptung der Kläger, dies sei nicht geschehen (Bl. 11), ist jedoch widerlegt durch die Vorlage der entsprechenden „Assignments“ durch die Beklagten (Bl. 31) in der Anlage B 2. Erstinstanzlich haben die Kläger die Echtheit der „Assignments“ bestritten (Bl. 116); eine Nachfrage beim District Court sei unbeantwortet geblieben (Bl. 116). Das Landgericht hat diese Einwände gewürdigt und ausgeführt, dass es keine konkreten Anhaltspunkte hierfür gebe (LGU S. 6). Die Berufung greift dies nicht weiter an. b) Weiter haben die Kläger erstinstanzlich vorgetragen, die „Assignments“ seien zur Absicherung der Förderrechte nicht ausreichend gewesen, weil der Anleger erst mit verschiedenen Zertifikaten eine Verfügungsbefugnis über das Förderrecht erhalte (Bl. 117). Notwendig seien ein „purchase and sales agreement“, ein „certificate of compliance and transportation authority“ und eine Quellhistorie („quell compilation form“). Die Kläger hätten lediglich ein von der A. Inc. abhängiges Recht erworben; nach deren Löschung erhielten sie deshalb keine Auszahlungen mehr (Bl. 118). Zwar kann ein Verschweigen nachteiliger Tatsachen darin liegen, wenn einerseits eine dingliche Sicherung vorgespiegelt wird, sodann jedoch verschwiegen wird, dass zu deren Verwirklichung weitere vertragliche Abreden erforderlich sind, an denen die Anleger nicht unmittelbar beteiligt sind. Die Beklagten haben jedoch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Kläger unmittelbar an den Erdölförderungen beteiligt werden, die von der Verwalterin erstellten Abrechnungen allerdings wegen fehlender Wirtschaftlichkeit des Projekts negativ sind. Auf dieser der Grundlage dieses Parteivortrags ist nicht ersichtlich geworden, weshalb weitergehende Zertifikate erforderlich gewesen sein sollen. 4. Ein Kapitalanlagebetrug (§ 264a Absatz 1 StGB) oder ein Betrug (§ 263 Absatz 1 StGB) kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass die vier im Prospekt angegebenen Bohrungen tatsächlich nicht durchgeführt wurden. Zwar handelt es sich dabei um einen für den Erwerb der Anlage erheblichen Umstand, da die Gewinnanteile mit der Anzahl der erfolgreichen Bohrungen steigen und jede zusätzliche Bohrung eine Gewinnchance enthält. Je mehr Bohrungen auf dem Gebiet, das zu dem gemeinsamen Projekt zusammengefasst wurde, durchgeführt werden und je mehr Öl produziert wird, desto höher sind die Erträge. Den Tatbestand des (Kapitalanlage)betrugs erfüllt dieser Umstand allerdings erst, wenn schon beim Abschluss der Beteiligung beabsichtigt war, die Bohrungen nicht vorzunehmen. Dies wird von den Klägern erstmals zweitinstanzlich behauptet (Bl. 217), ist von den Beklagten jedoch bestritten worden. Einen entsprechenden Nachweis haben die Kläger nicht geführt. II. Andere Anspruchsgrundlagen kommen ebenfalls nicht in Betracht. 1. Die Kläger haben vorgetragen, es habe ein Betrug (§ 263 Absatz 1 StGB i.V.m. § 823 Absatz 2 BGB) vorgelegen, weil die Beklagten vorgespiegelt hätten, es würde die tatsächliche Summe investiert werden, tatsächlich seien erhebliche Beträge für eigene Zwecke abgezweigt worden. Dies ist - mit Ausnahme der internen Provisionen, von denen der Beklagte Ziff. 2 jedoch keine Kenntnis gehabt haben muss - nicht belegt. 2. Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Preises nicht feststellen können, weil kein ausreichender Vortrag zu der Behauptung gehalten worden sei, der Kaufpreis sei um das 7,74-fache überhöht gewesen (LGU S. 7). Dieser Vortrag wird auch in der Berufungsbegründung nicht nachgeholt (Bl. 220). Hier verweisen die Kläger lediglich darauf, dass in einem anderen Verfahren der Kaufpreis, den die A. Inc. bezahlt habe, bekannt geworden sei. Da jedoch nach dem Vortrag der Kläger unklar ist, für welchen Gegenstand die A. Inc. diesen Kaufpreis bezahlt hat und inwieweit sie noch weitere Investitionen zur Wertsteigerungen getätigt hat, besagt die Gegenüberstellung der Zahlen nichts über den Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Weiterveräußerung. 3. Der erstinstanzlich noch erhobene Vorwurf der Untreue wird von den Klägern ebensowenig weiterverfolgt wie der Schadensersatz wegen Verstoßes gegen §§ 54, 32 KWG a.F. Die klagabweisenden Ausführungen des Landgerichts lassen keine Rechtsfehler erkennen. III. Auch die Klage gegen den Beklagten Ziff. 3 ist unbegründet. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass der Beklagte Ziff. 3 bzw. dessen Vater, den er beerbt hat, als Täter eines Betrugs (§ 263 StGB) oder eines Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) in Betracht kommt und er deshalb auf Schadensersatz haftet (§ 823 Absatz 2 BGB). Nach dem Klägervortrag soll er ebenfalls Gesellschafter gewesen sein und die Anteile von seinem im Jahr 2013 Vater übernommen haben. Er selbst sei seit 2007 Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft gewesen und als solcher für den Geldverkehr verantwortlich. Weiter soll er an dem Prospekt mitgewirkt haben (Bl. 4). Der Beklagte Ziff. 3 trug vor, dass diese Verwaltungsgesellschaft für die Kunden der A. Inc. zuständig gewesen sei und mit jener Gesellschaft selbst nicht in gesellschaftsrechtlichen, sondern lediglich in vertraglichen Beziehungen gestanden habe (Bl. 29). Für jene Gesellschaft sei er nicht tätig gewesen. Der Kläger nimmt den Beklagten Ziff. 3 weiter gem. § 1967 Absatz 1 BGB als Erben in Anspruch, da der Vater Gesellschafter gewesen sei (Bl. 115). Die Gesellschafterstellung als solche begründet allerdings noch keine Prospektverantwortung. Einen konkreten deliktischen Beitrag des Vaters des Beklagten Ziff. 3 behaupten die Kläger nicht, auch nicht hinsichtlich eines Betruges gem. § 263 StGB. Im Übrigen wird auf die Ausführungen verwiesen, mit denen die Ansprüche gegen den Beklagten Ziff. 2 abzuweisen waren. D Die Kosten sind nach § 92 Absatz 1 ZPO zu verteilen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass es sich um einen für den Kapitalanleger wesentlichen Umstand handelt, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt und sich der Anteil der „weichen Kosten“ aus dem Prospekt ergeben muss (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - III ZR 254/15, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 03. November 2015 - II ZR 270/14, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - II ZR 169/14, juris Rn. 12; BGH, Versäumnisurteil vom 06. Februar 2006 - II ZR 329/04, juris Rn. 9). Da der Abfluss nicht ausgewiesener Provisionen Chancen und Rentabilität der Geldanlagen vermindert, muss hierüber im Prospekt aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 01. März 2004 - II ZR 88/02, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, juris Rn. 14). Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze wurden auf den Einzelfall angewandt.