Beschluss
20 W 6/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf gerichtliche Festsetzung eines jährlichen Ausgleichs sind unzulässig, wenn die außenstehenden Aktionäre vor Entstehung des Zahlungsanspruchs bereits durch Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden sind.
• Für die Ermittlung des Unternehmenswerts ist das Ertragswertverfahren verfassungskonform; Gerichte können bei der Anwendung fachlich aktuelle IDW-Empfehlungen (IDW S 1 2005) berücksichtigen, sofern dadurch keine unangemessenen Rückwirkungen eintreten.
• Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes ist das Tax-CAPM und eine Nachsteuermarktrisikoprämie von regelmäßig etwa 5,5% vertretbar; Betafaktoren können mangels Aussagekraft eigener historischer Kurse aus einer P.-Group abgeleitet werden.
• Ein nach dem Ertragswertverfahren ermittelter Unternehmenswert kann hinter einem tatsächlich später erzielten Kaufpreis zurückbleiben, weil bei Unternehmensveräußerungen Käuferperspektiven, Synergien oder Marktumstände eine erhebliche Rolle spielen.
• Sind weder Börsenkurs noch Ertragswert über der vertraglich angebotenen Abfindung, besteht kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Barabfindung nach § 305 AktG.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Ausgleichsanträgen bei vorzeitigem Ausschluss; Ertragswertermittlung bestätigt Abfindung • Anträge auf gerichtliche Festsetzung eines jährlichen Ausgleichs sind unzulässig, wenn die außenstehenden Aktionäre vor Entstehung des Zahlungsanspruchs bereits durch Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. • Für die Ermittlung des Unternehmenswerts ist das Ertragswertverfahren verfassungskonform; Gerichte können bei der Anwendung fachlich aktuelle IDW-Empfehlungen (IDW S 1 2005) berücksichtigen, sofern dadurch keine unangemessenen Rückwirkungen eintreten. • Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes ist das Tax-CAPM und eine Nachsteuermarktrisikoprämie von regelmäßig etwa 5,5% vertretbar; Betafaktoren können mangels Aussagekraft eigener historischer Kurse aus einer P.-Group abgeleitet werden. • Ein nach dem Ertragswertverfahren ermittelter Unternehmenswert kann hinter einem tatsächlich später erzielten Kaufpreis zurückbleiben, weil bei Unternehmensveräußerungen Käuferperspektiven, Synergien oder Marktumstände eine erhebliche Rolle spielen. • Sind weder Börsenkurs noch Ertragswert über der vertraglich angebotenen Abfindung, besteht kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Barabfindung nach § 305 AktG. Minderheitsaktionäre der X P. AG (X AG) begehrten im Spruchverfahren gerichtliche Festsetzung eines jährlichen Ausgleichs (§ 304 AktG) und einer Barabfindung (§ 305 AktG) wegen Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hielt Ende 2004 nahezu 98,92% der Aktien; Minderheitsaktionäre hielten nur noch 21.547 Aktien. Bewertungs-Gutachten wurden von der A-Gesellschaft, dem gemeinsamen Prüfer B sowie einem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellt; A ermittelte einen Ertragswert je Aktie deutlich unter dem Börsenkurs; im Vertrag war eine Barabfindung €147,50 je Aktie vereinbart. Nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses (Squeeze-out) am 20.05.2005 verloren Antragsteller ihre Stellung als außenstehende Aktionäre. Das Landgericht setzte den jährlichen Ausgleich höher als ursprünglich vorge-sehen fest, wies aber viele Anträge zurück; hiergegen wurden Beschwerden eingelegt. Das OLG prüfte Zulässigkeit, Bewertungsmethodik (IDW S1 2005, Tax-CAPM, Betafaktor), Plausibilität der Planungen und den Bezug auf später erzielte Verkaufspreise. • Zulässigkeit: Ausgleichsansprüche entstehen regelhaft erst mit dem Ende des Geschäftsjahres und der darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung; der Vertrag sah keine günstigere Entstehungsregelung vor, folglich sind Ausgleichsanträge unzulässig, wenn die Antragsteller vor diesem Entstehungszeitpunkt durch Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschlossen wurden. • Ertragswertmethode: Gericht und Sachverständiger durften die herrschende Ertragswertmethode anwenden; die Berücksichtigung des IDW S1 2005 war vertretbar, weil dessen Diskussion und die steuerliche Ausgangslage (Halbeinkünfteverfahren) bereits relevant waren und keine unzulässige Rückwirkung begründen. • Planungsannahmen: Die zugrundegelegten Umsatz-, Material- und Ergebnisplanungen sowie Annahmen zu Abschreibungen und Reinvestitionsraten sind innerhalb vertretbarer Bandbreiten und nicht ungeeignet; spätere positive Entwicklungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie am Stichtag in den ‚Wurzeln’ angelegt waren (Stichtagsprinzip). • Kapitalisierungszinssatz und Tax-CAPM: Der Basiszins ist als langfristige Zinserwartung zu prognostizieren; Rundungen führen nicht zu anderen Ergebnissen. Die Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% und die Anwendung des Tax-CAPM sind angesichts der fachlichen Diskussion vertretbar. Typisierungen der Steuerbelastung sind für objektivierte Werte zulässig. • Betafaktor: Eigenes historisches Beta der X AG war wegen früherer Gewinnabführungsverträge nicht aussagekräftig; stattdessen durfte ein unverschuldetes Beta aus einer geeigneten P.-Group (vergleichbare Geschäftsmodelle, auch ausländische Unternehmen) verwendet werden. • Wachstumsabschlag: Ein Wachstumsabschlag von 1% für die ewige Rente ist sachgerecht; er muss nicht mindestens die Inflationsrate erreichen, da er Nominal- und Strukturaspekte berücksichtigt. • Börsen- und Veräußerungswerte: Der drei-Monats-gewichtete Börsenkurs lag unter bzw. in der Nähe der angebotenen Abfindung; ein späterer Verkaufspreis (2007) indiziert nicht zwingend den Stichtagswert, weil Käuferperspektiven, Synergien und spezielle Marktumstände eine Rolle spielen. • Ergebnis der Wertprüfung: Das gerichtlich ermittelte Ertragswertresultat (Unternehmens- und Aktienwert) lag unter der angebotenen Abfindung; damit besteht kein Anspruch auf Erhöhung der Barabfindung nach § 305 AktG. • Kosten: Wegen geringen bzw. fehlenden Erfolgs der Beschwerden und unzulässiger Anträge wurde die Gerichtskostenverteilung und Nicht-Erstattung außergerichtlicher Kosten als der Billigkeit entsprechend entschieden. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin war teilweise erfolgreich: Die Anträge aller Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung eines jährlichen Ausgleichs wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wurden als unzulässig verworfen, weil die Anspruchsentstehung erst nach dem Ende des Geschäftsjahres mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung eintritt und die Antragsteller bereits durch Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschieden waren. Die Beschwerden der einzelnen Antragsteller, soweit sie die Erhöhung des Ausgleichs und der Abfindung begehrten, blieben in der Hauptsache unbegründet; die vom Landgericht herangezogene Ertragswertermittlung einschließlich Anwendung des IDW S1 2005, der Tax-CAPM-Methodik, der angenommenen Nachsteuermarktrisikoprämie und des aus der P.-Group abgeleiteten Betafaktors war vertretbar. Börsenkurs und gerichtlich ermittelter Ertragswert ergaben keine höhere Abfindung als die vereinbarten €147,50 je Aktie; daher besteht kein Anspruch auf Erhöhung der Barabfindung nach § 305 AktG. Gerichtskosten wurden weitgehend der Antragsgegnerin auferlegt; die Antragsteller tragen insoweit anteilig, ferner werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.