Beschluss
20 W 7/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die im Übertragungsbeschluss angebotene Barabfindung ist nur dann zu erhöhen, wenn sie unangemessen ist; sowohl Börsenkurs als auch Ertragswert sind hierfür als Anhaltspunkte zu prüfen.
• Bei der gerichtlichen Überprüfung von Ertragswertberechnungen kann auf den zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung aktuellen IDW-Standard zurückgegriffen werden, sofern dessen Anwendung im Einzelfall nicht zu unvertretbaren Ergebnissen führt.
• Für die Schätzung von Parametern (z. B. Basiszins, Marktrisikoprämie, Betafaktor, Wachstumsabschlag) gilt: Abweichende, aber vertretbare Annahmen sind nicht zu beanstanden; maßgeblich ist das Vertretbarkeitsprinzip nach § 287 ZPO.
• Zukünftige Unternehmensveräußerungspreise sind nur dann bei der Bestimmung des Verkehrswerts zum Bewertungsstichtag zu berücksichtigen, wenn die späteren Wertsteigerungen zum Stichtag im Kern bereits angelegt (Wurzeltheorie) oder sonst wie verlässlich in den Verhältnissen des Stichtags begründet sind.
• Die Kostenentscheidung folgt der Billigkeit: Unbegründete oder unzulässige Anträge können ganz oder teilweise gerichtskostenbelastend sein; außergerichtliche Kosten werden im Regelfall nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Squeeze-out: Abfindungshöhe (147,50 EUR) nicht zu erhöhen • Die im Übertragungsbeschluss angebotene Barabfindung ist nur dann zu erhöhen, wenn sie unangemessen ist; sowohl Börsenkurs als auch Ertragswert sind hierfür als Anhaltspunkte zu prüfen. • Bei der gerichtlichen Überprüfung von Ertragswertberechnungen kann auf den zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung aktuellen IDW-Standard zurückgegriffen werden, sofern dessen Anwendung im Einzelfall nicht zu unvertretbaren Ergebnissen führt. • Für die Schätzung von Parametern (z. B. Basiszins, Marktrisikoprämie, Betafaktor, Wachstumsabschlag) gilt: Abweichende, aber vertretbare Annahmen sind nicht zu beanstanden; maßgeblich ist das Vertretbarkeitsprinzip nach § 287 ZPO. • Zukünftige Unternehmensveräußerungspreise sind nur dann bei der Bestimmung des Verkehrswerts zum Bewertungsstichtag zu berücksichtigen, wenn die späteren Wertsteigerungen zum Stichtag im Kern bereits angelegt (Wurzeltheorie) oder sonst wie verlässlich in den Verhältnissen des Stichtags begründet sind. • Die Kostenentscheidung folgt der Billigkeit: Unbegründete oder unzulässige Anträge können ganz oder teilweise gerichtskostenbelastend sein; außergerichtliche Kosten werden im Regelfall nicht erstattet. Die X P. AG war mehrheitlich von einer Beteiligungsgesellschaft (Antragsgegnerin) übernommen worden; Minderheitsaktionäre hielten rund 1,08 % des Grundkapitals. Die Hauptversammlung beschloss am 13.12.2004 die Übertragung der Minderheitsanteile gegen Barabfindung von zunächst 140,00 EUR, erhöht auf 147,50 EUR je Aktie. Bewertungs- und Prüfberichte (A-Gutachten, Prüfer B, gerichtlicher Sachverständiger D. L.) ermittelten Ertragswerte und beurteilten die Abfindung. Mehrere Minderheitsaktionäre beantragten gerichtlich die Festsetzung einer höheren Abfindung nach § 327f AktG; das Landgericht wies die Anträge großteils als unbegründet oder unzulässig ab. Die Beschwerdeführer rügten u. a. Anwendung neueren IDW-Standards, Nichtberücksichtigung des 2007 erzielten Verkaufspreises (ca. 885 Mio. EUR) und konkrete Bewertungsparameter (Marktrisikoprämie, Betafaktor, Wachstumsabschlag). Das OLG prüfte Zulässigkeit, Bewertungsmethode und die einzelnen Schätzparameter sowie die Kostenentscheidung. • Zulässigkeit: Einigen Antragstellern fehlte der stichtagsbezogene Urkundenbeleg ihrer Aktionärsstellung; andere Anträge waren frist- und formgerecht. • Bewertungsmethode: Ertragswertverfahren ist geeignet; der gerichtliche Sachverständige durfte nach vertretbarer Erwägung die in der Fachpraxis (IDW S1 2005) empfohlenen Grundsätze heranziehen, weil die Fachdiskussion hierzu bereits vor dem Bewertungsstichtag anlag und die Anwendung nicht zu unvertretbaren Ergebnissen führt. • Planannahmen: Die Unternehmensplanung für Phase I und II war innerhalb vertretbarer Bandbreiten, insbesondere Umsatzerl, Material- und Personalaufwand sowie EBIT-Entwicklung sind plausibel und nicht evident zu beanstanden; spätere positive Entwicklungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag im Kern angelegt waren (Wurzeltheorie). • Kapitalisierungszins, Marktrisikoprämie und Tax-CAPM: Basiszins (ca. 4,75 %) und Nachsteuermarktrisikoprämie (5,5 %) sind nach Gesamtwürdigung vertretbar; Tax-CAPM und Typisierungen (Steuersätze) sind zulässig, weil objektivierende Annahmen erforderlich sind. • Betafaktor und Peer Group: Eigene historische Betawerte waren wegen früherer Gewinnabführungsverträge nicht aussagekräftig; Verwendung einer Peer Group mit ausländischen Vergleichsunternehmen und Ableitung eines unverschuldeten Betafaktors von 0,6 ist sachgerecht und nicht willkürlich. • Wachstumsabschlag: Ein Abschlag von 1 % in der ewigen Rente ist nach den Umständen vertretbar; er muss nicht mindestens der Inflationsrate entsprechen. • Berücksichtigung des späteren Verkaufspreises 2007: Der 2007 erzielte Kaufpreis ist überwiegend auf spezifische Verhandlungs- und Käuferfaktoren (Synergien, Nachfragekonstellation) zurückzuführen und lässt sich nicht verlässlich auf den Stichtag 13.12.2004 übertragen. • Ergebnis der Wertermittlungen: Gerichtlicher Ertragswert ergab je Aktie einen Wert (128,96 EUR bzw. alternativ 133,15 EUR) unterhalb der beschlossenen Abfindung von 147,50 EUR; gewichteter Börsenkurs im Referenzzeitraum lag ebenfalls nicht über 147,50 EUR. • Kostenentscheidung: Angemessene Verteilung nach Billigkeitskriterien; Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden überwiegend der Antragsgegnerin auferlegt, außergerichtliche Kosten der Antragsteller werden nicht erstattet. Die Beschwerden der Antragsteller (zu 5, 6, 10, 11, 19, 20 und 22) werden zurückgewiesen; die beantragte Erhöhung der Barabfindung blieb unbegründet, weil weder fundanalytische Ertragswertberechnungen noch Börsenkurse einen höheren angemessenen Abfindungsbetrag ergaben. Das OLG bestätigt die Anwendung des Ertragswertverfahrens und hält die wesentlichen Schätzannahmen (Basiszins, Tax-CAPM mit Nachsteuermarktrisikoprämie 5,5 %, Betafaktor 0,6 durch Peer-Group-Ansatz, Wachstumsabschlag 1 %) für vertretbar; spätere Veräußerungspreise sind nur dann zu berücksichtigen, wenn deren Ursachen am Bewertungsstichtag bereits angelegt waren, was hier nicht dargetan war. Die Kostenentscheidung ist der Billigkeit entsprechend getroffen: Die Gerichtkosten werden anteilig der Antragsgegnerin und einem Antragsteller auferlegt; außergerichtliche Kosten der Antragsteller werden nicht erstattet. Insgesamt gewinnen die Antragsgegnerin und der angegriffene Übertragungsbeschluss bleibt in Bezug auf die Abfindungshöhe wirksam.