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Beschluss

19 U 48/14

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist zu versagen, wenn die Versäumung der Berufungsfrist auf organisatorischem Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht. • Auszubildende dürfen nur ausnahmsweise dauerhaft mit der Fristeintragung betraut werden; bei regelmäßiger Übertragung begründet dies ein erhöhtes Organisationsrisiko. • Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wodurch eine verspätete Berufung unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufung wegen anwaltlichen Organisationsverschuldens — Wiedereinsetzung versagt • Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist zu versagen, wenn die Versäumung der Berufungsfrist auf organisatorischem Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht. • Auszubildende dürfen nur ausnahmsweise dauerhaft mit der Fristeintragung betraut werden; bei regelmäßiger Übertragung begründet dies ein erhöhtes Organisationsrisiko. • Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wodurch eine verspätete Berufung unzulässig ist. Die Kläger legten gegen ein Urteil des Landgerichts Heilbronn Berufung ein, deren Frist jedoch versäumt wurde. Das vollständige Urteil wurde am 26.02.2014 zugestellt; die Berufungsfrist endete damit am 26.03.2014. Die Kläger reichten die Berufung erstmals per Telefax am 27.03.2014 ein. Mit Antrag vom 04.04.2014 suchten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis. Als Ursache gaben die Kläger an, eine Auszubildende habe die Frist versehentlich falsch in den Terminkalender eingetragen; diese habe regelmäßig an drei Nachmittagen pro Woche die Postbearbeitung und Fristeneintragungen vorgenommen. Der Klägervertreter habe zwar Kontrollanweisungen erteilt, diese seien aber nur stichprobenartig befolgt worden. • Die Berufungsfrist beträgt nach § 517, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB einen Monat und begann mit Zustellung des vollständigen Urteils am 26.02.2014; die Berufung war daher verspätet. • Voraussetzung der Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO ist, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Nach § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten den Klägern zuzurechnen. • Die Vorbringenslage stellte ein anwaltliches Organisationsverschulden dar, weil die Fristeintragung und -überwachung dort regelmäßig an eine Auszubildende übertragen war und nicht nur ausnahmsweise bei Personalmangel. • Die Rechtsprechung verlangt bei dauerhafter Übertragung an Auszubildende erhöhte Kontrollen; bloße intern erteilte Weisungen genügen nicht, wenn die Tätigkeit regelmäßig statt ausnahmsweise durchgeführt wird. • Mangels fehlender Unverschuldetheit war die Wiedereinsetzung zu versagen und die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der ergänzende Antrag auf Fristverlängerung war damit gegenstandslose und zurückzuweisen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anträge der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurden zurückgewiesen. Die Berufung der Kläger wurde als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist ohne zureichenden Grund versäumt und ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten vorlag, welches den Klägern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Senat bestätigt damit, dass regelmäßige Übertragung fristgebundener Aufgaben an Auszubildende ohne hinreichende Kontrolle die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung ausschließt.