Beschluss
1 BvR 3276/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sitzungspolizeiliche Anordnungen nach § 176 GVG können der Beschwerde nach § 304 StPO zugänglich sein, wenn sie über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verhandlung hinaus Wirkung entfalten.
• Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde sind die fachgerichtlichen Rechtsbehelfe grundsätzlich zu erschöpfen; ein Rechtsmittel ist nur dann entbehrlich, wenn es offensichtlich unzulässig ist.
• Das Bestehen fachgerichtlicher Abwehrmöglichkeiten gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen kann ein Rechtsschutzbedürfnis gegen eine verfassungsrechtliche Rüge der Gesetzgebung entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Rechtsweg gegen sitzungspolizeiliche Verpixelungsanordnung nicht offensichtlich unzulässig • Sitzungspolizeiliche Anordnungen nach § 176 GVG können der Beschwerde nach § 304 StPO zugänglich sein, wenn sie über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verhandlung hinaus Wirkung entfalten. • Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde sind die fachgerichtlichen Rechtsbehelfe grundsätzlich zu erschöpfen; ein Rechtsmittel ist nur dann entbehrlich, wenn es offensichtlich unzulässig ist. • Das Bestehen fachgerichtlicher Abwehrmöglichkeiten gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen kann ein Rechtsschutzbedürfnis gegen eine verfassungsrechtliche Rüge der Gesetzgebung entfallen lassen. Die Beschwerdeführerin ist ein großes Medienunternehmen, das über einen Strafprozess berichtete, in dem dem Angeklagten Tötung durch Herabwerfen eines Gegenstands von einer Brücke vorgeworfen wurde. Nach Veröffentlichung unverpixelter Fotos erließ der vorsitzende Richter gemäß § 176 GVG die Anordnung, dass Bilder des Angeklagten und des Nebenklägers nur anonymisiert veröffentlicht werden dürfen. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung ihrer Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und mangelnden Rechtsschutz gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung; sie beanstandet zudem die fehlende Möglichkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen solche Anordnungen. Die Niedersächsische Staatskanzlei und der BGH-Präsident wurden gehört; es zeigte sich in Rechtsprechung und Literatur eine Entwicklung zugunsten der Zulässigkeit der Beschwerde nach § 304 StPO. Die Beschwerdeführerin hatte einen Antrag auf einstweilige Anordnung in einem Parallelverfahren zurückgenommen. • Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. • Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG muss der Rechtsweg erschöpft werden; Rechtsbehelfe sind nur dann entbehrlich, wenn offensichtlich unzulässig. Vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde war sorgfältig zu prüfen, ob fachgerichtliche Rechtsbehelfe statthaft sind. • Obwohl ältere Rechtsprechung Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen verneinte, hat sich in neueren Entscheidungen und Kommentaren die Auffassung durchgesetzt, dass die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft sein kann, wenn die Anordnung über die Hauptverhandlung hinaus wirkt und Grundrechte dauerhaft berührt. • Die Verpixelungsanordnung fällt nach den fachgerichtlich entwickelten Kriterien nicht bloß in die Sitzungsordnung: Sie wirkt zeitlich unbeschränkt über die Hauptverhandlung hinaus, schützt das Persönlichkeitsrecht und die Unschuldsvermutung und berührt die Pressefreiheit der Beschwerdeführerin. • Damit war die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zumutbar und nicht offensichtlich unzulässig; die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht erschöpft, weshalb die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. • Soweit die Verfassungsbeschwerde die Gesetzgebung rügt (fehlender fachgerichtlicher Rechtsbehelf), besteht kein Rechtsschutzbedürfnis: Die Prozessordnung enthält mit §§ 304, 306 StPO einen Rechtsbehelf, dessen Anwendungsbereich die Fachgerichte grundrechtsfreundlich auslegen und damit effektiven Rechtsschutz gewähren können. • Offene Fragen, etwa zu § 304 Abs. 4 StPO (Ausschluss bestimmter Entscheidungen), bedürfen keiner Entscheidung im vorliegenden Verfahren; eine grundrechtskonforme Auslegung bleibt möglich. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht erschöpft, weil eine Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO gegen die sitzungspolizeiliche Verpixelungsanordnung nicht offensichtlich unzulässig war und daher zumutbar gewesen wäre. Die Anordnung des Vorsitzenden wirkt über die Hauptverhandlung hinaus und berührt sowohl das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen als auch die Pressefreiheit der Medien, weshalb fachgerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist. Ein verfassungsgerichtlicher Eingriff ist daher ausgeschlossen, weil die fachgerichtlichen Rechtsbehelfe grundsätzlich zu prüfen und zu nutzen sind. Damit scheitert die Verfassungsbeschwerde an der Zulässigkeit; materielle Verfassungsfragen wurden nicht entschieden.