Urteil
23 U 1426/21
OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1221.23U1426.21.00
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Leitsätze
1. Bei der formularmäßigen Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen einen Automobilhersteller „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die das Darlehen gewährende Bank handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB.(Rn.71)
2. Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen den Automobilhersteller an die Darlehensgeberin ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.(Rn.72)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 12. Oktober 2022 wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2021, Az. 18 O 281/20, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der formularmäßigen Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen einen Automobilhersteller „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die das Darlehen gewährende Bank handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB.(Rn.71) 2. Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen den Automobilhersteller an die Darlehensgeberin ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.(Rn.72) 1. Das Versäumnisurteil vom 12. Oktober 2022 wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2021, Az. 18 O 281/20, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Dieselfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erwarb am 27. Dezember 2017 von der Beklagten einen Mercedes-Benz GLC 250d als Gebrauchtwagen zum Preis von 44.250,00 €. Zur Finanzierung des Erwerbs schloss die Klägerin mit der Z. Bank AG aufgrund Antrags vom 18. Dezember 2017 einen Darlehensvertrag (vgl. Anlage K 1c) nebst Zusatzvereinbarung über die Rückkaufbedingungen eines PKW im Rahmen der ... Finanzierung - Verbraucher (vgl. ebenfalls Anlage K 1c). In diesem Darlehensvertrag wurde hinsichtlich der Rückzahlung die Leistung von 48 monatlichen Raten, beginnend ab Januar 2018 vereinbart. Als - im Dezember 2021 fällige - Schlussrate wurde ein Betrag von 23.010,00 € festgelegt. Die Z. Bank AG legt ihren Darlehensverträgen mit Fahrzeugerwerbern regelmäßig – und so auch im Fall der Klägerin – Darlehensbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anlage K 1a, im Folgenden: „AGB“) zugrunde, die unter Ziff. II. – neben der Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs – die Stellung von Sicherheiten vorsehen. Dort heißt es: „Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1 - 3 ein. [...] 3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an den Darlehensgeber ab, die diese Abtretung annimmt: - gegen den Schädiger und den Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges sowie deren Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes, - gegen den Kaskoversicherer auf Ausgleich für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Finanzierungsobjektes, - gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung, - gegen die A. AG, Z. Leasing GmbH, Z. M.-F. Leasing GmbH oder einen Vertreter der A. AG, gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die A. AG oder einen Vertreter der A. AG. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen. [...] 6. Rückgabe der Sicherheiten Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2, 3) zurückzuübertragen bzw. Dritte, auf die Sicherungsrechte nach Abschnitt II. Ziff. 5 übertragen sind, zur Rückübertragung zu veranlassen. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat die Bank auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120 % der gesicherten Ansprüche der Bank überschreitet. [...] [...]“ Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 27. Dezember 2017 mit einer Laufleistung von 7.230 km übergeben. Es ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 651, Schadstoffklasse Euro 6, ausgestattet. Es ist von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA) betroffen. Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sogenanntes „Thermofenster“). Die Klägerin gab das Fahrzeug am 22. Dezember 2021 mit einer Laufleistung von 66.100 km zu einem Rücknahmepreis in Höhe von 23.209,25 € an die Beklagte zurück. Mit dem Rücknahmepreis löste sie die Schlussrate des Darlehens mit der Z. Bank AG in Höhe von 23.010,00 € ab. Die verbleibende Differenz in Höhe von 199,25 € wurde ihr ausgezahlt. Die Klägerin behauptete im ersten Rechtszug, dass die Abgasrückführung des Fahrzeugs abhängig von der Umgebungstemperatur zurückgefahren werde. Bei einer Umgebungslufttemperatur von 7 Grad Celsius oder darunter sei die Abgasrückführung um bis zu 48 % niedriger als bei höheren Temperaturen. Außerdem sorge eine im Fahrzeug verbaute Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (im Folgenden: KSR) dafür, dass im Prüfstandsmodus die AGR-Rate nicht heruntergefahren werde, so dass Stickoxidemissionen auf das gesetzlich zulässige Maß abgesenkt würden. Im Normalbetrieb hingegen werde ein anderer Betriebsmodus eingeschaltet, der zu einer Reduzierung der AGR-Rate und damit zu wesentlich höheren Stickoxidemissionen führe. Zudem sei im Fahrzeug eine Dosierungsstrategie im Hinblick auf die AdBlue-Einspritzung verbaut. Auf dem Prüfstand funktioniere die AdBlue-Einspritzung optimal, während sie im Realbetrieb reduziert werde, damit die Füllmenge bis zum nächsten Service ausreiche. Eine weitere Prüfstandserkennung ändere die Abgasreinigung, wenn der Lenkwinkeleinschlag mehr als 15 Grad betrage, nach 1.200 Sekunden Betriebsdauer bzw. nach der Emission von 17,6 g Stickoxiden. Schließlich seien im Motor des Fahrzeugs die Abschalteinrichtungen Bit 2, Bit 14 und Bit 15 verbaut, die ebenfalls eine Prüfstandserkennung darstellten. Die Beklagte wendete ein, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da etwaige Ansprüche an die finanzierende Z. Bank AG sicherungsabgetreten seien. In der Sache stelle die von verschiedenen Parametern, unter anderem von der Außentemperatur abhängige dynamische Regelung der Abgasrückführung keine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 dar. Jedenfalls sei die Regelung zum Schutz des Motors und der Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 notwendig. Zudem seien etwaige klägerische Ansprüche verjährt, weshalb die Einrede der Verjährung erhoben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2021 abgewiesen. Der Feststellungsantrag Ziffer 5. sei unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn die Klägerin habe nicht dargelegt, ob die behaupteten weiteren Schäden, die sie aus dem Fahrzeugerwerb befürchte, möglich sind und ob auch insoweit die Voraussetzungen des § 826 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage erfüllt seien, nachdem der in dem Vertragsschluss liegende Schaden bereits von einer Verurteilung zur Kaufpreiserstattung erfasst sei. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 434, 437, 440, 323 BGB zu, nachdem Verjährung eingetreten sei. Die 2-jährige Verjährungsfrist sei bei Eingang der Klage am 13. August 2020 bereits abgelaufen gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 438 Abs. 3 BGB seien nicht erfüllt, nachdem die Beklagte nicht arglistig gehandelt habe. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz (§§ 823, 826, 249 BGB) zu, weil sie nicht aktivlegitimiert sei. Nach den Darlehensbedingungen unter II. Ziff. 3 seien Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund an die Darlehensgeberin, die Z. Bank, abgetreten. Hiervon sei auch der vorliegend geltend gemachte deliktische Anspruch auf Schadensersatz umfasst. Diese Klausel sei auch wirksam, sie verstoße nicht gegen die §§ 307, 305 c BGB.Im Übrigen würden die Voraussetzungen deliktischer Ansprüche gemäß §§ 826, 831 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht vorliegen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte das Thermofenster mit Schädigungsvorsatz in das Fahrzeug eingebaut, mithin bewusst rechtswidrig und in Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründeten Tatumstände gehandelt habe.Der Klägerin stehe gegen die Beklagte auch kein Anspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu, nachdem diese deutschen und europäischen Vorschriften zur Emissionsregelung keine Schutzgesetze darstellten. Gegen das ihr am 1. Februar 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 15. Februar 2021 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit am 30. März 2021 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet. Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche insbesondere vor: Eine Aktivlegitimation sei trotz der noch fortlaufenden Finanzierung gegeben. Denn der Schadensersatzanspruch sei nicht wirksam an die Z. Bank AG abgetreten worden. Die entsprechende Regelung in den Darlehensbedingungen der Z. Bank AG sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Außerdem sei die Abtretung gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie insbesondere ihren Vortrag zu den behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen. Die Klägerin hat zunächst im Berufungsverfahren folgende Anträge angekündigt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.890,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich einer Nutzungsentschädigung in 0,1126614 € pro gefahrenem km seit dem 29.12.2017, die sich nach folgender Formel berechnet: (44.250,00 € x gefahrene Kilometer) : 392.770 km. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der Z. Bank AG vom 18.12.20217 zur Darlehens-Auftrags-Nr. ..6 in Höhe von derzeit noch 26.402,30 € freizustellen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an dem Fahrzeug Mercedes GLC 250 d 4MATIC, FIN: ..3 und Herausgabe desselben nebst Fahrzeugschlüssel. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.777,00 € freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKWs der Klägerin, Mercedes GLC 250 d 4MATIC, FIN: ..3, in Annahmeverzug befindet. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadensersatz zu zahlen für zukünftige Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs Mercedes GLC 250 d 4MATIC, FIN: ..3, mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Stuttgart zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Klägerin hat sodann im Berufungsverfahren folgende Anträge angekündigt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.461,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.777,00 € freizustellen und hat im Übrigen eine Teilerledigungserklärung angekündigt. Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2022 nicht verhandelt hatte, hat der Senat auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 13. Oktober 2022 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit am 25. Oktober 2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Das Versäumnisurteil vom 12.10.2022 wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des BGH in dem Verfahren - VIa ZR 278/22 - gemäß § 148 Abs. 1 ZPO analog ausgesetzt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.461,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.777,00 € freizustellen. 5. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 12.10.2022 wird gem. §§ 719, 707 ZPO gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt und erklärt den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags Ziffer 4 (Annahmeverzug) und wegen des Differenzbetrags zur ursprünglichen Hauptforderung teilweise für erledigt. Die Beklagte beantragt zuletzt, das Versäumnisurteil vom 12.10.2022 aufrechtzuerhalten und widerspricht der Erledigungserklärung der Klägerin. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Berufung habe schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Sie erkläre sich mit Nichtwissen dazu, dass etwaige deliktische Ansprüche seitens der Z. Bank an die Klägerin rückübertragen worden sind. Die Klägerin habe dazu nichts dargelegt. Angesichts der Übernahme des Fahrzeugs im Rahmen des Darlehensvertrags mit ...-Finanzierung habe für eine solche Rückübertragung an die Klägerin auch kein Anlass bestanden. Sie gehe daher davon aus, dass die Klägerin nie Inhaberin der behaupteten Ansprüche geworden sei, die sie im Rahmen des Darlehensvertrags wirksam an die Z. abgetreten habe. Zudem bestünden keine deliktischen Ansprüche. Die Klägerin habe weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB hinreichend substantiiert dargelegt. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide jedenfalls aus, weil sie bei der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Hinblick auf dessen NOx-Emissionen einer nach ihrer Ansicht zutreffenden – zumindest aber vertretbaren – Rechtsauffassung gefolgt sei. Auch sei im klägerischen Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Es fehle an einem zurechenbaren Schädigungsvorsatz. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16. November 2022 Bezug genommen. II. Auf den zulässigen Einspruch der Klägerin ist das Versäumnisurteil des Senats vom 12. Oktober 2022 aufrechtzuerhalten. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie wird den nur geringen Anforderungen, die die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO aufstellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 2022 – VIa ZB 4/21, juris, Rn. 7) gerecht. Die Klägerin begründet, warum sie die Aktivlegitimation für gegeben hält und warum ihrer Auffassung nach in der Sache ein Schadensersatzanspruch besteht und daher die Klage nach ihrer Beurteilung Erfolg haben müsse. 2. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund zu. Vertragliche Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags sind nicht gegeben (a). Etwaige deliktische Ansprüche hat die Klägerin wirksam an die Z. Bank AG abgetreten (b)). Sie ist daher nicht aktivlegitimiert (c)). Die Klägerin hat auch keine Rückabtretung der deliktischen Ansprüche und eine Rückgabe der Sicherheiten durch die Z. Bank AG dargelegt (d)). Mangels Aktivlegitimation bezüglich der Hauptforderung kann die Klägerin auch hinsichtlich der von dieser abhängigen Nebenforderungen keine Zahlung an sich bzw. Freistellung verlangen (e)). Soweit die Klägerin den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hat, ist der Feststellungsantrag unbegründet (f)). Eine Aussetzung war nicht veranlasst (g). a) Der Klägerin steht kein Anspruch aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB zu. Es dürfte zwar nicht an einer Rücktrittserklärung der Klägerin fehlen. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt liegen aber nicht vor. aa) Die Klägerin dürfte die nach § 349 BGB erforderliche Rücktrittserklärung (konkludent) abgegeben haben. Die Klägerin hat zwar weder in dem außergerichtlichen Schreiben vom 14. Juli 2020 (Anlage K 1f) noch mit ihren Schriftsätzen im ersten und zweiten Rechtszug einen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein Rücktritt kann aber auch konkludent erklärt werden (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 349 BGB Rn. 1 und BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - VIII ZR 318/19, juris, Rn. 31 – 34). Eine entsprechende konkludente Erklärung dürfte sich vorliegend daraus ergeben, dass die Klägerin (erstmals) in der Berufungsbegründung vom 30. März 2021 ausgeführt hat, dass ihr ein Rückabwicklungsanspruch aus dem Kaufvertrag zustehe. Damit dürfte sie hinreichend deutlich gemacht haben, dass sie sich vom Vertrag lösen will. bb) Letztlich kann aber dahinstehen, ob eine konkludente Rücktrittserklärung gegeben ist. Denn die Klägerin hat die gemäß § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Frist zur Nacherfüllung nicht gesetzt und hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung begründen könnten. Die Klägerin hat insoweit lediglich vorgebracht, dass die Fristsetzung wegen Unmöglichkeit entbehrlich und ihr zudem nicht zumutbar gewesen sei. Warum eine Nacherfüllung unmöglich und nicht zumutbar gewesen sei, hat sie hingegen nicht vorgetragen. Es bleibt daher beim Vorrang der Nacherfüllung gegenüber einem sofortigen Rücktritt. b) Deliktische Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, weil sie in Bezug auf diese nicht aktivlegitimiert ist. Zwar scheiden solche Ansprüche nicht von vornherein wegen der Rückveräußerung des Fahrzeugs durch die Klägerin aus. Vielmehr bliebe ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz nach einem Weiterverkauf bestehen (BGH, Urteile vom 20. Juli 2021 – VI ZR 533/20 –, Rn. 23 ff. und – VI ZR 575/20 –, Rn. 24 ff., jeweils juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 28. April 2021 – 12 U 3275/19 –, juris, Rn. 47 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2020 – 12 U 449/19 –, juris, Rn. 33). Es ist lediglich der Verkaufserlös im Wege des Vorteilsausgleichs von dem gegebenenfalls bestehenden Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Kläger seinerseits bezahlten Kaufpreises abzuziehen (BGH, a.a.O., Rn. 26 und 27; OLG Nürnberg a.a.O, Rn. 51; OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 38). Etwaige deliktische Ansprüche hat die Klägerin aber gemäß Ziff. II. 3. vierter Spiegelstrich der AGB an die Z. Bank AG abgetreten. Die Abtretungsklausel ist wirksam. Insbesondere hält sie einer Kontrolle nach den § 305 ff. BGB stand (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 27 ff.; Senat, Urteil vom 9. Februar 2022 – 23 U 1890/21; OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 21. Januar 2021 - 13 U 39/20 n.V.; a.A. OLG Naumburg, Urteil vom 15. Oktober 2021 – 8 U 24/21, juris, Rn. 3). aa) Die in Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB geregelte Sicherungsabtretung ist, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, in den zwischen der Klägerin und der Z. Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag einbezogen worden. bb) Die deliktischen Ansprüche der Klägerin sind von der Abtretung erfasst. Abgetreten sind nach der Klausel Ansprüche „gleich aus welchem Rechtsgrund“. Weshalb davon nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck einer solchen Regelung Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betruges oder Schutzgesetzverletzung im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht umfasst sein sollten, ist nicht ersichtlich. cc) Bei der Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die das Darlehen gewährende Bank handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre unter anderem, dass es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, denn die Globalzession von Ansprüchen ist ein anerkanntes Sicherungsmittel, das von Kreditinstituten nahezu durchgängig zur Sicherung von Ansprüchen verwendet wird (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.). Soweit der 16a. Zivilsenat in einer terminsvorbereitenden Verfügung (vom 12. Mai 2020 – 16a U 15/19, n.v.) im Ergebnis einer anderen Ansicht zuneigte, wurde auf die Bankenüblichkeit von Globalzessionen nicht eingegangen und war die Frage der Wirksamkeit der Klausel im dortigen Verfahren letztlich nicht entscheidungserheblich. dd) Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte an die Darlehensgeberin ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regelung in Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB ausgelegt (1) oder isoliert betrachtet wird (2). Die Klausel ist auch nicht wegen Unklarheit unwirksam (3). (1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber dürfte die Regelung in Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich bei einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB dahin zu verstehen sein, dass die Abtretung nur Ansprüche umfasst, die mit dem jeweils finanzierten Fahrzeugerwerb in Zusammenhang stehen (OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 29; in diesem Sinne auch Senat, Urteil vom 22. Februar 2021 – 23 U 513/21, n.v.; eine solche Auslegung zumindest erwägend auch der 16a. Zivilsenat in der vorerwähnten Terminsverfügung). Bei einem solchen Verständnis wäre die Klausel für den Sicherungsgeber nicht unangemessen (OLG Nürnberg, a.a.O., juris, Rn. 29). (2) Gelangt man bei isolierter Betrachtung von Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB zu einer Globalzession sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte – weil die Regelung selbst, anders als die drei vorstehenden Spiegelstriche, keinen ausdrücklichen Bezug zum Finanzierungsobjekt bzw. zum finanzierten Vertrag aufweist – läge gleichwohl keine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers vor, weil dessen Belangen zum Schutz vor einer Übersicherung durch die Einräumung eines Freigabeanspruchs nach Ziff. II. 6. Satz 2 AGB hinreichend Rechnung getragen wird (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.). (3) Die mit den beiden vorstehenden Auslegungsvarianten einhergehende Unklarheit führt vorliegend ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Zwar kann bereits die bloße Unklarheit einer Klausel zu ihrer Unwirksamkeit führen (vgl. etwa Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 307 BGB Rn. 24). Dies gilt aber nach Sinn und Zweck der Regelung dann nicht, wenn die „Unklarheit“ erst durch eine vom Wortlaut abweichende und für den Verbraucher günstige Auslegung (hier: gemäß (1)) der Klausel entsteht. c) Aufgrund der wirksamen Abtretung fehlt es an einer Aktivlegitimation der Klägerin. aa) Eine bloße Sicherungsabtretung berührt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, juris, Rn. 5, = BGHZ 145, 352 und vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, juris, Rn. 11). Vom Vorliegen der hierfür erforderlichen Einziehungsermächtigung ist bei der sogenannten stillen Sicherungsabtretung grundsätzlich auszugehen, wenn keine Tatsachen vorgetragen sind, die im Einzelfall auf eine von der Regel abweichende Abrede hindeuten (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, juris, Rn. 5 = BGHZ 145, 352). bb) Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung ist die Klägerin aber jedenfalls nicht aktivlegitimiert, eine Zahlung an sich zu verlangen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 30 f.). In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass im Falle einer von Anfang an offenen oder später aufgedeckten Sicherungsabtretung der Zedent, der in gewillkürter Prozessstandschaft eine abgetretene Forderung geltend macht, nur noch Leistung an den Zessionar verlangen kann (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, juris, Rn. 12 m.w.N.). Denn andernfalls bestünde für den Schuldner die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Aufgrund der Kenntnis von der Sicherungsabtretung könnte er nach einer Leistung an den Zedenten im Falle einer erneuten Inanspruchnahme durch den Zessionar diesem die Einwendung aus § 407 Abs. 1 BGB nicht entgegenhalten. d) Die Klägerin hat auch keine Rückabtretung der deliktischen Ansprüche und eine Rückgabe der Sicherheiten durch die Z. Bank AG dargelegt. aa) Die Klägerin ist mit der Terminsverfügung des Vorsitzenden vom 26. Juli 2022 darauf hingewiesen worden, dass nach Auffassung des Senats deliktische Ansprüche wirksam an die finanzierende Bank abgetreten worden seien. Ihr wurde insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme bis 14. September 2022 gewährt. In der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 ist vom Senat zudem darauf hingewiesen worden, dass nicht ersichtlich sei, dass im Rahmen der Rückveräußerung die sicherungshalber an die Z. Bank abgetretenen Ansprüche an die Klägerin zurückabgetreten wurden (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift, Bl. 288 BA). bb) Die Klägerin hat trotz der Hinweise eine Rückabtretung der deliktischen Ansprüche durch die Z. Bank AG und eine Herausgabe der Sicherheiten nicht behauptet. cc) Damit ist die Klägerin ihrer im Hinblick auf die Aktivlegitimation bestehenden Darlegungslast nicht nachgekommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäß Ziff. II. 6. der AGB lediglich ein Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der Sicherheiten gegenüber der Z. Bank AG besteht. Dass die Z. Bank AG die deliktischen Ansprüche zurückabgetreten hat, kann ohne entsprechenden klägerischen Vortrag nicht unterstellt werden, zumal die Klägerin das Fahrzeug bereits vor Tilgung des Darlehens an die Beklagte im Rahmen der ...-Finanzierung zurückgegeben hat. Es bestand daher keine zwingende Veranlassung für eine Rückabtretung der Ansprüche. e) Mangels Aktivlegitimation bezüglich der Hauptforderung kann die Klägerin auch hinsichtlich der von dieser abhängigen Nebenforderungen keine Zahlung an sich bzw. Freistellung verlangen. f) Soweit die Klägerin den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hat, ist der Feststellungsantrag unbegründet. aa) Die Klage war hinsichtlich des Zahlungsantrags zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - Rückgabe des Fahrzeugs am 22. Dezember 2021 - mangels Aktivlegitimation unbegründet. bb) Der Klägerin stand zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses auch kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs zu. Soweit die Klägerin etwaige Ansprüche aus deliktischem Handeln der Beklagten geltend macht, die an die Z. Bank AG abgetreten sind, ist sie zwar, wie dargelegt, als ermächtigt anzusehen, einen solchen Anspruch einzuziehen. Damit ist sie auch berechtigt, den Schuldner in Annahmeverzug zu setzen, soweit Zug um Zug eine Gegenleistung zu erbringen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – VII ZR 490/00, juris, Rn. 14; OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 38). Ein wörtliches Angebot der Zug um Zug zu erbringenden Leistung i.S.d. § 295 BGB kann sowohl in dem vorprozessualen Schreiben der Klägervertreter vom 14. Juli 2020 (Anlage K 1f) als auch in der Klageschrift gesehen werden. Der Annahmeverzug endet aber mit Wirkung ex nunc, wenn eine seiner Voraussetzungen entfällt (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 293 BGB Rn. 11). Da die Klägerin die Sicherungsabtretung bereits im ersten Rechtszug offengelegt hat, konnte die Klägerin zum Zeitpunkt der während der Anhängigkeit des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug erfolgten Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte keine Leistung mehr an sich, sondern wie oben dargelegt, nur noch Leistung an den Zessionar, also die Z. Bank AG, verlangen. Die Klägerin verlangte aber weiter Zahlung an sich. Da somit das wörtliche Angebot nicht der tatsächlich von der Beklagten geschuldeten Leistung entsprach, befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht im Annahmeverzug. cc) Soweit die Klägerin ursprünglich die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz zu zahlen für zukünftige Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren, war die Klage aus den gleichen Gründen von Anfang an unbegründet. g) Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog kommt nicht in Betracht. Das Vorlageverfahren des EuGH in der Rechtssache C-100/21 ist auf diesen Rechtsstreit ohne Einfluss, da deliktische Ansprüche der Klägerin wegen ihrer fehlenden Aktivlegitimation auch dann ausscheiden, wenn der EuGH einen Anspruch des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs in Fällen lediglich fahrlässiger Verletzung europarechtlicher Abgasvorschriften bejahen würde. Nichts anderes gilt für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren VIa ZR 278/22. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des OLG Naumburg zur Abtretungsklausel in Darlehensverträgen der Z. Bank AG (Urteil vom 15. Oktober 2021 – 8 U 24/21, juris, Rn. 3) war die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Streitwert wurde nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt.