Urteil
12 U 449/19
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0929.12U449.19.00
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Leitsätze
1. Nimmt der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die Herstellerin gemäß §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Anspruch, entfällt der Schaden in Gestalt der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit nicht dadurch, dass der Käufer das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, juris Rn. 13 zur Naturalrestitution beim zwischenzeitlichen Verkauf von Aktien, die aufgrund von als sittenwidrig zu beurteilenden Ad-hoc-Mitteilungen erworben wurden).(Rn.33)
2. Die Herstellerin hat in diesem Fall den für den Erwerb des Fahrzeugs gezahlten Kaufpreis abzüglich des beim Weiterverkauf erzielten Kaufpreises und abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen zu erstatten.(Rn.35)
Tenor
1.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.07.2019, Az. 2 O 217/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.265,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2018 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2018 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Klage in der Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von 9.762 € erledigt hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt 45 %, die Beklagte 55 % der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
V. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 40.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die Herstellerin gemäß §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Anspruch, entfällt der Schaden in Gestalt der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit nicht dadurch, dass der Käufer das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, juris Rn. 13 zur Naturalrestitution beim zwischenzeitlichen Verkauf von Aktien, die aufgrund von als sittenwidrig zu beurteilenden Ad-hoc-Mitteilungen erworben wurden).(Rn.33) 2. Die Herstellerin hat in diesem Fall den für den Erwerb des Fahrzeugs gezahlten Kaufpreis abzüglich des beim Weiterverkauf erzielten Kaufpreises und abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen zu erstatten.(Rn.35) 1. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.07.2019, Az. 2 O 217/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.265,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2018 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2018 zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Klage in der Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von 9.762 € erledigt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt 45 %, die Beklagte 55 % der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. V. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 40.000 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal. 1. Der Kläger kaufte am 13.12.2007 für 42.000 € das im Tenor genannte Fahrzeug als Neuwagen. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Dieser verfügt über eine Motorsteuersoftware, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchführt und schaltet in diesem Fall einen Modus ein, in dem das Fahrzeug mit einer höheren Abgasrückführungsrate und einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) betrieben wird als gewöhnlich. Das von der Beklagten angebotene Software-Update ließ der Kläger am 03.03.2017 aufspielen. Im Februar 2019 veräußerte der Kläger das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 99.990 zu einem Verkaufspreis von 9.551 € brutto. Der Kläger nahm die Beklagte mit Klage vom 12.12.2017 ursprünglich auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises in Höhe von 42.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.613,24 € in Anspruch. Nach Weiterveräußerung des Fahrzeugs machte der Kläger mit Schriftsatz vom 20.03.2019 die Zahlung von 33.750 € abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Nutzungsentschädigung, jedoch nicht mehr als 11.966,52 €, geltend, hielt am Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren fest und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen teilweise für erledigt. Der Kläger beantragte in erster Instanz zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.750 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2017 abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht mehr als 11.966,50 €, zu bezahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.613,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2017 zu bezahlen. Im Übrigen hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte stellte in erster Instanz den Antrag, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten des festgestellten Sachverhalts sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zustehe, könne dahinstehen. Wegen der Weiterveräußerung des Fahrzeugs fehle es an einem Schaden. Während seiner Besitzzeit habe der Kläger das Fahrzeug ohne jegliche Einschränkung genutzt. Nachdem das Fahrzeug nicht mehr zurückgegeben werden könne, sei nur noch der finanzielle Schaden zu ersetzen. Ein solcher sei nicht ersichtlich. Die teilweise Erledigung des Rechtsstreits sei nicht festzustellen. Hinsichtlich der angesetzten Nutzungsentschädigung fehle es an einem erledigenden Ereignis, hinsichtlich der wegen der Weiterveräußerung abgezogenen 8.250 € und des zunächst erhobenen Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs wäre die Klage nicht begründet gewesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. 3. Gegen das dem Kläger am 30.08.2019 zugestellte Urteil hat dieser mit am 30.09.2019 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit am 06.01.2020 eingegangenem Schriftsatz, und damit innerhalb der bis 06.01.2020 verlängerten Frist, begründet. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter. Ein Schaden ergebe sich bereits daraus, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags mit dem Risiko der Stilllegung behaftet gewesen sei. Allein das Bestehen dieses Risikos reiche dazu aus, dass ein vernünftig auf dem Markt agierender Käufer dieses Fahrzeug nicht gekauft hätte. Jedenfalls bestehe der Schaden in dem naheliegenden Risiko eines bleibenden Minderwerts, weil vom Dieselskandal betroffene Fahrzeuge einen schlechteren Wiederverkaufspreis hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung des Klägers (Bl. 618 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2019, Az. 2 O 217/17, abzuändern. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2017 abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht mehr als 11.966,50 €, zu bezahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.613,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2017 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dem Kläger sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden, weil der Vertragsschluss für ihn nicht wirtschaftlich nachteilig gewesen sei. Ein etwaiger Schaden in Gestalt einer subjektiven Gebrauchsbeeinträchtigung sei jedenfalls mit der Weiterveräußerung des Fahrzeugs entfallen. Auch durch den Weiterverkauf sei dem Kläger kein Schaden entstanden, weil das Fahrzeug keinen Restwertverlust erlitten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung der Beklagten (Bl. 635 ff. d.A.) verwiesen. Im Übrigen wird wegen des Berufungsvorbringens insgesamt auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren verwiesen. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.07.2020 Bezug genommen (Bl. 747 ff. d.A.). II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte als Herstellerin des im vorliegenden Fall verbauten Dieselmotors des Typs EA189 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, Rn. 12 ff.) einen Anspruch auf Schadensersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB. a) Das Verhalten der Beklagten ist auf der Grundlage des zugrunde zu legenden Vortrags des Klägers im ersten Rechtszug (Klage, S. 74; Schriftsatz vom 15.06.2018, S. 105; Schriftsatz vom 03.07.2019; S. 40 ff.) und in der Berufungsbegründung (Bl. 617 ff d.A.) bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu bewerten. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, juris Rn. 16 m.w.N.). Der BGH hat das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, als besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung als nicht vereinbar qualifiziert, weil die Beklagte auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch die bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und im Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in großen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorensteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Wie der BGH weiter ausführt, setzt der Käufer eines Fahrzeuges - gleichgültig, ob er das Fahrzeug neu oder gebraucht erwirbt - die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben arglos als selbstverständlich voraus. Nach der Auffassung des BGH betrifft dies auch den Gebrauchtwagenkäufer, dessen Fahrzeug bereits über eine Erstzulassung verfügt (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 13 ff). bb) Im vorliegenden Verfahren lassen sich dieselben Feststellungen zur Gesinnung und zum Verhalten der Beklagten treffen. Danach hat die Beklagte bewusst und zweckgerichtet den streitgegenständlichen Fahrzeugmotor EA 189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, die EG-Typgenehmigung erwirkt, den Motor in unzählige Fahrzeuge eingebaut und die damit versehenen Fahrzeuge in den Verkehr gebracht, um durch dieses planvolle und verschleiernde Vorgehen Kosten zu sparen, ihren Gewinn zu maximieren und die Kaufentscheidungen potentieller Kaufinteressenten manipulierend zu beeinflussen, ohne Rücksicht auf ihre Gesundheit zu nehmen. Da andere Motive weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich sind, ist als lebensnah davon auszugehen, dass es der Beklagten nur auf ihre Gewinnmaximierung ankam ohne Rücksicht auf die getäuschten Kunden, die Behörden und die Umwelt. In subjektiver Hinsicht ist zu Lasten der Beklagten, die ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. BGH a.a.O Rn. 35 ff) nicht nachgekommen ist, davon auszugehen, dass jedenfalls ein verfassungsmäßig bestellter Vertreter umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software hatte und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden. b) Das Verhalten der maßgebenden Entscheidungsträger ist der Beklagten auch auf Grundlage des hier vorliegenden Klägervortrags (Klageschrift S. 74; Schriftsatz vom 15.06.2018 S. 105 ff.; Schriftsatz vom 28.08.2018 S. 2 ff.) zuzurechnen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 29-43). c) Dem Kläger ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug liegt (vgl. BGH a.a.O. Rn. 44-59). Dem steht das Aufspielen des Software-Updates am 03.03.2017 nicht entgegen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 58 f.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Schaden nicht durch die Weiterveräußerung des Fahrzeugs im Februar 2019 entfallen. aa) Ein Schaden kann auch gegeben sein, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage kein rechnerisches Minus ergibt. Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Insoweit bewirkt § 826 BGB einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen (BGH a.a.O. Rn. 45 ff.). bb) Der Weiterverkauf des Fahrzeugs hat den in der Eingehung der ungewollten Verbindlichkeit bestehenden Schaden des Käufers nicht entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, juris Rn. 13 zur Naturalrestitution beim zwischenzeitlichen Verkauf von Aktien, die aufgrund von als sittenwidrig zu beurteilenden Ad-hoc-Mitteilungen erworben worden sind; a.A. OLG Celle, Urteil vom 19. Februar 2020 - 7 U 424/18, BeckRS, 2020, 6243 Rn. 9 f; OLG Schleswig, Urteil vom 27. Januar 2020 - 18 U 9/19, BeckRS 2020, 6997 Rn. 23). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als hätte er den Kaufvertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen. Die Manipulation des Käufers, die zu dem Vertragsschluss im Jahr 2007 geführt hat, kann nicht im Nachhinein durch einen 2019 erfolgten Verkauf des Fahrzeugs rückgängig gemacht werden, der lediglich für die Zukunft dazu führt, dass der Käufer das gekaufte Fahrzeug nicht mehr nutzen muss. Der Schutzbereich des § 826 BGB ist in einem solchen Fall weiterhin betroffen (vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Februar 2020 - 6 U 286/19, Beck RS 2020, 6830 Rn. 67 ff.). Zudem wäre es unbillig, dem arglistig getäuschten Käufer das Risiko des bei einem Weiterverkauf zu erzielenden Preises aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Käufer das Fahrzeug - wie im vorliegenden Fall - in der Annahme gekauft hat, es sei sein letztes, er das Fahrzeug dann aber aufgrund eines an seinem Wohnort geltenden Fahrverbotes nicht nutzen darf. d) Auch der Schädigungsvorsatz der handelnden Entscheidungsträger, die Kenntnis von der sittenwidrigen strategischen Unternehmensentscheidung hatten, ist gegeben (siehe BGH a.a.O. Rn. 60-63). e) Allerdings muss sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen (siehe BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 64-77) sowie den Verkaufserlös von 9.551 € (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2005 - II ZR 287/02, juris Rn. 13) anrechnen lassen. Der Kläger hat das Fahrzeug zum Preis von 42.000 € gekauft. Zum Zeitpunkt der Veräußerung im Februar 2019 betrug der Kilometerstand unstreitig 99.990. Bezogen auf eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km ergibt sich anhand der üblichen Formel für gezogene Nutzungen, nämlich Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / 250.000 km (grundsätzlich gebilligt von BGH a.a.O. Rn. 79 f), ein Nutzungsabzug von 16.783,20 €. Darüber hinaus muss sich der Kläger den Verkaufserlös von 9.951,00 € anrechnen lassen. Dass der Kläger einen hinter dem tatsächlichen Wert zurückbleibenden Veräußerungserlös erzielt hätte und damit seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) nicht nachgekommen wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Werden vom Kaufpreis in Höhe von 42.000 € die Nutzungsentschädigung von 16.783,20 € und der Veräußerungserlös in Höhe von 9.951,00 € abgezogen, ergibt sich der zugesprochene Betrag von 15.265,80 €. f) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB hat frühestens am 01.01.2016 zu laufen begonnen und wurde durch die am 12.12.2017 beim Landgericht eingegangene und am 24.01.2018 der Beklagten zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 2. Der Kläger kann von der Beklagten auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Unkostenpauschale und Umsatzsteuer verlangen. Der maßgebliche Gegenstandswert bemisst sich nach dem vorprozessual berechtigterweise geltend gemachten Anspruch in Höhe von bis 16.000 €. Dieser Anspruch berücksichtigt eine Nutzungsentschädigung zum Zeitpunkt der Mandatierung des Klägervertreters, die sich aus einer Rückrechnung der im Prozess dargelegten Fahrleistung ergibt. Auf der Grundlage einer jährlichen Fahrleistung von ca. 9.090 km (berechnet aus der Fahrleistung von 99.990 km zur Zeit des Verkaufs im Februar 2019, der Fahrleistung zum Zeitpunkt des Kaufes im Dezember 2007 von 0 km und einer Nutzungszeit von ca. 11 Jahren) errechnet sich für den Zeitpunkt der Abfassung des Anwaltsschreibens vom 07.12.2017 (Anl. K36), also nach einer Nutzungszeit von ca. 10 Jahren eine zurückgelegte Fahrstrecke von 90.900 km (99.990 km - 9.090 km), die bei Abzug einer entsprechenden Nutzungsentschädigung von 15.271,20 € von dem Kaufpreis von 42.000 € zu einem Gegenstandswert von mehr als 13.000 € (also bis 16.000 €) führt. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Unkostenpauschale und Umsatzsteuer ergeben sich vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.029 €. Auf einen Freistellungsanspruch muss sich der Kläger gemäß § 250 BGB nicht verweisen lassen, da die Beklagte vorliegend ernsthaft und endgültig jede Schadenersatzleistung verweigert hat mit der Folge, dass sich der Befreiungsanspruch in eine Geldforderung umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, juris Rn. 22). Die Verzinsung des Erstattungsanspruchs ergibt sich ab Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 3. Die Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch aber erst ab Rechtshängigkeit zu. Die Beklagte ist hinsichtlich der Kaufpreiserstattung vorprozessual nicht in Verzug geraten. Ein Schuldner gerät erst dann in Verzug, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß angeboten hat (vgl. BGH, Urteil 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 86). Dies war hier aber nicht der Fall. 4. Der Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig und in Höhe von 9.762 € begründet. Dies folgt aus der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers in eben diesem Umfang. Die Klage war im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB ursprünglich, d.h. vor Rechtshängigkeit, zulässig und in Höhe von 26.728,80 € (= 42.000 € - 15.271,20 €) begründet. Sie ist durch die weitere Nutzung und die Weiterveräußerung des Fahrzeugs teilweise unbegründet geworden. Dabei ist unerheblich, dass die erledigenden Ereignisse in den Verursachungs- und Verantwortungsbereich des Klägers selbst fallen, da es nur auf den objektiven Eintritt der Ereignisse und nicht auf die Frage einer subjektiven Verantwortlichkeit ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - I ZR 113/91, juris Rn. 32). a) Hinsichtlich der Weiterveräußerung des Fahrzeugs im Februar 2019 ist eine Erledigung im Umfang des erzielten Kaufpreises von 9.551 € eingetreten. Soweit der Kläger den Betrag nur mit 8.250 € beziffert hat, ist das Gericht gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO an den Antrag gebunden. b) Die Nutzung des Fahrzeugs ab Rechtshängigkeit bis zur Veräußerung im Februar 2019 hat zu einer Erledigung der Hauptsache in Höhe von weiteren 1.512 € geführt, weil die Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis abzuziehen ist. Bei Einreichung der Klage am 12.12.2017 - fünf Tage nach Verfassen des Aufforderungsschreibens vom 07.12.2017 - betrug die Laufleistung des Fahrzeugs ca. 90.900 km und die Nutzungsentschädigung ca. 15.271,20 € (s.o. unter 2.). Die Klage war zu diesem Zeitpunkt in einem Umfang von 26.728,80 € begründet. Zwischen Rechtshängigkeit und Veräußerung des Fahrzeugs im Februar 2019 hat der Kläger mit dem Fahrzeug weitere 9.090 km zurückgelegt, was zu einer Nutzungsentschädigung von 1.512 € führt. c) Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs ist keine Erledigung eingetreten. Da der Kläger mit der Klage die Erstattung des gesamten Kaufpreises - ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung - verlangt hat, war ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot des Klägers nicht gegeben (siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 85 f). II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, nachdem die Frage der Berechnung des Schadens im Falle der Weiterveräußerung einer aufgrund eines sittenwidrigen Verhaltens erworbenen Sache von mehreren Oberlandesgerichten (OLG Celle, Urteil vom 19. Februar 2020 - 7 U 424/18, BeckRS, 2020, 6243 Rn. 9 f; OLG Schleswig, Urteil vom 27. Januar 2020 - 18 U 9/19, BeckRS 2020, 6997 Rn. 23) abweichend vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.05.2005 - II ZR 287/02) beurteilt worden ist.