Urteil
4 U 526/19
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0304.4U526.19.00
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Leitsätze
1. Bis zur Ad hoc-Mitteilung des Fahrzeugherstellers vom 22. September 2015 und den darauffolgenden Informationsmaßnahmen stand den Erwerbern, die zuvor ein Fahrzeug mit einem Motor der Baureihe EA 189, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war, gekauft hatten, ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller gem. §§ 826, 31 BGB zu.(Rn.26)
2. Durch die seit der Ad hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 veröffentlichten Informationen, insbesondere auch die breit publizierte Abfragemöglichkeit betroffener Fahrzeuge auf einer Internet-Seite anhand der Fahrzeug-Identnummer (FIN), ist jedoch der Zurechnungszusammenhang zwischen der sittenwidrigen Täuschungshandlung und dem Erwerbsvorgang durch den Fahrzeugkäufer, der das Fahrzeug nach dem genannten Datum im Jahr 2016 erworben hat, entfallen.(Rn.48)
3. Auch ein Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Fahrzeughersteller aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB ist bei einem Fahrzeugerwerb in 2016 nicht mehr gegeben. Die bis zum Herbst 2015 fortwirkende Täuschungshandlung des Fahrzeugherstellers hat durch die anschließende Offenlegung des „Dieselskandals“ sein Ende gefunden. Eine Unkenntnis des Käufers von einem Betroffensein seines gekauften Fahrzeugs von dem Dieselskandal beruht dann darauf, dass er sich trotz des beabsichtigten Erwerbs eines Dieselfahrzeugs nicht mit der öffentlich breit diskutierten Abgasproblematik befasst und eine Erkundigung eingezogen hätte, ob das ins Auge gefasste Fahrzeug betroffen war.(Rn.58)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.08.2019, Az. 29 O 449/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.991,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bis zur Ad hoc-Mitteilung des Fahrzeugherstellers vom 22. September 2015 und den darauffolgenden Informationsmaßnahmen stand den Erwerbern, die zuvor ein Fahrzeug mit einem Motor der Baureihe EA 189, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war, gekauft hatten, ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller gem. §§ 826, 31 BGB zu.(Rn.26) 2. Durch die seit der Ad hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 veröffentlichten Informationen, insbesondere auch die breit publizierte Abfragemöglichkeit betroffener Fahrzeuge auf einer Internet-Seite anhand der Fahrzeug-Identnummer (FIN), ist jedoch der Zurechnungszusammenhang zwischen der sittenwidrigen Täuschungshandlung und dem Erwerbsvorgang durch den Fahrzeugkäufer, der das Fahrzeug nach dem genannten Datum im Jahr 2016 erworben hat, entfallen.(Rn.48) 3. Auch ein Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Fahrzeughersteller aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB ist bei einem Fahrzeugerwerb in 2016 nicht mehr gegeben. Die bis zum Herbst 2015 fortwirkende Täuschungshandlung des Fahrzeugherstellers hat durch die anschließende Offenlegung des „Dieselskandals“ sein Ende gefunden. Eine Unkenntnis des Käufers von einem Betroffensein seines gekauften Fahrzeugs von dem Dieselskandal beruht dann darauf, dass er sich trotz des beabsichtigten Erwerbs eines Dieselfahrzeugs nicht mit der öffentlich breit diskutierten Abgasproblematik befasst und eine Erkundigung eingezogen hätte, ob das ins Auge gefasste Fahrzeug betroffen war.(Rn.58) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.08.2019, Az. 29 O 449/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.991,82 € festgesetzt. I. 1. Der Kläger verlangt von der Herstellerin eines von ihm am 27.05.2016 erworbenen Personenkraftwagens Schadensersatz, da das Fahrzeug vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen ist. Der Kläger hat aufgrund schriftlicher Bestellung vom 27.05.2016 bei der Fa. Autohaus ... GmbH & Co. KG in D. Gebrauchtwagen VW Touran Comfortline BMT, FIN: ..., Erstzulassung 09.03.2015, bei einem Kilometerstand von 25.000 km zum Kaufpreis von 23.500,00 € (brutto) erworben (Anlage K 1, Bl. 73). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Beklagten der Baureihe EA 189 ausgestattet und unterliegt der Schadstoffnorm Euro 5. Die Beklagte hat eine Übereinstimmung des Fahrzeugs mit einer vorliegenden EG-Typgenehmigung bestätigt. Die Motorsteuerung des Fahrzeugs war mit einer Software ausgestattet, die erkannt hatte, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand den „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) zur Ermittlung des Abgasausstoßes durchfahren hat. (Nur) In diesem Fall wurde die Abgasrückführung erhöht und der Schadstoffausstoß, insbesondere von Stickoxiden (NOx), vermindert („Modus 1“). Die gesetzlichen Grenzwerte wurden in diesem Modus eingehalten. Bei „normalem Straßenbetrieb“ war die erhöhte Abgasrückführung nicht aktiviert, der Schadstoffausstoß war höher („Modus 0“). Die Beklagte hatte am 22.09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG veröffentlicht, wonach bei weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) stehe. Das KBA hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2015 verpflichtet, die Motorsteuerung der Fahrzeuge mit den Motoren EA 189 nach Euro 5 dahin anzupassen, dass die Unterscheidung zwischen dem Prüfstandsmodus und dem Alltagsbetrieb entfällt. Der Kläger hat am 19.10.2016 eine vom KBA genehmigte „technische Maßnahme“ (Softwareupdate, ggf. mit kleineren technischen Anpassungen) an seinem Fahrzeug durchführen lassen, durch das die Motorsteuerung in einem adaptierten Modus betrieben wird. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.12.2018 hat der Kläger die Beklagte zum Schadensersatz durch Ankauf des Fahrzeugs ohne Nutzungsentschädigung bis 20.12.2018 aufgefordert (Anlage K 12, Bl. 257 ff.). Mit seiner Klage vom 20.12.2018 hat der Kläger geltend gemacht, ihm stünden gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 826, 31, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bzw. § 27 EG-FGV, § 831 BGB zu. Die Beklagte habe das Fahrzeug mit einer nicht erlaubten Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 5 EG-VO 715/2007 ausgestattet, vor deren gesetzeswidriger Verwendung die Fa. B. , welche die Software ursprünglich für Testzwecke entwickelt habe, bereits 2007 ausdrücklich gewarnt habe. Der Vorstand und weitere Mitarbeiter der Beklagten hätten Kenntnis vom Einsatz der unzulässigen Software gehabt. Für den Kläger, für den die Werbung der Beklagten mit der besonderen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps ein besonders schlagendes Kaufargument gewesen sei, bestehe das Risiko, dass das von ihm gefahrene Fahrzeug mangels einer Genehmigung durch die EU-Typgenehmigung stillgelegt werde. Zudem resultiere aus der Manipulation ein erheblicher Wertverlust des Fahrzeugs. Das von der Beklagten angebotene Software-Update sei nicht geeignet, den Mangel zu beheben. Die Beklagte schulde im Wege des Schadensersatzes eine Zahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitbefangenen Fahrzeugs, außerdem Zinsen aus § 849 BGB in Höhe von 4 % für die Zeit zwischen der Überweisung des Geldes und der Rechtshängigkeit der Klage, anschließend von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Beklagte, die eine angebotene Herausgabe des Fahrzeugs abgelehnt hat, befinde sich im Verzug der Annahme. Zudem habe die Beklagte die dem Kläger außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € nebst Zinsen zu erstatten. Die Beklagte hat eingewandt, sie sei am Abschluss des Kaufvertrages vom 27.05.2016 nicht beteiligt gewesen. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger weder in Broschüren noch in einer persönlichen Beratung konkrete Angaben zum NOx-Ausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Straßenverkehr gemacht. Einer Vielzahl von Käufern sei es bis zum Bekanntwerden der Verwendung der Software nicht auf eine etwaige Umweltfreundlichkeit, den konkreten Schadstoffausstoß und insbesondere nicht auf den NOx-Ausstoß auf dem Prüfstand angekommen. Die Behauptung des Klägers, eine Werbung mit der „besonderen Umweltfreundlichkeit“ des Fahrzeugtyps sei für ihn ein besonders „schlagendes“ Kaufargument gewesen, sei unsubstantiiert und werde bestritten. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege beim streitgegenständlichen Fahrzeug nicht vor, die geltenden Grenzwerte für Stickoxide würden eingehalten. Die Beklagte verfüge derzeit über keine Erkenntnisse, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der „Umschaltlogik“ beteiligt gewesen seien oder deren Entwicklung oder Verwendung im Dieselmotor EA 189 in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Ein Auftrag zur Entwicklung oder Verwendung der streitgegenständlichen Software oder eine Beteiligung hieran sowie eine Kenntnis im Zeitpunkt der Entwicklung oder eine Billigung des Einsatzes durch den Vorstandsvorsitzenden oder andere Mitglieder des Vorstands im Sinne des Aktienrechts werde deshalb bestritten. Ein Schaden sei beim Kläger nicht eingetreten. Ein softwarebedingter Minderwert könne nicht festgestellt werden. Der Einbruch der Nachfrage bei Dieselfahrzeugen beruhe auf der öffentlichen Debatte über die Zukunftsfähigkeit der Dieseltechnologie. Zu konkreten nachteiligen Auswirkungen des Updates nach Beseitigung der „Umschaltlogik“ am 19.10.2016 habe der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger habe das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der NOx-Thematik in Kenntnis der Software und ihrer Funktionsweise erworben. Spätestens mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 und der damit verbundenen Information über die Stickoxid-Problematik sei ersichtlich, dass die Beklagte nicht mit Schädigungsabsicht gegenüber dem Kläger gehandelt haben könne. Die Beklagte habe die erforderlichen Informationen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits öffentlich bekannt gemacht gehabt. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe deshalb weder aus § 826 BGB noch aus anderen Vorschriften. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zinsen nach § 849 BGB. Auch befinde sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, schon gar nicht in der geltend gemachten Höhe. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung in I. Instanz am 11.07.2019 wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 58.589 km auf. 2. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 15.08.2019 der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 19.991,82 € nebst Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen „Rückgabe“ und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, außerdem wurde der Annahmeverzug der Beklagten seit 21.12.2018 hinsichtlich der „Rücknahme“ des Fahrzeugs festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und insbesondere Deliktszinsen nach § 849 BGB nicht zugesprochen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 826, 31 BGB. Das Verhalten der Beklagten sei als sittenwidrig i. S. v. § 826 BGB zu beurteilen. Die Beklagte, die sich das vorsätzliche Verhalten ihrer Repräsentanten nach § 31 BGB zurechnen lassen müsse, habe gegen die berechtigte Verkehrserwartung der Fahrzeugkäufer - so auch des Klägers - verstoßen, dass sich ein Hersteller gewissenhaft an die Regeln halte, denen er im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliege, und hierbei in verwerflicher Weise einen hohen Schaden sowie ein hohes Risiko für zahlreiche Fahrzeugkäufer in Kauf genommen. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 5 EG-VO 715/2007 ausgestattet gewesen, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vorgelegen hätten, worin eine konkludente Täuschung zu sehen sei. Durch diese sei ein Schaden des Klägers verursacht worden, der im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug liege. Bei einem Widerruf der Zulassung durch das Kraftfahrtbundesamt habe die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht, ebenso ein massiver Wertverlust des Pkws. Ein ausreichendes Bestreiten der Beklagten i. S. v. § 138 Abs. 3 ZPO liege nicht vor, zudem treffe sie eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen sei. Der Schaden sei nicht durch das Aufspielen des Updates entfallen. Unabhängig davon, dass auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen sei, hafte dem Fahrzeug ein Makel an mit der Folge, dass nach wie vor eine Vermögensgefährdung gegeben sei. Die haftungsbegründende Kausalität sei auch nicht durch die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 unterbrochen worden. Diese sei in erster Linie an die Aktionäre gerichtet gewesen. Da eine umfassende Aufklärung potentieller Kunden nicht erfolgt sei, hätten die Repräsentanten der Beklagten billigend in Kauf genommen, dass die bereits in die Welt gesetzte Täuschung fortwirke und potentielle Kunden auch nach September 2015 geschädigt würden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Zeitpunkt des Kaufs Kenntnis vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug gehabt habe oder zwingend hiervon hätte ausgehen müssen. Die Beklagte müsse dem Kläger den Kaufpreis von 23.500,00 € unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung von 3.508,18 € und gegen Herausgabe des Pkws erstatten und ab dem Ablauf der anwaltlich gesetzten Zahlungsfrist verzinsen. Ein Anspruch auf Zins gem. § 849 BGB bestehe dagegen nicht, da der Kläger das Fahrzeug ohne nennenswerte Einschränkung habe nutzen können. Die Beklagte befinde sich im Annahmeverzug und müsse dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten auf Basis einer 1,3 Geschäftsgebühr ersetzen. 3. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und macht geltend, das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart resultiere aus einer Rechtsverletzung und der Feststellung unrichtiger Tatsachen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe nicht. Ein Kaufvertrag zwischen den Parteien liege nicht vor. Der Kläger habe das streitgegenständliche Fahrzeug am 27.05.2016 und damit erst nach dem Bekanntwerden der Dieselthematik und der „Umschaltlogik“ erworben. Die Beklagte habe ab dem 22.09.2015 die Öffentlichkeit, betroffene Halter und Vertragshändler sowie Servicepartner ausführlich und umfassend informiert und konkrete Schritte zur Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware eingeleitet. Bereits am 02.10.2015 habe die Beklagte durch eine Presseerklärung über eine Internetseite informiert, auf der jedermann durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) habe überprüfen können, ob ein konkretes Fahrzeug mit der „Umschaltlogik“ ausgestattet oder bereits überarbeitet worden sei, worüber auch zahlreiche Medien berichtet hätten. Die Beklagte habe ihren Servicepartnern aufgegeben, die Durchführung des Updates an einem Fahrzeug mittels eines „Aktionsaufklebers“ z. B. im Bereich der Reserveradmulde zu kennzeichnen. Die Beklagte habe ihre Vertriebspartner fortlaufend über das interne Kommunikationssystem „Infonet“ informiert gehalten. Angesichts der sich unmittelbar anschließenden großflächigen und lang andauernden Medienberichterstattung müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger beim Kauf des Fahrzeugs Kenntnis davon gehabt habe, dass die besagte Software installiert gewesen sei, oder dass seine Unkenntnis von der Thematik jedenfalls grob fahrlässig gewesen sei. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Diesel-Problematik fehle es jedenfalls an einer Kausalität zwischen einer vermeintlichen Schädigungshandlung und einem unterstellten Schaden. Ein Schaden sei beim Kläger nicht eingetreten, weil er über ein voll funktionsfähiges Fahrzeug verfüge. Zudem sei das von der Beklagten angebotene Software-Update aufgespielt worden und die mit der Klage beanstandete „Umschaltlogik“ damit nicht mehr vorhanden. Ein Annahmeverzug habe nicht vorgelegen. Auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Die Beklagte beantragt, das am 15. August 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, 29 O 449/18 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt: I. Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Hilfsweise: I. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen: 29 O 449/18 vom 15.08.2019, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts, dem keine Verfahrensfehler unterlaufen seien. Das Landgericht sei bei seiner Entscheidung insbesondere zutreffend von einem unzulässigen Bestreiten und einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zum behaupteten vorsätzlichen Handeln ihrer Repräsentanten ausgegangen, der diese nicht nachgekommen sei. Sowohl die Kausalität als auch einen Schaden durch eine drohende Stilllegungsverfügung habe das Landgericht zutreffend beurteilt. Die Beklagte könne dem Kläger nicht die Ad-hoc-Mitteilung vom September 2015 entgegenhalten, der nicht Adressat einer solchen Meldung an die Teilnehmer des Kapitalmarktes sei. Die Beklagte habe darin zudem nicht über alle wesentlichen Aspekte informiert, etwa darüber, ob durch die „auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“ die Grenzwerte der Euro-Norm überschritten würden. Die Mitteilung enthalte keine Liste betroffener Fahrzeugmodelle, so dass ihr nicht entnommen werden könne, dass gerade das streitgegenständliche Fahrzeug vom sogenannten Abgasskandal betroffen sei. Die Beklagte zeige zudem ein widersprüchliches Verhalten, indem sie einerseits behaupte, durch ihre Mitteilungen über die Abgasproblematik informiert zu haben, andererseits in ihrer Klageerwiderung aber weiter bestreite, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. Durch das Software-Update habe die Beklagte eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines „Thermofensters“ implementiert. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger mit Abschluss des Kaufvertrages ein durch die Beklagte verursachter Schaden entstanden sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergebe sich zudem aus §§ 831 BGB, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, 27 EG-FGV. Das Landgericht hätte für die Nutzung des Fahrzeugs jedoch keinen Abzug vornehmen dürfen; bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB seien Nutzungen nicht zugunsten der Hersteller anzurechnen. Dies gebiete sowohl die Präventionsfunktion des Haftungsrechts als auch die Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zum Gewährleistungsrecht, wo der Hersteller ohne Abzug gezogener Nutzungen einen Neuwagen liefern müsse. Hilfsweise mache der Kläger geltend, dass die Laufleistung seines VW Touran mindestens 350.000 km betrage. Eine Schätzung verbiete sich, vielmehr könne die Beklagte zu ihren durchgeführten Langzeittests vortragen. 4. Auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2020 wird ergänzend verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO), zum erstinstanzlichen Vorbringen und die dort gestellten Anträge auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.08.2019 (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.Insbesondere sind die erforderlichen Formalien der Berufungseinlegung und Berufungsbegründung eingehalten. Mit der Berufung ist über die Sache selbst zu entscheiden, § 538 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer vom Kläger beantragten hilfsweisen Zurückverweisung an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 7 ZPO sind nicht dargelegt. Insbesondere ist von einem wesentlichen Verfahrensmangel i. S. v. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht auszugehen. Ein solcher läge dann vor, wenn das Landgericht das Recht der Parteien zu einem umfassenden erstinstanzlichen Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu allen entscheidungserheblichen Umständen zu Unrecht beschränkt oder die Ausübung des Rechts nicht zureichend gefördert und sich dieser Mangel auf den Inhalt des Urteils ausgewirkt hätte. Es müsste eine Verletzung eines spezifisch zivilprozessualen Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen (Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 538 Rn. 31 f. m. Nachw.). Ein derartiger wesentlicher Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Vielmehr hatten beide Parteien die Möglichkeit zu umfassendem Vortrag und haben diese auch in weitem Umfang genutzt. B. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung zugunsten der Beklagten (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwar hat die Beklagte beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit einem Motor der Baureihe EA 189, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war, vorsätzlich sittenwidrig i. S. v. § 826 BGB gehandelt. Durch weitgehende Informationsmaßnahmen der Öffentlichkeit seit September 2015 ist jedoch der Zurechnungszusammenhang zu einem etwaigen Schaden des Klägers bei Abschluss des Kaufvertrages am 27.05.2016 weggefallen. Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Abwicklung des Kaufvertrages zu. 1. Bis zur Ad hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und den darauffolgenden Informationsmaßnahmen stand den Erwerbern, die zuvor ein betroffenes Fahrzeug gekauft hatten, ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 826, 31 BGB zu. Die Beklagte hat die (Erst-)Käufer von Fahrzeugen, die mit dem von ihr produzierten Motor der Baureihe EA 189 mit der inkriminierten Software ausgestattet waren, in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt, wobei die verantwortlichen Personen der Beklagten im Zeitpunkt des Inverkehrbringens wenigstens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. a) Die Beklagte hat, um den Absatz ihrer Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Serie EA 189 zu steigern, die Abgasreinigung der Motoren - auch des streitgegenständlichen Fahrzeugs - so gefertigt oder fertigen lassen und die Motoren anschließend in Verkehr gebracht, dass (nur) bei dem Betrieb auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) das Fahrzeug in einen Zustand versetzt war, in dem die für die Fahrzeugprüfung maßgeblichen Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Demgegenüber wurde im Alltagsbetrieb des Fahrzeugs eine Abgasreinigung nicht in gleicher Weise durchgeführt, was von vornherein zu einem höheren Schadstoffausstoß geführt hat. Hierbei handelt es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007) unzulässige Abschalteinrichtung (BGH, Beschl. v. 08.01.2019, VIII ZR 225/17, Rn. 6 ff., NJW 2019, 1133, 1134 m. w. N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 10 U 338/19, BeckRS 2019, 29975; Urt. v. 26.11.2019, 12 U 142/19, BeckRS 2019, 30074; Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; OLG Köln, Urt. v. 04.10.2019, 19 U 98/19, BeckRS 2019, 30559; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.11.2019, 13 U 156/19, BeckRS 2019, 27981; OLG Dresden, Urt. v. 20.08.2019, 9 U 851/19, BeckRS 2019, 21364). b) Die Beklagte hat durch ihr Vorgehen eine Schädigung der Käufer von Dieselfahrzeugen aus eigennützigem Gewinnstreben in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen, was geeignet war, einen Schaden der Käufer der betroffenen Kraftfahrzeuge zu verursachen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; Urt. v. 26.11.2019, 10 U 199/19, BeckRS 2019, 29977; Urt. v. 26.11.2019, 12 U 142/19, BeckRS 2019, 30074; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.07.2019, 17 U 160/18; Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, WM 2019, 881; OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019, 5 U 1318/18, NJW 2019, 2237; OLG Köln, Urt. v. 04.10.2019, 19 U 98/19, BeckRS 2019, 30559; Beschl. v. 29.04.2019, 16 U 30/19; Beschl. v. 03.01.2019, 18 U 70/18, NJW-RR 2019, 984; OLG Oldenburg, Urt. v. 30.10.2019, 14 U 93/19; Urt. v. 02.10.2019, 5 U 47/19; OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019, 13 U 149/18, NJW-RR 2019, 1428; a. A. OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019, 7 U 134/17, DAR 2019, 261). Soweit ein Hersteller nicht ausdrücklich etwas Abweichendes mitteilt, bringt er mit dem Herstellen und Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das nicht explizit ohne Straßenzulassung angeboten wird, zum Ausdruck, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 10 U 338/19, BeckRS 2019, 29975; Urt. v. 26.11.2019, 10 U 199/19, BeckRS 2019, 29977; BeckRS 2019, 29975; Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZIP 2019, 863, Rn. 10; OLG Koblenz, Urt, v, 12.06.2019, 5 U 1318/18, Rn. 18, NJW 2019, 2237, 2238). Ein Fahrzeugkäufer geht berechtigterweise davon aus, dass die insoweit notwendige Typgenehmigung und Betriebszulassung nicht mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet sind, die sich daraus ergeben, dass sie durch Verheimlichen der Umschaltlogik gegenüber den maßgeblichen öffentlichen Stellen erschlichen wurden (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 10 U 338/19, BeckRS 2019, 29975; Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; OLG Köln, Beschl. v. 03.01.2019, 18 U 70/18, NZV 2019, 249, 253 Rn. 42). Von einer Schädigungshandlung ist auch gegenüber solchen Käufern auszugehen, die - wie hier der Kläger - das Fahrzeug gebraucht von einem (möglicherweise unwissenden) Dritten erworben haben. Denn das Geschäftsmodell der Beklagten basiert darauf, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeuge als Neu- und später auch als Gebrauchtwagen unverändert durch Dritte weiterveräußert würden. Für den Weiterverkauf von Neufahrzeugen durch ihre Vertragshändler liegt das auf der Hand. Es gilt jedoch auch für den späteren Verkauf als Gebrauchtwagen durch diese Händler oder Dritte, denn auch die spätere Weiterveräußerbarkeit durch einen Fahrzeugkäufer ist für die Attraktivität der (Neu-) Fahrzeuge und damit deren Absatz entscheidend (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 10 U 338/19, BeckRS 2019, 29975; Urt. v. 26.11.2019, 10 U 199/19, BeckRS 2019, 29977; OLG Köln, Beschl. v. 03.01.2019, 18 U 70/18, NZV 2019, 249; OLG Karlsruhe, Hinweisbeschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZVertriebsR 2019, 178). c) Von einer Kenntnis des Klägers, dass das von ihm erworbene Fahrzeug mit dem vom „Abgasskandal“ betroffenen Motor EA 189 ausgestattet ist, ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Zwar würde ein dennoch erfolgter Abschluss eines Kaufvertrages in der Regel eine den Kausalverlauf unterbrechende eigenständige Entscheidung des Käufers darstellen (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.11.2019, 17 U 313/18, BeckRS 2019, 30840; OLG Koblenz, Urt. v. 02.12.2019, 12 U 1044/19, BeckRS 2019, 32689 Rn. 38; OLG Naumburg, Urt. v. 16.07.2019, 3 U 14/19, BeckRS 2019, 21325). Die Beklagte hat aber nicht nachgewiesen (bzw. schon gar nicht tauglich unter Beweis gestellt), dass der Kläger gewusst hat, dass das Fahrzeug von der streitgegenständlichen Software betroffen ist. d) Mit Abschluss des Kaufvertrages ist ein Schaden des Käufers eingetreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Der Schadensbegriff des § 826 BGB ist auch subjektbezogen, so dass bei wertender Betrachtung Vermögensminderungen umfasst sind wie – bei Eingriff in die Dispositionsfreiheit – die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung oder die Vermögensgefährdung durch das Eingehen eines nachteiligen Geschäfts (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 12 U 142/19, BeckRS 2019, 30074; Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; BGH, Urt. v. 21.12.2004, VI ZR 306/03, NJW-RR 2005, 611, 612; Urt. v. 28.10.2014, VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275, 276 Rn. 19; Urt. v. 19.07.2004, II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2669). Dabei ist bei dem Abschluss von Verträgen unter Eingriff in die Dispositionsfreiheit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, nicht auf die tatsächliche Realisierung eines Schadens zu einem späteren Zeitpunkt. Die Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs und damit der abgeschlossene Vertrag entsprachen nicht den berechtigten Erwartungen des getäuschten Klägers und die Leistung war für seine Zwecke nicht voll brauchbar (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 276, 276 Rn. 18). Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung drohte dem Kläger der Widerruf der erteilten, aber lediglich formal wirksamen EG-Typgenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung auf öffentlichen Straßen gem. § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (im Folgenden: FZV; BGH, Beschl. v. 08.01.2019, VIII ZR 225/17, Rn. 18 ff., NJW 2019, 1133, 1135; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 12 U 142/19, BeckRS 2019, 30074; Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; Urt. v. 07.08.2019, 9 U 9/19, BeckRS 2019, 21326; OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 01.07.2019, 7 U 33/19, BeckRS 2019, 14988; Hinweisbeschl. v. 27.05.2019, 7 U 335/18, BeckRS 2019, 14991; OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.11.2019, 1 U 32/19, BeckRS 2019, 33012). Bevor ein Kraftfahrzeughersteller berechtigt ist, ein Fahrzeug für die Nutzung im Straßenverkehr auf den Markt zu bringen, hat er die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren erfolgreich zu absolvieren. Insbesondere ist die sogenannte EG-Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt als zuständiger Behörde (§ 2 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung; im Folgenden: EG-FGV) einzuholen und eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen (§ 27 Abs. 1 EG-FGV). Stellt das Kraftfahrtbundesamt nach Erteilung einer formell wirksamen Typgenehmigung fest, dass ein Fahrzeug nicht die materiellen Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhält, kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zum einen gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung anordnen oder gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 02.07.2018, 1 B 268/18, Rn. 11 f.). Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 FZV dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind, was gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 FZV voraussetzt, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typgenehmigung entzogen oder mit Nebenbestimmungen versehen, entspricht das Fahrzeug ‒ im Fall der Nebenbestimmung: bis zur Nachrüstung ‒ keinem genehmigten Typ mehr. Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter dann gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZIP 2019, 863, Rn 11). Die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und damit der Hauptzweck des abgeschlossenen Kaufvertrages war somit unmittelbar gefährdet: Wird die EG-Typgenehmigung widerrufen, droht die Stilllegung, werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig, das heißt, im Auslieferungszustand droht ebenfalls die Stilllegung (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZIP 2019, 863, Rn. 18; OLG Koblenz, Urt. v. 04.07.2019, 1 U 240/19, BeckRS 2019, 21289). e) Auch durch die Installation eines Software-Updates ist ein Schaden nicht weggefallen. Die ungewollte Belastung mit einer Verbindlichkeit ist nach wie vor gegeben (OLG Köln, Urt. v. 04.10.2019, 19 U 98/19, BeckRS 2019, 30559, a. A. wohl OLG Koblenz, Urt. v. 04.07.2019, 1 U 240/19, BeckRS 2019, 21289). Auch kann in der Durchführung des Updates kein Verzicht des Klägers auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gesehen werden (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19; OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019, 5 U 1318/18, NJW 2019, 2237, 2245 Rn. 79). f) Der Schaden des Klägers wurde durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs durch die Beklagte mit der den Abgasausstoß auf dem Prüfstand beeinflussenden Software verursacht. Hierfür genügt es, dass der Geschädigte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH, Urt. v. 12.05.1995, V ZR 34/94, NJW 1995, 2361, 2362; OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19; ZVertriebsR 2019, 362). Ein Käufer wird regelmäßig erwarten, das erworbene Fahrzeug dauerhaft und ohne Gefahr der Stilllegung aufgrund eines Erlöschens der EG-Typgenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis nutzen zu können. Diese Erwartung prägt maßgeblich den Wert des Fahrzeugs und stellt ein wesentliches Kriterium für die Anschaffungsentscheidung dar. Nach der Lebenserfahrung ist praktisch auszuschließen, dass ein potentieller Fahrzeugkäufer wie der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zu denselben Bedingungen erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Zulassungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und deshalb die dauernde Nutzbarkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr gefährdet ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 12 U 142/19, BeckRS 2019, 30074; Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; OLG Köln, Beschl. v. 03.01.2019, 18 U 70/18, NZV 2019, 249, 253 juris Rn. 42). Die weiteren für den Kauf eines bestimmten Kraftfahrzeugmodells im Einzelfall maßgeblichen Motive treten demgegenüber in den Hintergrund (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZIP 2019, 863, Rn. 26). g) Das Handeln der Beklagten – das Inverkehrbringen der von der Abschalteinrichtung betroffenen Fahrzeuge – geschah in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Teilversäumnis- und Endurt. v. 28.06.2016, VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, 251 f. Rn. 16; OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 9 f., 19 ff. m. w. Nachw.). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (BGH, Urt. v. 19.07.2004, II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670 f.). In der Autoindustrie spielt die Einhaltung von Umweltstandards eine große Rolle, da angesichts der in hohen Stückzahlen produzierten Fahrzeuge systematische Defizite eine große Auswirkung auf die Umweltbelastung haben. Die Verkehrserwartung geht dahin, dass die Hersteller sich an die gesetzlichen Vorgaben im Zulassungsverfahren halten und sich nicht durch falsche Angaben oder Manipulationen im Rahmen des Prüfverfahrens mit nicht vergleichbaren Angaben zu Verbrauchs- und Emissionswerten einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen. An die Redlichkeit werden insoweit besonders hohe Erwartungen gestellt, weil der Käufer nicht zu einer eigenen Überprüfung in der Lage und deshalb auf die Richtigkeit der Angaben durch den Hersteller angewiesen ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19; ZVertriebsR 2019, 362). Gegen diese berechtigte Verkehrserwartung hat die Beklagte, die als Entwicklerin und Herstellerin des Motors ebenso wie des streitgegenständlichen Fahrzeugs für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich war, in erheblichem Maße verstoßen. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung mit „Umschaltlogik“ widersprach offensichtlich den Vorgaben der VO (EG) 715/2007. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubt, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. Als Beweggrund für das Handeln der Beklagten ist allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung ersichtlich (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 10 U 338/19, BeckRS 2019, 29975; Urt. v. 26.11.2019, 10 U 199/19, BeckRS 2019, 29977; Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZIP 2019, 863 Rn. 31). Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZIP 2019, 863 Rn. 31; OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018, 27 U 10/18, juris Rn. 20). Zwar ist ein Handeln aus Gewinnstreben allein noch nicht als verwerflich anzusehen. Die Sittenwidrigkeit resultiert jedoch insbesondere aus den zur Gewinnmaximierung angewandten unlauteren und gesetzeswidrigen Mitteln in Kombination mit dem Ausmaß des angerichteten Schadens (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 10 U 338/19, BeckRS 2019, 29975; Urt. v. 26.11.2019, 12 U 142/19, BeckRS 2019, 30074; OLG Koblenz, NJW 2019, 2237, 2239 f., Rz. 37 ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZIP 2019, 863, Rn. 33 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2019, 16 U 30/19, Rn. 5; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.11.2019, 13 U 156/19, BeckRS 2019, 27981 m. w. Nachw.). Dabei ist die große Zahl der betroffenen Fahrzeuge ebenso zu berücksichtigen wie der den Käufern drohende erhebliche Schaden in Form einer Stilllegung ihrer Fahrzeuge. Hinzu kommt die Art und Weise der Täuschung seitens der Beklagten, die sich für den Absatz ihrer Motoren und Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht hat. Die Beklagte hat Behörden wie Käufer getäuscht und dabei deren Schädigung ebenso wie eine Schädigung der Umwelt allein aus Profitstreben in Kauf genommen. Dieses Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 12 U 142/19, BeckRS 2019, 30074; Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; a. A. OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019, 7 U 134/17, DAR 2019, 261, Rn. 172 ff.). Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung auf die Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen, also in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; BGH, Urt. v. 11.11.1985, II ZR 109/84, NJW 1986, 837, 838; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 22). Anders als etwa eine vom Kläger ebenfalls geltend gemachte Haftung der Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Zulassungsvorschriften knüpft der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB aber vorliegend gerade nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 an, sondern folgt aus der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typgenehmigungsvoraussetzungen. Diese Pflichtverletzung ist für den Rechtskreis des Käufers ersichtlich von Bedeutung, weil über einen Umstand getäuscht wird, der die Kaufentscheidung wesentlich beeinflusst hat (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZIP 2019, 863 Rn. 40 f.). Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB lagen im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs vor. Der Schädigungsvorsatz im Rahmen von § 826 BGB, der getrennt von der Sittenwidrigkeit, und zwar auch von deren subjektiver Seite, festzustellen ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; BGH, Urt. v. 12.07.1966, VI ZR 1/65, WM 1966, 1148; Urt. v. 28.06.1966, VI ZR 287/64, WM 1966, 1150), bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt nicht (BGH, Urt. v. 06.06.1962, V ZR 125/60, NJW 1962, 1766; Teilversäumnis- und Endurt. v. 28.06.2016, VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 25). Der Vorsatz muss sich auf den Schaden erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 24.04.2001, VI ZR 36/00, NJW 2001, 2880, 2882). Andererseits ist eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich. Es genügt, dass der Schädiger den Schadenseintritt vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urt. v. 20.11.2012, VI ZR 268/11, NJW-RR 2013, 550 Rn. 32; Teilversäumnis- und Endurt. v. 28.06.2016, VI ZR 536/15, NJW 2017, 250, 253 Rn. 25; BGH, Urt. v. 13.09.2004, II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3710; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 826 Rn. 11 f.). Eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf ist nicht erforderlich. Insbesondere muss der Schädiger nicht wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden (BGH, Urt. v. 19.07.2004, II ZR 402/02, NJW 2004, 2971, 2973 m. w. Nachw.). Für den eigens festzustellenden subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (BGH, Urt. v. 13.09.2004, II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3710). Die Beklagte kannte vorliegend die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit rechtfertigen, und hat mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Der Beklagten wird entsprechend § 31 BGB das Wissen und Wollen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter (sog. Repräsentanten) zugerechnet. Eine „mosaikartige“ Zurechnung von Wissen mehrerer Personen eines Unternehmens scheidet dabei in der Regel aus. Sämtliche subjektiven Tatbestandselemente müssen angesichts des personalen Charakters der sittenwidrigen Schädigung vielmehr grundsätzlich in einer natürlichen Person verwirklicht sein (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; BGH, Urt. v. 28.06.2016, VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 23). Der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ wird dabei weit im Sinne eines Repräsentanten des Unternehmens ausgelegt und umfasst nicht nur Organe im aktienrechtlichen Sinn, also Vorstandsmitglieder (BGH, Urt. v. 30.10.1967, VII ZR 82/65; NJW 1968, 391, 392; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 31 Rn. 6), um zu verhindern, dass sich insbesondere Großunternehmen allein aufgrund ihrer Größe und durch ihre arbeitsteilige Organisationsstruktur einer Haftung für schuldhaftes Verhalten ihrer Mitarbeiter ohne Weiteres entziehen können (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 12 U 142/19, BeckRS 2019, 30074). Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nicht erforderlich. Es genügt, dass einer Person durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und sie die juristische Person insoweit repräsentiert (BGH, Urt. v. 30.10.1967, VII ZR 82/65, NJW 1968, 391, 392; Urt. v. 21.09.1971, VI ZR 122/70, NJW 1972, 334; Urt. v. 05.03.1998, III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1856). Der personelle Anwendungsbereich von § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsrechtes (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 31 Rn. 6). Die Beklagte hat die Behauptung des Klägers bezüglich einer Kenntnis und Billigung des Handelns durch ihre Repräsentanten nicht ausreichend bestritten, jedenfalls der sie insoweit treffenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Die Beklagte hat ihren Vortrag im Wesentlichen auf das Bestreiten der Kenntnis ihrer organschaftlichen Vertreter beschränkt, ohne darzulegen, wann ihre Vertreter Kenntnis erlangt haben oder wann mit einer Kenntnis innerhalb der Organisationsstruktur der Beklagten zu rechnen gewesen wäre. Dieses Bestreiten kann bereits als unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO angesehen werden und ist nicht ausreichend (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019, 17 U 160/18, BeckRS 2019, 14948; OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.11.2019, 1 U 32/19, BeckRS 2019, 33012). Jedenfalls hat die Beklagte nicht durch substantiierten Vortrag die Behauptung des Klägers erschüttert, der geltend gemacht hat, dass ein Repräsentant Kenntnis von der Verwendung der offensichtlich unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Prüfstandmodus gehabt hatte. Dieser Vortrag genügt im vorliegenden Fall, um eine sog. sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen, zumal der Kläger im Rahmen des § 138 Abs. 1 ZPO auch gehalten ist, keine reinen Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufzustellen (vgl auch OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; OLG Köln, Beschl. v. 03.01.2019, 18 U 70/18, NZV 2019, 249, 251 f. Rn. 28 ff.; a. A. OLG München, Beschl, v, 25.07.2017, 13 U 566/17, Rn. 5 ff.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.11.2019, 1 U 32/19, BeckRS 2019, 33012). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind (st. Rspr., so BGH, Versäumnisurt. v. 24.10.2014, V ZR 45/13, NJW 2015, 619, 621 Rn. 22; Urt. v. 03.05.2016, II ZR 311/14, NJW 2017, 886, 887 Rn. 19 f.). Der insoweit sekundär Darlegungspflichtige kann dabei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen und zur Mitteilung der Ergebnisse verpflichtet sein (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2017, I ZR 19/16, NJW 2018, 65 Rn. 14 ff.; Urt. v. 11.06.2015, I ZR 75/14, NJW 2016, 953, 955 Rn. 37 ff. - Tauschbörse III: sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers). Für die Beurteilung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es um die Zurechnung einer objektiv feststehenden gezielten Manipulationsstrategie geht. Einer solchen Vorgehensweise immanent ist die Verschleierung der Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Manipulation entdeckt wird. Wenn aber eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, ist es nicht Aufgabe des Geschädigten, der nicht einmal bei unterbliebener Verschleierung hinreichenden Einblick in die Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten hat, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgern darzulegen (so auch LG Heilbronn, Urt. v. 24.04.2018, Ve 6 O 26/18). Unstreitig haben Mitarbeiter der Beklagten die streitgegenständliche Software in Kenntnis von deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der Reihe EA 189 Euro 5 integriert, die konzernweit in vielen Millionen Dieselfahrzeugen zum Einsatz kommen sollten. Die Funktionsweise widersprach für jeden offensichtlich dem Verbot einer Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware in einer solch hohen Anzahl von Motoren liegt es fern, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; OLG Köln, Beschl. v. 16.07.2018, 27 U 10/18 Rn. 26; Heese NJW 2019, 257, 260). Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, der bei untergeordneten Konstrukteuren in Anbetracht der möglichen nachteiligen arbeits- und strafrechtlichen Folgen kein annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. In Anbetracht der Tatsache, dass die fragliche Software durch einen Zulieferer programmiert und geliefert wurde und es sich bei der Motorsteuerung um ein Kernstück des Motors handelt, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, wenn die Führungsebene des Unternehmens nicht eingebunden worden wäre. Wer die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorsteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt und damit ein Geschäftsmodell begründet, muss eine wichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand im aktienrechtlichen Sinne handelt, spricht im Hinblick auf das Gewicht der Entscheidung zumindest eine starke tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt, weil er Entscheidungen trifft, die üblicherweise der Unternehmensführung vorbehalten sind (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 12 U 142/19, BeckRS 2019, 30074; Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZIP 2019, 863 Rn. 55 ff.). Die Beklagte durfte sich als Folge der sie treffenden Darlegungslast daher nicht auf das Bestreiten der seinerzeitigen Kenntnis oder Billigung von einzelnen Vorstandsmitgliedern beschränken, sondern hätte mindestens zu den von ihr behaupteten internen Untersuchungen sowie Ermittlungen durch beauftragte externe Personen im Einzelnen vortragen und darlegen müssen, welche Personen die Entwicklung der Softwarefunktion beauftragt bzw. bei dem Zulieferer bestellt haben und wie die üblichen Abläufe innerhalb der Beklagten bei einem solchen Auftrag bzw. einer Entscheidung von derartiger Tragweite sind (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 12 U 142/19, BeckRS 2019, 30074; Urt. v. 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZIP 2019, 863 Rn. 71 ff. m. w. N.). Der Beklagten ist eine genaue Darlegung auch zumutbar und wird von ihrem Vorstand explizit befürwortet. In ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 nach § 15 WpHG bei Bekanntwerden der Abgasproblematik hat die Beklagte mitgeteilt: „V. treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. [...] V. duldet keinerlei Gesetzesverstöße. Oberstes Ziel des Vorstands bleibt es, verloren gegangenes Vertrauen zurückzugewinnen und Schaden von unseren Kunden abzuwenden. Der Konzern wird die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang der Ermittlungen fortlaufend und transparent informieren.“ Dagegen liegt in den Ausführungen des Klägers, auch nach dem Update liege noch ein „Thermofenster“ am Fahrzeug vor (insbesondere Schriftsatz vom 06.01.2020, S. 18 ff.), kein schlüssiger Vortrag zu einer (nochmaligen) sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte. Der Kläger macht geltend, auch nach Implementierung des Software-Updates werde bei niedrigeren Temperaturen, jedenfalls bei 5 °C, die Abgasrückführung zurückgefahren. Bereits nach dem Vortrag des Klägers sehen jedoch nicht nur die Beklagte, sondern auch das Kraftfahrtbundesamt und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die technische Lösung als rechtskonform an. Unabhängig davon, ob diese Bewertung zutrifft, was der Kläger in Abrede stellt, und unabhängig davon, ob diese technische Besonderheit kaufrechtlich als Mangel anzusehen ist (so der Kläger unter Verweis auf eine nicht die Parteien des Rechtsstreits betreffende Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, Az. 7 O 265/18), liegt es unter diesen Umständen fern, der Beklagten insoweit eine besondere Verwerflichkeit des Handelns ihrer Repräsentanten zu unterstellen, insbesondere einen wissentlichen Gesetzesverstoß anzunehmen, der die deliktische Schwelle sittenwidrigen Handelns nach § 826 BGB überschreiten würde (vgl. auch OLG München, Urt. v. 20.01.2020, 21 U 5072/19, BeckRS 2020, 197 Rn. 25 ff. m. w. Nachw.). 2. Durch die seit der Ad hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 veröffentlichten Informationen, insbesondere auch die breit publizierte Abfragemöglichkeit betroffener Fahrzeuge auf einer Internet-Seite anhand der Fahrzeug-Identnummer (FIN), ist jedoch der Zurechnungszusammenhang zwischen der sittenwidrigen Täuschungshandlung und dem Erwerbsvorgang durch den Kläger entfallen. Zwar ist die mit Inverkehrbringen der betroffenen Fahrzeuge begangene Täuschung potentieller Fahrzeugkäufer nicht dadurch weggefallen, dass die Beklagte seit 22.09.2015 verschiedene Informationen veröffentlicht hat (so wohl OLG Koblenz, Urt. v. 04.07.2019, 1 U 240/19, BeckRS 2019, 21289), weil die Täuschung bei einem Käufer, der keine Kenntnis von den Vorgängen um die betreffende Software hat, noch fortwirkt. Auch fällt ein bei Inverkehrbringen gegebener Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht nachträglich durch die genannten Informationsmaßnahmen weg (so aber wohl OLG Braunschweig, Beschl. v. 02.11.2017, 7 U 69/17, BeckRS 2017, 147936). Die Ad hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 lässt für sich genommen auch noch nicht die Kausalität einer Täuschung für den Kauf des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs nach diesem Zeitpunkt entfallen. Ein Kunde hat regelmäßig keine Kenntnis davon, wie ein Hersteller intern einen Motor bezeichnet, und konnte der Ad hoc-Mitteilung oder unmittelbar auf diese gestützte Presseberichte nicht entnehmen, ob das von ihm zu erwerbende Fahrzeugmodell von Unregelmäßigkeiten betroffen ist (OLG Köln, Urt. v. 04.10.2019, 19 U 98/19, BeckRS 2019, 30559). Allerdings ist die Kausalität der in dem Inverkehrbringen liegenden ursprünglichen Täuschungshandlung für einen Vertragsschluss, der nach der ausführlichen Presseberichterstattung in den Wochen und Monaten nach dem 22.09.2015 erfolgt ist, zweifelhaft, wenn sich ein Käufer trotz eines konkreten Verdachts, das Fahrzeug könne von der Abgasproblematik betroffen sein, nicht danach erkundigt und sich darüber Klarheit verschafft. In einem solchen Fall spricht viel dafür, dass ein (mögliches) Betroffensein des Fahrzeugs von der Abgasproblematik keinen wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung gehabt hat, zumal wenn im Zeitpunkt des Kaufs bereits publik war, dass die Zulassungsbehörden eine vom Hersteller auf seine Kosten zur Verfügung gestellte technische Maßnahme, insbesondere ein Software-Update, genügen lassen und bei Ausführung des Updates keine Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet werden wird (OLG Köln, Urt. v. 06.06.2019, 24 U 5/19, BeckRS 2019, 13405; OLG München, Urt. v. 20.01.2020, 21 U 5072/19, BeckRS 2020, 197; Urt. v. 16.12.2019, 21 U 2850/19, BeckRS 2019, 34379 Rn. 21; OLG Dresden, Urt. v. 20.08.2019, 9 U 851/19, BeckRS 2019, 21364; Urt. v. 24.07.2019, 9 U 2067/18, BeckRS 2019, 19566; OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.08.2019, 2 U 94/18, NJW-RR 2019, 1453). Die näheren Umstände zur Kausalität können im vorliegenden Fall jedoch dahin stehen, da es jedenfalls an der objektiven Zurechnung der sittenwidrigen Täuschung der Beklagten bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs im März 2015 zu dem erst am 27.05.2016 erfolgten Gebrauchtwagenkauf durch den Kläger fehlt. Im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger am 27.05.2016 fehlt es an einem auf eine sittenwidrige Täuschung gerichteten Vorsatz der Beklagten i. S. v. § 826 BGB. Der Zurechnungszusammenhang eines früheren Schädigungsvorsatzes ist durch das zwischenzeitliche Verhalten der Beklagten unterbrochen worden. Nach allgemeiner Meinung haftet der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinn (condicio sine qua non) durch das schadensbegründende Ereignis verursachten Folgen (äquivalente Kausalität). Vielmehr ist die Verantwortlichkeit des Schädigers durch weitere Zurechnungskriterien einzuschränken, um eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu verhindern (BGH, Urt. v. 06.06.2013, IX ZR 204/12, NJW 2013, 2345, 2346 Rn. 20 ff.; Urt. v. 11.09.1999, III ZR 98/99, NJW 2000, 947 m. w. Nachw.). Eine Haftung scheidet aus, wenn der durch das Verhalten des Schädigers in Gang gesetzte Kausalverlauf bei wertender Betrachtung durch später hinzu getretene Umstände unterbrochen wurde, weil diese im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund treten, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird bzw. der geltend gemachte Schaden nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage steht, denn ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang genügt nicht (BGH, Urt. v. 09.04.2019, VI ZR 89/18, NJW-RR 2019, 1187, 1189 Rn. 18; Urt. v. 22.09.2016, VII ZR 14/16, NJW 2016, 3715, 3716 Rn. 14 ff.; Oetker in Münchener Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 142 ff. Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Auf. 2020, vor § 249 BGB Rn. 24 ff. m. w. Nachw.; vgl. zu vorigem auch OLG Frankfurt, Urt. v. 27.11.2019, 17 U 313/18, BeckRS 2019, 30840 Rn. 18 ff.). Macht der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen veranlasst worden, dann reicht es nicht aus, dass der Täter die Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs erkannt und gebilligt hat. Vielmehr trifft ihn der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deshalb vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist. Anderenfalls hat sich das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit bei der Schädigung nicht verwirklicht. Zutreffenderweise ist in diesem Fällen deshalb für die Beurteilung des Verhaltens als sittenwidrig auf den Zeitpunkt der Schadensherbeiführung abzustellen (BGH, Urt. v. 07.05.2019, VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8; Urt. v. 04.06.2013, VI ZR 288/12, NJW-RR 2013, 1448, 1450 Rn. 14, 23; Urt. v. 20.02.1979, VI ZR 189/78, NJW 1979, 1599, 1600; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2019, 7 U 156/19; Urt. v. 26.11.2019, 10 U 338/19, BeckRS 2019, 29975; Urt. v. 26.11.2019, 10 U 199/19, BeckRS 2019, 29977; Urt. v. 07.08.2019, 9 U 9/19, BeckRS 2019, 21326; OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 01.07.2019, 7 U 33/19, BeckRS 2019, 14988; Hinweisbeschl. v. 27.05.2019, 7 U 335/18, BeckRS 2019, 14991; Beschl. v. 29.04.2019, 7 U 159/19, juris; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.11.2019, 13 U 156/19, BeckRS 2019, 27981; OLG Köln, Urt. v. 06.06.2019, 24 U 5/19, BeckRS 2019, 13405, Rn. 38; OLG Koblenz, Urt. v. 02.12.2019, 12 U 1044/19, BeckRS 2019, 32689; Urt. v. 04.07.2019, 1 U 240/19, BeckRS 2019, 21289). Für die Bewertung der vorwerfbaren Handlung der Beklagten als sittenwidrig ist im vorliegenden Fall somit nicht nur auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs im März 2015 abzustellen, vielmehr muss das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit auch die Veranlassung des Geschädigten zur Vornahme einer ihn schädigenden eigenen Handlung treffen und damit auch im Zeitpunkt des Kaufs vom 27.05.2016 noch vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt war eine besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten jedoch nicht mehr gegeben. Die Beklagte hat seit 22.09.2015 Versuche unternommen, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass (wenn auch womöglich nicht sie selbst, so doch) die maßgeblichen Behörden von einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Abgassteuerung von Millionen von Dieselmotoren der Baureihe EA 189 ausgehen. Dass die erste Information vom 22.09.2015 in Form einer Ad hoc-Mitteilung erging und damit formal an Kapitalanleger gerichtet war, ändert hieran nichts. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Veröffentlichungen großer Kapitalgesellschaften, die formal ihren Anlegern dienen, eine allgemeine Presseberichterstattung nach sich ziehen. Im vorliegenden Fall war bei einer ausdrücklich als solcher bezeichneten „Gewinnwarnung“ eines großen deutschen Automobilherstellers, der ankündigt, für notwendige Servicemaßnahmen an weltweit rund elf Millionen betroffenen Motoren ca. 6,5 Milliarden Euro zurückzustellen, ein größeres Presseecho zu erwarten, wie es in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang in Presse- und Fernsehnachrichten über einen längeren Zeitraum hin geschehen ist. Darüber hinaus hat die Beklagte - was gerichtsbekannt ist - am 22.09.2015 auch eine Pressemitteilung herausgegeben, wonach Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen auffällig seien, bei denen eine Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei. Ebenfalls Gegenstand weitreichender Presseberichterstattung war der Umstand, dass die Beklagte Anfang Oktober 2015 eine Webseite freigeschaltet hat, auf der durch Eingabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen ist bzw. bereits eine „technische Maßnahme“ durchgeführt worden ist. Darüber hinaus hat die Beklagte ihre Vertragshändler und Servicepartner über die Problematik informiert. Am 15.10.2015 informierte das Kraftfahrtbundesamt, später auch die Beklagte, in einer Pressemitteilung über eine Anordnung über den Rückruf von 2,4 Millionen Kraftfahrzeugen mit Euro 5 Dieselmotoren mit einem Hubraum von 1,2 l, 1,6 l und 2,0 l. Diese seien mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen und es müssten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um einen vorschriftsmäßigen Zustand herzustellen. Die betroffenen Halter würden durch den Hersteller zeitlich gestaffelt angeschrieben und aufgefordert, ihr Fahrzeug in einer Werkstatt vorzuführen (hierzu auch OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 10 U 338/19, BeckRS 2019, 29975). Die sich aus diesen Informationsquellen ergebenden Kenntnisse in der breiten Öffentlichkeit sind bei der Beurteilung der Anstrengungen der Beklagten zu berücksichtigen, den seit dem Inverkehrbringen der mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugen fortdauernden Sittenwidrigkeitsvorwurf zu beseitigen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann jedenfalls im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Fahrzeugkaufs am 27.05.2016 nicht mehr von einer weiterhin als sittenwidrig anzusehenden Veranlassung der Beklagten ausgegangen werden, die Käufer von Fahrzeugen (weiterhin) zu schädigen, wie dies beim Inverkehrbringen der Dieselfahrzeuge mit dem von der streitgegenständlichen Software betroffenen Motor EA 189 noch der Fall gewesen war. Die Beklagte hat in der Zeit ab dem 22.09.2015 Maßnahmen getroffen, um die Öffentlichkeit und die Besitzer betroffener Dieselfahrzeuge über das Vorhandensein einer von den Behörden als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung zu informieren und dadurch die weiteren Auswirkungen ihres sittenwidrigen Verhaltens einzudämmen. Unter Berücksichtigung der Berichterstattung in der Presse und die damit verbundene Unterrichtung der Öffentlichkeit waren die Informationen geeignet, das Fortwirken des Sittenwidrigkeitsverdikts zu verhindern (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2019, 7 U 156/19; Urt. v. 26.11.2019, 10 U 338/19, BeckRS 2019, 29975; Urt. v. 07.08.2019, 9 U 9/19, BeckRS 2019, 21326; Urt. v. 26.11.2019, 10 U 199/19, BeckRS 2019, 29977; OLG Celle, Beschl. v. 01.07.2019, 7 U 33/19, BeckRS 2019, 14988; Hinweisbeschl. v. 27.05.2019, 7 U 335/18, BeckRS 2019, 14991; OLG Koblenz, Urt. v. 02.12.2019, 12 U 1044/19, BeckRS 2019, 32689; Urt. v. 25.10.2019, 3 U 348/19, BeckRS 2019, 31003; Urt. v. 04.07.2019, 1 U 240/19, BeckRS 2019, 21289; OLG Köln, Urt. v. 06.06.2019, 24 U 5/19, BeckRS 2019, 13405; OLG München, Urt. v. 20.01.2020, 21 U 5072/19, BeckRS 2020, 197; Urt. v. 16.12.2019, 21 U 2850/19, BeckRS 2019, 34379; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.11.2019, 117 U 313/18, BeckRS 2019, 30840; OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.11.2019, 1 U 32/19, BeckRS 2019, 33012). Die Beklagte hat damit das ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan, um das Entstehen etwaiger Schäden im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffener Gebrauchtwagen zu vermeiden. Da der ursprüngliche Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten gerade darauf gründet, dass mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des in Rede stehenden Motortyps konkludent die – tatsächlich nicht zutreffende – öffentliche Erklärung gegenüber einem potentiellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz sei uneingeschränkt zulässig, spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob die Beklagte mit ihren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich alle Gebrauchtwagenkunden erreicht hat. Der Sittenwidrigkeitsvorwurf entfällt bereits dann, wenn sie – gleichsam in Rückgängigmachung ihrer ursprünglichen Täuschungshandlung – gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahmen mit demselben Wirkungsgrad ergriffen hat, um den potentiellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Maßstab ist deshalb nicht, dass sämtliche Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen. Angesichts des Umstandes, dass der potentielle Erwerberkreis gerade nicht feststeht und damit notwendigerweise auch dessen konkrete Informationsgewohnheiten der Beklagten nicht bekannt sind, reicht das Ergreifen solcher Aufklärungsmaßnahmen aus, von denen sämtliche potentielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können. Hiervon ist aufgrund der zahlreichen Pressemitteilungen der Beklagten, der Internetseite zur FIN-Abfrage und der Information der Vertragshändler auszugehen (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.11.2019, 13 U 156/19, BeckRS 2019, 27981 Rn. 29 f.). Der Gegenauffassung, die für die Beseitigung des Sittenwidrigkeitsvorwurfs gem. § 826 BGB auf eine Kenntnis des konkreten Käufers abstellt (OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019, 13 U 149/18, NJW-RR 2019, 1428 Rn. 53; OLG Köln, Urt. v. 04.10.2019, 19 U 98/19, BeckRS 2019, 30559, wie hier andererseits OLG Köln, Urt. v. 06.06.2019, 24 U 5/19, BeckRS 2019, 13405), schließt sich der Senat deshalb nicht an. Die Beklagte durfte schließlich weiter davon ausgehen, dass die von ihr informierten Fahrzeughalter bei einem Verkauf ihres Fahrzeugs den Erwerber auf die erhaltene Information hinweisen werden. Der Zurechnungszusammenhang in Bezug auf Schäden wegen danach verkaufter Fahrzeuge wurde auf diese Weise unterbrochen (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2019, 7 U 156/19; Urt. v. 07.08.2019, 9 U 9/19, BeckRS 2019, 21326). Der Einräumung eines vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2020 beantragten weiteren Schriftsatzrechtes (S. 3 des Protokolls, Bl. 825) bedurfte es nicht. Der Hinweis des Senats, dass im vorliegenden Fall nicht mehr von einem Zurechnungszusammenhang zwischen dem ehedem sittenwidrigen (oder betrügerischen) Handeln der Beklagten und dem Kaufvertragsabschluss nach März 2016 (nämlich am 27.05.2016) auszugehen sein dürfte, wie dies auch die anderen Senate des Oberlandesgerichts Stuttgart sehen (S. 2 des Protokolls, Bl. 824), zielte erkennbar nicht auf fehlenden Tatsachenvortrag i. S. v. § 139 Abs. 5 ZPO, der eine Ergänzung des Vorbringens oder einen weiteren Beweisantritt erfordert hätte (BGH, Beschl. v. 28.09.2006, VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17; Beschl. v. 15.03.2006, IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937; Versäumnisurt. v. 16.05.2002, VII ZR 197/01, NJW-RR 2002, 1436; Urt. v. 27.04.1994, XII ZR 16/93, NJW 1994, 1880, 1881). Vielmehr leitete die Kundgabe der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats das Rechtsgespräch im Hinblick auf eine zwischen den Parteien mit der Berufung umstrittene zentrale Frage des Rechtsstreits ein. Die Parteien haben zu dieser Thematik bereits in erster Instanz ausführlich Stellung genommen und ihren Vortrag im Rahmen der im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsätze weiter vertieft, nachdem ein tragender Entscheidungsgrund des landgerichtlichen Urteils die Frage betroffen hat, ob bei Kaufvertragsabschluss am 27.05.2016 noch eine sittenwidrige Schädigungsabsicht der Beklagten zu bejahen ist, obwohl seit 22.09.2015 weitreichende Informationen über die Stickoxid-Problematik erfolgt waren. In einem solchen Fall muss auch die in erster Instanz erfolgreiche Partei von vornherein damit rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Auffassung ist; seine dementsprechende Entscheidung kann im Grundsatz nicht überraschend sein. Regelmäßig - und auch hier - besteht keinen Anlass zu der Annahme, trotz der in der Berufung zentral geführten Auseinandersetzung über den Streitpunkt bestehe noch Aufklärungsbedarf und müsse der Partei Gelegenheit zu weiterem Vortrag und Beweisantritt gegeben werden (BGH, Urt. v. 19.08.2010, VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18; Urt. v. 21.10.2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235; Beschl. v. 20.12.2007, IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581). Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 03.03.2020 gibt vor diesem Hintergrund keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und bleibt nach § 296a ZPO unberücksichtigt. 3. Dass die Beklagte den Kläger in sittenwidriger Weise über mögliche Nachteile des Software-Updates getäuscht hätte, ist nicht ersichtlich (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 10 U 338/19, BeckRS 2019, 29975; Urt. v. 26.11.2019, 10 U 199/19, BeckRS 2019, 29977; OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 27.05.2019, 7 U 335/18, Beschl. v. 01.07.2019, 7 U 33/19, BeckRS 2019, 14988; OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.11.2019, 1 U 32/19, BeckRS 2019, 33012). 4. Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB ist nicht gegeben. Von einer fortwirkenden vorsätzlichen Täuschungshandlung der Beklagten, die Voraussetzung eines Betrugs im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger am 27.05.2016 wäre, ist nicht auszugehen. Die Gründe, die zur Verneinung einer sittenwidrigen Veranlassung des Kraftfahrzeugkaufs führen, gelten hier entsprechend. Die bis zum Herbst 2015 fortwirkende Täuschungshandlung der Beklagten dahingehend, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß die EG-Typgenehmigung erhalten habe und diesbezüglich keine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV drohe, hat durch die anschließende Offenlegung des „Dieselskandals“ sein Ende gefunden. Eine Unkenntnis des Klägers von einem Betroffensein seines gekauften Fahrzeugs von der streitgegenständlichen Software ginge jedenfalls nicht zurechenbar auf eine fortwirkende Täuschung der Beklagten zurück, sondern würde darauf beruhen, dass sich der Kläger trotz des beabsichtigten Erwerbs eines Dieselfahrzeugs nicht mit der öffentlich breit diskutierten Abgasproblematik befasst und eine Erkundigung eingezogen hätte, ob das ins Auge gefasste Fahrzeug betroffen war. 5. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 EG-FGV hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 i. V. m. Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Nach der Definition in Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG ist eine Übereinstimmungsbescheinigung „das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht“. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Hinsichtlich der Übereinstimmungsbescheinigung ist von einem formellen Gültigkeitsbegriff auszugehen. Danach ist die Bescheinigung dann gültig, wenn der Hersteller sie unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ausgestellt hat und wenn sie fälschungssicher sowie vollständig ist. Ein tatbestandlicher Verstoß gegen die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ist damit im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Darauf, ob ein Fahrzeug bei Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung dem genehmigten Typ entspricht, kommt es nicht an (OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2019, 10 U 338/19, BeckRS 2019, 29975; Urt. v. 26.11.2019, 10 U 199/19, BeckRS 2019, 29977; Urt. v. 07.08.2019, 9 U 9/19, BeckRS 2019, 21326; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.11.2019, 13 U 156/19, BeckRS 2019, 27981; OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019, 7 U 134/17, ZIP 2019, 837 Rn. 112), zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Abweichung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom genehmigten Typ gegeben ist (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2019, 7 U 156/19). Spätestens dadurch, dass das Kraftfahrtbundesamt die Typgenehmigung nicht gem. § 25 Abs. 3 EG-FGV widerrufen, sondern nach § 25 Abs. 2 EG-FGV eine Nebenbestimmung dahin erlassen hat, dass die Abschalteinrichtung zu entfernen ist, sind rechtliche Probleme der Typgenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung beseitigt (OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.11.2019, 1 U 32/19, BeckRS 2019, 33012). Im vorliegenden Fall kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze. S. v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind (ablehnend OLG München, Urt. v. 20.01.2020, 21 U 5072/19, BeckRS 2020, 197; OLG Koblenz, Urt. v. 02.12.2019, 12 U 1044/19, BeckRS 2019, 32689; OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 01.07.2019, 7 U 33/19, BeckRS 2019, 14988; Hinweisbeschl. v. 27.05.2019, 7 U 335/18, BeckRS 2019, 14991), deshalb dahinstehen. 6. Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 831 BGB, wonach das deliktische Handeln eines etwaigen Verrichtungsgehilfen der Beklagten zuzurechnen wäre, kommt aus den genannten Gründen nicht in Betracht (OLG Stuttgart, Urt. v. 07.08.2019, 9 U 9/19, BeckRS 2019, 21326; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.11.2019, 13 U 156/19, BeckRS 2019, 27981; OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.11.2019, 1 U 32/19, BeckRS 2019, 33012). 7. Schließlich scheidet auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB aus. Zwischen den Parteien ist kein (vor-)vertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen. Zwar kann ausnahmsweise die Haftung eines Dritten auch dann in Betracht kommen, wenn er an einem Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst hat (Grüneberg in Palandt, 79. Aufl. 2020, § 311 BGB Rn. 60 m. w. Nachw.). Von einem besonderen wirtschaftlichen Interesse der am streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht beteiligten Beklagten ist jedoch nicht auszugehen, ein besonderes persönliches Vertrauen nicht ersichtlich. Das Ausstellen einer Übereinstimmungserklärung, der lediglich öffentlich-rechtliche Wirkung zukommt, genügt hierfür nicht (OLG Stuttgart, Urt. v. 07.08.2019, 9 U 9/19, BeckRS 2019, 21326; OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 01.07.2019, 7 U 33/19, BeckRS 2019, 14988; OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019, 7 U 134/17, ZIP 2019, 837 Rn. 87 ff. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.11.2019, 13 U 156/19, BeckRS 2019, 27981). Darüber hinaus hat die Beklagte im vorliegenden Fall kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch den Vertragsabschluss des Klägers mit dem verkaufenden Autohaus erheblich beeinflusst. 8. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf die geltend gemachten Nebenforderungen, namentlich Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Revision wird aufgrund der zitierten teilweise abweichenden Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zugelassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).