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Beschluss

4 W 103/22

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0206.4W103.22.00
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Leitsätze
Für eine Klage wegen "Scraping" personenbezogener Daten auf der Social-Media- Plattform "Facebook" ist als Streitwert im Hinblick auf einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch 1.000 € anzusetzen, für einen Feststellungsantrag im Hinblick auf Schadensersatz hingegen 500 €. Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in Zusammenhang mit "Scraping" ist ein Streitwert von 5.000 € und hinsichtlich eines Auskunftsantrags ein Streitwert von 250 € angemessen.(Rn.22) (Rn.35)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.2022, Az. 29 O 166/22, abgeändert und der Streitwert auf 6.750,00 € festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Klage wegen "Scraping" personenbezogener Daten auf der Social-Media- Plattform "Facebook" ist als Streitwert im Hinblick auf einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch 1.000 € anzusetzen, für einen Feststellungsantrag im Hinblick auf Schadensersatz hingegen 500 €. Für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in Zusammenhang mit "Scraping" ist ein Streitwert von 5.000 € und hinsichtlich eines Auskunftsantrags ein Streitwert von 250 € angemessen.(Rn.22) (Rn.35) 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.2022, Az. 29 O 166/22, abgeändert und der Streitwert auf 6.750,00 € festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich in eigenem Namen mit der Beschwerde gegen eine seiner Auffassung nach zu geringe Streitwertfestsetzung. Die Klägerin hat mit ihrer Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht, die sich auf den Umgang der Beklagten mit ihren personenbezogenen Daten beziehen. Sie meint, wegen unzureichender Schutzmaßnahmen seien ihre Daten unbefugt an nichtberechtigte Dritte gelangt und hierdurch sei es zu Verletzungen von Persönlichkeitsrechten, Grundrechten sowie insbesondere ihres Rechts auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten gekommen. Dabei bezieht sie sich auf einen im April 2021 bekannt gewordenen Vorfall, bei welchem es zu einem „Scraping“ (Abgreifen) von Daten gekommen sei, die anschließend im Internet verbreitet und für Interessenten bereitgestellt worden seien. Mit der beim Landgericht Stuttgart eingereichten Klage vom 28.04.2022 (Bl. 2 ff. LGA) kündigte die Klägerin folgende Anträge an: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, a. personenbezogenen Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, Fxxx ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern, b. die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der Fxxx-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerseite Auskunft über die Klägerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 354,62 € zu zahlen zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Klägerin gab im Rahmen der Klageschrift vom 28.04.2022 den Gesamtstreitwert des Verfahrens mit 11.000,00 € an, wovon sie den bezifferten Schadenersatzanspruch (Klagantrag Ziff. 1) mit 1.000,00 € und den Unterlassungsanspruch (Klagantrag Ziff. 3) aufgrund der Stellung der Beklagten als multinationalem Konzern und behaupteter schwerwiegender Folgen der Verstöße für ihre Person mit 10.000,00 € bewertet hat. Mit Schriftsatz vom 13.12.2022 (Bl. 368 LGA) hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt (Schriftsatz vom 13.12.2022, Bl. 370 LGA). Mit Beschluss vom 13.12.2022 (Bl. 371 LGA) hat das Landgericht den Streitwert insgesamt auf 2.500,00 € festgesetzt und dabei die Klaganträge nicht im Einzelnen bewertet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.12.2022 mit der die abweichende Festsetzung des Streitwerts auf 11.000,00 EUR verlangt wird. Im Rahmen der Beschwerdegründung vom 15.12.2022 (Bl. 375 LGA) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Gesamtstreitwert von 11.000,00 € angegeben, wovon er nunmehr den bezifferten Schadensersatzanspruch (Klagantrag Ziff. 1) mit 1.000,00 €, den Feststellungsantrag (Klagantrag Ziff. 2) mit 500,00 €, den Unterlassungsanspruch (Klagantrag Ziff. 3) mit 5.000,00 € und den Auskunftsanspruch (Klagantrag Ziff. 4) mit 4.500,00 € bewertet hat. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Nichtabhilfebeschluss vom 22.12.2022 (Bl. 384 LGA) nicht abgeholfen und diese dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 568 S. 2 ZPO zur Entscheidung auf den Senat übertragen. III. Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden und der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) ist erreicht, weil das hierfür maßgebliche mit der Beschwerde verfolgte Kosteninteresse 200,00 EUR übersteigt. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Streitwert ist abweichend auf 6.750,00 € festzusetzen. 1. a) Die Festsetzung des Streitwerts steht nach § 3 ZPO in freiem Ermessen des Gerichts. Das bedeutet freilich nicht, dass das Gericht einen beliebigen Betrag bestimmen darf. Es ist vielmehr das mit der Klage verfolgte (wirtschaftliche) Interesse zu ermitteln, wobei den Wertangaben der Parteien - insbesondere der Klägerin - wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind - erhebliches Gewicht zukommt (BayObLG BeckRS 2021, 30792; OLG Koblenz BeckRS 2016, 16499), diese aber für das Gericht nicht bindend sind (BGH GRUR 2012, 1288; OLG Hamm BeckRS 2015, 19270). Das Gericht kann bei der Ermittlung des maßgeblichen Werts im Wege der Schätzung vorgehen (OLG Hamm BeckRS 2015, 19270). Die für vermögensrechtliche Streitigkeiten bestehende Regelungstechnik, die davon ausgeht, dass sich stets – gegebenenfalls über § 3 Hs. 1 ZPO – ein Wert feststellen lässt, ist für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten ungeeignet. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass das Gesetz nur bei Vermögensrechten stets von einer Berechenbarkeit des Wertes ausgeht. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Die Generalklausel des § 48 Abs. 2 S. 1 GKG verlangt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles damit ebenfalls eine gerichtliche Ermessensentscheidung, wobei wiederum dem Interesse der Klägerin am Erfolg seiner Klage und seine Angaben zum vorgestellten Streitwert für die Wertberechnung erhebliche Bedeutung zukommt (Musielak/Voit/Heinrich, 19. Aufl. 2022, ZPO § 3 Rn. 13). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergeben sich für die verschiedenen Klaganträge folgende Streitwerte: (1) Der Streitwert für den Klagantrag Ziff. 1 ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgestellten (Mindest-)Schadenersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 €. (2) Soweit die Klägerin mit dem Klagantrag Ziff. 2 festgestellt haben möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (auch) alle künftigen Schäden zu ersetzen, die ihr durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden, so ist diesem Antrag ein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen. Dieser orientiert sich grundsätzlich an den Vorstellungen der Klägerin zum Klagantrag Ziff. 1, ist aber nur mit einem Bruchteil zu bemessen, wobei 50% und damit ein Betrag in Höhe von 500,00 € angemessen erscheint. (3) Die in Klagantrag Ziff. 3 zusammengefassten Unterlassungsanträge betreffen hingegen nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Der Antrag Ziff. 3a ist darauf gerichtet, künftig zu verhindern, dass von der Klägerin im Rahmen des Nutzungsverhältnisses der Beklagten bekannt gegebene personenbezogene Daten unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden, während mit dem Antrag Ziff. 3b die Unterlassung begehrt wird, die Telefonnummer der Klägerin auf der Grundlage der erteilten Einwilligung zu verarbeiten. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, ihre Telefonnummer sei letztlich wegen einer Sicherheitslücke mit den restlichen Personendaten korreliert und Bestandteil des jeweiligen unbefugt verbreiteten Datensatzes geworden. Sie erhalte seit dem Vorfall unregelmäßig unbekannte Kontaktversuche via SMS und E-Mail. Diese enthielten Nachrichten mit offensichtlichen Betrugsversuchen und potenziellen Virenlinks. Oft würden dazu bekannte Plattformen oder Zahlungsdienstleister wie Axxx oder Pxxx verwendet und es werde durch Angabe der entwendeten Daten versucht, ein gesteigertes Vertrauen zu erwecken. Das habe dazu geführt, dass sie nur noch mit äußerster Vorsicht auf jegliche E-Mails und Nachrichten reagieren könne und sie jedes Mal einen Betrug fürchte und Unsicherheit verspüre. Der Klägerin geht es letztlich also darum, dass ihre im Rahmen des Nutzungsverhältnisses mit der Beklagten angegebenen personenbezogenen Daten einschließlich ihrer Telefonnummer nicht in die Hände unbefugter Dritter gelangen, die diese dann ggf. für illegale Aktivitäten nutzen könnten. Sie will die Beklagte dazu zwingen, ihre Sicherheitsvorkehrungen zu erhöhen. Der Streitwert der Unterlassungsanträge ist als nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand anhand des betroffenen Interesses der Klägerin zu bestimmen, wobei - wie ausgeführt - gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Streitwert von 5.000 € auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 162/20 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 17.12.2020, III ZR 60/20 Rn. 12; BGH Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 14; BGH WM 2016, 96 Rn. 13 – jeweils zur Beschwer). Auch wenn bei der Bemessung des Streitwerts das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 11), erscheint es unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG) durchaus angemessen, auf die Gedanken der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zurückzugreifen. Die in der Klageschrift geäußerten Vorstellungen der Klägerin zum Streitwert der Unterlassungsanträge liegen bei 10.000,00 €, in der Beschwerdebegründung bei 4.500,00 €. Die Einschätzung in der Beschwerdebegründung ist jedenfalls nicht „von vornherein offensichtlich unzutreffend“, so dass den Vorstellungen der Klägerin eine starke indizielle Wirkung zukommt. Der Senat sieht die beiden Unterlassungsanträge wertmäßig als Einheit, weil sie letztlich auf dasselbe Ziel gerichtet sind, die Beklagte zu einem besseren Schutz der überlassenen Daten zu verpflichten. Gleichzeitig macht dies die Sache für die Beklagte wegen der von einem möglichen Sraping regelmäßig betroffenen hohen Personenzahl durchaus bedeutsam. Wenn dann noch berücksichtigt wird, dass die Klägerin ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran geltend macht, dass ihre Daten künftig nicht (mehr) unbefugten Dritten zugänglich werden, gibt es zumindest keinen Anlass, von dem vom Bundesgerichtshof in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse für angemessen erachteten Streitwert von 5.000,00 € nach unten abzuweichen. (4) a) Der Streitwert des Auskunftsantrags (Klagantrag Ziff. 4) ist als nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand anhand des betroffenen Interesses der Klägerin zu bestimmen, wobei - wie ausgeführt - gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Die in der Beschwerdeschrift geäußerte Vorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Streitwert des Auskunftsanspruchs liegt bei 4.500,00 €. b) Der Streitwert des Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DSGVO ist jedoch lediglich mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs (Schadensersatzanspruch) festzusetzen. aa) Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich sind. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994, GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13 f). Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011, aaO Rn. 14). bb) Vorliegend ist nicht dargelegt, welchem Zweck der Auskunftsanspruch der Klägerin überhaupt noch dienen soll. Naheliegend wäre es, die Voraussetzungen für den Grund und die Höhe eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu schaffen. Nachdem die Klägerin diesen Anspruch aber mit Klagantrag Ziff. 1 bereits geltend macht und er zudem mit Klagantrag Ziff. 2 die Feststellung begehrt, dass ihr ggf. noch weitere Schäden zu ersetzen sind, könnte mit Auskunftsanspruch allenfalls noch die Grundlage für einen solchen weiteren Schadenersatzanspruch geschaffen werden. Wertmäßig geht der Anspruch damit weitgehend in den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 auf und kann daher nur mit 250,00 € bewertet werden. 2. Dies zu Grunde gelegt ist der Streitwert abweichend auf 6.750,00 € festzusetzen. Er setzt sich wie folgt zusammen: Für den Klageantrag Ziff. 1 (Schadensersatz) ist ein Betrag von 1.000,00 €, für den Klagantrag Ziff. 2 (Feststellung Schadensersatzpflicht) ein Betrag von 500,00 € und für den Klagantrag Ziff. 3a) und b) (Unterlassen) ein Betrag von 5.000,00 € und für den Klagantrag Ziff. 4 (Auskunft) ein Betrag von 250,00 € in Ansatz zu bringen. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.