Urteil
5 U 202/18
OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1220.5U202.18.00
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Leitsätze
Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs, das mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgestattet ist, hat gegen den Hersteller des Motors einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB.(Rn.44)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.8.2018, Az.: 16 O 390/17, werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu EUR 25.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs, das mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgestattet ist, hat gegen den Hersteller des Motors einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB.(Rn.44) 1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.8.2018, Az.: 16 O 390/17, werden zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu EUR 25.000,00 festgesetzt. Der Kläger begeht die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm Schadensersatz auf deliktischer Grundlage im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs zu leisten, dessen Motor von der Beklagten hergestellt wurde. Zudem begehrt er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. 1. Der Kläger erwarb von Herrn T. S. am 28.8.2015 einen gebrauchten Pkw Audi A 5 Sportback 2.0 TDI, Ez: 10.1.2014. Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Kaufes einen Kilometerstand von 25.368 km aus. Der Kaufpreis betrug EUR 33.500,00 (Anl. K1). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgestattet. Dieser von der Beklagten hergestellte Motor des Fahrzeugs ist von dem sog. Dieselskandal betroffen. Das Fahrzeug verfügte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens ebenso wie im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger über eine EG-Typgenehmigung. Mit dieser wurde es in die Schadstoffklasse EURO 5 eingestuft. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung. Diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Sie schaltet in den Modus 1, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand betrieben wird; bei diesem Modus kommt es zu einem verminderten Ausstoß von Stickstoffoxiden (NOx). Außerhalb des NEFZ – unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr – schaltet die Software auf den Modus 0 und betreibt das Fahrzeug mit einem erhöhten Ausstoß von Stickstoffoxiden. Im Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf betroffener Fahrzeuge an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Das KBA ordnete mit Bescheid vom 11.12.2015 gegenüber der AUDI AG an, dass die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen seien (Anl. B1). Das KBA erließ sodann für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eine Freigabebestätigung, nach welcher ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, Schadensersatz für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs resultieren, zu leisten. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten beruhe auf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sowie einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz. Zudem begehrt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte trug vor, dass die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung in ihrer Person nicht gegeben seien. Unabhängig davon lasse sich jedweder Schaden durch das von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde geprüfte und freigegebene Softwareupdate vollständig beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Schadenersatz für Schäden zu leisten, die aus der Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs resultieren. a) Es hielt den Feststellungsantrag des Klägers für zulässig. Das Feststellungsinteresse fehle nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage. Denn in Anbetracht möglicher künftiger und weitergehender Nachteile für den Kläger sei ihm eine genaue Bezifferung des Schadens noch nicht möglich. Der Schadenersatzanspruch bestehe auch nicht zwingend in Form einer Rückabwicklung des Vertrages. Vielmehr könne dieser auch bestehen bleiben und der Kläger nur Ersatz der durch die unerlaubte Handlung entstandenen Nachteile verlangen. b) Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Der Kläger habe einen Schaden erlitten, der durch ein Verhalten der Beklagten entstanden sei, das als sittenwidrig zu qualifizieren sei. Die Beklagte habe dabei vorsätzlich gehandelt. Zudem ergebe sich der Anspruch des Klägers aus § 823 BGB Abs. 2 i. V. m. § 263 StGB. Der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung und die Angabe offenkundig falscher Schadstoffwerte stelle eine sowohl aktive als auch konkludente Täuschung des Klägers dar. Da es sich bei den Angaben zum Schadstoffausstoß einerseits um Pflichtangaben handele und diese andererseits die Basis für die Eingruppierung in die entsprechende Abgasnorm bildeten, seien sie diejenigen Tatsachen, die als wesentlich für den Kaufentschluss des Klägers anzusehen seien. Sodann habe die Beklagte eine Fehlvorstellung bei dem Kläger hervorgerufen. Die schädigende Vermögensverfügung liege darin, dass er einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag abgeschlossen habe. Die Beklagte habe sich eine Täuschung ihrer Repräsentanten zuzurechnen. c) Den Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hielt das Landgericht in Höhe von EUR 1.474,89 für begründet. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers erforderlich und zweckmäßig. Angemessen sei eine 1,3 Geschäftsgebühr. Bei der Bearbeitung mehrerer gleichartiger Mandate - die Klägerseite spreche von mehr als 800 Geschädigten - sei der Gedanke der Rationalisierung zu berücksichtigen. Dies führe zu mehr oder weniger standardisierten Schriftsätzen unter Verwendung von Textbausteinen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 3. Gegen das landgerichtliche Urteil wenden sich die Beklagte mit ihrer Berufung, der Kläger mit seiner Anschlussberufung. a) Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Insbesondere wendet sie gegen das landgerichtliche Urteil ein, dass der Feststellungsantrag mangels hinreichender Bestimmtheit des festzustellenden Rechtsverhältnisses unzulässig sei. Es bleibe unklar, auf welche Manipulation die begehrte Feststellung bezogen sein solle. Darüber hinaus bleibe offen, worin die Manipulation genau liegen solle. Zudem fehle es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis bezüglich zukünftiger Schäden, da deren Eintritt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Unabhängig hiervon fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Im Übrigen sei der Feststellungsantrag unbegründet. Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung aus § 826 BGB lägen nicht vor. Zudem habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten angenommen. Dem Kläger sei bei Abschluss des Kaufvertrages noch kein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden. Denn er habe das Fahrzeug bis heute ausgiebig für seinen subjektiven Verwendungszweck ohne jede Einschränkung nutzen können. Die Klage sei auch nicht auf Basis von § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB begründet. Es fehle an einer der Beklagten zuzurechnenden Täuschung sowie an einem hierdurch bedingten Irrtum des Klägers. Die Beklagte beantragt deshalb, das am 24.8.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az.: 16 O 390/17, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht von einer Unzulässigkeit des Feststellungsantrags ausgehen sollte, beantragt der Kläger: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 33.500,00 nebst Zinsen hieraus i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A 5 2,0 l TDI, FIN: .... 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen i. H. v. 4 % aus EUR 30.613,24 seit dem 25.3.2015 bis zum 28.8.2015 sowie Zinsen i. H. v. 4 % aus EUR 33.500,00 seit 29.8.2015 bis Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs PKW Audi A 5 2,0 l TDI, FIN: ... durch die Beklagtenpartei resultieren. Der Kläger wiederholt und vertieft hierzu seinen Vortrag zur deliktischen Haftung der Beklagten und stellt sich in Bezug auf ihre Hilfsanträge auf den Standpunkt, dass die Beklagte als Schadensersatz den Kaufpreis zurückzuzahlen habe, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Zudem schulde sie dem Kläger Zinsen gem. § 849 BGB auf den Kaufpreis. b) Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussberufung die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 2.256,24 (d. h. weiterer EUR 781,35). Das Landgericht sei unzutreffend lediglich von einer 1,3 Geschäftsgebühr ausgegangen. Da die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers außergewöhnlich schwierig gewesen sei, sei eine Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,0 berechtigt. Es sei umfassender Rechercheaufwand notwendig gewesen, der die Sache auch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sehr schwierig gemacht habe. Der Kläger beantragt deshalb: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az.: 16 O 390/17, wird, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufgehoben und wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. EUR 2.256,24 freizustellen. Die Beklagte beantragt: die Zurückweisung der Anschlussberufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten (1.) und die Anschlussberufung des Klägers (2.) sind jeweils zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht jeweils weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht entschieden, dass der Feststellungsantrag des Klägers zulässig (a)) und begründet (b)) ist. a) Zwar ist der Feststellungsantrag des Klägers, wie ihn das Landgericht in den Tenor seiner Entscheidung übernommen hat, zu weit formuliert. Als Prozesshandlung ist er jedoch auslegungsfähig. Die Auslegung von Prozesshandlungen hat sich an dem Grundsatz zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (BGH, Urteil vom 24. November 1999 – XII ZR 94/98 –, Rn. 4, juris, BGH, Beschluss vom 09. Februar 1993 – XI ZB 2/93 –, Rn. 3, juris, BGH, Beschluss vom 08. Oktober 1991 – XI ZB 6/91 –, Rn. 8, juris). Bei der Feststellung dieses Interesses ist nicht lediglich der Wortlaut des Antrags, sondern ebenso der ihn begründende Sachvortrag zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 04. Oktober 2000 – VIII ZR 289/99 –, Rn. 36, juris, BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 – I ZR 74/85 –, Rn. 14, juris). Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm Schadensersatz für diejenigen Schäden zu leisten verpflichtet ist, die für ihn aus der Installation der Motorsteuerungssoftware des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors resultieren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18 –, Rn. 65, juris). Denn aus der Klageschrift und den weiteren Schriftsätzen des Klägers folgt, dass dieser die in der Motorsteuerung installierte, nach Sicht des KBA unzulässige Abschaltvorrichtung als Manipulation bezeichnet. Bei diesem Vortrag verbleiben keine Zweifel, dass der Kläger nur Schäden, die aus der so verstandenen Manipulation aus seiner Sicht resultieren, zur Grundlage seines Schadensersatzanspruchs macht. Nicht erfasst sollen andere Schäden bzw. aus anderen, von der Beklagten veranlassten Manipulationen resultierende Schäden sein. b) Der so verstandene Feststellungsantrag des Klägers ist hinreichend bestimmt. Für die Bestimmtheit des Klageantrags einer Feststellungsklage muss das Recht oder das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau beschrieben werden, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft des Urteils keinerlei Ungewissheit herrschen kann (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 253 Rn. 154). Der Zweck dieser, auch für die Feststellungsklage aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO folgenden Voraussetzung liegt darin, dass das Rechtsverhältnis eindeutig bestimmbar sei muss, insbesondere nicht mit anderen, möglicherweise zwischen den gleichen Parteien bestehenden Rechtsverhältnissen verwechselt werden darf. Hinzu kommt, dass die Verteidigung der Beklagten nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten erschwert werden soll (MüKoZPO/Becker-Eberhard, a. a. O.). Dazu genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (BGH, Urteil vom 10. Januar 1983 – VIII ZR 231/81 –, Rn. 39, juris). Diesen Anforderungen genügt der ausgelegte Feststellungsantrag des Klägers. Zweifel am Umfang von Rechtshängigkeit und Rechtskraft können angesichts der konkreten Bezeichnung des schädigenden Ereignisses nicht auftreten. Eine noch nähere Bezeichnung ist dem Kläger auch nicht zumutbar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18 –, Rn. 71, juris). c) Für seinen Feststellungsantrag fehlt es dem Kläger auch nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung. aa) Das gesetzliche Schuldverhältnis der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i. V. m. der Frage, ob aus diesem ein Schadensersatzanspruch resultiert, stellt ohne Weiteres ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. bb) Das Feststellungsinteresse entfällt vorliegend auch nicht wegen des Grundsatzes des Vorrangs der Leistungsklage. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15 –, Rn. 14, juris). Befindet sich aber ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine teilweise Bezifferung möglich wäre, der Annahme des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (BGH, Urteil vom 30. März 1983 – VIII ZR 3/82 –, Rn. 27, juris). Hiernach ist der Kläger nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14 –, Rn. 6, juris). Damit hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei einem Vermögensschaden von der Wahrscheinlichkeit eines (weiteren) auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03 –, Rn. 27, juris, m. w. N., Urteil vom 20. März 2008 – IX ZR 104/05 –, Rn. 8, juris). Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender (weiterer) Schaden angenommen werden kann. Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 197/12 –, Rn. 11, juris, BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03 –, Rn. 27, juris). Der Kläger trägt vor, dass sein Schaden in dem Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug zu sehen sei. Hiernach war im Zeitpunkt der Klageerhebung nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein auf der schädigenden Handlung beruhender, künftig erwachsender weiterer Vermögensschaden anzunehmen. Denn nach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit ist der Geschädigte wirtschaftlich möglichst so zu stellen, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 –, juris Rn. 25 m. w. N.). Ohne die schädigende Handlung der Beklagten hätte der Kläger das Fahrzeug nicht erworben und hätte deshalb nach Klageerhebung auch keine der Erhaltung oder Wiederherstellung dienende erforderliche Aufwendungen – Kosten für nach Empfehlung des Herstellers durchzuführende Inspektionen; Kosten eines erforderlichen Ölwechsels; Kosten für erforderliche Reparaturen, Kosten für Versicherungen u. a. m. – auf das Fahrzeug tätigen müssen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung stand nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens solche Aufwendungen anfallen werden, die der Kläger im Rahmen der nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Naturalrestitution von der Beklagten grundsätzlich ersetzt verlangen kann. Deshalb war im Zeitpunkt der Klageerhebung der Eintritt eines auf der schädigenden Handlung beruhenden, weiteren Vermögensschadens sehr wahrscheinlich. Diese Wahrscheinlichkeit ist für das Feststellungsinteresse hinreichend (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18 –, Rn. 79 – 80, juris). b) Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB. Der Kläger hat durch eine schädigende Handlung der Beklagten (aa)) einen Vermögensschaden erlitten (bb)). Das schädigende Verhalten der Beklagten war sittenwidrig i. S. v. § 826 BGB (cc)). Zudem besteht zwischen dem Schaden und der Sittenwidrigkeit unter Schutzzweckgesichtspunkten ein Zusammenhang (dd)). Schließlich liegen die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB vor (ee)). aa) Die für eine Haftung der Beklagten maßgebliche Schädigungshandlung lag in dem Herstellen und Inverkehrbringen eines Motors für ein Fahrzeug, dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offengelegte streitgegenständliche Umschaltlogik in Frage stand. Das gilt auch gegenüber dem Kläger, der das Fahrzeug gebraucht von einem Dritten erworben hat. Denn die Beklagte ging davon aus, dass die mit der Umschaltsoftware ausgerüsteten Fahrzeuge, deren Ausrüstung mit Motoren des Typs EA 189 sie veranlasste, sowohl als Neu- als auch als Gebrauchtfahrzeuge unverändert durch Dritte weiterveräußert werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03. Januar 2019 – 18 U 70/18 –, Rn. 22, juris). Für den Verkauf von Neufahrzeugen durch ihre Vertragshändler liegt das auf der Hand. Der Aspekt gilt aber auch für den späteren Verkauf als Gebrauchtwagen durch diese Händler oder Dritte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.9.2019 – 10 U 11/19 – , Rn. 33, beck-online). Mit der Ausrüstung eines später in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs mit einem bestimmten Motor bringt der Hersteller desselben zum Ausdruck, dass das betreffende Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, es mithin über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typgenehmigung nicht durch eine Täuschung des KBA erschlichen worden ist und das Fahrzeug – mitsamt seinem Motor – den für Erhalt und Fortdauer der EG-Typgenehmigung einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht. Hiervon darf der Käufer eines Fahrzeugs berechtigterweise ausgehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 –, Rn. 11, juris, OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 – 14 U 89/19 –, Rn. 49, juris). Vorliegend war der Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr wegen des in ihm verbauten Motors, dessen Herstellerin die Beklagte war, im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger gefährdet. aa) Bei der im Motor des Fahrzeugs des Klägers vorhandenen Einrichtung, die erkennt, wenn sich das Fahrzeug im Prüfstandlauf befindet und in diesem Fall eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO(EG)715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 –, Rn. 6, m. w. N., juris, OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 – 14 U 89/19 –, Rn. 49, juris). Die Bestimmung der Verordnung verbietet in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Einsatz von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern. Das von der Beklagten verwendete System sorgt demgegenüber dafür, dass im Testbetrieb automatisch ein anderer Modus mit geringeren Emissionswerten eingeschaltet war, als das im Realbetrieb der Fall ist. Damit war das Fahrzeug im Testbetrieb zur Erlangung der Typgenehmigung eindeutig anders, nämlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, ausgerüstet, als im Realbetrieb. bb) Infolge dieser unzulässigen Abschalteinrichtung war der ungestörte Betrieb des Fahrzeugs nicht gewährleistet (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 –, Rn. 17, juris). Dem Kläger drohte der Widerruf der zwar erteilten, aber lediglich formal wirksamen EG-Typgenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung. Bevor ein Fahrzeughersteller berechtigt ist, ein Fahrzeug für die Nutzung im Straßenverkehr auf den Markt zu bringen, hat er die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren erfolgreich zu absolvieren. Insbesondere ist gem. § 27 Abs. 1 EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, im Folgenden: EG-FGV) die EG-Typgenehmigung durch das KBA einzuholen und eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Stellt das Kraftfahrtbundesamt nach Erteilung einer Typgenehmigung fest, dass ein Fahrzeug nicht die Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhält, kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen zum einen gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung anordnen oder gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen (s. hierzu ausf. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.9.2019 – 10 U 11/19 – , Rn. 37, beck-online und OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 – 14 U 89/19 –, Rn. 50, juris). Eben dies hat das KBA im vorliegenden Fall getan, nachdem es das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung festgestellt hatte: Es hat der Beklagten aufgegeben, nachträglich durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die unzulässig verbaute Abschalteinrichtung entfernt und die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ wiederhergestellt wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 – 14 U 89/19 –, Rn. 50, juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 –, Rn. 12, juris). bb) Durch dieses Verhalten der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden entstanden. Dieser liegt bereits im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug. Denn das Fahrzeug war für den Kläger nicht uneingeschränkt brauchbar. (1) Ein Schaden i. S. v. § 826 BGB ist jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage und darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses sowie jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 –, Rn. 19, juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 –, Rn. 18, juris, MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 41 ff.). Nicht entscheidend sind die aus der ungewollten Verpflichtung resultierenden wirtschaftlichen Nachteile. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag in Bezug auf die Eigenschaften des Kaufgegenstands nicht den berechtigten Erwartungen des Geschädigten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 – 14 U 89/19 –, Rn. 51, juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 –, Rn. 19, juris). Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen und im Falle von deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels ist gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet. Denn wird die EG-Typgenehmigung entzogen, droht die Stilllegung; werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig, das heißt, im Auslieferungszustand droht ebenfalls die Stilllegung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 –, Rn. 19, juris). Das Fahrzeug war insoweit für den Kläger hiernach nicht voll brauchbar. (2) Der Schaden ist nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte nachträglich aufgrund der vom KBA erlassenen Nebenbestimmung zur EG-Typgenehmigung auf das Fahrzeug ein Software-Update aufgespielt hat. (a) Der Kläger erklärte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 28.6.2018, dass das Software-Update im März 2017 auf sein Fahrzeug aufgespielt wurde. Andernfalls hätte er den TÜV nicht erhalten können. (b) Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es – wie festgestellt – allein auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs an. In diesem Zeitpunkt war der Schaden eingetreten. Dem Deliktsrecht ist eine Nacherfüllungsverpflichtung, wie sie das Kaufrecht vorsieht, fremd (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, Rn. 98, juris). Das später von der Beklagten zur Erfüllung der vom KBA angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung entwickelte Software-Update kann bereits deshalb nicht berücksichtigt werden. Denn allein mit ihm kann der in der ungewollten Verpflichtung liegende Schaden nicht beseitigt werden. Die Aufforderung zum Aufspielen des Software-Updates stellt sich rechtlich lediglich als Angebot zur Schadenswiedergutmachung dar (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 –, Rn. 20, juris). (c) Ein solches Angebot hat der Kläger indes nicht angenommen. Denn er war, wie er im Termin vom 28.6.2018 vor dem Landgericht angab, zum Aufspielen des Software-Updates öffentlich-rechtlich gezwungen gewesen. Andernfalls hätte sein Fahrzeug den TÜV nicht bekommen. Damit hat er das Update gerade nicht aus Gründen der Schadenswiedergutmachung auf Basis einer privatautonomen Willensentschließung durchführen lassen, sondern weil sein Fahrzeug von der vom KBA angeordneten Rückrufaktion betroffen war. (d) Der Schaden des Klägers ist nach dem Aufspielen des Updates auch nicht etwa faktisch entfallen. Denn die für den Kläger nicht voll brauchbare Leistung ist infolge der Grundsätze zum Entstehen des Schadens bereits darin zu sehen, dass das Fahrzeug mit dem von der Beklagten produzierten Motor bei Erwerb durch den Kläger von einer Stilllegung bedroht war. Es kommt nicht darauf an, dass es durch eine spätere Einwirkung der Beklagten von zumindest einem maßgeblichen Mangel befreit wurde, sondern allein auf die bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger bestehende Mangelhaftigkeit. Denn § 826 BGB schützt (auch) die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Geschädigten, ohne dass es darauf ankäme, dass sich der Wertverlust bereits realisiert hat (OLG Köln, Beschluss vom 29. April 2019 – 16 U 30/19 –, Rn. 19, juris, MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 43). Für den Schaden, der im Abschluss eines ungewollten Vertrages liegt, spielt es mithin keine Rolle, ob im Nachhinein der Versuch einer Schadenskompensation zur Wiederherstellung der Zulassungsfähigkeit vorgenommen wurde bzw. erfolgreich war. Denn der Kläger kann als Schadensersatz die Rückabwicklung des im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses ungünstigen und ungewollten Vertrages verlangen (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 – 14 U 89/19 –, Rn. 61, juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 –, Rn. 19, juris). cc) Das Verhalten der Beklagten war sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 336/12 –, Rn. 9, juris, OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 – 14 U 89/19 –, Rn. 53, juris, MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 9). Das sittenwidrige Verhalten kann sich dabei auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 16, juris). (1) In der Autoindustrie spielt die Einhaltung von Umweltstandards eine große Rolle (hierzu und zum Folgenden: OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019, 10 U 199/19 Rn. 48). Die Käufer erwarten, dass sich Hersteller an die gesetzlichen Vorgaben im Zulassungsverfahren halten und sich nicht durch falsche Angaben oder Manipulationen mit nicht vergleichbaren Angaben zu Verbrauchs- und Emissionswerten einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen. Gegen diese berechtigte Verkehrserwartung hat die Beklagte, die als Herstellerin des Motors EA 189 für die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben verantwortlich war, in erheblichem Maße verstoßen. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung mit Umschaltlogik widersprach offensichtlich den Vorgaben der VO 715/2007(EG). Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubt, widerspricht dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. Als Beweggrund für das Handeln der Beklagten kommt allein eine angestrebte Kostensenkung und Profitmaximierung in Betracht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.3.2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 32). Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (OLG Köln, Beschluss vom 16.7.2018 – 27 U 10/18 – , Rn. 20, juris, OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 –, Rn. 48, juris). Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben noch nicht als verwerflich anzusehen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel ist vorliegend die Verwerflichkeit jedoch zu bejahen. Dabei ist die große Zahl der Fahrzeuge, die mit dem von der Beklagten hergestellten Motor ausgerüstet worden sind, ebenso zu berücksichtigen wie der den Käufern drohende erhebliche Schaden in Form einer Stilllegung. Hinzu kommt die Art und Weise der Täuschung: Die Beklagte hat sich für den Absatz ihrer Motoren das Vertrauen der Käufer von in ihrem Konzernverbund hergestellten Fahrzeugen in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentliche-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch die Objektivität des KBA zunutze gemacht hat. Sie hat Fahrzeugkäufer und KBA unter Inkaufnahme von Schädigungen ebenso wie der Schädigung der Umwelt allein aus Profitstreben getäuscht (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019, 10 U 199/19 a. a. O. Rn. 48, OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 – 14 U 89/19 –, Rn. 53). (2) Das Verhalten der Beklagten ist auch deshalb verwerflich, weil die Software für den Käufer offenkundig nicht erkennbar ist. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Entwicklung dieser Software auch deshalb vorantrieb, weil sie von einem geringen Entdeckungsrisiko ausging, was wiederum zu einem höheren Schadenspotenzial führt, da das schädigende Verhalten nur mit erheblichem Aufwand überhaupt aufgedeckt werden kann. Genau dieser besonders hohe Schaden ist eingetreten. Die Beklagte spricht in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 davon, dass etwa elf Millionen Fahrzeuge des Konzernverbunds weltweit mit dem Motor ausgestattet worden seien. Es war der Beklagten also aufgrund der geringen Entdeckungswahrscheinlichkeit möglich, etwa elf Millionen Fahrzeuge mit Abschalteinrichtungen auszurüsten, die dann erfolgreich abgesetzt wurden (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 22. November 2019 – 17 U 44/19 –, Rn. 32, juris). (3) Hinzu kommt ferner, dass die Beklagte durch das Ausrüsten derartiger Fahrzeuge und der Ermöglichung ihres Inverkehrbringens in besonders krassem Maße eine Erwartungshaltung der Käufer enttäuscht hat, die sie selbst zuvor maßgeblich mit hervorgerufen hatte. So hat der Käufer eines Kraftfahrzeugs eines bereits Jahrzehnte erfolgreich am Markt befindlichen Herstellers ohnehin die - für die Beklagte als Hersteller des Motors EA 189 auch erkennbare - Erwartungshaltung, ein sowohl den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes als auch technisch ausgereiftes und daher langlebiges Fahrzeug zu kaufen. Schon durch das Inverkehrbringen des Motors bringt der Hersteller desselben konkludent zum Ausdruck, dass das mit ihm ausgerüstete Fahrzeug einer derartigen Beschaffenheit entspricht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019 – 17 U 44/19 –, Rn. 36, juris, OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. November 2019 – 13 U 37/19 –, Rn. 23, juris, OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 – 13 U 149/18 –, Rn. 45, juris). dd) Der vom Kläger geltend gemachte Schaden ist schließlich vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt. Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gilt allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 – VII ZR 313/69 –, Rn. 34, juris, OLG Stuttgart, Urteil vom 07. August 2019 – 9 U 9/19 –, Rn. 42, juris, OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 – 14 U 89/19 –, Rn. 55, juris). Auf eine derartige Eingrenzung der Haftung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 46). Die Ersatzpflicht beschränkt sich deshalb auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 – II ZR 109/84 –, Rn. 15, juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 –, Rn. 40, juris). Für eine solche Beschränkung besteht vorliegend jedoch kein Anlass. Die Haftung aus § 826 BGB folgt aus der Ausrüstung des in Verkehr gebrachten Fahrzeugs mit dem mit der Umschaltlogik ausgestatteten Motors. Im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger hat die Beklagte noch keinerlei Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Schadenseintritts getroffen. ee) Bei der Beklagten lagen auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung gemäß §§ 826, 31 BGB vor. (1) Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 25, juris, BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 309/10 –, Rn. 10, juris). Für den subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (BGH, Urteil vom 13.9.2004 – II ZR 276/02, Rn. 36, juris). (2) Beide subjektiven Merkmale sind vorliegend erfüllt. Mitarbeiter der Beklagten haben in den Motor EA 189 eine unzulässige Software zur Motorsteuerung einbauen lassen, die zwei Betriebsmodi, darunter einen im Sinne der Abgasrückführung optimierten Betriebsmodus vorsah. Damit haben Mitarbeiter der Beklagten die Typgenehmigungen der so ausgerüsteten Fahrzeuge erwirkt, ohne die dafür zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter der Beklagten die auf diese Weise hergestellten Motoren bzw. die mit diesen ausgerüsteten Fahrzeuge dem Markt überließen, also damit rechnen mussten, dass die Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typgenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden würden. Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem KBA, den beteiligten Stellen und den Kunden ergibt sich schließlich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typgenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne Weiteres erwerben würden (OLG Köln, Beschluss vom 29. November 2018 – 18 U 70/18 –, Rn. 26 ff., juris). (3) Diese Kenntnisse und Vorstellungen sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, weil davon auszugehen ist, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software verfügte, sondern auch die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasste, so dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden konnten. Insofern greift in zweierlei Hinsicht zugunsten des Klägers eine Erleichterung der Darlegungslast: (a) Steht ein darlegungspflichtiger Anspruchsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Anspruchsgegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast das einfache Bestreiten seitens des Anspruchsgegners nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 2008 – III ZR 239/06 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Soll für diese Rechtsfigur überhaupt ein Anwendungsbereich eröffnet sein, müssen schon die Anforderungen an die primären Darlegungen seitens des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der nach dem maßgebenden Tatbestandsmerkmal erforderlichen Tatsache beschränkt werden. Denn zur Frage des Umfangs einer sekundären Darlegungslast kann man stets nur dann gelangen, wenn der Anspruchsteller die Voraussetzung der ihn treffenden primären Darlegungslast zu erfüllen vermag. Deshalb hat man dann, wenn der Geschädigte außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm entsprechende Kenntnisse aus strukturellen Gründen fehlen, allgemeine Behauptungen ausreichen zu lassen und davon abzusehen, von dem Geschädigten eine weitere Substantiierung zu verlangen. Was die weiteren Einwände der Beklagten gegen das Vorliegen der Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast betrifft, so schließt sich der Senat – ebenso wie der 14. Senat des OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 28.11.2019 (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 – 14 U 89/19 –, Rn. 60, juris) – den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des OLG Karlsruhe an (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 –, Rn. 51 ff, juris). (b) Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Klägers, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche oben erörterten Umstände bekannt gewesen seien hinreichend. Das Vorbringen der Beklagten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der oben erwähnten Motorsteuerungs-Software ist demgegenüber nicht ausreichend. Da die Beklagte auch nicht konkret darlegt, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen, kann sie sich auch hierauf nicht berufen. Es muss dann sowohl bei der Annahme umfassender Kenntnisse des Vorstandes der Beklagten als auch bei der Anwendung des § 31 BGB im Sinne einer Zurechnung bleiben (OLG Köln, Beschluss vom 29. November 2018 – 18 U 70/18 –, Rn. 26, juris, Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 22. November 2019 – 17 U 44/19 –, Rn. 37, juris). c) Über die im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge des Klägers war nicht zu entscheiden. Die prozessuale Bedingung, unter die sie gestellt wurden, ist nicht eingetreten. 2. Die gem. § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung des Klägers ist in Gänze unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen war. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 249 BGB. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Bestandteil des infolge einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Schädiger zu erstattenden Schadens. Allerdings hat der Schädiger dem Geschädigten nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – III ZR 37/13 –, Rn. 48, juris, BGH, Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14 –, Rn. 9, juris). b) Die Höhe des Anspruchs wird durch die in Nr. 2300 VV RVG geregelte einheitliche Geschäftsgebühr und den für diese vorgesehenen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 bestimmt. Bei einer solchen Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Allerdings besteht bei der Rahmengebühr nach Nr. 2300 VV RVG das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts nicht unbeschränkt. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 2300 S. 2 VV-RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11 –, Rn. 8, juris, BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05 –, Rn. 6, juris). Ist die Gebühr – wie vorliegend – von einem Dritten zu ersetzen, trägt der ersatzpflichtige Dritte die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit der getroffenen Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 – V ZB 216/10 –, Rn. 10, juris, KG Berlin, Urteil vom 26. September 2019 – 4 U 51/19 –, Rn. 193, juris) und zwar auch dann, wenn das Bestimmungsrecht gem. Nr. 2300 S. 2 VV-RVG eingeschränkt ist. Unter Abwägung der hierfür maßgeblichen Kriterien ist der Senat davon überzeugt, dass die vorliegende Angelegenheit weder in zeitlicher (aa)) noch in qualitativer (bb)) Hinsicht überdurchschnittlich ist (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2019 – 5 U 45/18 –, Rn. 55, juris, OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 – 14 U 89/19 –, Rn. 70, juris, OLG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2019 – 3 U 819/19 –, Rn. 133, juris, KG Berlin, Urteil vom 26. September 2019 – 4 U 51/19 –, Rn. 195, juris, OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2019 – 5 U 45/18 –, Rn. 55, juris). aa) Bei dem Umfang ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt auf die Sache verwenden muss (Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, RVG § 14 Rn. 18). In tatsächlicher Hinsicht mag es zwar sein, dass die vorgerichtliche Tätigkeit der klägerischen Bevollmächtigten Kenntnisse der technischen Grundfunktionen eines Dieselmotors voraussetzt und diese den Alltag des durchschnittlichen Rechtsanwaltes nicht betreffen und damit eine erhebliche Einarbeitungszeit erfordern. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Einarbeitungszeit – wie dem Senat aus einer Vielzahl von im Wesentlichen gleich gelagerten Fällen, die die klägerischen Bevollmächtigen betreuen – nicht auf den vorliegenden Fall bezogen ist, sondern sich auf eine erhebliche Vielzahl von Fällen auswirkt. Die tatsächliche Einarbeitungszeit ist deshalb auf diese Vielzahl von Fällen umzurechnen und zu beschränken. Die Prozessbevollmächtigten mögen deshalb durchaus eine nicht unerhebliche Einarbeitungszeit aufgewandt haben, allerdings nicht für diesen vorliegenden Fall. Eine eventuelle Einarbeitungszeit wirkt sich deshalb nicht in der Weise aus, dass durch sie der Fall selbst überdurchschnittlich zeitaufwändig wird. Gleiches gilt für die rechtliche Einarbeitung in diesen Fall. Auch insoweit ist dem Senat – nicht zuletzt durch die Vorlage einer Vielzahl von Gerichtsurteilen durch die klägerischen Prozessbevollmächtigten selbst – bekannt, dass die rechtlichen Fragestellungen für alle Fälle nahezu identisch sind. Der vom Landgericht deshalb aufgeworfene Aspekt der Rationalisierung trifft die vorliegende Situation deshalb genau: Die rechtliche Einarbeitung in die Besonderheiten der Fälle zum sog. Dieselskandal mag zeitlichen Aufwand in Anspruch nehmen bzw. genommen haben, umgerechnet auf den einzelnen - und damit den vorliegenden - Fall fällt der erforderliche Aufwand nicht entscheidend ins Gewicht. bb) Die Schwierigkeit betrifft die inhaltliche anwaltliche Tätigkeit, wobei Maßstab die Kenntnisse eines durchschnittlichen, nicht spezialisierten Rechtsanwalts sind (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, RVG § 14 Rn. 10). Schwierig ist die anwaltliche Tätigkeit dann, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Fragestellungen zu bearbeiten sind, wobei ohne Bedeutung ist, ob diese auf nichtjuristischem, tatsächlichem Gebiet (z. B. technische Fragestellungen) oder juristischem Gebiet (z. B: Fragen auf entlegenen Spezialgebieten, die noch wenig geklärt sind) liegen (Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, RVG § 14 Rn. 22, BeckOK RVG/v. Seltmann, 46. Ed. 1.12.2018, RVG § 14 Rn. 34). Beide Aspekte sind im vorliegenden Fall als nicht schwierig zu bewerten. Bezüglich der nichtjuristischen, tatsächlichen Fragestellungen erschöpft sich der Bearbeitungsaufwand in der zeitlichen Komponente: Denn die Einarbeitung in die technischen Fragen der den sog. Dieselskandal betreffenden Verfahren mag insgesamt zeitintensiv gewesen sein; in tatsächlicher Hinsicht schwierig war sie nicht. Die klägerischen Bevollmächtigten belegen dies mit Aufbau, Struktur und Inhalt ihrer Klage selbst. Denn sie nehmen mit ihr Bezug auf eine Vielzahl von Dokumentationen, Veröffentlichungen und Mitteilungen (vgl. exemplarisch Anl. K 4 ff., K 21 ff. u. a.), so dass insoweit von einem in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen aufbereitetem Sachverhalt ausgegangen werden kann, der letztlich nur noch auf das konkrete Verfahren zu übertragen war. Auch die rechtlichen Fragestellungen rechtfertigen es nicht, die Tätigkeit der klägerischen Bevollmächtigten als schwierig anzusehen. Zwar mag es zutreffen, dass die rechtlichen Aspekte mehrere Rechtsgebiete, namentlich das Deliktsrecht, das allgemeine Schadensrecht, das Prozessrecht und – mit Einschränkungen – das europäische und deutsche Verwaltungsrecht betreffen. Allerdings sind die innerhalb dieser Rechtsgebiete einschlägigen Fragestellungen weitgehend allgemeiner Natur. Sie erfordern – möglicherweise mit Ausnahme der europäischen Komponente - keine speziellen rechtlichen Kenntnisse und sind mit zivilrechtlichen und zivilprozessualen Kenntnissen und weitgehend durchschnittlicher anwaltlicher Praxis hinreichend zu bewältigen. Sie betreffen auch keine entlegenen Rechtsgebiete. Soweit man dies für die europarechtliche Komponente der rechtlichen Tätigkeit anders sehen will, ist indes wiederum zu berücksichtigen, dass dieser Aspekt zum einen eingebettet in die eher durchschnittlich schwierigen Rechtsfragen zu sehen ist und er zum anderen angesichts der Vielzahl von im Wesentlichen identischen Fällen innerhalb des vorliegenden Rechtstreits keine dominierende Stellung einnimmt. Nach alldem ist die Abrechnung einer Gebühr von mehr als der Schwellengebühr gem. Nr. 2300 S. 2 VV-RVG nicht gerechtfertigt. III. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, nachdem wesentliche entscheidungserhebliche Rechtsfragen innerhalb der umfangreichen Rechtsprechung zum „Dieselskandal“ nicht einheitlich beurteilt werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 – 14 U 89/19 –, Rn. 74, juris). IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die mit der Anschlussberufung verfolgte Zuvielforderung des Klägers i. H. v. EUR 781,35 war bei Zuhilfenahme eines aus beiden Rechtsmittelpositionen gedachten Streitwertes verhältnismäßig geringfügig (ca. 3 Prozent) und hat keine höheren Kosten veranlasst, da es sich um Kosten i. S. v. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO handelt, die, weil sie von dem den Inhalt des mit der Klage verfolgten Feststellungsantrags bildenden Schadensersatzanspruch rechtlich abhängen, als Nebenforderung geltend gemacht wurden. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 u. 2 ZPO sowie § 709 S. 2 ZPO.