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Urteil

6 U 107/15

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2015:1201.6U107.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Widerrufsbelehrung ist nicht gemäß § 14 der BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln, wenn der Unternehmer die Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat dadurch, dass lediglich die Zurverfügungstellung „der“ Vertragsurkunde oder „des“ Vertragsantrages als Voraussetzung für den Fristbeginn genannt wird. Das Muster formuliert aber, dass „Ihr“ schriftlicher Antrag zur Verfügung gestellt werden muss.(Rn.51) 2. Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot gemäß § 355 Abs. 2 S.1 BGB, wenn in dem Hinweis zur Widerrufsfrist nach Nennung einer Frist von 2 Wochen alternativ und mit einer Fußnote versehen eine Frist von 1 Monat genannt wird, wobei nach dem Text der zur Erläuterung beigefügten Fußnote die Monatsfrist dann gelten soll, wenn die Widerrufsbelehrung erst „nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann“.(Rn.52) 3. Eine Widerrufsbelehrung, die das unrichtige Verständnis nahe legt, der Beginn der Widerrufsfrist hänge vom Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebot des Darlehensgebers ab, genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot.(Rn.61) 4. Eine Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist ist unklar, wenn der Verbraucher dahin belehrt wird, die Frist beginne „einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“.(Rn.62)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.05.2015, Az. 25 O 221/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beklagten aus dem am 15.04.2008 abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Nr. DE 546… und den am 25.07.2008 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit den Nrn. DE 896… und DE 366… bis zum 11.09.2014 keine höhere Forderung als 282.105,22 Euro zusteht. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. ________________________________ Streitwert des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen: bis 50.000 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerrufsbelehrung ist nicht gemäß § 14 der BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln, wenn der Unternehmer die Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat dadurch, dass lediglich die Zurverfügungstellung „der“ Vertragsurkunde oder „des“ Vertragsantrages als Voraussetzung für den Fristbeginn genannt wird. Das Muster formuliert aber, dass „Ihr“ schriftlicher Antrag zur Verfügung gestellt werden muss.(Rn.51) 2. Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot gemäß § 355 Abs. 2 S.1 BGB, wenn in dem Hinweis zur Widerrufsfrist nach Nennung einer Frist von 2 Wochen alternativ und mit einer Fußnote versehen eine Frist von 1 Monat genannt wird, wobei nach dem Text der zur Erläuterung beigefügten Fußnote die Monatsfrist dann gelten soll, wenn die Widerrufsbelehrung erst „nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann“.(Rn.52) 3. Eine Widerrufsbelehrung, die das unrichtige Verständnis nahe legt, der Beginn der Widerrufsfrist hänge vom Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebot des Darlehensgebers ab, genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot.(Rn.61) 4. Eine Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist ist unklar, wenn der Verbraucher dahin belehrt wird, die Frist beginne „einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“.(Rn.62) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.05.2015, Az. 25 O 221/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beklagten aus dem am 15.04.2008 abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Nr. DE 546… und den am 25.07.2008 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit den Nrn. DE 896… und DE 366… bis zum 11.09.2014 keine höhere Forderung als 282.105,22 Euro zusteht. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. ________________________________ Streitwert des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen: bis 50.000 Euro I. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass er drei Immobiliardarlehensverträge mit der Beklagtenwirksam widerrufen habe. 1. Die Parteien schlossen unter dem Datum 15.04.2008 einen Immobiliendarlehensvertrag (Nr. DE 546…) über einen Nennbetrag von 190.000 Euro. Zeitgleich wurden zwei weitere Darlehensverträge über 12.000 Euro sowie über 160.000 Euro geschlossen. Die Darlehensbeträge dienten dem Kauf einer (zweiten) Eigentumswohnung zum Preis von 343.810,00 Euro, dem Pfandtausch sowie der Umschuldung zweier Bauspardarlehen. Das Darlehen über 160.000 Euro wurde zum Zwecke der Zwischenfinanzierung aufgenommen; es sollte nach Verkauf der Eigentumswohnung des Klägers über den erzielten Verkaufspreis bis spätestens 30.06.2009 abgelöst werden. Am 25.06.2008 schlossen die Parteien zwei weitere Immobiliendarlehensverträge über 44.000 Euro (DE 896…) sowie über 120.000,00 Euro (DE 366…); die Darlehensbeträge dienten (im wesentlichen) der Umschuldung des Zwischenfinanzierungskredits über 160.000 Euro, welcher am 15.04.2008 geschlossen worden war. Hintergrund war, dass sich der Kläger zwischenzeitlich entschlossen hatte, seine Eigentumswohnung doch nicht zu verkaufen. Sowohl die beiden zuletzt genannten Darlehensverträge als auch der Darlehensvertrag vom 15.04.2008 über 190.000 Euro enthielten auf Seite 7 folgende Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: … Faxnummer E-Mail-Adresse Internet-Adresse 0711/… kontakt@... www...de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beidseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Willenserklärung erfüllen. Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Fall des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand übergeben können, haben Sie dafür gegebenenfalls Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten. _________________________________________________________________ Ort Datum Darlehensnehmer 1 Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann. Mit Schreiben vom 11.09.2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf der drei streitgegenständlichen Darlehen über 190.000 Euro (Vertrag vom 15.04.2008) sowie über 120.000 Euro und 44.000 Euro (Verträge jeweils vom 25.06.2008). Davon nicht betroffen ist das weitere am 15.04.2008 aufgenommene Darlehen in Höhe von 12.000 Euro. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung, welche ihm mit den Darlehensverträgen erteilt wurde, nicht den Erfordernissen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genüge. Auch habe die Beklagte nicht das gesetzliche Muster gemäß Anlage 2 des § 14 BGB-InfoV a.F. verwendet. Die Beklagte habe dieses abgewandelt, so dass keine Vertrauensschutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV bestehe. Dementsprechend sei - so der letzte Antrag des Klägers in erster Instanz - festzustellen, dass der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nur noch die bis zur mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 verbleibende Nettodarlehenssumme in Höhe von insgesamt 278.886,38 Euro zustehe. Die Beklagte ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Darüber hinaus sei sie unbegründet, denn der Kläger habe die Verträge nicht wirksam widerrufen. Zu berücksichtigen sei, dass mit den Darlehen vom 15./17.04.2008 das restliche Ursprungsdarlehen aus dem Jahre 2000 in Höhe von 12.000 € umgeschuldet bzw. ein Pfandtausch durchgeführt worden sei. In einem solchen Fall bedürfe der Verbraucher, der bereits bei Abschluss der Ursprungsdarlehen wirksam belehrt worden sei, keiner erneuten Belehrung darüber, dass er den neu abgeschlossenen Darlehensvertrag widerrufen könne. Bei den Verträgen vom 25./30.07.2008 handele es sich außerdem lediglich um eine Umschuldung des Zwischenfinanzierungskredits vom 15./17.04.2008 in Höhe von 160.000 €; ein eigenes Widerrufsrecht habe aufgrund dessen in Bezug auf die neuen Darlehensverträge nicht bestanden. Der Kläger sei im Übrigen ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden, jedenfalls wirke sich ein möglicher Fehler im konkreten Fall nicht aus. Darüber hinaus könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen. Letztlich sei der Widerruf rechtsmissbräuchlich und das Widerrufsrecht verwirkt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerruf sei in allen drei Fällen wirksam, insbesondere sei er fristgerecht erfolgt, denn die Widerrufsbelehrung genüge nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB. Die Belehrung entspreche im Hinblick auf die maßgebliche Frist nicht dem Deutlichkeitsgebot. Vielmehr benenne die Belehrung zwei Varianten (2 Wochen und 1 Monat). Welche Variante Anwendung fände, sei für den Verbraucher nicht ersichtlich. Der Kläger habe auch nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt und ebenso wenig sein Widerrufsrecht verwirkt. 3. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Feststellungsklage zu erreichen, weiter. Sie vertieft und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertritt insbesondere die Auffassung, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass hinsichtlich eines Restbetrags aus dem Ursprungsdarlehen in Höhe von 12.000 € beim Abschluss des Darlehensvertrags vom 15./17.04.2008 ein Pfandtausch erfolgt sei, mithin ein wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang bestanden habe, sodass eine erneute Belehrung nicht erforderlich gewesen sei. Ungewürdigt sei weiter geblieben, dass dem Kläger mit den Darlehen über 120.000 Euro sowie 44.000 Euro kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden sei und aufgrund dessen im Hinblick auf diese Darlehensverträge kein Widerrufsrecht bestanden habe. Das Landgericht sei auch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien. Nach Auffassung der Beklagten müsse den Widerrufsbelehrungen die Privilegierung der Musterbelehrung zugute kommen. Ein Widerruf scheide - was das Landgericht verkannt habe - aber auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung gemäß § 242 BGB aus. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.05.2015 (25 O 221/14) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem am 15.04.2008 abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Nr. DE 546… und denen am 25.07.2008 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit der Nr. DE 896… und der Nr. DE 366…bis zum 11.09.2014 keine höheren Forderungen als € 282.105,22 zusteht. Hilfsweise für den Fall, dass dieser Klageantrag insgesamt keinen Erfolg hat, wird beantragt: Es wird festgestellt, dass die Darlehen mit den Nummern DE 546…, DE 896… und DE 366… aufgrund der Erklärung des Klägers vom 11.09.2014 aufgelöst sind und die Beklagte hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann. Hilfsweise und für den Fall, dass auch dieser Klageantrag insgesamt keinen Erfolg hat, wird beantragt: Es wird festgestellt, dass die Darlehen mit den Nummern DE 546…, DE 896… und DE 366… aufgrund der Erklärung des Klägers vom 11.09.2014 wirksam widerrufen und in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurden. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Valuta aller drei Darlehen habe allerdings abweichend vom erstinstanzlichen Urteil per 11.09.2014, dem Tag des Widerrufs, 282.105,22 Euro betragen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich die streitgegenständlichen Darlehensverträge infolge des wirksamen Widerrufs gemäß §§ 355 Abs.1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt haben. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände sind nicht begründet. Allerdings hat der Kläger seine Klage konkludent insoweit teilweise zurückgenommen, als der Beklagten aus den streitgegenständlichen Darlehen bis zum 11.09.2014 keine höhere Forderung als 282.105,22 Euro zustehen soll. Dies war im Tenor entsprechend zum Ausdruck zu bringen. 1. Die Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagten aus den am 15.04.2008 bzw. 25.07.2008 geschlossenen Darlehensverträgen bis zum 11.09.2014 keine höhere Forderung als 282.105,22 Euro zusteht, ist als negative Feststellungsklage dahin auszulegen, dass festgestellt werden soll, dass der Kläger der Beklagten im Rahmen dreier durch wirksamen Widerruf entstandener Rückabwicklungsschuldverhältnisse bezogen auf den 11.09.2014 insgesamt nicht mehr als 282.105,22 Euro schuldet. Die in diesem Sinne ausgelegte Klage ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO gerichtet und damit zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers liegt vor. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 -, Rn. 1, juris). Die Beklagte ist der Ansicht, die Darlehensverträge würden nach wie vor fortgelten und der Kläger müsse seine Verpflichtungen daraus bedienen. Sie lehnt eine Rückabwicklung ab. Der Kläger hat daher ein berechtigtes Interesse, die Frage des Bestehens der Darlehensverträge und der daraus resultierenden Verpflichtungen klären zu lassen. Eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit besteht für den Kläger nicht. Insbesondere ist keine Leistungsklage möglich, weil die Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (§§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB) zu Lasten des Klägers negativ ist. 2. Das Landgericht hat zu Recht die von dem Kläger beantragte Feststellung getroffen. Die Darlehensverträge mit den Nummern DE 546…, DE 896… und DE 366… wurden von dem Kläger wirksam widerrufen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs am 11.09.2014 war die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, weil dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden war. Die Ausübung des Widerrufsrechts war auch weder rechtsmissbräuchlich noch hatte der Kläger sein Widerrufsrecht verwirkt. a) Maßgeblich für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (Art. 229 § 9 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). b) Dem Kläger stand gemäß §§ 495, 355 BGB in der zur Zeit der Vertragsschlüsse geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zu. aa) Bei den drei streitgegenständlichen Darlehensverträgen, die die Parteien im Jahr 2008 geschlossen haben, handelt es sich jeweils - nachdem es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt - um Verbraucherdarlehen im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB, bei denen sich aus § 495 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht ergibt. Dies gilt auch in Bezug auf die am 25.06.2008 abgeschlossenen Verträge. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine bloße unechte Prolongationsvereinbarung vorlag. Auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrags findet § 495 BGB nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher mit der Änderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Vertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12, Rn. 21, m.w.N.). Dies trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf unechte Abschnittsfinanzierungen nicht zu. Bei unechten Abschnittsfinanzierungen handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird. Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionsvereinbarung entsprechend des ursprünglichen Darlehensvertrags vollzogen wird (BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12 - WM 2013, 1314 ff.). Um eine solche unechte Abschnittsfinanzierung ging es vorliegend jedoch nicht. Die am 25.06.2008 geschlossenen Verträge dienten ausweislich ihres Verwendungszwecks (im Wesentlichen) dazu, die Darlehensschuld aus dem Zwischenfinanzierungsdarlehen vom 15.04.2008 über 160.000 Euro umzuschulden. Bei dem Zwischenfinanzierungsdarlehen vom 15.04.2008 handelte es sich um ein Darlehen, welches spätestens am 30.06.2009 aus dem Verkaufserlös einer Eigentumswohnung abgelöst werden sollte. Die Parteien hatten deshalb aufgrund der Entscheidung des Klägers, die Eigentumswohnung nicht zu verkaufen und damit einhergehend die Zwischenfinanzierungssumme längerfristig zu finanzieren, über eine weitere Kapitalnutzung zu verhandeln. Das Kapitalnutzungsrecht resultiert deshalb nicht fortdauernd aus dem abgelösten Darlehen über 160.000 €, vielmehr aus den neu geschlossenen Verträgen. Mit einer unechten Abschnittsfinanzierung hat der Vorgang dementsprechend nichts zu tun. bb) Aus denselben Gründen greift auch der Einwand der Beklagten nicht, bei Abschluss der Darlehensverträge vom 15.04.2008 sei u.a. hinsichtlich eines Restbetrages aus dem Ursprungsdarlehen in Höhe von 12.000 Euro ein Pfandtausch erfolgt. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten lässt schon nicht die Schlussfolgerung zu, in Höhe eines Betrages von 12.000 Euro hätte ein fortdauerndes Kapitalnutzungsrecht aufgrund früherer Verträge bestanden und man hätte anlässlich der Verhandlungen vom April 2008 in Bezug auf diesen Betrag nur über neue Konditionen verhandelt. Entscheidend kommt hinzu, dass auch nicht ersichtlich ist, dass - ein fortdauerndes Kapitalnutzungsrecht in Höhe von 12.000 Euro unterstellt - gerade einer der streitgegenständlichen Verträge von diesem fortdauernden Kapitalnutzungsrecht betroffen war, nachdem die Parteien am 15.04.2008 u.a. einen Darlehensvertrag über Euro 12.000 abgeschlossen haben, welcher mit den streitgegenständlichen Verträgen nichts zu tun hat und bereits am 30.11.2010 zur Rückzahlung fällig war. Selbst wenn aber mithilfe des Darlehens über 190.000 Euro, alternativ des Darlehens über 160.000 Euro vom 15.04.2008 u.a. ein Restdarlehensbetrag von 12.000 Euro aus den Ursprungsdarlehen abgelöst worden sein sollte, hätte dies angesichts der Höhe der neu gewährten Darlehensbeträge und deren schwerpunktmäßiger Verwendungszweck erkennbar nicht zur Folge, dass von einem fortdauernden Kapitalnutzungsrecht, basierend auf den Ursprungsdarlehensverträgen, die Rede sein könnte. Angesichts des Wortlauts des § 495 Abs. 1 BGB, der für jeden Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB vorsieht, beruft sich die Beklagte auch ohne Erfolg unter Berufung auf die Ursprungsdarlehensverträge und der dort bereits erteilten Widerrufsbelehrungen auf die generelle Entbehrlichkeit einer nochmaligen Widerrufsbelehrung. c) Als der Kläger den Widerruf erklärte, war die Widerrufsfrist nicht abgelaufen. Die Beklagte hat den Kläger nicht ordnungsgemäß nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB über sein Widerrufsrecht belehrt. aa) Die Widerrufsbelehrungen sind nicht gemäß § 14 der BGB-InfoV als gesetzeskonform zu behandeln. Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nach ständiger Rechtsprechung nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs.1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht ein, und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10 -, Rn. 37 ff. juris; Urteil vom 09.12.2009 - VIII ZR 219/08; Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 83/11; Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13). Vorliegend hat die Beklagte die ab 01.04.2008 bis 03.08.2009 geltende Fassung der Anlage 2 der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen (Senat, Urteil vom 21. Juli 2015 - 6 U 41/15). Ungeachtet der Abweichungen im Satzbau hat die Beklagte das Muster jedenfalls dahingehend einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, als sie Hinweise zur Berechnung der Widerrufsfrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erteilt hat. Dies allein könnte für sich noch unschädlich sein (BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - II ZR 264/10 -, Rn. 6, juris). Die Beklagte hat aber außerdem abweichend vom Muster lediglich die Zurverfügungstellung „der“ Vertragsurkunde oder „des“ Vertragsantrages als Voraussetzung für den Fristbeginn genannt. Das Muster formuliert aber, dass „Ihr“ schriftlicher Antrag zur Verfügung gestellt werden muss. Die Formulierung der Beklagten hat einen anderen Sinngehalt und verändert das Muster in entscheidender Weise. Letztlich ist der Passus „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ nach dem Muster (Gestaltungshinweis Nr. 3 b) bb)) nur bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 b Abs. 1 S. 1 BGB in die Belehrung aufzunehmen. Ein solcher liegt hier gerade nicht vor. bb) Die Belehrung genügt auch nicht dem Deutlichkeitsgebot gemäß § 355 Abs. 2 S.1 BGB. Zutreffend hat das Landgericht einen Belehrungsmangel darin gesehen, dass in dem Hinweis zur Widerrufsfrist nach Nennung einer Frist von 2 Wochen alternativ und mit einer Fußnote versehen eine Frist von 1 Monat genannt wird, wobei nach dem Text der zur Erläuterung beigefügten Fußnote die Monatsfrist dann gelten soll, wenn die Widerrufsbelehrung erst „nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann“. (1) Die in der Fußnote enthaltene Belehrung über die Monatsfrist nach § 355 Abs. 2 S.2 BGB genügt bereits für sich genommen nicht dem Deutlichkeitsgebot. In der Formulierung „bzw. werden kann“ liegt ein Zusatz, der gemessen am Gesetz zumindest überflüssig ist und der aufgrund seines nicht eindeutigen Sinngehaltes missverstanden werden kann. Die Belehrung der Beklagten, in welchen Fällen die Monatsfrist Anwendung finde, nennt zwei Anknüpfungspunkte: die Tatsache, dass die Belehrung erst nach dem Vertragsschluss mitgeteilt wird und den weiteren Umstand, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt werden kann. Die Verknüpfung beider Aspekte mit dem Bindewort beziehungsweise lässt dem Wortsinn nach unterschiedliche Deutungen zu. Möglich ist die Interpretation, wonach die Variante, dass der Unternehmer erst nach Vertragsschluss belehren kann, nur einen der alternativ möglichen Gründe benennen soll, warum eine Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt (“bzw.“ im Sinne von oder). Gleichermaßen möglich und nicht fernliegend ist aber ein Verständnis des Zusatzes „bzw. werden kann“ als präzisierende Erläuterung (“bzw.“ im Sinne von und, genauer gesagt) mit der Folge, dass die Monatsfrist nur dann gelten würde, wenn die Beklagte erst nach Vertragsschluss belehren kann, ihr also eine frühere Belehrung nicht möglich ist. Das zuletzt genannte Verständnis entspricht nicht dem Gesetz, denn nach § 355 Abs. 2 S.1 und 2 BGB kommt es für die Unterscheidung, ob die Widerrufsfrist zwei Wochen oder einen Monat beträgt, nicht darauf an, ob dem Unternehmer eine Belehrung bei Vertragsschluss unmöglich ist. Ein mit dem Gesetz nicht vertrauter Leser kann die Aussage, dass die Monatsfrist gilt, wenn der Unternehmer die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitteilen kann, ferner so verstehen, dass die Widerrufsfrist bereits dann einen Monat beträgt, wenn es dem Unternehmer rechtlich freisteht, die Belehrung erst zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen, ungeachtet der Frage, ob er tatsächlich vor oder nach Vertragsschluss belehrt hat. Indem in der Belehrung der gesetzliche Tatbestand des § 355 Abs. 2 S.2 BGB in nicht eindeutiger Weise mit dem Umstand verknüpft wird, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt werden kann, wird demnach für den Verbraucher ein Interpretationsspielraum eröffnet, der mit dem Gebot, deutlich zu belehren, nicht zu vereinbaren ist. (2) Unabhängig davon ist die Belehrung auch deshalb nicht deutlich, weil darin neben der Zweiwochenfrist¸ die für eine Belehrung bei Vertragsschluss gilt, auch auf die für die Nachbelehrung maßgebliche Monatsfrist hingewiesen wird und dem Verbraucher die unter Umständen schwierige Subsumtion überlassen bleibt, ob die ihm die Belehrung nach Vertragsschluss erteilt wurde. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (BGH v. 13.1.2009 – XI ZR 118/08; v. 10.3.2009 – XI ZR 33/08). Das gilt auch für die Dauer der Widerrufsfrist. Das Gesetz sieht in § 355 Abs. 2 BGB unterschiedliche Widerrufsfristen vor, abhängig davon, ob der Unternehmer die Widerrufsbelehrung beim Vertragsschluss oder später als Nachbelehrung erteilt. Indem die Beklagte die vom Gesetz getrennt behandelten Belehrungskonstellationen in einem einheitlichen Belehrungstext kombiniert, stellt sie den Verbraucher vor das Problem, zutreffend zu beurteilen, ob ihm die Belehrung nach Vertragsschluss erteilt wurde. Auch für einen verständigen Verbraucher birgt die Subsumtion, ob die Belehrung nach Vertragsschluss erteilt wurde, das Risiko einer fehlerhaften Beurteilung. Erfolgt der Vertragsschluss unter Anwesenden, kann der Verbraucher vor die Frage gestellt sein, ob es für die zeitliche Einordnung entscheidend darauf ankommt, ob ihm die Belehrung unmittelbar vor oder nach der Vertragsunterzeichnung ausgehändigt wird oder ob diese eher zufällige Reihenfolge nichts daran ändert, dass die Belehrung bei Abschluss des Vertrages erteilt wurde, sodass die Zweiwochenfrist gilt. Diese Abgrenzungsschwierigkeiten sind mit dem Deutlichkeitsgebot nicht vereinbar. Sie beruhen ausschließlich darauf, dass die Beklagte – ohne dass dies erforderlich wäre – die Belehrung zur gesetzlichen Regelfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB mit der Nachbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB verbunden hat. Ob eine Belehrung, in der der Verbraucher sowohl über die regelmäßige Widerrufsfrist als auch über die Monatsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB informiert wird, in jedem Fall dem Deutlichkeitsgebot nicht genügt, also auch dann, wenn die mit der vorliegenden Gestaltung verbundenen Subsumtionsschwierigkeiten nicht bestehen, kann offen bleiben. cc) Daneben entspricht auch die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen. (1) Das Gesetz knüpft den Fristbeginn bei schriftlich abzuschließenden Verträgen daran, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt wurde (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB). Nach der Belehrung der Beklagten soll aber bereits genügen, dass dem Darlehensnehmer „der“ Vertragsantrag zur Verfügung gestellt wird, also auch dann, wenn dieser von der Beklagten stammt. Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot, wenn sie das unrichtige Verständnis nahe legt, der Beginn der Widerrufsfrist hänge vom Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots des Darlehensgebers ab. Vielmehr muss der Belehrung bei Schriftform des Vertrages die zusätzliche Voraussetzung für den Lauf der Widerrufsfrist eindeutig zu entnehmen sein, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 Tz. 15 f.). Dieser Fehler wird nicht dadurch kompensiert, dass die Frist nach der Belehrung „nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ beginnen soll, denn damit ist weder gewährleistet noch wird in der Belehrung zum Ausdruck gebracht, dass die Frist nur dann beginnt, wenn sich der Verbraucher im Besitz seiner eigenen Vertragserklärung befindet. (2) Weiter unklar ist der Beginn der Widerrufsfrist, soweit der Verbraucher dahin belehrt wird, die Widerrufsfrist beginne nicht „vor dem Tag des Vertragsschlusses“. Die Belehrung weicht insofern vom Gesetz ab, als der Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB nicht vom Zustandekommen des Vertrages abhängt. Die vom Gesetz vorausgesetzte Bedingung des Fristlaufs ist vielmehr die Abgabe der Willenserklärung durch den Verbraucher (BGH v. 4.7.2002 – I ZR 55/00 Tz.14). Allerdings kann der Beginn der Widerrufsfrist durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Parteien zeitlich hinausgeschoben werden (BGH v. 13.1.2009 – XI ZR 118/08). Auch im Fall einer solchen Vereinbarung hängt der Lauf der Widerrufsfrist aber davon ab, dass der Verbraucher durch die Belehrung hinreichend deutlich über Beginn und Dauer der verlängerten Widerrufsfrist informiert worden ist. Dem genügt die vorliegende Belehrung nicht. Die negative formulierte weitere Bedingung für den Fristlauf, „nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses“, lässt dem Wortsinn nach sowohl die Deutung zu, dass gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses der für den Anfang der Widerrufsfrist maßgebende Zeitpunkt ist, als auch das Verständnis, dass gemäß § 187 Abs. 1 BGB das Ereignis des Vertragsschlusses für den Fristbeginn maßgebend ist. Von dieser Unterscheidung hängt ab, ob der Tag des Vertragsschlusses bei der Fristberechnung gemäß § 188 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ist – mit der Folge, dass die Frist einen Tag früher endet – oder nicht. Geht man davon aus, dass es sich bei dem Vertragsschluss nach der Vereinbarung um ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB handelt, was der gleichlautenden Formulierung in § 312 d Abs. 2 BGB entspräche, würde die Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot genügen, weil darin zwar für die in einer Aufzählung zunächst genannten Bedingungen des Fristbeginns (Erhalt der Widerrufsbelehrung, der Vertragsurkunde bzw. des schriftlichen Antrags) ein Hinweis zur Fristberechnung gemäß § 187 Abs.1 BGB erteilt wird, für den Vertragsschluss als weitere Bedingung des Fristbeginns ein solcher Hinweis zur Fristberechnung aber fehlt. Indem die Belehrung für alle fristauslösenden Umstände bis auf den Vertragsschluss die Fristberechnung erläutert, wird der Fehlvorstellung des Verbrauchers Vorschub geleistet, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen (Senat v. 29.9.2015 – 6 U 21/15; v. 14.4.2015 – 66/14 zur Fristberechnung nach § 312 d Abs. 2 BGB). Wollte man aus dem Wortlaut der Belehrung hingegen ableiten, dass die Parteien vereinbart haben, die Widerrufsfrist fange gemäß § 187 Abs. 2 BGB mit dem Beginn des Tages des Vertragsschlusses an, wäre dem Deutlichkeitsgebot ebenfalls nicht genügt, weil in Fällen, in denen beide Vertragserklärungen am selben Tag abgegeben werden – also insbesondere beim Vertragsschluss unter Anwesenden – oder der Verbraucher den Vertragsschluss komplettiert, indem er das Vertragsangebot der Bank annimmt, der Eindruck erweckt würde, die Frist würde bereits mit dem Beginn des Tages anfangen, an dem der Verbraucher seine Willenserklärung abgegeben hat. Die Frist zum Widerruf kann aber keinesfalls vor der Abgabe der auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers beginnen (BGH v. 4.7. 2002 – I ZR 55/00). Insofern liegt in der Vertragserklärung ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB, sodass der Tag, an dem die Erklärung abgegeben wurde, nicht mitzuzählen ist. Eine Auslegung der Vereinbarung, die dahin geht, dass die Frist mit dem Beginn des Tages des Vertragsschlusses anfange, würde folglich nahe legen, die Frist würde gegenüber dem Gesetz verkürzt. dd) Unerheblich ist, ob diese Mängel angesichts der konkreten Umstände des Vertragsschlusses überhaupt eine Fehlvorstellung bei dem Kläger über die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist hervorrufen konnte. Das Gesetz knüpft den Beginn des Fristlaufs allein an die Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung und unterscheidet nicht danach, ob die Unrichtigkeit der Belehrung gerade in einem Belehrungsteil auftritt, der sich als der nach der konkreten Vertragsabschlusssituation maßgebliche erweist. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verkennt, dass es auf die Kausalität eines Belehrungsmangels für die Nichtausübung des Widerrufsrechts generell nicht ankommt, vielmehr unabhängig hiervon nur eine allen Anforderungen des Gesetzes genügende Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzt (BGH v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08 -, Rn. 25). Auch eine in nach den Umständen des Falles nicht erheblich gewordenen Teilen unrichtige Belehrung genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB (Senat v. 29.5.2015 – 6 U 110/14). d) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Ausübung des Widerrufsrechts in Fällen wie dem vorliegenden nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (zuletzt Urteil v. 6.10.2015 – 6 U 148/14). aa) Die Wirksamkeit des Widerrufs setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht voraus, dass der Mangel der Belehrung ursächlich dafür war, dass der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hat (BGH v. 23.6.2009 - XI ZR 156/08 Tz.25; v. 13.1.1983 – III ZR 30/82 Senat v. 29.5.2015 - 6 U 110/14). Wie bei anderen Gestaltungsrechten kommt es grundsätzlich auch nicht auf die Motive des Verbrauchers an. Es soll seinem freien Willen überlassen bleiben, ob er seine Vertragserklärung wirksam werden lassen will oder nicht (BGH v. 19.2.1986 – VIII ZR 113/85). Es stellt deshalb keinen Rechtsmissbrauch dar, sondern ist von der Ausgestaltung des Widerrufsrechts durch das Gesetz und die Rechtsprechung gedeckt, wenn ein Verbraucher dieses Recht ausübt, obwohl er nicht konkret durch den Mangel der Belehrung an der fristgerechten Ausübung gehindert war. Genauso wenig handelt er missbräuchlich, wenn er, nachdem er von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, eine mittlerweile eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Anlass nimmt, sich durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen. Es entspricht vielmehr dem Zweck des Widerrufsrechts, dass der Verbraucher von dem Vertrag Abstand nehmen kann, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist am Markt ein günstigeres Kreditangebot erhält oder das Darlehen aus anderen Gründen nicht mehr benötigt. Soweit der Gesetzgeber das Widerrufsrecht zeitlich unbefristet einräumt, verstößt der Verbraucher deshalb nicht gegen Treu und Glauben, wenn er aus solchen, überdies nicht sachfremden Erwägungen den Vertrag auch nach längerer Zeit widerruft (Senat v. 6.10.2015 – 6 U 148/14). bb) Der Kläger hat sein Widerrufsrecht auch nicht verwirkt, weil es an dem dafür erforderlichen Umstandsmoment fehlt. Der Umstand, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt war, steht der Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten fällt. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH v. 18.10.2004 - II ZR 352/02). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11 Tz.30). Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen hat, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zusteht, und darf folglich allein aus dem Umstand, dass der Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ist vielmehr zu unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten Widerrufsrecht hat, sodass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen kann, sollte der Verbraucher später von der Rechtslage Kenntnis erlangen. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann (Senat v. 6.10.2015 – 6 U 148/14). Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung des vorliegenden Falles rechtfertigen könnten, bringt die Beklagte mit ihrer Berufung nicht vor. III. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.1995 - III ZR 208/94). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert war entsprechend abzuändern. Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers an dem verfolgten Anspruch zu schätzen (BGH v. 01.06.1976 - VI ZR 154/75). Für den Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs bedeutet dies, dass es auf die wirtschaftlichen Vorteile ankommt, die sich der Kläger infolge des Widerrufs im Gegensatz zur Erfüllung des Vertrages verspricht. Maßgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage., Rn. 6120 f.). Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages, bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens denkbar ist, wandelt sich der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückgewährschuldverhältnis um, kraft dessen der Darlehensnehmer in gleicher Weise wie bei Fortbestehen des Vertrages verpflichtet ist, die Darlehensvaluta zurück zu zahlen. Das wahre Interesse des Darlehensnehmers, der die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt, liegt deshalb nicht darin, von der Rückzahlung des Darlehens befreit zu werden. Der Streitwert der Feststellungsklage kann deshalb nicht mit der Darlehensrestschuld im Zeitpunkt des Widerrufs gleichgesetzt werden. Nachdem sich bei Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus § 346 BGB auch kein Saldo zugunsten des Klägers ergibt, kann das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Wirksamkeit des Widerrufs nur darin gesehen werden, dass er künftig von seiner Verpflichtung befreit wird, bis zum Ablauf der Zinsbindung die vereinbarten Zinsen für die Darlehen zu entrichten. Da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 9 ZPO handelt, ist diese Vorschrift im Rahmen der Schätzung gem. § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen. Ungeachtet der Klageart erfasst § 9 ZPO allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistung (BGH v. 17.05.2000 - XII ZR 314/99). Demnach ist bei der Wertfestsetzung auf die im Zeitpunkt des Widerrufs nach dem Vertrag noch bis zum Ablauf der Zinsbindung anfallenden Zinsen abzustellen, gemäß § 9 ZPO allerdings durch den dreieinhalbfachen Jahresbetrag begrenzt. Der Darlehensvertrag DE 546… valutierte zum Widerrufszeitpunkt noch mit 121.066,26 Euro, die Restlaufzeit betrug noch knapp vier Jahre, so dass der 3,5fache Jahreswert zur Anwendung kommt; der Festzinssatz betrug 4,49 %, folglich ist von einem Streitwert in Höhe von 19.025,52 Euro auszugehen. Die Darlehensverträge mit den Nrn. DE 896… und DE 366… valutierten in der Summe noch mit einem Betrag von Euro 161.038,96, die Restlaufzeit betrug jeweils weit mehr als 3,5 Jahre und die Zinsen beliefen sich auf jeweils 4,69 %, weshalb von einem Streitwert von Euro 26.434,54 auszugehen ist. Der Gesamtstreitwert war deshalb in Höhe von „bis 50.000 Euro“ festzusetzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.