Urteil
6 U 121/16
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie das unrichtige Verständnis nahelegt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Bank zu laufen. Darauf, dass alle Verträge in Filialen der Bank in Anwesenheit beider Parteien geschlossen wurden, kommt es nicht an.(Rn.55)
2. Zudem liegt ein Belehrungsfehler darin, wenn in der Belehrung der gesetzliche Tatbestand des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. in nicht eindeutiger Weise mit dem Umstand verknüpft wird, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt werden kann.(Rn.57)
3. Die Belehrung ist auch dann nicht deutlich, wenn darin neben der Zweiwochenfrist, die im Fall der Belehrung bei Vertragsschluss gilt, auch auf die für die Nachbelehrung maßgebliche Monatsfrist hingewiesen wird.(Rn.58)
4. Der Senat teilt die Auffassung, dass das im Rahmen der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment im Sinne einer tatsächlichen Vermutung regelmäßig zu bejahen sei, wenn der Verbraucher das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ablöse und nach der Ablösung eine gewisse Zeit verstreiche, nicht.(Rn.85)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2016, Az. 21 O 374/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil ist wie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten ist nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: bis € 170.000,00
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie das unrichtige Verständnis nahelegt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Bank zu laufen. Darauf, dass alle Verträge in Filialen der Bank in Anwesenheit beider Parteien geschlossen wurden, kommt es nicht an.(Rn.55) 2. Zudem liegt ein Belehrungsfehler darin, wenn in der Belehrung der gesetzliche Tatbestand des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. in nicht eindeutiger Weise mit dem Umstand verknüpft wird, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt werden kann.(Rn.57) 3. Die Belehrung ist auch dann nicht deutlich, wenn darin neben der Zweiwochenfrist, die im Fall der Belehrung bei Vertragsschluss gilt, auch auf die für die Nachbelehrung maßgebliche Monatsfrist hingewiesen wird.(Rn.58) 4. Der Senat teilt die Auffassung, dass das im Rahmen der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment im Sinne einer tatsächlichen Vermutung regelmäßig zu bejahen sei, wenn der Verbraucher das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ablöse und nach der Ablösung eine gewisse Zeit verstreiche, nicht.(Rn.85) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. April 2016, Az. 21 O 374/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil ist wie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten ist nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: bis € 170.000,00 I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung mehrerer Darlehensverträge nach Widerruf. Die Beklagte schloss mit einem ... am 16. November 2007 einen Darlehensvertrag zur Nr. ... (K 1) über € 175.000,00 zum Zweck der Immobilienfinanzierung. ... entrichtete im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages an die Beklagte ein Bearbeitungsentgelt von € 875,00. Zudem schloss die Beklagte mit ... am 16. November 2007 einen weiteren Darlehensvertrag zur Nr. ... (K 2) über € 85.000,00 ebenfalls zum Zweck der Immobilienfinanzierung. Dafür fiel ein Bearbeitungsentgelt von € 425,00 an. Ferner zahlte ... eine Abschlussprovision für einen parallel dazu vereinbarten Bausparvertrag bei der Bausparkasse ... AG (Nr. ...) in Höhe von € 1.500,00. Das ist in Ziff. 3.4. dieses Darlehensvertrages geregelt. ... hatte parallel zu diesem Darlehen einen Bausparvertrag über € 150.000,00 bei der Bausparkasse ... AG abgeschlossen. Beiden Darlehensverträgen liegt eine Präsenzabschlusskonstellation in der Filiale der Beklagten in M... zu Grunde. In der Folge wurden beide Darlehen Ende August 2012 vorzeitig abgewickelt. ... entrichtete in diesem Zusammenhang an die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung von zusammen € 16.251,71 sowie eine Bearbeitungsgebühr von € 500,00 (€ 250,00 je Darlehensvertrag). Am 19. März bzw. 2. April 2014 (K 4) verkaufte ... sämtliche Forderungen und Rechte aus den beiden Darlehensverträgen an die Klägerin und trat sämtliche Rechte aus und zu den beiden Darlehensverträgen an die Klägerin ab. Am 22. April 2014 (K 7) widerrief die Klägerin beide Darlehensverträge. Zu den beiden Darlehensverträgen belehrte die Beklagte zum Widerrufsrecht auszugsweise wie folgt (K 3): „Widerrufsrecht Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) Fn. ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden ... Widerrufsfolgen Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Willenserklärung erfüllen. Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteresse ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen ...“ Die im ersten Absatz in Bezug genommene Fußnote lautet: „Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“ Die Beklagte schloss ferner mit einem ... am 19. Juni 2008 einen Darlehensvertrag zur Nr. ... (K 1 II) über € 179.000,00 ab. Am gleichen Tag vereinbarte ... mit der Beklagten einen weiteren Darlehensvertrag zur Nr. ... (K 2 II) über € 194.000,00 und einen dritten Darlehensvertrag zur Nr. ... (K 3 II) über € 577.000,00 sowie einen vierten Darlehensvertrag zur Nr. ... (K 4 II) über € 420.000,00. Sämtliche Darlehensverträge dienten der Immobilienfinanzierung. Allen vier Darlehensverträgen liegt eine Präsenzabschlusskonstellation in der Filiale der Beklagten in St... zu Grunde. Am 27. Februar bzw. 13. März 2014 (K 17 II) verkaufte ... sämtliche Forderungen und Rechte aus den Darlehensverträgen an die Klägerin und trat sämtliche Rechte aus den vier Darlehensverträgen ab. Sämtliche Darlehen wurden im April und Mai 2014 vorzeitig abgelöst. ... entrichtete dazu eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von zusammen € 144.913,16 einschließlich € 1.000,00 Bearbeitungsgebühren (€ 250,00 pro Darlehensvertrag) unter Erklärung des Vorbehalts späterer Rückforderung (K 13 II bis K 16 II). Am 23. Mai 2014 (K 18 II) widerrief die Klägerin sämtliche vier Darlehensverträge. Zu diesen vier Darlehensverträgen belehrte die Beklagte auszugsweise wortgleich wie folgt (K 5 II bis K 8 II): „Widerrufsrecht Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) Fn. ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem ihnen - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden ... Widerrufsfolgen Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Willenserklärung erfüllen. Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteresse ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen ...“ Die im ersten Absatz in Bezug genommene Fußnote lautet: „Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“ Die Klägerin meint betreffend die beiden Darlehensverträge mit ... vom November 2007, diese Verträge im April 2014 noch fristgerecht widerrufen zu haben. Die Belehrung der Beklagten sei fehlerhaft. Die Frist zur Ausübung des Widerrufs sei im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht abgelaufen gewesen. Die Passage zum Fristanlauf entspreche nicht § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. Die Formulierung suggeriere dem Verbraucher, die Frist zur Erklärung des Widerrufs könne ohne Bezug zur eigenen Vertragserklärung anlaufen. Überdies entspreche die Belehrung nicht dem Muster des Verordnungsgebers. Demzufolge seien die beiden Darlehensverträge rückabzuwickeln und ihr - Klägerin - stünden die im Kontext der Darlehensrückführung geleisteten Zahlungen zu. Ein inhaltsgleicher Schadensersatzanspruch ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe bzw. daraus, dass diese pflichtwidrig den Widerruf nicht akzeptiere. Unabhängig von der Berechtigung des Widerrufs schulde die Beklagte zumindest die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zusätzlich verlangten € 500,00 an Bearbeitungsgebühren. Diese Pauschgebühr stelle eine gesetzwidrige Preisnebenabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Die Beklagte habe auch noch die zusammen € 1.300,00 für die bei Abschluss der beiden Darlehensverträge entrichteten laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelte zu erstatten. Auch diese Bearbeitungsentgelte stellten gesetzwidrige Preisnebenabreden dar. Zuletzt könne sie - Klägerin - die Rückzahlung von € 1.500,00 (Abschlussprovision für den Bausparvertrag) beanspruchen. Zudem sei sie - Klägerin - von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte verteidigt die im Streit stehende Belehrung und meint, nach vorzeitiger Ablösung der Darlehen habe ein Widerruf nicht mehr erklärt werden können. Mit der Vertragsbeendigung seien sämtliche Gestaltungsrechte obsolet geworden. Zudem sei das Widerrufsrecht wegen seiner Personengebundenheit nicht abtretbar. Unabhängig hiervon sei die streitbefangene Belehrung inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Erläuterung zum Fristbeginn sei zumindest in der konkreten Vertragsabschlusskonstellation transparent und nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Passage zu den Folgen des Widerrufs. Auf etwaigen Musterschutz komme es deshalb gar nicht an. Abgesehen davon sei das Rückabwicklungsrecht nach vollständiger Geschäftsabwicklung ohnehin verwirkt bzw. hindere das Missbrauchsverbot dessen Ausübung. Die fraglichen € 500,00 für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung könne die Klägerin ebensowenig zurückfordern. Dies, da der Zahlung eine individualvertragliche Vereinbarung zu Grunde liege. Die € 1.300,00 an laufzeitunabhängigem Bearbeitungsentgelt schulde sie - Beklagte - gleichfalls nicht. Diese Zahlung stelle die Vergütung des Vermittlers dar. Auch insoweit liege zudem keine kontrollfähige Preisnebenabrede vor. Die € 1.500,00 Abschlussprovision für den Bausparvertrag müsse man ebenfalls nicht erstatten. Diese Provision gründe auf einer Preis(haupt)abrede und stünde ihr - Beklagte - als Vermittlungsleistung zu. Zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sei man auch nicht verpflichtet; dazu fehle es schon an einer Anspruchsgrundlage. Die Klägerin trägt betreffend der vier mit ... geschlossenen Darlehensverträge vor, auch diese vier Verträge im Mai 2014 noch fristgerecht widerrufen zu haben. Die Belehrung der Beklagten sei wiederum fehlerhaft. In der Konsequenz sei die Frist zur Ausübung des Widerrufs im Zeitpunkt ihrer Erklärung noch nicht abgelaufen gewesen. Die Passage zum „Fristanlauf“ - schon dies begriffsfehlerhaft, da über den „Fristbeginn“ zu informieren sei - entspreche nicht § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. Die Formulierung suggeriere, die Frist zur Erklärung des Widerrufs könne ohne Bezug zur Vertragserklärung des Verbrauchers anlaufen. Überdies entspreche die Belehrung wiederum nicht dem Muster des Verordnungsgebers. Zusätzlich sei der Belehrungstext bei den aufgezeigten Folgen des Widerrufs fehlerhaft. Der Verbraucher werde diesbezüglich nicht ordnungsgemäß belehrt, weil er den Eindruck gewinnen müsse, die Beklagte könne im Zug der Rückabwicklung - wie tatsächlich nicht - Zinsen verlangen. Im Ergebnis seien die Darlehensverträge rückabzuwickeln und ihr - Klägerin - stünde die im Kontext der Darlehensrückführung geleistete Zahlung von ... zu, konkret € 144.913,16 an Vorfälligkeitsentschädigung, davon anteilig € 1.000,00 für das von der Beklagten verlangte Entgelt zur Berechnung des Aufhebungsentgelts. Ein inhaltsgleicher Schadensersatzanspruch ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe. Zudem habe die Beklagte ... arglistig darüber getäuscht, er könne sich nicht einseitig (d.h. ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung) von dem bzw. den Darlehensverträgen lösen. Das hindere in jedem Fall die Berufung auf Verwirkung. Die Beklagte verteidigt wiederum die im Streit stehende Widerrufsbelehrung und bringt dazu vor, diese sei nicht zu beanstanden. Die Erläuterung zum Fristbeginn sei zumindest in der konkreten Vertragsabschlusskonstellation transparent und nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Passage zu den Folgen des Widerrufs. Sie weise korrekt darauf hin, dass beide Parteien einer Leistungspflicht unterlägen. Auf etwaigen Musterschutz komme es deshalb gar nicht an. Abgesehen davon sei das Rückabwicklungsrecht nach vollständiger Geschäftsabwicklung ohnehin verwirkt bzw. Ausfluss unzulässiger „Geschäftemacherei“ sowie getragen von sachfremden Motiven (Rechtsmissbrauch). Im Übrigen handele es sich bei dem Recht zum Vertragswiderruf um ein höchstpersönliches Recht, welches nicht „verkauft“ oder abgetreten werden könne. Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in I. Instanz wird auf den Akteninhalt und die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die ursprünglich bezüglich der beiden Zedenten ... und ... getrennt erhobenen Klagen mit Beschluss vom 23. April 2015 (AS 68) verbunden. Mit Urteil vom 13. April 2016 (AS 105) hat das Landgericht der Klage mit Ausnahme der beanspruchten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Zur Begründung meint das Landgericht bezüglich der mit ... abgeschlossenen Darlehensverträge, nach erfolgter Abtretung der Gestaltungsrechte habe die Klägerin den Widerruf erklären können. Dieser Widerruf sei auch wirksam; infolge Belehrungsfehlern sei die Frist zur Erklärung des Widerrufs bei Ausübung durch die Klägerin noch nicht abgelaufen gewesen. Dies, weil der Hinweis zum Fristbeginn den irrigen Eindruck hervorrufe, die Erklärungsfrist könne unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers anlaufen. Auf die konkrete Vertragsabschlusskonstellation komme es insoweit nicht an. Es sei bereits schädlich, dass zu einer möglichen Vertragskonstellation fehlerhaft belehrt werde. Auch der Fußnoteninhalt verwirre. Ein möglicher Gesetzlichkeitsschutz der Belehrung scheitere daran, dass die Mustervorgabe nicht übernommen worden sei. Die vorzeitige Ablösung der Darlehen beseitige das Widerrufsrecht nicht. Verwirkung und/oder Rechtsmissbrauch müsse sich die Klägerin auch nicht vorhalten lassen. Im Ergebnis müsse die Beklagte folglich die von ... entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung nebst den Bearbeitungsentgelten und der Abschlussprovision zurückzahlen. Darauf sei zunächst eine Nutzungsentschädigung von 2 Prozentpunkten über Basiszinssatz p.a. und später ein Verzugszins mit 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz p.a. zu entrichten. Zu den vier mit ... abgeschlossenen Darlehensverträgen meint das Landgericht, für diese gelte nichts anderes. Auch die zu diesen Darlehensverträgen entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung sei nebst Bearbeitungsentgelt zurückzuzahlen. Die Beklagte nimmt ihre Verurteilung durch das Landgericht nicht hin. Sie vertieft im II. Rechtszug ihr erstinstanzliches Vorbringen, bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensverhältnisses wie hier erlösche jedes Widerrufsrecht, und meint weiter, auf einen Unternehmer sei das Recht zur Ausübung des Widerrufs ohnehin nicht übertragbar. Unabhängig hiervon sei zum Fristbeginn - so die Beklagte - ordnungsgemäß belehrt worden. Auf einen etwaigen Belehrungsfehler komme es zumindest in der zur Entscheidung stehenden Präsenzabschlusskonstellation nicht an. Der Fußnotenhinweis hindere den Fristanlauf aus eben diesem Grund ebenfalls nicht. In der Präsenzsituation bei Vertragsschluss in einer Filiale könne der Verbraucher jedenfalls unschwer ermessen, welche Frist maßgeblich sei. Auf etwaigen Musterschutz komme es demzufolge gar nicht an. Unabhängig hiervon greife sowohl der Verwirkungs- als auch der Missbrauchseinwand. Die Beklagte beantragt (AS 138): 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az.: 21 O 374/14 vom 13.04.2016 wird abgeändert; die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. 3. Für den Fall des auch nur teilweisen Unterliegens wird beantragt, die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt (AS 159), die Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin verteidigt das ergangene Urteil und vertieft die Argumentation zu der aus ihrer Sicht gegebenen Möglichkeit der Ausübung des Widerrufs nach der Unternehmerzession. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 15. November 2016 (AS 179) Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache aber erfolglos. Die im Streit stehenden Widerrufsbelehrungen entsprechen nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a.F. Musterschutz nach der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV kann den Belehrungsmangel nicht retten. Rechtsmissbrauch und/oder Verwirkung hindert das Rückabwicklungsverlangen nicht. Im Ergebnis greift der Widerruf bezüglich der mit ... und ... geschlossenen Darlehensverträge durch. Die Beklagte ist gemäß der §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. zur Erstattung der bei Vertragsaufhebung gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung sowie zur Erstattung der von den Zedenten verauslagten Bearbeitungsentgelten und sonstigen Zahlungen zuzüglich Zinsen verpflichtet. 1. Das Landgericht hat, auch wenn es im Tatbestand des Urteils (AS 107/109) einen falschen Belehrungstext anführt, zur grundsätzlichen Existenz eines Widerrufsrechts richtig entschieden. Der Klägerin stand nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zu, welches noch im April 2014 (...) bzw. noch im Mai 2014 (...) ausgeübt werden konnte. a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind lediglich Ergänzungen, die den Inhalt der Belehrung verdeutlichen. Nicht zulässig sind dagegen Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder einen unrichtigen Inhalt haben (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 Rn. 14 juris). Der Verbraucher soll dem Deutlichkeitsgebot entsprechend nicht nur von seinem Widerrufsrecht überhaupt Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses effektiv auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 118/08 Rn. 14 juris). b) Der Fristanlauf hängt bei einem Vertrag, der wie die streitgegenständlichen Darlehensverträge schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB a.F.), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Der Widerrufsbelehrung muss dieser Umstand eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen sein. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 3/08 Rn. 15 juris). c) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag nach“ Aushändigung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung, der Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, „des“ schriftlichen Antrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder „des“ Antrags entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist könne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen beginnen. Die Belehrung ist deshalb inhaltlich unrichtig, weil nach der von der Beklagten gegenüber den Zedenten verwendeten Belehrung die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen beginnen könnte, wenn diesen (nicht ihre eigene, sondern) nur „die“ schriftliche Vertragserklärung der Beklagten zur Verfügung gestellt ist (Senat, Urteil vom 21. Juli 2015 - 6 U 41/15 Rn. 45 juris). Das lässt sich entgegen dem Berufungsvorbringen (AS 141/146) nicht damit überspielen, im Streitfall sei jeweils zwischen der Vertragserklärung des Zedenten und der Vertragserklärung der Beklagten kein erheblicher Zeitraum zu verzeichnen gewesen. Bei einer Präsenzsituation schlage der Mangel - so die Beklagte - nicht durch. Besagter Belehrungsmangel führt vielmehr dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, und zwar unabhängig davon, ob sich der Mangel nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses ausgewirkt hat oder nicht. Auf die vorgebliche Besonderheit, dass alle Verträge in Filialen der Beklagten in St... und M... in Anwesenheit beider Parteien geschlossen wurden, kommt es nicht an. Das Gesetz knüpft den Beginn des Fristlaufs allein an die Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung und unterscheidet nicht danach, ob die Unrichtigkeit der Belehrung gerade in einem Belehrungsteil auftritt, der sich als der nach der konkreten Vertragsabschlusssituation maßgebliche erweist. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verkennt, dass es auf die Kausalität eines Belehrungsmangels für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht ankommt, vielmehr unabhängig hiervon nur eine allen Anforderungen des Gesetzes genügende Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzt (Senat, Urteil vom 21. Juli 2015 - 6 U 41/15 Rn. 45/47 juris). Auch eine in nach den Umständen des Falles nicht erheblich gewordenen Teilen unrichtige Belehrung genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Für dieses Verständnis spricht die generalpräventive Wirkung dieser Rechtsfolge sowie der verbraucherschützende Charakter des Widerrufsrechts. Mit diesem wäre das für den Verbraucher entstehende Prozessrisiko nicht vereinbar, das entstehen würde, wenn eine objektiv unrichtige, dem Deutlichkeitsgebot widersprechende Belehrung im Einzelfall doch geeignet wäre, die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, wenn nämlich dem Unternehmer der Nachweis mangelnder konkreter Relevanz des Belehrungsmangels gelänge. Das übersieht die von der beklagten Bank zuletzt (AS 186) thematisierte Entscheidung des OLG Nürnberg vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15. Entscheidend ist allein, dass die Belehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. deutlich gestaltet sein muss. Es widerspräche dem Grundsatz einer umfassenden, unmissverständlichen und für den Verbraucher eindeutigen Belehrung, wenn sich deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit erst aus weiteren, außerhalb der Belehrung liegenden Umständen ergeben würde. Daher stellt die Rechtsprechung auch nicht auf die konkreten Umstände des Vertragsschlusses ab, die sie ausdrücklich dahinstehen lässt, sondern darauf, dass die Belehrung eine unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2016 – 16 U 109/15 Rn. 43 juris). Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es insgesamt nicht an (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 26 juris). d) Überdies ist in dem von der Beklagten verwendeten Text ein weiterer Belehrungsfehler enthalten, weil in dem Hinweis zur Widerrufsfrist nach Nennung einer Frist von zwei Wochen alternativ und mit einer Fußnote versehen eine Frist von einem Monat genannt wird, wobei nach dem Text der zur Erläuterung beigefügten Fußnote die Monatsfrist dann gelten soll, wenn die Widerrufsbelehrung „erst nach Vertragsschluss" in Textform dem Kunden „mitgeteilt wird bzw. werden kann". Die in der Fußnote enthaltene Belehrung über die Monatsfrist nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. genügt bereits für sich genommen nicht dem Deutlichkeitsgebot. In der Formulierung „bzw. werden kann" liegt ein Zusatz, der gemessen am Gesetz zumindest überflüssig ist und der aufgrund seines nicht eindeutigen Sinngehaltes missverstanden werden kann. Die Belehrung der Beklagten darüber, in welchen Fällen die Monatsfrist Anwendung finde, nennt zwei Anknüpfungspunkte: Die Tatsache, dass die Belehrung erst nach dem Vertragsschluss „mitgeteilt wird“ und den weiteren Umstand, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt „mitgeteilt werden kann“. Die Verknüpfung beider Aspekte mit dem Bindewort „bzw.“ lässt dem Wortsinn nach unterschiedliche Deutungen zu. Möglich ist zunächst eine Interpretation, nach der die Variante, dass der Unternehmer erst nach Vertragsschluss belehren kann, nur einen der alternativ möglichen Gründe benennen soll, warum eine Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt („bzw.“ im Sinn von „oder“). Gleichermaßen möglich und nicht fernliegend ist aber auch ein Verständnis des Zusatzes „bzw. werden kann" als präzisierende Erläuterung („bzw.“ im Sinn von „und, genauer gesagt“) mit der Folge, dass die Monatsfrist nur dann gelten würde, wenn die Beklagte erst nach Vertragsschluss belehren kann, ihr also eine frühere Belehrung nicht möglich ist. Das zuletzt genannte Verständnis entspricht aber nicht dem Gesetz, denn nach § 355 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB a.F. kommt es für die Unterscheidung, ob die Widerrufsfrist zwei Wochen oder einen Monat beträgt, nicht darauf an, ob dem Unternehmer eine Belehrung bei Vertragsschluss unmöglich ist. Ein mit dem Gesetz nicht vertrauter Leser kann die Aussage, dass die Monatsfrist gilt, wenn der Unternehmer die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitteilen kann, ferner so verstehen, dass die Widerrufsfrist bereits dann einen Monat beträgt, wenn es dem Unternehmer rechtlich freisteht, die Belehrung erst zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen, ungeachtet der Frage, ob er tatsächlich vor oder nach Vertragsschluss belehrt hat. Indem in der Belehrung der gesetzliche Tatbestand des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. in nicht eindeutiger Weise mit dem Umstand verknüpft wird, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt werden kann, wird demnach für den Verbraucher ein Interpretationsspielraum eröffnet, der mit dem Gebot, deutlich zu belehren, nicht zu vereinbaren ist. Unabhängig davon ist die Belehrung auch deshalb nicht deutlich, weil darin neben der Zweiwochenfrist, die im Fall der Belehrung bei Vertragsschluss gilt, auch auf die für die Nachbelehrung maßgebliche Monatsfrist hingewiesen wird. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Das gilt auch für die Dauer der Widerrufsfrist (s.o.). Das Gesetz sieht in § 355 Abs. 2 BGB a.F. unterschiedliche Widerrufsfristen vor, abhängig davon, ob der Unternehmer die Widerrufsbelehrung beim Vertragsschluss oder später als Nachbelehrung erteilt. Indem die Beklagte die vom Gesetz getrennt behandelten Belehrungskonstellationen in einem einheitlichen Belehrungstext kombiniert, stellt sie den Verbraucher vor das Problem, zutreffend zu beurteilen, ob ihm die Belehrung nach Vertragsschluss erteilt wurde („Subsumtionsrisiko“). Auch für einen verständigen Verbraucher birgt die Subsumtion, ob die Belehrung nach Vertragsschluss erteilt wurde, das Risiko einer fehlerhaften Beurteilung. Daran ändert auch die von der Beklagten unter Verweis auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln (Urteil vom 20. Februar 2016 - 13 U 84/15) und Düsseldorf (Urteil vom 29. Januar 2016 - 7 U 21/15) in den Vordergrund der Argumentation gerückte Präsenzabschlusskonstellation (AS 143/188) nichts. Erfolgt der Vertragsschluss unter Anwesenden, kann der Verbraucher vor die Frage gestellt sein, ob es für die zeitliche Einordnung entscheidend darauf ankommt, ob ihm die Belehrung unmittelbar vor oder nach der Vertragsunterzeichnung ausgehändigt wird oder ob diese eher zufällige Reihenfolge nichts daran ändert, dass die Belehrung bei Abschluss des Vertrages erteilt wurde, sodass die Zweiwochenfrist gilt. Diese Abgrenzungsschwierigkeiten sind mit dem Deutlichkeitsgebot nicht vereinbar. Sie beruhen ausschließlich darauf, dass die Beklagte - ohne dass dies erforderlich wäre - die Belehrung zur gesetzlichen Regelfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit der Nachbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. verbunden hat (Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 6 U 185/15 = BB4). e) Musterschutz kann die Unzulänglichkeiten der Belehrung nicht überspielen. aa) Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (ua. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 25 juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 22 juris). bb) Der Belehrungstext sämtlicher Darlehensverträge weicht in mehrfacher Hinsicht vom im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses maßgeblichen Muster ab. Ungeachtet der Abweichungen im Satzbau hat die Beklagte die Vorlage des Verordnungsgebers jedenfalls dahingehend einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen, als sie Hinweise zur Berechnung der Widerrufsfrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erteilt hat. Dies allein könnte für sich genommen noch unschädlich sein (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - II ZR 264/10 Rn. 6 nach juris). Die Beklagte hat aber außerdem bei den mit ... am 19. Juni 2008 geschlossenen Darlehensverträgen abweichend vom Muster lediglich die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde oder „des“ Vertragsantrages als Voraussetzung für den Fristbeginn genannt. Das Muster formuliert im Gestaltungshinweis (3 a)) in der vom 1. April 2008 bis 3. August 2009 geltenden Fassung aber, dass „Ihr“ schriftlicher Antrag zur Verfügung gestellt worden sein muss. Die Formulierung der Beklagten hat einen anderen Sinngehalt und verändert das Muster in entscheidender Weise (s.o.). Der Belehrungstext weicht bei den beiden Darlehensverträgen vom 16. November 2007 (...) und bei den vier Darlehensverträgen mit ... am 19. Juni 2008 überdies insoweit vom jeweils maßgeblichen Muster ab, als dass der damalige Gestaltungshinweis (9; Verträge ...) bzw. der damalige Gestaltungshinweis (10; Verträge ...) nicht vollständig umgesetzt wurde. Die Beklagte hat bei allen Verträgen typische Sammelbelehrungen verfasst und den Gestaltungshinweis dahingehend missachtet, dass bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts Satz 2 der Hinweise zum „Darlehensvertrag“ im Absatz zuvor durch den Satz 2 der Sonderkonstellation zu „ersetzen“ ist. Die Beklagte hat demgegenüber zu beiden Konstellationen nacheinander informiert. Das beseitigt den Gesetzlichkeitsschutz (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 27 juris), was auch die Beklagte nicht (mehr) in Frage stellt (AS 140). 2. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass die vorzeitige Ablösung der im Streit stehenden sechs Darlehen die spätere Ausübung eines Widerrufs nicht hindert. Die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der beiden Zedenten konnten auch noch nach deren vorzeitiger Beendigung im August 2012 (...) bzw. April 2014 ...) erfolgreich widerrufen werden. Zweck des Widerrufsrechts ist es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Art und Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde. Gleiches gilt, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich (wie hier) zugleich über das Widerrufsrecht in der einen oder anderen Form zu vergleichen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 28 juris). In beiden Fällen wird das Recht zum Widerruf durch die vorherige Vertragsbeendigung nicht berührt. 3. Die Klägerin konnte den Widerruf nach erfolgter Abtretung unbeschadet der ihr fehlenden Verbrauchereigenschaft erklären. a) Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Fritsche in MüKo-BGB, 7. Aufl., § 355 BGB Rn. 27/28 sowie Roth/Klieninger in MüKo-BGB, 7. Aufl., § 413 BGB Rn. 12) soll das Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. allerdings als zu den vertragsbezogenen, unselbständigen Gestaltungsrechten zählend nur gemeinsam mit dem Hauptanspruch abgetreten werden können und soll zudem an die Verbrauchereigenschaft des Zessionars geknüpft sein. Begründet wird dies mit Hinweis auf die §§ 399, 413 BGB. Die Verbrauchereigenschaft des Zessionars fehlt im Streitfall, da die Klägerin als professionelle Forderungskäuferin agiert (§ 14 Abs. 1 BGB). b) Der Senat folgt diesem Ansatz indes nicht. Beleuchtet man den von der Kommentarliteratur zur Begründung herangezogenen Verweis (Ulmer/Masuch, JZ 1997, 654, 660) näher, so fällt zunächst auf, dass sich dieser Aufsatz im Kern mit dem Schicksal des Widerrufsrechts nach Vertragsübernahme iSd. §§ 414/415 BGB beschäftigt. Darum geht es hier nicht. Im Streitfall wurde abgetreten. Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 17. April 1996 – VIII ZR 44/95 - Rn. 11/12 juris) zu beachten. Der Bundesgerichtshof stellt beim Schicksal von Verbraucherrechten im Zug einer Vertragsübernahme nicht auf die Person des Übernehmers, sondern auf die Verbrauchereigenschaft des Übertragenden ab. Bei einer wie hier Abtretung ist es überdies überkommene Rechtsansicht, dass das abgetretene Recht so auf den Zessionar übergeht, wie es bei dem Zedent entstanden ist. Die Abtretung „wahrt die Identität des abgetretenen Rechts“ (Grüneberg in Palandt, 76. Aufl., § 398 BGB Rn. 1) bzw. „verändert den Inhalt der Forderung nicht“ (Grüneberg in Palandt, 76. Aufl., § 404 BGB Rn. 1). Schutzbedürfnisüberlegungen, wie sie die Beklagte anstellt (AS 149), verfangen deshalb nicht. Dieser Ansatz liegt auch der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 7. März 2014 - 19 U 275/12 zu Grunde. Dort heißt es (Rn. 29 juris), „den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag hat die Klägerin wirksam widerrufen. Dabei handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen. Die fehlende Verbrauchereigenschaft der Klägerin ändert hieran nichts. Ausreichend ist, dass der Zedent und Darlehensnehmer Verbraucher ... war“. Für diese Wertung spricht ferner der Wortlaut des § 13 BGB, der die Verbrauchereigenschaft (lediglich) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlangt (“... abschließt“). § 399 BGB lässt sich für einen Verlust der Widerrufsoption bei Abtretung an einen Unternehmer dagegen nicht fruchtbar machen. Mit der Abtretung des Widerrufsrechts geht keine Inhaltsänderung dieses Rechts einher (s.o.). Der Widerruf ist nach wie vor auf die Transformation der Darlehensschuld in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gerichtet. c) Selbst wenn man - entgegen der Ansicht des Senats - die Ausübung des Widerrufs nach erfolgter Abtretung an einen Unternehmer nicht mehr für möglich erachten sollte, so bliebe zumindest der abtretende Verbraucher nach wie vor zur Ausübung des Widerrufs berechtigt, und zwar unbeschadet davon, ob der Zessionar seinerseits die Verbrauchereigenschaft aufweist oder nicht (Artz in Bülow/Artz, 9. Aufl., § 491 BGB Rn. 70). In Ziff. II.2. des mit der Abtretung der Zedenten verknüpften Kaufvertrages findet sich eine Ermächtigung des Käufers (= Klägerin), erforderliche Erklärungen in dessen Namen (= Verkäufer / Zedent) abzugeben. Zumindest müsste sich die Beklagte mithin daran festhalten lassen, dass der von der Klägerin ausgeübte Widerruf mittelbar auch für und im Namen des jeweiligen Zedenten ... bzw. ... ausgeübt wurde. 4. Der von der Klägerin erklärte Widerruf lässt sich auch nicht als Treueverstoß iSv. § 242 BGB (Verwirkung und/oder Rechtsmissbrauch) qualifizieren. a) Eine missbräuchliche, vom Schutzzweck „Übereilungsschutz“ losgelöste sachfremde Instrumentalisierung des Widerrufsrechts, um „Kasse zu machen“ (AS 144), kann der Klägerin nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501715 Rn. 23 juris) unterliegt das Widerrufsrecht keiner Ausübungskontrolle der Gestalt, nur „redliche“, am gesetzlichen Schutzzweck orientierte Widerrufserklärungen könnten zum Ziel führen. Das Motiv für die Ausübung des Widerrufsrechts ist vielmehr bedeutungslos. Daran ändert entgegen der Beklagten (AS 149) auch die Abtretungskonstellation nichts. b) Unter den gegebenen Umständen des hier zu entscheidenden Einzelfalles können auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts nicht festgestellt werden. Der Einwand der Verwirkung kommt auch gegenüber dem Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB in Betracht und setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15; Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 Rn. 40 juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37 juris). Im Fall des Darlehensnehmers ... scheidet die Annahme eines Treueverstoßes in Gestalt von Verwirkung damit von vornherein aus. ... hatte im Zug der noch durch ihn veranlassten vorzeitigen Ablösung der vier Darlehen ausdrücklich einen Rückforderungsvorbehalt erklärt. Die Beklagte konnte damit, zumal der Widerruf nur knapp einen Monat nach der Ablösung erklärt wurde, nicht darauf vertrauen, ein Widerruf bzw. die Rückforderung des bezahlten Aufhebungsentgelts werde für alle Zeit unterbleiben. Es fehlt mithin an dem für die Annahme von Verwirkung konstitutiven Umstandsmoment. Im Fall des Darlehensnehmers ... liegen die Dinge zwar anders. Dieser hatte seine beiden Darlehen schon frühzeitig im August 2012 vorbehaltlos abgelöst. Überdies ist angesichts des Vertragsschlusses im Jahr 2007 ein erhebliches Zeitmoment gegeben. An dem erforderlichen Umstandsmoment fehlt es aber auch hier. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt nicht die Feststellung, dass sich die Beklagte wegen der Untätigkeit des Zedenten ... über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte, dass dieser sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen würde. Der Einwand der Verwirkung lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Beklagten infolge der späten Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre. Der bloße Zeitablauf vermag den Vorwurf, der Zedent bzw. nun die Klägerin handle illoyal, nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 352/02 - Rn. 24 juris). aa) Dass der Zedent die Darlehen bis zu deren vorzeitigen Ablösung vertragsgemäß bedient hat, macht den Widerruf nicht treuwidrig. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden, und zwar ungeachtet der Frage, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Verbraucher, sondern die Bank. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 - Rn. 39-41 juris). Solange der Darlehensnehmer selbst nicht davon ausgeht, den Vertrag widerrufen zu dürfen, liegt in der Vertragserfüllung auch kein widersprüchliches Verhalten (vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 6 U 95/16, juris). bb) Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Darlehensvertrag auf Wunsch des ... vorzeitig beendet wurde, steht hier nicht fest, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, der Zedent würde den Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen. (1) Dem Einwand der Verwirkung steht allerdings nicht entgegen, dass die Beklagte es unterlassen hat, dem Zedent ... nach Ablösung des Darlehens eine Nachbelehrung zu erteilen, denn eine solche war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 30 nach juris; Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 Rn. 41 nach juris) und konnte deshalb von der Beklagten nicht mehr erwartet werden. Deshalb kann bei einem beendeten Darlehensvertrag das Vertrauen des Darlehensgebers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 Rn. 41 juris; Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 30 juris), sodass bei der gebotenen tatrichterlichen Würdigung der für das Umstandsmoment erheblichen Gesichtspunkte die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages und die Tatsache, dass diese auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgt ist, in die Betrachtung miteinzubeziehen sind. Zur Annahme der Verwirkung müssen sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15; Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 Rn. 40 juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37 juris). Dass bereits die auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgte vorzeitige Beendigung des Vertrages dieses notwendige Tatbestandsmerkmal ausfüllen soll, ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht. (2) Die Feststellung, dass die Beklagte aus dem gesamten Verhalten des Darlehensnehmers den Schluss ziehen durfte, von dem auch nach Vertragsbeendigung fortbestehenden Widerrufsrecht werde kein Gebrauch mehr gemacht, kann der Senat im vorliegenden Fall nicht treffen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertrag auf Wunsch des ... vorzeitig abgewickelt wurde, rechtfertigte das Verhalten des Zedenten aus Sicht der Beklagten nicht die Annahme, er würde ein bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausüben. Diesen Schluss konnte die Beklagte aus dem Verhalten des ... deshalb nicht ziehen, weil sie damit rechnen musste, dass dem Zedent sein Widerrufsrecht bei Ablösung des Kredits und auch in der Zeit danach nicht bekannt war. Für die Beklagte bestand kein Anlass, zu unterstellen, dass der Zedent ... das Bestehen eines Widerrufsrechts geprüft oder auch nur in Betracht gezogen hat. Aus der maßgeblichen Sicht der Bank ist das Fortbestehen des Widerrufsrechts für den Verbraucher gerade dann nicht ohne weiteres erkennbar, wenn die Widerrufsbelehrung – wie hier – den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 Rn. 40 juris). Es gab für die Beklagte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, ... sei insoweit rechtlich beraten gewesen. Zwar ist der Einwand der Verwirkung nicht generell ausgeschlossen, wenn dem Berechtigen sein Recht nicht bekannt ist (BGH, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06; Urteil vom 27 Juni 1957 - II ZR 15/56). Soweit die Verwirkung aber an das Tatbestandsmerkmal geknüpft wird, dass der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten das Vertrauen geschöpft hat, dieser werde sein Recht nicht mehr ausüben, spricht es gegen die Annahme dieses Vertrauenstatbestandes, wenn der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 – I ZR 57/97 - Rn. 24 juris; Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 242 BGB Rn. 95 und Rn. 107). Da aus Sicht der Beklagten zu unterstellen war, dass der Zedent ... die Aufhebungsvereinbarung geschlossen und erfüllt hat, ohne einen Widerruf überhaupt in Erwägung gezogen zu haben, gab es keinen Grund für die Annahme, der ursprüngliche Darlehensnehmer übe sein Widerrufsrecht bewusst nicht aus. Es gab auch keine aus dem Verhalten des Zedenten abzuleitenden Anhaltspunkte dafür, dass er mutmaßlich auch dann nicht widerrufen werde, wenn er von seinem Gestaltungsrecht später Kenntnis erlangen würde. Aus Sicht der Beklagten war vielmehr naheliegend, dass der Zedent ... nur deshalb zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung bereit war, weil ihm nicht bekannt war, dass er sich auch ohne Vorfälligkeitsentschädigung von dem Vertrag lösen konnte, und er dieses trotz der Vertragsbeendigung fortbestehende Recht möglicherweise geltend machen würde, würde er davon erfahren. Die Beklagte musste deshalb in Rechnung stellen, dass die Bereitschaft des Zedenten, den Kredit gegen ein Aufhebungsentgelt vorzeitig zurückzuzahlen, Ausdruck der Vorstellung war, an den Vertrag unwiderruflich gebunden zu sein. Insofern hatte das Versprechen des Zedenten, mit der Vorfälligkeitsentschädigung das Interesse der Beklagten an der weiteren Erfüllung des Vertrages auszugleichen, in Bezug auf die Frage, ob er sein Widerrufsrecht noch ausüben würde, hier keine weitergehende Aussagekraft als sein vertragstreues Verhalten während der Vertragslaufzeit, aus dem der Darlehensgeber – wie oben ausgeführt – kein schutzwürdiges Vertrauen herleiten kann. Es müssten deshalb hier weitere Umstände hinzutreten, um aus der Ablösung des Kredits durch den ..., der sich in Unkenntnis seines Widerrufsrechts vertragstreu verhalten hat, einen Verstoß gegen Treu und Glauben herleiten zu können (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juli 2008 – XI ZR 387/06 Rn. 18 juris zu einem Bereicherungsanspruch). Sollte die Beklagte also abweichend von ihrem eigenen Rechtsstandpunkt die Möglichkeit eines Widerrufs in Betracht gezogen haben, mag sie gehofft haben, dass der Zedent nicht widerrufen würde. Ein darauf gerichtetes schutzwürdiges Vertrauen konnte sie aber auf sein Verhalten nicht gründen und sie durfte sich deshalb auch nicht darauf einrichten, dass der Widerruf unterbleiben würde. Anders könnte der Fall zu beurteilen sein, wenn die Beklagte aus dem Verhalten des Zedenten hätte schließen dürfen, dass ihm die Möglichkeit des Widerrufs bekannt sei oder er diese zumindest erwogen hätte. Hätte ... vor diesem Hintergrund die vorzeitige Beendigung des Vertrages gewünscht und wäre er nach Ablösung des Kredits längere Zeit untätig geblieben, könnte der Schluss der Beklagten, mit einem Widerruf müsse nicht mehr gerechnet werden, berechtigt sein. So liegt der Fall indes nicht. Da es danach von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt, welche Bedeutung der vorzeitigen Vertragsbeendigung in Bezug auf den notwendigen Vertrauenstatbestand beigemessen werden kann, teilt der Senat nicht die Auffassung, dass das Umstandsmoment im Sinne einer tatsächlichen Vermutung regelmäßig zu bejahen sei, wenn der Verbraucher das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ablöse und nach der Ablösung eine gewisse Zeit – etwa sechs Monate – verstreiche (so OLG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 5 U 72/16). cc) Der Einwand der Verwirkung lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Beklagten aufgrund der späten Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre. Dem Sachvortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, dass sie sich in der Erwartung, der Vertrag habe Bestand, so eingerichtet hat, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre. Die Tatsache, dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erfüllen muss, ist die regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs und stellt deshalb keinen unzumutbaren Nachteil dar (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 zum Rechtsmissbrauch). Ein solcher Nachteil kann sich auch nicht aus der Freigabe der für die Darlehen bestellten Sicherheiten ergeben. Die Beklagte kann unschwer die Aufrechnung mit ihren Rückabwicklungsansprüche erklären mit der Folge, dass sie die Sicherheiten nicht mehr weiter benötigt. Auch im Übrigen ist ein unzumutbarer Nachteil der Beklagten als Folge des späten Widerrufs nicht dargetan. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Einwand der Verwirkung ohne Rücksicht auf einen konkreten Vertrauenstatbestand berechtigt sein kann, wenn dem Verpflichteten während der Zeit der Untätigkeit des Berechtigten und als deren Folge ein unzumutbarer Nachteil entstanden ist. Das kommt in Betracht, weil die beiderseits vollständige und beanstandungsfreie Vertragsabwicklung dazu führen kann, dass der Gläubiger eines Rückabwicklungsanspruchs auf die Belange des Schuldners ausnahmsweise Rücksicht nehmen muss, etwa wenn die Rückabwicklung existenzgefährdende Auswirkungen hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 2008 – XI ZR 387/06 Rn. 18 juris zu einem Bereicherungsanspruch). Da hier weder festzustellen ist, dass die Beklagte schutzwürdiges Vertrauen in das Unterbleiben des Widerrufs bilden durfte, noch ein unzumutbarer Nachteil dargetan ist, kann auch die Frage auf sich beruhen, ob ein solcher Nachteil ein notwendiges Merkmal des Verwirkungstatbestandes ist – wovon der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 27. September 2016 – 6 U 46/16 – Rn. 77 und 84 juris mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) – oder ob es sich dabei lediglich um einen der Gesichtspunkte handelt, die im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung für das Eingreifen der Verwirkung sprechen können. 5. Im Ergebnis schuldet die beklagte Bank die Rückzahlung der von den beiden Zedenten ... und ... gezahlten Aufhebungsentgelte in Höhe von € 16.251,71 (...) sowie € 143.913,16 (...). Ferner sind die von den Zedenten bei Vertragsschluss sowie bei Aufhebung der Darlehensverträge bezahlten Bearbeitungsentgelte und Provisionen zu erstatten (dazu: BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 Rn. 64 juris; OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 922/15 Rn. 46 juris). Das sind bezüglich ... die bei Vertragsabschluss entrichteten Bearbeitungsentgelte von € 875,00 und € 425,00 sowie die Bearbeitungsgebühr von insgesamt € 500,00 für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Zudem ist die bezahlte Abschlussprovision für den parallel abgeschlossenen Bausparvertrag zu erstatten. Bei ... betrifft dies die kumuliert € 1.000,00 für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei den vier Darlehen (4 * € 250,00). Dazu kommen die schon vom Landgericht zugesprochenen Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) und kommt vor der Rechtshängigkeit der ebenfalls schon im landgerichtlichen Urteil tenorierte Nutzungsersatz (§§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist wie das angefochtene Urteil gemäß der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird im Hinblick auf das divergierende Urteil des OLG Schleswig vom 6. Oktober 2016 - 5 U 72/16 - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der für das Berufungsverfahren mit der Streitwertstufe bis € 170.000,00 festgesetzte Gebührenstreitwert (§ 47 Abs. 1 GKG) setzt sich aus den Nennwerten der einzelnen Klageanträge zusammen.