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Urteil

6 U 62/17

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0313.6U62.17.00
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Leitsätze
Eine vorbehaltlose Weiterzahlung mehrerer der vertraglich vereinbarten Darlehensraten nach Widerruf kann dazu führen, dass der Geltendmachung der Rechte aus dem Widerruf § 242 BGB entgegensteht.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Februar 2017 wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen. 3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. ________________________ Der Streitwert des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen wird in der Wertstufe bis 65.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine vorbehaltlose Weiterzahlung mehrerer der vertraglich vereinbarten Darlehensraten nach Widerruf kann dazu führen, dass der Geltendmachung der Rechte aus dem Widerruf § 242 BGB entgegensteht.(Rn.20) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Februar 2017 wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen. 3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. ________________________ Der Streitwert des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen wird in der Wertstufe bis 65.000 € festgesetzt. I. Die Kläger schlossen mit der beklagten Bank im Oktober 2007 drei Verträge über grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen in Höhe von 110.000 €, 50.000 € und 30.000 €. Durch Anwaltsschreiben vom 12. Februar 2014 ließen die Kläger den Widerruf der Verträge erklären. Danach zahlten sie die vereinbarten Raten vorbehaltlos weiter. Schließlich erfolgte mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21. Juni 2016 nochmals der Widerruf der Verträge. Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass sich die Verträge durch den Widerruf vom 12. Februar 2014 in Rückabwicklungsschuldverhältnisse gewandelt haben. Daneben haben sie die weiteren Feststellungen beantragt, dass die Beklagte den Schaden zu ersetzen habe, der sich aus der verweigerten Anerkennung des Widerrufs künftig ergebe, sowie, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Darlehensrückzahlung in Annahmeverzug befinde. Schließlich begehren sie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat der positiven Feststellungsklage mit der Begründung stattgegeben, die Widerrufsbelehrungen zu den streitgegenständlichen Verträgen seien nicht ordnungsgemäß, weil darin nur darüber informiert werde, wann die Frist für den Widerruf „frühestens“ beginne. Da die Beklagte das Belehrungsmuster der BGB-InfoV einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen haben, indem sie die Hinweise zu finanzierten Geschäften als Sammelbelehrung ausgestaltet habe, greife die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 BGB-InfoV nicht ein. Die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die weiteren Klaganträge hat das Landgericht abgewiesen. Mit ihrer Berufung will die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Sie macht insbesondere geltend, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Unabhängig davon, sei die Klage auch unbegründet, weil in der vorbehaltlosen Erfüllung der Verträge nach der ersten Widerrufserklärung ein widersprüchliches Verhalten liege, weshalb es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße, wenn die Kläger aus dem Widerruf Rechte herleiten wollten. Sie beantragt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2.2.2017 mit dem Aktenzeichen 6 O 159/16 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kläger haben die teilweise Abweisung der Klage akzeptiert. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Für den Fall, dass die positive Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen werden sollte, haben sie ihre Klage im Wege der Anschlussberufung hilfsweise um einen negativen Feststellungsantrag erweitert, mit dem sie die primären Erfüllungsansprüche der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs leugnen. Sie beantragen: 1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die mit der Beklagten abgeschlossenen Kreditverträge mit den Nr. …507 und …073 und …420 durch die von der Klägerseite am 12. Februar 2014 erklärten Widerrufe jeweils in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben. Hilfsweise: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 2. Februar 2017 (6 O 159/16) wird festgestellt, dass der Beklagten aus den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen mit den Darlehensnummern …507, …073 und …420 ab Zugang der Widerrufserklärung vom 12. Februar 2014, hilfsweise ab Zugang der Widerrufserklärung vom 21. Juni 2016, kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen. Die Darlehen mit den Darlehensnummern …073 und …420 wurden nach Ablauf der Zinsbindung zum 28.12.2017 zurückgeführt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, weil die positive Feststellungsklage - gerichtet auf die Umwandlung der Verträge in Rückabwicklungsschuldverhältnisse - unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es an dem notwendigen Feststellungsinteresse, weil die Kläger ihre Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis beziffern können und deshalb vorrangig eine Leistungsklage zu erheben wäre (BGH, Urteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16; vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15). Zwar ist die Feststellungsklage ausnahmsweise zulässig ist, wenn im konkreten Fall gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, Rn. 16). Dies kann hier aber nicht festgestellt werden. III. Die Anschlussberufung der Kläger ist zurückzuweisen, weil die hilfsweise erhobene negative Feststellungsklage unbegründet ist. Zwar hat das Landgericht die Widerrufsbelehrung zu Recht als unzureichend beanstandet. Den Klägern ist es aber gemäß § 242 BGB verwehrt, die Rechtsfolgen des Widerrufs geltend zu machen. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist zwar nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Widerrufsrechts motiviert ist (BGH, Urteile vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16 -, Rn. 16; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 20 ff. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 45 ff.). Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist aber daraus abzuleiten, dass sich die Kläger widersprüchlich verhalten haben, indem sie das Darlehen nach der Widerrufserklärung vom 12. Februar 2014 mehr als zwei Jahre lang vorbehaltlos weiter bedient haben. 1. Der Umstand, dass dieses widersprüchliche Verhalten zeitlich nach der Widerrufserklärung vom 12. Februar 2014 liegt, steht der Anwendung des § 242 BGB nicht entgegen. Auch aus einem Verhalten nach der Widerrufserklärung kann sich die Treuwidrigkeit der Ausübung der Rechte ergeben, die der Darlehensnehmer aus dem Widerruf seiner Vertragserklärung herleitet. Eine Änderung der Verhältnisse kann dazu führen, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, und deshalb kann sich ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch aus solche Umständen ergeben, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16 -, Rn. 17, juris). 2. Nach der Rechtsprechung des Senats, kommt ein Fall widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) in Betracht, wenn der Darlehensnehmer in Kenntnis der Widerruflichkeit seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung eine gewisse Zeit ohne Vorbehalt weiter leistetet, um dann doch den Widerruf zu erklären, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die das Zuwarten mit dem Widerruf und die vorbehaltlose Weiterzahlung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen (OLG Stuttgart, Urteile vom 7. Februar 2017 - 6 U 40/16 -, Rn. 70; vom 6. Dezember 2016 - 6 U 95/16 -, Rn. 25 juris). In gleicher Weise widersprüchlich verhält sich ein Darlehensnehmer, der den Widerruf erklärt, das Darlehen danach aber weiter bedient, ohne sich die Rückforderung seiner Leistungen vorzubehalten, und sich dann nach längerer Zeit doch entscheidet, die Rechte aus dem Widerruf gegenüber der kreditgewährenden Bank geltend zu machen. Das gilt auch im Falle der Kläger. Gründe, die das Zuwarten der Kläger mit der Durchsetzung ihrer Rechte vernünftig und nachvollziehbar erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Nicht begründet ist der Einwand der Kläger, eine Zahlung ohne Vorbehalt hätte keine Erfüllung bewirkt, sie hätten deshalb mit der Kündigung der Darlehen rechnen müssen, hätten sie nur unter Vorbehalt gezahlt. Ein Vorbehalt, der bei Rückforderung den Einwand aus § 814 BGB ausschließen soll, hindert die Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB nicht. Damit will der Schuldner sich lediglich Bereicherungsansprüche erhalten, ohne dem Einwand des Gläubigers ausgesetzt zu sein, er habe um den Mangel des Rechtsgrundes gewusst (BGH, Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 6/05 -, Rn. 19; Olzen in: Staudinger, BGB (2016) § 362, Rn. 26; Buck-Heeb in: Erman, BGB, 15. Aufl., 2017, § 362 BGB, Rn. 13). Unabhängig davon ist nicht nachvollziehbar, warum die Kläger ihre Rechte aus dem Widerruf erst mehr als zwei Jahre nach der Widerrufserklärung verfolgt haben. Sie waren bereits im Februar 2014 anwaltlich vertreten und im Widerrufsschreiben vom 12. Februar 2014 war der Mangel der Belehrung („frühestens“) und das Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion bereits zutreffend geltend gemacht. Dass die Kläger durch das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 21. Februar 2014 (K5; Bl. 29) davon abgehalten wurden, ihre Rechte weiter zu verfolgen, ist weder plausibel noch machen die Kläger dies geltend. 3. Nach Abwägung der gesamten Umstände des Falles ist die Durchsetzung der mit der Klage geltend gemachten Rechte angesichts des widersprüchlichen Verhaltens der Kläger nach dem Widerruf am 12. Februar 2014 gemäß § 242 BGB treuwidrig mit der Folge, dass die negative Feststellungsklage unbegründet ist. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert der Berufung entspricht dem Wert der Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Zeitpunkt des Widerrufs (BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15; vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16), nach Angaben der Kläger 62.627,71 €. Daneben kommt der Anschlussberufung, mit der die Kläger die negative, Erfüllungsansprüche leugnende Feststellungsklage in den Prozess eingeführt haben, kein eigenständiger Wert zu. Insofern kann auf die nicht veröffentliche Streitwertfestsetzung im Verfahren des Bundesgerichtshofs - XI ZR 586/15 - Bezug genommen werden, die ebenfalls eine negative Feststellungsklage zum Gegenstand hatte. Der Streitwertbeschluss des BGH vom 16. Mai 2017 bemisst den Streitwert auch in diesem Fall nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die der Kläger bis zum Widerruf erbracht hat. Da das Landgericht bei der Streitwertfestsetzung die Leistungen der Kläger nicht nur bis zum Widerruf, sondern bis zur Klageerhebung berücksichtigt hat, war der Streitwert für die erste Instanz unter Berücksichtigung der weiteren Anträge ebenfalls in der Wertstufe bis 65.000 € festzusetzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.