Urteil
6 U 92/15
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0619.6U92.15.00
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Leitsätze
1. Die Bank hat den Anleger ungefragt auch und gerade über die Höhe der Rückvergütungen zu informieren (vgl. u.a. BGH, 23. September 2014, XI ZR 215/13). Dieser Pflicht genügt sie weder dadurch, dass sie dem Anleger nur das Agio offenlegt, die weiteren Rückvergütungen aber verschweigt, noch dadurch, dass sie überhaupt keine Angaben macht.(Rn.60)
2. Die sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden.(Rn.71)
3. Grundsätzlich kann die Kenntnis von der Leistung von Rückvergütungen als solche ohne Wissen um deren Höhe den Schluss zulassen, der Anleger die Beteiligung auch im Falle der Unterrichtung über den Umfang der Rückvergütung gezeichnet (vgl. u.a. BGH, 4. Februar 2014, XI ZR 398/12). Allein die Kenntnis des Agios ist dann kein hinreichendes Indiz für die Widerlegung der Vermutung, wenn darüber hinaus weitere Vergütungen der Bank treten, über die der Anleger keine Kenntnis hat.(Rn.78)
(Rn.79)
4. Der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener Rückvergütung erfordert nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe (BGH, 26. Februar 2013, XI ZR 498/11). Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung steht allenfalls in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht.(Rn.121)
(Rn.122)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 2015, Az. 8 O 564/12, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 2015, Az. 8 O 564/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.
aus 95.000,00 € vom 3. November 2012 bis 18. Januar 2016,
aus 90.000,00 € vom 19. Januar 2016 bis 22. Januar 2017,
aus 84.500,00 € vom 23. Januar 2017 bis 25. Januar 2018 sowie
aus 79.500,00 € seit dem 26. Januar 2018 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 25. November 2004 gezeichneten Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
c) Die Verurteilung gemäß Ziffer 2. a) und b) erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 25. November 2004 gezeichneten Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
d) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 25. November 2004 gezeichneten Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
e) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.163,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.
aus 51.000,00 € vom 3. November 2012 bis 18. Juni 2013,
aus 49.208,05 € vom 19. Juni 2013 bis 21. März 2014,
aus 48.471,85 € vom 22. März 2014 bis 23. März 2015,
aus 46.192,85 € vom 24. März 2015 bis 29. April 2016,
aus 44.220,87 € vom 30. April 2016 bis 20. April 2017 sowie
aus 43.163,28 € seit dem 21. April 2017 zu zahlen.
f) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 7. April 2006 gezeichneten Beteiligung an der P. GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
g) Die Verurteilung gemäß Ziffer 2. e) und f) erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 7. April 2006 gezeichneten Beteiligung an der P. GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
h) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 7. April 2006 gezeichneten Beteiligung an der P. GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
i) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 3.979,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab 3. November 2012 zu zahlen.
j) Auf die Widerklage wird festgestellt, dass sämtliche dem Kläger über die bereits berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen oder zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an dem P. GmbH & Co. KG Fonds haben, von der geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsverpflichtung der Beklagten abzuziehen bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen sind.
k) Auf die Widerklage wird weiterhin festgestellt, dass sämtliche dem Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in seiner Beteiligung an dem M. IV GmbH & Co. KG haben, von der geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsverpflichtung der Beklagten abzuziehen bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen sind.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 23 % und die Beklagte 77 %.
4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
__________________________
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz wie folgt festgesetzt:
bis 8. Mai 2018 auf bis 155.000,00 €,
ab 9. Mai 2018 auf bis 125.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bank hat den Anleger ungefragt auch und gerade über die Höhe der Rückvergütungen zu informieren (vgl. u.a. BGH, 23. September 2014, XI ZR 215/13). Dieser Pflicht genügt sie weder dadurch, dass sie dem Anleger nur das Agio offenlegt, die weiteren Rückvergütungen aber verschweigt, noch dadurch, dass sie überhaupt keine Angaben macht.(Rn.60) 2. Die sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden.(Rn.71) 3. Grundsätzlich kann die Kenntnis von der Leistung von Rückvergütungen als solche ohne Wissen um deren Höhe den Schluss zulassen, der Anleger die Beteiligung auch im Falle der Unterrichtung über den Umfang der Rückvergütung gezeichnet (vgl. u.a. BGH, 4. Februar 2014, XI ZR 398/12). Allein die Kenntnis des Agios ist dann kein hinreichendes Indiz für die Widerlegung der Vermutung, wenn darüber hinaus weitere Vergütungen der Bank treten, über die der Anleger keine Kenntnis hat.(Rn.78) (Rn.79) 4. Der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener Rückvergütung erfordert nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe (BGH, 26. Februar 2013, XI ZR 498/11). Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung steht allenfalls in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht.(Rn.121) (Rn.122) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 2015, Az. 8 O 564/12, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 2015, Az. 8 O 564/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 95.000,00 € vom 3. November 2012 bis 18. Januar 2016, aus 90.000,00 € vom 19. Januar 2016 bis 22. Januar 2017, aus 84.500,00 € vom 23. Januar 2017 bis 25. Januar 2018 sowie aus 79.500,00 € seit dem 26. Januar 2018 zu zahlen. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 25. November 2004 gezeichneten Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären. c) Die Verurteilung gemäß Ziffer 2. a) und b) erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 25. November 2004 gezeichneten Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte. d) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 25. November 2004 gezeichneten Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. e) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.163,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 51.000,00 € vom 3. November 2012 bis 18. Juni 2013, aus 49.208,05 € vom 19. Juni 2013 bis 21. März 2014, aus 48.471,85 € vom 22. März 2014 bis 23. März 2015, aus 46.192,85 € vom 24. März 2015 bis 29. April 2016, aus 44.220,87 € vom 30. April 2016 bis 20. April 2017 sowie aus 43.163,28 € seit dem 21. April 2017 zu zahlen. f) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 7. April 2006 gezeichneten Beteiligung an der P. GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären. g) Die Verurteilung gemäß Ziffer 2. e) und f) erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 7. April 2006 gezeichneten Beteiligung an der P. GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte. h) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 7. April 2006 gezeichneten Beteiligung an der P. GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. i) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 3.979,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab 3. November 2012 zu zahlen. j) Auf die Widerklage wird festgestellt, dass sämtliche dem Kläger über die bereits berücksichtigten Ausschüttungen hinaus zugeflossenen oder zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an dem P. GmbH & Co. KG Fonds haben, von der geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsverpflichtung der Beklagten abzuziehen bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen sind. k) Auf die Widerklage wird weiterhin festgestellt, dass sämtliche dem Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in seiner Beteiligung an dem M. IV GmbH & Co. KG haben, von der geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsverpflichtung der Beklagten abzuziehen bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen sind. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 23 % und die Beklagte 77 %. 4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. __________________________ Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz wie folgt festgesetzt: bis 8. Mai 2018 auf bis 155.000,00 €, ab 9. Mai 2018 auf bis 125.000,00 €. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aufgrund angeblich fehlerhafter Anlageberatung wegen einer Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG (im Folgenden: XYZ 4) sowie einer weiteren Beteiligung an der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. 3) geltend. Der Kläger ist Ingenieur und war bis zu seinem Ruhestand von 1992 bis 1997 im Vorstand der D. & S. AG tätig, einem Ingenieurdienstleistungs- und Beratungsunternehmen für Bau- und Immobilienprojekte. Bis heute hält er Aktien des Unternehmens. Seit 1993 war der Kläger Kunde der Beklagten in Stuttgart; die Beklagte war zugleich seine Hausbank. Der Kläger beteiligte sich über die Beklagte sowohl vor als auch nach den streitgegenständlichen Beteiligungen an weiteren geschlossenen Fonds, insgesamt 35, zuletzt am 14. Juli 2011 an dem H/D, einem Flugzeugfonds. Bei dem letztgenannten Fonds akzeptierte der Kläger eine Provision der Beklagten in Höhe von 4,75 %. Daneben zeichnete er weitere, nicht über die Beklagte vermittelte geschlossene Fondsbeteiligungen in ähnlicher Zahl. Am 25. November 2004 zeichnete der Kläger über die Beklagte eine mittelbare Beteiligung am XYZ 4 mit einer Einlage von 100.000,00 € zzgl. 5 % Agio (K 3). Bei dem XYZ 4 handelt es sich um einen geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer (Publikums-)Kommanditgesellschaft. Investitionsobjekt sind deutsche Kapitallebens- und Rentenversicherungspolicen. Weiter zeichnete der Kläger am 7. April 2006 über die Beklagte eine mittelbare Beteiligung am P. 3 mit einer Einlage von 50.000,00 € zzgl. 5 % Agio (K 2b). Das Agio wurde dem Kläger entsprechend einer seit Frühjahr 2005 bestehenden Vereinbarung mit der Beklagten bis auf 2 % wieder erstattet. Investitionsobjekt des Fonds sind britische Lebensversicherungspolicen, gehandelt am britischen Markt. Seit der Vereinbarung vom Frühjahr 2005 wusste der Kläger, dass das Agio an die Beklagte fließt. Da der Kläger ein Agio von 5 % als zu hoch empfand, einigten sich die Parteien auf eine Rückerstattung des Agios von 3 %. Spätestens 2009/2010 erfuhr der Kläger im Verlaufe eines anderen Rechtsstreits, dass die Beklagte an Vergütungen mehr als nur das Agio erhält. Tatsächlich erhielt die Beklagte für die Vermittlung beider Kapitalanlagen von der Fondsgesellschaft über das Agio hinaus weitere, der Höhe nach nicht offen gelegte Vergütungen, hinsichtlich des XYZ 4 mindestens weitere 3 %, hinsichtlich des P. 3 mindestens weitere 4 %. Darüber klärte die Beklagte den Kläger nicht auf; weiterhin klärte die Beklagte den Kläger beim XYZ 4 zusätzlich auch nicht über das von ihr vereinnahmte Agio auf. Der Kläger behauptet, den Zeichnungen sei eine Beratung durch die Beklagte vorausgegangen. Die Beklagte habe den mit ihm bestehenden Anlageberatungsvertrag schuldhaft verletzt, indem sie ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass sie hinsichtlich der Vermittlung des XYZ 4 überhaupt bzw. hinsichtlich der Vermittlung des P. 3 neben dem reduzierten Agio Provisionen aus offen ausgewiesenen Positionen in dem jeweiligen Prospekt (K 1 bzw. K 6) in Höhe von mindestens 8 % bzw. 9 % der Nominalbeteiligung des Klägers erhalten habe. Daneben habe ihn die Beklagte nicht hinreichend über die Risiken der streitgegenständlichen Anlage aufgeklärt; eine solche ergebe sich auch nicht aus den Prospekten (K 1, K 6), da diese selbst fehlerhaft seien. Die Beratung sei auch nicht anlegergerecht erfolgt, weil sie seinem Wunsch nach Altersvorsorge, Sicherheit, laufenden Einkünften und Vermögenserhalt bzw. -aufbau nicht Rechnung getragen habe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er die streitgegenständlichen Anlagen nicht gezeichnet. Als Schadensersatz hat der Kläger hinsichtlich des XYZ 4 die Erstattung der erbrachten Einlage (100.000,00 €) zuzüglich Agio in Höhe von 5 % unter Anrechnung erlangter Ausschüttungen (10.000,00 €) verlangt, mithin 95.000,00 €, hinsichtlich des P. 3 ebenfalls die Erstattung der erbrachten Einlage (50.000,00 €) zuzüglich Agio in Höhe von 2 % unter Anrechnung erlangter Ausschüttungen (1.791,95 €), nach Verrechnung zuletzt 49.208,05 €, sämtlich nebst Verzugszinsen sowie entgangenem Gewinn in Höhe eines Zinssatzes von 4 %, ferner die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen Schäden und Nachteilen aus der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen freizustellen, sämtliches Zug um Zug gegen das Angebot auf Übertragung der Beteiligungen sowie Abtretung der aus den Beteiligungen resultierenden Rechte. Daneben hat der Kläger die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten beantragt sowie den Ausgleich vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten (zu den erstinstanzlichen Anträgen Bl. 190 f., 2 f.). Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt sowie hilfsweise für den Fall des Unterliegens Widerklage erhoben (zu den zuletzt gestellten Anträgen Bl. 42 f., 301). Die Beklagte bestreitet bereits, dass ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei. Sie sei allenfalls als Anlagevermittlerin aufgetreten. Der Kläger sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Zudem habe die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt durch Übergabe der Prospekte. Aus den Prospekten sei ersichtlich, dass und in welcher Höhe die Beklagte als Vermittlerin Provisionen aus den offen ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungskosten und dem Agio erhalte. Aus den Beitrittserklärungen (K 3 und K 7), jedenfalls aus der Beitrittserklärung zur Beteiligung am Fonds ABC 164 (B 38), ergebe sich die Vermittlereigenschaft der Beklagten. Die behaupteten Pflichtverletzungen seien für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen, da es dem Kläger maßgeblich auf die Rendite und die Steuerersparnis angekommen sei, die nur mit Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen gewesen seien. Aus dem Umstand, dass der Kläger die Beteiligung in Kenntnis des Agios gezeichnet habe, sei zu schließen, dass die Höhe der der Beklagten zufließenden Vergütungen für den Kläger keine Rolle gespielt habe; die konkrete Höhe der Vergütung der Beklagten sei dann nicht mehr entscheidend. Darüber hinaus habe die Zeugin K. dem Kläger zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass die Beklagte nur das Agio erhalte; die Vergütungspraxis der Beklagten sei dem Kläger bekannt gewesen. Ein Indiz gegen die Kausalitätsvermutung sei auch, dass der Kläger seine vor 2005 gezeichneten Beteiligungen nicht in Frage gestellt habe, nachdem er von dem der Beklagten zufließenden Agio erfahren hatte. Zudem habe er noch im Juli 2011 einen Fonds bei der Beklagten gezeichnet, für den die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 9,75 % erhalten habe. Der Kläger halte zudem an einem Teil der sich prognosegemäß oder besser entwickelnden Beteiligungen fest und verlange die Rückabwicklung nur bei den für ihn ungünstig verlaufenden Beteiligungen. Letztlich seien die Ansprüche des Klägers verjährt. Mit Übergabe der Prospekte, spätestens aber mit Offenlegung des Agios im Jahr 2005 habe der Kläger Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte neben dem Agio eine weitere Vergütung erhalte. Auf die konkrete Höhe der Vergütung komme es für die Verjährung nicht an. Nicht zuletzt aus dem im Oktober 2007 gezeichneten Beteiligungsschein zum ABC 164 habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass die Beklagte als Vermittlerin an den Vermittlungsprovisionen partizipiere. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung des Klägers sowie Vernehmung des Klägers als Partei und Vernehmung der Zeugin K. hinsichtlich des Fonds P. 3 stattgegeben und die Klage hinsichtlich des Fonds XYZ 4 abgewiesen; darüber hinaus hat es den Schadensersatzanspruch des Klägers auf entgangenen Gewinn abgewiesen. Zwischen den Parteien sei jeweils ein konkludenter Beratungsvertrag zustande gekommen, den die Beklagte aufgrund Nichtaufklärung über erhaltene Rückvergütungen schuldhaft verletzt habe. Denn der Kläger sei nicht zutreffend über die tatsächliche Höhe der von der Beklagten insgesamt vereinnahmten Vergütung aufgeklärt worden. Allerdings seien weitere Pflichtverletzungen hinsichtlich des Beratungsvertrags zum XYZ 4 nicht festzustellen. Die Kausalität der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung sei zu vermuten, wobei der Beklagten eine Widerlegung der Vermutung nicht gelungen sei, im Gegenteil sei die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger die Anlagen bei aufklärungsrichtigem Verhalten nicht erworben hätte. Allerdings sei der Anspruch des Klägers hinsichtlich der Rückabwicklung des XYZ 4 verjährt, nicht aber derjenige hinsichtlich des P. 3. Hinsichtlich des letzteren habe die Beklagte dem Kläger weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen nachweisen können. Hinsichtlich des XYZ 4 habe der Kläger allerdings aufgrund der Aufklärung der Zeugin K. über das Agio im Jahr 2005 grob fahrlässige Unkenntnis davon gehabt, dass entsprechend bei den von ihm vor 2005 gezeichneten Fonds verfahren worden ist. Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein Ziel, die Beklagte zum Schadensersatz auch hinsichtlich seiner Beteiligung am XYZ 4 zu verurteilen, weiter, die Beklagte dagegen ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung. Der Kläger meint, es verstoße gegen Denkgesetze, die Verjährung seiner Ansprüche wegen der Beteiligung am P. 3 zu verneinen, dagegen die Verjährung seiner Ansprüche wegen der Beteiligung am XYZ 4 zu bejahen. Tatsächlich seien beide Ansprüche nicht verjährt. Hinsichtlich des XYZ 4 stünden ihm auch Ansprüche wegen der Verletzung der Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung sowie wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne zu. Auch die Rechtsanwaltskosten habe die Beklagte in voller Höhe zu übernehmen. Im Übrigen verteidigt der Kläger das erstinstanzliche Urteil, soweit darin die Beklagte hinsichtlich seiner Beteiligung am P. 3 verurteilt wurde. Der Kläger sei aufklärungsbedürftig gewesen; zu Recht habe das Landgericht Kausalität angenommen und die Verjährung verneint. Der Kläger beantragt zuletzt (Bl. 525, 573 f., 599 f.): Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das am 17.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart (Az.: 8 O 564/12) aufgehoben und die Beklagte C. AG weiterhin verurteilt: betreffend M. IV GmbH & Co. KG 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von EUR 79.500,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. - aus EUR 95.000,00 vom 03.11.2012 bis zum 18.01.2016, - aus EUR 90.000,00 vom 19.01.2016 bis zum 22.01.2017, - aus EUR 84.500,00 vom 23.01.2017 bis zum 25.01.2018 sowie - aus EUR 79.500,00 seit dem 26.01.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 25.11.2004 gezeichneten Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,00 resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären. 3. Die Verurteilung gemäß den Anträgen 1. - 2. erfolgt Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 25.11.2004 gezeichneten Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,00 sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 25.11.2004 gezeichneten Beteiligung an der M. IV GmbH & Co. KG im Nennwert von EUR 100.000,00 sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere EUR 3.979,36 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. ab 03.11.2012 zu zahlen. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten beantragt der Kläger, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt hinsichtlich der Berufung des Klägers, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass die Berufung auch nur teilweisen Erfolg haben sollte, beantragt die Beklagte (Bl. 556), festzustellen, dass sämtliche dem Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung zufließenden Ausschüttungen und Kapitalertragsteuererstattungen, die ihren Grund in seiner Beteiligung an dem M. IV GmbH & Co. KG haben, von der geltend gemachten Zahlungs- bzw. Freistellungsverpflichtung der Beklagten abzuziehen bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen sind. Hinsichtlich ihrer eigenen Berufung beantragt die Beklagte (Bl. 474), unter Abänderung des am 17.04.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 8 O 564/12, die Klage im vollen Umfange abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe fehlerhaft einen konkludenten Beratungsvertrag bejaht. Es fehlten Feststellungen des Landgerichts zu den Rückvergütungen. Im Übrigen habe die Beklagte keine Aufklärungspflicht verletzt. Bereits aufgrund der im Prospekt enthaltenen Angaben im Zusammenhang mit der Beitrittserklärung habe die Beklagte ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Da der Kläger daneben gewusst habe, dass die Beklagte das Agio erhält, genüge dies hinsichtlich der Aufklärung. Auch die Kausalitätsvermutung sei durch die vorgetragenen Indizien widerlegt; diese habe das Landgericht falsch gewürdigt. Fehlerhaft habe das Landgericht auch Verjährung verneint. Spätestens mit Zeichnung der Beteiligung am ABC 164 habe der Kläger Kenntnis von weiteren Vergütungen für die Beklagte neben dem Agio gehabt; im Übrigen müsse er sich das Wissen seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Im Umfang der Klageabweisung verteidigt die Beklagte dagegen das erstinstanzliche Urteil. Hinsichtlich der Beteiligung am XYZ 4 liege schon kein Beratungsvertrag vor; darüber hinaus habe die Beklagte keine Beratungspflicht verletzt. Zwar habe das Landgericht fehlerhaft die Kausalität bejaht, jedoch richtig Verjährung angenommen. Die Berufung hinsichtlich der Klageabweisung bezüglich seines angeblich entgangenen Gewinns sowie hinsichtlich seiner Verurteilung in Ziff. 7 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils hat der Kläger zurückgenommen (vgl. Bl. 602). Darüber hinaus haben die Parteien den Rechtsstreit aufgrund weiterer, dem Kläger im Laufe des Verfahrens zugeflossener Ausschüttungen aus beiden streitgegenständlichen Beteiligungen übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt (Bl. 573 f., 579 und Bl. 599 f., 602). Der Senat hat Beweis zur Kausalitätsfrage erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei (Bl. 603). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2018 Bezug genommen (Bl. 603 ff.). Weiterhin haben sich die Parteien mit einer Verwertung der Aussage der Zeugin K. im Verfahren 6 U 91/14 einverstanden erklärt (Bl. 579, 582). Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2016 im Verfahren 6 U 91/14 wird Bezug genommen (Bl. 585a ff.). Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2016 (Bl. 578 f.) und vom 8. Mai 2018 (Bl. 601 ff.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, die zulässige Berufung der Beklagten ist dagegen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich beider Beteiligungen, da die Beklagte ihre aus dem Anlageberatungsvertrag (unter 1.) resultierenden Pflichten zur ordnungsgemäßen Aufklärung über die der Beklagten zukommenden Rückvergütungen schuldhaft verletzt hat (unter 2.) und zugunsten des Klägers zu vermuten ist, dass er die streitgegenständliche Anlage bei aufklärungsrichtigem Verhalten nicht gezeichnet hätte (unter 3.). Auf Verjährung kann sich die Beklagte nicht berufen (unter 4.). Infolgedessen sind beide Beteiligungen des Klägers rückabzuwickeln (unter 5.). Die hilfsweise erhobene Widerklage der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg (unter 7.). 1. Das Landgericht hat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt, dass zwischen den Parteien hinsichtlich beider Beteiligungen jeweils konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Die Berufung der Beklagten vermag mit ihren Angriffen dagegen nicht durchzudringen. Gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 – VI ZR 270/04 –, Rn. 9, juris; Rimmelspacher in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 529 ZPO, Rn. 9, 16; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 529 ZPO, Rn. 9; Wulf in BeckOK ZPO, 28. Edition, Stand 1. März 2018, § 529 ZPO, Rn. 9). Hiernach begründen die von der Berufung der Beklagten vorgetragenen Aspekte keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen. a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem erstinstanzlichen Gericht kein Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung zum Zustandekommen eines Beratungsvertrags hinsichtlich der Beteiligung am XYZ 4 vorzuwerfen. Die Beklagte meint, das Landgericht habe entgegen § 447 ZPO den Kläger als Partei vernommen. Darüber hinaus habe das Landgericht gem. § 286 ZPO fehlerhaft die Äußerungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO zugrunde gelegt. Da der Kläger ein starkes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, hätte das erstinstanzliche Gericht den Kläger nicht für glaubwürdig halten dürfen. Richtig ist zwar, dass die Beklagte gem. § 447 ZPO der Vernehmung des Klägers als Partei widersprochen hatte (vgl. Bl. 195). Die Parteivernehmung des Klägers war jedoch nicht verfahrensfehlerhaft, da das Landgericht die Parteivernehmung zur Frage des Zustandekommens eines Beratungsvertrags beim XYZ 4 zu Recht gem. § 448 ZPO angeordnet hat (vgl. Bl. 225, 318). Gem. § 448 ZPO kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei anordnen. Zwar berechtigt die Beweisnot des Klägers (der Bankmitarbeiter Kr. als damals mit dem Kläger verhandelnder Mitarbeiter war selbst für die Beklagte nicht mehr ausfindig zu machen) grundsätzlich nicht zu einer Parteivernehmung ohne Anfangsbeweis. Dieser kann sich allerdings auch aus einer Parteianhörung gem. § 141 ZPO ergeben, sofern – wie vorliegend – sonstige Beweismittel ausgeschöpft oder nicht vorhanden sind (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 325/11 –, Rn. 10, juris; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 448 ZPO, Rn. 4a; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 448 ZPO, Rn. 7b). Im Übrigen kann als Anfangsbeweis auch die Aussage der Zeugin K. herangezogen werden, wonach dem Kläger bei den Gesprächen mit ihr immer daran gelegen war zu erfahren, was die Zeugin K. von dem Anlageprodukt hält und wie die Beklagte den jeweiligen Fonds eingestuft hat (Protokoll vom 30. Oktober 2014, S. 14, Bl. 314; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 1990 – V ZR 224/88 –, Rn. 14, juris; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 448 ZPO, Rn. 4). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung des Landgerichts bei Anwendung des § 448 ZPO sind damit nicht erkennbar. Ebenso wenig greifen die Angriffe der Beklagten gegen die Überzeugungsbildung des Landgerichts gem. §§ 453, 286 Abs. 1 ZPO durch. Auch wenn das Landgericht bei der Beweiswürdigung zum Zustandekommen des Beratungsvertrags beim XYZ 4 nicht explizit das Eigeninteresse des Klägers am Ausgang des Verfahrens erwähnte, ergibt sich aus dem Urteil dennoch eindeutig, dass dem Landgericht das Eigeninteresse des Klägers bewusst war (vgl. Urteil S. 24, Bl. 409). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Überzeugungsbildung zeigt die Berufung der Beklagten nicht auf. Dass die Beklagte selbst die Umstände anders würdigt, rechtfertigt es nicht, ihre Sicht an die Stelle der Überzeugungsbildung des Landgerichts zu setzen. Auch im Übrigen sind die Ausführungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Es ist unstrittig, dass die Beklagte als Hausbank des Klägers die Anlagen vermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Vermittlung durch eine Bank in der Regel von einem Beratungsvertrag auszugehen (Beschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10 –, Rn. 19, juris). Die insoweit abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 26. November 2014 – 17 U 115/14 –, S. 21, nicht veröffentlicht, B 48, nach Bl. 640) vermag nicht zu überzeugen. Nicht bestritten hat die Beklagte, dass es sich beim XYZ 4 um ein in das Anlageberatungsprogramm der Beklagten aufgenommenes Anlageprodukt handelte (vgl. auch die vorgelegte Anlage K 20, nach Bl. 541, zum Nachfolgeprodukt M. 5). Hat eine Bank ein derartiges Produkt in ihr Anlageberatungsprogramm aufgenommen, ist auch dies ein Indiz für einen Beratungsvertrag, wenn ein derartiges Produkt vermittelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93 –, Rn. 12, juris, „Bond-Urteil“; Urteil vom 7. Oktober 2008 – XI ZR 89/07 –, Rn. 12, 25). Das Landgericht ist daher zu Recht vom Zustandekommen eines Beratungsvertrags und nicht eines bloßen Anlagevermittlungsvertrags ausgegangen. b) Gleiches gilt für den Erwerb des P. 3. Die Berufung zeigt keine Verstöße gegen §§ 453, 286 Abs. 1 ZPO auf. Das Landgericht hat ersichtlich die Aussage des Klägers und die Aussage der Zeugin K. gegenübergestellt, dabei keine Widersprüche festgestellt und den so festgestellten Aussagegehalt seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt (Urteil S. 13, Bl. 399). Besondere Erwägungen oder Begründungen zur Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit waren vor diesem Hintergrund nicht anzustellen. Das Eigeninteresse des Klägers hat das Landgericht gesehen (s. bereits oben unter II. 1. a)). Unrichtig ist die Ansicht der Klägerin, das Landgericht hätte die Aussage der Zeugin K. im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO nicht verwerten dürfen, da die Zeugin nicht vom Kläger benannt worden sei. Die Zeugin war im Rahmen der der Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast von dieser benannt (Bl. 62) und dementsprechend im Rahmen der Beweisaufnahme vernommen worden (Bl. 255, 313 ff.). Dass das Landgericht aus der Aussage der Zeugin K. gerade auf die Existenz eines Beratungsvertrags auch im Falle des P. 3 schloss, mithin das Beweisergebnis nicht günstig war für die Beklagte, schließt eine Verwertung der Zeugenaussage nicht aus (Bacher in BeckOK ZPO, 28. Edition, Stand 1. März 2018, § 286 ZPO, Rn. 8; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 286 ZPO, Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. April 1983 – VIII ZR 320/80 –, Rn. 19, juris). Denn das Landgericht schöpft seine Überzeugungsbildung aus dem gesamten Inhalt der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme, hat mithin auch die Aussage der vernommenen Zeugin zugrunde zu legen, § 286 Abs. 1 ZPO. Dass der Kläger eigeninitiativ hinsichtlich der Beteiligung am P. 3 auf die Zeugin K. zukam, hat die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben (Protokoll vom 30. Oktober 2014, S. 14, 17, Bl. 314, 317). c) Auch im Übrigen hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiederholung der Beweisaufnahme zum Zustandekommen der Beratungsverträge zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Der Kläger hat im Rahmen seiner Parteivernehmung vor dem Senat eingeräumt, zwei Mal eigeninitiativ wegen zwei unterschiedlicher Fonds auf die Beklagte zugegangen zu sein (Protokoll vom 8. Mai 2018, S. 3, Bl. 603: MPC I und ein D.-Fonds). In beiden Fällen sei es nicht zu einer Zeichnung gekommen. Im Übrigen sei immer die Zeugin K. auf den Kläger zugegangen. Auch die Zeugin K. hat in ihrer erstinstanzlichen Zeugenvernehmung bestätigt, dass im Regelfall sie den Kläger angerufen habe (vgl. auch Bl. 50: die Zeugin führte ein bis zwei Kundengespräche pro Woche mit dem Kläger); sei der Kläger doch einmal von sich aus auf die Zeugin zugegangen, habe er dennoch ihre Meinung wissen wollen und wie die Bank den Fonds eingestuft habe (Protokoll vom 30. Oktober 2014, S. 14, Bl. 314). Dies stellt eine Beratung dar. Der Senat erachtet den Kläger als glaubwürdig. Seine Aussage ist über das gesamte Verfahren konsistent geblieben; sie ist in sich plausibel und nachvollziehbar, Widersprüche sind nicht erkennbar. Dem Kläger waren auch hinsichtlich der Beratungsverträge und -abläufe gewisse Details bekannt, die für die rechtliche Beurteilung hier keine Rolle spielen („Redeverbot“ des vorigen Beraters Sch. aufgrund dessen Freistellung, Ende von dessen Tätigkeit bei der Beklagten, zeitliche Einordnung der jeweiligen Anrufe anhand von Urlaubsaufenthalten). Richtig ist, dass der Kläger ein großes Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat. Dies spricht jedoch gerade bei den hier vorliegenden Vier-Augen-Gesprächen nicht per se gegen seine Glaubwürdigkeit. Im Gegenteil ist nicht ersichtlich, warum seine Aussage gerade vor dem Hintergrund, dass sie durch die Zeugin K. bestätigt wurde, in Zweifel gezogen werden sollte. Zusammengenommen mit den weiteren Indizien, dass die Beklagte die Hausbank des Klägers ist und es sich bei den streitgegenständlichen Beteiligungen um in das Anlageberatungsprogramm der Beklagten aufgenommene Produkte handelt, sowie unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass der Kläger als Ingenieur sogar noch 2005 (Beginn der Betreuung durch die Zeugin K.), als er bereits etliche geschlossene Beteiligungen über die Beklagte gezeichnet hatte, vor der Zeichnung immer die Meinung der Zeugin K. und die Einschätzung der Beklagten zu den entsprechenden Fonds erfahren wollte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte für Zweifel an der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung in Bezug auf das Vorliegen von Beratungsverträgen. 2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Pflicht zur ungefragten Aufklärung über Rückvergütungen bejaht. a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte vorliegend hinsichtlich beider Beteiligungen Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten hat (Urteil S. 14, Bl. 400). Die von der Beklagten erhobene Rüge, es fehlten hierzu tragfähige Feststellungen, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Beklagte von der jeweiligen Fondsgesellschaft über das Agio hinaus eine weitere Vergütung in nicht offengelegter Höhe, aber von mindestens 3 % hinsichtlich des XYZ 4, von mindestens 4 % hinsichtlich des P. 3 erhielt, ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Teil des Tatbestandes. Diesbezüglich hat die Beklagte auch keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt (vgl. Bl. 429 f.). Die Feststellungen dazu durften deshalb kurz ausfallen, weil der substantiierte Vortrag des Klägers zum Vorliegen aufklärungspflichtiger Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen (vgl. Bl. 21 f., insbesondere aber Bl. 144 ff.) unstreitig war. Sofern die Beklagte meint rügen zu können, dass der Kläger nichts zum konkreten Zahlungsfluss vorgetragen habe, übersieht sie, dass es sich um einen Vorgang handelt, der den Wahrnehmungsmöglichkeiten des Klägers entzogen ist, der Kläger dementsprechend mangels Offenlegung durch die Beklagte nichts zu den konkreten Zahlungsflüssen vortragen konnte. b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Pflichtverletzung der Beklagten bejaht. Denn eine Bank ist aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, Rn. 17, juris, m.w.N.; Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, Rn. 12, juris). Dies hat die Beklagte nicht getan. Ausnahmen vom Grundsatz der Aufklärungsbedürftigkeit greifen nicht. aa) Zu Recht hat das Landgericht den Kläger als aufklärungsbedürftig hinsichtlich der Rückvergütungen angesehen. (1) Das Landgericht hat zu Recht den Kläger trotz seiner „Vorerfahrungen“ als Ingenieur im Vorstand einer AG bzw. bei der früheren Zeichnung geschlossener Beteiligungen für aufklärungsbedürftig gehalten (Urteil S. 16, Bl. 402). Denn aus diesen Umständen ergeben sich keine Rückschlüsse auf eine Vergütungspraxis der Beklagten bei der Vermittlung geschlossener Beteiligungen. Unstrittig hat kein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger über die konkrete Höhe der der Beklagten zufließenden Provisionen (inklusive Agio) aufgeklärt mit Ausnahme des zuletzt vom Kläger gezeichneten Flugzeugfonds. Hiergegen erinnert auch die Berufung der Beklagten nichts. (2) Die Aufklärungspflicht entfiel entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb, weil dem Kläger ab 2005 bekannt war, dass die Beklagte zumindest das Agio in Höhe von 5 % erhält. Denn damit wird der Anleger über das Ausmaß des Interessenkonflikts der Bank nicht zutreffend informiert, sofern die Bank – wie vorliegend auch – noch weitere Rückvergütungen in nicht bekannter Höhe erhält. Dies gilt für beide streitgegenständlichen Beteiligungen unabhängig vom Zeitpunkt der Zeichnung. Dass der Anleger den zugrundeliegenden Interessenkonflikt – etwa durch Aufklärung über das Agio – generell kennt, vermag somit seine Aufklärungsbedürftigkeit hinsichtlich der konkreten Höhe der Rückvergütungen nicht zu beseitigen. Dies folgt daraus, dass die Bank den Anleger ungefragt auch und gerade über die Höhe der Rückvergütungen zu informieren hat (BGH, Urteil vom 23. September 2014 – XI ZR 215/13 –, Rn. 15, juris; Urteil vom 8. April 2014 – XI ZR 341/12 –, Rn. 17, juris; Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, Rn. 15, juris; Beschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10 –, Rn. 27, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/05 –, Rn. 24, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, Rn. 22, juris). Dieser Pflicht genügt sie weder dadurch, dass sie dem Anleger nur das Agio offenlegt, die weiteren Rückvergütungen aber verschweigt, noch dadurch, dass sie überhaupt keine Angaben macht (wie beim XYZ 4). Hintergrund ist, dass der Kunde durch die ungefragte Offenlegung der der Bank zufließenden Vergütungen in die Lage versetzt werden soll, den dahinterstehenden Interessenkonflikt richtig einzuschätzen (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, Rn. 17, juris; Urteil vom 3. März 2011 – III ZR 170/10 –, Rn. 15, juris). Den dahinterstehenden Interessenkonflikt kann ein Anleger aber nur dann richtig einschätzen, wenn ihm das volle Ausmaß der der Bank zufließenden Vergütungen bekannt ist (BGH, Urteil vom 3. März 2011 – III ZR 170/10 –, Rn. 15, juris; Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/05 –, Rn. 24, juris). Daran fehlt es sowohl dann, wenn gar nichts offengelegt wird, als auch dann, wenn nur das Agio offengelegt wird, weitergehende Vergütungen aber verschwiegen werden. Selbst wenn die Beklagte, was strittig ist, den Kläger darüber informiert haben sollte, dass sie über das Agio hinaus „etwas erhält“, hat sie doch unstrittig keine konkrete Höhe genannt. Damit hätte sie aber, unterstellt sie hätte eine derartige Belehrung erteilt, immer noch nicht über die konkrete Höhe der Rückvergütung aufgeklärt, womit ebenfalls eine Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers nicht entfallen wäre. (3) Die Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers entfällt nicht deshalb, weil der Kläger über die Beklagte auch konzerneigene Beteiligungen (die sogenannten ABC-Fonds) gezeichnet hat. Denn auch bei diesen ist weder die Gewinnerzielungsabsicht noch der daraus resultierende Interessenkonflikt offensichtlich. Zwar hat der Bundesgerichtshof eine Aufklärungspflicht verneint, wenn eine Bank mit eigenen Anlageprodukten Gewinne erzielt, da dies für den Kunden offensichtlich sei (Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 –, Rn. 38, juris, unter Berufung auf BGH, Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 196/09 –, Rn. 12, juris). Um solche Produkte geht es vorliegend jedoch nicht. Für konzerneigene Produkte hat der Bundesgerichtshof eine Aufklärungspflicht gerade nicht entfallen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/05 –, Rn. 21 und 22 in der Gesamtschau, juris; Beschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07 –, Rn. 13; ebenso Senatsurteil vom 28. März 2017 – 6 U 91/14 –, dessen Gegenstand auch ein konzerneigenes Produkt der Beklagten war und bei dem der Senat die Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers bejaht hatte, rechtskräftig durch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 245/17 –, Bl. 591). Insofern verfängt auch der von der Beklagten angestellte Vergleich mit teilfinanzierten Beteiligungsformen nicht: bei diesen ist das Eigeninteresse der beteiligten Bank aufgrund des Darlehens bereits offenkundig. Die hier streitgegenständlichen Beteiligungen waren jedoch weder (teil-)finanziert noch sind sie konzerneigene. bb) Ihrer Aufklärungspflicht hat die Beklagte vorliegend nicht genügt. Entscheidungserheblichen Vortrag dazu hat das Landgericht nicht übergangen. (1) Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei damit auseinandergesetzt, warum die Beklagte den Kläger durch die Übergabe des jeweiligen Prospekts (K 1 und K 6) über die Höhe der Rückvergütungen nicht ordnungsgemäß aufklären konnte (Urteil S. 15 f., Bl. 401 f.). Denn darin ist die Beklagte jeweils nicht als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovision ausdrücklich benannt (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 24. August 2011 – XI ZR 191/10 –, Rn. 6 ff., juris; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, Rn. 20, juris). Dies räumt auch die Beklagte ein (Bl. 491). Was daran rechtsfehlerhaft sein soll, zeigt die Berufung nicht auf. (2) Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Landgerichts auch dazu, dass die Beklagte den Kläger nicht mündlich (d.h. im jeweiligen Beratungsgespräch) über die konkrete Höhe der der Beklagten zufließenden Rückvergütungen aufgeklärt hat. Unstrittig wurde der Kläger bei Zeichnung des XYZ 4 überhaupt nicht, bei Zeichnung des P. 3 jedenfalls nicht über die konkrete Höhe aufgeklärt. Hinsichtlich der Erfüllung der Aufklärungspflicht der Beklagten ist dies ungenügend. (3) Ihre Aufklärungspflicht hat die Beklagte auch nicht durch die Angaben im jeweiligen Prospekt in Verbindung mit der jeweiligen Beitrittserklärung (K 3, K 7) erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird hieraus nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu den Eigenkapitalvermittlern gehört und welche Vertriebsprovisionen in konkret welcher Höhe ihr zufließen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger seit 2005 Kenntnis von dem der Beklagten zufließenden Agio hatte. Da das Vermittlerfeld erkennbar erst nachträglich ausgefüllt wurde, war für den Kläger aus den Beitrittserklärungen nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu den Eigenkapitalvermittlern im Sinne der Prospektangaben gehörte. Selbst wenn der Kläger aber, wie tatsächlich nicht, aus den Beitrittserklärungen hätte ersehen können, dass die Beklagte zu den Provisionsempfängern nach den Prospektangaben gehörte, lässt sich hieraus nicht die konkrete Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütungen ableiten. Dasselbe gilt auch in Verbindung mit einer Aufklärung über das Agio im Jahr 2005. Weder aus dem Prospekt noch aus den Beitrittserklärungen noch aus einer mündlichen Aufklärung noch aus einer Zusammenschau sämtlicher Umstände konnte der Kläger ersehen, wie hoch bei den beiden streitgegenständlichen Beteiligungen tatsächlich die der Beklagten zufließenden Vergütungen waren. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür auch nicht ausreichend, dass der Kläger aus dem Prospekt hätte ersehen können, was der Beklagten maximal als vertreibende Dritte hätte zustehen können. Denn nach dem Bundesgerichtshof genügen die Angaben im Prospekt nur dann, wenn der Dritte darin als Empfänger der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovision ausdrücklich benannt wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, Rn. 20, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 28. März 2017 – 6 U 91/14 –, S. 7, unveröffentlicht; rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 245/17 –, Bl. 591, ebenfalls unveröffentlicht). Unstrittig ist die Beklagte in den jeweiligen Prospekten nicht ausdrücklich benannt. Das Landgericht hat auch das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung der Beklagten ohne Rechtsfehler bejaht; hiergegen erinnert die Berufung nichts. 3. Es ist zu vermuten, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Höhe der der Beklagten zufließenden Rückvergütungen die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht gezeichnet hätte. Eine Widerlegung der Vermutung ist der Beklagten zur Überzeugung des Senats nicht gelungen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der einzelnen, von der Beklagten vorgetragenen Indizien als auch für die anzustellende Gesamtschau. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung. Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte (BGH in st. Rspr., Urteil vom 8. April 2014 – XI ZR 341/12 –, Rn. 20, juris; Beschluss vom 20. November 2012 – XI ZR 415/11 –, Rn. 9 f.; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, Rn. 28 ff., juris; Urteil vom 14. April 2011 – III ZR 27/10 –, Rn. 13, juris). Das landgerichtliche Urteil ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil das Landgericht ein falsches Beweismaß hinsichtlich der Widerlegung der Kausalitätsvermutung angelegt hätte (Urteil S. 23, Bl. 408). Das Landgericht hat gerade nicht zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung eine Überzeugung vom Gegenteil gefordert („den ihr obliegenden Nachweis – dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn die Beklagte richtig aufgeklärt hätte (zwei Sätze zuvor) – vermochte die Beklagte aber nicht nur nicht zu erbringen“). Es hat lediglich ausgeführt, dass es als Ergebnis der Beweisaufnahme i.S.d. § 286 ZPO tatsächlich davon überzeugt ist, dass der Kläger bei richtiger Aufklärung die streitgegenständlichen Anlagen nicht erworben hätte. Die Beklagte vermischt das Beweismaß mit der inneren Überzeugung des Gerichts. a) Das grundsätzlich für die Widerlegung der Kausalitätsvermutung relevante Indiz, dass der Kläger seine vor 2005 gezeichneten Beteiligungen bei der Beklagten „stehen gelassen“ hat, d.h. nicht sofort rückabgewickelt hat (sog. „Halteentscheidung“, vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, Rn. 50, juris), reicht zur Überzeugung des Senats nicht aus, die Vermutung tatsächlich zu widerlegen. Im Rahmen seiner Parteivernehmung sowohl in erster als auch in zweiter Instanz hat der Kläger ausgesagt, sich über die vor 2005 gezeichneten Beteiligungen keine Gedanken gemacht zu haben, nachdem er über das Agio aufgeklärt wurde (Protokoll vom 30. Oktober 2014, S. 6, 23, Bl. 306, 323, und Protokoll vom 8. Mai 2018, S. 4, Bl. 604). Aufgrund einer Zusammenschau mit den weiteren Aussagen des Klägers kommt der Senat vorliegend nicht zu der Überzeugung, dass daraus rückgeschlossen werden kann, dem Kläger sei es auf die Höhe der der Beklagten etwaig zufließenden Provisionen nicht angekommen und er hätte die streitgegenständlichen Beteiligungen auch dann gezeichnet, wenn ihn die Beklagte ordnungsgemäß aufgeklärt hätte. Denn zunächst einmal gab es ein „Weitermachen“ wie vor der Aufklärung über das Agio im Jahr 2005 nicht. Das „Stehenlassen“ der vor 2005 gezeichneten Beteiligungen könnte nur dann als Indiz dafür, dass es dem Kläger auf die Höhe der der Beklagten zufließenden Provisionen nicht entscheidend angekommen sei, herangezogen werden, wenn der Kläger wie bisher weiter agiert hätte, d.h. weitere Fonds über die Beklagte gezeichnet hätte. Unstreitig hat der Kläger aber, nachdem er davon Kenntnis erlangte, dass der Beklagten das Agio zufließt, über dessen Höhe verhandelt und eine signifikante Reduzierung erreicht. Daraus kann somit gerade nicht geschlossen werden, den Kläger hätten die an die Beklagte fließenden Provisionen nicht interessiert und der Kläger hätte beide streitgegenständlichen Beteiligungen auch dann gezeichnet, hätte er von der Höhe der der Beklagten zukommenden Provisionen gewusst. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rahmen seiner Parteivernehmung diesbezüglich die Unwahrheit gesagt haben könnte, ergeben sich nicht. Sein nach außen in Erscheinung getretenes Verhalten – das Verhandeln zur Reduzierung des Agios – lässt sich zwanglos in Einklang bringen mit seinem vorgetragenen Motiv hierzu, dass ihm 5 % Agio angesichts des Aufwands der Beklagten im Hinblick auf einen einzelnen Anleger als zu viel erschienen und er dann das Gefühl gehabt hätte, die Anlageempfehlung sei aus Eigeninteresse der Bank geschehen (vgl. Protokoll vom 8. Mai 2018, S. 6, Bl. 606, aber auch schon Protokoll vom 30. Oktober 2014, S. 7, 12, Bl. 307, 312, und Protokoll vom 15. November 2013, S. 6, Bl. 225). Auch wenn der Kläger aus den jeweiligen Prospekten wusste, was Dritten an Provisionszahlungen im Maximalfall zusteht, kam es ihm ersichtlich nicht auf die Reduzierung der Provisionen an, sondern darauf, eine möglichst objektive Beratungsleistung zu erhalten. Je höher jedoch eine Provisionszahlung für eine Vermittlungsleistung ist, desto größer ist das Eigeninteresse des Vermittelnden und desto geringer die Objektivität seiner Beratungsleistung. Erkennbar ging es dem Kläger darum, dieses Eigeninteresse richtig einzuschätzen, um sodann die Objektivität der Beratungsleistung richtig beurteilen zu können. Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Klägers sind nicht ersichtlich. b) Die Zeichnung weiterer Fonds in Kenntnis des Agios ist im vorliegenden Fall kein ausreichendes Indiz dafür, die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, da der Kläger keine Kenntnis davon hatte, dass der Beklagten über das Agio hinaus weitere Vergütungen zukommen. Grundsätzlich kann die Kenntnis von der Leistung von Rückvergütungen als solche ohne Wissen um deren Höhe den Schluss zulassen, der Kläger hätte die Beteiligung auch im Falle der Unterrichtung über den Umfang der Rückvergütung gezeichnet (BGH, Urteil vom 4. Februar 2014 – XI ZR 398/12 –, Rn. 19, juris; Beschluss vom 15. Januar 2013 – XI ZR 8/12 –, Rn. 22, juris; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, Rn. 50, juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist allein die Kenntnis des Agios dann kein hinreichendes Indiz für die Widerlegung der Vermutung, wenn darüber hinaus weitere Vergütungen der Bank treten, über die der Anleger keine Kenntnis hat (so bereits im vom Senat entschiedenen Präzedenzfall, Urteil vom 28. März 2017 – 6 U 91/14 –, unveröffentlicht, rechtskräftig durch Beschuss des BGH vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 245/17 –, unveröffentlicht, Bl. 591). In diesen Fällen ist der Anleger gerade nicht über das Ausmaß des Interessenkonflikts hinreichend informiert, weshalb aus einem Anlegerverhalten in Folge unzutreffender Aufklärung nicht der Rückschluss gezogen werden kann, der Anleger hätte sich bei zutreffender Aufklärung und richtiger Einschätzung des Interessenkonflikts ebenso verhalten. Damit müsste hier also zu einer Kenntnis über das Agio die generelle Kenntnis von weiteren Rückvergütungen kommen, um die Vermutung zu widerlegen, mag auch deren Höhe unbekannt sein (BGH, Urteil vom 4. Februar 2014 – XI ZR 398/12 –, Rn. 19, juris – bei diesem Fall hatte der Anleger im Unterschied zum hiesigen Fall Kenntnis davon, dass die Bank für die Vermittlung der Beteiligungen (überhaupt) eine Vergütung erhalten hat, die „wirtschaftlich von der jeweiligen Fondsgesellschaft getragen“ wurde; auch in dem dem Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, Rn. 23, juris, zugrundeliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof nicht die Kausalität verneint, sondern erst die Verjährung bejaht). aa) Der Beklagten ist es nicht gelungen, zur Überzeugung des Senats nachzuweisen, dass die Zeugin K. den Kläger neben der unstrittigen Aufklärung über das Agio auch darüber aufgeklärt hat, dass der Beklagten daneben eine weitere Vergütung in nicht offengelegter Höhe zufließt. Aufgrund der Widersprüchlichkeiten im Aussageverhalten der Zeugin K. in erster und zweiter Instanz verbleiben nicht auszuräumende Zweifel, die eine Überzeugungsbildung des Senats hinsichtlich der Aufklärung über weitere, der Höhe nach nicht offengelegte Vergütungen verhindern. Zwar sagte die Zeugin K. in ihrer Vernehmung vom 7. November 2016 im Verfahren 6 U 91/14 aus, dass das Agio immer bei Kundengesprächen angesprochen wurde und auch immer darüber gesprochen wurde, dass die Bank auch Geld vom Initiator des Fonds bekomme (Bl. 585c). Es sei ihre allgemeine Praxis gewesen, dem Kunden zu sagen, dass das Agio an die Bank fließe und die Bank darüber hinaus etwas vom Initiator bekomme; der Kläger sei Teil dieser allgemeinen Praxis gewesen. An diese allgemeine Praxis habe sie eine konkrete Erinnerung, nicht aber an ein konkretes Gespräch mit dem Kläger (Bl. 585d). In ihrer erstinstanzlichen Vernehmung sagte die Zeugin K. dagegen aus, es sei damals nicht üblich gewesen, über die Höhe der Bankprovisionen mit den Kunden zu sprechen; sie habe aber erwähnt, dass die Bank neben dem Agio noch etwas vom Initiator erhalte. Eine konkrete Erinnerung daran, ob sie dies tatsächlich auch dem Kläger gesagt habe, habe sie nicht. Sie sei sich nicht sicher, ob sie diesen Umstand dem Kläger gegenüber erwähnt habe. Gegenüber Kunden sei das Thema Innenprovision nicht explizit angesprochen worden (Protokoll vom 30. Oktober 2014, S. 16, Bl. 316). Angesprochen auf die letzte Aussage gab die Zeugin in ihrer Vernehmung vom 7. November 2016 im Verfahren 6 U 91/14 an, dass dies so zu verstehen sei, dass „Innenprovisionen“ nicht angesprochen wurden, sondern nur gesagt wurde, „dass etwas fließt“ (Bl. 585d). Damit divergiert die Darstellung der Zeugin K. im entscheidenden Punkt in erster und in zweiter Instanz, ohne dass hierfür eine plausible Erklärung ersichtlich ist: in erster Instanz hatte die Zeugin keine sichere Erinnerung an eine tatsächliche Aufklärung des Klägers über weitere Vergütungen neben dem Agio, in zweiter Instanz dagegen erinnert sie sich angeblich sicher an ihre allgemeine Aufklärungspraxis, wozu auch der Kläger gehört habe. Im Rahmen der Überzeugungsbildung gem. § 286 Abs. 1 ZPO ist jedoch nach dem Gebot der Waffengleichheit insbesondere bei dem vorliegenden Vier-Augen-Gespräch auch die Aussage des Klägers zu berücksichtigen. Danach will der Kläger nur über das Agio, nicht dagegen über weitere, vom Initiator gezahlte Vergütungen aufgeklärt worden sein (Protokoll vom 15. November 2013, S. 4, Bl. 223, Protokoll vom 30. Oktober 2014, S. 19, Bl. 319, S. 5 f., Bl. 305 f.). Dies stimmt mit seinem schriftsätzlichen Vortrag sowie seiner Parteivernehmung in zweiter Instanz (Protokoll vom 8. Mai 2018, S. 4, Bl. 604) überein. Die Aussage des Klägers ist damit sehr konsistent im Unterschied zur Aussage der Zeugin K.. Da sich im entscheidenden Punkt die Aussagen der an dem Gespräch beteiligten Personen widersprechen und die Aussage der einen beteiligten Person in sich nicht stimmig ist, reicht dies für eine Überzeugungsbildung im Sinne der Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten, die Zeugin K. habe erwähnt, dass weitere Vergütungen an die Beklagte neben dem Agio fließen, nicht aus, § 286 Abs. 1 ZPO. bb) Vor diesem Hintergrund kann im Gegenteil das Verhalten des Klägers nach Kenntnis des Umstands, dass die Beklagte (nur) das Agio erhält, nicht als Indiz dafür gewertet werden, der Kläger hätte auch bei Kenntnis der weiteren Tatsache, dass die Beklagte daneben zusätzliche Rückvergütungen (in unbekannter Höhe) erhält, die streitgegenständlichen Fonds gezeichnet. Dagegen spricht klar der Umstand, dass der Kläger zur Minimierung des Interessenkonflikts eine Reduzierung des Agios gegen die Beklagte durchgesetzt hat und zwar für sämtliche künftige Beteiligungen. Je höher jedoch die Vergütung der Beklagten, desto größer ist auch der ihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegende Interessenkonflikt. Nur wenn ein Anleger diesen richtig einschätzt und dennoch weitere, vergleichbare Beteiligungen zeichnet, kann von einem ausreichenden Indiz zur Widerlegung der Vermutung ausgegangen werden. Daher spielt auch der von der Berufung der Beklagten angeführte Umstand, dass nach dem unstreitigen Tatbestand neben dem Agio hinsichtlich des XYZ 4 „lediglich“ weitere 3 %, hinsichtlich des P. 3 weitere 4 % Vergütungen an die Beklagte flossen, keine entscheidende Rolle. Denn unabhängig davon hat der Kläger wegen seiner Unkenntnis der weiteren Vergütungen der Beklagten, gleichgültig in welcher Höhe, auf jeden Fall den zugrundeliegenden Interessenkonflikt bei seiner Anlageentscheidung unrichtig eingeschätzt. Die Beklagte vergisst darüber hinaus, dass mangels Offenlegung der tatsächlichen Höhe (im Tatbestand wurde nur die unstreitige weitere Mindestvergütung angegeben) es letztlich spekulativ bleibt, wie sich der Kläger tatsächlich verhalten hätte, hätte er die tatsächlich an die Beklagte gezahlte Vergütung des Initiators gekannt, weil unbekannt ist, in welcher Höhe die Beklagte tatsächlich Rückvergütungen neben dem Agio erhalten hat. Soweit die Beklagte schließlich meint, mit der Verringerung des Agios habe der Kläger rein ökonomische Motive verfolgt, die sich ersichtlich nicht am Schutzzweck der Aufklärungspflicht orientierten, vermag sie damit nicht durchzudringen. Sie berücksichtigt nicht, dass mit der Vergütung der Beklagten direkt das Ausmaß des Interessenkonflikts betroffen ist, der unmittelbar vom Schutzzweck der Aufklärungspflicht umfasst ist. c) Auch aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zum ABC 164 vom 24. Oktober 2007 (B 38, nach Bl. 351) ergibt sich kein hinreichendes Indiz zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung. In dieser Beitrittserklärung heißt es: „Das Agio steht den jeweiligen Eigenkapitalvermittlern als zusätzliche Betriebsprovision zu.“ Daraus wird für den Kläger jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu den im Prospekt aufgeführten Eigenkapitalvermittlern zählt und ihr daher eine Provision nach den im Prospekt angeführten Grundsätzen zusteht. Ein Anleger setzt die beratende Bank – ungeachtet der Tatsache, dass diese die Kapitalanlage im Zuge der Beratung auch vermittelt – nicht ohne Weiteres mit dem im Prospekt genannten, werbenden Eigenkapitalvermittler gleich (Senatsurteil vom 27. Oktober 2015 – 6 U 24/15 –, S. 12, unveröffentlicht, rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 12. Juli 2016 – XI ZR 522/15 – Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; a.A. wohl OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2015 – 17 U 8/14 –, Rn. 26, 28, juris, bei grundsätzlich unterschiedlichem Sachverhalt). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der beratenden Bank wegen der versäumten Aufklärung über eine Rückvergütung beruht gerade auf der Annahme, der Anleger erwarte eine neutrale Beratung und rechne deshalb nicht damit, dass die Bank in den Vertrieb der Kapitalanlage eingebunden ist und ein umsatzabhängiges Verdienstinteresse verfolgt (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 169/09 –, Rn. 11 f., juris; Senatsurteil vom 27. Oktober 2015 – 6 U 24/15 –, S. 12, unveröffentlicht). Dass sich ein Anleger aus dem Umstand, eine Bank werde als Vermittlerin genannt, keine Gedanken zu ihrer Eigenschaft als Eigenkapitalvermittlerin im Sinne der Prospektangaben machen muss, wird gestützt durch die Anordnung der Angaben in der Kopfzeile des Zeichnungsscheins. Dort heißt es innerhalb des einheitlichen Kastens zunächst auf der linken Seite „Für interne Verwendung der C. AG (nicht vom Zeichner auszufüllen)“. Rechts daneben steht „Vermittelt sowie Legitimationsprüfung des Zeichners durchgeführt durch“. Dem Senat ist aufgrund der anderen, zwischen den Parteien des Rechtsstreits geführten Parallelverfahren bekannt, dass das dem Kläger überlassene Exemplar der Beitrittserklärung in dem oberen rechten Kasten nicht ausgefüllt war, als es der Kläger unterschrieben hat (entgegen der in diesem Verfahren vorgelegten Anlage B 38, bei dem es sich wohl um das der Beklagten überlassene Exemplar handeln dürfte). Der Anleger muss gem. §§ 133, 157 BGB aufgrund dieser getrennten Anordnung und bei nicht ausgefülltem Vermittler-Feld nicht davon ausgehen, dass die Angaben für die internen Zwecke der Beklagten zugleich relevant sind für die rechte Seite des Kopffeldes. Über die internen Vertriebsstrukturen braucht sich ein Anleger grundsätzlich keine Gedanken zu machen. Da der Kläger aus der Kopfzeile des Zeichnungsscheins nicht entnehmen konnte, dass die Beklagte zu den Eigenkapitalvermittlern i.S.d. Prospekts gehört, hat auch der im Kleingedruckten enthaltene Hinweis dazu, dass das Agio den jeweiligen Eigenkapitalvermittlern als zusätzliche Vertriebsprovision zusteht, keine weitergehende Bedeutung. Aus ihm lässt sich damit nicht ableiten, dass die Beklagte (als Eigenkapitalvermittlerin) neben dem Agio zusätzliche Vertriebsprovisionen erhält, zumal die streitgegenständlichen Beitrittserklärungen (K 3, K 7) diesen Passus gerade nicht enthielten. Vom maßgeblichen Empfängerhorizont des Klägers durfte er im Übrigen gem. §§ 133, 157 BGB die Beitrittserklärung vom 24. Oktober 2007 bestätigend auch so verstehen, dass sie nur das wiederholte, was der Kläger bereits wusste bzw. zu wissen glaubte: dass die Beklagte das Agio als (zusätzliche) Vertriebsprovision erhält, d.h. dass gerade das Agio die zusätzliche Vertriebsprovision darstellt. Einen anderen Wissensstand hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen (s.o. II. 3. b) aa)). Diesen Wissensstand des Klägers zugrunde gelegt, folgt aus der Formulierung keinesfalls zwingend, dass darüber hinaus noch weitere Vergütungen an den Vermittler fließen. Denn aufgrund seines Empfängerhorizonts durfte er sich durch die mündlichen Absprachen mit der Zeugin K. als abschließend aufgeklärt betrachten. Damit enthält die Beitrittserklärung gerade keine eindeutige Erklärung hinsichtlich „zusätzlicher Vertriebsprovisionen“. d) Kein Indiz gegen die Kausalitätsvermutung ist des Weiteren, dass der Kläger, nachdem er unstrittig im Jahr 2009/2010 durch Anschreiben u.a. seiner Prozessbevollmächtigten über die der Beklagten zusätzlich gewährten Rückvergütungen aufgeklärt wurde, nicht unverzüglich seine Beteiligungen rückabgewickelt, sondern vielmehr damit bis Ende 2012 gewartet hat. Auch sofern die Beklagte meint, dem Kläger sei das Wissen seiner Prozessbevollmächtigten von den der Beklagten gewährten Rückvergütungen zuzurechnen, folgt daraus nicht eine zeitliche Vorverlagerung der Kenntniserlangung des Klägers. Eine Zurechnung kommt frühestens mit Mandatierung in Betracht. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten vor dem Jahr 2009/2010 mandatiert hat. Insoweit verbleibt es bei dem an sich unstrittigen Zeitpunkt der Kenntniserlangung 2009/2010. Aus dem Ausschöpfen der Zeitspanne, die bis zum Eintritt der Verjährung zur Verfügung steht, kann grundsätzlich nicht der Schluss gezogen werden, eine Partei werde von ihr zustehenden Rechten keinen Gebrauch machen bzw. im vorliegenden Fall, der Kläger hätte auch bei gehöriger Aufklärung über die tatsächlich der Beklagten gezahlten Vergütungen die streitgegenständlichen Anlagen gezeichnet. Das Zuwarten mit der Rückabwicklung bis 2012 hat der Kläger plausibel damit erklärt, dass die Vorbereitung der Prozesse entsprechende Zeit in Anspruch nahm (Protokoll vom 30. Oktober 2014, S. 8 f., Bl. 308 f., Protokoll vom 8. Mai 2018, S. 9, Bl. 609). Weiterhin hat er unstreitig seit 2009 (s. Bl. 499) mit Ausnahme des Flugzeugfonds (dazu sogleich unter II. 3. e)) keine Beteiligungen mehr über die Beklagte gezeichnet. Damit kann daraus, dass der Kläger nicht sofort 2009/2010 mit Rückabwicklungsverlangen an die Beklagte herangetreten ist, nicht der Rückschluss gezogen werden, er hätte auch bei gehöriger Aufklärung über die der Beklagten gewährten Rückvergütungen die streitgegenständlichen Anlagen gezeichnet. e) Aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalles reicht vorliegend die Zeichnung des Flugzeugfonds im Juni 2011 nicht aus, um die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen, auch wenn der Kläger im Juni 2011 sowohl Kenntnis vom Agio als auch von den weiteren Rückvergütungen hatte. Denn auch hier erreichte der Kläger eine Reduzierung der der Beklagten zukommenden Vergütung, indem die Beklagte auf das Agio in Höhe von 5 % verzichtete. Darüber hinaus hat der Kläger seine Zeichnung plausibel damit erklärt, dass er unabhängig von der Beratung durch die Beklagte zu dem Schluss gekommen sei, dass es sich bei dem Fonds um eine gute Anlage handele (Protokoll vom 8. Mai 2018, S. 4, Bl. 604). Dass er ausnahmsweise eine höhere Vergütung der Beklagten von mehr als 2 % akzeptierte, hat der Kläger mit dem weit höheren Aufwand der Beraterin W. begründet, die sich wesentlich mehr um ihn bemüht habe als die Zeugin K., was er habe honorieren wollen (Protokoll vom 8. Mai 2018, S. 4, Bl. 604). Trotz des hohen Eigeninteresses des Klägers am Ausgang des Verfahrens erachtet der Senat den Kläger für glaubwürdig und seine Aussage für glaubhaft. Dies ergibt sich aus der Aussagekonsistenz über den langen Verfahrensablauf sowie aus den nach außen erkennbar gewordenen Anhaltspunkten, die im Einklang mit seinen inneren Motiven stehen (Verhandlungen zur Reduzierung des Agios). Das Verhalten des Klägers ist 2011 genauso konsistent wie sein Verhalten davor: er war nicht bereit, Rückvergütungen der Beklagten über 2 %, im Ausnahmefall von 2011 über 4,75 % zu akzeptieren. Dass es ihm dabei entscheidend auf die Reduzierung der von ihm zu erbringenden Leistung (des Agios) angekommen wäre, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben (Protokoll vom 8. Mai 2018, S. 6, Bl. 606: „Es war mir dann egal, ob dabei das Agio oder die Vergütung im Übrigen reduziert würde. Es kam mir auf den Betrag an.“; vgl. auch schon Protokoll vom 15. November 2013, S. 6, Bl. 225). Damit kann aus der Zeichnung des Flugzeugfonds im Juni 2011 nicht der Rückschluss gezogen werden, es sei dem Kläger nicht auf die Höhe der Rückvergütungen der Beklagten angekommen, so dass er auch bei gehöriger Aufklärung die streitgegenständlichen Anlagen gezeichnet hätte (so bereits Senatsurteil vom 28. März 2017 – 6 U 91/14 –, S. 8, unveröffentlicht; rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 245/17 –, Bl. 591, ebenfalls unveröffentlicht). f) Aus der Auswahl der rückabzuwickelnden Fonds ergibt sich kein hinreichendes Indiz zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung. Zwar kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität auch daraus ergeben, dass der Anleger an vergleichbaren – möglicherweise gewinnbringenden – Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, Rn. 50, juris). Vorliegend konnte der Kläger jedoch seine Auswahlentscheidung plausibel und nachvollziehbar erläutern, weshalb das Indiz entkräftet ist (so bereits Senatsurteil vom 28. März 2017 – 6 U 91/14 –, S. 8, unveröffentlicht; rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 245/17 –, Bl. 591, ebenfalls unveröffentlicht). Die von der Beklagten gefertigten Liste zur wirtschaftlichen Entwicklung der vom Kläger über die Beklagte gezeichneten Fonds (zuletzt Bl. 497 ff.) zeigt zwar, dass sich die vom Kläger rechtshängig gemachten Fonds in der Tat zunächst wirtschaftlich ungünstiger entwickelt haben als die nicht eingeklagten. Dennoch erachtet der Senat die vom Kläger gegebene Erläuterung – trotz seines auf der Hand liegenden Interesses am Ausgang des Rechtsstreits – für plausibel. Die Erklärung, dass der Kläger die Auswahl seinen Prozessbevollmächtigten überlassen habe, die sie anhand der Erfolgschancen getroffen haben, ist ebenso plausibel (Protokoll vom 8. Mai 2018, S. 5, Bl. 609, s. aber auch schon Protokoll vom 15. November 2013, S. 4 f., Bl. 223 f., Protokoll vom 30. Oktober 2014, S. 8, Bl. 308) wie die erstinstanzlich zusätzlich gegebene Erklärung, dass der Kläger die Prozessrisiken mitberücksichtigt habe, nachdem zunächst nur zwei Deckungszusagen seiner Rechtsschutzversicherung vorlagen (Protokoll vom 30. Oktober 2014, S. 9, Bl. 309; Protokoll vom 15. November 2013, S. 4 f., Bl. 223 f.). Auch die angeführten zeitlichen Gründe der Aufbereitung des Prozessstoffes sind ohne Weiteres nachvollziehbar, nachdem sich die Klagen nicht nur mit der fehlenden Aufklärung über Rückvergütungen beschäftigten, sondern auch mit weiteren Aspekten einer etwaig fehlerhaften Anlageberatung. Des Weiteren zeigen gerade die streitgegenständlichen Beteiligungen, dass nicht bei allen Beteiligungen die wirtschaftliche Entwicklung schlecht war. Schließlich spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers, dass diese über das gesamte Verfahren gleichgeblieben ist. Trotz der fehlenden Neutralität des Klägers sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Unwahrheit gesagt hat. Der Senat hatte aufgrund der Parteivernehmung nicht den Eindruck, die vom Kläger genannten Gründe seien nur vorgeschoben. g) Die Berufung greift das vom Landgericht verneinte Motiv des Klägers, Steuern sparen zu wollen, zwar an, rügt jedoch nicht die Einzelwertung, sondern dass das Landgericht dies nicht in der Gesamtschau gewürdigt habe. Eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung des (Einzel-) Umstands durch das Landgericht ist nicht erkennbar (vgl. Urteil S. 24, Bl. 409). Auch in seiner Parteivernehmung vor dem Senat hat der Kläger erneut bekräftigt, dass für ihn eine mögliche Steuerersparnis bei den Anlagezielen keine Rolle gespielt habe (Protokoll vom 8. Mai 2018, S. 5, Bl. 605). Dies ist angesichts des Umstands, dass der Kläger unbestritten Einkünfte bezieht, die eine Höchstbesteuerung nach sich ziehen dürften (vgl. Protokoll vom 8. Mai 2018, S. 5, Bl. 605), einleuchtend. Das an sich mögliche Indiz gegen die Kausalitätsvermutung, dass die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen erzielt werden kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, Rn. 52), spielt vorliegend keine Rolle. h) Soweit die Beklagte meint, weil der Kläger in größerem Umfang konzerneigene Fonds (die sog. ABC-Fonds, vgl. Bl. 497 ff.) erworben habe, bei denen er das Gewinnerzielungsinteresse der Beklagten positiv kannte bzw. dieses für ihn offenkundig sei, und hierdurch erwiesen sei, dass die konkrete Höhe der der Beklagten zufließenden Vergütungen für ihn bei der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlagen keine Rolle gespielt habe, reicht auch dies zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung nicht aus. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass ein Gewinnerzielungsinteresse der Beklagten beim Vertrieb konzerneigener Produkte für den Kläger offenkundig oder ihm gar positiv bekannt war. Auf die Ausführungen unter II. 2. b) aa) (3) wird verwiesen. Damit kann entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht davon ausgegangen werden, das Gewinnerzielungsinteresse sei für den Kläger bei dem Erwerb konzerneigener Produkte offenkundig gewesen. i) Soweit die Beklagte meint, es seien weitere Indizien zu berücksichtigen, namentlich der Umstand, dass ihre Provisionen marktüblich waren und den Wert der Beteiligung nicht schmälerten, vermag sie auch damit nicht die Kausalitätsvermutung zu widerlegen. Ein Indiz zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung kann zwar sein, dass es dem Anleger entscheidend auf die erzielbaren Rendite ankommt, die er nur mit vergleichbaren Anlagen hätte erreichen können, für die allesamt vergleichbare Rückvergütungen zu zahlen gewesen wären (dazu BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, Rn. 52, juris: „Renditechancen“). Im Rahmen seiner Parteivernehmung hat der Kläger angegeben, 4 bis 6 % Rendite seien für ihn okay gewesen; erfreulich sei gewesen, wenn es mehr gewesen seien, dies sei aber nicht sein vorrangiges Ziel gewesen. Zur damaligen Zeit seien auch noch festverzinsliche Renditen von um die 4 % erzielbar gewesen (Protokoll vom 8. Mai 2018, S. 5, Bl. 605). Da auch hier der Senat trotz des offenkundigen Eigeninteresses des Klägers keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der Kläger die Unwahrheit gesagt hat, geht der Senat davon aus, dass es nicht vorrangiges Ziel des Klägers war, gerade mit den hier streitgegenständlichen Beteiligungen besonders hohe Rendite zu erzielen. Damit ist die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegt. j) Auch aus der Gesamtschau sämtlicher Einzelindizien ist die Kausalitätsvermutung nicht als widerlegt anzusehen. Das Verhalten des Klägers ist – wie es auch das Landgericht gewürdigt hat – sehr konsistent; sein vorgetragenes inneres Motiv befindet sich mit seinem nach außen hervortretenden Handeln im Einklang. Daraus geht eindeutig hervor, dass der Kläger seine Anlageentscheidung (auch) davon abhängig machte, als wie groß er das Eigeninteresse der Bank an dem jeweiligen Vermittlungsprodukt einstufte. Vor diesem Hintergrund wäre ein Verhandeln über die Höhe der Vergütung der Beklagten bei Zeichnung des Flugzeugfonds im Jahr 2011 nicht recht erklärbar, hätte der Kläger, wie von der Beklagten behauptet, bereits zuvor Kenntnis von das Agio übersteigenden Vergütungen der Beklagten gehabt – bei Kenntnis der weiteren Vergütungen hätte es für ein Nachverhandeln keinen Anlass gegeben. Dagegen ist es nicht als widersprüchlich anzusehen, dass der Kläger nach eigener Bekundung im Jahr 2006 entsetzt reagiert hätte, hätte er von zusätzlichen Einkünften der Beklagten neben dem Agio erfahren (Protokoll vom 30. Oktober 2014, S. 6 f., Bl. 306 f.), bzw. 2009/2010 bei tatsächlicher Kenntniserlangung „stocksauer“ war (Protokoll vom 8. Mai 2018, S. 4, Bl. 604), wohingegen er nicht so reagiert hat im Jahr 2005, als er überhaupt erstmals von Vergütungen der Beklagten erfuhr (Protokoll vom 30. Oktober 2014, S. 5, Bl. 305). Seine Reaktion 2009/2010 ist vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger offensichtlich 2005 als abschließend aufgeklärt bzw. informiert betrachtete, was die Höhe der Vergütung der Beklagten angeht, plausibel. Durch seine Verhandlungen mit der Beklagten hat er, wie bereits ausgeführt, erkennbar gemacht, dass er dem Ausmaß des Interessenkonflikts der Beklagten bei seiner Anlageentscheidung entscheidende Bedeutung beimaß. Tatsächlich hat die Beklagte ihm aber den wahren Interessenkonflikt verheimlicht. Eine Folge dieses Vertrauensbruchs kann durchaus eine entsetzte Reaktion sein. Der Senat sieht darin kein widersprüchliches Verhalten. Denn tatsächlich hat der Kläger nach unstrittiger Kenntniserlangung von den zusätzlichen Vergütungen der Beklagten 2009/2010 die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten abgebrochen (mit Ausnahme des bereits gewürdigten Umstands der Zeichnung des Flugzeugfonds 2011). Dass dies nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung war (vgl. dazu auch Anlage B 41, nach Bl. 516), spielt für das Ergebnis keine Rolle. Dass der Kläger derzeit nur noch Girokonten bei der Beklagten unterhält, ist unstrittig. 4. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte gem. § 214 Abs. 1 BGB auf Verjährung. Dies gilt für beide streitgegenständlichen Beteiligungen gleichermaßen, weshalb die Berufung des Klägers hinsichtlich des XYZ 4 erfolgreich ist. Entstanden ist der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch bereits i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Zeichnung der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, Rn. 25, juris, m.w.N.). Für den Verjährungsbeginn entscheidend kommt es vorliegend gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf an, wann der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (a)) oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (b)). Beweisbelastet für Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis ist die Beklagte (mit sekundärer Darlegungslast des Klägers, Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 199 BGB, Rn. 50; Grothe in MünchKommBGB, 7. Aufl., § 199 BGB, Rn. 46; a.A. Hettenbach, BB 2013, 2763, 2766: der Gläubiger, also der Kläger, sei beweisbelastet hinsichtlich des Umstands, dass die beratende Bank konkrete, aber fehlerhafte Angaben hinsichtlich der Höhe ihrer Vergütung gemacht habe; so allerdings nicht BGH, Urteil vom 15. März 2016 – XI ZR 122/14 –, Rn. 32, juris; ebenso Senatsurteil vom 28. März 2017 – 6 U 91/14 –, S. 13, nicht veröffentlicht; rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 245/17 –, Bl. 591, nicht veröffentlicht). a) Hinsichtlich beider Beteiligungen hatte der Kläger vor 2009 keine positive Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, hier mithin dem Umstand, dass der Beklagten neben dem Agio weitere Rückvergütungen zuflossen. Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Dabei genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH in st. Rspr., Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, Rn. 27, juris, m.w.N.; Urteil vom 15. März 2016 – XI ZR 122/14 –, Rn. 28, juris). In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, Rn. 28, juris; Urteil vom 15. März 2016 – XI ZR 122/14 –, Rn. 28, juris). Dabei erfordert der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener Rückvergütung nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe. Zwar muss die beratende Bank den Anleger über Grund und Höhe einer Rückvergütung ungefragt aufklären, so dass die unterlassene Mitteilung über die Höhe der Rückvergütung ein anspruchsbegründender Umstand ist. Von diesem Umstand hat ein Anleger aber denknotwendig bereits dann positive Kenntnis, wenn er positiv weiß, dass die ihn beratende Bank Provisionen für das von ihm getätigte Anlagengeschäft erhält, deren Höhe ihm die Bank nicht mitteilt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, Rn. 29, juris). Die fehlende Kenntnis des Anlegers von der Höhe der Rückvergütung steht allenfalls in solchen Fällen dem Verjährungsbeginn entgegen, in denen die beratende Bank konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Rückvergütung macht. Denn in diesen Fällen meint der Anleger, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, Rn. 30, juris; bestätigt durch Urteil vom 4. Februar 2014 – XI ZR 398/12 –, Rn. 20, juris). aa) Aus den Äußerungen der Zeugin K. zum Agio kann nicht geschlossen werden, der Kläger habe hinreichende Kenntnis von weiteren Vergütungen der Beklagten gehabt. Den Nachweis, dass die Zeugin und der Kläger über zusätzliche Vergütungen der Beklagten außer dem Agio tatsächlich aufgeklärt habe (wenn auch nicht in konkreter Höhe), konnte die Beklagte nicht erbringen. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter (II. 3. b) aa)) verwiesen. Aufgrund der unstrittigen Aufklärung über das Agio in Höhe von 5 % im Jahr 2005 konnte der Kläger davon ausgehen, über die Höhe der Rückvergütungen pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein. Damit fehlt dem Kläger aber die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 –, Rn. 30, juris; bestätigt durch Urteil vom 4. Februar 2014 – XI ZR 398/12 –, Rn. 20, juris; so auch schon Senatsurteil vom 28. März 2017 – 6 U 91/14 –, S. 13, nicht veröffentlicht; rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 245/17 –, Bl. 591, nicht veröffentlicht). Dies gilt für beide streitgegenständlichen Beteiligungen gleichermaßen. bb) Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der positiven Kenntnis des Klägers auf die jeweiligen Angaben im Prospekt beruft (K 1, K 6), ist dies unbehelflich. Denn dies ändert nichts daran, dass der Kläger nicht korrekt über die Höhe der der Beklagten zufließenden Vergütungen aufgeklärt wurde. Aus den Prospekten lässt sich gerade nicht die Höhe der der Beklagten zufließenden Vergütung entnehmen, zumal die Beklagte darin noch nicht einmal ausdrücklich als „Dritte“ benannt ist. Dass der Kläger aufgrund der Angaben in den Zeichnungsscheinen wusste, dass die Beklagte Eigenkapitalvermittlerin im Sinne der Prospektangaben ist (und eine konkret der Höhe nach ausgewiesene Vergütung erhält), geht aus den Zeichnungsscheinen gerade nicht hervor (K 3, K 7). Unstrittig wurde das Vermittlerfeld auch erst nach Unterschrift des Klägers von der Beklagten ausgefüllt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen oben unter II. 3. c) verwiesen. b) Auch grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er aber davor letztlich die Augen verschlossen hat (BGH, Urteil vom 15. März 2016 – XI ZR 122/14 –, Rn. 34, juris, m.w.N.). Demgemäß liegt kein „Verschulden gegen sich selbst“ vor, wenn ein Anleger, der die Zahlung von Provisionen an die beratende Bank für möglich hält oder vermutet, diesbezüglich nicht nachfragt, weil der Bankberater ungefragt über das Ob und die Höhe von Rückvergütungen aufklären muss und der Anleger nicht verpflichtet ist, im Hinblick auf einen möglichst frühen Beginn der Verjährungsfrist zu kontrollieren, ob der Berater dieser Verpflichtung nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 15. März 2016 – XI ZR 122/14 –, Rn. 36, juris). aa) Hinweise für den Empfang von Rückvergütungen durch die Beklagte bestanden vorliegend nicht in der Form, dass sich dem Kläger eine Nachfrage hätte förmlich aufdrängen müssen, so dass das Unterlassen weiterer Nachforschungen schlechterdings unverständlich erscheint. Dies gilt auch – entgegen der Meinung des Landgerichts – hinsichtlich der Beteiligung am XYZ 4. Aufgrund der Angaben der Zeugin K. musste sich dem Kläger nicht aufdrängen, dass bei den von ihm vor 2005 gezeichneten Beteiligungen noch weitere Rückvergütungen außer dem Agio an die Beklagte geflossen sind. Es bestand für ihn kein Anhaltspunkt, den Angaben der Zeugin K. zu misstrauen. Die den Anspruch begründenden Umstände – hier also die Kenntnis von der fehlerhaften Aufklärung über die tatsächliche Höhe der Rückvergütungen – haben sich dementsprechend dem Kläger gerade nicht aufgedrängt. Vielmehr durfte der Kläger davon ausgehen, durch die Beklagte im Jahr 2005 pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2014 – XI ZR 215/13 –, Rn. 34, 36, juris). bb) Auch dem Prospekt zum P. 3 (K 6, dort S. 75) ist nicht in der erforderlichen Deutlichkeit – auch zusammen mit der Aufklärung darüber, dass die Beklagte das im Prospekt genannte Agio erhält – zu entnehmen, dass die Beklagte zu den dort genannten Eigenkapitalvermittlern gehört und deshalb weitere Rückvergütungen erhält. Unstrittig wird die Beklagte in dem Prospekt nicht erwähnt. Das Vermittlungsfeld in der Beitrittserklärung zum P. 3 wurde ersichtlich erst nachträglich ausgefüllt (K 7). Dem Kläger hätte sich eine Nachfrage danach, ob die Beklagte weitere Rückvergütungen außer dem Agio erhält, hieraus nicht schlechterdings aufdrängen müssen. cc) Ein vermeintliches naheliegendes Gewinnerzielungsinteresse der Beklagten (aufgrund des Erwerbs weiterer, hier nicht streitgegenständlicher konzerneigener Produkte) vermag den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht zu begründen (vgl. bereits oben unter II. 2. b) aa) (3), II. 3. h)). Es ist für den Anleger keinesfalls offenkundig oder muss sich ihm aufdrängen, dass seine beratende Bank für die hier streitgegenständlichen, nicht konzerneigenen Produkte Vergütungen erhält. Dies wäre nicht einmal offenkundig bei konzerneigenen Produkten, zumal die Bank im vorliegenden Fall 2005 offengelegt hat, dass sie das Agio erhält, und der Kläger sich als abschließend informiert betrachten durfte. Das Unterlassen entsprechender Nachfragen ist nicht grob fahrlässig (BGH, Urteil vom 15. März 2016 – XI ZR 122/14 –, Rn. 36, juris). dd) Ebenso wenig hätte sich dem Kläger aus der Beitrittserklärung vom 24. Oktober 2007 (B 38) aufdrängen müssen, dass die Beklagte generell bei der Vermittlung geschlossener Beteiligungen über das Agio hinaus weitere Vergütungen erhält bzw. dass dies auch hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Beteiligung gilt. Da die hier streitgegenständlichen Beitrittserklärungen (K 3, K 7) den fraglichen Passus der Beitrittserklärung vom 24. Oktober 2007 (B 38: „Das Agio steht den jeweiligen Eigenkapitalvermittlern als zusätzliche Vertriebsprovision zu.“) gerade nicht enthalten, ist – wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – genauso gut ein Rückschluss des Anlegers möglich, dass dem Vermittler für seine davor gezeichnete Beteiligung gerade kein Agio als zusätzliche Vermittlungsprovision zusteht. Bereits oben (II. 3. c)) wurde ausgeführt, dass sich aus der Beitrittserklärung vom 24. Oktober 2007 kein eindeutiger, zwingender Rückschluss darauf ableiten lässt, dass die Beklagte Eigenkapitalvermittlerin im Sinne der Prospektangaben ist. Wenn sich daraus somit keine eindeutigen, sich geradezu aufdrängenden Rückschlüsse ziehen lassen, kommt grobe Fahrlässigkeit nicht in Betracht. Abgesehen von dem Umstand, dass bei der dem Kläger überlassenen Beitrittserklärung das Vermittlerfeld der Anlage B 38 gerade nicht ausgefüllt war, unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall weiterhin von demjenigen, den das OLG Karlsruhe zu entscheiden hatte (Urteil vom 3. März 2015 – 17 U 8/14 –, Rn. 23, 26 ff., juris) auch in dem Umstand, dass dort dem Anleger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht bekannt war, dass die ihn beratende Bank überhaupt eine Vergütung erhält. Es kann daher dahinstehen, ob der Anleger tatsächlich der Beitrittserklärung hätte entnehmen können bzw. müssen, dass die vermittelnde Bank Rückvergütungen erhält, da sich der Kläger im vorliegenden Fall auf die mündlichen Erläuterungen seiner Beraterin verlassen durfte und er gerade davon ausging, dass die Beklagte das Agio (als Provision) erhält. Aus der Formulierung der Beitrittserklärung vom 24. Oktober 2007 hätte sich ihm vor diesem Hintergrund keinesfalls aufdrängen müssen, dass die Beklagte über das Agio hinaus weitere Provisionen in nicht offen gelegter Höhe erhält. Damit bestand positive Kenntnis des Klägers von den zusätzlichen Rückvergütungen der Beklagten erst seit 2009/2010 aufgrund der Aufklärung durch seinen Prozessbevollmächtigten. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen; die Klageerhebung am 27. Dezember 2012 hemmte gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO die Verjährung, die ohne Unterbrechung am 31. Dezember 2012 abgelaufen wäre. 5. Hinsichtlich der Haftungsfolgen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Dagegen richten sich auch nicht grundsätzlich die Berufungsangriffe. Aufgrund der erfolgreichen Berufung des Klägers sind diesem die weitergehenden Ansprüche auch hinsichtlich seiner Beteiligung am XYZ 4 zuzusprechen (a)). Die Ausführungen der Beklagten zur vermeintlichen Anrechnung von Steuervorteilen greifen dagegen nicht durch (b)). Im Zuge der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen aufgrund weiterer, im Prozessverlauf erhaltener Ausschüttungen hinsichtlich beider Beteiligungen war der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung anzupassen. a) Die Beklagte schuldet auch Rückabwicklung hinsichtlich der Beteiligung des Klägers am XYZ 4. Der Kläger lässt sich insofern im Rahmen des Vorteilsausgleichs erhaltene Ausschüttungen anrechnen; hierauf beruhen die übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und beginnt mit der ernsthaften und endgültigen Zurückweisung der klägerischen Ansprüche durch die Beklagte (K 9). Die Feststellungsanträge hinsichtlich des Annahmeverzugs sowie der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sind ebenfalls begründet; das Feststellungsinteresse des Klägers folgt aus §§ 756, 765 ZPO bzw. aus § 172 Abs. 4 HGB. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht die Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach richtig festgestellt; dagegen erinnert auch die Berufung der Beklagten nichts. Da der Anspruch des Klägers wegen seiner Beteiligung am XYZ 4 nicht verjährt ist, sind ihm über die bereits zugesprochenen Rechtsanwaltskosten hinaus die weiteren, aus der Inanspruchnahme hinsichtlich der Beteiligung am XYZ 4 resultierenden Kosten zuzusprechen (vgl. K 10). Damit stehen dem Kläger insgesamt die bereits erstinstanzlich beantragten 3.979,36 € zu. Gegen den Ansatz einer 2,0-Gebühr erinnert die Beklagte in zweiter Instanz nichts; auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen (Urteil S. 32 f.). b) Kapitalertragsteuererstattungen (bezüglich des XYZ 4) hat sich der Kläger nicht anrechnen zu lassen. Ersparte Steuern sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung grundsätzlich auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, wobei eine Anrechnung allerdings nicht in Betracht kommt, wenn die Schadensersatzleistung ihrerseits zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt. Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung gem. § 287 Abs. 1 ZPO zu entscheiden hat und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten der konkreten Besteuerung häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnliche Steuervorteile verbleiben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH in st. Rspr., vgl. Urteil vom 23. September 2014 – XI ZR 215/13 –, Rn. 26, juris, m.w.N.). Soweit die Beklagte meint, der Kläger hätte aufgrund des Fondskonzepts des XYZ 4 konkrete Kapitalertragsteuererstattungen erhalten (vgl. Bl. 593, B 47, Bl. 596, und Bl. 638) und diese müsse er sich im Rahmen des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, übersieht sie zunächst, dass der Kläger derartige Kapitalertragsteuererstattungen immer bestritten hat, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2018 (vgl. aber bereits Bl. 574), so dass der Senat den Erhalt dieser Erstattungen nicht als unstreitig zugrunde legen darf. Im Übrigen ist aber auch eine Vorteilsanrechnung, wie sie die Beklagte unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vornehmen will (vom 18. Dezember 2013 – 3 U 182/13 –, Rn. 74, juris), beim Kläger denklogisch ausgeschlossen. In dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall beruhte die rückerstattete Kapitalertragsteuer auf der Möglichkeit, im Rahmen der Freibeträge nachträglich einen Teil der Steuer wieder erstattet zu bekommen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei den von ihm unbestritten vorgetragenen Vermögensverhältnissen und dem auf ihn anwendbaren Steuersatz eine tatsächliche Rückerstattung erhält, sind nicht ersichtlich: weder wird der persönliche Steuersatz des Klägers weniger als 25 % betragen noch wird der Kläger unter die Freigrenze des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Grundfreibetrag) oder des § 20 Abs. 9 EStG (Sparer-Pauschbetrag) fallen. Sollte die Beklagte eigentlich vortragen wollen, der Kläger müsse sich nicht etwaige Kapitalertragsteuererstattungen anrechnen lassen, sondern (nur) die abgeführte Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % (vgl. auch Bl. 638 unter Berufung auf die Stellungnahme der Fondsgesellschaft B 53, nach Bl. 640: „Sofern die Anrechnungsbeträge die eigentliche Steuerschuld übersteigen, wird die Differenz dem Anleger vom Finanzamt erstattet.“), übersieht die Beklagte, dass die Kapitalertragsteuer nicht isoliert betrachtet werden kann, da sie – wie auch die Fondsgesellschaft zu Recht schreibt (B 53, nach Bl. 640) – nur eine Form der Vorauszahlung auf die festzusetzende Einkommensteuer ist. Vorliegend versteuert der Kläger die Einkünfte aus der Beteiligung nach § 15 EStG mit seinem persönlichen – wahrscheinlich höheren – Steuersatz, bei dem die Kapitalertragsteuer aus den Ablaufleistungen der Versicherungspolicen nur einen Rechnungsposten darstellt. Da der Gesellschafter einer Personengesellschaft wie vorliegend ohnehin die Einkünfte der Gesellschaft nach § 15 EStG zu versteuern hat, ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, warum die angerechnete Kapitalertragsteuer für ihn ein besonderer Steuervorteil sein sollte. Damit hat die Beklagte ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines außergewöhnlichen Steuervorteils nicht genügt (dazu BGH, Urteil vom 23. September 2014 – XI ZR 215/13 –, Rn. 26, 39, juris). Der Kläger hat bestritten, Kapitalertragsteuererstattungen erhalten zu haben, was aufgrund der obigen Ausführungen plausibel ist. Dadurch hat er seiner sekundären Darlegungslast genügt. c) Ausführungen zum entgangenen Gewinn sind entbehrlich, nachdem der Kläger seine Berufung diesbezüglich zurückgenommen hat. Im Übrigen lassen die Ausführungen des Landgerichts zur Abweisung dieses Anspruchs keine Rechtsfehler erkennen. 6. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten noch weitere Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, da sich der Anspruch des Klägers bereits aus der Verletzung der Pflicht, ordnungsgemäß über Rückvergütungen aufzuklären, ergibt. 7. Die von der Beklagten zulässigerweise unter der Bedingung der erfolgreichen Berufung des Klägers erhobene Widerklage ist nur teilweise begründet insofern, als festgestellt werden soll, dass der Kläger Ausschüttungen rückzuerstatten hat, nicht dagegen Kapitalertragsteuererstattungen. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter II. 5. b) verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 91a Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Der Senat hat den Feststellungsanträgen (Tenor Ziffer 2 b) und f)) den Wert zugrunde gelegt, den bereits das Landgericht angesetzt hatte (8.000,00 € respektive 143,00 €). Den Anträgen in Ziffer 2 c), d), g) und h) hat er – wie den Widerklageanträgen 2 j) und k) – keinen eigenständigen Wert beigemessen. Weiterhin berücksichtigt wurde im Rahmen der Kostenentscheidung der fiktive Wert des entgangenen Gewinns, hinsichtlich dessen der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, weshalb er hierfür die Kosten zu tragen hat, § 516 Abs. 3 ZPO. Die Kosten des teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten Teils waren gem. § 91a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, da sie ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Im Hinblick auf den fiktiven Gebührenstreitwert unterliegt der Kläger hinsichtlich seines Anspruchs auf entgangenen Gewinn zu ca. 23 % in beiden Instanzen – die insoweit geringfügig abweichenden Zahlungsanträge in zweiter Instanz haben keine Auswirkung auf die Kostenquote. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt; im Übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.