Urteil
19 K 334.18
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0109.19K334.18.00
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Leitsätze
1. Der Rechtsschutz geistig Schaffender gegen Veränderungen des Werkexemplars wird auch im Fall künstlerisch bedeutsamer Bauwerke gemäß § 104 UrhG auf dem ordentlichen Rechtsweg im Wege der urheberrechtlichen Unterlassungsklage gewährt.(Rn.16)
2. Das Denkmalschutzrecht dient vornehmlich dem objektiven kulturstaatlichen Interesse.(Rn.17)
3. Die Kunstfreiheit des geistig Schaffenden wird verfassungsimmanent begrenzt durch die Eigentumsfreiheit des Erwerbers des Kunstwerks gemäß Art. 14 GG.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsschutz geistig Schaffender gegen Veränderungen des Werkexemplars wird auch im Fall künstlerisch bedeutsamer Bauwerke gemäß § 104 UrhG auf dem ordentlichen Rechtsweg im Wege der urheberrechtlichen Unterlassungsklage gewährt.(Rn.16) 2. Das Denkmalschutzrecht dient vornehmlich dem objektiven kulturstaatlichen Interesse.(Rn.17) 3. Die Kunstfreiheit des geistig Schaffenden wird verfassungsimmanent begrenzt durch die Eigentumsfreiheit des Erwerbers des Kunstwerks gemäß Art. 14 GG.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 9. November 2018 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Den Klägern fehlt für die als (Dritt-) Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO erhobene Klage jeweils die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Sie können nicht geltend machen, durch den angegriffenen denkmalrechtlichen Bescheid des Beklagten vom 22. März 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Juli 2018 in eigenen, subjektiven Rechten verletzt zu sein. Der Rechtsschutz „geistig Schaffender“ (bzw. ihrer Rechtsnachfolger) gegen Veränderungen des Werkexemplars wird auch im Fall künstlerisch bedeutsamer Bauwerke gemäß § 104 UrhG auf dem ordentlichen Rechtsweg im Wege der urheberrechtlichen Unterlassungsklage (§ 97 Abs. 1 UrhG) gewährt. Mit einer solchen Klage kann eine Verletzung des einfachrechtlich durch das Urhebergesetz geschützten, gegebenenfalls postmortalen Urheberrechts geltend gemacht werden. Dabei gilt, dass nach der urheberrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Änderungen urheberrechtlich geschützter Bauwerke nur zulässig sind, wenn sie dem Urheber nach Abwägung der Urheber- und Eigentümerinteressen zuzumuten sind (grundlegend BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73 -, NJW 1974, 1381). Als Präzedenzfall, der mit dem vorliegenden Fall in der Grundkonstellation durchaus vergleichbar erscheint, kann auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011 - I ZR 216/10 - (juris) betreffend die urheberrechtliche Unterlassungsklage der Erben des Architekten Paul Bonatz gegen den Teilabriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts „Stuttgart 21“ verwiesen werden (Vorinstanzen: LG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2010, Urteil vom 20. Mai 2010 - 17 O 42/10 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 4 U 106/10 -, juris). Für eine Verdoppelung des Rechtsschutzes durch die Anerkennung einer zusätzlichen verwaltungsgerichtlichen Klagemöglichkeit besteht in einer Konstellation wie der vorliegenden weder ein praktisches Bedürfnis noch eine rechtliche Notwendigkeit. Das Denkmalschutzrecht, auf dessen Grundlage die von den Klägern angegriffene Genehmigung erlassen wurde, dient vornehmlich dem objektiven kulturstaatlichen Interesse. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (NVwZ 2009, 1231) in Ergänzung hierzu auch eine drittschützende Funktion des Denkmalschutzrechts anerkannt hat, kommt diese allein dem Eigentümer eines Denkmals zugute, nicht dessen Schöpfer. Grundidee dieses Drittschutzes ist, dass dem Denkmaleigentümer, der durch das Denkmalschutzrecht zur Erhaltung und Pflege des Denkmals verpflichtet ist, aufgrund der Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) in Gestalt dieser Belastungen aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein Abwehrrecht gegen Bauvorhaben in der Umgebung des Denkmals haben muss, die den Denkmalwert seines Eigentums erheblich beeinträchtigen können und damit seine Erhaltungsinvestitionen entwerten (vgl. eingehend Munding, Denkmalrechtlicher Drittschutz: Überblick über die Rechtsprechung zum Drittschutz im Denkmalschutzrecht und Ansätze zur weiteren Entwicklung, BauR 2016, 598). Um eine solche Fallgestaltung geht es hier ersichtlich nicht (vgl. aus der Rechtsprechung zum denkmalrechtlichen Nachbarschutz ferner z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 8, und vom 10. Mai 2012 - OVG 2 S 13.12 -, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - OVG 2 Bs 218/15 -, juris Rn. 23 f.; VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2017 - VG 19 L 647.17 -, S. 26 f. d. amtl. Abdr.). Eine weitergehende Notwendigkeit, einen Drittschutz des Denkmalschutzrechts etwa auch mit Rücksicht auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG oder etwaige von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG erfasste Urheberrechte anzuerkennen, besteht nicht. Ebenso wenig ergibt sich ein Drittschutz zugunsten der Kläger unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 und/oder Art. 14 GG. Die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG steht jedenfalls den Klägern zu 2. bis 4. schon deshalb nicht zur Seite, weil in ihrem Fall der persönliche Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG nicht eröffnet ist. Bei den Klägern zu 2. bis 4. handelt es sich weder um die Personen der Künstler der hier in Rede stehenden Kunstwerke, noch sind sie diesbezüglich Kommunikationsmittler (wie z.B. ein Verleger). Nur diese Personen sind jedoch von der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG geschützt (vgl. nur Kempen, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 37. Edition, Stand: 15. Mai 2018, Art. 5 Rn. 172 f.). Insbesondere schützt die Kunstfreiheit nicht die Erben eines Künstlers. Der Grundrechtsschutz endet regelmäßig mit dem Tod des Grundrechtsberechtigten. Eine Ausnahme besteht nach dem Bundesverfassungsgericht nur für den Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts, wobei das Bundesverfassungsgericht den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab insoweit nicht im Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG sieht, dessen Träger ebenfalls nur die lebende Person ist, sondern im Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. April 2001 - BVerfG 2 BvR 932/94 -, NJW 2001, 2957 , und vom 24. Februar 1971 - BVerfG 1 BvR 435/68 -, NJW 1971, 1645 ; s.a. Rüfner, in: Isensee/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 196 Rn. 33). Entsprechend zielt die Pflicht des Staates zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts nur darauf, gegen „Angriffe auf die Menschenwürde wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und dergleichen“ zu schützen sowie davor zu bewahren, dass verstorbene Personen „in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst wie herabgewürdigt werden“ (BVerfG, Beschluss vom 5. April 2001, a.a.O.). Eine solche Menschenwürdeverletzung steht vorliegend nicht ernstlich im Raum. Im Fall sämtlicher Kläger kommt hinzu, dass die Kunstfreiheit des „geistig Schaffenden“ verfassungsimmanent begrenzt wird durch die Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 GG des Erwerbers des Kunstwerks. Welche Rechte in Bezug auf das Kunstwerk bei dem Künstler zurückbleiben, ist in erster Linie eine Frage des Urheberrechts. Wie oben bereits ausgeführt, ist dem Künstler insoweit aber ausreichender Rechtsschutz über die Klagemöglichkeit gemäß §§ 104, 97 Abs. 1 UrhG eingeräumt. Es unterliegt daher keinen Bedenken in Bezug auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG - oder aber etwa auch ein spezielles verfassungsrechtlich anerkanntes Urheberpersönlichkeitsrecht (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2017 - 6 U 92/15 -, juris Rn. 98) -, wenn die Rechte des Künstlers bei der denkmalschutzrechtlichen Entscheidung, in der lediglich das objektive kulturstaatliche Interesse gegen das subjektive Interesse des Denkmaleigentümers abzuwägen ist, keine Berücksichtigung finden. Mit der Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung ist wegen des Urheberrechts gerade noch nicht abschließend darüber entschieden, ob das Kunstwerk auch tatsächlich - wie von dem Denkmaleigentümer (als Bauherr) beabsichtig - entgegen dem Willen des Urhebers des Kunstwerks verändert werden darf. Ebenso wenig ergeht im Übrigen selbst eine etwaig erforderliche spätere Baugenehmigung gemäß § 71 Abs. 4 BauO Bln ausdrücklich „unbeschadet der Rechte Dritter“. Auch auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG können sich die Kläger vorliegend nicht stützen. Zum einen bezieht sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des „geistig Schaffenden“ (bzw. hier zum Teil seiner jeweiligen Rechtsnachfolger) in Übereinstimmung mit dem Eigentumsbegriff des Art. 14 GG nur auf den vermögenswerten Bestandteil des Urheberrechts. Das vermögenswerte Ergebnis der schöpferischen Leistung soll dem Urheber zugewiesen sein (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - BVerfG 1 BvR 1916/09 -, NJW 2011, 3428 ; BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 18/16 -, juris Rn. 31; jeweils m.w.Nachw.). Das zielt vor allem auf die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit ab, die durch Art. 14 GG im Übrigen auch nur im Grundsatz, nicht aber in jedweder denkbaren Form und Ausprägung erfasst wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 27. März 2018, a.a.O.; jeweils m.w.Nachw.). Dass diese wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit vorliegend betroffen ist, ist weder von den Klägern vorgetragen noch sonst erkennbar. Den Klägern geht es nicht um die Nutzung und Verwertung des Kunstwerks, sondern um dessen Erhalt in seiner jetzigen Form. Zum anderen gilt auch insoweit, dass den Urheberrechten der Kläger durch das Urhebergesetz und die dort vorgesehenen Klagemöglichkeiten hinreichend Rechnung getragen wird. Wie bereits dargelegt, gewährt das Urheberrecht Rechtsschutz auch gegen Veränderungen eines Kunstwerks, die dem Urheber bei Abwägung mit den Eigentümerinteressen nicht zumutbar sind. Das Interesse des Urhebers, Beeinträchtigungen des Werkexemplars zu verhindern, wird durch die Rechtsordnung also anerkannt und geschützt. Ein Bedürfnis, zumindest aus Art. 14 GG (mittelbar oder unmittelbar) ein Klagerecht des Urhebers gegen denkmalrechtliche Entscheidungen abzuleiten, aufgrund dessen er sich gegen eine Veränderung des Kunstwerks zusätzlich auch auf dem Verwaltungsrechtsweg wehren kann, besteht nicht. Es bleibt daher auch unter Berücksichtigung etwaiger Rechte des „geistig Schaffenden“ aus Art. 14 GG dabei, dass die Denkmalschutzbehörde nicht gehalten ist, den Urheberrechten bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung Rechnung zu tragen (vgl. für die vertraglichen und aus dem Urhebergesetz resultierenden Rechte eines Architekten im Planfeststellungsverfahren im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 4 B 200/93 -, NVwZ 1994, 682; ferner dazu LG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2010, a.a.O., Rn. 59 f.). Soweit der Klägervertreter des Parallelverfahrens VG 19 K 319.18 in der (gemeinsamen) mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2019 eingewendet hat, das Urhebergesetz schütze nicht vor einer vollständigen Vernichtung (Totalzerstörung) des Werks, so vermag auch dies an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. Zum einen ist diese Frage urheberrechtlich streitig. So folgt etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe der Ansicht, wonach auch in einem solchen Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2017, a.a.O., m.w.Nachw.; a.A. z.B. LG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 308 O 690/04 -, NZBau 2007, 50 ). Wie ebenfalls bereits ausgeführt, beruht das Hinzutreten des Denkmalschutzrechts indes vorrangig auf Erwägungen des objektiven kulturstaatlichen Interesses und erfolgt insbesondere nicht, um den am Bau beteiligten Künstlern eine (weitergehende) Rechtsposition einzuräumen. Entsprechend haben die Künstler auch keinen Anspruch auf denkmalrechtliche Unterschutzstellung. Selbst dem Grundeigentümer räumen die (Denkmal-) Rechtsordnungen der Länder in der Regel keinen Anspruch auf (denkmalrechtliche) Unterschutzstellung eines Gebäudes ein (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2007 - VGH 3 S 882/06 -, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2009 - VG 9 K 3078/07 -, juris Rn. 34 f.; Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 434), was dem Bundesverwaltungsgericht zufolge bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 23/88 -, NVwZ 1992, 1197). Schließlich führt auch der vom Klägervertreter im Termin zuletzt noch angeführte Gedanke eines Feststellungsanspruchs des Klägers nicht weiter. Ein solcher Feststellungsanspruch - im Unterschied zu dem im Wege der (Dritt-) Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO geltend gemachten Aufhebungsanspruch - ist hier mangels dahingehenden Klageantrags schon nicht streitgegenständlich. Davon unabhängig kann die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO als insoweit in Betracht kommende verwaltungsprozessuale Klageart nicht dazu dienen, einem Kläger, dem mangels Betroffenheit in eigenen (subjektiven) Rechten die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage fehlt, einen anderweitigen, letztlich teilweise sogar weitergehenden, weil eine allgemeine (objektive) Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglichenden Rechtsbehelf zu eröffnen. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1, 1. Var. VwGO über das von § 43 Abs. 1 VwGO ausdrücklich verlangte berechtigte Interesse hinaus in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO eine eigene Rechtsbetroffenheit erforderlich ist, auch solche Klagen also nur zulässig sind, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 19/94 -, NJW 1996, 2046 ; zur Diskussion auch W.-R Schenke, in: Kopp/ders., in: Kopp/ders., VwGO, 24. Aufl. 2018, § 43 Rn. 22, u. R.-P. Schenke, ebd., § 42 Rn. 63 m.w.Nachw.). Zudem dürfte es sich bei der Frage, ob das Handeln des Beklagten vorliegend rechtmäßig war, unter den gegebenen Umständen schon nicht um ein streitiges konkretes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO handeln (vgl. zum Begriff des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nur BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 38/09 -, NZA 2010, 1137 ; W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., a.a.O., § 43 Rn. 11 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, bestand nicht (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO.) Die Kläger wenden sich gegen eine denkmalrechtliche Genehmigung. Der Kläger zu 1. ist Goldschmied. Bei den Klägern zu 2. bis 4. handelt es sich um Rechtsnachfolger des 1970 verstorbenen Goldschmieds Fritz Schwerdt (Kläger zu 2.), des 1967 verstorbenen Kunstschmieds und Bildhauers Fritz Kühn (Kläger zu 3.) bzw. der 1984 verstorbenen Textilgestalterin und Bauhausweberin Margaretha Reichardt (Klägerin zu 4.). Im Zuge des 1952 bis 1963 erfolgten Wiederaufbaus der 1943 nach einem Luftangriff der Alliierten nahezu vollständig ausgebrannten St. Hedwigs-Kathedrale in Berlin-Mitte waren der Kläger zu 1. sowie die genannten Rechtsvorgänger der Kläger zu 2. bis 4. an der Neugestaltung insbesondere des Innenraums beteiligt. Nach der von dem 1973 verstorbenen Architekten Hans Schwippert stammenden Raumkonzeption sind die Ober- und Unterkirche seither zueinander geöffnet und durch den Altar miteinander verbunden, wobei die charakteristische zentrale Bodenöffnung zur Unterkirche einen Durchmesser von 8 m hat; eine breite, sich teilende Treppe führt von der Oberkirche hinab. Gemeinsam mit Hans Schwippert konzipierten der Kläger zu 1. und der Rechtsvorgänger des Klägers zu 2., Fritz Schwerdt, unter anderem die sich aus der Unterkirche bis zur Oberkirche erhebende Altarstele und das goldene Altarkreuz. Von dem Rechtsvorgänger des Klägers zu 3., Fritz Kühn, stammt die aus einer Reihe von Elementen aus Metall und Kristallglas gebildete Fassung des Abgangs zur Unterkirche, außerdem das Kreuz auf der kupfergedeckten Kuppel der St. Hedwigs-Kathedrale. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 4., Margaretha Reichardt, schuf einen von insgesamt drei Wandteppichen (Gobelin), die das „Himmlische Jerusalem“ darstellen. Die zwischen 1747 und 1773 nach Entwürfen von Georg Wenzeslaus von Knobelsdorff errichtete St.-Hedwigs-Kathedrale ist unter der Objekt-Nummer 09065001 als Einzeldenkmal nachrichtlich in die Landesdenkmalliste Berlin eingetragen. Es handelt sich bei ihr um die Bischofskirche des Erzbistums Berlin. Mit Bescheid vom 22. März 2018 erteilte das Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) dem Erzbistum Berlin eine denkmalrechtliche Genehmigung für den Umbau der St. Hedwigs-Kathedrale. Zu den geplanten Maßnahmen gehört unter anderem eine grundlegende Veränderung des Kirchenraums und seines liturgischen Konzepts dergestalt, dass die Öffnung zur Unterkirche geschlossen werden soll, um die Trennung von Gläubigen und Priester zu überbrücken („Normalzentralität“). Die Planungen für den Umbau beruhen auf einem Entwurf des Architekturbüros Sichau & Walter Architekten GmbH aus Fulda, das 2014 als erster Preisträger aus einem Wettbewerb hervorgegangen war. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war zwischen der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesdenkmalamt Berlin als Denkmalfachbehörde kein Einvernehmen zustande gekommen. Die Genehmigung ist mit verschiedenen Nebenbestimmungen versehen. Wegen der näheren Einzelheiten der Genehmigung und ihrer Begründung wird auf den Bescheid vom 22. März 2018 verwiesen. Die von den Klägern erhobenen Widersprüche gegen den Bescheid vom 22. März 2018 wies das Bezirksamt mit vier gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 17. Juli 2018 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Kläger seien nicht widerspruchsbefugt; sie könnten nicht geltend machen, durch die angegriffene Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es liege keine Rechtsposition vor, die den Klägern eine einem Grundstückseigentümer vergleichbare Rechtsposition verschaffe. Die Kläger seien darauf beschränkt, ihre Rechtsposition direkt gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen. Aus privatrechtlichen Rechtsbeziehungen, zu denen eine öffentlich-rechtliche Genehmigung keine Aussage treffe, könne kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die einem Dritten erteilte Genehmigung abgeleitet werden. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörde, im öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren über private Rechtsverhältnisse zu entscheiden. Auch die Vereinbarkeit mit z.B. dem Urheberrecht sei nicht Bestandteil des Prüfprogramms des Denkmalschutzgesetzes Berlin. Am 27. August 2018 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Sie führen im Wesentlichen aus, ihnen stünden geschützte Rechtspositionen aus Art. 14 GG bzw. aus Art. 5 Abs. 3 GG zur Seite. Aufgrund ihres unmittelbaren persönlichen künstlerischen Schaffensbeitrags (Kläger zu 1.) bzw. als Rechtsnachfolger der seinerzeit an der schöpferischen Gestaltung des Gesamtkunstwerks beteiligten Künstler (Kläger zu 2. bis 4.) stünden sie in einem besonderen, von der unbestimmten Allgemeinheit klar abgrenzbaren Näheverhältnis zu „ihrem“ Gesamtkunstwerk, dessen unwiederbringliche Teilzerstörung durch den angegriffenen Bescheid zugelassen werde. Bei der im pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Entscheidung hätte der Beklagte bzw. die anweisende oberste Denkmalschutzbehörde gemäß der für solche behördliche Entscheidungen geltenden rechtlichen Vorgaben alle Aspekte berücksichtigen und in die Abwägung einstellen müssen, die nach Lage der Dinge abwägungsrelevant gewesen seien, und zwar mit der diesen Belangen jeweils beizumessenden Bedeutung. Demgegenüber sei mit dem angegriffenen Bescheid entscheidend auf die Interessen des Bauherrn abgestellt worden, und zwar aufgrund eines unzutreffenden Verständnisses von § 21 DSchG Bln. Diese Regelung sei gerade nicht in dem im angegriffenen Bescheid gewendeten Sinne zu verstehen, dass den kirchlichen Belangen Vorrang vor dem „normalen“ Denkmalschutz beizumessen sei. Indem der Bescheid dieses Verhältnis bei der vorzunehmenden Abwägung der unterschiedlichen Belange grundlegend verkannt habe, sei er ermessensfehlerhaft ergangen und damit rechtswidrig. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 22. März 2018 in Gestalt der Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 17. Juli 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage habe schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil sie mangels Klagebefugnis der Kläger bereits unzulässig sei. Mit Beschluss vom 9. November 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 9. Januar 2019 verwiesen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.