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Beschluss

6 U 88/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0204.6U88.18.00
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Leitsätze
1. Die Widerrufsinformation ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Verbraucher durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB selbst ermitteln musste, ob es sich bei seinem Darlehensvertrag um ein Immobiliardarlehen i.S.d. Art. 247 § 9 EGBGB i.V.m. § 503 BGB a.F. handelte, wenn er anhand der gesetzlichen Bestimmungen überprüfen wollte, welche Pflichtangaben zu erteilen waren. 2. Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15 vorgenommene Auslegung, wonach die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB für die Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation ausreicht, ist europarechtlich unbedenklich. Eine solche Widerrufsinformation verstößt nicht gegen das in Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 (Verbraucherkredit-RL) geregelte Gebot der Klarheit und Prägnanz. 3. Der Regelung in Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkredit-RL lässt sich nicht entnehmen, dass die Pflichtangaben in der Widerrufsinformation erteilt werden müssten. 4. Die inhaltliche Auflistung der Pflichtinformationen lediglich in der Widerrufsinformation genügt nicht, denn der Verbraucher kann zu Recht erwarten, dass die wesentlichen Informationen zu seinem Darlehen nicht nur in der Widerrufsinformation enthalten sind. 5. Auch eine abstrakte Aufzählung der Pflichtangaben in der Widerrufsinformation ist nicht erforderlich. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass gem. Art. 10 Abs. 2 lit. p) Verbraucherkredit-RL die Information über die „Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ eine Pflichtangabe ist und zu diesen „Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 lit. b) Verbraucherkredit-RL wiederum zählt, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Tag beginnt, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gem. Art. 10 Verbraucherkredit-RL erhält. 6. Da es sich bei der Widerrufsinformation um AGB handelt und diese für verschiedene Fallgestaltungen offen sein müssen, ist es unschädlich, dass die Widerrufsinformation Hinweise zu „weiteren Verträgen“ enthält. 7. Der einleitende Hinweis, dass die Rückgabe dem Widerruf gleichsteht, wenn an Stelle eines Widerrufrechts ein Rückgaberecht eingeräumt wurde, ist nicht irreführend für den Verbraucher. Der Begriff „Rückgaberecht“ bedarf keiner rechtlichen Subsumtion, sodass er in der Widerrufsinformation verwendet werden darf. 8. Die Angabe von von Tageszinsen „für den Bausparvertrag Nr. ..." verunklart die Widerrufsinformation nicht, denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher, auf den abzustellen ist, berücksichtigt, dass auf den Bausparvertrag selbst keine (Soll)Zinsen anfallen, sondern nur auf die begleitenden Bauspardarlehen bzw. -vorausdarlehen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.03.2018, Aktenzeichen 6 O 360/17 Ve, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.493,13 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Widerrufsinformation ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Verbraucher durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB selbst ermitteln musste, ob es sich bei seinem Darlehensvertrag um ein Immobiliardarlehen i.S.d. Art. 247 § 9 EGBGB i.V.m. § 503 BGB a.F. handelte, wenn er anhand der gesetzlichen Bestimmungen überprüfen wollte, welche Pflichtangaben zu erteilen waren. 2. Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15 vorgenommene Auslegung, wonach die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB für die Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation ausreicht, ist europarechtlich unbedenklich. Eine solche Widerrufsinformation verstößt nicht gegen das in Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 (Verbraucherkredit-RL) geregelte Gebot der Klarheit und Prägnanz. 3. Der Regelung in Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkredit-RL lässt sich nicht entnehmen, dass die Pflichtangaben in der Widerrufsinformation erteilt werden müssten. 4. Die inhaltliche Auflistung der Pflichtinformationen lediglich in der Widerrufsinformation genügt nicht, denn der Verbraucher kann zu Recht erwarten, dass die wesentlichen Informationen zu seinem Darlehen nicht nur in der Widerrufsinformation enthalten sind. 5. Auch eine abstrakte Aufzählung der Pflichtangaben in der Widerrufsinformation ist nicht erforderlich. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass gem. Art. 10 Abs. 2 lit. p) Verbraucherkredit-RL die Information über die „Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ eine Pflichtangabe ist und zu diesen „Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 lit. b) Verbraucherkredit-RL wiederum zählt, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Tag beginnt, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gem. Art. 10 Verbraucherkredit-RL erhält. 6. Da es sich bei der Widerrufsinformation um AGB handelt und diese für verschiedene Fallgestaltungen offen sein müssen, ist es unschädlich, dass die Widerrufsinformation Hinweise zu „weiteren Verträgen“ enthält. 7. Der einleitende Hinweis, dass die Rückgabe dem Widerruf gleichsteht, wenn an Stelle eines Widerrufrechts ein Rückgaberecht eingeräumt wurde, ist nicht irreführend für den Verbraucher. Der Begriff „Rückgaberecht“ bedarf keiner rechtlichen Subsumtion, sodass er in der Widerrufsinformation verwendet werden darf. 8. Die Angabe von von Tageszinsen „für den Bausparvertrag Nr. ..." verunklart die Widerrufsinformation nicht, denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher, auf den abzustellen ist, berücksichtigt, dass auf den Bausparvertrag selbst keine (Soll)Zinsen anfallen, sondern nur auf die begleitenden Bauspardarlehen bzw. -vorausdarlehen. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.03.2018, Aktenzeichen 6 O 360/17 Ve, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.493,13 € festgesetzt. I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.03.2018 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az.: Ve 6 O 360/17, auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2018, am 20. März 2018 verkündet und am 26. März 2018 zugestellt: 1. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer ... über EUR 101.000,00 (Anlage K 1) nicht mehr die vertraglich vereinbarten Annuitäten nach Zugang der Widerrufserklärung vom 20. März 2017 schuldet. 2. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger EUR 1.706,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen und den Berufungskläger ferner von weiteren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.036,49 gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten, G. freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.03.2018, Aktenzeichen 6 O 360/17 Ve, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die Ausführungen in den Gegenerklärungen des Klägers geben zu einer Änderung keinen Anlass. 1. Der Umstand, dass die Widerrufsinformation hinsichtlich des Fristanlaufs in Abhängigkeit von der Erteilung der Pflichtangaben auf § 492 Abs. 2 BGB nebst drei Beispielen verweist, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. a) Die erteilte Widerrufsinformation entspricht dem deutschen Gesetz (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15). aa) Die Hinweise zum Beginn der Widerrufsfrist in der erteilten Widerrufsinformation stimmen nämlich wortgleich mit dem vom Gesetzgeber selbst geschaffenen Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge in der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB überein. Unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Widerrufsinformation insgesamt gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB der Gesetzlichkeitsfiktion unterliegt, ist eine Information, die dem Wortlaut des Musters entspricht, jedenfalls nicht unklar oder unverständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, denn dass der Gesetzgeber ein Muster für eine Widerrufsinformation schaffen wollte, das seinen eigenen Anforderungen nicht genügt, kann ausgeschlossen werden. Deshalb kann Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass über die im Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthaltenen Angaben hinaus weitere Informationen erforderlich wären, denn auch dies würde bedeuten, dass der Gesetzgeber ein Muster schaffen wollte und auch geschaffen hat, das seinen eigenen Anforderungen nicht genügt. bb) Der Senat verkennt nicht, dass der deutsche Gesetzgeber in § 492 Abs. 2 BGB mit dem System der Pflichtangaben und dem Verweis auf mehrere Vorschriften in Art. 247 EGBGB eine Rechtslage geschaffen hat, deren Durchdringung den Verbrauchern einigen Aufwand bereiten kann. Das Gericht ist jedoch bei seiner Entscheidung an dieses vom Gesetzgeber entwickelte System gebunden, eine Lücke oder einen Auslegungsspielraum enthält das Gesetz nicht. Eine gerichtliche Entscheidung gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers wäre wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Gewaltenteilung unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. April 1990 - 1 BvR 1186/89; Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/19; jeweils m.w.N.). Auf diesen Gesichtspunkt geht das Landgericht Saarbrücken in seinem vom Kläger zitierten Beschluss vom 17. Januar 2019 (Az.: 1 O 164/18) nicht ein. b) Für den Senat besteht - ungeachtet der Frage, ob der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherkreditrichtlinie für Immobiliardarlehen überschießend umgesetzt hat - keine Veranlassung für eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH oder zur Aussetzung des Verfahrens wegen einer solchen Vorlage durch ein anderes Gericht (wie etwa LG Saarbrücken aaO). Ein einzelstaatliches Gericht, gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben ist (aa), ist gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage verpflichtet, wenn in einem gerichtlichen Verfahren die Auslegung des Unionsrechts entscheidungserheblich ist (bb), es sei denn, die betreffende unionsrechtliche Bestimmung wurde bereits vom Gerichtshof ausgelegt oder die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig (cc), dass für vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 9. September 2015 - C-160/14). aa) Eine Vorlage ist danach hier schon deshalb nicht zwingend geboten, weil den Klägern das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zur Verfügung steht. bb) Eine Vorlage ist aber auch deshalb nicht angezeigt, weil die Auslegung des Unionsrechts hier nicht entscheidungserheblich ist. Es ist die Aufgabe der nationalen Gerichte, auf die dem EuGH übertragene Aufgabe Rücksicht zu nehmen, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04, Leitsatz 1). Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die deutsche Gesetzesfassung den Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie entspricht. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde sich an dem obigen Ergebnis nichts ändern. Eine andere, richtlinienkonforme Auslegung wäre nicht möglich, denn eine solche ist nur dann möglich, wenn die Bestimmungen des nationalen Rechts überhaupt Auslegungsspielräume eröffnen. Eine Auslegung contra legem zugunsten des Unionsrechts ist nicht möglich (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04 Rn.110; vgl. auch Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 64. EL Mai 2018, Art. 288 Rn. 134). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem. Insoweit kommt auch eine richtlinienkonforme Fortbildung nicht in Betracht, weil es unter Heranziehung der Gesetzesbegründung an einer verdeckten Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05). Auch damit setzt sich der zitierte Beschluss des Landgerichts Saarbrücken nicht auseinander. Ist eine Auslegung contra legem nicht möglich, kann eine - unterstellt - richtlinienwidrige Gesetzesfassung keine Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte begründen, denn in diesem Verhältnis gilt das deutsche Gesetz. Eine inkorrekte Umsetzung der Richtlinie könnte allenfalls Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Staat begründen (vgl. EuGH, aaO Rn.112). Diese sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. cc) Zudem ist die richtige Anwendung des Unionsrechts hier derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Rn. 16 und Urteil vom 15. September 2005 - C-4955/03, Rn. 33). Die Belehrung zur Widerrufsfrist in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation ist zweifellos „klar und verständlich“ im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. „klar und prägnant“ im Sinne des Art. 10 Abs. 2 lit. p) Verbraucherkreditrichtlinie. Keiner der genannten Vorschriften kann nämlich entnommen werden, dass dem Verbraucher in der Widerrufsinformation mitgeteilt werden müsste, welche Pflichtangaben im Einzelnen erteilt sein müssen, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Die Verbraucherkreditrichtlinie bestimmt in Art. 14 Abs. 1 lit. b) lediglich, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Art. 10 Verbraucherkreditrichtlinie noch nicht erhalten hat. Über diese Fristbestimmung muss der Verbraucher gem. Art. 10 Abs. 2 lit. p) Verbraucherkreditrichtlinie in klarer und prägnanter Form informiert werden. Diese Konzeption hat der deutsche Gesetzgeber übernommen. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation entspricht ebenfalls dieser Konzeption, da sie - wie der Richtlinien- bzw. Gesetzgeber - die Pflichtangaben im Wege einer Verweisung aufführt. Haben Richtlinien- und Gesetzgeber in ihrem Regelwerk den Verweis auf andere Vorschriften für ausreichend gehalten, darf der Unternehmer in der Widerrufsinformation diese Technik übernehmen. Genauer als der Gesetzgeber muss der Unternehmer nicht sein (BGH, Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15). Dem Verbraucher wird damit entgegen der Ansicht des Klägers nichts Unzumutbares auferlegt. Will er die Widerrufsfrist sicher einhalten, kann er sich an die vierzehntägige Frist ab Vertragsschluss halten und unterstellen, dass ihm die darlehensgewährende Bank die geforderten Pflichtangaben erteilt hat. Hält er dies für zweifelhaft, bleibt es ihm unbenommen, im Gesetz nachzulesen und zu überprüfen, ob sämtliche Pflichtangaben erteilt wurden. Die Meinung des Landgerichts Saarbrücken (aaO, Rn. 20), aus der Verbraucherkreditrichtlinie ergebe sich, dass „die Pflichtangaben, von deren Erteilung der Anlauf der Widerrufsfrist abhängig ist, in der Widerrufsinformation selbst konkret zu benennen sind“, ist für den Senat mangels Begründung und angesichts des eindeutigen Wortlauts der Richtlinie nicht nachvollziehbar. Dass die Pflichtangaben in der Widerrufsinformation nicht nur beispielhaft, sondern insgesamt genannt werden könnten, ist jedenfalls kein Argument dafür, dass sie dort auch alle genannt werden müssen. Die Ansicht des Klägers, Klarheit und Prägnanz der Widerrufsinformation würden voraussetzen, dass in jener deutlich auf die Stellen des Kreditvertrags verwiesen werde, an denen die Pflichtangaben benannt seien, vermag der Senat nicht zu teilen. Weder die Richtlinie noch das deutsche Gesetz verstehen nach dem insoweit eindeutigen Regelungsgehalt unter Klarheit und Prägnanz bzw. Deutlichkeit der Widerrufsinformation, dass der Unternehmer in die Widerrufsinformation ein Inhaltsverzeichnis oder eine ähnliche Lesehilfe für den übrigen Vertragstext einfügt. Zudem wäre der Darlehensnehmer auch bei der vom Kläger gewünschten Gestaltung der Widerrufsinformation weiterhin darauf angewiesen, entweder dem Darlehensgeber zu glauben, dass dieser alle erforderlichen Pflichtangaben benannt und erteilt hat, oder aber selbst im Gesetz nachzulesen, welche Pflichtangaben erteilt werden müssen. Den Bestimmungen in §§ 492 Abs. 2, 495 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 ff EGBGB bzw. in Art. 10 Abs. 2 lit. p), Art. 14 Verbraucherkreditrichtlinie lässt sich nicht entnehmen, dass der Darlehensnehmer darüber belehrt werden müsste, dass die Widerrufsfrist nur zu laufen beginnt, wenn die erteilte Widerrufsinformation richtig ist. Eine Belehrung über die Belehrung ist - sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist - nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2017, XI ZR 183/17). Für die Widerrufsinformation gilt nichts anderes. Zuletzt lassen auch der Bericht der EU-Generaldirektion Interne Politikbereiche vom Januar 2012 (PE 475.083) und der Bericht der EU-Kommission an das europäische Parlament und den europäischen Rat vom Mai 2014 (COM(2014) 259) keinen Zweifel, dass die deutsche Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie zu den Voraussetzungen des Fristanlaufs richtlinienkonform gelungen ist. 2. Auch der Umstand, dass in der Widerrufsinformation angegeben ist, dass im Falle des Widerrufs bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ein Zinsbetrag von 10,80 € „für den Bausparvertrag 18 379 448 N 03“ zu zahlen ist, macht die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft. Es mag sein, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner beruflichen Praxis Verbrauchern begegnet ist, denen weder Anzahl noch Inhalt der von ihnen abgeschlossenen Verträge klar bewusst war. Abzustellen ist jedoch auf das vom EuGH entwickelte und vom Bundesgerichtshof übernommene Verbraucherleitbild eines durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017, XI ZR 170/16, Rn. 6; Alexander in beck-online.Großkommentar, Stand 01.12.2018, § 13 BGB, Rn. 365 ff.). Ein solcher wird - insoweit bleibt der Senat bei seiner Einschätzung - berücksichtigen, dass er nur auf die begleitenden Bauspardarlehen bzw. -vorausdarlehen Zinsen zu zahlen hat, weshalb jedenfalls der verständige Durchschnittsverbraucher den Hinweis richtig einordnen wird. Hieran ändern die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts, da diese in ihren Überschriften entgegen dem Vortrag des Klägers keineswegs allein den Bausparvertrag aufführen, sondern beispielsweise auf Seite 9 des Vertrags ausdrücklich auch die weiteren Bauspardarlehensbestimmungen. 3. Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass in § 18 Abs. 1 der AGB ein Aufrechnungsverbot in Bezug auf bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen enthalten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25). Dass es für diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs darauf angekommen wäre, dass nach dem für sie maßgeblichen Recht die Widerrufsbelehrung hervorgehoben gestaltet sein musste - anders als vorliegend die Widerrufsinformation -, ist nicht erkennbar; dieser Gesichtspunkt ist vielmehr in der im Urteil vom 10. Oktober 2017 in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, Rn. 11, lediglich Hilfserwägung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 6 U 245/17). Bestätigt wird dies durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach die Abbedingung der Regelung des § 193 BGB in den AGB des Darlehensgebers nicht die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 03. Juli 2018 - XI ZR 758/17). Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, dass sich die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur auf inhaltlich nicht ordnungsgemäße Zusätze beziehe, die verständlich seien. Weshalb für unverständliche Zusätze etwas anderes gelten soll, erschließt sich nicht. Unabhängig davon ist das Aufrechnungsverbot jedoch ohnehin verständlich formuliert. Der vom Kläger konstruierte Gegensatz zur BGH-Rechtsprechung besteht daher nicht. Entsprechend den Ausführungen zu § 193 BGB wird eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation nicht dadurch fehlerhaft, dass in den AGB der darlehensgebenden Bank ein im Ergebnis AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot vereinbart war. Der Bundesgerichtshof hat sich bereits im Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16 - (Rn. 21) in einem Widerrufsfall mit einem unwirksamen Aufrechnungsverbot in AGB befasst. Würde man einer solchen Regelung die Eignung zur Verundeutlichung der Widerrufsbelehrung beimessen, hätte der Bundesgerichtshof in jenem Fall die Widerrufsbelehrung auch unter diesem Gesichtspunkt für undeutlich halten müssen. Diesen Schluss hat der Bundesgerichtshof aber nicht gezogen. Soweit der Kläger zudem argumentiert, dass es an der Erteilung der Pflichtangabe zur Rückzahlungsverpflichtung gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB fehle, weil die Klausel über das Aufrechnungsverbot gem. § 307 BGB unwirksam sei, verhilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg, denn über die Pflicht zur Rückzahlung ist in der Widerrufsinformation entsprechend dem gesetzlichen Muster belehrt. Dass die Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots auch die Unwirksamkeit der in der Widerrufsinformation erteilten Angaben zur Rückzahlungsverpflichtung zur Folge hätte, ist nicht richtig. Zwar betrifft die Unwirksamkeit aus § 307 BGB grundsätzlich die Klausel im Ganzen und nicht nur den gegen das Klauselverbot verstoßenden Teil. Enthält die Klausel aber neben der unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 306 Rn. 7). Die Voraussetzung hierfür, nämlich dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (Palandt/Grüneberg, ebenda), ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel erfüllt. 4. Die abweichende Meinung eines Landgerichts hindert die Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO nicht. Die fehlenden Erfolgsaussichten sind auch dann offensichtlich i.S.d. § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sich das Gericht zweifelsfrei darüber klar ist, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, auch wenn dies das Ergebnis vorgängiger, gründlicher Prüfung ist (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 522 Rn. 36). Ob andere Gerichte zu anderen Ergebnissen gekommen sind, spielt hierbei keine Rolle. Der Rechtsstreit gewinnt durch abweichende Ansichten eines Landgerichts auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d.543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verweisung auf die gesetzlichen Vorschriften in der Widerrufsinformation folgt der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zu der Frage, welche Auswirkungen die in § 18 der AGB verwendete Aufrechnungsklausel auf die Wirksamkeit der Widerrufsinformation hat, ist eine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert bemisst sich nach den bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen des Klägers; die auf den Bausparvertrag geleisteten Raten bleiben unberücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2018, XI ZR 452/17).