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Urteil

6 U 339/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0924.6U339.18.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 30.10.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 35.000 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 30.10.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. _______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 35.000 €. I. Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Darlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs. Zur Finanzierung des Kaufs eines PKW der Marke AA zum Preis von 32.500 € von der BB GmbH beantragte der Kläger unter dem 08.07.2017 bei der AA Bank – einer Zweigniederlassung der Beklagten – ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 22.500,00 €. Die AA Bank nahm den Antrag des Klägers an. Das Darlehen sollte in 54 monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Die Vertragsurkunde nahm Bezug auf die der Vertragsurkunde durchnummeriert folgenden Darlehensbedingungen der Beklagten, die ihrerseits u. a. eine Widerrufsinformation enthielten. Diese wies für den Fall des Widerrufs darauf hin, dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses verpflichtet sei und nannte für diesen Zeitraum einen zu zahlenden Tageszins von 0,00 €. Die Darlehensbedingungen enthielten außerdem u. a. folgende Klausel: „III. Vorzeitige Rückzahlung / Vorfälligkeitsentschädigung 1. Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. 2. (...) 3. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. In diesem Fall wird sie diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgegebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, - den der Bank entgangenen Gewinn, - den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie - die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, sofern sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: - 1% bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags - den Betrag der Soll-Zinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. 10.000 € auf den Fahrzeugkaufpreis sollte der Kläger aus eigenen Mitteln erbringen. Nachdem der Darlehensvertrag in der Folge in Vollzug gesetzt worden war und der Kläger zunächst die vereinbarten Raten gezahlt hatte, erklärte er mit Schreiben vom 16.4.2018 den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und behielt sich bezüglich künftiger Leistungen deren Rückforderung vor. Der Kläger meint, ein ihm zustehendes Widerrufsrecht sei bei Erklärung des Widerrufs nicht verfristet gewesen. Er hat dazu in erster Instanz vorgetragen, die Beklagte habe im Darlehensvertrag die Auszahlungsbedingungen nicht eindeutig angegeben. Sie habe nicht klar und verständlich über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung nebst Verzugskosten informiert; insbesondere sei die absolute Zinshöhe nicht genannt. Die Beklagte hätte die Europäische Zentralbank als weitere Aufsichtsbehörde benennen müssen. Sie hätte das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren angeben müssen; sie hätte u.a. darauf hinweisen müssen, dass der Darlehensnehmer formfrei und die Beklagte als Darlehensgeberin nur unter Einhaltung spezieller Formerfordernisse kündigen könne. Die Beklagte habe es versäumt, die Methode darzustellen, nach der sie die Vorfälligkeitsentschädigung berechne; ein Hinweis auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen reiche nicht aus. Der Hinweis auf ein Merkblatt im Internet auf der Seite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. genüge nicht für die Darstellung der Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren. Auch die Widerrufsinformation sei zu beanstanden. In unzulässiger Weise habe die Beklagte ein Aufrechnungsverbot zulasten des Darlehensnehmers in den Vertrag aufgenommen. Auf eine Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens habe die Beklagte wegen des verbundenen Vertrags nicht hinweisen dürfen. Auch habe die Beklagte nicht die nicht bestehende Zinszahlungspflicht erwähnen dürfen. Der mit 0,00 € angegebene Zinsbetrag sei falsch, stehe aber jedenfalls im Widerspruch zum angegebenen Sollzinssatz. Die Beklagte habe nicht die Musterwiderrufsinformation verwendet; die Gesetzlichkeitsfiktion trete deshalb nicht ein. Wertersatz werde nur bei ordnungsgemäßer Belehrung geschuldet, die hier nicht vorliege. Der Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr zustehen, die Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung von 15.142,85 €, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die erforderlichen Pflichtangaben entsprechend der Rechtslage erteilt, die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß. Sie bestreitet, dass der Kläger die Anzahlung geleistet hat. Hilfsweise bestehe ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Kläger. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass Widerrufsrecht sei verfristet. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation weiterhin die Rückabwicklung des finanzierten PKW-Kaufs erreichen will. Insbesondere rügt der Kläger, die Angabe des im Falle des Widerrufs pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages mit 0,00 € sei nicht gesetzeskonform. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Angabe des Darlehensvermittlers auf die Europäische Standardinformation verweise, sei diese nicht Vertragsbestandteil geworden, vielmehr handle es sich lediglich um eine vorvertragliche Information. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. EE über nominal 22.500 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 16.04.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 20.417,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs DD mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 333 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeug-papieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 749,34 € freizustellen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung, Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Widerruf verspätet erklärt wurde. Die vierzehntägige Frist für das Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB hatte gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB bereits mit Vertragsschluss begonnen und war damit im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die ihm zur Verfügung gestellte Urkunde habe die nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6-13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben nicht enthalten oder die Angaben wiesen Fehler auf, die den Lauf der Widerrufsfrist gehindert hätten. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offenbleiben. 1. Die Widerrufsinformation gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB ist nicht zu beanstanden. a) Die Regelung in XI.2 der Darlehensbedingungen, mit der unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufrechnung ausgeschlossen wird, macht die Widerrufsinformation nicht unrichtig. Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot des Darlehensnehmers enthalten sind (BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - XI ZR 511/18 -, juris; Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 46ff., juris, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris). b) Die Angabe der Widerrufsfolgen ist inhaltlich nicht zu beanstanden. aa) Der Kläger ist zu Unrecht der Auffassung, die Formulierung „Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen...“ entspreche nicht der Rechtsfolge bei verbundenen Verträgen, der Darlehensnehmer schulde bei verbundenen Verträgen vielmehr lediglich die Herausgabe des Fahrzeugs und gegebenenfalls Wertersatz. Es besteht auch im Verbund im Grundsatz eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 51f., juris). Auf den Inhalt des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB wird allerdings in der Widerrufsinformation unter „Widerrufsfolgen“ im vierten Spiegelstrich hingewiesen, so dass die Information zutreffend ist. Eine weitergehende Darstellung der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen ist nicht erforderlich. Der Darlehensgeber muss nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris; Senat, Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 46 - 48, juris). bb) Der Hinweis auf eine nach Widerruf des Darlehensvertrages grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzins für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht eine solche Verpflichtung. Da – wie ausgeführt – grundsätzlich auch im Verbund eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens besteht, steht dem Darlehensgeber im Verbund außerdem für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu. Dieser Anspruch ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 50ff., juris). cc) Schließlich macht der Umstand, dass die Beklagte den Zinsbetrag, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen ist, mit 0,00 € angegeben hat, die Widerrufsbelehrung weder fehlerhaft noch undeutlich, da diese Formulierung zur Folge hat, dass der Darlehensnehmer für diesen Zeitraum keine Zinsen schuldet. Unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" in Satz 1 wird zunächst für den Verbraucher ersichtlich die abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers beschrieben, das ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Erst in Satz 3 der Rubrik "Widerrufsfolgen" wird auf die individuellen Verhältnisse eingegangen, indem dort der bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 € anzugeben ist. Eine dem Darlehensnehmer günstige Formulierung in allgemeinen Darlehensbedingungen kann als Angebot der Bank ausgelegt werden, das der Darlehensnehmer durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306, Rn. 29ff.). Wird der Zinsbetrag - wie auch vorliegend - mit 0,00 € angegeben, kann der Verbraucher dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (vgl. schon Senat, Urteil vom 10.09.2019 – 6 U 191/18 –, Rn. 49, m.w.N.). 2. Die weiteren gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6-13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben sind ebenfalls im Vertrag enthalten. a) Die Auszahlungsbedingungen, über welche gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB zu informieren ist, sind entgegen der Ansicht der Klägerseite auf Seite 1 des Vertrages unter „Auszahlungsbedingungen“ genannt (“Der Darlehensbetrag ist auszuzahlen an...“). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen sind (Senat, Urteil vom 04.06.2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Soweit der Kläger moniert, dass nicht deutlich hervorgehe, dass der Darlehensnehmer im Gegenzug etwas anderes erhalte, z.B. einen Gegenstand, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr geht aus der Formulierung, das Darlehen werde „nach Auslieferung des finanzierten Fahrzeugs“ direkt an die Verkäufer-Firma gezahlt, eindeutig hervor, dass der Darlehensnehmer für den finanzierten Kaufpreis das Fahrzeug erhält. b) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz liegen vor. Der Darlehensvertrag enthält unter IV.1 der Vertragsbedingungen den Hinweis darauf, dass für ausbleibende Zahlungen die Bank während der Vertragslaufzeit Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Zwar wird in Literatur teilweise die Angabe einer absoluten Zahl für notwendig gehalten (vgl. Artz in Bülow/Artz, 9. Aufl. 2016, BGB § 492 Rn. 128; Renner in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, 5. Abschnitt, Der Verbraucherkredit, Rn. 619; a.A. Merz in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 10. Teil Kreditgeschäft mit Verbrauchern, Rn. 10.104). Der Hinweis auf den gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ist jedoch ausreichend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich lediglich um einen zukünftig entstehenden Schaden handelt, bei dem bei Vertragsschluss noch nicht einmal feststeht, ob und gegebenenfalls wann er überhaupt eintritt (vgl. schon Senat, Urteil vom 04.06.2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 35-37, juris). c) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist unter XII. der Darlehensbedingungen enthalten (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Entgegen der Auffassung des Klägers war nicht darüber hinaus noch über eine Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank zu belehren. Es muss zwischen den Zuständigkeiten beider Behörden unterschieden werden. Die Europäische Zentralbank ist zwar auch eine Aufsichtsbehörde, ihre Zuständigkeit beschränkt sich jedoch auf die Aufsicht für die Zulassung der Kreditinstitute. Dies ergibt sich aus den Regelungen in Art. 4 Abs. 1 a) i.V.m. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank. Im Übrigen unterliegt die Beklagte der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 6 KWG). Dass in Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht die für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde gemeint ist, ergibt sich zudem daraus, dass die Vorschrift - im Unterschied zu Art 246b § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB („die für seine Zulassung“ zuständige Aufsichtsbehörde) den vorgenannten Zusatz nicht enthält. d) Gleichfalls keinen Erfolg hat der Kläger mit seinen Ausführungen zu nach seiner Auffassung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB fehlenden Angaben zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren. Entgegen der Auffassung des Klägers sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72ff., juris). Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Denn dort (BT-Drucks. 16/11643, S. 128) heißt es zwar einerseits, die Regelung solle dem Verbraucher verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam sei. Es heißt dann aber weiter „Bei befristeten Darlehensverträgen“ müsse „zumindest“ darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich sei; „zumindest“ ein solcher Hinweis sei erforderlich, bedeutet aber, dass weitere Hinweise auf das Verfahren bei befristeten Verträgen gerade nicht erforderlich sein sollen (vgl. Senat a.a.O.). Ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, welches aus § 314 BGB folgt, ist in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer V.2 enthalten. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte bei einer eigenen Kündigung gemäß § 492 Abs. 5 BGB eine besondere Form einhalten müsse, sich dieser Hinweis aber in den Darlehensbedingungen nicht finde, ist dies für sich genommen zutreffend, ein Hinweis darauf aus den oben genannten Gründen aber entbehrlich. e) Auch soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Widerrufsfrist werde wegen der von der Beklagten gegebenen Information zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Gang gesetzt (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB), dringt er damit nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob nicht bereits der Verweis auf die vom Bundesgerichtshof für die Berechnung aufgestellten Maßstäbe ausreichend wäre. Denn vorliegend referiert die fragliche Klausel über diesen Verweis hinaus die danach wesentlichen Stellgrößen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung, so dass der Verbraucher die für die Abschätzung der für ihn im Fall vorzeitiger Rückzahlung bestehenden Kostenrisiken wesentlichen Umstände kennt. Demgegenüber bedeuteten weitere Angaben, die dem Verbraucher ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen die Berechnung einer konkreten Vorfälligkeitsentschädigung ermöglichen würden, keinen Gewinn, sondern müssten für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher notwendig verwirrend sein. Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht im Übrigen nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 69ff., juris). f) Der gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu den außergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist unter XIII. der Darlehensbedingungen enthalten. Die Angabe der Schlichtungsstelle nebst Adresse ist dabei grundsätzlich ausreichend. Nicht erforderlich war eine Belehrung über die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB fordert im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 s) der Verbraucherkreditrichtlinie, dass „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren aufgeführt werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass für die Schlichtung vorliegend besondere Zugangsvoraussetzungen bestehen. Insbesondere ist hier zwischen dem Zugang zu einem Beschwerdeverfahren und der Zulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens zu unterscheiden. Bei den klägerseits aufgeführten Tatbeständen, unter denen eine Schlichtung nicht stattfindet oder regelmäßig abgelehnt wird (Anhängigkeit vor Gericht oder einer anderen Gütestelle, Beilegung durch außergerichtlichen Vergleich, Verjährung, Beeinträchtigung der Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage), handelt es sich nicht um Zugangsvoraussetzungen zum Beschwerdeverfahren, sondern um - dem Zugang nachgelagerte - Hinderungsgründe für eine erfolgreiche Schlichtung. g) Schließlich hat die Beklagte auch die nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB erforderliche Pflichtangabe von Name und Anschrift des Darlehensvermittlers erteilt. Im Vertrag selbst sind der Name und die Anschrift der BB GmbH enthalten, nämlich direkt unter der Überschrift Darlehensvertrag. Dabei ist es unschädlich, dass im Vertrag selbst nicht ausdrücklich benannt wird, dass es sich bei dieser nicht nur um die Verkäuferin, sondern auch um die Vermittlerin handelt. Dass der Darlehensvermittler im Vertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet werden müsse, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Im Übrigen wird typischerweise (und auch im vorliegenden Fall) der Vertrag durch ein Autohaus vermittelt, welches der Kunde von sich aus aufsuchte, in welchem sich der Kunde in aller Regel zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehensantrags persönlich befindet und welches für den Abschluss von Kaufvertrag und Finanzierung maßgeblicher und alleiniger Ansprechpartner des Kunden ist. h) Dass sonst Pflichtangaben fehlen würden oder ungenügend wären, ist nicht behauptet (vgl. zur Erforderlichkeit BGH, Urteil vom 17.04.2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nicht veranlasst.