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Urteil

6 U 50/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1126.6U50.19.00
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Leitsätze
1. Um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen, sind Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages nicht erforderlich. (Rn.23) 2. Der Hinweis, dass der Verzugszinssatz 5 Prozent über dem Basiszinssatz beträgt, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Daraus ergibt sich die Art der Anpassung, indem die Höhe des Verzugszinssatzes dem Basiszinssatz folgt. Zur Höhe ist die Angabe einer absoluten Zahl nicht erforderlich.(Rn.34) 3. Im Hinblick auf hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. (Rn.39)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21.12.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. __________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.869,92 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen, sind Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages nicht erforderlich. (Rn.23) 2. Der Hinweis, dass der Verzugszinssatz 5 Prozent über dem Basiszinssatz beträgt, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Daraus ergibt sich die Art der Anpassung, indem die Höhe des Verzugszinssatzes dem Basiszinssatz folgt. Zur Höhe ist die Angabe einer absoluten Zahl nicht erforderlich.(Rn.34) 3. Im Hinblick auf hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. (Rn.39) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21.12.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. __________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 22.869,92 Euro. I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 1.9.2017 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines teilweise durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 5.9.2014 finanzierten PKW-Kaufs. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2017 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 22.869,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 725,54 € freizustellen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt, Zurückweisung der Berufung. Die Beklagte beantragt außerdem für den Fall, dass das Gericht von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht, im Wege der Hilfswiderklage, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW V. mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, soweit der Anspruch nicht durch die Hilfsaufrechnung bereits erloschen ist. Der Kläger beantragt, Zurückweisung der Hilfswiderklage. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stand zwar ursprünglich ein Widerrufsrecht bezüglich des mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages zu, jedoch war bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 5.9.2014 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Dem Kläger stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet, weil die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss anlief. a) Soweit gemäß § 356b Abs. 1 BGB Voraussetzung des Fristlaufs ist, dass dem Kläger bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde, ist das vorliegend unstreitig der Fall. b) Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr alle von ihm als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offen bleiben. aa) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hingewiesen hat. Um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen, sind Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages nicht erforderlich (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.4.20008 vorgesehene – Recht nach § 500 Abs. 1 BGB, ein Verbraucherdarlehen zu kündigen, bei dem eine Zeit für Rückzahlung nicht bestimmt ist (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). bb) Soweit der Kläger meint, gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Auszahlungsbedingungen) bedürfe es eines Hinweises darauf, dass die Valuta an einen Dritten ausgezahlt wird, kann offen bleiben, ob das zutrifft; allerdings sind nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c), Art. 10 Abs. 2 lit. d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Denn die fragliche Information findet sich jedenfalls auf Seite 5 der Vertragsurkunde, wo es ausdrücklich heißt, dass das Darlehen an den Verkäufer überwiesen werden soll. Soweit der Kläger außerdem kritisiert, dass sich die Beklagte in den Vertragsbedingungen die Stellung weiterer Auszahlungsbedingungen vorbehalte, wird bereits nicht erkennbar, inwiefern deshalb die hier allein maßgebliche Pflichtangabe nicht oder unrichtig erteilt sein sollte; es ist nicht behauptet, dass die Beklagte die Auszahlungsbedingungen tatsächlich verändert habe, die gegebenen Informationen sind daher zutreffend. cc) Der gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist unter Nr. 14 der Darlehensbedingungen enthalten. Dabei ist die - wie hier - Angabe der Schlichtungsstelle nebst Adresse grundsätzlich ausreichend. Soweit nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 lit. s) der Verbraucherkreditrichtlinie „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren zu nennen sind, ist nicht ersichtlich, dass vorliegend für die Schlichtung besondere Zugangsvoraussetzungen bestanden hätten. Und über besondere Voraussetzungen für die - vom Zugang zu unterscheidende - Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB nicht zu informieren, so dass eine nähere Darlegung der Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens oder der geltenden Verfahrensordnung nicht erforderlich war. dd) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB erforderliche Information über das - hier - Bestehen eines Widerrufsrechts liegt in der Widerrufsinformation, die unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ lautet „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung [...] widerrufen. (1) Dass der Verbraucher damit nicht im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB informiert, sondern insoweit die Wendung „Widerrufsrecht: JA“ erforderlich sein könnte, ist fernliegend. (2) Auch soweit die Beklagte die Voraussetzungen des Widerrufsrechts in Nr. 6. b) der Darlehensbedingungen dahin beschreibt, dass es bestehe, wenn das Darlehen weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Darlehensnehmers überwiegend zuzurechnen sei, schadet das nicht. Abgesehen davon, dass diese Umschreibung zutreffend ist und den gesetzlichen Vorgaben entspricht, würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 45 - 48, juris). Nichts anderes gilt vorliegend für die Widerrufsinformation. ee) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erforderliche Angabe zur Art des Darlehens findet sich auf Seite 1 der vom Kläger unterzeichneten Vertragsurkunde, indem dort die - zur Abgrenzung gegenüber anderen Formen der Finanzierung wie etwa dem Leasing - erforderliche Angabe enthalten ist, dass es sich um einen Darlehensvertrag handelt, außerdem die Angabe, dass es sich um ein Darlehen mit für die gesamte Laufzeit gebundenem Sollzinssatz sowie einer erhöhten Schlussrate handelt. ff) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung sind unter Nr. 5 der Vertragsbedingungen zureichend gegeben, indem dort darauf hingewiesen ist, dass der Verzugszinssatz 5 Prozent über dem Basiszinssatz betrage. Daraus ergibt sich die Art der Anpassung, indem die Höhe des Verzugszinssatzes dem Basiszinssatz folgt. Auch ist zur Höhe die Angabe einer absoluten Zahl nicht erforderlich (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; Merz in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 10. Teil Kreditgeschäft mit Verbrauchern, Rn. 10.104; a. A. etwa Artz in Bülow/Artz, 9. Aufl. 2016, BGB § 492 Rn. 128), schon weil es sich um einen zukünftigen Schaden handelt, für den bei Vertragsschluss weder feststeht, ob er überhaupt eintritt, noch, in welcher absoluten Höhe dann Verzugszins geschuldet ist (vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 35-37, juris). gg) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) findet sich unter Nr. 13 der Darlehensbedingungen. Insoweit war nicht darüber hinaus über eine Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank zu informieren. Maßgeblich für die im Rahmen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu machende Angabe ist die Aufsicht im Sinne des § 6 KWG, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht liegt (vgl. schon Senat, Urteil vom 24. September 2019 - 6 U 339/18). hh) Auch soweit der Kläger meint, die Widerrufsfrist werde wegen der von der Beklagten gegebenen Information zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Gang gesetzt (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB), dringt er damit nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob nicht bereits der Verweis auf die vom Bundesgerichtshof für die Berechnung aufgestellten Maßstäbe ausreichend wäre. Denn vorliegend referiert die fragliche Klausel in Nr. 2. c) der Darlehensbedingungen über diesen Verweis hinaus die danach wesentlichen Stellgrößen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung, so dass der Verbraucher die für die Abschätzung der für ihn im Fall vorzeitiger Rückzahlung bestehenden Kostenrisiken wesentlichen Umstände kennt. Demgegenüber bedeuteten weitere Angaben, die dem Verbraucher ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen die Berechnung einer konkreten Vorfälligkeitsentschädigung ermöglichen würden, keinen Gewinn, sondern müssten für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, notwendig verwirrend sein. Im Hinblick auf hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es deshalb, wenn der Darlehensgeber – wie hier – die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht im Übrigen nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 69 ff., juris). ii) Die nach Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a EGBGB zu gebende Information über den Barzahlungspreis des verbundenen Vertrages ist in der Vertragsurkunde mit „EUR 34.330“ gegeben. Insoweit ist der Preis anzugeben, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn er bei Übergabe der Sache in voller Höhe fällig würde (BT-Drucks. 16/11643, S. 132) und das ist vorliegend der genannte Betrag. Eine Benennung gerade als „Barzahlungspreis“ ist insoweit nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den wiederum abzustellen ist, erkennbar wird, dass der ihm genannte Betrag dem Preis im genannten Sinn entspricht. Das ist vorliegend aber ohne Weiteres der Fall: Der Betrag ist in der Zeile „Kaufpreis/Reparaturkosten/Zubehör“ genannt und es besteht aus Sicht des Verbrauchers, der mit dem Darlehensvertrag den Kauf eines PKW finanziert, weder ein Zweifel daran, dass unter diesen Varianten in seinem Fall „Kaufpreis“ einschlägig ist - insoweit gilt, dass Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssen, vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 –, Rn. 9, juris) -, noch daran, dass es sich dabei um den im Fall des Barkaufs zu zahlenden Preis handelt. jj) Die Beklagte hat auch die nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB erforderliche Pflichtangabe (Name und Anschrift des Darlehensvermittlers) ordnungsgemäß erteilt. Der Name des Vermittlers (Ramsperger Automobile GmbH & Co. KG) findet sich bereits auf Seite 1 der vom Kläger unterzeichneten Urkunde, der Name findet sich außerdem in der Annahmeerklärung der Beklagten (Anlage K 1b, Bl. 54 d. A); insoweit mussten sich die Urkunden nicht decken, um dem gegenüber § 126 BGB gelockerten Schriftformerfordernis des § 492 Abs. 1 BGB zu genügen (BeckOK BGB/Möller, 51. Ed. 1.5.2019, BGB § 492 Rn. 8). Name und Anschrift finden sich außerdem jedenfalls in den - dem Kläger unstreitig ausgehändigten - Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (Anlage B 3, dort Nr. 1.). Die fraglichen Angaben dort zu machen, genügte jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles auch den Anforderungen des Gesetzes: Denn die Standardinformationen wurden durch die Inbezugnahme in der vom Kläger unterzeichneten Vertragsurkunde (“[...] die ausgehändigten Merkblätter [...] sind zu beachten“) Vertragsbestandteil, zumal die Standardinformationen auf den Namen des Klägers ausgestellt sind, sowie dasselbe Druckdatum aufweisen, wie die Vertragsurkunde im Übrigen, und damit ihrerseits den Bezug zu dieser herstellen; die Informationen wurden daher nicht mehr nur - wie es zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde, vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, BGHZ 213, 52-64, Rn. 30, juris - im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten, sondern aktualisiert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und im Vertrag gegeben. Das genügt zugleich den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie, die nicht voraussetzt, dass die Pflichtangaben in einem Dokument enthalten sind, sondern allein, dass sie - wie nach dem Gesagten hier erfüllt - auf Papier oder einem sonstigen dauerhaften Datenträger festgehalten und Bestandteil des Vertrages sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-42/15 -, Rn.33 f.) Dabei wäre es im Übrigen unschädlich, wenn der Vermittler im Vertrag nicht auch ausdrücklich gerade als Darlehensvermittler benannt würde; ein solches Erfordernis lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und der Kunde, dem - wie hier - der Darlehensvertrag durch den Verkäufer vermittelt worden ist, weiß selbst, dass der Verkäufer sein alleiniger Ansprechpartner für Kaufvertrag und Finanzierung war und ihm der Darlehensvertrag von diesem vermittelt worden ist. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil der Verkäufer sowohl in der Annahmeerklärung der Beklagten wie auch in den Europäischen Standardinformationen auch ausdrücklich als „vermittelnder Partner“ bzw. als „Kreditvermittler“ genannt ist. kk) Es wird auch nicht die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 erforderliche Widerrufsinformation dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins hingewiesen wird. (1) Der Hinweis auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend. Denn auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge besteht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip, vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52, juris). (2) Davon ausgehend steht dem Darlehensgeber im Verbund außerdem für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu. Dieser Anspruch ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten „im Falle des Absatzes 1“ ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 ff., juris, auch zur Wirkung der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie und der dem hiesigen Verständnis entsprechenden Fassung des gesetzlichen Belehrungsmusters). ll) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erforderliche Widerrufsinformation ist auch nicht deshalb falsch, weil sie Erläuterungen zu weiteren (verbundenen) Verträgen enthält, die vorliegend nicht abgeschlossen worden sind. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein. Daher ist eine Widerrufsinformation nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 –, Rn. 9, juris). Dass der gesetzgeberische Wille ab dem 30. Juli 2010 dahin ging, bei der Gestaltung des Musters eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 – Rn. 11), rechtfertigt lediglich den Schluss, dass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, führt aber für sich genommen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Insoweit ist vielmehr maßgeblich, dass der Hinweis für den informierten und verständigen Verbraucher kein Irreführungspotential hat; denn dieser weiß, dass er keinen weiteren verbundenen Vertrag abgeschlossen hat und erkennt daher ohne weiteres, dass der Hinweis in seinem Fall nicht einschlägig ist. mm) Die Widerrufsinformation enthält auch nicht sonst fehlerhafte Hinweise zu Wertverlust oder Zustandsverschlechterung. (1) Die insoweit in der Widerrufsinformation verwendete Klausel (“[...] hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“) entspricht in vollem Umfang der vom Gesetzgeber im Rahmen des Musters zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gewählten Formulierung; was daran unzutreffend sein soll, ist nicht erkennbar, zumal der Unternehmer nicht deutlicher sein muss, als das Gesetz selbst und nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 – XI ZR 309/15 –, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris). (2) Darauf, ob der weitere Hinweis der Beklagten zu den Folgen des Widerrufs in Nr. 6 der Darlehensbedingungen zutreffend ist (“Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (z. B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen.“) kommt es entgegen der Auffassung des Klägers bereits nicht an. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 45 - 48, juris). Nichts anderes gilt vorliegend für die Widerrufsinformation, so dass offen bleiben kann, ob der Hinweis zutreffend ist. Davon abgesehen ist der Hinweis in Nr. 6 der Darlehensbedingungen aus Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den auch insoweit abzustellen ist, aber auch nicht fehlerhaft. Dem vom Kläger als denkbar konstruierten Missverständnis, hier werde die Wertersatzpflicht gegenüber dem gesetzlichen Maß erweitert, unterliegt der Verbraucher schon deswegen nicht, weil er die Wendung „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ im Lichte der Widerrufsinformation als einen solchen Umgang mit der Ware versteht, der „zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig“ war. Das entspricht aber dem Gesetz. nn) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. Über die Hilfswiderklage ist mangels Eintritts der Bedingung nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.