Urteil
6 U 222/18
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1112.6U222.18.00
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Leitsätze
1. Die Widerrufsfrist läuft, wenn der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, welches nach der Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Nicht erforderlich ist, dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt.(Rn.23)
2. Die Wahrung der Schriftform ist nicht stets zu verneinen, wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in ihrer Gesamtheit räumlich abschließt. Es ist stattdessen eine alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Gesamtwürdigung vorzunehmen.(Rn.27)
3. Die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht müssen nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation enthalten sein. Es genügt, dass sie in dem Vertrag enthalten sind, also beispielsweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.(Rn.39)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3.8.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
________________________________________
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Widerrufsfrist läuft, wenn der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, welches nach der Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Nicht erforderlich ist, dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt.(Rn.23) 2. Die Wahrung der Schriftform ist nicht stets zu verneinen, wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in ihrer Gesamtheit räumlich abschließt. Es ist stattdessen eine alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Gesamtwürdigung vorzunehmen.(Rn.27) 3. Die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht müssen nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation enthalten sein. Es genügt, dass sie in dem Vertrag enthalten sind, also beispielsweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.(Rn.39) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3.8.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. ________________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 €. I. Die Klägerin begehrt nach mit Schreiben vom 31.7.2017 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines vollständig durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 24.11.2015 finanzierten PKW-Kaufs. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, sie habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2017 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3.8.2018 - 14 O 124/18 - abzuändern und 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. xyz über nominal 37.103,43 € ab Zugang der Widerrufserklärung vom 31.7.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.723,38 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges M. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX nebst Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 807,36 € freizustellen; 5. die Hilfs-Widerklage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klägerin 1. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs M., Fahrzeugidentifikationsnummer XXX, zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung infolge Widerrufs (Wertverlust) zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Darlehens-Nr. xyz durch Rückgabe des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Rahmen der Rückabwicklung Nutzungsersatz in Höhe von 3,92 % p. a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klägerin stand zwar ursprünglich ein Widerrufsrecht bezüglich des mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages zu, jedoch war bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 24.11.2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. Der Klägerin stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn der Klägerin wurde bei Vertragsschluss eine für sie bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)) und die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an. Der Klägerin wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn die ihr überlassene Urkunde nicht von beiden Vertragsparteien unterschrieben war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln. Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; der Klägerin sind vielmehr alle von ihr als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offenbleiben. Soweit gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB der Lauf der Widerrufsfrist eine Widerrufsinformation voraussetzt, die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB im Vertrag enthalten sein muss, ist die auf Seite 2 des Darlehensvertrages abgedruckte Widerrufsinformation in der erforderlichen Weise im Vertrag enthalten. Zwar hat die für das Schriftformgebot gemäß § 492 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 1 BGB erforderliche Unterschrift auch die Funktion, einen Urkundentext räumlich abzuschließen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Wahrung der Schriftform stets zu verneinen wäre, wenn die Unterschrift eine Erklärung nicht in ihrer Gesamtheit räumlich abschließt. Vielmehr ist eine alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigende Gesamtwürdigung angezeigt (BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – X ZR 103/11 –, Rn. 18, juris). Es genügt dem Gesetz, wenn Pflichtangaben zu einem Verbraucherdarlehen in klar und verständlich gestalteten Anlagen enthalten sind, die dem unterschriebenen Vertragsformular durch Anheftung beigefügt sind. Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 66, juris). Eine Anheftung oder eine andere körperliche Verbindung zwischen den Anlagen und dem Vertragsformular ist allerdings nicht zwingend erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 51 ff.). Vorliegend ist durch die Bezeichnung der zu unterschreibenden Seite des Darlehensvertrags als „Seite 1 von 12“ klargestellt, dass diese Seite nur die erste von insgesamt acht Vertragsseiten war und dass auch die nach der Seite 1 folgenden Seiten einschließlich der auf Seite 8 abgedruckten allgemeinen Darlehensbedingungen zum Vertrag gehörten. Zweifel an der Zugehörigkeit der Seiten 2 bis 12 zum Vertrag und daran, dass sich die auf Seite 1 geleisteten Unterschriften auch darauf bezogen, konnten sich bei dieser Sachlage nicht ergeben (vgl. schon Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 40 ff., juris). Dass sich die Widerrufsinformation und die weiteren Darlehensbedingungen hinter der auf Seite 1 des Vertrages vorgesehenen Unterschrift des Verbrauchers befindet, schadet deshalb nicht, auch wenn auf Seite 1 des Vertrages lediglich die auf Seite 9 des Vertragsformulars abgedruckten allgemeinen Darlehensbedingungen ausdrücklich in Bezug genommen sind. Die Darlehensbedingungen der Beklagten genügen auch dem Erfordernis klarer und verständlicher Gestaltung. Die von der Klägerin beanstandete Passage in der Widerrufsinformation zu dem Fall, dass Pflichtangaben nicht in den Vertragstext aufgenommen sind, und zu einer Nachholung dieser Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB entspricht dem Gesetz. Mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der erteilte Hinweis über die Regelung des § 492 Abs. 6 BGB ausreichend informiert. Eine in jeder Hinsicht vollständige Information über die Rechtslage verlangt das Gesetz nicht. Entspricht eine Information dem Wortlaut des Musters, kann sie nicht als unklar oder unverständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB eingeordnet werden, denn dass der Gesetzgeber ein Muster für eine Widerrufsinformation schaffen wollte, das seinen eigenen Anforderungen nicht genügt, kann ausgeschlossen werden. Deshalb kann Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass über die im Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthaltenen Angaben hinaus weitere Informationen erforderlich wären, denn auch dies würde bedeuten, dass der Gesetzgeber ein Muster schaffen wollte und auch geschaffen hat, das seinen eigenen Anforderungen nicht genügt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 13, juris). Inwieweit die Musterwiderrufsinformation den Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) entspricht, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und deshalb ist auch eine Vorlage der Sache an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die Musterwiderrufsinformation der Richtlinie entspricht, nicht veranlasst. Selbst wenn die Musterwiderrufsinformation und die daran geknüpfte Gesetzlichkeitsfiktion den Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie nicht entsprechen würde, käme eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht, denn eine solche ist nur dann möglich, wenn die Bestimmungen des nationalen Rechts überhaupt Auslegungsspielräume eröffnen. Eine Auslegung contra legem zugunsten des Unionsrechts scheidet aus. Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 18 - 20, juris). Soweit in der Information zum Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Abs. 2 BGB Bezug genommen wird, der seinerseits auf die Regelungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, entspricht dies ebenfalls dem gesetzlichen Muster und ist nicht zu beanstanden. Dies führt zwar dazu, dass der Verbraucher selbst mehrere Regelungen in verschiedenen Gesetzen lesen muss, um die für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblichen Pflichtangaben herauszufinden. Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben würde aber dazu führen, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 –, Rn. 22; Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 54 - 55, juris). Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins und einem bestimmten Tageszins hingewiesen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Hinweis auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens zutreffend. Denn auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge besteht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip, vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52, juris). Davon ausgehend steht dem Darlehensgeber im Verbund außerdem für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu. Dieser Anspruch ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten „im Falle des Absatzes 1“ ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 ff., juris, auch zur Wirkung der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie und der dem hiesigen Verständnis entsprechenden Fassung des gesetzlichen Belehrungsmusters). Die Widerrufsinformation ist nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von mehr als Null Euro hingewiesen wird, es jedoch in Ziffer XY der Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“. Nach dem hier maßgeblichen Rechtsstand müssen die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation, sondern können insgesamt „im Vertrag“ und damit – wie bereits ausgeführt – auch in AGB enthalten sein (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25, juris). Vorliegend wird jedoch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 - Rn. 27, juris), aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der Formulierung in Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde - das ergibt sich aus der Widerrufsinformation -, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde - das ergibt sich aus Ziffer XY der Darlehensbedingungen -, er daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe. Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 56 ff.; dort auch zum umgekehrten Fall, dass der Tageszins mit 0,00 Euro angegeben ist). Soweit die Beklagte im hiesigen Verfahren meint, ihr stehe gleichwohl ein Zinsanspruch zu, steht das im Widerspruch zur maßgeblichen objektiven Auslegung ihrer AGB und steht daher der vorliegenden Auslegung nicht entgegen. Der angegebene Tageszins ist auch nicht fehlerhaft berechnet. Der angegebene Betrag ist auch dann richtig, wenn eine Tageszählmethode zugrunde gelegt, wird, die jeden Monat mit 30 Tagen zählt. Diese in Deutschland für Bankkredite übliche Methode ist zulässig, da Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB für die Umrechnung von Jahres- in Tageszinsen keine Vorgaben macht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 23, juris). Die Widerrufsinformation ist nicht deswegen undeutlich, weil in Ziff. YZ der Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot vereinbart ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 45 - 48, juris). Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. YY der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Es sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer YY enthalten; die ausdrückliche Nennung der einschlägigen Norm wäre, hielte man einen Hinweis überhaupt für erforderlich, nicht notwendig, auch könnte diese Angabe ggf. in den allgemeinen Darlehensbedingungen gemacht werden, ohne dass ein expliziter Hinweis hierauf im Vertragstext erforderlich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 66, juris). Soweit die Kündigung des Darlehensgebers u. U. gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären wäre, sich ein Hinweis darauf aber in den Darlehensbedingungen nicht findet, ist ein solcher Hinweis jedenfalls aus dem eingangs genannten Grund entbehrlich. Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderliche Angabe des Verzugszinssatzes und seiner Anpassung ist mit dem Hinweis erteilt, dass die Bank für ausbleibende Zahlungen während der Vertragslaufzeit Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Wiedergabe der Regelung des gesetzlichen Zinssatzes in § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ist ausreichend. Der Darlehensgeber muss das Gesetz nicht näher erläutern, insbesondere muss er das Verfahren der Festsetzung des Basiszinssatzes nicht darstellen. Ferner muss die Höhe des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Basiszinssatzes nicht angegeben werden. Die Angabe einer absoluten Zahl verlangt das Gesetz nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich lediglich um einen zukünftig entstehenden Schaden handelt, bei dem bei Vertragsschluss noch nicht einmal feststeht, ob und gegebenenfalls wann er überhaupt eintritt (vgl. schon Senat, Urteil vom 04.06.2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 35-37, juris). Dass die Beklagte zu erstattende Verzugskosten bereits bei Vertragsschluss der Höhe nach hätte verbindlich angeben können, weil der Vertrag entsprechende Pauschalbeträge insbesondere in Form von Mahngebühren festlegen würde, ist nicht ersichtlich. Eine solche Festlegung findet sich im Vertrag und in den Darlehensbedingungen nicht, insbesondere ergibt sie sich nicht aus Nr. ZZ der AGB. Eine umfassende Belehrung über die abstrakten Rechtsfolgen des Verzugs schreibt Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB nicht vor. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt zudem, dass die Art und Weise der Anpassung nur im Falle einer möglichen Anpassung mitzuteilen ist. Dass nach dem Vertrag eine Anpassung vorgesehen wäre, ist nicht vorgetragen. Auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan) ist erteilt. Zum einen genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ein Hinweis auf das Bestehen des Anspruchs auf einen Tilgungsplan; dass für eine klare und verständliche Information eine weitere Erläuterung - etwa dahin, dass ein Tilgungsplan ggf. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei - erforderlich wäre, findet im Gesetz keine Stütze. Zum anderen ergibt sich aus der von der Beklagten verwendeten Formulierung (“...kann jederzeit...verlangen“) für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre. Soweit die Klägerin meint, gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung seien ungenügend erteilt, greift auch das nicht durch. Die Methode der Berechnung ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages detailliert erläutert. Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 44, juris). Ob in der Klausel zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung eine unzulässige Pauschalierung von Schadensersatz liegt, kann offenbleiben. Denn auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris). Der gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu den außergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist unter X der Darlehensbedingungen enthalten. Die Angabe der Schlichtungsstelle nebst Adresse ist dabei grundsätzlich ausreichend. Nicht erforderlich war eine Belehrung über die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB fordert im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 s) der Verbraucherkreditrichtlinie, dass „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren aufgeführt werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass für die Schlichtung vorliegend besondere Zugangsvoraussetzungen bestehen. Insbesondere ist hier zwischen dem Zugang zu einem Beschwerdeverfahren und der Zulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens zu unterscheiden. Bei den klägerseits aufgeführten Tatbeständen, unter denen eine Schlichtung nicht stattfindet oder regelmäßig abgelehnt wird (Anhängigkeit vor Gericht oder einer anderen Gütestelle, Beilegung durch außergerichtlichen Vergleich, Verjährung, Beeinträchtigung der Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage), handelt es sich nicht um Zugangsvoraussetzungen zum Beschwerdeverfahren, sondern um - dem Zugang nachgelagerte - Hinderungsgründe für eine erfolgreiche Schlichtung (vgl. Senat, Urteil vom 24. September 2019, 6 U 267/18, n.v.). Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist auf Seite 1 des Vertrages enthalten. Dort ist zutreffend die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genannt, die gemäß § 1 Abs. 5 KWG und § 6 KWG die zuständige Aufsichtsbehörde ist und der gerade auch der hier maßgebliche Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen übertragen ist (§ 4 Abs. 1a FinDAG). Die Nennung weiterer Behörden, denen im Rahmen der Bankenaufsicht andere Aufgaben übertragen sind, wie etwa der EZB oder der Deutschen Bundesbank ist nicht erforderlich (vgl. auch Senat, Urteil vom 24. September 2019, 6 U 267/18), entwertet die durch vorrangige Nennung der BaFin zutreffende Information aber auch nicht. Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. Mit Zurückweisung der Berufung ist über die im Wege der Hilfsanschlussberufung erhobene Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.