Urteil
6 U 629/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0430.6U629.20.00
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Leitsätze
Eine nicht ausreichende Unterrichtung über den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB) stellt keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert (Anschluss (BGH, 27. Februar 2024, XI ZR 258/22).(Rn.38)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.08.2020 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 22.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nicht ausreichende Unterrichtung über den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB) stellt keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert (Anschluss (BGH, 27. Februar 2024, XI ZR 258/22).(Rn.38) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.08.2020 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 22.000 € I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 03.01.2019 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 14.03.2016 finanzierten PKW-Kaufs. Er macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb er noch im Januar 2019 berechtigt gewesen sei, seine Vertragserklärung zu widerrufen. Mit seiner Klage hat er zunächst die Feststellung begehrt, dass seine ursprünglichen Leistungspflichten zu Zins- und Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs erloschen seien, daneben hat er den Ausgleich vorgerichtlicher Kosten verlangt. Nach Veräußerung des Fahrzeugs und Ablösung des Darlehens zum 31.03.2020 hat der Kläger die negative Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt und nunmehr die Erstattung geleisteter Darlehensraten in Höhe von 21.671,53 € (Klageantrag zu 1) und den Ausgleich – hilfsweise die Freistellung – von vorgerichtlichen Kosten (Klageantrag zu 2) verlangt. Die Beklagte meint, der Widerruf sei unwirksam. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung erklärt mit Ansprüchen auf Ersatz für den am Fahrzeug bis zu dessen Rückgabe eingetretenen Wertverlusts und auf Verzinsung des jeweils noch offenen Darlehenssaldos. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen, weil die Widerrufsfrist bei Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weil ihm ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.08.2020 – 25 0 74/20 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.671,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger [hilfsweise: an die H. AG] 1.590,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen; b) [hilfs-hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 2. a): die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten in Höhe von 1.590,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht ferner geltend, der Klage auf Rückgewähr der geleisteten Darlehensraten stehe ihr Leistungsverweigerungsrecht entgegen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.06.2022 hat der Senat darauf hingewiesen, dass nach der Berufungsbegründung und den angekündigten Berufungsanträgen unklar sei, ob die Entscheidung des Landgerichts im Erledigungsstreit wegen der negativen Feststellungsklage angefochten und damit zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden solle. Der Klägervertreter hat daraufhin klargestellt, dass der Erledigungsstreit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Aufgrund Beschlusses vom 05.07.2022 ist die Verhandlung im Hinblick auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 – XI ZR 113/21 – bis zum 22.11.2023 ausgesetzt gewesen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Die mit der Berufung noch verfolgten Klageanträge sind unbegründet, weil das gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB bestehende Widerrufsrecht des Klägers bei Erklärung des Widerrufs bereits verfristet war. Mit Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, juris, hat der Bundesgerichtshof in Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 zu Vertragsunterlagen entschieden, die in den entscheidungserheblichen Punkten den auch vorliegend streitgegenständlichen vergleichbar sind. Danach lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, der Lauf der Widerrufsfrist habe nicht begonnen, weil die Beklagte es versäumt habe, gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderliche Informationen in den Vertrag aufzunehmen, sind diese Rügen nicht begründet. a) Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB sowie – bezüglich des Gesetzes vom 9.6.2021 (BGBl I 2021, 1666) zur Anpassung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – entsprechend Art. 170 EGBGB (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., Einl. vor §§ 241 Rn. 14 m. N. zur Rspr.) finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. b) Die Widerrufsinformation genügt bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. aa) Die durch Einrahmung, fett und zentriert gedruckte Überschrift und weitere fettgedruckte Zwischenüberschriften hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltete Widerrufsinformation (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 17, juris, für eine identisch gestaltete Widerrufsinformation der Beklagten) entspricht dem Muster und den Gestaltungshinweisen in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. (1) Insbesondere entspricht es dem Gesetz und den Vorgaben des Musters, dass die Beklagte über den pro Tag zu zahlenden Zins und eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens informiert hat (BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 20, juris). Auch in Ansehung des Verzichts in Ziff. IX. 5 der Darlehensbedingungen entspricht es sowohl dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Betrag des Tageszinses auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinses beziffert ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 18 und 25, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 17 f., juris), als auch dann, wenn der Darlehensgeber den dem Verbraucher ausschließlich günstigen Verzicht dadurch zum Ausdruck bringt, dass er den geschuldeten Zins in der Widerrufsinformation mit 0,0 Euro angibt (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 9, juris). (2) Die Gesetzlichkeitsfiktion wird von den weiteren Vertragsbedingungen nicht tangiert. Insbesondere ist es für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich, dass die Beklagte an anderer Stelle in den Vertragsunterlagen die Aufrechnungsbefugnis und das Zurückbehaltungsrecht des Darlehensnehmers eingeschränkt hat (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 27, juris; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - XI ZR 132/19 -, juris). (3) Auch wenn die Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020, C-66/19, juris; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21 –, Rn. 219, juris), ist die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gleichwohl anzuwenden. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist angesichts der eindeutigen Regelung im nationalen Recht kein Raum (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 19, juris; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 13 f.; Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 19, jeweils juris). b) Auch die weiteren vom Kläger gerügten Pflichtangaben sind ordnungsgemäß erteilt worden bzw. führen Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. aa) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI. 2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Bei einem – wie hier – befristeten Darlehensvertrag sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 41, juris; Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 148/18 -, Rn. 41 ff., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 581/19 -, juris]; EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 –, Rn. 112, juris). bb) Die im Vertrag enthaltenen Angaben zur Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) stehen dem Lauf der Widerrufsfrist nicht entgegen. Die Angaben der Beklagten genügen den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, weil sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher es ermöglichen, die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung leicht zu ermitteln. Dass die Angabe der Beklagten aufgrund der Umsetzung in das nationale Recht einer Klauselkontrolle nicht standhält (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19, Rn. 24), ist unbeachtlich. Bei richtlinienkonformer Auslegung hindert dies das Anlaufen der 14–tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 36 – 39, juris). cc) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist auf Seite 1 des Vertrages enthalten. Dort ist zutreffend die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genannt, die gemäß § 1 Abs. 5 KWG und § 6 KWG die zuständige Aufsichtsbehörde ist und der gerade auch der hier maßgebliche Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen übertragen ist (§ 4 Abs. 1a FinDAG). Die Nennung weiterer Behörden, denen im Rahmen der Bankenaufsicht andere Aufgaben übertragen sind, wie etwa der EZB oder der Deutschen Bundesbank ist nicht erforderlich, entwertet die durch vorrangige Nennung der BaFin zutreffende Information aber auch nicht (etwa Senat, Urteil vom 12. November 2019 - 6 U 222/18 [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 44/20 -, juris]). dd) Auch die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan) ist erteilt. Zum einen genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ein Hinweis auf das Bestehen des Anspruchs auf einen Tilgungsplan; dass für eine klare und verständliche Information eine weitere Erläuterung - etwa dahin, dass ein Tilgungsplan ggf. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei - erforderlich wäre, findet im Gesetz keine Stütze. Zum anderen ergibt sich aus der von der Beklagten verwendeten Formulierung (“...kann jederzeit...verlangen“) für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre (etwa Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 55 f., juris [Revision zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - XI ZR 13/20 -, juris]). ee) Zwar hat die Beklagte nicht ausreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet (Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB), jedoch stellt dies keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information beginnt die Widerrufsfrist nur dann zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 34, juris; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-38/21, C-47/21 und C-232/21 –, Rn. 267, juris). Entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 15.04.2024 vertretenen Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass im Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung eine unvollständige Information liegt, die den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nicht hindert. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage des Klägers hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt worden wären. Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 34 – 35, juris). Dem schließt sich der Senat an. ff) Der Vertrag informiert auch ausreichend über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB). Die Angaben der Beklagten genügen den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof in den Urteilen vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff.) formuliert hat. Die Beklagte informiert in Nummer X. 3. der Darlehensbedingungen darüber, dass dem Darlehensnehmer das außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ zur Verfügung steht. Soweit anzugeben ist, ob die Beschwerde auf Papier per Post oder elektronisch einzureichen ist, hat die Beklagte durch Angabe einer Postfachadresse kenntlich gemacht, dass der Antrag gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SchlichtVerfV in der bis zum 31. Januar 2017 geltenden Fassung) schriftlich per Post einzureichen ist. Sonstige formale Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, mussten nicht angegeben werden. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen. Die Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken enthält keine formalen Voraussetzungen in diesem Sinne. Fehlende oder unvollständige Angaben des Verbrauchers führen nicht automatisch zur Ablehnung seines Antrags. Vielmehr führt die Schlichtungsstelle anhand der eingereichten Unterlagen nach Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung in der vom 01.01.2015 bis 31.01.2017 geltenden Fassung eine formale Vorprüfung durch, weist den Beschwerdeführer auf Mängel seines Antrags hin und gibt Gelegenheit, diese durch Ergänzung der Angaben abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 47, juris zu der ab 31.01.2017 geltenden Verfahrensordnung). Angaben zu den Kosten des Verfahrens waren nicht erforderlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken nach § 6 Abs. 2 der Verfahrensordnung für den Verbraucher kostenfrei ist und es eines Hinweises auf die Kostenfreiheit des Verfahrens nicht bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22 –, Rn. 46, juris). c) Nachdem für die sonstigen Pflichtangaben in den auch vorliegend streitgegenständlichen Vertragsunterlagen der Beklagten in der Rechtsprechung des Senats und des Bundesgerichtshofs bereits vielfach und in ständiger Rechtsprechung entschieden ist, dass diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 – [Revision zurückgewiesen durch BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19]; vom 30. Juli 2019 – 6 U 137/18; vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 und 6 U 148/18; vom 12. November 2019 – 6 U 133/18; vom 17. Dezember 2019 – 6 U 335/19; vom 18. Februar 2020 – 6 U 306/18; vom 26. Mai 2020 – 6 U 448/19; vom 30. Juni 2020 – 6 U 139/19; jeweils juris; BGH, Urteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 – und vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, jeweils juris), war auch vorliegend die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen und der Widerruf ist unwirksam. Damit scheiden sämtliche mit der Berufung geltend gemachten Ansprüche aus. 2. Danach kann offen bleiben, ob dem Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen im Fall eines wirksamen Widerrufs ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten entgegenstehen würde, ferner ob ein Rechtsgrund für die Leistungen, die der Kläger nach dem Widerruf erbracht hat, bereits deshalb bindend feststeht, weil der Kläger die Abweisung seiner Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache bezüglich der negativen Feststellungsklage mit der Berufung nicht angegriffen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.