Urteil
6 U 10/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1203.6U10.19.00
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Leitsätze
1. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Anschluss BGH, 17. September 2019, XI ZR 662/18 ). Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. u.a. OLG Stuttgart, 28. Mai 2019, 6 U 78/18).(Rn.29)
2. Die Widerrufsinformation ist nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von 0,50 € hingewiesen wird, es jedoch in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“.(Rn.35)
3. Für die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist, ausreichend.(Rn.39)
(Rn.40)
(Rn.41)
4. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.54)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2018, Az. ..., wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: bis 30.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Anschluss BGH, 17. September 2019, XI ZR 662/18 ). Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. u.a. OLG Stuttgart, 28. Mai 2019, 6 U 78/18).(Rn.29) 2. Die Widerrufsinformation ist nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von 0,50 € hingewiesen wird, es jedoch in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“.(Rn.35) 3. Für die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist, ausreichend.(Rn.39) (Rn.40) (Rn.41) 4. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines befristeten Darlehensvertrages sind nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen.(Rn.54) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2018, Az. ..., wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert der Berufung: bis 30.000 € I. Die Klägerin begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Darlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs. Der Kaufpreis betrug 25.990 €, als Anzahlung aus eigenen Mitteln war ein Betrag von 8.000 € vorgesehen. Zur Finanzierung schloss die Klägerin am 10. September 2016 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettodarlehensbetrag von 18.090 € mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Mit Schreiben vom 15. März 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, sie habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Nachdem die Klägerin ursprünglich als Klagantrag Ziff. 1 die Feststellung beantragt hatte, dass der Beklagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht und sie zwischenzeitlich alle monatlichen Raten sowie die Schlussrate geleistet hat, beantragt sie in der Berufungsinstanz zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 26.581,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Mercedes A 200d mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 € freizustellen. 4. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen erledigt hat. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers, festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes-Benz A 200d, Fahrzeug-Identifizierungs-Nr. ... zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. sowie weiter hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klägerin festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Konto-Nr. ... durch Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche, Nutzungsersatz in Höhe von 0,99% p.a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 10.9.2016 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Der Klägerin stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn der Klägerin wurde bei Vertragsschluss eine für sie bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt. Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; der Klägerin sind vielmehr alle von ihr als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offen bleiben. Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss an. a) Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erforderliche Widerrufsinformation ist nicht zu beanstanden. aa) Die Angabe zur Widerrufsfrist von 2 Wochen ist nicht zu beanstanden. Die Regelung einer Bindungsfrist von 4 Wochen unter Ziff. I. der Darlehensbedingungen unter der Überschrift „Vertragsabschluss“ ist nicht geeignet, Verwirrung zur Frage der Widerrufsfrist von 2 Wochen aufkommen zu lassen. Die Ausführungen sind ohne weiteres erkennbar kein Bestandteil der Widerrufsinformation. Ersichtlich wird damit eine von der Widerrufsfrist unabhängige Frage geregelt, indem die Vertragsparteien von der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit Gebrauch machten, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden. Der Formulierung ist deutlich zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit Annahme durch den Darlehensgeber endet, wogegen die Widerrufsinformation in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt. Die Vereinbarung einer Bindungsfrist dient klarstellend grundsätzlich den Interessen beider Vertragsteile, im Antragsverfahren allerdings vorwiegend dem Interesse des offerierenden Verbrauchers. Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend, wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 21. März 2019 – 12 U 68/18 –, Rn. 85ff., juris). bb) Die Widerrufsinformation ist auch nicht deswegen undeutlich, weil Ziff. IX.2. der Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 17. September 2019 – XI ZR 662/18 –, juris), der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris). cc) Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung von Sollzins und einem bestimmten Tageszins hingewiesen wird. (1) Der Hinweis auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend. Denn auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge besteht im Ausgangspunkt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip, vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52, juris). (2) Davon ausgehend steht dem Darlehensgeber im Verbund außerdem für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu. Dieser Anspruch ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten „im Falle des Absatzes 1“ ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 ff., juris, auch zur Wirkung der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie und der dem hiesigen Verständnis entsprechenden Fassung des gesetzlichen Belehrungsmusters). (3) Die Widerrufsinformation ist auch nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass dort auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von 0,50 € hingewiesen wird, es jedoch in Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“. Nach dem hier maßgeblichen Rechtsstand müssen die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation, sondern können insgesamt „im Vertrag“ und damit - wenn sie gleichwohl klar und verständlich sind - auch in AGB enthalten sein (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25, juris; dabei ist hier unstreitig, dass auch die Darlehensbedingungen in der der Klägerin übergebenen Darlehensurkunde enthalten waren, so dass sich die Frage nach einer Anheftung der Darlehensbedingungen nicht stellt, vgl. dazu BGH, a. a. O., Rn. 28). Vorliegend wird jedoch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris), aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der Formulierung in Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde - das ergibt sich aus der Widerrufsinformation -, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde - das ergibt sich aus Ziffer IX. 5. der Darlehensbedingungen -, er daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe. Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 56 ff.; dort auch zum umgekehrten Fall, dass der Tageszins mit 0,00 Euro angegeben ist). Soweit die Beklagte im hiesigen Verfahren meint, ihr stehe gleichwohl ein Zinsanspruch zu, steht das im Widerspruch zur maßgeblichen objektiven Auslegung ihrer AGB und steht daher der vorliegenden Auslegung nicht entgegen. dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist weiterhin der Hinweis in der Widerrufsinformation auf den Beitritt zum Garantiepaket unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ nicht zu beanstanden. Ein Darlehensvertrag und ein Garantiepaket können verbundene Verträge bilden, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Nach § 358 Abs. 3 S. 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist danach anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, NJW 2010, 531, Rn. 30). Dass das Garantiepaket nicht ohne den Darlehensvertrag vereinbart worden wäre, liegt auf der Hand. Umgekehrt dient allerdings auch ein bezifferter Teil des Gesamtdarlehensbetrags, nämlich ein Betrag von 100,00 €, der Finanzierung des Garantiepakets. b) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf S. 1 des Vertrags oben enthalten (“Ratenkredit mit festen Zinssatz und Zusatzvereinbarung (nach Ihrer Wahl erhöhte Schlussrate, Rückgabe des Fahrzeugs oder Anschlussfinanzierung der Schlussrate)“). Entgegen der Auffassung der Klägerin musste nicht darüber hinaus explizit angegeben werden, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Darlehen handelt. Ausreichend ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist (Schürnbrand/Weber in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 491a Rn. 15). Ausweislich der Gesetzesbegründung „kann“ sich die Art des Darlehens zwar auch auf die nähere Ausgestaltung des Vertrags beziehen, z.B. als „ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit“ (BT-Drucks. 16/11643, S. 123). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht schließen, dass eine Angabe zur Vertragsart nur dann zutreffend ist, wenn letztere Unterscheidung wörtlich übernommen wird. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung beispielhaft mehrere Varianten dar, wie die Vertragsart bezeichnet und von anderen Vertragsformen unterschieden werden „kann“. Im Übrigen ergibt sich aus der weiteren, ebenfalls auf Seite 1 des Vertrags enthaltenen Angabe „Laufzeit des Kreditvertrags 36 Monate“ für einen verständigen Verbraucher offenkundig, dass es sich um einen befristeten Vertrag handelt. c) Der Klägerin ist weiter die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Angabe der Auszahlungsbedingungen) ordnungsgemäß erteilt worden. Die erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen hingewiesen wird. Soweit die Klägerin moniert, dass nicht deutlich hervorgehe, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist dieser Hinweis im Darlehensvertrag selbst enthalten (“Der Gesamtbetrag ist auszuzahlen an...“). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dies hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 59 - 60, juris) d) Seite 1 des Darlehensvertrags enthält den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Hinweis, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird und dass dieser für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Soweit der Klägerin der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt worden ist, war dies unschädlich. Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (Pressemitteilung zu den Urteilen des BGH vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 35-37, juris). Es war auch kein gesonderter Hinweis darauf erforderlich, dass der Basiszinssatz durch die deutsche Bundesbank halbjährlich neu festgesetzt wird. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“ entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris). e) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB im Vertrag erforderliche Angabe über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist in der Widerrufsinformation enthalten, deren Anforderungen sich nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB richten. Die klägerseits zitierte Anl. 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB bezieht sich nur auf die vorvertragliche Information. f) Soweit gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung erforderlich ist, liegt dieser Hinweis in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ gemachten Angaben. Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den wiederum abzustellen ist, zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht. Weitere Angaben fordert das Gesetz insoweit nicht, insbesondere ist kein Hinweis auf die im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eintretende Kostenermäßigung nach § 501 BGB erforderlich. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 61 ff., juris). g) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI. 2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. Pressemitteilung zu den Urteilen des BGH vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 ff., juris). Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI. 2. enthalten. h) Soweit die Klägerin meint, gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderliche Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung seien ungenügend erteilt, greift auch das nicht durch. Die Methode der Berechnung ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages detailliert erläutert. Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 44, juris). Ob in der Klausel zur Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung eine unzulässige Pauschalierung von Schadensersatz liegt, kann offen bleiben. Denn auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris). i) Der gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderliche Hinweis auf den Zugang zu den außergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist unter X.3 der Darlehensbedingungen enthalten. Die Angabe der Schlichtungsstelle nebst Adresse ist dabei grundsätzlich ausreichend. Nicht erforderlich war eine Belehrung über die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB fordert im Einklang mit Art. 10 Abs. 2 s) der Verbraucherkreditrichtlinie, dass „gegebenenfalls“ die Voraussetzungen des Zugangs zu dem Verfahren aufgeführt werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass für die Schlichtung vorliegend besondere Zugangsvoraussetzungen bestehen. Insbesondere ist hier zwischen dem Zugang zu einem Beschwerdeverfahren und der Zulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens zu unterscheiden. Bei den Tatbeständen, unter denen eine Schlichtung nicht stattfindet oder regelmäßig abgelehnt wird (z.B. Anhängigkeit vor Gericht oder einer anderen Gütestelle, Beilegung durch außergerichtlichen Vergleich), handelt es sich nicht um Zugangsvoraussetzungen zum Beschwerdeverfahren, sondern um - dem Zugang nachgelagerte - Hinderungsgründe für eine erfolgreiche Schlichtung. j) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). k) Die Schriftgröße der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB begegnet keinen Bedenken. Diese sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris). 4. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. Mit der Abweisung der Klage ist über die Hilfswiderklage der Beklagten nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Der Streitwert ist auf den Nettodarlehensbetrag zuzüglich Anzahlung und damit in der Streitwertstufe bis 30.000 € festzusetzen.