Urteil
6 U 119/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0519.6U119.19.00
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Leitsätze
1. Ein Kilometerleasingvertrag ist keine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 BGB.(Rn.22)
2. Eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.(Rn.26)
3. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen.(Rn.28)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.01.2019 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
________________
Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 40.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kilometerleasingvertrag ist keine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 BGB.(Rn.22) 2. Eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.(Rn.26) 3. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen.(Rn.28) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.01.2019 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. ________________ Streitwert in beiden Rechtszügen: bis 40.000 € I. Der Kläger schloss mit der Beklagten als Leasinggeberin auf der Grundlage des Antrags vom 11.09.2017 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug ZY. Der Vertrag sah am Ende der Laufzeit von 36 Monaten eine Kilometerabrechnung vor. Mit Schreiben vom 12.03.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Erklärung. Der Kläger meint, der Widerruf sei wirksam, weil ihm bei Vertragsschluss nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erteilt worden seien. Mit der Klage begehrt er die Feststellungen, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs aus dem Leasingvertrag kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zustehe und die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Ferner nimmt er die Beklagte auf Erstattung geleisteter Raten in Höhe von 12.447,05 € nach Herausgabe des Leasingfahrzeugs in Anspruch sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 989,13 €. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe zwar ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu, weil es sich bei einem Finanzierungsleasingvertrag um eine Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB handle. Der Widerruf sei jedoch verspätet ausgeübt worden, weil die Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages begonnen habe. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Leasingvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Nachdem der Kläger weiterhin die vertraglich vereinbarten Raten geleistet hat, beantragt er zuletzt: Unter Abänderung des am 29.01.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 8 O 388/18, wird wie folgt erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. ...3 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 12.03.2018 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 28.771,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs ZY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...3 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Z. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 807,36 € freizustellen. zudem: Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs ZY, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ...3, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Rückgabe an die Beklagte zu zahlen. Wegen der Einzelheiten des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil dem Kläger nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. Oktober 2019 – 6 U 338/18 –, juris) weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zustand. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 11.09.2017 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Der Kläger hatte kein gesetzliches Widerrufsrecht, das sich allein aus § 506 BGB i. V. m. § 495 Abs. 1 BGB ergeben könnte. Diese Vorschrift ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ein Kilometerleasingvertrag ist keine Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 BGB. a) Ein Fall des § 506 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Der Kläger ist weder zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet, noch kann die Beklagte von dem Kläger den Erwerb verlangen, wie es § 506 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB voraussetzen würden. Auch § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht einschlägig, weil der Kläger bei Beendigung des vorliegenden Kilometerleasingvertrages - gerade begriffsbildend - nicht „für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen“ hatte. Weder ist im Vertrag eine feste Zahl als Wert des Gegenstandes vereinbart (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 92) noch hatte der Kläger der Sache nach für einen bestimmten Wert des Leasinggegenstandes einzustehen. Das Risiko, dass der (Markt-)Wert des Fahrzeugs unabhängig von seinem Erhaltungszustand von der ursprünglichen Erwartung abweicht, trägt gerade nicht der Leasingnehmer, sondern der Leasinggeber. Auch bei der Verpflichtung des Leasingnehmers, gegebenenfalls gegenüber den vertraglichen Abreden mehr gefahrene Kilometer auszugleichen, handelt es sich nicht um ein Einstehen für einen bestimmten „Wert des Gegenstandes“. Denn Bezugspunkt eines möglichen Mehrkilometeranspruchs des Leasinggebers ist nicht der Wert, sondern der Umfang der Nutzung des Fahrzeugs; diese hat zwar Einfluss auf den Wert, ist aber grundsätzlich unabhängig von diesem, so dass auch insoweit nicht der Leasingnehmer das Risiko trägt, dass sich der Markt für Fahrzeuge der fraglichen Art ungünstig entwickelt. b) Der streitgegenständliche Kilometerleasingvertrag lässt sich auch nicht unmittelbar unter § 506 Abs. 1 BGB subsumieren. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte vielmehr im Anschluss an die Verbraucherkreditrichtlinie in Absatz 2 der Vorschrift abschließend geregelt werden, welche Verbraucherverträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes entgeltliche Finanzierungshilfen darstellen (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 91 f.: „Absatz 2 [...] bestimmt, dass ein Verbrauchervertrag über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe gilt, wenn [...]“ insoweit ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 – I-24 U 15/12 –, Rn. 19, juris). c) Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (ebenso z. B. OLG München, Beschluss vom 22. August 2019 - 32 U 3419/19 [unveröffentlicht]; Dickersbach, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Anhang zu § 535 Leasing, Rn. 21); a. A. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 506 Rn. 5). Die Gesetzesbegründung zeigt vielmehr, dass die Verfasser des Gesetzes Kilometerleasingverträge bewusst aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen haben. Jedenfalls ist es aber nicht planwidrig, dass § 506 BGB auf das Kilometerleasing keine Anwendung findet (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 6 U 338/18 –, Rn. 36 ff.). d) Die Anwendung des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge lässt sich nicht aus § 511 BGB herleiten (dafür aber möglicherweise Schürnbrand/Weber, in: MünchKommBGB, 8. Aufl., § 512 Rn. 12). Mit allen - auch nachteiligen - rechtlichen Konsequenzen einen Vertragstyp zu wählen, der nach dem gesetzgeberischen Konzept gerade nicht unter die Norm fällt, weil er sich in entscheidenden Punkten von den geregelten Fällen unterscheidet, lässt sich nicht als Umgehung des Gesetzes einordnen. 3. Auch ein vertragliches Widerrufsrecht war dem Kläger nicht eingeräumt. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – XI ZR 372/18 –, Rn. 17, juris). Dies steht auch nicht in Widerspruch zum Urteil des Senats vom 26. November 2019 - 6 U 50/19 -, in dem eine Pflicht des Unternehmers, neben der erteilten Widerrufsinformation über das Bestehen eines Widerrufsrechts durch den Hinweis, „Widerrufsrecht: JA“ gesondert zu informieren, verneint wurde. Das Erteilen einer Widerrufsinformation bringt zwar hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass nach Auffassung des Unternehmers ein Widerrufsrecht besteht. Die erteilte Information über ein vermeintliches Widerrufsrecht darf der Verbraucher aber nicht so verstehen, dass damit ein Widerrufsrecht vereinbart und auf vertraglicher Grundlage erst geschaffen werden solle, wenn es nach dem Gesetz tatsächlich nicht besteht. 4. Mangels eines Widerrufsrechts ging der von dem Kläger erklärte Widerruf damit ins Leere und die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche einschließlich des Anspruchs auf vorgerichtliche Anwaltskosten bestehen nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Gesamtbetrag der Leasingraten und fällt damit in der Wertstufe bis 40.000 Euro. Der Kläger strebt mit seinem Zahlungsantrag zu 2 die Erstattung bereits geleisteter und mit seinem negativen Feststellungsantrag zu 1 die Befreiung von noch ausstehenden Raten an. In der Summe geht es um das Interesse des Klägers, die vertraglich vereinbarten Leasingraten nicht tragen zu müssen. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nicht veranlasst.