Beschluss
6 U 44/21
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei einem befristeten Darlehensvertrag bedarf es keiner Information zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020, XI ZR 648/18).(Rn.9)
2. Bezüglich der nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu gebenden Information zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt die Benennung der für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, XI ZR 650/18).(Rn.11)
3. Es ist dem Gericht gemäß Art 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020, XI ZR 198/19).(Rn.20)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 5.1.2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 65.000 Euro festzusetzen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem befristeten Darlehensvertrag bedarf es keiner Information zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020, XI ZR 648/18).(Rn.9) 2. Bezüglich der nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu gebenden Information zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt die Benennung der für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019, XI ZR 650/18).(Rn.11) 3. Es ist dem Gericht gemäß Art 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020, XI ZR 198/19).(Rn.20) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 5.1.2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufungsinstanz auf bis 65.000 Euro festzusetzen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. I. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Das gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB bestehende Widerrufsrecht war bei Erklärung des Widerrufs verfristet, da die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss anlief. a) Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. b) Die Ausführungen in der Berufungsbegründung greifen dagegen nicht durch. aa) Das gilt zunächst für die Rügen, bezüglich derer die Berufungsbegründung keine weiteren inhaltlichen Ausführungen enthält; insoweit kann es uneingeschränkt beim Verweis auf die Begründung im landgerichtlichen Urteil bleiben. bb) Es gilt jedoch auch, soweit in der Berufungsbegründung einzelne Aspekte angesprochen sind. Sie stellen das landgerichtliche Urteil nicht in Frage, auch nicht im Hinblick auf die Frage nach der Aussetzung des Verfahrens bzw. einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. (1) Zutreffend weist die Berufungsbegründung zunächst selbst darauf hin, dass die streitgegenständlichen Vertragsunterlagen unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Landgericht angewandt hat, keine Mängel im Hinblick auf die nochmals angesprochenen Pflichtangaben zu Kündigungsrecht, Verzugszins und Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung aufweisen. (a) Denn danach bedarf es bei einem - wie hier - befristeten Darlehensvertrag keiner Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 21; Urteile vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 32; vom 15. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 ff. und – XI ZR 650/18 –, Rn. 29 ff., jeweils juris). Im Hinblick auf den Verzugszins genügt der vorliegend in Nr. 5 a) gegebene Hinweis, dass dieser 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage und von der Bundesbank halbjährlich festgesetzt werde (zu ähnlichen Hinweisen BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 23, juris). Soweit die Berufungsbegründung (dort S. 16 f.) unter Einrückung entsprechender Vertragsklauseln rügt, dass die Beklagte fehlerhaft die Geltendmachung höherer Verzugszinsen ankündige, finden sich derartige Klauseln in den streitgegenständlichen Vertragsunterlagen nicht. Und bezüglich der nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu gebenden Information zur Vorfälligkeitsentschädigung genügt es, wenn der Darlehensgeber - wie hier - die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18 –, Rn. 45 f., juris); davon abgesehen würde ein Verstoß jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt lassen (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris). (b) Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht dabei entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung nicht. Einer Vorlage und der Aussetzung bedarf es nicht, wenn der Rechtsstreit keine Fragen aufwirft, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, Rn. 16; vom 15. September 2005 - C-4955/03 -, Rn. 33, jeweils juris). So liegen die Dinge hier nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in Kenntnis der Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem materiellen Unionsrecht und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verneint hat (BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 31; Beschlüsse vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19; vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18; vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 [die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20]; vom 26. Mai 2020 - XI ZR 372/19; vom 21. Juli 2020 - XI ZR 387/19; jeweils juris). Dem schließt sich der Senat an. Die Berufungsbegründung setzt insoweit lediglich ihre eigene Auffassung vom richtigen Ergebnis der Subsumtion an die Stelle der vom Landgericht und auch vom Senat zugrundegelegten Auffassung des Bundesgerichtshofs; der Senat nimmt das zur Kenntnis, sieht jedoch aus den in den zitierten Entscheidungen genannten Gründen keinen Anlass, abweichend zu entscheiden. (2) Zutreffend hat das Landgericht außerdem angenommen, dass sich die Beklagte bezüglich der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2, § 12 Abs. 1 S. 2 EGBGB erforderlichen Angaben auf Musterschutz i. S. d. Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB berufen kann. (a) Soweit die Berufungsbegründung insoweit weiterhin meint, die Nennung eines Tageszinsbetrages von 4,07 Euro sei fehlerhaft, ist die Argumentation mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2020 nicht nachvollziehbar, nachdem es vorliegend nicht um einen Verzicht auf Sollzins in AGB geht. (b) Die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Inhalt der Musterwiderrufsinformation im Übrigen richtlinienkonform ist und ob die Schaffung eines gesetzlichen Musters für die Widerrufsinformation überhaupt mit der Richtlinie vereinbar ist. Dem Senat ist es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen (ausführlich BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 11 f., juris). Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 13 f.; Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 19, jeweils juris). Auch insoweit nimmt der Senat zur Kenntnis, dass der Kläger im Hinblick auf das richtige Ergebnis der Subsumtion und der rechtlichen Voraussetzungen anderer Auffassung ist. Es trifft jedoch nicht zu, dass bei einer abweichenden Handhabung das Gesetz „völlig 'unbeschadet'“ bleibe, könnte sich die Beklagte nicht auf die Wirkung des ausdrücklich zu ihrem Schutz geschaffenen gesetzlichen Musters berufen. (c) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 25.3.2021 ergänzend meint, aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, juris, ergebe sich, dass vorliegend die Gesetzlichkeitsfiktion nicht greife, ist das wiederum nicht nachvollziehbar; vorliegend sind die Verträge, die neben dem Fahrzeugkaufvertrag in der Widerrufsinformation genannt sind, gerade tatsächlich abgeschlossen und mit finanziert und daher in zutreffender Umsetzung der Gestaltungshinweise zu Recht in der Widerrufsinformation genannt. 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus, ohne dass es auf die Frage nach der Passivlegitimation der Beklagten ankäme. Soweit der Kläger in der Berufung Anträge unbedingt ankündigt, über die das Landgericht nicht entschieden hat, verliert die darin liegende Klageerweiterung mit der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO ggf. in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. II. Es wird anheimgestellt, die Berufung im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme zurückzunehmen.