Beschluss
6 U 12/22
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0325.6U12.22.00
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Leitsätze
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Annahmeverzugs sind nicht gegeben, wenn der Kläger dem Beklagten das Fahrzeug nicht tatsächlich angeboten hat. (Rn.7)
2. Allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - XI ZR 149/20). (Rn.8)
3. Es ist zulässig, wenn der vorleistungspflichtige Kläger die auf einen Austausch Zug um Zug gerichtete Leistungsklage mit einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges verbindet. (Rn.13)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 45.000 Euro festzusetzen sein.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Annahmeverzugs sind nicht gegeben, wenn der Kläger dem Beklagten das Fahrzeug nicht tatsächlich angeboten hat. (Rn.7) 2. Allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - XI ZR 149/20). (Rn.8) 3. Es ist zulässig, wenn der vorleistungspflichtige Kläger die auf einen Austausch Zug um Zug gerichtete Leistungsklage mit einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges verbindet. (Rn.13) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 45.000 Euro festzusetzen sein. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. I. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 1. Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag zu 1 einen Anspruch aus § 358 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB auf Rückgewähr der von ihm an die Beklagte geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen geltend macht, hat das Landgericht richtig entschieden, dass die Klage derzeit unbegründet ist (vgl. jeweils zu vergleichbaren Sachverhalten BGH, Urteil vom 30. März 2021 - XI ZR 193/20 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 14 f., juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 15 f., juris). a) Die Beklagte verweigert gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger jedenfalls zu Recht die Leistung, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (§§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB). Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug abzuholen (§ 357 Abs. 4 S. 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. aa) Das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers aus § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB besteht sowohl hinsichtlich der Zahlungen bis zum Widerruf als auch der danach geleisteten Raten (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – XI ZR 559/20 –, Rn. 17, juris). Es ist folglich nicht danach zu unterscheiden, ob sich der Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB oder § 355 Abs. 3 S. 1 BGB ergibt. bb) Soweit der Kläger Zahlung "nach Rückgabe" des Fahrzeugs verlangt, setzt dies in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist (BGH, Urteil vom 30. März 2021 - XI ZR 193/20 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 14 f., juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 15, juris), während § 259 ZPO in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht neben § 322 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommt (vorausgesetzt in BGH, a.a.O.). Die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs sind nicht gegeben. Der Kläger hat der Beklagten das Fahrzeug nicht gemäß § 294 BGB tatsächlich angeboten. Soweit unter den Voraussetzungen des § 295 BGB ein wörtliches Angebot genügen kann, hat das Landgericht dessen Tatbestandsvoraussetzungen zu Recht verneint. Über die vom Landgericht angestellten Erwägungen hinaus, fehlt es allerdings bereits an einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (vgl. zu dieser Voraussetzung des Annahmeverzugs etwa Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 295 Rn. 4). Die Beklagte hatte sich vielmehr zunächst überhaupt nicht zu der Frage geäußert, ob sie - würde es denn tatsächlich angeboten werden - das Fahrzeug entgegennehmen werde. Allein darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs bestritten hat, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - XI ZR 149/20 -, Rn. 17 a. E, juris). cc) Bei alledem stellen sich keine offenen europarechtlichen Fragen, so dass auch kein Anlass besteht, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 8. Januar 2021 (2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) und vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) auszusetzen. Daran vermag die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 31. August 2021 in der Rechtssache C-232/21 nichts zu ändern. Ob mit den Erwägungen der Europäischen Kommission angenommen werden kann, eine nationale Regelung, die wie § 357 Abs. 4 BGB eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorsieht, verstoße gegen das Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip, erscheint fraglich. Die Stellungnahme lässt unberücksichtigt, dass die Regelung des Leistungsverweigerungsrechts in § 357 Abs. 4 BGB auf Unionsrecht beruht und die Regelung in Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) umsetzt. Dass der Äquivalenzgrundsatz verletzt sein könnte, wenn der nationale Gesetzgeber die entsprechende Anwendung dieser Regelung zur Ausübung des Widerrufsrechts nach der Verbraucherrechterichtlinie auf die in der Verbraucherkreditrichtlinie insoweit nicht geregelte Rückabwicklung verbundener Verträge anordnet, ist nicht naheliegend. Soweit die Kommission den Effektivitätsgrundsatz tangiert sieht, weil die Vorleistungspflicht des Verbrauchers seine Klage auf Rückzahlung der Darlehensraten erschwere, ist fraglich, ob der nationale Gesetzgeber zur effektiven Durchsetzung des Widerrufsrechts überhaupt einen Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der geleisteten Darlehensraten einräumen muss, denn die Verbraucherkreditrichtlinie selbst schreibt eine Rückabwicklung des Vertrages durch Erstattung der jeweils erbrachten Leistungen nicht vor. Nach Art. 14 Abs. 3 b) der Verbraucherkreditrichtlinie muss der Widerruf lediglich zur Folge haben, dass sich der Verbraucher von dem Darlehensvertrag für die Zukunft lösen kann, indem er die bei Widerruf offene Darlehensrestschuld einschließlich der bis zur Rückzahlung angefallenen Vertragszinsen erfüllt. Dass er sich durch den Widerruf von dem Darlehensvertrag gelöst hat, kann er im Wege der negativen Feststellungsklage gerichtlich durchsetzen, ohne eine Vorleistung erbringen zu müssen. Wenn der nationale Gesetzgeber dem Verbraucher darüber hinaus das Recht einräumt, seine geleisteten Darlehensraten zurückzuverlangen und bei verbunden Verträgen statt der Darlehensvaluta das Auto zurückzugeben, die Rückforderung aber an die vorherige Rückgabe des Fahrzeugs knüpft, dürfte das mit dem Effektivitätsprinzip vereinbar sein. Es kann aber dahinstehen, ob die Vorleistungspflicht nach § 357 Abs. 4 BGB mit Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht. Die Rechtsfolgen des Widerrufs, insbesondere im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Darlehensnehmers bei der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und seine diesbezügliche Wertersatzpflicht, ergeben sich aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig ist. Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie zurückgeblieben wäre. Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19 f., juris, m. w. N. zur Rspr. auch des Europäischen Gerichtshofs). dd) Soweit im Allgemeinen im Fall einer wie demnach hier derzeit unbegründeten Leistungsklage statt der Abweisung als derzeit unbegründet die Feststellung des fraglichen Anspruchs denkbar ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 308 Rn. 4 m. N. zur Rspr.), ist die Klage in einer Konstellation wie der vorliegenden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.03.2021 - XI ZR 193/20 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 608/20 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 25.01.2022 - XI ZR 559/20 -, juris Rn. 15) als derzeit unbegründet abzuweisen, ohne dass der Beklagten durch eine Rechtskraft dieser Entscheidung weitere Einwendungen abgeschnitten wären (OLG Stuttgart, Urteil vom 1. März 2022 – 6 U 551/19 –, Rn. 19, juris). 3. Die Berufung hat auch mit ihrem Antrag zu 2 keinen Erfolg. Zwar ist es zulässig, wenn der vorleistungspflichtige Kläger die auf einen Austausch Zug um Zug gerichtete Leistungsklage mit einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges verbindet (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – VII ZR 27/00 –, Rn. 22, juris). Die beantragte Feststellung kann aber – wie ausgeführt – nicht getroffen werden. 4. Zuletzt steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Auch das würde - unabhängig von allem anderen - voraussetzen, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 25, juris). Das war hier nicht der Fall. II. Damit hat die Berufung insgesamt offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.