Urteil
6 U 451/21
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1212.6U451.21.00
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Leitsätze
1. Ein Leasinggeber, der durch Rücknahme und Verwertung des Leasingguts und zudem im ersten Rechtszug durch sein Prozessverhalten zu erkennen gibt, von der Wirksamkeit des Rücktritts des Leasingnehmers vom Kaufvertrag über das mangelhafte Leasinggut auszugehen, kann im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg argumentieren, der Leasingnehmer müsse den Leasingvertrag weiter erfüllen, bis er entweder von dem - inzwischen zahlungsunfähigen und nicht mehr greifbaren - Verkäufer die Zustimmung zum Rücktritt beibringe oder jenen erfolgreich verklage.(Rn.36)
(Rn.46)
2. Macht ein Kläger im Mahnverfahren zunächst nur vertragliche Erfüllungsansprüche (Zahlung der Leasingraten) geltend und erweitert später im Rechtsstreit die Klage auf einen Schadenersatzanspruch wegen Abgabe einer falschen Übernahmebestätigung, tritt Verjährungshemmung zunächst nur bezüglich der ersten Forderung ein (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14).(Rn.74)
3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers, nach der der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch nach Rückgängigmachung des Kaufvertrags zur Erfüllung des Zahlungsanspruchs gegen den Verkäufer haftet, ist unwirksam (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07).(Rn.89)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.09.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: Bis 200.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Leasinggeber, der durch Rücknahme und Verwertung des Leasingguts und zudem im ersten Rechtszug durch sein Prozessverhalten zu erkennen gibt, von der Wirksamkeit des Rücktritts des Leasingnehmers vom Kaufvertrag über das mangelhafte Leasinggut auszugehen, kann im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg argumentieren, der Leasingnehmer müsse den Leasingvertrag weiter erfüllen, bis er entweder von dem - inzwischen zahlungsunfähigen und nicht mehr greifbaren - Verkäufer die Zustimmung zum Rücktritt beibringe oder jenen erfolgreich verklage.(Rn.36) (Rn.46) 2. Macht ein Kläger im Mahnverfahren zunächst nur vertragliche Erfüllungsansprüche (Zahlung der Leasingraten) geltend und erweitert später im Rechtsstreit die Klage auf einen Schadenersatzanspruch wegen Abgabe einer falschen Übernahmebestätigung, tritt Verjährungshemmung zunächst nur bezüglich der ersten Forderung ein (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14).(Rn.74) 3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers, nach der der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch nach Rückgängigmachung des Kaufvertrags zur Erfüllung des Zahlungsanspruchs gegen den Verkäufer haftet, ist unwirksam (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07).(Rn.89) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.09.2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: Bis 200.000 Euro. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten zu 1) Zahlungen aus einem mit diesem am 24. Mai 2016 geschlossenen Leasingvertrag über das Fahrgeschäft T. D. mit einer Laufzeit von 60 Monaten und einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 5.977,22 Euro zuzüglich einer Sonderzahlung in Höhe von 119.000,00 Euro. Vertragsbeginn war nach bereits am 18. Mai 2016 erfolgter Übernahme des Fahrgeschäfts am 1. Juni 2016. Zuvor, unter dem 14./25. April 2016, hatte der Beklagte zu 1) mit der Lieferantin einen Kaufvertrag über das Fahrgeschäft zum Preis von 435.000,00 Euro netto, 517.650,00 Euro brutto geschlossen. Der Leasingvertrag enthält die leasingtypische Regelung, dass Gewährleistungsrechte des Beklagten zu 1) gegen die Klägerin ausgeschlossen, ihm aber die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag abgetreten sind. Am 18. Mai 2016 übernahm der am 8. Mai 2020 verstorbene Vater des Beklagten zu 1) dazuhin eine selbstschuldnerische Bürgschaft wegen aller Ansprüche der Klägerin aus dem Leasingvertrag (Anlage K 7.1 – K 7.2, d. LG-Akte zu 8 O 42/20). Dieser wurde von der Beklagten zu 2) als Alleinerbin beerbt, mithin nimmt die Klägerin diese als mit dem Beklagten zu 1) haftende Bürgin in Anspruch. Mit Übernahmebestätigung vom 18. Mai 2016 (Anlage K3 d. LG-Akte zu 8 O 42/20) bestätigte der Beklagte zu 1) neben der Übernahme des Fahrgeschäfts „dass der Leasinggegenstand allen von ihm mit dem Hersteller bzw. Lieferanten getroffenen Vereinbarungen bzw. Zusagen entspricht“, woraufhin die Klägerin den Kaufpreis abzüglich der durch den Beklagten zu 1) zu entrichtenden Sonderzahlung an die Lieferantin bzw. Vorlieferantin bezahlte. Unstreitig lagen aber nicht sämtliche Dokumente zur Verfassung des Baubuches und zur TÜV-Abnahme vor, weshalb das Fahrgeschäft nicht in Betrieb genommen werden konnte (Anlage B7 d. LG-Akte zu 8 O 563/20). Nach fruchtloser Fristsetzung des Beklagten zu 1) gegenüber der Lieferantin zur Vorlage der auf Grund des Kaufvertrags geschuldeten Unterlagen mit Schreiben vom 16. Juni 2016 bis zum 23. Juni 2016 (Anlage B8 d. LG-Akte zu 8 O 563/20) erklärte der Beklagte zu 1) am 30. Juni 2016 gegenüber der Lieferantin den Rücktritt vom Kaufvertrag und ebenfalls mit Schreiben vom 30. Juni 2016 gegenüber der Klägerin den Rücktritt vom Leasingvertrag (Anlage B9 d. LG-Akte zu 8 O 563/20). Auf die erste im Juni 2016 fällige Leasingrate leistete der Beklagte zu 1) nur teilweise und stellte sodann weitere Zahlungen ein. Am 2. März 2017 wurde das Fahrgeschäft durch die Klägerin verwertet und zu einem Kaufpreis von 260.000 € verkauft. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung der anteilig noch offenen Bruttoleasingrate für den Monat Juni 2016, die Bruttoleasingraten für die Monate Juli 2016 bis einschließlich März 2017 zuzüglich Rücklastschriftgebühren sowie weitere 50 abgezinste Leasingraten zuzüglich des abgezinsten Restwertes abzüglich des erzielten Verwertungserlöses, mithin eine Zahlung von insgesamt 196.285,65 €. Zudem machte sie bereits in erster Instanz geltend, dass der Beklagte zu 1) die geltend gemachte Forderung auch aus unerlaubter Handlung – wegen der unrichtigen Übernahmebestätigung – schulde. Bezüglich der weiteren Einzelheiten, der erstinstanzlichen Prozessgeschichte und der Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat ein gegen den Beklagten zu 1) im Urkundenprozess erlassenes Vorbehaltsurteil, mit dem dieser zu einer Zahlung der bis einschließlich Dezember 2016 begehrten Leasingraten zuzüglich Rücklastschriftgebühren in Höhe von 35.897,38 Euro verurteilt wurde, aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Wirksamkeit des vom Beklagten zu 1) erklärten Rücktritts sei zwischen den Parteien unstreitig. Infolgedessen sei die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags rückwirkend weggefallen und der Klägerin stünden von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung der Leasingraten zu. In der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiter; zudem stellt sie ausdrücklich einen Hilfsantrag, gerichtet auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich des Verwertungserlöses und bisher geleisteter Zahlungen, weil der Beklagte zu 1) bewusst eine falsche Übernahmeerklärung abgegeben habe. Gemäß Ziff. 4 der AGB der Klägerin (Anlage K2 d. LG-Akte zu 8 O 563/20) habe der Beklagte zu 1) im Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrages zudem dafür einzustehen, dass ein durch die Klägerin gezahlter Kaufpreis an sie erstattet werde. Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung: 1. Das Urteil des LG Stuttgart vom 23.09.2021, Az.: 8 O 42/20 wird aufgehoben. 2. Das Vorbehaltsurteil des LG Stuttgart vom 18.11.2020, Az.: 8 O 42/20, wird für vorbehaltslos erklärt. 3. Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 35.897,38 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz … zu zahlen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere Euro 160.388,27 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 17.931,69 seit dem 01.12.2020 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren Euro 119.597,14 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise für den Fall, dass der Senat den Rücktritt des Beklagten zu 1) für wirksam erachtet, beantragt die Klägerin, die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Euro 169.977,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche halten sie für verjährt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich der mit den Hauptanträgen verfolgten Ansprüche ist die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtet, zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin macht insoweit Ansprüche gegen den Beklagten zu 1), ihren Leasingnehmer, aus laufendem (Leasingraten) bzw. gekündigtem (abgezinste Leasingraten) Leasingvertrag geltend. Solche Ansprüche bestehen nicht, weil der Leasingvertrag sich bereits auf Grund der Rücktrittserklärung des Beklagten zu 1) vom 30. Juni 2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, was rückwirkend zum Erlöschen der primären Erfüllungsansprüche – und damit auch zum Entfallen der Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs mit den Leasingraten, die im Übrigen nie erklärt worden ist – geführt hat. a. Der am 30. Juni 2016 durch den Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin als Leasinggeberin erklärte Rücktritt vom Leasingvertrag war wirksam. Der Beklagte zu 1) war gemäß § 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB zum Rücktritt berechtigt, weil, wie das Landgericht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Recht angenommen hat, dem Leasingvertrag von vornherein die Geschäftsgrundlage fehlte (ständige Rechtsprechung des BGH seit Urteil vom 23. Februar 1977 – VIII ZR 124/75 –, juris, Rn. 24), da auch der aus abgetretenem Mängelgewährleistungsrecht erklärte Rücktritt des Beklagten zu 1) vom Kaufvertrag wirksam war. aa. Ohne Erfolg macht die Klägerin in der Berufung geltend, entgegen den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sei die Wirksamkeit des vom Beklagten zu 1) am 30. Juni 2016 erklärten Rücktritts zwischen den Parteien nicht unstreitig gewesen. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Danach ist der Berufungsentscheidung die vom Landgericht getroffene Feststellung zu Grunde zu legen, dass der Rücktritt unstreitig wirksam war. Zwar handelt es sich bei der Frage der Wirksamkeit eines Rücktritts um eine Rechtstatsache. Entgegen der Auffassung der Berufung erstreckt sich die in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeordnete Bindungswirkung der erstinstanzlichen Feststellungen aber auch darauf. Den tatsächlichen Umständen (§ 138 Abs. 1 ZPO) stehen nämlich Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03 –, juris, Rn. 13). Hierher gehört der Begriff des die §§ 433, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 349 BGB umschreibenden wirksamen Rücktritts jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – das Landgericht mit Hinweis vom 18. August 2021 (Bl. 117 d. LG-Akte zu 8 O 42/20) und daran anknüpfend mit weiterem Hinweis vom 16. September 2021 (Bl. 124 d. LG-Akte zu 8 O 42/20 – Rückseite) darauf hingewiesen hat, dass der Rücktritt zwischen den Parteien unstreitig sei, womit nach den Gesamtumständen ersichtlich nicht nur die Rücktrittserklärung gemeint war, sondern auch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und damit die Wirksamkeit des Rücktritts. Soweit die Klägerin ausführt, nicht jedermann sei geläufig, welche Voraussetzungen ein wirksamer Rücktritt habe, ändert das nichts. Denn relevant ist nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Begriff „wirksamer Rücktritt“ zu Recht verwendet werden kann, sondern die Frage, was es bedeutet, wenn der Begriff – wie durch das Landgericht – tatsächlich verwendet wird, es geht also um die rechtlichen Folgen. Dass im Fall eines wirksamen Rücktritts ein Vertrag rückabgewickelt – untechnisch: rückgängig gemacht – wird, ist jedem geläufig. Dem soeben dargestellten, nach dem schriftsätzlichen Parteivortrag nachvollziehbaren und im Übrigen auch rechtsfehlerfreien (dazu vgl. sogleich unter bb.) Verständnis des Landgerichts ist die anwaltlich vertretene Klägerin im erstinstanzlichen Rechtsstreit nicht entgegengetreten. Auch auf die im Urteil infolgedessen getroffene Feststellung hat sie innerhalb der Frist des § 320 Abs. 1 ZPO einen Tatbestandberichtigungsantrag nicht gestellt. bb. Der Umfang der Bindungswirkung des landgerichtlichen Urteils kann aber letztlich dahinstehen. Denn auch den unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien zugrunde legend, ist der Beklagte zu 1) am 30. Juni 2016 wirksam gemäß §§ 433, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 349 BGB von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Denn dass das Fahrgeschäft mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprach, ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die vom Beklagten zu 1) erfolglos gegenüber der Lieferantin gesetzte Frist zur Nacherfüllung und der darauf erklärte Rücktritt. (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Wirksamkeit des Rücktritts auch nicht die unstreitig unzutreffende Übernahmebestätigung des Beklagten zu 1) vom 18. Mai 2016 entgegen. Denn darin lag in Bezug auf den Kaufvertrag keine Anerkennung oder Genehmigung der Leistung als fehlerfrei, mithin waren dem Beklagten infolgedessen keine weiteren Mängeleinwendungen abgeschnitten (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1987 – VIII ZR 117/86 –, Rn. 33, und vom 27. Juni 1990 – VIII ZR 72/89 –, Rn. 47, jeweils juris). (2) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. September 2023 vorbringt, dass der Beklagte zu 1) nicht im Verhältnis zu ihr, der Klägerin, geltend machen könne, dass er wegen Mängeln vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, nachdem er zuvor selbst bewusst wahrheitswidrig die Mangelfreiheit bestätigt habe, lässt sich dies als Treuwidrigkeitseinwand verstehen. Dieser hat allerdings keinen Erfolg. Durch die unrichtige Übernahmebestätigung wurde, da diese keine Mängelgewährleistungsrechte ausschließt (siehe soeben (1)), bei der Klägerin nämlich kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geschaffen, dass sie sämtliche Leasingraten erhalten oder der Beklagte zu 1) nicht aus Gewährleistungsrecht vom Kaufvertrag zurücktreten würde. Das wäre aber für die Annahme von Treuwidrigkeit erforderlich. Die Klägerin durfte vielmehr lediglich darauf vertrauen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kaufpreises vorlagen. Dass dieses Vertrauen enttäuscht wurde, führt nicht zum Bestehenbleiben des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung der Leasingraten, sondern zum mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Schadensersatzanspruch (dazu unten 2.). (3) Der Rücktritt ist auch nicht gemäß § 442 BGB ausgeschlossen. Unabhängig davon, auf wessen Kenntnis hier abzustellen ist, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, auf den es ankommt (BeckOK BGB/Faust, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 442 Rn. 5), von dem Mangel Kenntnis hatte oder grob fahrlässig in Unkenntnis war. Der Kaufvertrag wurde am 14./25. April 2016 geschlossen und die Übernahmebestätigung erst am 18. Mai 2016 erteilt, an dem das Fahrgeschäft auch übergeben wurde. (4) Und soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Januar 2023 ausgeführt hat, womöglich entspreche das Fehlen der Unterlagen gerade dem vertraglich vereinbarten Zustand und es liege deshalb kein Mangel vor, steht dieser Vortrag – unabhängig davon, wie realistisch er erscheint – jedenfalls im Widerspruch zum erstinstanzlichen Vortrag im Verfahren 8 O 563/20, demzufolge eine Übernahme in vertragsgemäßem Zustand „offensichtlich nicht der Fall war“, was die Klägerin bereits zum Anlass genommen habe, einen Rechtsstreit gegen die Lieferantin zu führen (Bl. 4 LG-Akte zu 8 O 563/20); im Übrigen wurde dieser Vortrag jedenfalls mit Schriftsatz vom 25. September 2023 wieder fallen gelassen, in dem die Klägerin sich festgelegt hat, dass die Übernahmebestätigung falsch gewesen sei. b. Die Auswirkungen des Rücktritts vom Kaufvertrag schlagen in der vorliegenden Konstellation auf den Leasingvertrag durch. Voraussetzung dafür ist zwar grundsätzlich, dass Leasingnehmer und Lieferantin sich über die Wirksamkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag einig sind oder dass der Leasingnehmer die sich aus dem Rücktritt ergebenden Rechte, die ihm von der Leasinggeberin abgetreten sind, gegenüber der Lieferantin gerichtlich durchgesetzt hat. Diese Auffassung setzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor der Schuldrechtsreform fort, wonach erst bei Vollzug der Wandelung des Kaufvertrages oder der auf einem rechtskräftigen Urteil beruhenden Wandelung des Kaufvertrages über den Leasinggegenstand die Geschäftsgrundlage rückwirkend entfiel (BGH, Urteile vom 23. Februar 1977 – VIII ZR 124/75 –, BGHZ 68, 118-127, Rn. 24; vom 16. September 1981 – VIII ZR 265/80 –, BGHZ 81, 298-310, Rn. 18 f.; vom 27. Februar 1985 – VIII ZR 328/83 –, BGHZ 94, 44-55, Rn. 19; wie hier OLG München, Urteil vom 10. Januar 2007 – 20 U 4475/06 –, Rn. 10, juris; zum Ganzen Reinking/Eggert/Hettwer, 15. Aufl., Kapitel 48 Rn. 231 ff.). Das ist auch im vorliegenden Fall – leasingtypisch – durch Ziff. 9 Abs. 3, Abs. 4 der AGB der Klägerin zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) vereinbart. Im vorliegenden Fall ist es aber ausnahmsweise anders, d.h. der Beklagte zu 1) ist wirksam vom Leasingvertrag zurückgetreten und kann dies der Klägerin entgegenhalten, obwohl er sich mit der Lieferantin nicht über die Wirksamkeit des Rücktritts vom Kauvertrag einig war und die Rückgewähransprüche auch nicht erfolgreich gerichtlich durchgesetzt hat. aa. Dahinstehen kann, welche Auswirkungen es allgemein auf den Bestand eines Leasingvertrages hat, wenn die Leasinggeberin den Rücktritt des Leasinggebers vom Kaufvertrag als wirksam anerkennt, nicht aber vom Leasingvertrag, und ob die Klägerin sich vorliegend so verhalten hat. bb. Denn jedenfalls in der vorliegenden Konstellation wendet der Beklagte zu 1) zutreffend ein, dass es treuwidrig i.S.v. § 242 BGB ist, dass die Klägerin sich jetzt darauf beruft, dass er nicht gerichtlich gegen die Lieferantin vorgegangen ist. Zu Recht hat der Beklagte zu 1) den Einwand widersprüchlichen Verhaltens erhoben (Bl. 38 d. OLG-eA). Widersprüchliches Verhalten ist dann treuwidrig, wenn das Verhalten des Berechtigten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, in Hinblick auf den der andere Teil Dispositionen getroffen hat (Grüneberg/Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 242 Rn. 56). So ist es hier. (1) Der Beklagte zu 1) durfte auf Grund des Verhaltens der Klägerin darauf vertrauen, dass er wegen Rückabwicklung beider Verträge keine Leasingraten mehr zahlen müsse, auch wenn er nicht gerichtlich gegen die Lieferantin vorging. (i) Soweit der Beklagte zu 1) geltend macht, die Klägerin setze sich in Widerspruch zum mit der Lieferantin geführten Rechtsstreit (Landgericht Stuttgart, 8 O 284/17), in dem sie gegen die Lieferantin vorgegangen sei, trifft dies zu. Zwar ergibt sich aus dem Parteivortrag nicht, dass dem Beklagten zu 1) der genaue Gegenstand jenes Rechtsstreits vor Einleitung des hiesigen Rechtsstreits überhaupt bekannt war. Unter dem 25. September 2019 hatte der Beklagtenvertreter der Klägerin vielmehr geschrieben, von einem Urteil sei ihm nichts bekannt (Anlage B21, Bl. 120 d. LG-Akte zu 8 O 563/20), woraufhin die Klägerin mitteilte, sie übersende das Urteil (Anlage B22), obwohl es dem Beklagten zu 1) doch schon bekannt sei, woraufhin der Beklagtenvertreter allerdings antwortete, das Urteil sei nicht beigefügt gewesen (Anlage B23). Doch auch wenn eine Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits grundsätzlich Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte zu 1) daraus Schlussfolgerungen zieht und Vertrauen begründet wird, hatte die Klägerin dem Beklagten zu 1) jedenfalls vorher, unter dem 17. September 2019, mit der Anlage B20 (LG-Akte zu 8 O 42/20) mitgeteilt, dass ihr ein Urteil gegen die Lieferantin vorliege: „Die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten gehen bekanntermaßen auch zu Ihren Lasten.“ Daraus konnte der Beklagte zu 1) schlussfolgern, dass die Klägerin von ihm Begleichung einer Forderung verlangte, für die er als Gesamtschuldner neben der Lieferantin haftete. Das konnte nicht die Forderung auf Zahlung der Leasingraten sein, da diese im Verhältnis der Klägerin zur Lieferantin jedenfalls nicht bestand. Vielmehr konnte und durfte der Beklagte zu 1) daraus, dass die Klägerin selbst erfolgreich gegen die Lieferantin geklagt hatte, folgern, dass die Klägerin längst nicht mehr mit einer Durchführung des Leasingvertrags rechnete, was zumindest nahelegte, dass sie diesen rückabwickeln wollte. (ii) Gewichtiger ist, dass der Beklagte zu 1) zu Recht darauf vertraut hat, dass die Klägerin nicht von ihm verlangen würde, die Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtlich durchzusetzen, da sie dessen Rückabwicklung selbst betrieben hatte. Da dies auch die Rückabwicklung des Leasingvertrags zur Folge hat, hat die Klägerin somit zum Ausdruck gebracht, dass keine Primäransprüche aus dem Leasingvertrag mehr bestanden; zudem wich die Klägerin durch ihre Vorgehensweise selbst von Ziff. 9 Abs. 4 ihrer AGB ab, weshalb es widersprüchlich ist, dass sie deren Einhaltung nun vom Beklagten zu 1) verlangt. Das gilt auch dann, falls der Beklagte zu 1) keine Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin sich bereits mit Schreiben vom 16. August 2016 (Anlage B9 d. beigezogenen LG-Akte zu 8 O 284/17) an die Lieferantin gewandt hatte und sie für den Fall, dass der Vertrag nicht doch fortgeführt werden könne, selbst zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert hatte. Denn zunächst hat die Klägerin im Zuge der Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten zu 1) und der Lieferantin und spätestens durch Unterzeichnung des Vergleichstexts (Anlage B13 d. LG-Akte zu 8 O 563/20) zum Ausdruck gebracht, dass sie die Auffassung des Beklagten zu 1) teilte, dass der Kaufvertrag rückabzuwickeln war und keine Erfüllungsansprüche aus dem Leasingvertrag mehr bestanden. Nur so lässt sich erklären, dass die Klägerin die Vergleichsvereinbarung unterzeichnet hat, die ihrem Inhalt nach auf Rückabwicklung gerichtet ist und in der es zudem heißt, die Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) belaufe sich derzeit auf ungefähr 448.000 EUR. Dieser Betrag liegt jedenfalls weit über den Leasingraten, die seinerzeit bei gewöhnlichem Vertragsverlauf offen gewesen wären; daraus ließ sich nur folgern, dass die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend machte, der sich aber gerade und nur daraus ergab, dass der (ungekündigte) Vertrag nicht fortgeführt werden konnte. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass der Vergleich letztlich nicht wirksam geworden ist. Denn das hat seinen Grund allein darin, dass die Bedingung nicht eingetreten ist, dass das Leasingobjekt wie beabsichtigt verwertet wurde. Dass sie die Darstellung des Sachverhalts einschließlich der rechtlichen Schlussfolgerungen für richtig hielt, hatte die Klägerin hingegen bereits durch ihre Unterschrift zum Ausdruck gebracht. Jedenfalls durfte der Beklagte zu 1) darauf vertrauen, dass die Klägerin sich nicht mehr auf den Bestand des Leasingvertrags berufen würde, nachdem sie das Leasingobjekt spätestens im Frühjahr 2017 bei ihm hatte abholen lassen, ohne den Vertrag vorher (wegen Zahlungsverzugs) zu kündigen. Das war aus Sicht des Beklagten zu 1) nur so zu verstehen, dass die Klägerin seine Auffassung teilte, dass die auf Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit gerichtete Primärleistungspflicht schon damals nicht mehr bestand, was die Umwandlung des Leasingvertrags in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis voraussetzte. Denn anderenfalls hätte der Beklagte zu 1) die Klägerin so verstehen müssen, dass diese ihre Primärleistungspflicht durch Entzug des Leasingobjekts bewusst verletzen wollte. Für einen Willen der Klägerin, vertragsbrüchig zu werden, hätte es aber irgendwelcher Anhaltspunkte bedurft, die weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind; im Gegenteil sprach nach dem vorhergehenden Verhalten der Klägerin alles dafür, dass sie mit der Abholung die Rückabwicklung des Leasingvertrags (weiter-) betrieb. Angesichts des vorangegangenen Geschehens war die Abholung des Leasingobjekts aus objektivierter Sicht des Beklagten zu 1) insbesondere nicht als konkludent ausgesprochene Kündigung wegen Zahlungsverzugs zu verstehen, sondern als Durchführung der Rückabwicklung nach Rücktritt: Die Rücknahme des Leasingobjekts ist ein wesentlicher Schritt im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags und der Beklagte zu 1) durfte dies so verstehen, dass die Klägerin und die Lieferantin im Rahmen der Rückabwicklung übereingekommen waren, wie mit dem Leasingobjekt weiter verfahren werden sollte. Es ist widersprüchlich, dass die Klägerin, die diesen Schritt selbst veranlasst hatte, jetzt geltend macht, der Beklagte zu 1) habe die Rückabwicklung – parallel oder später – zusätzlich gerichtlich durchsetzen müssen. Daraus, dass die Klägerin ihre Primärleistungspflicht offenbar als erloschen ansah und die Rückabwicklung des Kaufvertrags betrieb, durfte der Beklagte zu 1) folgern, dass die Klägerin nicht nur seinen Rücktritt vom Kaufvertrag akzeptierte, sondern auch vom Leasingvertrag. Denn dies war – mangels Kündigung des Leasingvertrags – der einzige rechtliche Gesichtspunkt, unter dem es zum Erlöschen der Primärleistungspflicht der Klägerin gekommen sein konnte. Und erkennt der Leasinggeber die Wirksamkeit des Rücktritts vom Leasingvertrag an, führt dies unabhängig vom Schicksal des Kaufvertrags zum Erlöschen des Anspruchs auf Leasingraten (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kapitel 48 Rn. 235). (2) Der Beklagte zu 1) hat in dem dargestellten Vertrauen dadurch eine Disposition getroffen, dass er die Rückgewähransprüche gerade nicht geltend machte, bis diese verjährt waren (dazu näher sogleich unter cc.(2)). cc. Mit Erfolg macht der Beklagte zu 1) ferner geltend (Bl. 41 d. OLG-eA), es liege auch ein Fall des § 242 BGB vor, weil die Klägerin ihr Recht verwirkt habe, sich auf Ziff. 9 Abs. 4 ihrer AGB zu berufen, wonach der Beklagte zu 1) erst dann zur Verweigerung der Zahlung der Leasingraten berechtigt ist, wenn, soweit es zu keiner Einigung kommt, er gerichtlich gegen die Lieferantin vorgeht. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (std. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, Rn. 40). (1) Das erforderliche Zeitmoment ist gegeben: Die Leasingansprüche entstanden ab dem Jahr 2016. In jenem Jahr hat der Beklagte zu 1) auch den Rücktritt von beiden Verträgen erklärt. Erst Ende 2019, d.h. drei Jahre später, beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid wegen offener Leasingraten. In der Zwischenzeit war zwar wiederholt zwischen den Parteien korrespondiert worden, doch ist nicht vorgetragen, dass es dabei je um Primäransprüche bzw. das Erfordernis gegangen wäre, dass der Beklagte zu 1) gerichtlich gegen die Lieferantin vorging. Im Gegenteil ergeben sich aus der außergerichtlichen Korrespondenz, soweit vorgelegt, nur Verhandlungen über Schadensersatzansprüche. (2) Auch das Umstandsmoment ist gegeben. Wie oben unter bb. (1) ausgeführt, weckte die Klägerin beim Beklagten zu 1) das berechtigte Vertrauen, dass auch die Klägerin den Vertrag rückabwickeln wollte und dass sie es dafür gerade nicht zur Voraussetzung machte, dass der Beklagte zu 1) gerichtlich gegen die Klägerin vorging. Darauf durfte der Beklagte zu 1) sich einrichten und hat er sich auch eingerichtet, indem er nicht innerhalb der Verjährungsfrist gegen die Lieferantin vorging: Der gegen ihn gerichtete Mahnbescheid wurde dem Beklagten zu 1) erst im Dezember 2019 zugestellt, d.h. nur wenige Tage, bevor nicht nur Leasingansprüche aus dem Jahr 2019 verjährten, sondern auch der Rückabwicklungsanspruch gegenüber der Lieferantin, den der Beklagte zu 1) also noch im selben Jahr gerichtlich hätte geltend machen müssen, um damit Erfolg haben zu können. Das war dem Beklagten zu 1) in derart kurzer Zeit nicht in zumutbarer Weise möglich, insbesondere da er zunächst den richtigen Beklagten in Erfahrung hätte bringen müssen: Die Lieferantin, die G. Ltd., bestand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr und ihr Rechtsnachfolger, der Inhaber, war bereits verstorben. Zudem hätte der Beklagte zu 1), der nicht mehr im Besitz des Leasingobjekts war, nicht auf Kaufpreiserstattung Zug um Zug gegen Rückgewähr des Leasingobjekts klagen können, sondern er hätte einen Wertersatzanspruch abziehen müssen, den er kaum hätte beziffern können, wobei es die Klägerin war, die diesen Zustand mehr als zwei Jahre zuvor durch Verwertung des Leasingobjekts herbeigeführt hatte. Wäre der Beklagte zu 1) jetzt noch zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet, weil die Klägerin sich noch auf die Regelung in Ziff. 9 Abs. 4 berufen könnte, entstünde ihm daraus ein entsprechender Nachteil. Dieser wäre unzumutbar, weil die Zahlungspflicht letztlich darauf beruhte, dass der Beklagte zu 1) im berechtigten Vertrauen darauf, dass dies nicht erforderlich sei, nicht gerichtlich gegen die Lieferantin vorgegangen ist. Diese Klage hätte nämlich, den unstreitigen Parteivortrag zu Grunde gelegt, Erfolg gehabt. c. Da die Verpflichtung des Beklagten zu 1), die Leasingraten zu zahlen, mit wirksamem Rücktritt rückwirkend entfallen ist (Reinking/Eggert/Hettwer, 15. Aufl., Kapitel 48 Rn. 227-229 m.w.N.), war er mit deren Zahlung auch nicht in Verzug. Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die aus der Nicht-Zahlung resultierenden (Verzugs-) Schadenspositionen (Mahnkosten etc.) und durfte eingehende Zahlungen des Beklagten zu 1) nicht mit solchen Positionen verrechnen. Da die Hauptforderung nicht besteht, besteht auch kein daraus abgeleiteter Zinsanspruch. 2. Auch mit dem Hilfsantrag hat die Klage, gerichtet gegen den Beklagten zu 1), keinen Erfolg. a. Der Hilfsantrag ist durch die Klägerin allerdings wirksam zum Gegenstand der Berufung gemacht worden. Er betrifft einen anderen Streitgegenstand als der Hauptantrag (nachfolgend aa.), über den das Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich entschieden hat, obwohl er bereits in erster Instanz geltend gemacht worden ist. Dahinstehen kann, ob deshalb die Rechtshängigkeit des Antrags mit Ablauf der Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist (nachfolgend bb.); denn jedenfalls wurde der Streitgegenstand im Wege der Klageänderung wirksam wiedereingeführt (nachfolgend cc.). aa. Haupt- und Hilfsantrag stellen, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 16. Februar 2023 hingewiesen hat, zwei unterschiedliche Streitgegenstände dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen dabei alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (etwa BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 –, BGHZ 225, 59-90, Rn. 25 – 26, m.w.N.). Dienen mehrere Lebenssachverhalte zur Begründung eines einheitlichen Antrags (wie hier zumindest in erster Instanz), steht das der Annahme mehrerer Streitgegenstände nicht entgegen. Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Mehrheit von Streitgegenständen auch dann vor, wenn die materiellrechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 – III ZR 59/92 – NJW 1993, 2173, beck-online). Danach sind hier zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte und in der Folge zwei Streitgegenstände gegeben: Mit dem Hauptantrag macht die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen geltend, der sich daraus ergibt, dass sie mit dem Beklagten zu 1) einen Leasingvertrag geschlossen hat und dass der Beklagte zu 1) die vereinbarten Leasingraten nicht gezahlt und damit seine Hauptleistungspflicht verletzt hat. Voraussetzung ist also, dass der Leasingvertrag durchgeführt wird. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus dem anderen Lebenssachverhalt, dass der Beklagte zu 1) eine falsche Übernahmebestätigung abgegeben, damit eine Nebenpflicht verletzt und die Auszahlung des Kaufpreises herbeigeführt hat, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen und dass der Kaufvertrag letztlich rückabgewickelt werden musste. Diese Ansprüche, die ihren Ausdruck in erster Instanz in einem gleichlautenden Zahlungsantrag gefunden haben, sind materiellrechtlich erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, weil der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch gerade die Durchführung von Kauf- und Leasingvertrag voraussetzt, der Hilfsantrag im Gegensatz dazu deren Rückabwicklung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert das Bestehen des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gerade, dass der Leasinggeber einen Rückzahlungsanspruch gegen die Lieferantin hat, aber wegen deren Zahlungsunfähigkeit oder Vermögenslosigkeit nicht verwirklichen kann (BGH, Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 122/08 f. –, Rn. 8; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 – VIII ZR 36/03 –, Rn. 13, jeweils juris); ein solcher Rückzahlungsanspruch besteht nur bei Rückabwicklung des Kaufvertrags und infolgedessen auch des Leasingvertrags. bb. Die Klägerin hat den Hilfs-Streitgegenstand bereits in erster Instanz eingebracht, und zwar mit der Anspruchsbegründung vom 26. Mai 2020 (Bl. 22 ff. d. LG-Akte zu 8 O 42/20, dort Ziff. 5.). Für das Ergebnis nicht relevant ist, dass das Landgericht sich mit diesem Streitgegenstand in den Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt hat und ihn im Tatbestand ausschließlich im Rahmen des einheitlichen Antrags erwähnt, der sich gleichlautend sowohl auf den vorrangig als auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch bezieht. Offenbleiben kann namentlich, ob deshalb eine ergänzungsbedürftige Lücke im Urteil zu bejahen ist (allgemein zum Problem vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – V ZR 300/19 –, Rn. 11 - 12, juris): Ist dies zu verneinen, kann der mit dem Hilfsantrag verfolgte Streitgegenstand ohne Weiteres in der Berufung weiterverfolgt werden. Ist eine Lücke zu bejahen, hat das zwar zur Folge, dass – da kein Ergänzungsantrag gestellt worden ist – die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs mit Ablauf der Frist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 209/14 –, Rn. 5; BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 – VIII ZR 133/04 –, Rn. 19, jeweils juris). Im Ergebnis ändert das aber für die Berufung nichts. cc. Auch im letztgenannten Fall hat die Klägerin als Berufungsführerin den Anspruch nämlich durch Klageerweiterung erneut wirksam in den Rechtsstreit eingeführt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 – VII ZR 205/07 –, BGHZ 182, 158-187, Rn. 71). Die Voraussetzungen einer wirksamen Klageerweiterung (§ 533 ZPO) liegen vor. (1) Die (unterstellt) geänderte Klage ist auf Tatsachen gestützt, die bei der Entscheidung über die Berufung gemäß § 529 ZPO ohnehin zu Grunde zu legen sind, und zwar unabhängig davon, ob Tatsachen, die der Begründung eines neuen Angriffs, wie eines neuen Hilfsantrags, dienen, ohnehin nicht verspätet sein können, § 533 Nr. 2 ZPO (vgl. zum Problem BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – VIII ZR 247/15 – NJW 2017, 491, Rn. 18, beck-online). Die Tatsachen, die nur dem neuen bzw. wiedereingebrachten Streitgegenstand zu Grunde liegen, sind sämtlich unstreitig, nämlich dass die Leasingsache mangelhaft war und der Beklagte zu 1) darüber eine unrichtige Bestätigung abgegeben hat, auf Grund derer die Klägerin den Kaufpreis überwiesen hat. Schon deshalb sind diese Tatsachen der Entscheidung in der Berufungsinstanz zu Grunde zu legen (Musielak/Voit/Ball, 20. Aufl. 2023, ZPO § 531 Rn. 16 m.w.N.). Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann ein auf der unrichtigen Übernahmeerklärung beruhender Schaden besteht, wenn eine Rückforderung des Kaufpreises vom Lieferanten etwa wegen Vermögenslosigkeit nicht möglich ist, ändert daran nichts (siehe bereits oben aa.; BGH, Urteil 1. Juli 1987 – VIII ZR 117/86 –, Rn. 47; fortgeführt durch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 – VIII ZR 36/03 –, Rn. 13 und Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 122/08 –, Rn. 8 f., jeweils juris; Staudinger/Markus Stoffels (2014) Leasing, Rn. 187; MüKoBGB, BGB Finanzierungsleasing (Anh. § 515) Rn. 104, beck-online). Denn auch diese Voraussetzung ist vorliegend unstreitig erfüllt. Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz unwidersprochen vorgetragen, dass die Lieferantin nicht mehr bestehe und ihr Rechtsnachfolger, nämlich der vorherige Unternehmensinhaber, im Jahr 2019 verstorben sei. Der Nachlass biete keinerlei Vermögenswerte, weshalb nach Mitteilung des Nachlasspflegers auch die Eröffnung eines entsprechenden Nachlassinsolvenzverfahrens abgelehnt werden würde (Bl. 41 d. OLG-eA sowie Anlagen BB1 und BB2). Der Tatsachenvortrag zur Verjährung, auf den noch einzugehen sein wird, ist ebenfalls unstreitig. (2) Die (unterstellte) Klageänderung ist auch sachdienlich, § 533 Nr. 1 Alt 2 ZPO. Insoweit ist entscheidend, ob und inwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Eine Klageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 13.04.1994 – XII ZR 168/92 – NJW-RR 1994, 1143, beck-online). Das ist hier nicht der Fall, da sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag, die beide gleichermaßen entscheidungsreif sind, auf Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem gleichen Leasingvertrag und damit im Ausgangspunkt auf den gleichen Streitstoff gestützt werden. b. Auch mit dem Hilfsantrag hat die Berufung aber keinen Erfolg. aa. Zwar ist ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB entstanden: In der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung liegt eine vertragliche Nebenpflichtverletzung des Beklagten zu 1) als Leasingnehmer, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch der Klägerin als Leasinggeberin ausgelöst hat, weil diese im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung den Kaufpreis an die Lieferantin entrichtet hat und später ihren Rückzahlungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit der Lieferantin nicht verwirklichen konnte. bb. Dieser Anspruch ist allerdings gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar, weil der Beklagte zu 1) sich zu Recht auf Verjährung beruft. Gemäß § 195 BGB unterliegt der Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist war gemäß § 199 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB bereits abgelaufen, bevor die Verjährung durch den vorliegenden Rechtsstreit gehemmt werden konnte (§ 204 Abs. 1 BGB). (1) Der Anspruch ist im Jahr 2016 spätestens zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Kauf- und Leasingvertrag entstanden i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, insbesondere lag bereits ein Schaden vor. Der Anspruch war der Klägerin zu jenem Zeitpunkt auch bekannt i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wie sich aus der einschlägigen Korrespondenz ergibt (Anlagen B9 ff. gemäß LG-Akte zu 8 O 563/20, dort Bl. 98 ff.). Dies führt grundsätzlich zum Ende der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2019 (§§ 195, 199 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). (i) Ein Anspruch ist dann im Sinne der verjährungsrechtlichen Vorschriften entstanden, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Auch wenn der Anspruch noch nicht bezifferbar ist, reicht für die Anspruchsentstehung im verjährungsrechtlichen Sinne die Möglichkeit aus, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben (BGH, Urteil vom 23. März 1987 – II ZR 190/86 –, Rn. 14, juris). Das setzt bei Schadensersatzansprüchen voraus, dass bereits ein Schaden besteht. Das ist der Fall, wenn ein Schaden dem Grunde nach entstanden ist, seine Höhe jedoch nicht beziffert werden kann, oder wenn durch eine Verletzungshandlung eine – als Schaden anzusehende – Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, ob der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, a.a.O., Rn. 16). Nach dieser Maßgabe ist der Schaden vorliegend im Jahr 2016 entstanden, als die Klägerin den Kaufpreis an die Lieferantin ausgezahlt hatte. (ii) Das steht im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung, derzufolge der auf einer falschen Übernahmeerklärung in einem Leasingverhältnis beruhende Schaden der Leasinggeberin nicht schon in der dem Kaufvertrag entsprechenden Zahlung liegt, sondern im Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit des Kaufvertrages oder etwaiger Rückforderungsansprüche gegen die Lieferantin (vgl. die Nachweise oben unter a.cc.(1)). Denn auch mit dieser Maßgabe war die Vermögenslage der Klägerin, die den Kaufpreis entrichtet hatte, jedenfalls bereits im Jahr 2016 verschlechtert worden. Die Möglichkeit, Erfüllungsansprüche aus dem Kaufvertrag (und dem Leasingvertrag) durchzusetzen, hatte die Klägerin mit dem durch den Beklagten zu 1) wirksam erklärten Rücktritt verloren. Auch eine hinreichende Durchsetzungsmöglichkeit der Rückforderungsansprüche aus dem Kaufvertrag war bereits im Jahr 2016 nicht gegeben. Dies folgt bereits daraus, dass die Lieferantin schon im Jahr 2016 gerade nicht bereit war, ihre Verpflichtung aus dem rückabzuwickelnden Kaufvertrag zu erfüllen. Dadurch wurde die Klägerin auf den mit Unsicherheiten behafteten Rechtsweg verwiesen bzw. war zu dessen Vermeidung gezwungen, Abschläge hinzunehmen: Nicht umsonst wurde bereits im Jahr 2016 versucht, einen Vergleich zu schließen, der nur eine Rückzahlung in Folge eines Teils des geleisteten Kaufpreises an die Klägerin vorsah. Ein mit solchen Unsicherheiten behafteter Erstattungsanspruch kann nicht als vollwertiger wirtschaftlicher Ausgleich dafür angesehen werden, dass die Klägerin nicht mehr über die Kaufpreissumme verfügen konnte. Vielmehr hatte sich ihre Vermögenslage bereits verschlechtert und es stand nur noch nicht fest, ob dieser Schaden durch die Lieferantin ausgeglichen würde oder – was angesichts des Fehlens von Vermögenswerten im Nachlass inzwischen der Fall ist – endgültig würde (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 122/08 –, Rn. 9, juris). (2) Zwar hat die Klägerin im Jahr 2019 einen Mahnbescheid beantragt, der dem Beklagten zu 1) (ebenso wie dem verstorbenen früheren Beklagten zu 2), dessen Erbin die jetzige Beklagte zu 2) ist) noch im Dezember 2019 zugestellt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dies hat aber hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Streitgegenstands nicht zur Hemmung geführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gem. § 204 Abs. 1 BGB, zu denen die Zustellung eines Mahnbescheids gehört, ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – III ZR 238/14 –, NJW 2015, 3162, Rn. 15, beck-online). Danach hat der Mahnbescheid nur hinsichtlich des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Streitgegenstands Hemmungswirkung entfaltet, nicht hingegen hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten anderen Streitgegenstands (vgl. oben a.aa.). Der Anspruch ist im Mahnbescheid nämlich dahingehend individualisiert, dass nur der Haupt-Streitgegenstand umfasst ist. Zwar heißt es im Mahnbescheid unter „Hauptforderung“ nur „Leasingvertrag 2-16-18209 vom 24.05.16“. Ob sich das für sich genommen auch auf die hilfsweise geltend gemachten Forderungen beziehen ließe, kann hier dahingestellt bleiben. Denn aus der Aufschlüsselung unter „Zinsen“ ergibt sich jedenfalls zweifelsfrei, dass (Rest-) Leasingraten für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2016 geltend gemacht werden. Ein anderweitiger Anspruch ist hier nicht einmal angedeutet, zumal zu betonen ist, dass die Klägerin mit dem Mahnbescheid nur einen Hauptsachebetrag von 35.897,38 EUR geltend macht (nämlich die Leasingraten), sich der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch ihrem Vortrag zu Folge aber auf 169.977,12 EUR beläuft. Nichts spricht dafür, den Mahnbescheid dahingehend auszulegen, dass er vorrangig auf Leasingraten-Forderungen gestützt, hilfsweise aber ein nirgends erwähnter Teil eines viel höheren Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden soll. (2) Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung trat damit gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst durch Zustellung der Anspruchsbegründung ein, mit der der weitere Streitgegenstand geltend gemacht worden ist bzw. gemäß § 167 ZPO frühestens mit deren Einreichung bei Gericht, was am 26. Mai 2020 der Fall war (Bl. 22 d. LG-Akte zu 8 O 42/20). Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen. (3) Zu weiteren Hemmungstatbeständen ist nichts vorgetragen. Dahinstehen kann, ob der Senat dennoch allein an Hand der vorgelegten Anlagen (Anlagen B9 ff., Bl. 98 ff. d. LG-Akte zu 8 O 563/20) eine Verjährungshemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB) in für den Ausgang des Rechtsstreits erheblicher Weise bejahen dürfte (zur Problematik s. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 253 Rn. 12). Denn ein für den Rechtsstreit erheblicher Hemmungstatbestand ergibt sich aus den Anlagen nicht. Zwar lässt sich den Anlagen entnehmen, dass bereits im Jahr 2016 Verhandlungen begannen und dass sie bis ins Jahr 2017 liefen. Auch wenn die Hemmungsvoraussetzungen damit bereits vor Beginn der Verjährungsfrist (Ablauf des Jahres 2016) vorlagen, wird die davorliegende Zeitspanne bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht berücksichtigt (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – IX ZR 205/19 – NJW-RR 2021, 173, Rn. 31, beck-online), was zur Folge hat, dass die Verjährungsfrist grundsätzlich taggenau 3 Jahre nach Ende der Verhandlungen ablief. Das war, soweit aus den Anlagen ersichtlich, gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 BGB spätestens mit Ablauf des 11. April 2020 der Fall, da die Verhandlungen spätestens am 11. April 2017 endeten: An jenem Tag teilte die Klägerin dem Beklagten nämlich ausdrücklich mit (Anlage B 15, Bl. 112 d. LG-Akte zu 8 O 563/20): „Hinsichtlich der Folgen, welche sich für Sie aus dem endgültigen Scheitern der Vergleichsbemühungen ergeben, kommen wir demnächst wieder auf Sie zu.“ Das Schreiben muss dem Beklagten zu 1) spätestens am 11. April 2017 zugegangen sein, da sein Prozessbevollmächtigter darauf mit Schreiben von jenem Tag antwortete (Anlage B16, Bl. 113 d. LG-Akte zu 8 O 563/20, wobei sich das Datum aus der Anlage B17 ergibt). Damit endete die Hemmung jedenfalls im April 2017 und die Verjährungsfrist lief im April 2020 – und damit vor erneut möglicher Hemmung durch Rechtsverfolgung im Mai 2020, s. oben (2) – ab. Dass es später zu weiteren Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB gekommen wäre, ist an Hand der Anlagen nicht ersichtlich. Auch wenn die Klägerin noch ein Anerkenntnis ihrer Forderung verlangte, stellt das trotz der gebotenen weiten Auslegung keine Erörterung des Anspruchs dar. In der Anlage B22 (Bl. 121 d. LG-Akte zu 8 O 563/20), dem Ausdruck einer Mail der Klägerin an den Beklagtenvertreter vom 8. Oktober 2019, heißt es zwar, man übersende „zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung“ ein Urteil. Dies bezieht sich aber, wie sich ebenfalls aus der Mail ergibt, nur auf eine einvernehmliche Lösung dahingehend, dass der Beklagte zu 1) den Anspruch notariell anerkennen soll und die Klägerin ihn nicht gerichtlich geltend machen muss. Bereitschaft, über den Anspruch als solchen zu sprechen, ergibt sich auch daraus nicht. (4) Da die Verjährungsfrist bereits bei Einreichung der Anspruchsbegründung im Mai 2020 abgelaufen war, bedarf keiner weiteren Erörterung, ob § 167 ZPO vorliegend Anwendung findet und wie es sich auswirkt, dass der Rechtsstreit seinerzeit wegen eines Versehens des Mahngerichts nur hinsichtlich der Beklagten zu 2) überhaupt an das Landgericht abgegeben war. Ebenso ist irrelevant, wie es sich auf die Verjährungshemmung auswirkt, dass die am 22. Juli 2020 erfolgte Zustellung der Anspruchsbegründung an den Beklagten zu 1) an dessen Prozessbevollmächtigten erfolgte (Bl. 70b d. LG-Akte zu 8 O 42/20), obwohl dieser zuvor mitgeteilt hatte, insoweit nicht mandatiert zu sein, sich also gerade nicht bestellt hatte i.S.v. § 172 ZPO (Bl. 40 d. LG-Akte zu 8 O 42/20). Dieser Zustellungsfehler ist im Ergebnis jedenfalls gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt worden, da insoweit keine Rüge erhoben worden ist (vgl. zur Heilbarkeit eines Zustellungsfehlers durch rügelose Einlassung bei Zustellungsmangel BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1983 – IVb ZB 29/82 –, NJW 1984, 926; unter Bezugnahme darauf MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 172 Rn. 23). (5) Das gegen den Beklagten zu 1) rechtskräftig ergangene (Urkunds-) Vorbehaltsurteil steht der Annahme von Verjährung trotz seiner Bindungswirkung (vgl. Musielak/Voit/Voit, 20. Aufl. 2023, ZPO § 600 Rn. 9 ff. m.w.N.) nicht entgegen. Soweit dort festgestellt worden ist, dass keine Verjährung vorlag, bezieht sich dies ausschließlich auf den vorrangig geltend gemachten Anspruch, da das Landgericht im Rahmen des Vorbehaltsurteils allein auf dieser Grundlage verurteilt hat. cc. Offenbleiben kann, ob der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auch auf § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gestützt werden kann. Denn auch dann ist er, analog zu den Ausführungen oben unter bb., verjährt. 3. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (d.h. den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch) auf Ziff. 4 ihrer AGB stützt, hat auch dies keinen Erfolg. a. In Ziff. 4 Abs. 1 der AGB (Anlage K2 der LG-Akte zu 8 O 563/20) ist festgelegt: Kommt es zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages, so steht der LN gegenüber [LG] dafür ein, dass ein von [LG] an den Lieferanten gezahlter Kaufpreis von diesem an [LG] wieder zurückerstattet wird; dies gilt nur bei Kaufleuten und im Falle der Aufhebung und des nachträglichen Neuabschlusses des Kaufvertrages durch [LG]. aa. Diese Klausel ist allerdings bereits nicht einschlägig, denn sie gilt nur bei Kaufleuten „und im Falle der Aufhebung und des nachträglichen Neuabschlusses des Kaufvertrages durch [LG]“. Die Verknüpfung mit „und“ ist unter Berücksichtigung von § 305c Abs. 2 BGB so zu verstehen, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Dass es einen Neuabschluss des Kaufvertrages gegeben habe, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. bb. Im Übrigen wäre die Klausel, wenn sie hier einschlägig wäre, gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn sie umfasst ihrem Wortlaut nach jede Rückabwicklung des Kaufvertrags – auch eine Konstellation, in der der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, weil die Kauf- bzw. Leasingsache von Anfang an nicht zur Verfügung gestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine AGB-Klausel wegen schwerer Störung der Äquivalenz des Leasingvertrags auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam, wenn infolge Nichtbeschaffung der Leasingsache und damit zugleich Nichterfüllung der dem Leasinggeber obliegenden Hauptpflicht der Gebrauchsgewährung (§§ 535, 536 BGB) zwar der Leasinggeber von allen Verpflichtungen befreit wäre, der Leasingnehmer aber im praktischen Ergebnis einen Teil seiner Gegenleistung (Leasingraten) erbringen müsste (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 – VIII ZR 217/84 –, NJW 1986, 179, 180 beck-online; bekräftigt durch BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07 –, NJW 2009, 575, 576, beck-online; zustimmend MüKoBGB, BGB Finanzierungsleasing (Anh. § 515) Rn. 44, beck-online). Dafür reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon aus, wenn der Leasingnehmer in diesem Fall Kosten – etwa eine Bereitstellungsprovision – zu tragen hat, da diese durch die Leasingraten abgedeckt und nicht gesondert verlangt worden wären, weshalb trotz Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags der Leasingnehmer praktisch einen Teil der Gegenleistung in Anspruch nehme (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall, wo nach der AGB-Klausel der komplette Kaufpreis zu erstatten ist, ist die Störung der Äquivalenz besonders augenfällig, da es gerade der Kaufpreis ist, der über die Leasingraten refinanziert wird, und die der Leasingnehmer weiterhin zu tragen hätte, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. cc. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass die Klägerin als Leasingnehmerin den Kaufpreis nur dann zahlt, wenn ihr vorher die Übernahme der Leasingsache durch den Leasingnehmer bestätigt worden sei, der soeben genannte Fall also nur eintreten könne, wenn der Leasingnehmer die Übernahme unrichtig bestätigt habe, er also selbst eine Pflicht aus dem Leasingvertrag verletzt habe. Denn nach dem gemäß § 305c Abs. 2 BGB maßgeblichen Wortlaut der Klausel sind auch Fälle erfasst, in denen die Klägerin – etwa auf Grund eines Irrtums und damit ohne Verschulden des Leasingnehmers – den Kaufpreis doch schon vor Erhalt der Übernahmebestätigung überweist. b. Soweit die Klägerin ausführt, sie stütze ihren Anspruch auf Ziff. 4 ihrer AGB insgesamt, nicht nur auf Ziff. 4 Abs. 1, hat auch dies keinen Erfolg. Denn eine weitere, auf die gewünschte Rechtsfolge gerichtete Anspruchsgrundlage ist der Klausel nicht zu entnehmen. Insbesondere: Soweit in Ziff. 4 Abs. 2 ausgeführt wird, das Vorliegen der unterzeichneten Vorlage der Übernahmebestätigung sei Voraussetzung für die Bezahlung des Kaufpreises, ergibt sich daraus kein Anspruch. Und soweit die Klägerin meinen sollte, daraus folge die Verpflichtung des Beklagten zu 1), nur eine inhaltlich zutreffende Übernahmebestätigung abzugeben, handelte es sich dabei jedenfalls um eine bloße Verschriftlichung der oben unter 2. erörterten Nebenpflicht. Die dortigen Ausführungen einschließlich derjenigen zur Verjährung gelten entsprechend. 4. Da gegen den Beklagten zu 1) als Hauptschuldner kein Anspruch besteht, hat die Klage auch gegen die Beklagte zu 2), deren Vortrag sich mit dem des Beklagten zu 1) deckt und die insbesondere die gleichen Einreden wie der Beklagte zu 1) geltend macht, keinen Erfolg, §§ 767 Abs. 1, 768 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Insbesondere folgt die Zurückweisung der Berufung mit dem Hauptantrag aus der Anwendung von § 242 BGB auf einen Einzelfall. IV. Der Streitwert beläuft sich auf bis 200.000 Euro. Das entspricht der Summe der Klageforderungen aus dem Hauptantrag. Der Hilfsantrag erhöht den Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum besonderen kostenrechtlichen Begriff des nämlichen Gegenstandes i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG eine Zusammenrechnung nicht zu erfolgen hat, wenn ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt dabei vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die von der Klägerin gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (etwa BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris, m. w. N.). So ist es hier. Die Klägerin verfolgt den Hauptsacheanspruch aus gekündigtem, aber nicht rückabzuwickelndem Leasingvertrag. Mit dem Hilfsantrag verfolgt die Klägerin Ansprüche, die sich daraus ergeben, dass der Leasingvertrag in Folge Rücktritts doch rückabzuwickeln ist. Das Zusprechen des Hauptantrags bedingt also das Absprechen des Hilfsantrags und umgekehrt.