Beschluss
6 U 181/21
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1007.6U181.21.00
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Leitsätze
Ob eine Widerrufsinformation geeignet ist, richtet sich danach, ob sie fehlerhaft ist (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22). Dies ist ein abstraktes, objektives Kriterium. Es kommt nicht darauf an, wie ein einzelner Verbraucher die Widerrufsinformation verstanden hat.(Rn.8)
Tenor
1. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss, AZ: 6 U 181/21, vom 16.09.2024 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss, AZ: 6 U 181/21, vom 16.09.2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob eine Widerrufsinformation geeignet ist, richtet sich danach, ob sie fehlerhaft ist (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22). Dies ist ein abstraktes, objektives Kriterium. Es kommt nicht darauf an, wie ein einzelner Verbraucher die Widerrufsinformation verstanden hat.(Rn.8) 1. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss, AZ: 6 U 181/21, vom 16.09.2024 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss, AZ: 6 U 181/21, vom 16.09.2024 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. I. Die Parteien haben zunächst mittels einer negativen Feststellungsklage über den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages gestritten. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat der Senat gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe der Entscheidung wird auf den Beschluss vom 16.09.2024, der Beklagten zugestellt am 20.09.2024, Bezug genommen. Die Beklagte wendet sich mit Schriftsatz vom 30.09.2024 gegen diesen Beschluss, vorrangig mit einer Gegenvorstellung und hilfsweise mit einer Anhörungsrüge. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen. II. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den verfahrensbeendenden Beschluss des Senats nach § 91a ZPO ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – VI ZR 25/14 –, Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2024 - 5 U 22/22, jeweils juris). Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen. Die Gegenvorstellung hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat - wie im Einzelnen im angegriffenen Beschluss ausgeführt - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs entschieden hat, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs ein Widerrufsrecht zustand und die Klage daher ursprünglich zulässig und begründet war. III. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. 1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12 -, Rn. 2, juris; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14 -, Rn. 2, juris; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - I ZR 195/15 -, Rn. 5, juris). Eine Gehörsverletzung setzt zudem voraus, dass der angeblich übergangene Vortrag entscheidungsrelevant ist (vgl. Zöller/Vollkommer, 35. Aufl., § 312a ZPO, Rn. 12). 2. Danach ist der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör durch den im Verfahren nach § 91a ZPO ergangenen Beschluss des Senats vom 16.09.2024 nicht verletzt. a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung nicht übersehen, dass die Beklagte sich auf den Standpunkt gestellt hatte, dass der Kläger eine Auswirkung der von ihm behaupteten Informationsmängel auf seine Befähigung, den Umfang seiner Rechte und Pflichte einzuschätzen und über den Vertragsabschluss zu entscheiden, nicht vorgetragen habe. Vielmehr übersieht die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge, dass ihre Argumentation für die Entscheidung des Senats nicht relevant war. Zutreffend geht die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge selbst davon aus, dass „nach der Rechtsprechung des BGH Voraussetzung für das von dem Senat angenommen Nichtanlaufen der Widerrufsfrist [ist], dass ggf. bestehende Belehrungsmängel geeignet sind, sich auf die Fähigkeit des Verbrauchers auszuwirken, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag einzuschätzen, oder seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, zu beeinflussen“. Sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 21.12.2023 - C38/21 u.a. -, Rn. 265) als auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.02.2024 - XI ZR 258/22 -, Rn. 34) stellen auf die „Eignung“ einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation ab, also auf ein abstraktes, objektives Kriterium, und nicht etwa darauf, wie ein einzelner Verbraucher jene verstanden hat. b) Auf Parteivortrag zum Verständnis des Klägers kommt es daher hier nicht an. Der Senat hatte somit keinen Anlass, sich mit solchem in der Beschlussbegründung auseinanderzusetzen. Dass eine Widerrufsinformation wie die der Beklagten fehlerhaft ist und es sich dabei um einen Fehler handelt, der abstrakt geeignet ist, die Rechte des Verbrauchers zu beeinträchtigen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits im Urteil vom 26.03.2020 - C 66/19 (zum Fehler: Rn. 43 ff.; zur Eignung: Rn. 37 f.) - festgestellt. Dem hat sich der Bundesgerichtshof wiederholt angeschlossen, ohne auf Vortrag des Verbrauchers dazu abzustellen (vgl. z.B. Urteile vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 - und vom 16.07.2024 - XI ZR 677/20). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.