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Beschluss

7 U 374/19

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0109.7U374.19.00
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Leitsätze
1. In Bezug auf potentielle Gebrauchtwagenkäufer im Januar 2017 und damit 1 1/4 Jahre nach dem ersten Bekanntwerden von Manipulationsvorwürfen kann dem Fahrzeughersteller ein verwerfliches Verhalten nicht (mehr) angelastet werden, aufgrund dessen eine Haftung nach § 826 BGB begründet werden könnte (vgl. dazu u.a. OLG Köln, 6. Juni 2019, 24 U 5/19).(Rn.7) 2. Für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (i.V.m. § 31 BGB) fehlt es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags zumindest am erforderlichen Vorsatz des Fahrzeugherstellers hinsichtlich einer Täuschung eines potentiellen Käufers.(Rn.10)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.07.2019 - 18 O 72/19 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.01.2020 (Eingang bei Gericht).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Bezug auf potentielle Gebrauchtwagenkäufer im Januar 2017 und damit 1 1/4 Jahre nach dem ersten Bekanntwerden von Manipulationsvorwürfen kann dem Fahrzeughersteller ein verwerfliches Verhalten nicht (mehr) angelastet werden, aufgrund dessen eine Haftung nach § 826 BGB begründet werden könnte (vgl. dazu u.a. OLG Köln, 6. Juni 2019, 24 U 5/19).(Rn.7) 2. Für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (i.V.m. § 31 BGB) fehlt es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags zumindest am erforderlichen Vorsatz des Fahrzeugherstellers hinsichtlich einer Täuschung eines potentiellen Käufers.(Rn.10) Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.07.2019 - 18 O 72/19 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.01.2020 (Eingang bei Gericht). I. Die Entscheidung des Landgerichts ist nach Prüfung des gesamten erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der Angriffe in der Berufungsinstanz jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klage ist letztlich zu Recht abgewiesen worden. 1. Dem Kläger kann ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB mit Blick darauf, dass er das Fahrzeug erst im Januar 2017 erworben hat, nicht zustehen. a) Es fehlt für den insofern maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs jedenfalls an der notwendigen besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten, ohne dass es auf Kenntnis des Klägers von der „Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselskandal“ ankäme. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben das Verhalten der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des in Rede stehenden Fahrzeugs durch den Kläger im Januar 2017 jedenfalls nicht (mehr) als besonders verwerflich und damit nicht als sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB zu bewerten. Die Beklagte hat – was gerichtsbekannt ist – seit Einräumung von Unregelmäßigkeiten im Herbst 2015 mit den zuständigen Behörden – in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere mit dem Kraftfahrtbundesamt – zusammengearbeitet, veröffentlicht, welche konkreten Fahrzeugtypen vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffen sind, und dies selbst bzw. über die anderen Hersteller, in deren Fahrzeugen der Motor des Typs EA189 verbaut ist, auch betroffenen Haltern mitgeteilt. Daher kann der Beklagten jedenfalls in Bezug auf potentielle Gebrauchtwagenkäufer im hier in Rede stehenden Zeitpunkt – 1 1/4 Jahre nach dem ersten Bekanntwerden von Manipulationsvorwürfen – ein verwerfliches Verhalten nicht (mehr) angelastet werden, aufgrund dessen eine Haftung nach § 826 BGB begründet werden könnte (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 – 24 U 5/19, BeckRS 2019, 13405; OLG Bamberg, Urteil vom 24.07.2019 – 8 U 38/19, BeckRS 2019, 21335; OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 – 7 U 33/19, juris). b) Darüber hinaus ist hier eine Verwerflichkeit, die der Beklagten im Verhältnis zum Kläger anzulasten sein könnte, bereits deshalb, weil dieser im Kaufvertrag darauf hingewiesen worden ist, dass „das Fahrzeug von den aktuellen Abgasskandal betroffen“ ist und er daher Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs hatte. Dem Kläger ist ausweislich des Kaufvertrags zudem „ein aktueller Ausdruck von der Webseite der Hersteller ausgehändigt, welche Sie über das weitere Vorgehen in diesem Vorgang informiert“, worden. 2. Ebenso wenig kann der Kläger sein Begehren erfolgreich auf einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB stützen. Insofern kann dahinstehen, ob eine generell eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (i.V.m. § 31 BGB) in Rede stehen kann. Insofern fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags durch den Kläger zumindest am erforderlichen Vorsatz hinsichtlich einer Täuschung des Klägers als potentiellem Käufer (vgl. dazu nur OLG Oldenburg, Urteil vom 28.05.2019 – 2 U 34/19, BeckRS 2019, 21327; OLG München, Beschlüsse vom 16.04.2019 – 19 U 4356/18; vom 09.04.2019 – 21 U 4615/18 und vom 09.01.2019 – 21 U 2834/18). Überdies ist der Kläger im Kaufvertrag auf die „Betroffenheit des Fahrzeugs vom Dieselskandal“ hingewiesen worden, so dass es insofern auch an einer Täuschung seinerseits fehlt. 3. Ein Anspruch aus § 831 BGB scheitert aus denselben Gründen, da es an einem deliktisch vorwerfbaren Verhalten etwaiger Verrichtungsgehilfen fehlt, das sich im Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger ausgewirkt haben könnte. 4. Letztlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV aufgrund des Ausstellens einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu. Es fehlt bereits an einem Verstoß gegen die einschlägigen Normen der EG-FGV. Der Hersteller eines Fahrzeugs ist aufgrund von § 6 Abs. 1 EG-FGV verpflichtet, für jedes einem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. § 27 Abs. 1 EG-FGV sieht vor, dass Fahrzeuge in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Ziel der Norm ist es, zu „gewährleisten, dass jedes hergestellte Fahrzeug, System und Bauteil sowie jede hergestellte selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht“. Dementsprechend sind in der Übereinstimmungsbescheinigung auch diejenigen „Werte und Einheiten“ anzugeben, die „in den Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Rechtsakte angegeben sind“. Es fehlt folglich bereits tatbestandlich an einem Verstoß gegen die Normen, wenn das Fahrzeug – wie hier – dem genehmigten Typ entspricht. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine „Abschalteinrichtung“ enthält, dies beim genehmigten Typ aber auch der Fall ist. Die Übereinstimmungsbescheinigung weist nichts anderes aus, als dass ein Fahrzeug einem bestimmten Typ exakt entspricht. Diese Aussage ist unabhängig davon, ob und welche unter Umständen zu einem Widerruf der Typgenehmigung führenden Eigenschaften vorliegen (so bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019 – 9 U 9/19, juris). 5. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Regelungen des UWG sind ebenfalls nicht gegeben. Mit Blick auf den Erwerbszeitpunkt im Januar 2017 und die bis dahin erfolgte Aufklärung etwaiger Manipulationen seitens des VW-Konzerns (vgl. dazu oben I 1 a) können von vornherein – und damit ungeachtet der Frage, ob die betreffenden Vorschriften überhaupt einschlägig sind – Verstöße gegen die vom Kläger angeführten UWG-Bestimmungen nicht angenommen werden. II. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert für das Verfahren auf bis zu 15.000 Euro festzusetzen. Dabei werden der Kaufpreis (17.253 Euro) und etwaige weitere – indes nur allgemein beschriebene (vgl. Schriftsatz vom 12.06.2016 – GA II 320 f.) – Schäden (1.000 Euro) in Ansatz gebracht sowie ein Feststellungsabschlag von 20 Prozent vorgenommen. III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).