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Beschluss

8 U 38/19

KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1019.8U38.19.00
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Leitsätze
1. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.(Rn.53) 2. Über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB muss bei befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden.(Rn.56) 3. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, durchtechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Eine etwaige Unwirksamkeit lässt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation unberührt - erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen.(Rn.82) 4. Dass die Widerrufsinformation hinter der Unterschrift auf der Seite 1, welche als „Darlehensvertrag“ bezeichnet wird, zu finden ist, ist unschädlich. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass eine Unterschrift auch erkennbar dazugehörige, aber darunter befindliche Textstücke umfasst.(Rn.92) 5. Eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist zu berühren.(Rn.114)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin – 38 O 122/18 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.(Rn.53) 2. Über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB muss bei befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden.(Rn.56) 3. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, durchtechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Eine etwaige Unwirksamkeit lässt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation unberührt - erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen.(Rn.82) 4. Dass die Widerrufsinformation hinter der Unterschrift auf der Seite 1, welche als „Darlehensvertrag“ bezeichnet wird, zu finden ist, ist unschädlich. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass eine Unterschrift auch erkennbar dazugehörige, aber darunter befindliche Textstücke umfasst.(Rn.92) 5. Eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist zu berühren.(Rn.114) Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin – 38 O 122/18 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 21. Dezember 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. [1] Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor: Das Landgericht sei nicht nur für den Feststellungsantrag, sondern auch für die weiteren Anträge örtlich zuständig. Da es sich vorliegend um einen verbundenen Vertrag handele, schlage die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO - dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes - auf die übrigen Anträge durch. Bei rückabzuwickelnden (Kauf-) Verträgen sei derjenige Ort, an dem die Kaufsache sich befinde, der Ort, der die örtliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO begründet. Bei einem Autokauf sei dies in der Regel der Sitz des Käufers. Zudem gründeten sich die materiell- rechtlichen Ansprüche auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt, den künstlich aufzuspalten dem Grundsatz der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeitserwägungen zuwiderlaufen würden. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Widerruf fristgemäß erfolgt sei. Die Widerrufsinformation sei fehlerhaft und es fehlten die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben in den Vertragsunterlagen. Es liege ein Verstoß gegen § 356 b BGB vor. § 492 Abs. 2 Satz 1 BGB sehe vor, dass dem Darlehensnehmer nach Vertragsschluss eine Abschrift des Vertrags übergeben werde. Der Kläger habe eine Abschrift des Vertrags zum Zeitpunkt der Auskehr der Valuta oder zu späterer Zeit nicht erhalten. Nach § 492 Abs. 6 BGB sei über das Widerrufsrecht neu zu belehren, was nicht geschehen sei. Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Darlehensbedingungen seien wegen der zu kleinen Schriftgröße nicht lesbar. Das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens müsse näher erläutert werden. Zur Berechnung der noch offenen Verbindlichkeiten sei der Hinweis auf § 501 BGB erforderlich und dessen Anwendbarkeit für die Prüffähigkeit einer Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung von essentieller Bedeutung. Es bedürfe auch der Angabe einer konkreten Berechnungsmethode. Die Benennung des § 314 BGB sei erforderlich. Wenn über das einzuhaltende Kündigungsverfahren zu belehren sei, gelte dies auch für die Art und Weise der Kündigung. Die Angaben zum einzuhaltenden Kündigungsverfahren seien fehlerhaft, weil die Beklagte innerhalb der eigenen Kündigungsmöglichkeiten mit Blick auf § 492 Abs. 5 BGB das Textformerfordernis nicht benenne. Die Berechnung des Tageszinses sei fehlerhaft, weil sie nicht unter Zugrundelegung von 365 Tagen erfolgt sei. Zudem sei in IX. Ziffer 5 der Darlehensbedingungen enthalten, dass keine Sollzinsen zu entrichten seien. Damit habe die Beklagte auf ihren Zinsanspruch verzichtet. Aufgrund des Verzichts sei die Widerrufsinformation sowohl abstrakt als auch objektiv falsch, nämlich die Pflichtangabe des anzugebenden Tageszinssatzes fehlerhaft. Das Widerrufsrecht werde durch die Regelungen in den ergänzenden Darlehensbedingungen in Abschnitt IX.2 zum Aufrechnungsverbot und zum Leistungsverweigerungsrecht in unzulässiger Weise erschwert. Die Rechtsfolgen des Widerrufs seien falsch angegeben. Da verbundene Verträge vorliegen würden, könne der Verbraucher nur noch die Herausgabe des Fahrzeugs und gegebenenfalls Wertersatz verlangen. Eine Rückzahlung der Darlehensvaluta könne der Darlehensgeber höchstens im Verhältnis zum Unternehmer verlangen, nicht aber in Verhältnis zum Darlehensnehmer. Die Widerrufsinformation sei nicht Vertragsbestandteil geworden, weil sich die Unterschrift des Klägers nicht hinter, sondern vor der Widerrufsinformation befinde. Damit gehöre diese nicht zur eigentlichen Vertragsurkunde. Die Angabe der Auszahlungsbedingungen sei unzureichend, weil sich ihr nicht hinreichend deutlich entnehmen lasse, dass die Auszahlung direkt an den Händler zur Finanzierung des Fahrzeugs erfolge. Unstreitig hätten die Parteien ergänzende Versicherungen für Kaufpreisschutz und Garantie- Paket abgeschlossen. Die Beklagte habe unzutreffend belehrt, da es sich insoweit um verbundene Verträge handele. Im Falle des wirksamen Widerrufs könne die Beklagte Wertersatz nicht verlangen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 07. Mai 2019 (Bd. II, Bl. 93 ff.) verwiesen. Der Kläger habe dargetan, dass er Einwendungen gegen die streitgegenständliche Auslegung von Vorschriften erhebt, die ihrerseits auf die Verbraucherkreditlinie verweist, für deren Auslegung final der EuGH berufen sei. [3] Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.02.2019 – AZ: 38 O 122/18 – aufzuheben und die Beklagte nach den nachfolgenden Anträgen zu verurteilen: 1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksamen Widerrufs vom 06.08.2017 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 08.07.2016 mit der Darlehensnummer ...xxx über ursprünglich 37.223,20 € keine Rechte – insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen – herleiten kann. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 13.160,54 € nebst Zinsen in Höhe für fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 18.08.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs M......xxx, Fahrgestellnummer ...xxx, zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.514,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Ferner beantragt der Kläger, das Verfahren nach § 148 ZPO analog auszusetzen und im Wege des Vorlageentscheidungsverfahrens die Frage nach der Auslegung der Verbraucherrichtlinie dem EuGH vorzulegen. Hilfsweise beantragt der Kläger, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. [4] Die Beklagte tritt dem landgerichtlichen Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Urteils sowie Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich bei. II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 30. Juni 2020 verwiesen. Hierin hat der Senat wie folgt ausgeführt: „[5] Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. [6] Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Feststellungsklage (Klageantrag zu 1) ist zwar zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die Klageanträge zu 2), 3) und 4) hat das Landgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen. [7] Zwar hat der Kläger ein rechtliches Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO daran, dass die Frage, ob der Beklagten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag noch Ansprüche auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zustehen, im Sinne des Gesetzes „alsbald“ festgestellt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, Tz. 13). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit des Widerrufs. Ihre Bestandsbehauptung zielt auf das Fortbestehen vertraglicher Erfüllungsansprüche gegen den Kläger aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, Tz. 15). [8] Die Klage ist aber hinsichtlich des Feststellungsantrages in der Sache unbegründet. Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über den PKW Typ M...x xxxxxx verbundenen Darlehensvertrag vom 08. Juli 2016 nicht wirksam widerrufen. Dem Kläger stand zwar gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB (in der seit dem 21.03.2016 geltenden Fassung) ein Widerrufsrecht in Bezug auf den mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag zu. Dieses Widerrufsrecht konnte aber mit der Erklärung vom 06. August 2017 nicht mehr ausgeübt werden, weil die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (i.d.F. vom 21.03.2016) zu dieser Zeit bereits abgelaufen war. [9] Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger die erforderlichen Vertragsunterlagen im Sinne von § 356 b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt hat. [10] Gemäß § 356 b Abs. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger eine Abschrift der für ihn bestimmten Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt. Der Kläger hat selbst mit Anlage K 1 eine Abschrift des Darlehensvertrages vom 08.07.2016 vorgelegt, woraus sich ergibt, dass er eine solche erhalten hat. Es handelt sich um eine Abschrift der Vertragsurkunde, die mit dem Aufdruck „(Kundenexemplar)“ versehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die dem Kläger überlassene Urkunde nicht von beiden Vertragsparteien unterschrieben war. Denn nach der Rechtsprechung setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 156/17, Tz. 23; BGH Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17, Tz. 30; vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 12.11.2019 - 6 U 2/19; OLG Hamm Urteil vom 08.03.2019 - I-19 U 106/18, Seite 5, eingereicht als Anlage BB 1). [11] Auch die Schriftgröße der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB begegnet keinen Bedenken. Denn diese sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 04.06.2019 - 6 U 137/18, TZ. 29; BGH Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 2/11, TZ. 11). Einer optischen Hervorhebung bedurfte es nicht (BGH Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, Tz. 28; BGH Urteil vom 17.04.2018 - XI ZR 446/16, Tz. 20; BGH Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15, Tz. 24). [12] Die Vertragsurkunde enthält sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (in der seit dem 21.03.2016 geltenden Fassung). Im Einzelnen, soweit der Kläger fehlende oder unzureichende Pflichtangaben geltend macht, gilt Folgendes: [13] Entgegen der Ansicht des Klägers entsprechen die Angaben zum Recht des Darlehensnehmers auf vorzeitige Rückzahlung den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Der Hinweis auf § 501 BGB ist nicht erforderlich und es bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteile vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, WM 2019,2353 und - XI ZR 11/19, juris) auch der Angabe einer konkreten Berechnungsmethode nicht. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, a.a.O.,Tz. 40 ff. (wortgleich in der Entscheidung vom gleichen Tage zum AZ. XI ZR 11/19) hierzu wie folgt ausgeführt: „Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ordnungsgemäß erteilt. a) Nach diesen Vorschriften gehört zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Hiermit hat der nationale Gesetzgeber Art. 10 Abs. 2 Buchst. r Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt, wonach in "klarer, prägnanter Form" im Kreditvertrag "das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung" anzugeben sind. Die Reichweite der Informationspflicht findet ihren Ausgangs- und Bezugspunkt in den materiell-rechtlichen Vorgaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Entsprechend weist die Gesetzesbegründung zu § 502 BGB unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Senats vom 1. Juli 1997 (XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 169) darauf hin, dass der Anspruch als nach den §§ 249 ff. BGB zu berechnender Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/11643 S. 87). Diese Anbindung an allgemeine schadensrechtliche Grundsätze steht in Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie, die in vergleichbarer Allgemeinheit bestimmt, der Darlehensgeber könne eine "angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten" verlangen. In der Senatsrechtsprechung ist dabei geklärt, dass der Darlehensgeber den Schaden, der ihm durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff. und XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1801, vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10 ff. und vom 20. Februar 2018 - XI ZR 445/17, WM 2018, 782 Rn. 37 mwN). b) Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 58; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 28 mwN auf die landgerichtliche Rechtsprechung; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.207 mit 5.113 mwN). Dies trüge zu Klarheit und Verständlichkeit nichts bei (Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3: "nur Experten verständlich"). Vielmehr ist nach der Gesetzesbegründung "aus systematischer Sicht der Verbraucherkreditrichtlinie entscheidend, dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung, falls er sich zur vorzeitigen Rückzahlung entschließt, zuverlässig abschätzen kann" (BT-Drucks. 16/11643 S. 87). Dies korrespondiert mit Erwägungsgrund 39 Verbraucherkreditrichtlinie, nach dem die "Berechnung der ... geschuldeten Entschädigung ... transparent" und "für den Verbraucher verständlich sein" sollte. c) Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris Rn. 58; OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 U 3251/18, n.v.; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388 Rn. 13; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 34 i.V.m. § 491a Rn. 39; Edelmann, WuB 2018, 429, 431 f.; Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 118; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2118; aA Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474 f.). …“. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung zu dieser Frage sowie zu weiteren nachfolgend behandelten Problemkreisen in einer weiteren Entscheidung vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, Tz. 16 ff. nochmals bekräftigt und hierin die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zum Zwecke der Einholung einer Vorabentscheidung abgelehnt. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. [14] Zu Unrecht beanstandet der Kläger, dass die Angaben über das außerordentliche Kündigungsrecht unter Hinweis auf § 314 BGB unzureichend seien. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidungen vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, a.a. O., Tz. 28 ff. erkannt, dass über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden muss, und zur Begründung wie folgt ausgeführt: „b)… aa) Zwar ist in der Begründung zum Regierungsentwurf ausgeführt, dass bei Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF (nunmehr Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB) "insbesondere die Bestimmung des § 500 BGB-E zu beachten" sei und bei befristeten Darlehensverträgen "zumindest darauf hingewiesen werden [müsse], dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist" (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 128). Dies hat aber im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist jedoch der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, WM 2019, 1608 Rn. 66 mwN). bb) Der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gibt für das von der Gesetzesbegründung angetragene Regelungskonzept, bei unbefristeten Darlehensverträgen sei "insbesondere" über das verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht des § 500 Abs. 1 BGB und bei befristeten Darlehensverträgen "zumindest" über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht des allgemeinen Schuldrechts zu belehren, nichts her. Die sich auf die Gesetzesbegründung stützende Auffassung lässt ferner unberücksichtigt, dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen je nach Vertragsinhalt neben den genannten Kündigungsrechten weitere Kündigungstatbestände einschlägig sind, so für den Darlehensnehmer das nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB (jederzeitiges Kündigungsrecht bei unzureichenden Pflichtangaben), das nach § 505d Abs. 1 Satz 3 BGB (fristloses Kündigungsrecht bei unzureichender Kreditwürdigkeitsprüfung) oder das nach § 490 Abs. 3 i.V.m. § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB (Kündigungsrecht bei Störung der Geschäftsgrundlage). Daneben kommen das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 2 BGB (ordentliches Kündigungsrecht bei Darlehensverträgen mit veränderlichem Zinssatz) sowie - jedenfalls bei befristeten Darlehensverträgen mit gebundenem Sollzinssatz - die Kündigungsrechte aus § 489 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB in Betracht. cc) Angesichts des offenen Wortlauts der Norm und der Vielzahl der in Betracht kommenden Kündigungsrechte lässt sich die Frage nach der Reichweite der Informationspflicht nicht sinnvoll auf die vermeintliche Alternative zwischen § 500 Abs. 1 BGB bei unbefristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und § 314 BGB bei befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen andererseits verengen. Es ist nicht einsichtig, weshalb (nur) bei befristeten Darlehensverträgen "zumindest" eine Information über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht geschuldet sein sollte, nicht aber über das in § 490 Abs. 3 BGB gleichrangig genannte Kündigungsrecht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB, zumal beide Kündigungsrechte auch bei unbefristeten Darlehensverträgen Anwendung finden. Zutreffend ist deshalb - mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar - der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren (so aber Schwintowski in Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20.1; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.203; einschränkend: Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46: alle bei "regulärem Vertragsverlauf" in Betracht kommenden Kündigungsrechte), sondern die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt. (1) Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zur angestrebten "Klarheit" und "Verständlichkeit" bzw. "Prägnanz" der Pflichtinformationen wenig bei. Entsprechendes gilt auch für die Darstellung, wann ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund nach § 314 BGB vorliegt. Dies lässt sich kaum sinnvoll generalisierend umreißen, weil sich dies - was der Gesetzeswortlaut zeigt - nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bestimmen lässt. Die Angaben müssten sich entweder in kasuistischen - auf die konkrete Vertragssituation regelmäßig nicht übertragbaren - Einzelfallbeispielen verlieren oder es bei der Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes bewenden lassen. (2) In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB in einen engen Zusammenhang mit § 494 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 BGB und § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eingebettet ist. Diese Normen knüpfen sämtlich (auch) an die unterbliebene oder unzureichende Erteilung der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB an und leiten hieraus den Darlehensgeber treffende Sanktionen ab, namentlich die Nichtigkeit des Darlehensvertrages (§ 494 Abs. 1 BGB), ein jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht (§ 494 Abs. 6 Satz 1 BGB) und den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen der Informationspflicht und den auf ihre Verletzung bezogenen Sanktionsnormen ergibt sich zunächst, dass § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB, soweit die Norm die Kündigungsbefugnis an "fehlende Angaben […] zum Kündigungsrecht" anknüpft, nicht auf sich selbst verweist. Erforderte das Gesetz nämlich bei einer - im Übrigen vollständigen - Pflichtinformation zusätzlich Angaben über das Kündigungsrecht aus § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB, wäre über ein Recht zu unterrichten, das im Falle einer ordnungsgemäßen Information niemals zum Tragen kommen könnte. Schon dies belegt, dass eine Information über "sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt," nicht geboten sein kann. Dem entspricht, dass der Wortlaut des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, bei dem es sich um eine zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie handelt (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 88), im Singular lediglich Angaben über ein Kündigungsrecht ("das Kündigungsrecht") und nicht eine Mehrzahl von Kündigungsrechten voraussetzt. Gleiches gilt für den Wortlaut des § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB. Vor allem aber knüpft die Sanktionsnorm des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur an die Vorschrift des § 500 BGB an, so dass sich auch die zu Grunde liegende Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nur darauf beziehen kann. (3) Die vorstehenden Erwägungen werden durch die Entstehungsgeschichte des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB bestätigt. Mit der Informationspflicht aus Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hat der nationale Gesetzgeber die Richtlinienvorgaben aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie umsetzen wollen, wonach der Verbraucher in "klarer, prägnanter" Form über "die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages zu informieren ist" (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 128). Das einzige in der Richtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist jenes aus Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, welches durch § 500 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt wurde. (4) Diese Auslegung des nationalen Rechts steht mit der Verbraucherkreditrichtlinie im Einklang. Diese erfordert keine Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die - zulässigerweise (vgl. Erwägungsgrund 33 Verbraucherkreditrichtlinie) - ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind. In Art. 10 Abs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie ist von einem bestimmten Kündigungsrecht, über das Angaben zu machen sind, die Rede ("bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages"), nicht aber von einer Mehrzahl (denkbarer) Kündigungsrechte. Ebenso liegt es in anderen Sprachfassungen (Englisch: "the right of termination of the credit agreement"; Französisch: "le droit de résiliation du contrat de crédit"). Demgegenüber hat der Richtliniengeber in Erwägungsgrund 33 eine Mehrzahl nationaler Kündigungsrechte adressiert ("die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden” Englisch: "the rights of the contracting parties to terminate the credit agreement on the basis of a breach of contract” Französisch: "les droits des parties contractantes de résilier le contrat de crédit sur la base d'une inexécution du contrat"). Hat aber der Richtliniengeber die Informationspflicht sprachlich lediglich auf "ein" Kündigungsrecht, nämlich - wie der systematische Zusammenhang nahe legt - nur jenes aus Art. 13 der Richtlinie, bezogen, erlaubt dies den Rückschluss, dass die Verbraucherkreditrichtlinie Angaben betreffend weiterer Kündigungsrechte jedenfalls nicht fordert. c) Die in Nummer 4.4 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene Anordnung der Textform für die Kündigungserklärung des Verbrauchers nach § 505d Abs. 1 Satz 3 BGB ist insoweit unschädlich. Diese Klausel bezieht sich lediglich auf die Kündigung aus wichtigem Grund, über deren Verfahren - wie dargelegt - nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nicht informiert werden muss.“ [15] Die Widerrufsinformation enthält auch keine unzutreffenden oder missverständlichen Angaben zu dem im Falle des Widerrufs zu zahlenden Tageszins. a) Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Mit diesen Informationspflichten hat der nationale Gesetzgeber die Vorgaben aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66; Berichtigungen ABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40 und ABl. L 234 vom 10. September 2011, S. 46, nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) umgesetzt. Die Hinweispflichten beziehen sich auf die sich aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB ergebende Rechtsfolge, der Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Verbraucherkreditrichtlinie zu Grunde liegt. Unter den "zu vergütenden Zinsen", über die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB unter zusätzlicher Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags zu informieren ist, ist mithin der "vereinbarte Sollzins" im Sinne des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zu verstehen (vgl. BGH Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, a.a.O., Tz. 20). b) Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung geltend, dass der in der Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen zu zahlende Tageszinssatz von 3,05 € unzutreffend ermittelt worden sei. Das Landgericht hat hierzu zutreffend - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Immobiliarkrediten (s. BGH Urteil vom 04. Juli 2017 - XI ZR 741/16, Tz. 23) - ausgeführt, dass die Beklagte den Tageszinssatz auf der Grundlage einer Tageszählmethode, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt, angeben konnte. Dies deswegen, weil Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB selbst für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben macht und die von der Beklagten gewählte Methode in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite üblich ist. Hiermit setzt sich die Berufung nicht im Einzelnen auseinander. Soweit der Kläger geltend macht, dass diese Rechtsprechung für Immobiliarkredite entwickelt worden sei und vorliegend nicht übertragbar sei, führt er keine, geschweige denn triftige Gründe für seine Ansicht an. c) Die Widerrufsinformation ist auch nicht dadurch mangelhaft, dass dort auf eine Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Tageszinses in bestimmter Höhe (3,05 €) hingewiesen wird, es jedoch in Ziffer IX.5 der Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens „keine Sollzinsen zu entrichten“. Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB verpflichtet - wie ausgeführt - zur Information über die Pflicht, „Zinsen zu vergüten“. Damit ist aber - entgegen LG Bochum, Urt. v. 05.03.20 -1 O 374/19, juris Rn 52 und offenbar unausgesprochen OLG Stuttgart Urteil vom 24.04.2019 - 6 U 78/18 (Anlage BB2) - nicht der „tatsächlich vereinbarte“ Zins gemeint, sondern der „vereinbarte Sollzins“ i.S. von § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB (BGH Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, a.a.O., Tz. 20 unter Hinweis auf Art 14 III b) der Richtlinie 2008/48/EG). Sodann führt der BGH aus, dass der Verzicht des Darlehensgebers auf den gesetzlichen Anspruch die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation „unberührt“ lässt (vgl. BGH a,a.O., Tz. 24). Die Angabe des zutreffend ermittelten Tagesszinssatzes als „vereinbarter Sollzins“ entspricht daher den Vorgaben des Gesetzes. Der Darlehensgeber kann sich zudem auf Musterschutz berufen. Anders als in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass in der Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen der zu zahlende Zinsbetrag mit „0,00 €“ angegeben ist und dies zugunsten des Darlehensnehmers als unschädlich anzusehen ist (vgl. BGH Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, a.a.O., Tz. 25; BGH Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19, Tz. 23), ist hier der Tageszins zutreffend gemäß § 357 a Absatz 3 Satz 1 BGB richtig aufgenommen worden. Es liegt daher keine Abweichung vor, deren Schädlichkeit in Frage stehen könnte. Das Muster nach Anlage 8 zu Art. 247 § 6 EGBGB sieht die Angabe des gesetzlichen Zinses nach § 357 a Abs. 3 Satz 1 BGB (und nicht irgendeines abweichend vereinbarten Zinses) vor. (Nur) im Falle der Angabe eines Tageszinssatzes von „0,00 EUR“ liegt daher eine „Abweichung“ vom Muster vor, die jedoch wegen ihrer den Darlehensnehmer begünstigenden Wirkung und der gebotenen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für den Darlehensgeber unschädlich ist (s. BGH, Beschl. v. 31.03.20 - XI ZR 198/19, Tz. 9). Die Bank ist nicht nur nicht verpflichtet, den Verzicht in die Information „einzuarbeiten“, sondern sie würde damit sogar den Musterschutz in Frage stellen. Es ist ein allgemeiner Grundsatz, dass durch Gestaltungshinweise nicht geforderte Ergänzungen zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion führen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen abweichende Vereinbarungen zu den Widerrufsfolgen „nur an anderer Stelle möglich“ sein (BT-DrS 17/1394 S. 22). Auch der 24. Zivilsenat des Kammergerichts hat im Urteil vom 01.07.2019 - 14 U 1/19 ebenso wie das OLG Stuttgart im Urteil vom 24.04.2019 - 6 U 78/18 (Anlage BB2) entschieden, dass die Widerrufsbelehrung in jeweils vergleichbarer Konstellation nicht zu beanstanden ist (ebenso OLG Stuttgart vom 28.05.2019 - 6 U 78/18, vom 15.10.2019 - 6 U 148/18 und vom 18.02.2020 - 6 U 306/18; wohl auch OLG Celle Urteil vom 26.02.2020 - 3 U 153/19 und OLG Naumburg Urteil vom 26.02.2020 - 5 U 160/19 - jeweils unveröffentlicht). Der 24. Zivilsenat des Kammergerichts hat im Ausgangspunkt darauf abgestellt, dass die Widerrufsinformation dem Muster entspricht, was auch vorliegend der Fall ist. Ein Widerspruch liege aber nicht vor, weil die Beklagte mit den Darlehensbedingungen nur klargestellt habe, dass sie ihren gesetzlichen Anspruch nicht geltend macht (unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.04.2019). Das OLG Stuttgart hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation, sondern insgesamt im Vertrag und damit auch in den AGB enthalten sein können. Danach werde für den normal, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der Formulierung in Ziffer IX.5 der Darlehensbedingungen ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinssatzes zustehen würde - das ergibt sich aus der Widerrufsinformation -, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde - das ergibt sich aus Ziffer IX.5 der Darlehensbedingungen -, habe er im Ergebnis keinen Zins zu zahlen. Irreführungspotential soll insoweit nicht erkennbar sein, der Verbraucher werde vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Seite 13 UA). Es kann für die Entscheidung dahin gestellt bleiben, ob auch diese Argumentation greift. Der Senat geht jedenfalls - aus obigen Gründen - davon aus, dass die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. [16] Soweit der Kläger meint, das Widerrufsrecht werde durch die Regelungen in Ziffer IX.2 der Darlehensbedingungen zum Aufrechnungsverbot und zum Zurückbehaltungsrecht in unzulässiger Weise erschwert, mag dies für die Entscheidung dahin gestellt bleiben. Denn dies macht die Widerrufsbelehrung nicht undeutlich oder unklar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, durchtechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH Urteil vom 10.01.2017 - XIZR 443/16, Tz. 24; BGH Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, Tz. 53). Eine etwaige Unwirksamkeit lässt die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation unberührt - erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (BGH Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18, Tz. 31; BGH Beschluss vom 09. April 2019 - XI ZR 511/18). [17] Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Widerrufsinformation in Bezug auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Wertersatz gemäß § 357 Abs. 7 BGB nicht unzutreffend. Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2020 - 8 U 78/18 -, nach juris Tz. 50.ff wie folgt ausgeführt: „(1) Der Hinweis auf eine nach Widerruf des Darlehensvertrages grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzins für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht eine solche Verpflichtung. Zunächst besteht auch im Verbund überhaupt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip, vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt; das legt es nahe, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die in den jeweiligen Vertragsverhältnissen bestehenden wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich fortbestehen und lediglich infolge des Eintritts des Darlehensgebers in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts die - jedoch im Ausgangspunkt selbständigen - Ansprüche des Verbrauchers auf Rückzahlung gegen den Unternehmer einerseits und die Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Valuta andererseits miteinander verrechnet werden können, obwohl diese an sich nicht gegenseitig sind. Dieses Verständnis teilt auch der Gesetzgeber der Musterwiderrufsinformation, was gleichfalls - und entscheidend - für diese Interpretation spricht: Denn nach dem Muster ist der Verbraucher auch im Verbund dahin zu informieren, dass er das Darlehen nach Widerruf zurückzuzahlen habe, ergänzend dahin, dass auch im Hinblick auf das verbundene Geschäft die beiderseitigen Leistungen zurückzugewähren seien (Gestaltungshinweis [6b] der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB) und zuletzt dahin, dass der Darlehensgeber hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rolle des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintrete: All das setzt voraus und ist erkennbar von der Vorstellung getragen, es bestünden im Ausgangspunkt die „normalen“ wechselseitigen Ansprüche. Diese Einordnung entspricht außerdem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 -, Rn. 25, juris) zu den Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund, wonach die Ansprüche des Verbrauchers auf Rückzahlung des (dort) finanzierten Entgelts einer Restschuldversicherung mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Bank „verrechnet“ werden. Auch dem liegt offenbar die Beurteilung zugrunde, dass Ansprüche im rechtlichen Ausgangspunkt bestehen; andernfalls könnte keine „Verrechnung“ erfolgen. Davon ausgehend steht dem Darlehensgeber im Verbund außerdem für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu. Dieser Anspruch ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten „im Falle des Absatzes 1“ ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB. Insoweit wird zwar vertreten, der Ausschluss der Zinszahlungspflicht nach § 358 Abs. 4 S. 4 BGB gelte entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auch in den Fällen des Absatz 2, also des hier streitgegenständlichen Widerrufs des Darlehensvertrages (etwa Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 358 Rn. 20). Dem steht jedoch neben dem klaren Wortlaut des Gesetzes die vollharmonisierende Wirkung der - für den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag einschlägigen - Verbraucherkreditrichtlinie entgegen: Denn der Verbund und die Rechtsfolgen im Fall des Widerrufs im Verbund sind dort zwar nur rudimentär geregelt und es bleibt dem nationalen Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum (vgl. insbesondere Erwägungsgrund [9] und Art. 15 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie). Jedoch gehört die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zinszahlung nach Widerruf des Darlehensvertrages zu den ausdrücklich geregelten und damit der Vollharmonisierung unterfallenden Gegenständen der Richtlinie (vgl. Art. 14 Abs. 3 b)); da diese Verpflichtung auch für den Fall des Verbunds an keiner Stelle der Richtlinie zurückgenommen oder modifiziert wird, würde es einen Verstoß gegen die Richtlinie darstellen, wollte ein nationaler Gesetzgeber die Zinszahlungspflicht nach Widerruf des Darlehensvertrages ausschließen (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie). Dementsprechend ergibt sich auch aus den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsinformation die Vorstellung des deutschen Gesetzgebers dahin, dass auch im Verbund der Anspruch des Darlehensgebers beim Widerruf des Darlehensvertrages bestehen bleibt: Danach ist nämlich (nur) für den anderen Fall - Widerruf des finanzierten Geschäfts im Verbund - dahin zu informieren, dass dann - was konsequent § 358 Abs. 4 S. 4 BGB mit der Verweisung nur auf dessen Absatz 1 entspricht - keine Sollzinsen zu zahlen seien….“ Dieser Auffassung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. [18] Soweit der Kläger offenbar in „Abarbeitung aller möglichen Einwendungen“ die Ansicht vertritt, dass die Widerrufsbelehrung nicht Vertragsbestandteil geworden sei, weil sich die Unterschrift des Klägers nicht hinter, sondern vor der Widerrufsinformation befinde, ist dem nicht zu folgen. Die Gesamtwürdigung der dem Kläger überlassenen Unterlagen lässt keinen Zweifel daran, dass die Widerrufsbelehrung Bestandteil des Vertrages geworden ist. Der vom Kläger als Anlage K 1 vorgelegte Vertrag besteht aus 18 Seiten, wobei die einzelnen Seiten nummeriert sind und hier jeweils auf die Gesamtseitenzahl hingewiesen wird („Seite 1 von 18 (Kundenexemplar“). Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Vertrag aus 18 Seiten besteht. Auf der ersten Seite ist eine Unterschriftszeile für den Darlehensnehmer vorgesehen, die Seite 2 enthält die Widerrufsinformation, die Seite 3 Erklärungen zum Kaufpreisschutz und Seite 4 zum Datenschutz. Auf Seite 4 ist eine weitere Unterschriftszeile für den Darlehensnehmer vorgesehen. Bereits hieraus ergibt sich, dass die fortlaufend paginierten Seiten 1 bis 4 von der Unterschrift auf Seite 4 gedeckt sind. Dass die Widerrufsinformation hinter der Unterschrift auf der Seite 1, welche als „Darlehensvertrag“ bezeichnet wird, zu finden ist, ist unschädlich. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass eine Unterschrift auch erkennbar dazugehörige, aber darunter befindliche Textstücke umfasst (BGH Urteil vom 18.06.2013 - X ZR 102/11). Es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BGH a.a.O., Tz. 18). Diese führt hier ohne jeden vernünftigen Zweifel dazu, dass eine einheitliche Urkunde bestehend aus 18 Seiten die vertraglichen Grundlagen bildet. Der Zusammenhang ergibt sich aus der dargestellten fortlaufenden Paginierung und ferner aus dem eindeutigen sachlichen Zusammenhang der Regelungen. [19] Die Auszahlungsbedingungen, über welche gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB zu informieren ist, sind entgegen der Ansicht des Klägers ausreichend. Diese sind auf Seite 1 des Vertrages unter „Auszahlungsbedingungen“ aufgelistet mit Verweis auf Abschnitt II der Darlehensbedingungen der M...xxxx AG. Die Darlehensbedingungen sind wirksam in den Vertrag einbezogen, was durch die durchgehende Paginierung - wie ausgeführt - auch hinreichend dokumentiert ist. Es ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 4), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen sind (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 04.06.2019 - 6 U 137/18, BeckRS 2019, 11068). Soweit der Kläger geltend macht, dass sich dem Vertrag nicht hinreichend entnehmen ließe, dass die Auszahlung direkt an den Händler zur Finanzierung des Fahrzeugs erfolge, folgt der Senat dem nicht. Auf der Seite 1 des Vertrag ist links neben den genannten „Auszahlungsbedingungen“ unter dem drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehobenen Wort „Betrag“ aufgelistet, wie sich der Barzahlungspreis zusammensetzt und weiter formuliert: „Der Gesamtbetrag für das Finanzierungsobjekt ist auszuzahlen an: D. AG vertreten durch M......xx GmbH N“, wobei die Angabe zum Auszahlungsadressaten in einer größeren Schriftart als die übrigen Angaben erscheint. Hiernach sind die Angaben sowohl von der äußeren als auch inhaltlichen Gestaltung in jeder Hinsicht ausreichend und klar. [20] Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen unzutreffend, weil die ergänzenden Versicherungen für Kaufpreisschutz und Garantie- Paket keine verbundenen Verträge wären. Bei dem Darlehensvertrag und den beiden Versicherungen handelt es sich um verbundene Verträge nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB. Das Darlehen diente der Finanzierung der beiden Versicherungen und sie bildeten damit eine wirtschaftliche Einheit. Das Darlehen war zweckgebunden, indem der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämien der am selben Tag abgeschlossenen Versicherungen vorsah. Dadurch wurde dem Kläger die freie Verfügungsbefugnis über diesen Teil der Darlehensvaluta genommen. Im Darlehensvertrag wurden die Versicherungsbeiträge selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen (vgl. BGH Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 für Rechtschutzversicherung). [21] Die Klageanträge zu 2),3) und 4) hat das Landgericht zu Recht als unzulässig angesehen, weil das Landgericht Berlin für diese Anträge örtlich nicht zuständig ist. Für die beiderseitigen Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Darlehens besteht grundsätzlich kein gemeinsamer Erfüllungsort (vgl. Kammergericht Beschluss vom 18.02.2016 – 2 AR 6/16; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 29 ZPO, Rdnr. 25, 50 Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 5. Auflage, § 29 ZPO, Rdnr. 22). Der Kläger sucht vergeblich, dies unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 10.12.2002 – X ARZ 208/02 - in Frage zu stellen. Hiernach hat zwar das nach § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden; dies bezieht sich aber auf eine Entscheidung über denselben Streitgegenstand (vgl. BGH, a. a. O. Rdnr. 11). Auch bei verbundenen Darlehensverträgen gilt kein gemeinsamer Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Rückabwicklungsansprüche (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 – 6 U 312/18 – Rdnr. 32). Zwar wird für die Ansprüche bei Rücktritt von einem Kaufvertrag überwiegend ein einheitlicher Gerichtsstand im Sinne von § 29 ZPO an dem Ort angenommen, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet (vgl. OLG München, Urteil vom 13.01.2014 – 19 U 3721/13 – juris Rdnr. 14; OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 – I-28 U 91/15 – juris, Tz. 33; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage, § 269 Rdnr. 14; Zöller/ Schultzky, a. a. O. jeweils m. w. N.), weil sie dort zurück zu gewähren ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1961 - VIII ZR 167/60; BGH, Urteil vom 9.3.1983 – VIII ZR 11/82 – BGHZ 87, 104). Bei Widerruf eines mit einem Kauf verbundenen Darlehens kann der Verbraucher aber gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 4 BGB in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung eine Rückzahlung erst nach Rücksendung der Ware beanspruchen. Der Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, hat in dieser Konstellation nicht die prägende Bedeutung, dass dort ein gemeinsamer Gerichtsstand für alle Rückabwicklungsansprüche anzunehmen wäre, auch wenn sich das OLG Hamm (Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18 – juris Rn. 79) für seine gegenteilige Auffassung auf eine Vergleichbarkeit der Interessenlage mit derjenigen bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages sowie Praktikabilitätsgründe für eine einheitliche Zuständigkeit beruft. [22] Dem Antrag des Klägers, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, war nicht zu entsprechen. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, a..a. O., Tz. 48 und vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, a.a.O., Tz. 15 Bezug und macht sich die Gründe zu eigen. [23] Der Senat ist auch einstimmig davon überzeugt, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist. Die Rechtsfragen sind durch die angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2019, 11.02.2020 und 31.03.2020 geklärt. Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung – auch im Kosteninteresse – zu überdenken.“ Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Juli 2020 keinen Anlass, davon abzuweichen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Kläger die Rügen betreffend die (angeblich nicht unterschriebene) Abschrift des Darlehensvertrags, die unleserliche AGB, die (nicht verbundenen) Verbundgeschäfte, das Aufrechnungsverbot und Leistungsverweigerungsrecht sowie betreffend die angeblich fehlende Einbeziehung der Widerrufsinformation fallen gelassen. Soweit der Kläger in Wiederholung und Vertiefung seines Berufungsvorbringens weiterhin rügt, dass die Widerrufsinformation nicht ordnungsgemäß sei, folgt der Senat dem nicht: a) Ohne Erfolg tritt der Kläger der im Hinweisbeschluss (dort Rdnr. 14) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Entscheidung vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 - Tz. 28ff.) vertretenen Auffassung, wonach über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB bei befristeten Verträgen nicht unterrichtet werden müsse, entgegen. Der Darlehensnehmer ist gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a. F. nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren, sondern die Informationspflicht beschränkt sich nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19 -, juris Rn. 31, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 33). Mit der Informationspflicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hat der nationale Gesetzgeber die Richtlinienvorgaben aus Art. 10 Abs. 2 lit s) Verbraucherkreditrichtlinie umsetzen wollen, wonach der Verbraucher in „klarer, prägnanter“ Form über die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages zu informieren ist“ (vgl. BT-Drucksachen 16/11643, S. 128). Das einzige in der Richtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist jenes aus Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, welches durch § 500 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19 -, juris Rn. 35; Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 37). Die Verbraucherkreditrichtlinie erfordert keine Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die – zulässigerweise – ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind, weil in Art. 10 Abs. 2 lit s) der Richtlinie lediglich ein bestimmtes Kündigungsrecht, nicht aber eine Mehrzahl von Kündigungsrechten erwähnt wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19 -, juris Rn. 36; Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 38 vgl. OLG Braunschweig Urteil vom 08.07.2020 - 11 U 101/19, Tz. 83). b) Die Belehrung über die Vorfälligkeitsentschädigung ist ordnungsgemäß erfolgt. Zunächst wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Tz. 13 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 05.11.2019 verwiesen. Der Kläger beruft sich darauf, dass im Lichte des gesetzlich verankerten Transparenzgebots die bereits anfängliche Festlegung des Darlehensgebers auf eine vom BGH bisher anerkannte mathematische Berechnungsformel zu verlangen sei. Dem ist nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, dass es ausreicht, wenn der Verbraucher die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen kann um seine Belastung abzuschätzen. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, a.a.O.). Die finanzmathematischen Formeln, die der konkreten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode oder Aktiv-Passiv-Methode zu Grunde liegen, sind ihrer Natur nach nicht allgemein verständlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 -, juris Rn. 18). Eine Darstellung würde daher zur Klarheit, Verständlichkeit und Prägnanz der Pflichtangabe nichts beitragen, was mit dem Erwägungsgrund 39 der Verbraucherkreditrichtlinie korrespondiert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020, a. a. O.). Art. 10 Abs. 2 lit. r) der Verbraucherkreditrichtlinie verlangt so auch lediglich Informationen zur Art der Berechnung (vgl. OLG Braunschweig Urteil vom 08.07.2020 - 11 U 101/19, Tz. 92). Es kann für die Entscheidung dahin gestellt bleiben, ob die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gesetzeskonform sind. Selbst wenn ein Fehler vorliegen würde, ließe solcher Verstoß das Anlaufen der 14-tätigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V. m. § 355 Abs. 2, § 356 b BGB unberührt. Dies hat der BGH in der Entscheidung vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19 -, Tz. 25 - 30 ausdrücklich erkannt und hierzu wie folgt ausgeführt: „b) Die fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führt jedoch nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB aF zu berühren. Insoweit hat die Erteilung einer ordnungsgemäßen Pflichtangabe nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 41). Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, ohne dass dem Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie entgegenstehen. Nach Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie legen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. aa) Nach dem Regelungskonzept des deutschen Gesetzgebers ist für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB aF zwar grundsätzlich maßgebend, dass die vorgeschriebenen Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB aF vollständig und inhaltlich zutreffend erteilt werden. Im Falle fehlender oder nicht vollständiger Angaben hat der Gesetzgeber aber zur Vermeidung eines "ewigen" Widerrufsrechts dem Unternehmer in § 356b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 492 Abs. 6 BGB aF ermöglicht, fehlende oder unvollständige Pflichtangaben durch eine einseitige Erklärung nachzuholen, um nachträglich die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. BT-Drucks. 17/1394 S. 12, 16), wobei die Widerrufsfrist dann einen Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben endet (§ 356b Abs. 2 Satz 2 BGB aF). Von diesem Regelungskonzept ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Nachholung einer fehlenden oder unvollständigen Pflichtangabe nicht sinnvoll ist und für einen Verstoß eine anderweitige - wirksame, verhältnismäßige und abschreckende - Sanktion besteht. Dies ist bei einer unzureichenden Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Fall. (1) Eine Nachholung der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB aF ist sinnlos (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - C-639/18, WM 2020, 1199 Rn. 31 - Sparkasse Südholstein), weil im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Angabe in der Vertragsurkunde ein Anspruch des Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen ist und durch die Nachholung der ordnungsgemäßen Angabe nicht wiederaufleben würde (h.M.; vgl. nur OLG Köln, ZIP 2019, 110, 113; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 84; MünchKommBGB/Fritsche, 8. Aufl., § 356b Rn. 9; MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 66 und § 495 Rn. 13; NK-BGB/Krämer, 3. Aufl., § 492 Rn. 21; BeckOK BGB/Möller, 54. Edition, § 492 Rn. 45; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 31; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 492 Rn. 8; PWW/Nobbe, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 19; Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 492 Rn. 159; Edelmann, WuB 2018, 429, 432; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2118; a.A. Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. Juni 2020, § 492 Rn. 37; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474 f.). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der eine Nachholung der Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung für "nicht möglich" hält, dies aber durch den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF ausgeglichen hat (vgl. BT-Drucks. 17/1394 S. 16). Darüber hinaus wäre eine Nachholung der Pflichtangabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher sogar mit der Gefahr einer Verunklarung der Rechtslage verbunden, weil bei ihm hierdurch der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung noch geltend gemacht werden könnte. Um diese Unklarheit zu beseitigen, müsste der Darlehensgeber mit der Angabe des Berechnungsmodus zugleich mitteilen, dass ihm ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung von Gesetzes wegen nicht mehr zusteht. Dafür fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage. (2) Einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden durch den Anspruchsausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreichend begegnet. Diese Sanktion ist wirksam, verhältnismäßig und abschreckend i.S.d. Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie. Der Darlehensgeber verliert seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung endgültig und kann ihn nicht durch eine Nachholung der Pflichtangabe wiederaufleben lassen. Das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Erfüllung bleibt davon unberührt. bb) Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 69).“ Dieser Auffassung tritt der Senat bei. c) Der Senat hält auch weiter daran fest, dass die Angaben zu dem im Falle des Widerrufs zu zahlenden Tageszins hinreichend klar sind (vgl. auch OLG München Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19, Tz. 62 ff: OLG Stuttgart Urteil vom 18.02.2020 - 6 U 306/18, Tz. 32 ff.) und die Beklagte sich auf den Musterschutz berufen kann. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 28.07.2020 - XI ZR 288/19 - ausgeführt, dass es für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich ist, dass die Beklagte in Nummer IX. 5 der Darlehensbedingungen auf den nach der Widerrufsinformation pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag verzichtet hat. Dieses - weil ihm günstig unbedenkliche - Angebot hat der Darlehensnehmer durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. BGH Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 25). Diese Abweichung lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (BGH Urteil vom 28.07.2020, a.a.O., Tz. 18; vgl. BGH Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 9 mwN). d) Der Senat hält auch weiter daran fest, dass eine Vorlage an den EuGH nicht geboten und der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis) nicht entgegensteht. Der BGH hat mit Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838) im Einzelnen begründet, dass es ihm verwehrt ist, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (BGH Beschluss vom 31. März 2020, a.a. Tz. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.). Diese Rechtsauffassung hat der BGH mit Urteil vom 28.07.2020, a.a.O., Tz. 19 nochmals bekräftigt. Die Einwände des Klägers und die Vorlagebeschlüsse des LG Ravensburg sind nicht geeignet, diese zu erschüttern. Der Senat schließt sich ebenso wie mehrere Oberlandesgerichte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.2020, 6 U 448/19, BeckRS 2020, 10167 Rn. 39 f.; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137 Rn. 50; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.04.2020 ; OLG Dresden, Beschluss vom 15.06.2020, 5 U 452/20, Tz. 31 ff.) der Rechtsprechung des BGH an, wonach insbesondere eine richtlinienkonforme Auslegung bzw. Begrenzung des Artikels 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ausscheidet. e) Soweit der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 27. Juli 2020 (Seite 23, Bd. II, Bl. 171) weitere Rügen gegen die Widerrufsinformation erhebt, sind diese ebenfalls unerheblich. Zu den neuen Rügen gilt Folgendes: aa) Tilgungsplan Art. § 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB Der Kläger macht geltend, es fehle der Hinweis, dass der Tilgungsplan unentgeltlich ist. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan enthalten. Auf Seite 1 des Darlehensvertrages ist der Hinweis enthalten, dass der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan verlangen kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB bedarf es keines Hinweises, dass der Tilgungsplan unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist und im Übrigen geht die Unentgeltlichkeit für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher aus der verwendeten Formulierung (“...kann jederzeit...verlangen“) ohne weiteres hervor (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2020 – 6 U 139/19 – juris Tz. 71). bb) Tageszins Der Kläger macht weiter geltend, dass die Beklagte den Tageszins mit „0,00“ hätte angeben müssen, weil sie sich etwaiger Zinsen für die Zeit nach dem Widerruf in der hier vorliegenden Ausnahmesituation nicht berühmen dürfe. Dem folgt der Senat nicht. Das OLG Braunschweig hat im Urteil vom 08.07.2020 - 11 U 101/19 (Tz. 117ff.) für eine vergleichbare Fallkonstellation wie folgt ausgeführt: „(12) Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass die Angabe des Tageszinses in der Widerrufsinformation fehlerhaft sei, weil der Darlehensnehmer im Fall eines Verbundgeschäfts keinen Tageszins schulde. Auch im Fall eines Verbundgeschäfts schuldet der Darlehensnehmer grundsätzlich den Sollzins. Gem. § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB a. F. i. V. m. § 357 a Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. hat der Darlehensnehmer auch bei verbundenen Geschäften grundsätzlich für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 -, juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019 – 16 U 102/18 -, juris Rn. 17; Staudinger-Herresthal, BGB, Stand: 2016, § 358, Rn. 207.1). Dieser Anspruch ist lediglich dann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB a. F. ausgeschlossen, wenn der Verbraucher das verbundene Geschäft widerrufen hat. Auch nach der Gesetzesbegründung betrifft diese Regelung lediglich den Anwendungsbereich von § 358 Abs. 1 BGB und ist auf eine zwingende Vorgabe der Fernabsatzrichtlinie zurückzuführen (vgl. BT-Drucksache 14/6040, S. 201). Eine verdeckte Regelungslücke, die eine entsprechende Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB auf Fälle, in denen der Darlehensvertrag und nicht das verbundene Geschäft widerrufen worden ist, gebieten würde, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB a. F. auf den vorliegenden Fall die vollharmonisierende Wirkung der hier einschlägigen Verbraucherkreditrichtlinie entgegensteht (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 -, juris Rn. 55), die im Fall des Widerrufs die Zahlung der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits aufgelaufenen Zinsen bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens vorsieht, wobei die Zinsen auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen sind (vgl. Art. 14 Abs. 3 lit b) der Richtlinie). Dementsprechend sieht die Muster-Widerrufsinformation vor, dass in der allgemeinen Belehrung der Tageszins anzugeben ist und dann unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ der Verbraucher darauf hinzuweisen ist, dass, wenn dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zusteht, Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen sind (Gestaltungshinweis 6a der Anlage 7). Da der Kläger im vorliegenden Fall nicht den Kauf-, sondern den Darlehensvertrag widerrufen hat, schuldet er auch den vereinbarten Sollzins. Soweit die bei einer getrennten Abwicklung der beiden Vertragsverhältnisse bestehenden Ansprüche durch den Widerruf und Eintritt des Darlehensgebers in das Abwicklungsverhältnis kraft Gesetzes erlöschen, wenn der Darlehensbetrag an den Unternehmer ausgezahlt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2016 – IX ZR 132/15 -, juris Rn. 34), ist in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ ausgeführt, dass, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen ist, der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt. Dies entspricht der Regelung in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB a. F. Genauer als der Gesetzgeber braucht der Unternehmer aber – wie bereits ausgeführt - nicht zu formulieren. Die Widerrufsinformation ist daher auch insofern nicht zu beanstanden, soweit zunächst unter „Widerrufsfolgen“ ausgeführt wird, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens bei vollständiger Inanspruchnahme pro Tag ein bestimmter Zinsbetrag zu zahlen ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den pro Tag anzugebenden Zinsbetrag auf der Grundlage der Tageszählmethode berechnet hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a. F. macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben, so dass die Beklagte diese in Deutschland für Bankkredite übliche Methode anwenden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 741/16 -, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2020 – 6 O 306/18 -, juris Rn. 35). Auch die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie stehen einer Berechnung des Tageszinses nach der Tageszählmethode nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt, sollen die Zinsen auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes berechnet werden. Aus dem Erwägungsgrund 19 der Verbraucherkreditrichtlinie geht jedoch hervor, dass die Kreditgeber, was den Sollzinssatz, die Periodizität der Teilzahlungen und die Anrechnung der Zinsen auf das Darlehen anbelangt, bei dem jeweiligen Verbraucherkredit ihre herkömmlichen Berechnungsmethoden anwenden sollen. Anders als für den Effektivzinssatz bedarf es daher insofern keiner europaweiten Vereinheitlichung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2018 – I-6 U 167/17 -, juris Rn. 44)." Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung diesen Ausführungen an. cc) Hinweis auf Verzugszinssatz Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB Der Kläger ist der Ansicht, die Angaben zum Verzugszinssatz seien unzureichend; die Beklagte müsse die Höhe des Zinses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret numerisch angeben. Im Darlehensvertrag wird unter der Überschrift „Ausbleibende Zahlungen“ angegeben, dass für ausbleibende Zahlungen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet wird. Diese Angabe entspricht den gesetzlichen Anforderungen, wonach der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten anzugeben sind. Eine konkrete numerische Zinssatzangabe ist nicht erforderlich. Diese ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung nicht. Im Übrigen kann auch der Verbraucher den gesetzlichen Zinssatz durch einen Blick ins Gesetz unschwer feststellen. dd) Art des Darlehens Art .247 § 3 Nr. 2 EGBGB Soweit der Kläger geltend macht, dass die Angaben zum Art des Darlehens unzureichend seien, ist dem nicht zu folgen. Der Darlehensvertrag ist überschrieben mit „ Ratenkredit mit festem Zinssatz und Zusatzvereinbarung (nach Ihrer Wahl erhöhte Schlussrate, Rückgabe des Fahrzeugs oder Anschlussfinanzierung der Schlussrate)“. Diese Angaben erfüllen die gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 3 Nr. 2 EGBGB, wonach die Art des Darlehens anzugeben ist. Eine weitere Angabe, dass es sich - wie der Kläger geltend macht - um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt, ist nicht erforderlich (s. a. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 – Rn. 51). ee) Auszahlungsbedingungen Art. 247 § 3 Nr. 9 EGBGB Dem Kläger ist weiter die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Angabe der Auszahlungsbedingungen) ordnungsgemäß erteilt worden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen sind (vgl. OLG Stuttgart Urteil 18.02.2020 - 6 U 306/18, Tz. 41 mHa OLG Stuttgart Urteil vom 04.06.2019 - 6 U 137/18). Die danach erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Sicherungsübereignung des Finanzierungsobjektes, die Abtretung von Ansprüchen aus Arbeitsentgelt und auf Versorgungsbezüge (jeweils gemäß Abschnitt II der Darlehensbedingungen) und die Erforderlichkeit der Vorlage der Unterlagen gemäß Selbstauskunft hingewiesen wird. Soweit der Kläger moniert, dass nicht deutlich werde, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist dieser Hinweis gleichfalls im Darlehensvertrag selbst enthalten („Der Gesamtbetrag ist auszuzahlen an...“). Entgegen der Auffassung des Klägers ist das auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (OLG Stuttgart a.a.O.). Der Darlehensvertrag ist auch nicht zu beanstanden, soweit der Kläger im Lichte des Art. 10 Abs. 2 lit. d) der Verbraucherkreditrichtlinie eine Belehrung für erforderlich hält, dass der Darlehensnehmer statt der Valuta den Anspruch gegen den Dritten – den Händler - auf Befreiung der Verbindlichkeit, also der Zahlung des Kaufpreises in Höhe der auszukehrenden Valuta erhält und bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises zudem einen Anspruch auf Aushändigung des Kaufgegenstandes erhält. Vielmehr genügt es als klare, prägnante Angabe über die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredites im Sinne der Richtlinie, dass – wie erörtert - die Auszahlung des Darlehens an die D... AG wie auch die Kreditgewährung zum Zwecke der Lieferung des Finanzierungsobjekts (Fahrzeugtyp ...) deutlich herausgestellt sind. Gegenteiliges ergibt sich auch weder aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643 Seite 124) noch aus der vom Kläger angeführten Kommentarstelle (Bülow-Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Auflage, § 492 BGB Rn. 116). ff) zur Streitbelegung Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB Nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB muss der Vertrag einen Hinweis auf den Zugang des Kunden zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang enthalten. Diese Angaben finden sich in Ziffer X. 3 der AGB. Hier wird auf die Möglichkeit, ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in Anspruch zu nehmen (Ombudsmannverfahren), hingewiesen und der Hinweis erteilt, dass Beschwerde an den Bundesverband deutscher Banken e.V. …zu richten ist und angegeben, wo die Zugangsvoraussetzungen und die Verfahrensordnung für das Ombudsmannverfahren abrufbar sind. Diese Angaben sind ausreichend (vgl. OLG München Urteil vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19, a.a.O., Tz. 81). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes der Berufung wird auf 47.223,20 € festgesetzt.