Leitsatz
VI ZR 223/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160424UVIZR223
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160424UVIZR223.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 223/21 Verkündet am: 16. April 2024 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNeu: ja DS-GVO Art. 15 Abs. 1, 3 Zum Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO (Anschluss an Senatsurteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21). BGH, Urteil vom 16. April 2024 - VI ZR 223/21 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 7. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2021 im Kos- tenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. November 2020 insoweit teilweise abgeändert, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Beklagte wird zusätzlich verurteilt, der Klägerin Kopien der bei der Beklagten vorhandenen, von der Klägerin gegen- über der Beklagten verfassten Erklärungen zu überlassen (Auskunftsbegehren zu a). Soweit die Klägerin Überlassung von Kopien der von der Be- klagten gegenüber der Klägerin oder gegenüber Dritten ab- gegebenen Erklärungen (Versicherungsschein mit Nachträ- gen, Anschreiben, Kündigungsschreiben, Zahlungserinne- rungen, Abrechnungsschreiben, Mitteilungen über den Ver- tragsstand; Auskunftsbegehren zu b) sowie von Buchungs- daten für jeden Zahlungseingang und Zahlungsausgang, die in Bezug auf den Versicherungsvertrag der Klägerin gespei- chert sind (Auskunftsbegehren zu c), begehrt, und soweit sie auf die Auskunftsbegehren zu a, b und c bezogenen weiter- gehenden Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ver- - 3 - langt, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückge- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem beklagten Versicherer Auskünfte, Abschrif- ten von Erklärungen und Kopien von Daten aus einem Versicherungsvertrag, um ein etwaiges Widerrufsrecht prüfen zu können. Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag über eine im Jahr 2004 abge- schlossene, fondsgebundene Rentenversicherung, die im Jahr 2016 gekündigt und im Jahr 2017 abgerechnet wurde. Im April 2019 verlangte die Klägerin von der Beklagten gemäß Art. 15 DSGVO Auskünfte über gespeicherte personenbe- zogene Daten sowie Unterlagen zum Versicherungsvertrag. Die Beklagte teilte der Klägerin von ihr gespeicherte personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Staatsangehörigkeit, Familien- stand, Gesundheitsdaten) sowie die Summe der gezahlten Beiträge mit und über- mittelte eine Kopie des Versicherungsantrags. Die Klägerin hält dies für unzu- reichend und begehrt Auskunft über die Speicherung 1 2 - 4 - a) der von der Klägerin gegenüber der Beklagten abgegebenen Erklärun- gen (Kündigungsschreiben, Erklärungen und Anfragen zum Vertrag, Erklärungen zum Gesundheitszustand), b) der von der Beklagten gegenüber der Klägerin oder gegenüber Dritten abgegebenen Erklärungen (Versicherungsschein mit Nachträgen, An- schreiben, Kündigungsschreiben, Zahlungserinnerungen, Abrech- nungsschreiben, Mitteilungen über den Vertragsstand), c) von Buchungsdaten für jeden Zahlungseingang und Zahlungsaus- gang, die in Bezug auf den Versicherungsvertrag der Klägerin gespei- chert sind, d) der erzielten Fondsgewinne, der Höhe der aus der klägerischen Versi- cherungsprämie entnommenen Verwaltungs-, Vertriebs- und Ab- schlusskosten, des riskierten Kapitals, der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und/oder des tatsächlichen Werts des Risikoschut- zes, sowie die Übermittlung der Erklärungen der Klägerin in Abschrift sowie der sons- tigen Daten in Kopie. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da kein Anspruch auf weitere als die bereits erteilten Auskünfte bestehe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Be- klagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Speicherung a) der von der Klägerin gegenüber der Beklagten abgegebenen Erklärun- gen (Kündigungsschreiben, Erklärungen und Anfragen zum Vertrag, Erklärungen zum Gesundheitszustand), 3 - 5 - b) der von der Beklagten gegenüber der Klägerin oder gegenüber Dritten abgegebenen Erklärungen (Versicherungsschein mit Nachträgen, Er- klärungen zum Vertrag, Zahlungserinnerungen, Abrechnungsschrei- ben, Mitteilungen über den Vertragsstand), c) von Buchungsdaten für jeden Zahlungseingang und Zahlungsaus- gang, die in Bezug auf den Versicherungsvertrag der Klägerin gespei- chert sind, zu erteilen. Zudem hat es der Klägerin teilweise Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewie- sen. Mit der vom Berufungsgericht hinsichtlich des abgewiesenen Anspruchs auf Abschriften und Kopien zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Umfang der Berufungszurückweisung mit der Maßgabe fort, dass sie hinsicht- lich des Auskunftsverlangens zu d (erzielte Fondsgewinne etc.) die Übermittlung der Kopien der näher bezeichneten Daten nunmehr unmittelbar, also nicht wie zuvor im Wege der Stufenklage, verlangt. Hilfsweise hat die Klägerin in der Re- visionsinstanz beantragt, ihr jeweils Kopien der in den Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 31. Mai 2022 entspre- chend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Verfahren C-487/21 bzw. C-307/20 ausgesetzt. 4 - 6 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (BeckRS 2021, 54382) kann die Klägerin aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO lediglich die zugesprochenen weiteren Aus- künfte verlangen, nicht jedoch die begehrten Abschriften und Kopien und ebenso wenig Auskunft zu den unter d verlangten Punkten. Hinsichtlich dieses Auskunfts- begehrens handele es sich um keine Auskunft betreffend die Speicherung per- sonenbezogener Daten der Klägerin, sondern vielmehr um interne Vorgänge bei der Beklagten, die keinerlei Bezug zur Klägerin aufwiesen und keine Rück- schlüsse auf die Klägerin zuließen. Fondsgewinne, Kosten, Prämien und Kapital seien kein der Klägerin zugeordnetes Vermögen. Auch das riskierte Kapital, der Wert des Risikoschutzes und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts seien keine Informationen über eine natürliche Person, sondern interne Kalkula- tionsfaktoren der Beklagten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte, die jeweilige Erklärung in Abschrift (Auskunftsbegehren zu a) bzw. eine Kopie dieser Daten (Auskunftsbegehren zu b-d) übermittelt zu erhalten. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO gehe nicht weiter als die Auskunftsver- pflichtung aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Die betroffene Person habe daher einen Anspruch nur auf die Kopie der personenbezogenen Daten, nicht aber auf über die personenbezogenen Daten hinausgehende Informationen. Die begehrten Ansprüche bestünden auch nicht aus § 3 VVG. Sei das Versicherungsverhältnis beendet und vollständig abgewickelt, komme ein An- spruch aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht mehr in Betracht. 5 6 7 - 7 - II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in vollem Um- fang stand. Die Revision der Klägerin ist begründet, soweit sie die Überlassung von Abschriften der bei der Beklagten gespeicherten, von der Klägerin selbst ver- fassten Erklärungen verlangt (unter 1.). Auf der Grundlage der bisherigen Fest- stellungen zu Unrecht verneint hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klä- gerin auch bezüglich der von der Beklagten abgegebenen Erklärungen sowie be- züglich der Buchungsvorgänge (unter 2.). Im Übrigen ist die Revision dagegen unbegründet (unter 3.). 1. Die Klägerin hat aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO einen Anspruch auf Überlassung von Abschriften der bei der Beklagten gespeicherten, von ihr selbst verfassten Erklärungen (Auskunftsbegehren zu a). a) Art. 15 DSGVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die Datenschutz- Grundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25. Mai 2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 36). Nach den Feststellungen des Berufungs- gerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 3. April 2019 von der Beklagten Aus- kunft und Überlassung von Kopien verlangt. b) Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem da- tenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verant- wortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form be- 8 9 10 11 - 8 - stimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, näm- lich in Form einer "Kopie" der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene (Senatsurteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris Rn. 14; vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 31 f.). c) Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Infor- mationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Vorausset- zung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person ver- knüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 23 f.; Senatsurteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 22 mwN). Nach diesen Grundsätzen sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten ein- zustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat, umgekehrt aber Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben genannten Kriterien enthalten (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris Rn. 16; vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15/23, WM 2024, 555 Rn. 8; vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25; BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 48). Dass diese Schreiben der betroffenen Person 12 13 - 9 - bereits bekannt sind, schließt den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 25 mwN). d) Danach handelt es sich bei den von der Klägerin verfassten Erklärun- gen, die der Beklagten vorliegen (Auskunftsbegehren zu a), ihrem gesamten In- halt nach um personenbezogene Daten, weshalb die Klägerin im Ergebnis nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie dieser Erklärungen fordern kann, auch wenn sich der Begriff der Kopie in dieser Vorschrift nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 72; vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32). Denn die Kopie muss alle personen- bezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 73; vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32, 39). Der Vollständigkeit der Auskunft kann hier nur durch eine Kopie des gesamten Dokuments genügt werden (Se- natsurteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris Rn. 17). 2. Einen zumindest vorläufigen Erfolg hat die Revision auch, soweit die Klägerin Kopien der Erklärungen der Beklagten (Auskunftsbegehren zu b) sowie der sie betreffenden Buchungsvorgänge (Auskunftsbegehren zu c) begehrt. a) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich der entspre- chende Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO nicht verneinen. 14 15 16 - 10 - aa) Die von der Klägerin mit der Revision noch verfolgten Anträge, die als Prozesserklärungen vom Revisionsgericht selbst auszulegen sind (vgl. Senats- urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 16 mwN), sind da- rauf gerichtet, der Klägerin Kopien sämtlicher Erklärungen der Beklagten (Aus- kunftsbegehren zu b) sowie sämtlicher Buchungsvorgänge, die den Vertrag der Klägerin betreffen (Auskunftsbegehren zu c) zu überlassen, die der Beklagten vorliegen und in denen Informationen über die Klägerin enthalten sind. Nach der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 32 mwN), begehrt die Klägerin die Herausgabe einer Kopie der Dokumente, die sie betref- fende personenbezogene Daten enthalten. Die Klägerin fordert damit entgegen dem Wortlaut ihres Klageantrags ("Kopie der Daten") nicht nur die Überlassung von Kopien der personenbezogenen Daten, die in den genannten Dokumenten- kategorien enthalten sind, sondern Kopien dieser Dokumente. Die Revisionsbe- gründung stützt dieses Verständnis, indem sie ausführt, der Auskunftsanspruch beziehe sich auf den Inhalt der Dokumente und Dateien, in denen personenbe- zogene Daten der Klägerin gespeichert seien. Der Klägerin seien daher - wie hinsichtlich der von ihr selbst verfassten Erklärungen - Kopien der fraglichen Un- terlagen zu gewähren, wobei sonstige Bestandteile im Rahmen der Kopie un- kenntlich gemacht werden dürften. Bei einem engeren, auf die Übermittlung einer Kopie der personenbezogenen Daten beschränkten Verständnis machten im Üb- rigen auch die im Revisionsverfahren gestellten Hilfsanträge, die diese Ein- schränkung nunmehr vornehmen, keinen Sinn. bb) Weder bei den von der Beklagten an die Klägerin oder gar Dritte ge- richteten Erklärungen noch bei den gesamten Buchungsvorgängen handelt es sich zwangsläufig in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten der Klägerin, auch wenn sie jeweils Informationen über die Klägerin enthalten mögen. Zwar ist bei Schreiben der Beklagten an die Klägerin und einzelnen Buchungsvorgängen 17 18 - 11 - denkbar, dass diese ausschließlich Informationen über die Klägerin enthalten. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies in allen Fällen so ist. Deshalb ergibt sich aus dem Erfordernis, eine vollständige Auskunft über perso- nenbezogene Daten zu erteilen, grundsätzlich kein Anspruch der Klägerin darauf, dass - wie von ihr gefordert - alle diese Unterlagen im Gesamten, wenn auch ggf. teilgeschwärzt, als Kopie zu überlassen sind (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris Rn. 18; vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15/23, WM 2024, 555 Rn. 9 f.). cc) Allerdings kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, dann als un- erlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erfor- derlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 41, 45; vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 66; vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 74 f.; Senatsurteile vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, juris Rn. 18; vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15/23, WM 2024, 555 Rn. 10; BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 54 f.). Zwar hat die Klägerin hierzu in den Vorinstanzen nichts vorgetragen. Da es sich bei dem Kri- terium der erforderlichen Kontextualisierung aber um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt handelt, der erst durch die während des Revisionsverfahrens er- gangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Relevanz erlangt hat, ist der Klägerin aus Gründen der prozessualen Fairness wie von ihr beantragt Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzend Stellung zu nehmen und wei- ter vorzutragen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, MMR 2017, 394 Rn. 108; vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, K&R 2015, 326 Rn. 55). 19 - 12 - b) Dagegen ergibt sich der begehrte Anspruch auf Ausfolgung von Kopien nicht aus § 3 VVG. aa) Zwar kann nach § 3 Abs. 3 VVG der Versicherungsnehmer vom Ver- sicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen, wenn ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist. Die sonstigen streitgegenständlichen Unterlagen werden davon ohnehin nicht erfasst. Aber auch soweit die Klägerin beantragt hat, ihr den Versicherungsschein und Nach- träge hierzu zur Verfügung zu stellen, kann dies hier nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden. Der Versicherungsschein hat eine Informations-, Legitimie- rungs- und Beweisfunktion. Damit sich der Versicherungsnehmer über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren und diese nachweisen kann, gibt ihm § 3 Abs. 3 VVG einen Anspruch auf Ersatzausstellung des Versiche- rungsscheins. Dieser erfasst daher nur den Versicherungsschein einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nachträge (BGH, Urteile vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 42; vom 21. Februar 2024 - IV ZR 311/22, r+s 2024, 314 Rn. 16). Im Streitfall wurde die Versicherung jedoch bereits im Jahr 2016 gekündigt und im Jahr 2017 abgerechnet. Anders als die Revision meint, besteht der Anspruch aus § 3 Abs. 3 VVG nicht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, soweit dessen ord- nungsgemäße Abwicklung überprüft werden soll. Insoweit ergibt sich nach dem Willen des Gesetzgebers ein Informationsrecht lediglich zum Inhalt der Vertrags- bestimmungen gemäß § 7 Abs. 4 VVG (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 61), die je- doch nicht Gegenstand der vorliegenden Auskunftsbegehren zu b und c sind (vgl. zum Begriff der Vertragsbestimmungen in § 7 Abs. 4 VVG: BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 311/22, r+s 2024, 314 Rn. 18 mwN). 20 21 22 - 13 - bb) § 3 Abs. 4 Satz 1 VVG bezieht sich nur auf eigene Erklärungen des Versicherungsnehmers, nicht solche des Versicherers, und scheidet deshalb in- soweit ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus (BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 43 mwN). c) Auch auf § 810 BGB können die Auskunftsbegehren zu b und c nicht gestützt werden, da diese Vorschrift lediglich die Gestattung der Einsichtnahme in eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde ermöglicht (BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 44 mwN). d) Schließlich kann die Klägerin die Auskunftsbegehren zu b und c nicht auf Treu und Glauben nach § 242 BGB stützen. aa) Allerdings trifft den Schuldner nach § 242 BGB im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Aus- kunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Innerhalb vertraglicher Be- ziehungen kann der Auskunftsanspruch auch die Funktion haben, dem Berech- tigten Informationen über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu ver- schaffen. Es müssen dann ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hauptanspruchs gegeben sein, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht wer- den soll (Senatsurteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15/23, WM 2024, 555 Rn. 17; BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 30 ff. mwN). 23 24 25 26 - 14 - Der Berechtigte hat hierfür zunächst darzulegen, nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen zu verfügen. Nur dann kann festge- stellt werden, dass er über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise be- schaffen kann. Treu und Glauben erfordern es nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen (BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 38 mwN). Schließlich bedarf es der Darlegung zu den Gründen des Verlusts. Der Versicherungsneh- mer ist nicht schon dann entschuldbar über seine Rechte im Ungewissen, wenn er die fraglichen Unterlagen nicht mehr besitzt und zu den Gründen des Verlusts nicht weiter vorträgt. Erst die Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Ver- sicherungsnehmer ermöglicht die Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wah- rung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsan- spruch nach § 242 BGB zusteht (Senatsurteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15/23, WM 2024, 555 Rn. 19; vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 40 mwN). bb) Nach diesen - im Unterschied zur Frage der erforderlichen Kontextua- lisierung im Rahmen des Anspruchs aus § 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO (oben II.2.a.cc) nicht neuen - Grundsätzen sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB schon nicht hinreichend dargetan. Weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Sitzungsprotokoll der Berufungsverhand- lung ist ersichtlich, dass die Klägerin entsprechenden Vortrag gehalten hätte. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass das Berufungsgericht insoweit Instanzvortrag der Klägerin übergangen hätte. 27 28 - 15 - 3. Demgegenüber bleibt die Revision in Haupt- und Hilfsantrag ohne Er- folg, soweit die Klägerin weitere Informationen (Auskunftsbegehren zu d: erzielte Fondsgewinne, Höhe der aus der klägerischen Versicherungsprämie entnomme- nen Verwaltungs-, Vertriebs- und Abschlusskosten, riskiertes Kapital, Wahr- scheinlichkeit des Schadenseintritts und/oder des tatsächlichen Werts des Risi- koschutzes) begehrt. a) Für einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon an dem notwendigen Per- sonenbezug der begehrten Informationen. Anders als die Revision meint, sind diese Informationen auch nicht der Gesamtheit der Versicherten datenschutz- rechtlich zugeordnet, so dass die entsprechenden Daten im Umfang des Fonds- vermögens auf die Klägerin persönlich bezogen wären. b) Weitere Anspruchsgrundlagen kommen, wie bereits ausgeführt (oben II.2.b, c und d), auch hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zu d nicht in Betracht. 29 30 31 - 16 - III. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses der Klägerin Ge- legenheit zum ergänzenden Vortrag zum Gesichtspunkt der Kontextualisierung im Rahmen des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO geben kann. Seiters von Pentz Müller Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.11.2020 - 18 O 333/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.06.2021 - 7 U 419/20 - 32