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Urteil

7 U 124/23

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0404.7U124.23.00
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Leitsätze
1. Vorliegend konnte der Versicherungsnehmer den Unterlagen mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ die konkrete Prämienerhöhung ausgelöst hat. Es war nicht nur in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung beschrieben, sondern es wurde auch das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt. Daher konnte der Versicherungsnehmer aus der Mitteilung hinsichtlich der Prämienerhöhungen jeweils ohne weiteres den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung eingetreten sind. Auch der erforderliche Hinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein im Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden sei, ist in dem Informationsschreiben enthalten. (Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) 2. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass zusätzlich das Ausmaß, in dem der maßgebliche Schwellenwert überschritten wird, angegeben wird. Ebenso wenig ist nötig, dass ausdrücklich angegeben wird, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage dauerhaft bzw. nicht nur vorübergehend ist.(Rn.33) 3. Die durch einen Versicherungsnehmer ausschließlich beanstandete Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ist kein Umstand, der einer (isolierten) Prüfung durch die Zivilgerichte zugänglich ist, sondern kann allenfalls Gegenstand aufsichtsrechtlicher Maßnahmen sein.(Rn.68) 4. Aus dem Umstand, dass der auslösende Faktor „Versicherungsleistungen“ gesunken ist, folgt nicht zwangsläufig, dass der Versicherer nur berechtigt wäre, die Prämie zu senken. Trotz einer günstigen Entwicklung bei einer der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen kann infolge einer ungünstigen Entwicklung bei anderen Faktoren, die auf die Prämienhöhe Einfluss haben, eine Erhöhung der Prämien durch den Versicherer geboten sein.(Rn.77)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27.02.2023, Az. 6 O 187/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 5.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorliegend konnte der Versicherungsnehmer den Unterlagen mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ die konkrete Prämienerhöhung ausgelöst hat. Es war nicht nur in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung beschrieben, sondern es wurde auch das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt. Daher konnte der Versicherungsnehmer aus der Mitteilung hinsichtlich der Prämienerhöhungen jeweils ohne weiteres den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung eingetreten sind. Auch der erforderliche Hinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein im Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden sei, ist in dem Informationsschreiben enthalten. (Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) 2. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass zusätzlich das Ausmaß, in dem der maßgebliche Schwellenwert überschritten wird, angegeben wird. Ebenso wenig ist nötig, dass ausdrücklich angegeben wird, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage dauerhaft bzw. nicht nur vorübergehend ist.(Rn.33) 3. Die durch einen Versicherungsnehmer ausschließlich beanstandete Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ist kein Umstand, der einer (isolierten) Prüfung durch die Zivilgerichte zugänglich ist, sondern kann allenfalls Gegenstand aufsichtsrechtlicher Maßnahmen sein.(Rn.68) 4. Aus dem Umstand, dass der auslösende Faktor „Versicherungsleistungen“ gesunken ist, folgt nicht zwangsläufig, dass der Versicherer nur berechtigt wäre, die Prämie zu senken. Trotz einer günstigen Entwicklung bei einer der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen kann infolge einer ungünstigen Entwicklung bei anderen Faktoren, die auf die Prämienhöhe Einfluss haben, eine Erhöhung der Prämien durch den Versicherer geboten sein.(Rn.77) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27.02.2023, Az. 6 O 187/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 5.000,00 €. I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 1. Die formelle Wirksamkeit der Prämienanpassungen zum 01.01.2018 und zum 01.01.2021 hat der Kläger weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren in Zweifel gezogen, weshalb der Senat dies auch seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat. Abgesehen davon sind die bezeichneten Anpassungen auch formell nicht zu beanstanden. a) Das hat der Senat bezüglich der Anpassung zum 01.01.2021 bereits entschieden (Beschluss vom 05.02.2024 - 7 U 223/23). b) Aber auch die Anpassung zum 01.01.2018 genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung. aa) Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - VersR 2021, 240) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Darüber hinaus ist anzugeben, dass die Überschreitung eines im Gesetz oder in den Tarifbedingungen festgelegten Schwellenwertes die konkret in Rede stehende Prämienerhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 31.08.2022 - IV ZR 252/20 -, Rn. 13, zitiert nach juris). bb) Der Kläger hat insoweit folgende Informationen erhalten: Im Anschreiben vom November 2017 (Anl. B 3-5, Bl. 109/110 eAkte LG Anlagenheft Beklagte) führt die Beklagte aus: „[...] zum 01.01.2018 kommt es in Ihrem Vertrag zu Änderungen, die wir Ihnen im Weiteren näher erläutern. Beitragsanpassung In einigen Tarifen der X Krankenversicherung AG ist eine Beitragsanpassung erforderlich. Nach gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Vorgaben sind wir verpflichtet, jährlich für alle Tarife die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich erfolgt nicht für den Tarif insgesamt, sondern für sogenannte Beobachtungseinheiten (z.B. Erwachsene und Kinder in Unisex-Tarifen). Ergibt sich hieraus eine positive oder negative Abweichung von mehr als dem vertraglich vereinbarten Prozentsatz, bezeichnet man dies als „Ansprechen“ des „Auslösenden Faktors Versicherungsleistungen“. In der Folge sind alle Rechnungsgrundlagen der betroffenen Beobachtungseinheit zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die Abweichung nicht nur vorübergehend ist, müssen die Beiträge in Tarifen, die mit Alterungsrückstellung kalkuliert sind, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden. Alleine ausschlaggebend für die jetzt anstehende Beitragsanpassung ist das Ansprechen des „Auslösenden Faktors Versicherungsleistungen“. Der andere gesetzlich vorgesehene „Auslösende Faktor Sterblichkeit“ ist für diese Beitragsanpassung nicht ursächlich. [...]“ Im zugehörigen Nachtrag zum Versicherungsschein ist u.a. der hier in Rede stehende Tarif S. 2 mit der Ziffer „1“ gekennzeichnet, was in der Legende mit „Beitragsanpassung“ erläutert wird. In den „Erläuterungen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“ (Anl. B 3-5, Bl. 116 ff. eAkte LG Anlagenheft Beklagte) heißt es weiter: „Verfahren der Beitragsanpassung Nach den gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Vorgaben (Versicherungsaufsichtsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz und Versicherungsbedingungen je Tarif) sind wir verpflichtet, jährlich in allen Tarifen für jede Beobachtungseinheit die erforderlichen und die kalkulierten Versicherungsleistungen gegenüberzustellen. Als Beobachtungseinheiten gelten in den - geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen (sogenannte Bisex-Tarife): Männer, Frauen und Kinder - Unisex-Tarifen: Erwachsene und Kinder - Tarifen, die ohne Alterungsrückstellung kalkuliert sind, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannten Altersgruppen, gegebenenfalls getrennt nach Männern und Frauen sowie in manchen Tarifen zusätzlich nach Kindern. Im Fall einer Abweichung um mehr als den vertraglich vereinbarten Prozentsatz spricht man vom Ansprechen des „Auslösenden Faktors Versicherungsleistungen“. In Tarifen mit Alterungsrückstellungen müssen ebenfalls jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten verglichen werden. Der „Auslösende Faktor Sterblichkeit“ spricht bei einer Abweichung von über fünf Prozent an. Die Berechnungsmethode der jeweiligen auslösenden Faktoren ist in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung festgelegt. Wenn es zum Ansprechen von mindestens einem auslösenden Faktor kommt, müssen alle Rechnungsgrundlagen der betroffenen Beobachtungseinheit überprüft werden. Bestätigt die Überprüfung eine dauerhafte Abweichung von der bisherigen Kalkulation, so muss diese neu erfolgen. Handelt es sich jedoch um eine vorübergehende Abweichung, ist keine Beitragsanpassung erforderlich. Ursache hierfür können einmalige Ereignisse wie eine Grippewelle sein, die viele Versicherte betreffen, oder besonders teure Schadenfälle wie zum Beispiel eine Ebola-Erkrankung. Dieses geschilderte Verfahren gilt für alle privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die auslösenden Faktoren werden an den unabhängigen mathematischen Treuhänder sowie an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weitergeleitet. Der Treuhänder kontrolliert und überprüft, ob die Beitragsanpassung nach den dafür bestehenden Rechtsvorschriften erfolgt ist. Er muss einer Beitragsanpassung ausdrücklich zustimmen, bevor diese gegenüber den Versicherten wirksam wird. Diese Vorgehensweise gilt nicht zwingend für die Tarife, die ohne Alterungsrückstellung kalkuliert sind. Bei uns kam es für die Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 nur jeweils zum Ansprechen des „Auslösenden Faktors Versicherungsleistungen“. In den Tarifen ..K, A.., T..6K und T..6GK ist die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders nicht erforderlich. Als solcher hat Herr B. V. allen anderen Beitragsänderungen zugestimmt. [...]“ Angeschlossen ist eine tabellarische Übersicht aller Tarife, die von einer Prämienanpassung betroffen sind. Genannt wird dabei auch der Tarif S. 2, bei dem in der Beobachtungseinheit „Männer“ der Prozentsatz mit „+/- 7,5“ angegeben wird sowie „unterschritten“. Das wird dahingehend erläutert, dass das Ergebnis des Vergleichs (der Versicherungsleistungen) unterhalb des negativen tariflichen Prozentsatzes gelegen hat. cc) Der Kläger konnte daraus mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die konkrete Prämienerhöhung ausgelöst hat. In den bezeichneten Unterlagen wird nicht nur in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung beschrieben, sondern vielmehr - in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ausreichendem Maße - auch das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt. Daher konnte der Kläger aus der Mitteilung hinsichtlich der Prämienerhöhungen jeweils ohne weiteres den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung eingetreten sind. Auch der erforderliche Hinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein im Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten worden sei (hierzu BGH, Urteil vom 31.08.2022 - IV ZR 252/20 -, Rn. 13, zitiert nach juris), ist in dem genannten Informationsschreiben enthalten. Nicht erforderlich ist, dass zusätzlich das Ausmaß, in dem der maßgebliche Schwellenwert überschritten wird, angegeben wird. Ebenso wenig ist nötig, dass ausdrücklich angegeben wird, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage dauerhaft bzw. nicht nur vorübergehend ist. Hierbei handelt es sich um zwingende Voraussetzungen der Beitragsanpassung. Das muss nicht gesondert - klarstellend - wiederholt werden (Senat, Urteile vom 03.08.2023 - 7 U 478/22 und 136/22; vgl. auch Senatsurteile vom 04.11.2021 - 7 U 204/21 - und vom 03.03.2022 - 7 U 311/21; OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2021 - 20 U 152/20 -, Rn. 48). 2. Demgegenüber erweisen sich die Prämienanpassungen zum 01.01.2016 und zum 01.01.2017 als formell unwirksam, weil sie nicht in einer den - oben unter Ziff. 1 lit. aa dargestellten - Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Weise begründet wurden. a) Der Kläger hat zu den bezeichneten Anpassungen jeweils folgende Informationen erhalten: aa) Im Anschreiben vom November 2015 (Anl. B 3-3, Bl. 85/86 eAkte LG Anlagenheft Beklagte) teilt die Beklagte mit: „[...] zum 01.01.2016 kommt es in Ihrem Vertrag zu einer Beitragsanpassung. Für Beitragserhöhungen sind vor allem höhere Leistungsausgaben und eine erfreulicherweise wiederum gestiegene Lebenserwartung ausschlaggebend sowie in geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen die lange Niedrigzinsphase. Welche Tarife in Ihrem Vertrag hiervon betroffen sind und die sich ergebenden Auswirkungen auf den Beitrag, können Sie dem aktualisierten Versicherungsschein entnehmen. In dessen Anhang finden Sie weitere wesentliche Informationen, wie zum Beispiel Erläuterungen zur Beitragsanpassung. [...]“ Im zugehörigen Nachtrag zum Versicherungsschein sind die hier streitgegenständlichen Tarife S. 2, T..4/50,00 sowie T..6/30,00 mit der Ziffer „1“ gekennzeichnet, die mit „Beitragsanpassung“ erläutert wird. In den „Erläuterungen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2016“ (Anl. B 3-3, Bl. 93 ff. eAkte LG Anlagenheft Beklagte) informiert die Beklagte weiter wie folgt: „Nach Vorgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind wir verpflichtet, für unsere Tarife, für die Alterungsrückstellungen gebildet werden, jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen gegenüberzustellen. Dieser Vergleich erfolgt nicht für den Tarif insgesamt, sondern für sogenannte Beobachtungseinheiten. Als solche gelten in geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen (sogenannte Bisex-Tarife) Frauen, Männer und Kinder. In den Unisex-Tarifen gibt es nur noch die zwei Beobachtungseinheiten Kinder und Erwachsene. Für Tarife, die mit Alterungsrückstellungen kalkuliert sind, gilt zudem: Die Sterbewahrscheinlichkeiten sind jährlich zu vergleichen (siehe hierzu Punkt „Gestiegene Lebenserwartung“). Ein unabhängiger Treuhänder muss die Beitragsanpassung überprüfen und ihr zustimmen, bevor sie gegenüber den Versicherten wirksam wird. Ergibt die Gegenüberstellung von erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung in Höhe des vertraglich vereinbarten Prozentsatzes oder mehr, müssen alle Rechnungsgrundlagen der betreffenden Beobachtungseinheit überprüft werden. Beim Vergleich der Sterbewahrscheinlichkeiten wird die Überprüfung grundsätzlich bei einer Abweichung von über fünf Prozent notwendig. Man spricht in diesem Zusammenhang davon, dass die „Auslösenden Faktoren“ angesprochen haben. [...]“ bb) Im Anschreiben vom November 2016 (Anl. B 3-4, Bl. 98 eAkte LG Anlagenheft Beklagte) führt die Beklagte aus: „[...] zum 01.01.2017 kommt es in Ihrem Vertrag zu den folgenden Änderungen: - Beitragsanpassung in der Krankenversicherung: Im Falle von Beitragserhöhungen resultieren diese vor allem aus gestiegenen Leistungsausgaben, einer längeren Lebenserwartung sowie dem anhaltenden Niedrigzinsniveau. [...]“ Auch hier erfolgte im Versicherungsschein bei den auch bereits 2016 betroffenen, hier streitgegenständlichen Tarifen eine derjenigen im Vorjahr entsprechende Kennzeichnung. Die ergänzenden „Erläuterungen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ (Anl. B 3-4, Bl. 104 ff. eAkte LG Anlagenheft Beklagte) enthalten u.a. folgende Informationen: „Verfahrensvorschriften der Beitragsanpassung Um den mit Ihnen vereinbarten Versicherungsschutz in Tarifen mit Alterungsrückstellungen dauerhaft erfüllen zu können, sind wir jährlich zu folgenden Gegenüberstellungen verpflichtet. Wir vergleichen die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen sowie die aktuellsten Sterbewahrscheinlichkeiten mit den in der Kalkulation berücksichtigten. Die Gegenüberstellung erfolgt nicht für den Tarif insgesamt, sondern für sogenannte Beobachtungseinheiten. Als solche gelten bei uns in geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen (sogenannte Bisex-Tarife) zum Beispiel Frauen, Männer und Kinder bzw. in Unisex-Tarifen Erwachsene und Kinder. Ist die Abweichung bei mindestens einem Vergleich höher als der in den Versicherungsbedingungen genannte Wert, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Rechnungsgrundlagen der betroffenen Beobachtungseinheit zu überprüfen. Handelt es sich nicht nur um eine vorübergehende Abweichung, müssen wir die Beiträge anpassen. Ein unabhängiger Treuhänder hat die Beitragsanpassung überprüft und ihr zugestimmt. Dieses Verfahren gilt für alle privaten Krankenversicherer und führt dazu, dass es zum 01.01.2017 in einigen Tarifen bzw. Beobachtungseinheiten zu einer Beitragsanpassung kommt. [...]“ b) Aus diesen Informationen ergibt sich bereits nicht, dass - wie die Beklagte vorträgt - die Berechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ Auslöser für die Prämienanpassungen zum 01.01.2016 und zum 01.01.2017 war. Die jeweiligen Anschreiben benennen als Auslöser der Beitragsanpassungen sowohl gestiegene Leistungsausgaben als auch eine gestiegene Lebenserwartung. Auch aus den jeweils vorgelegten zusätzlichen Informationsblättern konnte der Kläger dies nicht hinreichend entnehmen. Dort wird zwar jeweils darauf hingewiesen, dass ein Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen erfolgt. Weiter wird jedoch auch jeweils ausgeführt, dass auch (2016: bei Tarifen, die mit Alterungsrückstellungen kalkuliert sind) ein Vergleich der Sterbewahrscheinlichketen erfolgt. Für den Kläger bleibt damit letztlich unklar, welche der beiden Rechnungsgrundlagen „Versicherungsleistungen“ und/oder „Sterbewahrscheinlichkeit“ aufgrund des von der Beklagten durchgeführten Vergleichs die hier in Rede stehenden Prämienanpassungen tatsächlich ausgelöst hat. 3. Weiter erweisen sich die in Rede stehenden Prämienanpassungen nicht (allein) deshalb als materiell unwirksam, weil die dem Treuhänder vorliegenden Unterlagen zur Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht vollständig gewesen wären (vgl. Senat, Urteil vom 30.11.2023 - 7 U 138/23). Hierauf hat der Kläger seinem Vortrag zufolge sein Bestreiten der materiellen Wirksamkeit der Prämienanpassungen beschränkt. In der Klageschrift (dort Seite 7 ff.) hatte der Kläger lediglich die Unvollständigkeit der dem Treuhänder anlässlich der beabsichtigten Prämienanpassungen übergebenen Unterlagen gerügt. Nachdem das Landgericht mit Verfügung vom 26.09.2022 (Bl. 118 eAkte LG) darauf hingewiesen hatte, dass aus seiner Sicht eine materielle Unwirksamkeit der angegriffenen Prämienanpassungen nicht lediglich auf die Unvollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen gestützt werden könne, ist der Kläger dem im Schriftsatz vom 05.10.2022 (Bl. 122 ff. eAkte LG) entgegengetreten und hat weiter ausgeführt, vorliegend werde eine materielle Unrechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen wegen fehlerhafter Limitierungsmaßnahmen vorgetragen. Hilfsweise werde die mathematische Berechnung der vorgenommenen Beitragsanpassungen streitig gestellt. In der Replik vom 24.10.2022 (dort Seite 10, Bl. 135 eAkte LG) hat der Kläger sodann ausdrücklich die grundsätzliche Richtigkeit der erfolgten Kalkulationen nicht bestritten und weiter ausgeführt, es werde ausschließlich bestritten, dass dem Treuhänder die Überprüfung der Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 VAG zum Zeitpunkt seiner Einverständniserklärung mit der Limitierungsmittelverwendung überhaupt ermöglicht gewesen ist. Das hänge davon ab, ob aus den dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen die Einhaltung der Vorgaben des § 155 Abs. 2 VAG festgestellt werden konnte. Damit konzentriert sich das Bestreiten des Klägers auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 24.10.2022 letztlich eindeutig - wie bereits in der Klageschrift - auf die Vollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen. Die Verwendung der Limitierungsmittel sowie die versicherungsmathematische Berechnung der Prämienanpassung werden damit vom Kläger nicht streitig gestellt. Die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgeworfene Frage einer Beweisvereitelung durch Entsendung eines Unterbevollmächtigten zum Termin stellt sich deshalb von vornherein nicht. Die ausschließliche Rüge der Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen verhilft der Berufung indes nicht zum Erfolg. a) Zwar ist die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung. Die Feststellung, ob die im Rahmen einer Nachkalkulation nach § 155 Abs. 1 VAG errechneten Anpassungen limitiert werden müssen und inwieweit dem Versicherer dafür Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehen, ist Bestandteil der Neukalkulation der Prämie (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297, Rn. 51; Boetius in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, Rn. 408 zu § 203), die grundsätzlich der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung durch die Zivilgerichte unterliegt (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 -, VersR 2016, 177, Rn. 9). Ist - anders als hier - die materielle Rechtmäßigkeit einer Prämienanpassung streitig, ist vom Gericht in diesem Zusammenhang zu überprüfen, ob diese nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. Da die gerichtliche Prüfung die Prüfung durch den Treuhänder nachzuvollziehen und festzustellen hat, ob auf Grund der ihm überlassenen Unterlagen die Voraussetzungen für eine Prämienanpassung vorgelegen haben, ist dementsprechend auch der Gegenstand der Beweiserhebung beschränkt und der Versicherer kann keine Unterlagen zur Rechtfertigung der Prämienanpassung nachschieben, die er dem Treuhänder nicht vorgelegt hat (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297, Rn. 53 f.; BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 -, VersR 2016, 177; BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02 -, BGHZ 159, 323, Rn. 15). b) Dagegen ist die durch den Kläger ausschließlich beanstandete Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen kein Umstand, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer (isolierten) Prüfung durch die Zivilgerichte zugänglich ist, sondern allenfalls Gegenstand aufsichtsrechtlicher Maßnahmen sein kann (dazu unter aa)). Die Möglichkeit einer isolierten Überprüfung der formellen Zustimmungsvoraussetzungen durch die Zivilgerichte ist auch nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich (dazu unter bb)). Auf die Frage, ob zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung die Vorlage eines Limitierungskonzepts erforderlich ist oder ob dem Treuhänder (auch) die Erstkalkulation bzw. deren treuhänderische Überprüfung hätte vorgelegt werden müssen, kommt es daher nicht an (dazu unter cc)). aa) Die Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ist keiner isolierten Prüfung seitens der Zivilgerichte zugänglich. Dem (Prämien-)Treuhänder kommt im Verfahren zur Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG die Funktion einer fachlich und institutionell unabhängigen Kontrollinstanz zu. Damit erfüllt die Vorschrift als vertragsrechtliches Korrelat zur entsprechenden aufsichtsrechtlichen Verpflichtung des Versicherers eine Aufgabe, die im Allgemeinen der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Rechts- und Finanzaufsicht über die Versicherungsunternehmen zugewiesen ist (siehe § 81 Abs. 1 Satz 2 VAG a.F.; nunmehr § 294 Abs. 2 Satz 2 VAG n.F.). Der die Zustimmung erklärende Treuhänder ist Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer. Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer einschränkt. Seine Entscheidung dient dabei der Wahrung der Belange aller Versicherten, die mit den individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht durchweg übereinzustimmen brauchen (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297, Rn. 45; s.a. Boetius in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, Rn. 497 ff. zu § 203). Historisch wurde mit § 12b Abs. 2 VAG a.F. dem Treuhänder diese Aufgabe übertragen, nachdem auf Grund europarechtlicher Vorgaben das staatliche Aufsichtssystem der Präventivkontrolle durch Prämiengenehmigung nicht mehr zulässig war (BT-Drs. 12-6959, S. 62, linke Spalte). Die Wahrung der Interessen der Versicherten sollte dadurch erfolgen, dass einerseits gemäß § 12b Abs. 3 VAG a.F.(jetzt § 157 Abs. 1 VAG) strenge Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Treuhänders gestellt wurden und andererseits die Aufsichtsbehörde gemäß § 12b Abs. 4 VAG a.F. (jetzt § 157 Abs. 2 VAG) die Möglichkeit hatte, die Bestellung eines anderen Treuhänders von dem Versicherungsunternehmen zu verlangen, wenn u.a. bekannt wurde, dass der Treuhänder seine ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt (BT-Drs. 12/6959 S. 63, 57). Die Anbindung der Aufgabenwahrnehmung des Treuhänders an das Versichertenkollektiv steht einem subjektiven Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf zivilgerichtliche Überprüfung der aufsichtsrechtlich definierten Bestellungsvoraussetzungen des Treuhänders entgegen. Die Entscheidung über diese Voraussetzungen ist vielmehr allein im Aufsichtsrecht zu suchen, das in § 12b Abs. 4 VAG a.F. der Aufsichtsbehörde die Aufgabe übertragen hat, über die Unabhängigkeit des Treuhänders zu wachen (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297, Rn. 46). Diese, vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) zur Unabhängigkeit des Treuhänders ausgeführten Grundsätze gelten im gleichen Maße für die weiteren Qualifikationsanforderungen an den Treuhänder. Zu diesen zählt auch die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, die ein Indiz für die gemäß § 12b Abs. 3 S. 1 VAG a.F. (§ 157 Abs. 1 S. 1 VAG) erforderliche Zuverlässigkeit des Treuhänders ist. Die Zivilgerichte im Individualprozess zwischen einem Versicherten und dem Versicherungsunternehmen können die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung und dabei implizit die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften oder die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume nur prüfen, wenn die materielle Richtigkeit der Anpassung als solche streitig ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297, Rn. 53). Steht hingegen die Richtigkeit der Anpassung außer Streit, eröffnet die isolierte Rüge des Verstoßes des Treuhänders gegen seine Prüfpflichten, namentlich bei der Überprüfung der Vollständigkeit und Aussagefähigkeit der Unterlagen, mit denen der Versicherer u.a. die angemessene Verteilung der Limitierungsmittel nachweisen will, eine solche Prüfungskompetenz nicht (so auch: OLG Köln, Urteil vom 20.01.2023 - 20 U 355/22 -, Rn. 15 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 28.03.2023 - 3 U 26/22 -, Rn. 57; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.05.2023 - 1 U 218/22 -, Rn. 18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023 - 8 U 3056/22 -, Rn. 23 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2023 - 1 U 167/23 -, Rn. 23 ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2023 - 11 U 24/23 -, Rn. 19, OLG Rostock, Urteil vom 29.08.2023 - 4 U 166/22 -, Rn. 137 ff., jeweils zitiert nach juris). bb) Die Möglichkeit einer isolierten Prüfung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch den Treuhänder im Hinblick auf die Frage, ob er wegen unvollständiger Unterlagen nicht hätte zustimmen dürfen, ist auch nicht zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gegen die vorgenommenen Prämienanpassungen erforderlich. Denn eine wirkungsvolle richterliche Kontrolle auf Veranlassung des einzelnen Versicherungsnehmers ist dadurch garantiert, dass der Versicherungsnehmer die Richtigkeit der Beitragsanpassung selbst - einfach - bestreiten kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20 -, Rn. 51, juris). Diese umfasst dabei alle vom Treuhänder zu beachtenden materiell-rechtlichen Vorgaben für die Prämienkalkulation. Dazu gehört nicht nur das Vorliegen der Anpassungsvoraussetzungen, sondern auch, ob die vom Versicherer vorgenommene Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell zugunsten des Versicherten davon abweichenden vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht. Somit kann im Rahmen dieser materiellen Überprüfung abschließend geklärt werden, ob eine Prämienerhöhung nach Grund und Höhe zu Recht erfolgt ist; die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297, Rn. 57). Entschließt sich ein Versicherungsnehmer hingegen, die versicherungsmathematischen Kalkulationen ausdrücklich nicht anzugreifen, entscheidet er sich damit aus freien Stücken gegen die ihm im Rahmen eines Individualprozesses zur Verfügung stehende umfassende richterliche Kontrolle der materiellen Prämienanpassung. cc) Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob eine Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sich nur dann innerhalb der dem Versicherer zustehenden Grenzen der Beurteilungsspielräume hält, wenn er ein Limitierungskonzept erstellt. Eine solche allgemeine Anforderung hat der Senat im Übrigen auch nicht in seiner Entscheidung im Verfahren 7 U 237/18 (Urteil vom 15.07.2021 - 7 U 237/18 -, BeckRS 2021, 33305) aufgestellt. In dieser Sache wurde wegen des wirksamen Bestreitens der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt. Das in diesem konkreten Einzelfall gewonnene Beweisergebnis ist nicht verallgemeinerungsfähig. 4. Soweit sich der Kläger weiter gegen die Wirksamkeit der Prämienanpassungen im Tarif T..4/50,00 zum 01.01.2016, im Tarif T..6/30,00 zum 01.01.2017 und zum 01.01.2021 sowie im Tarif S. 2 zum 01.01.2018 wendet, weil die Beklagte eine Prämienerhöhung vornehmen wollte, obwohl die Überprüfung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistung“ gesunkene Leistungsausgaben ergeben hatte, vermag dies der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ausweislich der gesetzlichen Regelung in § 155 Abs. 3 Satz 5 VAG kann die Anpassung einer Prämie grundsätzlich durch eine Erhöhung oder auch eine Senkung erfolgen, indes ergibt sich aus dem Umstand, dass der auslösende Faktor „Versicherungsleistungen“ gesunken ist, nicht zwangsläufig, dass der Versicherer nur berechtigt wäre, die Prämie zu senken. Daher steht auch ein auslösender Faktor, der eine den Schwellenwert übersteigende negative Entwicklung erfahren hat, einer Erhöhung der Prämien nicht entgegen. Trotz einer günstigen Entwicklung bei einer der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen kann infolge einer ungünstigen Entwicklung bei anderen Faktoren, die auf die Prämienhöhe Einfluss haben, eine Erhöhung der Prämien durch den Versicherer geboten sein, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge zu gewährleisten, die durch die Regelungen in § 203 Abs. 2 VVG und § 8 b MB/KK bezweckt wird. Der auslösende Faktor zeigt dabei nur die Notwendigkeit einer Prüfung an, sagt aber gerade nichts darüber aus, ob im Ergebnis eine Anpassung der Prämien nach oben oder unten angezeigt ist oder nicht (vgl. nur Gramse in BeckOK-VVG, Stand: 01.02.2023, § 203 Rn. 25; Voit in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 203 Rn. 22; dies zugrunde legend auch BGH, Urteile vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20 Rn. 31 sowie vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20, r+s 2022, 30 Rn. 27). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird eine Erwartung, gesunkene Leistungsausgaben führten stets zu einer Reduktion der Prämie, auch nicht hegen, denn dieser wird auch den Zweck der gesetzlichen - bzw. vertraglich ergänzten - Prämienanpassungsregelungen bedenken. Hat er die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen im Blick, wird er zweifelsfrei erkennen, dass allein ein Aspekt, der bei der Prämienkalkulation einzubeziehen ist, nicht zwangsläufig den Ausschlag in eine bestimmte Richtung geben muss. Mit einem solchen Verständnis wird der Versicherungsnehmer nicht schutzlos gestellt, da auch in diesem Fall - wie stets - die gesetzlichen Vorgaben für die Anpassung der Prämien Beachtung finden müssen. 5. Dies alles zugrunde legend, ist in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wie folgt auszuführen: a) Rückzahlungsansprüche des Klägers für die bis einschließlich 31.12.2018 gezahlten Erhöhungsbeträge sind gemäß den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt (so auch BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 42 ff., zitiert nach juris; st. Rspr. des Senats, z.B. bereits Urteile vom 04.11.2021 - 7 U 204/21, zitiert nach juris, und vom 18.11.2021 - 7 U 244/21, zitiert nach juris). Insoweit konnte die am 27.05.2022 eingereichte und der Beklagten am 17.06.2022 zugestellte Klage die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen. Hiervon geht auch der Kläger aus, der (Rückzahlungs-)Ansprüche aus den von ihm angegriffenen Prämienanpassungen frühestens ab dem 01.01.2019 geltend macht. b) Weiter bildet eine spätere wirksame Prämienanpassung - im Einzelnen die hier nach dem Vorstehenden wirksame Erhöhung zum 01.01.2018 im Tarif S. 2 fortan die Rechtsgrundlage für den dort in seiner Gesamthöhe neu festgesetzten Beitrag, dies unabhängig davon, ob frühere Anpassungen an einem Mangel litten (BGH, Urteile vom 14.04.2021 - IV ZR 36/20 -, BeckRS 2021, 9277 Rn. 35 und vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, VersR 2021, 240, Rn. 55), weshalb dem Kläger Ansprüche aus den Prämienanpassungen im Tarif S. 2 zum 01.01.2015, zum 01.01.2016 und zum 01.01.2017 und der insoweit erfolgten Erhöhung des gesetzlichen Zuschlages gemäß § 149 VAG in unverjährter Zeit nicht zustehen. c) Bezüglich der Anpassung im Tarif S.2 zum 01.01.20218 sowie in den Tarifen M.. und T..6/30,00 zum 01.01.2021 (einschließlich des gesetzlichen Zuschlages) bestehen derartige Ansprüche bereits aufgrund der Wirksamkeit der jeweiligen Beitragsänderungen nicht. d) Aber auch bezüglich der formell unwirksamen Anpassungen in den Tarifen T..6/30,00 und T..4/50,00 zum 01.01.2016 und zum 01.01.2017 sowie im Tarif B../120,00 zum 01.01.2016 stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Insoweit ist zu sehen, dass der Kläger nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten in der Zeit vom 01.11.2018 bis zum 31.12.2018 im Notlagentarif (§§ 193 Abs. 7 VVG; 153 VAG) und erst ab dem 01.01.2019 wieder in den ursprünglichen Tarifen versichert war. Beim Wechsel in den Notlagentarif handelt sich um einen Tarifwechsel kraft Gesetzes. Der Notlagentarif ist als eigenständiger Tarif ausgestaltet, weshalb es sich mithin nicht um einen geänderten oder reduzierten Versicherungsschutz im Ausgangstarif handelt (Muschner in Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl. 2022, Rn. 79 zu § 193). Entsprechend handelt es sich auch bei der Rückkehr in den Ausgangstarif nach Begleichung der Prämienrückstände (§ 193 IX VVG) ebenfalls um einen erneuten (gesetzlichen) Tarifwechsel. Das führt dazu, dass der aus dem Notlagentarif in seinen ursprünglichen Tarif zurückkehrende Versicherungsnehmer - wie hier der Kläger zum 01.01.2019 - die zu diesem Zeitpunkt in seinem ursprünglichen Tarif maßgebliche Prämienhöhe unter Einschluss der zwischenzeitlich vorgenommenen Prämienänderungen (§ 193 IX S. 3 VVG) hinzunehmen hat. (Rückzahlungs-)Ansprüche aus vor dem Wechsel in den Notlagentarif (unwirksam) vorgenommenen Prämienanpassungen können dem Kläger deshalb - wie bei anderen Tarifwechseln auch - lediglich bis zum 31.10.2018 (Wechsel in den Notlagentarif) zustehen, die indes verjährt sind. Etwas Andres ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht daraus, dass der Versicherungsnehmer (der Kläger) mit Ausnahme der verbrauchten Anteile der Alterungsrückstellung gemäß § 193 IX 2 VVG bei Rückkehr in den Ausgangstarif so zu stellen ist, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif stand. Daraus ergibt sich nur, dass der Ausgangstarif - insbesondere bezüglich des Leistungsumfanges - wieder in Kraft tritt, ohne dass es eines entsprechenden Antrages bedarf und ohne dass eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich ist (Gramse in Marlow/Spuhl, BeckOK VVG, 22. Edition - Stand 01.02.2024, Rn. 64 zu § 193). Das bedeutet aber nicht, dass deshalb auch - insbesondere für die Zeit nach Rückkehr in den Ausgangstarif - Ansprüche bezüglich früherer (unwirksamer) Prämienanpassungen bestehen und geltend gemacht werden können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Ob die Mitteilung zu einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Der Senat weicht von den vom Bundesgerichtshofs aufgestellten und oben näher dargelegten Grundsätzen nicht ab. Auch im Hinblick auf die Rüge von materiellen Fehlern der Beitragsanpassung liegt in der vorliegenden Konstellation kein Grund vor, die Revision zuzulassen. Der Senat sieht weder eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage noch eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 47, 48 GKG in Höhe des im Berufungsverfahrens weiter verfolgten Anspruchs des Klägers auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist zu beachten, dass neben dem auf Zahlung eines Betrages von 3.196,48 € gerichteten Berufungsantrag Ziff. 3 der bezüglich der in den Berufungsanträgen Ziff. 1 und 2 genannten Erhöhungen auf Rückzahlung der geleisteten Prämienanteile gerichtet ist, der wirtschaftlich identische Berufungsantrag Ziff. 2 auf Feststellung der Unwirksamkeit der dort genannten Prämienanpassungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge den Streitwert nicht erhöht, da er sich auf denselben Zeitraum bezieht wie der Zahlungsantrag. Demgegenüber tritt bezüglich der im Berufungsantrag Ziff. 1 genannten Prämienanpassungen entsprechend § 9 ZPO und in Anwendung der obigen Grundsätze eine Erhöhung um insgesamt 1.311,12 € (27 Monate x 48,56 €/Monat [0,20 €/Monat + 1,14 €/Monat + 0,30 €/Monat + 42,00 €/Monat + 0,72 €/Monat + 4,20 €/Monat]) ein. Das führt zu einem Gesamtstreitwert von 4.507,60 €, mithin bis zu 5.000,00 €.