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Urteil

9 U 98/19

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1127.9U98.19.00
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Leitsätze
1. Der Kauf eines vom so genannten Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs stellt einen Schaden dar. Der objektive Wert des Fahrzeugs entsprach nicht dem Kaufpreis, denn der Käufer schloss ungewollt einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug ab, dem von vornherein die Betriebsstilllegung drohte. Der Schadensersatz gem. § 826 BGB dient dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, der Schadensbegriff ist hier also subjektbezogen. (Rn.27) 2. Einer Haftung steht nicht die Rechtsprechung entgegen, nach der bei einer Prospekthaftung Voraussetzung ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand in eigener Person verwirklicht hat. Denn hier ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung einer sittenwidrigen Handlung die Entscheidung über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware und deren Umsetzung. Deswegen handelt jeder, der eine solche Motorsteuerung einsetzt, sittenwidrig und mit Schädigungsvorsatz, es bedarf gar keiner Zusammenrechnung von Wissen und Handlung verschiedener Personen bei der Beklagten.(Rn.36)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.2.2019, Az. Gö 7 O 32/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.663,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch in Höhe von 4 % p.a., seit 2.11.2018 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der S. AG, S.-Platz …, … M., aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsvorgangsnummer ... in Höhe von 1.472,00 Euro freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des PKW VW Passat Variant 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... und Übertragung des dem Kläger aus dem vorstehend genannten Darlehensvertrag gegenüber der S. AG zustehenden Anwartschaftsrechts auf den Erwerb des Eigentums an dem vorstehend bezeichneten Fahrzeug. I. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des PKW VW Passat Variant 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... seit 7.3.2018 in Annahmeverzug befindet. I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 25% und die Beklagte 75%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 10% und die Beklagte 90%. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 25.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kauf eines vom so genannten Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs stellt einen Schaden dar. Der objektive Wert des Fahrzeugs entsprach nicht dem Kaufpreis, denn der Käufer schloss ungewollt einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug ab, dem von vornherein die Betriebsstilllegung drohte. Der Schadensersatz gem. § 826 BGB dient dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, der Schadensbegriff ist hier also subjektbezogen. (Rn.27) 2. Einer Haftung steht nicht die Rechtsprechung entgegen, nach der bei einer Prospekthaftung Voraussetzung ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand in eigener Person verwirklicht hat. Denn hier ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung einer sittenwidrigen Handlung die Entscheidung über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware und deren Umsetzung. Deswegen handelt jeder, der eine solche Motorsteuerung einsetzt, sittenwidrig und mit Schädigungsvorsatz, es bedarf gar keiner Zusammenrechnung von Wissen und Handlung verschiedener Personen bei der Beklagten.(Rn.36) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.2.2019, Az. Gö 7 O 32/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.663,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch in Höhe von 4 % p.a., seit 2.11.2018 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der S. AG, S.-Platz …, … M., aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsvorgangsnummer ... in Höhe von 1.472,00 Euro freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des PKW VW Passat Variant 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... und Übertragung des dem Kläger aus dem vorstehend genannten Darlehensvertrag gegenüber der S. AG zustehenden Anwartschaftsrechts auf den Erwerb des Eigentums an dem vorstehend bezeichneten Fahrzeug. I. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des PKW VW Passat Variant 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... seit 7.3.2018 in Annahmeverzug befindet. I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 25% und die Beklagte 75%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 10% und die Beklagte 90%. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 25.000,00 Euro. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen des Kaufs eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs Schadenersatz. Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 22.5.2015 bei dem Autohaus S. GmbH, W. , einen PKW VW Passat 2.0 TDI als Gebrauchtfahrzeug mit Erstzulassung 8.9.2014 für 25.990,00 Euro brutto. Bei Kauf wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 10.593 km auf (Anlage K 1, GA 104). Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 mit der Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet (Anlage K 2, GA 105). Von dem Kaufpreis leistete der Kläger 16.000,00 Euro in bar bzw. über die Inzahlungsgabe eines anderen Fahrzeugs. Den weiteren Kaufpreis finanzierte der Kläger über ein am 22.5.2015 aufgenommenes Darlehen bei der S. AG über einen Nettodarlehensbetrag von 9.990,00 Euro, für das er Zinsen in Höhe von 1.029,01 Euro zu leisten hat, entsprechend einem Sollzinssatz von 3,919 % p.a. Für die Darlehensrückzahlung waren 60 monatliche Raten ab dem 1.7.2015 vereinbart, wobei die erste Rate mit 163,01 Euro und weitere 59 Raten mit 184,00 Euro vorgesehen waren. Der PKW wurde an die Bank sicherungsübereignet (Anlage K 47, GA 341 ff.). Die für den Fahrzeugmotor ursprünglich eingesetzte Steuerungssoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand für den sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) betrieben wird, und dann eine höhere Abgasrückführungsrate aktivierte (“Modus 1“). Im Modus 1 hielt der Motor in seiner ursprünglichen Konfiguration die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für die Schadstoffnorm Euro 5 angeordneten Emissionsgrenzwerte bezüglich der Masse der Stickstoffoxide (NOx) von 180 mg/km im NEFZ ein. Im realen Straßenbetrieb war ein anderer Betriebsmodus (“Modus 0“) mit geringerer Abgasrückführungsrate aktiv. Im Jahr 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der Beklagten den Rückruf der mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge an. Grundlage der Anordnung war die Einstufung der Software als unzulässige Abschalteinrichtung. Die Beklagte entwickelte im Folgenden ein Softwareupdate, durch das die geschilderte Motorsteuerung nicht mehr zum Einsatz kommt und das vom KBA freigegeben wurde. Auf dem Fahrzeug des Klägers wurde das Softwareupdate aufgespielt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Berufung vom 2.10.2019 betrug die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs 71.582 km. Der Kläger hat zu diesem Zeitpunkt auf das Darlehen Raten in Höhe von insgesamt 9.547,01 Euro bezahlt. Zusammen mit dem Barzahlungsanteil von 16.000,00 Euro hat er damit für den Erwerb des PKW einen Betrag 25.547,01 Euro geleistet. Es stehen noch Zahlungen in Höhe von 1.472,00 Euro auf das Darlehen, entsprechend acht Monatsraten, aus. Der Kläger meint, ihm stehe aufgrund des Einsatzes der Motorsteuerungssoftware in dem von ihm erworbenen Fahrzeug gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch u.a. als deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und § 826 BGB zu, was er im Einzelnen ausführt. Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Hauptantrag von der Beklagte als Schadensersatz eine Zahlung in Höhe der bislang von ihm gezahlten Barzahlung auf den Kaufpreis und der Darlehensraten und Freistellung von den weiteren Darlehensverbindlichkeiten, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung des gegenüber der Bank bezüglich des PKW bestehenden Anwartschaftsrechts. Als Nebenforderungen begehrt der Kläger die Verzinsung der geleisteten Zahlungen mit jeweils 4 % p.a. ab Zahlung aus § 849 BGB, die Feststellung des Annahmeverzugs und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 19.212,65 Euro und Freistellung von weiteren Darlehensverbindlichkeiten verurteilt, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in erster Instanz 3.128,00 Euro betrugen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Übertragung des gegenüber der Bank bezüglich des PKW bestehenden Anwartschaftsrechts. Für die Gegenleistung hat es den Annahmeverzug festgestellt. Bei der Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes hat das Landgericht im Wege der Vorteilsausgleichung die dem Kläger verbleibenden Nutzungsvorteile von den von ihm geleisteten Zahlungen abgezogen, wobei es von einer zu erwartenden Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 300.000 km gegangen ist (LGU 14). Für die zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz von Kläger genutzte Laufleistung von 52.095 km hat es einen Betrag von 4.678,36 Euro von dem zuzusprechenden Betrag in Abzug gebracht. Zinsen hat das Landgericht nur als Rechtshängigkeitszinsen gewährt und diese nach § 308 Abs. 1 ZPO entsprechend des Antrags des Klägers auf 4 % p.a. begrenzt. Ein Anspruch aus § 849 BGB bestehe nicht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht angeführt, dem Kläger stehe in der Hauptsache ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB zu. Durch die Handlung der Beklagten habe der Kläger einen Vermögensschaden erlitten, der darin bestehe, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den PKW VW Passat erworben und damit einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen habe. Das Vermögen nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, geschützt sei auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit. Mit dem klägerischen Vortrag sei vorliegend – mangels wirksamen Bestreitens durch die Beklagte – von einer Kenntnis der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware auszugehen. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast in diesem Punkt nicht ansatzweise nachgekommen. Die Schädigung sei damit vorsätzlich und sittenwidrig erfolgt. Letzteres deshalb, weil die Beklagte in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im Profitinteresse zentrale Umweltvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht habe. Sie habe ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Software um eine unzulässige Abschaltvorrichtung gehandelt habe. Dem Kläger sei durch den Kauf des PKW kein ersatzfähiger Vermögensschaden im Sinne der Differenzhypothese entstanden. Das Fahrzeug habe tatsächlich keinen Wertverlust erlitten. Der Kläger könne das Fahrzeug für den subjektiven Verwendungszweck ohne Einschränkungen nutzen. Das Landgericht habe die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast fehlerhaft angewandt. Zudem verfüge die Beklagte derzeit über keine Erkenntnisse, dass einzelne Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Umschaltlogik beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Umschaltlogik für den EA 189 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Schließlich sei das Handeln der Beklagten nicht sittenwidrig gewesen. Dies sei bereits deshalb nicht der Fall, weil die Software nicht gesetzeswidrig gewesen sei. Sie beantragt, das am 20. März 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Heilbronn, Az. Gö 7 O 32/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. Das Versehen hinsichtlich des Urteilsdatums im Antrag der Beklagten ist unerheblich, da kein Zweifel besteht, dass sie das Urteil des Landgerichts vom 20.2.2019 angreift. Die Berufung ist aber im Wesentlichen unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klageschrift von den Klägervertretern nicht unterschrieben ist (GA 103), ist dies im Ergebnis unschädlich. Da das Unterschriftenerfordernis nach §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO kein Selbstzweck ist, sondern sicherstellen soll, dass der Unterzeichner die Verantwortung für das Schriftstück übernimmt und es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, kann das Fehlen einer Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (BGH, Beschluss vom 2.4.2008 – XII ZB 120/06 –, Rn. 7 ff., juris; Musielak/Voit/Stadler, 16. Aufl. 2019, ZPO § 129 Rn. 13). Ein solcher Umstand ist der Beglaubigungsvermerk auf der beglaubigten Abschrift (BGH, a.a.O.; Musielak/Voit/Stadler, a.a.O.), die vorliegend beigefügt war, wie sich aus der Klageschrift selbst und der Eingangsverfügung (GA 348) nebst Zustellungsnachweis an die Beklagte (GA 350) ergibt, und von deren Ordnungsmäßigkeit mangels Rüge der Beklagten (vgl. zur Rügeobliegenheit nach § 295 ZPO: BGH, Urteil vom 25.6.1975 - VIII ZR 254/74 -, NJW 1975, 1704, beck-online) auszugehen ist. Im Übrigen haben die Klägervertreter spätestens dadurch, dass sie den Klageantrag Ziffer 1 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Klageschrift mit Schriftsatz vom 16.1.2019 neugefasst haben, erkennen lassen, dass sie die Verantwortung für die Klageschrift insgesamt übernehmen (GA 862 ff.). Der Schriftsatz vom 16.1.2019 war seinerseits beim Landgericht wirksam als elektronisches Dokument per beA eingereicht, §§ 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO. 2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aus §§ 826, 31 BGB. a) Der Kläger hat durch den Kauf des PKW einen Schaden erlitten. Denn er hat einen Vertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen, das zwar formal über eine erteilte EG-Typgenehmigung verfügte, tatsächlich aber mit einer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war. aa) Das Landgericht hat die ursprüngliche Motorsteuerungssoftware des Dieselmotors Typ EA 189 Euro 5 der Beklagten zutreffend als unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und damit als gesetzeswidrig eingestuft (LGU 7 f.). (1) Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 hat der Hersteller von ihm gefertigte Neufahrzeuge dergestalt auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den Vorgaben der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen (vgl. Erwägungsgrund 12 der Verordnung) und dass die zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte erforderliche erhebliche Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen (vgl. Erwägungsgrund 6 der Verordnung) erreicht wird. Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern sind nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen des Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zulässig. Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nicht in Betracht, wenn die betreffende Abschalteinrichtung gerade dazu diente, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der (andernfalls nicht erreichten) Emissionsgrenzwerte sicherzustellen (vgl. ausführlich: BGH, Beschluss vom 8.1.2019 – VIII ZR 225/17 –, Rn. 6 ff., juris). So war es hier. Dafür, dass aus sonstigen Gründen ein Ausnahmetatbestand der Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) bis c) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorliegen könnte, fehlt jeglicher Hinweis. (2) Gegen die Einstufung der Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung kann sich die Beklagte in der Berufung nicht erfolgreich mit dem Argument verteidigen, das Emissionsverhalten unter Realbedingungen sei nach dem Konzept der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 irrelevant. Die Beklagte kann für ihre Argumentation weder Wortlaut und Systematik der Verordnung noch den ausdrücklich niedergelegten Willen des Verordnungsgebers in Anspruch nehmen. Richtig ist, dass zum Zeitpunkt der Zulassung die Emissionen unter Prüfungstandbedingungen im NEFZ ermittelt wurden. Der europäische Verordnungsgeber hat es damit hingenommen, dass Fahrzeuge im Realbetrieb davon verschiedene, also auch höhere Emissionswerte ausweisen können als in der Prüfstandsituation. Der Erwägungsgrund 15 der Verordnung weist allerdings auf das Ziel hin, dass die bei den Typgenehmigungsprüfungen gemessenen Emissionen denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen sollen. Nur so konnte der in den Erwägungsgründen 4 bis 6 dargelegte Zweck der Verordnung, darunter maßgeblich die Emissionsminderung bei Dieselfahrzeugen zur Verbesserung der Luftqualität, erreicht werden. Die Unterschiede zwischen Prüfstand und Realbetrieb wurden vom Verordnungsgeber also lediglich als zu diesem Zeitpunkt nicht vermeidbar hingenommen. Nicht dagegen erklärte der Verordnungsgeber die Werte des Realbetriebs für irrelevant. Ansonsten wäre das in Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausdrücklich normierte Verbot von Abschalteinrichtungen überflüssig gewesen. (3) Schließlich ist auch der weitere Einwand der Beklagten in der Berufung verfehlt. Sie meint, da der sogenannte Modus 1 der Software nur für die Betriebssituation auf dem Prüfstand konfiguriert gewesen sei, habe sich das Fahrzeug mit der ursprünglich installierten Software im normalen Straßenverkehr praktisch durchgehend im Modus 0 befunden. Die Umschaltlogik der Software habe damit nicht, was nach der Definition der Abschalteinrichtung in Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gefordert sei, im realen Fahrbetrieb auf das Emissionskontrollsystem eingewirkt. Die praktisch vollständige Abschaltung des auf dem Prüfstand eingesetzten Modus 1 der Abgasreinigung lässt eine Abschalteinrichtung aber nicht entfallen, sondern stellt das Vorhandensein einer solchen in der äußerst denkbaren Form dar. Sie widerspricht also erst recht den zuvor dargelegten gesetzgeberischen Vorgaben. Denn gefordert war nicht die vollständige Abschaltung der auf dem Prüfstand nachgewiesenen Einrichtungen des Motors zur Abgasrückführung, sondern der andauernde Betrieb derselben auch im Realbetrieb. bb) Zwar könnte ein Schaden unter Betrachtung der sog. Differenzhypothese zu verneinen sein, wenn der objektive Wert des erworbenen Fahrzeugs dennoch dem Kaufpreis entsprach. Der Kläger schloss, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ungewollt einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug, dem von vornherein die Betriebsstilllegung des Fahrzeugs drohte. Weil der beanspruchte Schadensersatz nach § 826 BGB dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Daher kann man auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass man durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst wird, der den Zielen und Vermögensinteressen nicht entspricht (vgl. statt vieler nur jüngst BGH, Urteil vom 21.5.2019 – II ZR 340/18 -, Rn. 14, und Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18 -, Rn. 14, juris) oder den man sonst nicht geschlossen hätte, weil die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (s. nur BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, Rn. 16, juris). Da der gekaufte PKW für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar war, kommt es auf die von der Beklagten angegriffene Feststellung eines drohenden Wertverlustes nicht an. Durch die unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 drohten den Haltern Betriebsbeschränkungen oder -untersagungen nach § 5 Abs.1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), weil das Fahrzeug tatsächlich die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllte (siehe bspw. VG Stuttgart, Beschluss vom 27.4.2018 – 8 K 1962/18 –, Rn. 9 ff., juris; vgl auch BGH, Beschluss vom 8.1.2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 19 f.). Der Erwerb des Fahrzeugs führte beim Kläger zu für ihn nicht erkennbaren und nicht abschätzbaren Risiken für die von ihm beabsichtige Nutzung. Die von der Beklagten in der Berufung angeführten Einwände gegen die Annahme eines Schadens greifen nicht durch. Dass das Fahrzeug uneingeschränkt fahrbereit war und über eine Betriebserlaubnis verfügte, beruhte auf dem besonderen, durch die Übereinstimmungsbescheinigung mit der erteilten EG-Typgenehmigung vermittelten Rechtsschein. Letztgenannte wäre bei Kenntnis der erteilenden Behörde von der nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 nicht erteilt worden, weshalb wiederum ihre Aufhebung oder Modifizierung drohte. In deren Folge mussten auch die Halter der betroffenen Fahrzeuge mit dem Entzug der Betriebserlaubnis rechnen. Daran zeigt sich, dass es sich bei dem Schaden des Klägers nicht um eine Bagatelle handelt, die einen Schadensersatzanspruch nicht rechtfertigt. Diese ist auch nicht mit dem geringen Aufwand für die – allein von der Entscheidung des Klägers abhängige – Installation des von der Beklagten entwickelten und angebotenen Softwareupdates zu begründen. Denn Grundlage dieser Entscheidung muss nicht ausschließlich der Aufwand für den Kläger sein. Mit einbezogen werden können z.B. auch sonstige technische Auswirkungen wie die – jedenfalls nicht abwegige – Befürchtung negativer Folgen etwa auf Verschleißteile oder Kraftstoffverbrauch einbeziehen. Der Senat hat schließlich keine Zweifel, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der Software und der damit verbundenen Gefahren der Betriebsuntersagung nicht gekauft hätte, wie er vorträgt (GA 874). Denn eine uneingeschränkte und ungefährdete Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr ist für jeden Fahrzeugkäufer, der das Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen will, ein wesentliches Kaufkriterium. Dass diese Motivation von Klägern in Parallelverfahren gleichlautend vorgetragen wird, liegt dementsprechend in der Natur der Sache. Die Beklagte bestreitet dies mit dem Argument, es sei nicht glaubhaft „dass NOx-Werte auf dem Prüfstand für sie [gemeint: die Käufer] entscheidungserheblich erheblich gewesen sein sollen.“ (S. 32 und 41 der Berufungsbegründung, GA 1169 und 1178). Damit verfehlt sie jedoch den von dem Kläger angegebenen Grund, da er nicht auf die Prüfstandwerte als solche, sondern auf die Risiken der Stilllegung des Fahrzeugs bei Kauf abstellt. b) Die Beklagte hat den Schaden des Beklagten durch einen oder mehrere Repräsentanten i.S.d. § 31 BGB mit einer sittenwidrig vorsätzlichen Handlung zurechenbar verursacht. aa) Die Beklagte hat als juristische Person (§ 1 Abs. 1 AktG) nach § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Dabei ist der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne des § 31 BGB weit auszulegen. Erfasst ist nicht nur eine Person, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist. Vielmehr genügt es, dass die Person die juristische Person repräsentiert, indem dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind (BGH, Urteil vom 30.10.1967 - VII ZR 82/65 -, NJW 1968, 391 m.w.N.; MüKoBGB/Leuschner, 8. Aufl. 2018, BGB § 31 Rn. 14 ff.). Der Kläger hat behauptet, dass ein oder mehrere solcher Repräsentanten der Beklagten für die Entwicklung der Motorsteuerungssoftware verantwortlich waren und bewusst über deren Einsatz entschieden. Dies sei im Bewusstsein erfolgt, über die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge zu täuschen. (1) Die Beklagte hat die Verantwortlichkeit von verfassungsmäßig berufenen Vertretern i.S.d. § 31 BGB für den Einsatz der Motorsteuerungssoftware ohne Aufklärung der Behörden und der Kunden nicht bestritten. Als verfassungsmäßig berufene Vertreter kommen dabei die von dem Kläger der Funktion nach beschriebenen und teilweise namentlich benannten Mitarbeiter der Beklagten in Betracht. Als „Leiter der Motorenentwicklung“ oder als „VW Entwicklungschef“ oder in ähnlichen Funktionen waren ihnen bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen, sodass sie als verfassungsmäßig berufene Vertreter anzusehen sind. Bestritten hat die Beklagte durchweg nur, dass der damalige Vorstandsvorsitzende M. W. und andere Vorstandsmitglieder „im Sinne des Aktienrechts“ beteiligt gewesen seien (S. 22, 24, 168, 170 der Klageerwiderung, S. 4, 15, 18, 19, 25, 39 der Berufungsbegründung). Dies deckt aber, wie dargelegt, nur einen Teil der Personen ab, deren Handeln der Beklagten über § 31 BGB zuzurechnen ist. Dagegen fehlt es an einem wirksamen und umfassenden Bestreiten auch für die Repräsentanten, die keine nach dem Aktienrecht zugewiesene Organstellung innehatten. Ein Bestreiten geht auch nicht aus den übrigen Erklärungen der Beklagten hervor. Die Beklagte hat die Reichweite des § 31 BGB nicht verkannt, wie ihre Ausführungen zu diesem Personenkreis zeigen (beispielsweise S. 39 f. der Berufungsbegründung). Der Kläger musste schließlich, um die Verantwortlichkeit eines Repräsentanten zu behaupten, entgegen der Meinung der Beklagten keine (weiteren) Repräsentanten namentlich benennen und deren Beteiligung im Entwicklungsprozess konkret beschreiben. (2) Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte eine Verantwortung ihrer Repräsentanten im Ausgangspunkt wirksam bestritten hätte, träfe sie sodann eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, der sie nicht ausreichend nachgekommen ist. Eine nicht beweisbelastete Partei kann eine Substantiierungslast treffen, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 24.10.2014 - V ZR 45/13 -, Rn. 22; Urteil vom 3.5.2016 - II ZR 311/14 -, Rn. 18 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.3.2019 – 13 U 142/18 –, Rn. 52, jeweils juris). Von einer solchen sekundären Darlegungslast wäre hier zu Lasten der Beklagten aufgrund der Gesamtumstände für die Behauptung des Klägers von der Verantwortlichkeit der Repräsentanten auszugehen, ohne dass dies eine Behauptung ins Blaue hinein darstellte und ohne dass dem Kläger eine weitergehende Darlegung zuzumuten gewesen wäre (so auch OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019 – 18 U 70/18 –, Rn. 33 ff.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.2019 – 12 U 61/19 –, Rn. 63 ff., juris). Der Darlegungs- und Beweislast könnte sich die Beklagte über vier Jahre nach Aufdeckung des sogenannten Abgasskandals nicht mit dem Hinweis auf laufende Ermittlungen entziehen. Sie hätte zumindest darzulegen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, weitere Informationen zu erlangen, und hätte mitteilen müssen, über welche Kenntnisse sie konkret verfügt (so zutreffend OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 72). (3) Da der oder die Repräsentanten die sittenwidrige vorsätzliche Handlung vollständig in eigener Person verwirklicht haben, steht einer Haftung nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15 - entgegen. Dort hat der Bundesgerichtshof für einen Fall der Prospekthaftung bestimmt, dass für die Haftung einer juristischen Person nach § 826 BGB vorauszusetzen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB in eigener Person verwirklicht hat. Fehlt es an der Feststellung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der für den Prospekt verantwortlichen juristischen Person von dem Prospektmangel Kenntnis gehabt hat, so lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die "im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird (BGH, a.a.O, Rn. 13 und Rn. 23). Hier ist der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung einer sittenwidrigen Handlung die Entscheidung über den Einsatz der Software für die Motorsteuerung und deren Umsetzung. Jeder, der eine solche Motorsteuerung einsetzt, handelt sittenwidrig und mit Schädigungsvorsatz. Der – nach dem Bundesgerichtshof nicht zulässigen – Zusammenrechnung von Wissen und Handlung verschiedener Personen bei der Beklagten bedarf es nicht. bb) Die Entscheidung, die Motoren des Typs EA 189 EU 5 mit der Motorsteuerungssoftware auszustatten, die über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, erfolgte vorsätzlich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wesen des relevanten Sachverhaltes, nachdem die Motorsteuerungssoftware mit zwei Betriebsmodi 0 und 1 planmäßig entwickelt und eingebaut wurde. Dass es sich um eine unbeabsichtigte Fehlfunktion handelt, die bei Programmierung der Motorsteuerung nicht gewollt und nicht erkannt worden sei, hat die Beklagte nicht behauptet, sondern im Gegenteil den bewussten Einbau zugestanden und lediglich als rechtlich zulässig verteidigt. Zusätzlich hat sie mitgeteilt, „dass die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu entwickeln und zu verwenden unterhalb der Vorstandsebene getroffen“ worden sei (S. 25 der Berufungsbegründung, GA 1162). Der vorsätzliche Einsatz ist unstreitig. Damit ist zugleich der Schaden der Käufer eines Fahrzeugs durch einen Repräsentanten vorsätzlich herbeigeführt worden. Im Rahmen des § 826 BGB genügt bedingter Vorsatz, also ein billigend in Kauf nehmen (BGH, Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15 –, Rn. 25, juris; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826, Rn. 27 m.w.N.). (1) Dass die nicht aufgedeckte unzulässige Abschalteinrichtung eine Gefahr für die Betriebszulassung darstellt und damit bei einem Käufer des Fahrzeugs zu einem Schaden im oben dargestellten Sinne führt, war dem oder den Repräsentanten bekannt und von ihm oder ihnen zumindest billigend in Kauf genommen. Denn andernfalls hätte kein Grund bestanden, die Funktion im Zulassungsverfahren nicht offenzulegen. Wer im Zulassungsverfahren eine Abschalteinrichtung verschweigt, rechnet damit, dass bei Offenlegung der verheimlichten Tatsache die zuständige Behörde ihre ursprüngliche Entscheidung später revidiert, d.h. die EG-Typgenehmigung entzieht, oder dass andere Behörden die betroffenen Fahrzeuge stilllegen. (2) Unschädlich ist, dass der Repräsentant oder die Repräsentanten der Beklagten die Identität der Käufer regelmäßig nicht kannten. Der Schädiger muss im Rahmen des § 826 BGB nicht die Schädigung bestimmter Personen im Auge gehabt haben, vielmehr reicht es bereits, wenn dem Schädiger sowohl die Richtung und Art der Schadensfolgen als auch die mögliche Schädigung Dritter bewusst ist und er dies billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteile vom 12.7.1966 – VI ZR 1/65 –, Rn. 31, vom 26.6.1989 – II ZR 289/88 –, Rn. 13 a.E., und vom 14.6.2000 – VIII ZR 218/99 –, Rn. 18, jeweils juris; BeckOGK/Spindler, 1.5.2019, BGB § 826 Rn. 12, m.w.N.). Die Motoren wurden planmäßig für einen Neuwagenverkauf entwickelt und in den von der Beklagten produzierten Fahrzeugen verwendet. Bezüglich der Neuwagenkäufers war deren Schädigung sicher vorherzusehen. Hinsichtlich der Gebrauchtfahrzeugkäufer, wie hier dem Kläger, genügte es sodann, dass der Schädiger oder die Schädiger den Weiterverkauf für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Es reicht bei Käuferketten die allgemeine Vorstellung aus, dass das Fahrzeug weiter veräußert werden kann, ohne dass die konkrete Kenntnis eines potenziellen Dritterwerbers erforderlich ist (BeckOGK/Spindler, 1.5.2019, BGB § 826 Rn. 12.1). Der Umstand, dass ein Gebrauchtfahrzeugmarkt existiert und dass eine Vielzahl von Fahrzeugen auch der Beklagten darin gehandelt werden, ist allgemein und insbesondere der Beklagten und ihren Repräsentanten bekannt. Daraus ergibt sich nach den obigen Maßstäben eine hinreichende Kenntnis, dass jedes Fahrzeug potentiell als Gebrauchtfahrzeug gehandelt wird, mit der Folge des Vorsatzes auch hinsichtlich des Schadens der Gebrauchtfahrzeugkäufer. Dass die Beklagte keinen eigenen Vorteil aus dem Weiterverkauf erzielte, ist für den Vorsatz unschädlich, da im Rahmen des § 826 BGB dem Schaden des Geschädigten kein unmittelbarer wirtschaftlicher oder sonstiger Vorteil des Schädigers oder eines von ihm begünstigten Dritten gegenüberstehen muss. Gleiches gilt für die fehlende Möglichkeit, auf die konkreten Bedingungen des Weiterverkaufs Einfluss zu nehmen. Der ungewollte Vertrag als Schaden wird nicht durch die Vertragsbedingungen des Fahrzeugkaufs hervorgerufen, sondern durch die Eigenschaften des Fahrzeugs selbst. cc) Die Schadenszufügung war objektiv und subjektiv sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB. Bezugspunkt der Sittenwidrigkeit ist die Handlung des Schädigers (BGH, Urteil vom 20.2.1979 – VI ZR 189/78 –, Rn. 18, juris; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 8). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Im Allgemeinen genügt es für ein sittenwidriges Handeln nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz, wie etwa einer Verordnung des Europäischen Parlamentes und Rates, verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Auch verstößt nicht jedes Gewinnstreben auf Kosten anderer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826 Rn. 4). Die Programmierung der unzulässigen Abschalteinrichtung dürfte vorwiegend dem Gewinninteresse der Beklagten gedient haben, die hierdurch bezweckt haben dürfte, entweder höhere Kosten für technische Maßnahmen zur tatsächlichen Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 1 zur Verordnung (EG) 715/2007 einzusparen oder mehr Fahrzeuge bzw. Motoren abzusetzen, weil die Komponenten einem geringeren Verschleiß unterlägen, oder weniger Zusatzaufwand für die Erwerber durch einen geringeren Verbrauch etwa durch Ad-Blue o.ä. entstünden. Andere Zwecke sind nicht vorgetragen und auch kaum denkbar. Darüber hinaus muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12 -, Rn. 8, vom 19.7.2004 – II ZR 217/03 -, Rn. 49, und vom 19.10.1987 - II ZR 9/87 -, Rn. 21, jeweils juris). Auch diese besondere Verwerflichkeit liegt vor. Sie ist nicht nur in der Masse der Geschädigten zu sehen. Denn diese beruht schlicht auf dem hohen Marktanteil der von der Beklagten produzierten Motoren für PKWs bzw. den sich daraus ergebenden hohen Stückzahlen. Hinzu kommt der hohe Schaden für die Geschädigten. Selbst der Erwerb eines Klein- oder auch eines Gebrauchtwagens ist für die meisten Menschen zum einen eine erhebliche Investition, auf die er entweder jahrelang sparen oder die er sogar, wie hier teilweise der Kläger, fremdfinanzieren muss. Zum anderen haben PKWs für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung sehr vieler Personen eine zentrale Bedeutung, etwa, weil sie sich aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeit, durch familiäre oder sonstige Belange auf sie angewiesen fühlen. Dass die Rechtsordnung diese Bedeutung besonders anerkennt, zeigt sich beispielsweise darin, dass entgangene Gebrauchsvorteile gerade von Fahrzeugen – neben denen nur weniger anderer Güter – als ersatzfähige immaterielle Schadenspositionen gelten (vgl. etwa Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 BGB, Rn. 40 ff., 49). Entscheidend beruht die Verwerflichkeit der Abgassteuerungssoftware nach Ansicht des Senats darüber hinaus jedoch vor allem auf der – durch die Endabnehmer nicht durchschaubaren – mittels besonderer technischer Maßnahmen vollzogenen planmäßigen Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes bzw. der sonst zuständigen Behörden im Rahmen der Erteilung der Typgenehmigung (ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.2019 – 12 U 61/19 -, Rn. 58; OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019 – 13 U 149/18 -, Rn. 64; vgl. etwa auch OLG Frankfurt Beschluss vom 25.9.2019 – 17 U 45/19 -, Rn. 10 ff., sowie BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03 -, Rn. 13, zur Sittenwidrigkeit wissentlicher Falschangaben zur Erlangung von Fördermitteln, jeweils juris). Dem ähnlich begründet eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit (BGH, Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03 -, Rn. 13; Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15 -, Rn. 15, jeweils juris). Die berechtigte Erwartung (vgl. hierzu etwa auch jurisPK BGB, Reichold, 8. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 8 ff., 13) der Enderwerber von Fahrzeugen ist darauf gerichtet, dass die in einem besonders hierzu entwickelten Verfahren zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften für die Erlangung der Typgenehmigung von Fahrzeugen als Voraussetzung für das Inverkehrbringen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) 715/2007) auf der Grundlage richtiger Angaben ordnungsgemäß prüfen können und die darauf basierenden Genehmigungen und Zulassungen nicht angreifbar sind. Dahinstehen kann, ob das für alle Herstellergaben auch insoweit gilt, als sie der Kontrolle der Endabnehmer unterliegen. So dürfte es nicht als sittenwidrig anzusehen sein, wenn der tatsächliche Kraftstoffverbrauch auch bei durchschnittlicher Fahrweise die Herstellerangaben übersteigt. Denn das hängt zum einen von der konkreten Fahrweise ab, zum anderen können Behörden, Eigentümer, Halter und Fahrer diesen unabhängig von Herstellerangaben selbst feststellen. Gerade auf die tatsächlichen Abgaswerte hat ein normaler Nutzer aber – unabhängig von der technischen Umsetzung der Abgassteuerung und -rückführung – weder Einfluss noch kann er sie überhaupt kontrollieren. Er kann sich ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit des – zudem sehr engen – Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahrens verlassen. Indem die Beklagte die Abgassteuerung der EA-189-Motoren derart programmierte, dass sie nur im Rahmen des streng regulierten Prüfungsverfahrens und gerade nicht unter normalen Betriebsbedingungen funktionierte, umging sie nicht nur die Voraussetzungen für die Erteilung der Typgenehmigung, sondern konterkarierte das Verfahren regelrecht entgegen den berechtigten Verhaltenserwartungen des Geschäftsverkehrs in einer Weise, die weder für die zuständigen Behörden noch für den Nutzer erkennbar war. Zweifel daran, dass der oder die vorsätzlich handelnden Täter als Repräsentanten der Beklagten alle Tatumstände kannten, die das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen ließen (BGH, Urteil vom 28.6.2016 – VI ZR 536/15 -, Rn. 26, juris; Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rn. 8), sie also subjektiv sittenwidrig handelten, bestehen nicht. dd) Die Haftung der Beklagten gegenüber Käufern, die entsprechende Fahrzeuge als Gebrauchtfahrzeuge erworben haben, ist nicht unter dem wertenden Gesichtspunkt des Zurechnungszusammenhangs abzulehnen. Den Schädiger hat das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen zu treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.2.1979 - VI ZR 189/78 -, Rn. 16 ff.; Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84 -, Rn. 15; Urteil vom 7.5.2019 - VI ZR 512/17 -, Rn. 8, jeweils juris). Dies ist für die Gebrauchtfahrzeugkäufer, die, wie der Kläger, ihr Fahrzeug vor Aufdeckung des „Dieselskandals“ erworben haben, im Verhältnis zu der Beklagten zu bejahen. Die Erstreckung der Haftung auf die Gebrauchtfahrzeugkäufer führt nicht zu einer ufer- oder konturlosen Ausdehnung der Haftung für die Beklagte. Die Schädigung betrifft nicht eine unbegrenzte und unabgrenzbare Vielzahl von Personen, der Kreis der Betroffenen wird nicht ins Beliebige erweitert. Die Schädigung ist stets an den Erwerb eines konkreten Fahrzeuges gebunden, das die Beklagte in den Verkehr gebracht hat. Darin liegt eine relevante Beschränkung der potentiell Geschädigten. Sie treten über den Erwerb des Fahrzeugs in eine qualifizierte Beziehung zu der Beklagten und unterscheiden sich dadurch von beliebigen Dritten, die nur in sonstiger Weise, z.B. als Fahrer oder als sonstige Verkehrsteilnehmer (hier: wegen der Emissionen), in Kontakt mit dem Fahrzeug sind. c) Dem Kläger steht als Rechtsfolge der Schadensersatz im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nach § 249 Abs. 1 BGB zu. aa) Der Schaden ist nicht dadurch entfallen, dass auf dem Fahrzeug des Klägers das Softwareupdate aufgespielt wurde. Es handelt sich bei dem Softwareupdate nicht um eine Form der Naturalrestitution i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB, die den Schaden beseitigt. Da sich der Anspruch des Geschädigten bei sittenwidriger Herbeiführung eines Vertrages auf das negative Interesse richtet (s. nur Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 15), kann die Installation des Softwareupdates oder eine – verwaltungsrechtliche – Verpflichtung des Klägers allenfalls zur Verschaffung des vertraglich vereinbarten Fahrzeugs führen, also auf das positive Interesse. Damit wiederum wäre der Kläger dauerhaft an einen Vertrag gebunden, den er nur infolge sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten geschlossen hätte. Das widerspräche der ratio sowohl des § 826 BGB als auch des § 249 Abs. 1 BGB. bb) Als Schadensersatz hat die Beklagte dem Kläger den Kaufpreis von 25.990,00 Euro und die Finanzierungskosten aus dem Darlehensvertrag mit der S. von 1.029,01 Euro, insgesamt somit 27.019,01 Euro gegen Ausgleich der erlangten Vorteile zu erstatten bzw. ihn von den Verbindlichkeiten freizustellen, da er damit so gestellt wäre, als hätte er den Kaufvertrag nicht geschlossen. cc) Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung hat der Geschädigte bei der Befreiung von einem nicht gewollten Vertrag die empfangene Leistung Zug um Zug an den Schädiger herauszugeben (vgl. BGH, Urteil vom 5.8.2014 – XI ZR 172/13 –, Rn. 11, juris). Hier hat der Kläger der Beklagten das Anwartschaftsrecht an dem an die S. im Rahmen des Darlehensvertrages sicherungsübereigneten Fahrzeugs (siehe LGU 10) und dessen Besitz zu überlassen. dd) Auch die weiteren im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden Vorteile muss sich der Kläger anrechnen lassen. Die Vorteile liegen in der Nutzung des Fahrzeugs und sind vorliegend mit 6.883,10 Euro zu bewerten. Dieser Betrag ist von den Erwerbskosten abzuziehen. (1) Soweit ein Schadensereignis zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, das heißt den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt, sind die Vorteile bei dem Vermögensvergleich zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 31.3.2006 - V ZR 51/05 -, NJW 2006, 1582, beck-online, Rn. 8 m.w.N.). Diese beruht auf dem allgemeinen schadensrechtlichen Prinzip, wonach die Schadensersatzpflicht der Beklagten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Die Anrechnung der Nutzungen, also der von den Käufern mit ihrem jeweiligen PKW gefahrenen Kilometer, widerspricht auch im vorliegenden Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nicht dem Zweck der Haftungsnorm. In der dabei notwendigen Gesamtabwägung ist einzustellen, dass die Käufer das erworbene Fahrzeug in seinem Hauptzweck, also als Transportmittel, so nutzen konnten, wie von ihnen beabsichtigt. Auf die Nutzung des PKW wirkte sich der festgestellte Mangel des Fahrzeugs offensichtlich nicht unmittelbar aus. Die Käufer hatten die Vorteile der PKW-Nutzung tatsächlich ohne Einschränkungen erhalten. Die bloße Gefahr der Stilllegung oder die sonst diskutierten Nachteile genügen hier, anders als bei der Frage der Schadensbegründung, nicht aus (so bspw. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 – 5 U 1318/18 –, Rn. 103 ff., juris). Dass es sich nicht um einen Ausgleich für „unzumutbare“ Nutzungen handelt, zeigt sich schließlich daran, dass der Kläger sie gezogen und selbst ab dem Zeitpunkt nicht unterlassen hat, in dem er von der Umschaltsoftware in seinem Fahrzeug erfuhr. (2) Den Nutzungsvorteil ermittelt der Senat nach § 287 ZPO, indem er die vom Geschädigten gefahrene Laufleistung in Verhältnis zu der von ihm zu erwartenden (Rest-)Gesamtlaufleistung des PKW setzt und den Kaufpreis mit diesem Faktor multipliziert. Der Kläger hat den PKW als Gebrauchtfahrzeug mit einer anfänglichen Laufleistung von 10.593 km erworben. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz betrug der Kilometerstand 71.582 km, davon ist der Kläger selbst 60.989 km gefahren. Gemäß § 287 ZPO schätzt der Senat, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor der (gehobenen) Mittelklasse eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km hat (vgl. dazu ausführlich Senat, Urteil ebenfalls vom 20.11.2019 - 9 U 202/19 -), wovon dem Kläger bei Kauf noch 239.407 km zustanden. Bei einem Kaufpreis – einschließlich der Finanzierungskosten, die unter dem Aspekt des mit dem Kauf verbundenen kausalen Schadens spiegelbildlich hinzuzurechnen sind - von 27.019,01 Euro ist dem Kläger nach der Formel „Kaufpreis x gefahrene Kilometer : zu erwartende (Rest-)Gesamtlaufleistung“ ein Nutzungsvorteil von 6.883,10 Euro anzurechnen. ee) Der Kläger hat in der für die Schadensermittlung maßgeblichen (BGH, Urteil vom 21.3.2013 – III ZR 260/11 –, Rn. 24, juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vorb. v. § 249 Rn. 127 m.w.N.) Berufungsverhandlung mitgeteilt, dass er die Darlehensraten vertragsgemäß weiter gezahlt und damit auf die Gesamtverbindlichkeit aus Kaufpreis und Darlehenskosten insgesamt 25.547,01 Euro bezahlt hat, was unstreitig blieb. In dieser Höhe besteht nach Abzug des Vorteilsausgleichs der Zahlungsanspruch. Der Kläger hat also einen Anspruch auf Zahlung von 18.663,91 Euro. Liegt der Schaden in der Eingehung einer Verbindlichkeit, so hat der Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB die Freistellung von dieser zum Inhalt (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage 2019, § 249 Rn. 4). Hinsichtlich der zuletzt ausstehenden Raten des Darlehensvertrages von 1.472,00 Euro kann der Kläger daher als Schadensersatz die Freistellung verlangen. Die sich als Zahlungs- und Freistellungsanspruch ergebenden Beträge liegen sowohl unter dem dem landgerichtlichen Urteil zugrundeliegenden letzten Antrag des Klägers aus Schriftsatz vom 16.1.2019 (GA 862) als auch unter der landgerichtlichen Verurteilung der Beklagten (vgl. Tenor Ziffer 1. des LGU), weshalb der Senat die Beträge im Rahmen der §§ 308 Abs. 1, 528 S. 2 ZPO zusprechen kann. 3. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist, wie vom Landgericht zugesprochen, zulässig und begründet. Der Kläger hat unter Vollstreckungsgesichtspunkten (§§ 756, 765 ZPO) ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Annahmeverzuges. 4. Der Zinsausspruch des Landgerichts war um eine doppelte Begrenzung, da bei negativem Basiszins der Zins des §§ 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB auch unter 4 % p.a. liegen kann, zu ergänzen. Im Übrigen kommt ein zeitlich (vgl. die Fristsetzung im vorgerichtlichen Schreiben der Klägervertreter vom 20.02.2018 - Anlage K 36 - als Mahnung) oder inhaltlich weitergehender Zinsanspruch des Klägers in der Berufung bereits nach § 528 S. 2 ZPO nicht in Betracht. 5. Hinsichtlich der mit Klageantrag Ziffer 3 begehrten Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht den Antrag als unzulässig mangels Prozessführungsbefugnis abgewiesen (LGU 6). Die Abweisung hat, was hiermit klarzustellen ist, als unbegründet zu erfolgen. Der Kläger hat im Termin vor dem Landgericht angegeben, dass seine Rechtsschutzversicherung die Kosten beglichen hat (GA 1104, LGU 6). Insoweit fehlt es an einem Schaden des Klägers bzw. ist der ursprünglich in seiner Person bestehende Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte bezüglich dieser Schadensposition auf den Rechtsschutzversicherer kraft Gesetzes übergegangen, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG. Die Rechtsschutzversicherung ist von dem Anwendungsbereich des § 86 VVG erfasst (Langheid/Rixecker/Langheid, 6. Aufl. 2019, VVG § 86 Rn. 6 m.w.N.). Dass der Rechtsschutzversicherer ihm die Forderung rückabgetreten oder eine Einziehungsermächtigung für diese Forderung erteilt habe, hat der Kläger nicht mitgeteilt (LGU 7). Er macht sie also als eigene Forderung geltend. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Entscheidung weicht von der eines gleichrangigen anderen Gerichts ab. So hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 19.2.2019 – 7 U 134/17 – (veröffentlicht in juris) u.a. den Anspruch eines Fahrzeugeigentümers, der einen von der Beklagten hergestellten PKW mit Dieselmotor Typ EA 189 mit Umschaltsoftware vor Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals erworben hat, gegen die Beklagte aus § 826 BGB mangels sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten verneint.