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Urteil

9 U 246/19

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0311.9U246.19.00
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Leitsätze
1. Gibt der Motorhersteller eine Ad-hoc-Mitteilung und mehrere Pressemitteilungen heraus, in denen er über das Vorhandensein einer manipulierten Motorsteuerungssoftware bei einem bestimmten Motortyp informiert, wodurch eine intensive und lang andauernde Medienberichterstattung ausgelöst wird, informiert er des Weiteren die Konzernunternehmen, denen er diese Motoren zugeliefert hat sowie seine Vertriebspartner, schreibt er überdies alle betroffenen Fahrzeughalter an und schaltet er zudem eine Internetseite frei, auf der durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit dieser Software ausgestattet wurde, handelt es sich um erfolgversprechende Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines – weiteren – Schadenseintritts, wodurch der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abgassteuerung und dem Schaden durch den späteren Erwerber eines betroffenen Gebrauchtfahrzeugs unterbrochen wird.(Rn.34) 2. Hat der Geschädigte sein Gebrauchtfahrzeug mit deutlichem zeitlichen Abstand (hier: über 8 Monate) zu den vorgenannten Maßnahmen des Motorherstellers erworben, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB aus.(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10.5.2019, Az. Sp 11 O 244/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert (bereits festgesetzt): bis 16.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gibt der Motorhersteller eine Ad-hoc-Mitteilung und mehrere Pressemitteilungen heraus, in denen er über das Vorhandensein einer manipulierten Motorsteuerungssoftware bei einem bestimmten Motortyp informiert, wodurch eine intensive und lang andauernde Medienberichterstattung ausgelöst wird, informiert er des Weiteren die Konzernunternehmen, denen er diese Motoren zugeliefert hat sowie seine Vertriebspartner, schreibt er überdies alle betroffenen Fahrzeughalter an und schaltet er zudem eine Internetseite frei, auf der durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit dieser Software ausgestattet wurde, handelt es sich um erfolgversprechende Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines – weiteren – Schadenseintritts, wodurch der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abgassteuerung und dem Schaden durch den späteren Erwerber eines betroffenen Gebrauchtfahrzeugs unterbrochen wird.(Rn.34) 2. Hat der Geschädigte sein Gebrauchtfahrzeug mit deutlichem zeitlichen Abstand (hier: über 8 Monate) zu den vorgenannten Maßnahmen des Motorherstellers erworben, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB aus.(Rn.30) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10.5.2019, Az. Sp 11 O 244/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert (bereits festgesetzt): bis 16.000,00 Euro. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten wegen des Kaufs eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs Schadenersatz. Die Klägerin erwarb am 2.11.2016 bei einem Autohändler den mit einem Dieselmotor Typ EA 189 Euro 5 ausgestatteten ABC S als Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 106.000 km für 16.000,00 Euro (Anlage K 1). Die ursprünglich eingesetzte Steuerungssoftware des Motors verfügte dabei über eine Fahrzykluserkennung, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand betrieben wird und dann eine höhere Abgasrückführungsrate aktivierte. Im normalen Straßenbetrieb war ein anderer Betriebsmodus mit geringerer Abgasrückführungsrate aktiv. Bereits am 22.9.2015 hatte die Beklagte die Mitteilung veröffentlicht, wonach „Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 [...]“ von der Steuerungssoftware betroffen seien, und „bei diesem Motortyp [...] eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellten [wurde].“ In der Folge kam es zu einer intensiven Medienberichterstattung (GA 553 ff.). Die Beklagte informierte zugleich die weiteren Konzernunternehmen, denen sie die Motoren zugeliefert hatte, und über ihr internes Kommunikationssystem ihre Vertriebspartner. Auf der von ihr Anfang Oktober 2015 eingerichteten Internetseite schuf sie eine Abfragemöglichkeit zur Ermittlung individueller Betroffenheit der Fahrzeuge anhand der Fahrgestellnummern, was sie durch Pressemitteilungen publik machte (vgl. GA 557). Die Beklagte schrieb schließlich im Februar 2016 die Halter der Fahrzeuge mit betroffenen Motoren einzeln an. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete gegenüber der Beklagten den Rückruf der mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge an. Grundlage der Anordnung war die Einstufung der Software als unzulässige Abschalteinrichtung. Die Beklagte entwickelte im Folgenden ein Softwareupdate, durch das die geschilderte Motorsteuerung nicht mehr zum Einsatz kommt und das vom KBA freigegeben wurde. Auf das Fahrzeug der Klägerin wurde das Softwareupdate aufgespielt. Die Klägerin behauptet, ihr sei bei Erwerb des Fahrzeugs nicht bekannt gewesen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu. Die Beklagte habe ihr durch eine gegen die guten Sitten verstoßende schädigende Handlung vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Darüber hinaus sei sie von der Beklagten auch betrogen worden. Sie begehrt in der Hauptsache die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin Schadensersatz zu leisten. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da der Klägerin keine Ansprüche gegen sie zustünden. Ihr falle schon keine Täuschung zur Last, ebenso wenig ein arglistiges oder sittenwidriges Verhalten oder ein Betrug. Die Klägerin habe das Fahrzeug erst weit nach Bekanntwerden der NOx-Thematik in Kenntnis der Software und ihrer Funktionsweise erworben. Hinsichtlich des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.5.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Das Gericht sei davon überzeugt, dass es der Klägerin entweder positiv bekannt oder jedenfalls gleichgültig gewesen sei, dass das von ihr erworbene Gebrauchtfahrzeug von dem sogenannten Abgasskandal betroffen sein könne. Nachdem der „Abgasskandal“ im September 2015 öffentlich bekannt geworden sei, sei es aufgrund der Medienberichterstattung nahezu unmöglich gewesen, die Problematik nicht zur Kenntnis zu nehmen. Ein Umstand, der allgemein bekannt geworden sei, sei nicht mehr geeignet, eine Täuschung zu bewirken. Darüber hinaus fehle es an dem erforderlichen Vorsatz der Beklagten, da dieser nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.9.2015 denklogisch nicht mehr angenommen werden könne. Gegen dieses ihr am 15.5.2019 zugestellte (GA 509) Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 11.6.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenen Berufung (GA 510 f.), die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zuletzt 16.9.2019 (GA 516) mit am 16.9.2019 eingegangenem Schriftsatz (GA 521 ff.) begründet hat. Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin sei durch den Erwerb des PKW ein Schaden i.S.d. § 826 BGB entstanden. Der Anspruch sei auch nicht wegen des „Spätkaufs“ ausgeschlossen. Die Klägerin habe nicht gewusst, dass eine illegale Abschalteinrichtung verbaut gewesen sei. Der Schluss von der Medienberichterstattung auf die individuelle Kenntnis sei unzulässig. Da einem potentiellen Käufer die FIN nicht vorliege, könne er sich vor Kauf nicht über die Betroffenheit des Fahrzeugs informieren. Die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten sei auch wegen ihres Inhaltes nicht geeignet gewesen, die Sittenwidrigkeit entfallen zu lassen. Sie beantragt, 1. Unter Abänderung des am 10.5.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. Sp 11 O 244/18, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation der Schadstoffemissionswerte (Aggregat EA 189) des Fahrzeugs ABC S (Fahrzeugidentifikationsnummer: XYZ) durch die Verwendung von im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen resultieren. 2. Unter Abänderung des am 10.5.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. Sp 11 O 244/18, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.570,80 Euro freizustellen. Für den Fall, dass der Senat den Berufungsantrag Ziffer 1 für unzulässig halten sollte, beantragt sie hilfsweise: 1a) Die Beklagte wird unter Abänderung des am 10.5.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. Sp 11 O 244/18, verurteilt, an die Klagepartei 13.789,61 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und 4 % Zinsen aus 16.000,00 Euro vom 2.11.2016 bis zur Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW ABC S mit der FIN XYZ. 1b) Unter Abänderung des am 10.5.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. Sp 11 O 244/18, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei weiteren Schadensersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation der Schadstoffemissionswerte (Aggregat EA 189) des Fahrzeugs ABC S (Fahrzeugidentifikationsnummer: XYZ) durch die Verwendung von im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen resultieren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Die Beklagte meint, die Klägerin habe ihre Berufung nicht ausreichend begründet und verteidigt das landgerichtliche Urteil im Übrigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als richtig. II. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde formgerecht innerhalb der Berufungsfrist des §§ 517, 519 ZPO erhoben. Die fristgerecht eingegangene Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 ZPO. Sie ist, entgegen der Auffassung der Beklagten, in ausreichender Weise auf das landgerichtliche Urteil bezogen, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, vgl. insbesondere S. 11 ff. der Berufungsbegründung. Die Berufung ist aber unbegründet. 1. Ob der mit dem Hauptsacheantrag geltend gemachte Feststellungsantrag zulässig ist, kann dahinstehen. Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO erscheint fraglich, da der Schaden nach dem Vortrag der Klägerin in dem Abschluss eines für sie nachteiligen und so nicht gewollten Vertrages liegt. Sie begehrt die Befreiung von dem ungewollten Vertrag, damit dürfte der Schadensumfang von ihr abschließend bestimmbar sein. Das Feststellungsinteresse ist jedoch nur bei stattgebendem Urteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Urteil vom 21.2.2017 – XI ZR 467/15 -, Rn. 41, m.w.N.), weshalb der Senat hier ohne Klärung des Feststellungsinteresses über die fehlende Begründetheit des Antrags entscheiden kann. Dabei sind die in der Berufung gestellten Hilfsanträge der Klägerin von denselben materiell-rechtlichen Fragen abhängig, sodass auch nicht aus diesem Grund die Zulässigkeit des Hauptantrages zu klären wäre. 2. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (a), noch aus § 826 BGB (b) oder § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (c), und daraus folgend auch nicht auf die damit geltend gemachten Nebenforderungen (d). a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Zwar handelt es sich bei § 263 StGB um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB, da es dem Schutz vor täuschungsbedingten Vermögensschäden dient. Auch ist die Klägerin als einer Täuschung – potentiell – ausgesetzte Kundin in den Schutzbereich einbezogen. aa) Der Beklagten fehlte bei dem Gebrauchtwagenverkauf aber bereits die Tatherrschaft. Diese bedingt die willentliche Tatausübung in Kenntnis der Tatumstände, wobei der Täter die nach Gegenstand, Zeit und Ort bestimmte Tat in allen wesentlichen Beziehungen, wenn auch nicht mit allen Einzelheiten der Ausführung, in der Art in seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen haben muss (vgl. im Überblick nur Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, Vorbem. vor §§ 25 ff. StGB, Rn. 3 ff.), dass er die Fäden hinsichtlich der Tatausführung „in der Hand“ hält (BeckOK StGB/Kudlich, 44. Ed. 2019, § 25 StGB, Rn. 20). Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit Kenntnis eines ihrer Organe oder Repräsentanten oder auf deren Veranlassung hin ein mangelhaftes Fahrzeug in der Erwartung oder auch nur Hoffnung in den Verkehr gebracht hat, dies möge nicht entdeckt werden, und damit rechnete oder rechnen musste, dass das ursprünglich mit der „Umschaltlogik“ versehene Fahrzeug weiterveräußert wird. Jedenfalls wäre die Annahme lebensfremd, die Beklagte habe hinsichtlich Gegenstand, Zeit und Ort auch nur ansatzweise Kenntnis der Tatumstände. Sie weiß regelmäßig nicht, welche Fahrzeuge außerhalb ihres eigenen Gebrauchtwagenforums durch wen und zu welchen Konditionen mit welchen Angaben verkauft werden. bb) Überdies war der von der Klägerin behauptete Schaden nicht stoffgleich mit der von der Beklagten möglicherweise erstrebten Bereicherung. Der Täter des § 263 Abs. 1 StGB muss die Absicht haben, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der das Gegenstück zum Vermögensschaden des Geschädigten ist. Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen mit anderen Worten einander entsprechen, das eine gleichsam die Kehrseite des anderen sein (st. Rspr., so schon BGH, Urteil vom 6.4.1954 – 5 StR 74/54, NJW 1954, 1008). Die so verstandene „Stoffgleichheit“ ist im Streitfall nicht gegeben. Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag ein für ihre Zwecke ungeeignetes Gebrauchtfahrzeug erworben, ihr Schaden liege in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit. Bei der Beklagten ist eine Bereicherung jedoch allenfalls durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs an den Erstkäufer eingetreten. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. aa) Die ursprüngliche Motorsteuerungssoftware der Motoren des Typs EA 189 Euro 5 dürfte zwar gegen das Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) 715/2007 verstoßen haben, was den Verantwortlichen bei der Beklagten - hier unterstellt - bewusst war. Grundsätzlich wird das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, geeignet sein, einen potentiellen gutgläubigen Käufer dazu zu veranlassen, das so ausgestattete Fahrzeug zu erwerben, für das mangels Einhaltung der Stickoxid-Grenzwerte nach § 5 FZV die Betriebsuntersagung droht, wodurch er einen Schaden erleidet. Dabei beruht die die Sittenwidrigkeit begründende Verwerflichkeit der Motorsteuerungssoftware vor allem auf der durch die Endabnehmer nicht durchschaubaren, mittels besonderer technischer Maßnahmen vollzogenen planmäßigen Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes bzw. der sonst zuständigen Behörden im Rahmen der Erteilung der Typgenehmigung. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich regelmäßig der Vorwurf einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung in den Fällen, in denen der Kaufzeitpunkt vor dem Bekanntwerden des Sachverhaltes ab Herbst 2015 liegt (vgl. beispielhaft nur Senat, Urteile vom 27.11.2019 – 9 U 98/19 – und - 9 U 202/19 -). bb) Ein möglicher Schaden der Klägerin beruht jedenfalls nicht zurechenbar auf einer Handlung der Beklagten. Unabhängig von der Kenntnis der Klägerin von der Berichterstattung über den sogenannten Abgasskandal im Allgemeinen oder (insoweit bestritten) die Betroffenheit des Fahrzeugs im Konkreten ist indessen der Zurechnungszusammenhang der schädigenden Handlung – das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer Abgassteuerung, aufgrund derer eine Betriebsuntersagung des Fahrzeugs droht – unterbrochen. Zwar kommt es für die sittliche Beurteilung des Verhaltens zunächst auf den Tatzeitpunkt an (RG, Urteil vom 11.8.1919 - VI 261/27 -, RGZ 120, 144, 148 [zu § 138 BGB]; Urteil vom 7.7.1930 - VI 370/29 - und - VI 646/29 -, RGZ 129, 357, 381; Staudinger/Oechsler (2018), BGB, § 826 BGB Rn. 59). Allerdings muss den Schädiger insbesondere bei mittelbaren Schädigungen, aber schon grundsätzlich, das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.2.1979 – VI ZR 189/78 -, Rn. 16 ff., Urteil vom 11.11.1985 – II ZR 109/84 -, Rn. 15; Urteil vom 7.5.2019 – VI ZR 512/17 -, Rn. 8, jeweils juris, und – zu konkret vergleichbaren „Diesel-Fällen“: OLG Celle, Beschluss vom 27.5.2019 – 7 U 335/18, Rn. 21 ff., Beschluss vom 1.7.2019 – 7 U 33/19 -; OLG Köln, Urteil vom 6.6.2019 – 24 U 5/19 -, Rn. 46, jeweils juris). Erforderlich ist also, dass zwischen dem – unterstellten – Sittenverstoß und dem Schadenseintritt ein Zusammenhang besteht, der Schaden zurechenbar auf die schädigende Handlung zurückzuführen ist (Senat, Urteile vom 7.8.2019 – 9 U 9/19 -, Rn. 42, juris, vom 13.11.2019 – 9 U 179/19 - und vom 13.11.2019 – 9 U 157/19 -). Dabei geht es nicht um die Bestimmung des Haftungsumfangs mit Rücksicht auf die Bestimmung der Reichweite des Vorsatzes. Selbst bzw. gerade wenn dem Täter die Möglichkeit der Schädigung Dritter bewusst ist, muss zusätzlich der Schutzzweckzusammenhang geprüft und bejaht werden, damit die Haftung aus § 826 BGB ausgelöst wird (MüKo-BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 826 BGB Rn. 46). Es kann folglich für die Haftung nach § 826 BGB nicht in allen Fällen ausreichen, dass ein Täter die mögliche Schädigung Dritter durch seine gegen einen anderen gerichtete sittenwidrige Handlung billigend in seine Vorstellung einbezogen hat. Schutzwürdig und deswegen nach § 826 BGB ersatzberechtigt sind solche dritte Personen nur dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (Senat, Urteil vom 7.8.2019 – 9 U 9/19 -, Rn. 43, juris, vgl. schon BGH, Urteil vom 20.2.1979 – VI ZR 189/78 -, Rn. 18, juris). Das ist nicht der Fall. Die Beklagte hat den Zurechnungszusammenhang durch die öffentlichen Mitteilungen ab Herbst 2015 sowie die konzerninternen Abstimmungen und Informationen des Vertriebssystems, die Möglichkeit der FIN-Abfrage auf der Internetseite und insbesondere die Anschreiben an alle Halter im Februar 2016 (vgl. zu den Einzelheiten insoweit Senat, Urteil vom 19.2.2020 – 9 U 272/19 -) unterbrochen. Damit hatte die Beklagte das im konkreten Fall Erforderliche getan, um etwaige Schäden zu vermeiden, die durch einen späteren Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen mit den Motoren des Typs EA 189 noch entstehen konnten. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug erst im November 2016, also weit nach diesen Schritten. Die genannten Maßnahmen bilden einen geeigneten „actum contrarium“ zu der ursprünglichen Täuschungshandlung, der die ursprünglich sittenwidrige Handlung zwar nicht aufhebt, aber die Folgen auf die zuvor eingetretenen Schäden begrenzt. Denn es ist anerkannt, dass eine Enthaftung des Schädigers eintreten kann, wenn er vor einer Zweitursache erfolgversprechende Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines (weiteren) Schadenseintritts getroffen hat (s. etwa MüKo-BGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 BGB Rn. 146 f.). Auf die tatsächliche individuelle Kenntnis der einzelnen Halter und der späteren Gebrauchtfahrzeugkäufer kommt es dabei nicht an. Schließlich konnte die Beklagte über anstehende Verkäufe von Gebrauchtwagen keine Kenntnis haben, weil diese regelmäßig außerhalb ihres Einflussbereiches erfolgen. Der Beklagten wäre eine zuverlässige Information aller nur potentiellen Gebrauchtfahrzeugkäufer nicht mit zumutbaren Mitteln möglich gewesen. An den „actum contrarium“ dürfen aber keine nicht erfüllbaren Maßstäbe angelegt werden. Nicht mehr zurechenbar zu dem ggf. ursprünglich sittenwidrig vorsätzlichen Handeln der Beklagten sind damit die Schäden, die bei bis dahin nicht betroffenen Personen durch den späteren Erwerb eines solchen Fahrzeugs eingetreten sein könnten (Senat, Urteil vom 7.8.2019 - 9 U 9/19 -, Rn. 45, juris; i.E. ebenso [abstellend auf „Herbst 2015“] OLG Celle, Beschluss vom 27.5.2019 - 7 U 335/18 -, Rn. 21 ff., und Beschluss vom 1.7.2019 - 7 U 33/19 -, Rn. 20 ff.; OLG Köln, Urteil vom 6.6.2019 - 24 U 5/19 -, Rn. 46, jeweils juris). Daher ist auch unerheblich, ob die Anschreiben dem früheren Halter des Fahrzeugs zugegangen sind, soweit die Beklagte - was die Klägerin nicht vorgetragen hat - keinen Anlass hatte, hieran zu zweifeln. c) Einen Schadensersatzanspruch hat die Klägerin gegen die Beklagte auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, weil sie eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hätte, wobei dahinstehen kann, ob die Vorschrift überhaupt drittschützenden Charakter hat oder nicht (ablehnend bspw. OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019 - 7 U 33/19 -, Rn. 38 f., juris; Beschluss vom 27.5.2019 - 7 U 335/18 -, Rn. 39, juris). Der Hersteller eines Fahrzeugs ist aufgrund von § 6 Abs. 1 EG-FGV verpflichtet, für jedes einem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. § 27 Abs. 1 EG-FGV sieht vor, dass Fahrzeuge in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Der Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung ist es (vgl. Anhang X zu RL 2007/46/EG), zu „gewährleisten, dass jedes hergestellte Fahrzeug, System und Bauteil sowie jede hergestellte selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht“. Dementsprechend sind in der Übereinstimmungsbescheinigung (vgl. Anlage IX der VO (EG) Nr. 385/2009) auch diejenigen „Werte und Einheiten“ anzugeben, die „in den Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Rechtsakte angegeben sind“. Es fehlt folglich bereits tatbestandlich an einem Verstoß gegen die Normen, wenn das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine „Abschalteinrichtung“ enthält - der genehmigte Typ aber eben auch. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der genehmigte Fahrzeugtyp keine „Abschalteinrichtung“ enthielt. Richtig ist zwar, dass in diesem Fall die Typgenehmigung nicht hätte erfolgen dürfen. Auch eine erschlichene Typgenehmigung macht eine hierauf bezogene Übereinstimmungsbescheinigung jedoch nicht unrichtig. Dafür sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung (insoweit zutreffend OLG Braunschweig, Urteil vom 19.2.2019 – 7 U 134/17 -, Rn. 130, juris). Die Übereinstimmungsbescheinigung dient lediglich dazu, eine Prüfung des einzelnen Fahrzeugs vor der Zulassung entbehrlich zu machen, indem ein Fahrzeug (Typ) stellvertretend einer Prüfung unterzogen wird. Die Konformität der anderen Fahrzeuge mit den gesetzlichen Bestimmungen wird dann nicht mehr geprüft - sofern und weil sie mit dem geprüften Typ übereinstimmen. Letztlich scheitert der Anspruch zudem an der fehlenden Kausalität, weil die Beklagte mit den zuvor genannten Maßnahmen auch den für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhang unterbrochen hätte. d) Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf dessen Verzinsung und auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Gleiches gilt - unabhängig vom nicht erlittenen vollständigen Verlust (s. dazu nur Senat, Urteil vom 27.11.2019 - 9 U 202/19) - auch für den im Hilfsantrag Ziffer 1a) geltend gemachten Anspruch auf Deliktszinsen nach § 849 BGB. Die Beklagte hat der Klägerin weder den Wert noch die Wertminderung einer Sache zu ersetzen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zu treffen. Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der Senat weicht hinsichtlich der Frage der Durchbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch die von der Beklagten von September 2015 bis Februar 2016 ergriffenen Maßnahmen von der Entscheidung eines gleichrangigen anderen Gerichts ab. Insbesondere das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 16.1.2020 (14 U 166/19, BeckRS 2020, 280, Rn. 39) eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 7.8.2019 (9 U 9/19) ausdrücklich verneint.