Urteil
9 U 272/19
OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0219.9U272.19.00
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Leitsätze
1. Der Kfz-Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs haftet gegenüber dem Käufer eines Gebrauchtwagens mangels Tatherrschaft nicht auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, wenn zuvor bereits eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG über Auffälligkeiten von Fahrzeugen mit einer entsprechenden Abschalteinrichtung veröffentlicht wurde und sämtliche Partnerunternehmen über ihre Hinweispflicht bei der Veräußerung betroffener Fahrzeuge informiert wurden.(Rn.30)
2. Durch die Ad-Hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG sowie durch Pressemitteilungen und konzerninterne Abstimmungen und Informationen über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem EA-189-Motor, den vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückruf der Fahrzeuge und die geplanten Maßnahmen sowie insbesondere die Anschreiben an alle Halter im Februar 2016 wurde der Zurechnungszusammenhang vom Kfz-Hersteller unterbrochen (entgegen OLG Oldenburg (Oldenburg), 16. Januar 2020, 14 U 166/19).(Rn.41)
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VI ZR 324/20) ist zurückgenommen worden.
Tenor
1. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019, Az. 22 O 260/18, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019, Az. 22 O 260/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
4. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2020 im Einverständnis mit den Parteivertretern auf 14.775,95 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kfz-Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs haftet gegenüber dem Käufer eines Gebrauchtwagens mangels Tatherrschaft nicht auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, wenn zuvor bereits eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG über Auffälligkeiten von Fahrzeugen mit einer entsprechenden Abschalteinrichtung veröffentlicht wurde und sämtliche Partnerunternehmen über ihre Hinweispflicht bei der Veräußerung betroffener Fahrzeuge informiert wurden.(Rn.30) 2. Durch die Ad-Hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG sowie durch Pressemitteilungen und konzerninterne Abstimmungen und Informationen über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem EA-189-Motor, den vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückruf der Fahrzeuge und die geplanten Maßnahmen sowie insbesondere die Anschreiben an alle Halter im Februar 2016 wurde der Zurechnungszusammenhang vom Kfz-Hersteller unterbrochen (entgegen OLG Oldenburg (Oldenburg), 16. Januar 2020, 14 U 166/19).(Rn.41) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VI ZR 324/20) ist zurückgenommen worden. 1. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019, Az. 22 O 260/18, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019, Az. 22 O 260/18, abgeändert und die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 4. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2020 im Einverständnis mit den Parteivertretern auf 14.775,95 festgesetzt. Die Parteien richten sich mit ihren Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019, mit dem es der Schadensersatzklage wegen des Kaufs eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs abgewiesen hat, und verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Am 22.09.2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, wonach „Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 [...]“ hinsichtlich „Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software [...] auffällig“ geworden seien (Bl. 119, 256 der Akte) und informierte ihre Vertragshändler und Servicepartner hierüber. Mit allgemeiner Pressemitteilung vom 02.10.2015 wies sie erneut hierauf sowie auf die Schaltung einer Website zur Ermittlung individueller Betroffenheit der Fahrzeuge anhand der Fahrgestellnummern hin (Bl. 256 f. der Akte). Am selben Tag informierte sie alle Partnerunternehmen über anstehende Servicemaßnahmen sowie eine Hinweispflicht bei Veräußerung betroffener Fahrzeuge und stellte hierzu einen Mustertext zur Verfügung (Anl. B28 ff., Bl. 381 ff., 257R f., der Akte). Am 15.10.2015 stellte die Beklagte sodann auf ihrer Homepage eine Pressemitteilung über den am selben Tag angeordneten Rückruf von Dieselfahrzeugen mit dem EA-189-Motor durch das Kraftfahrbundesamt (KBA) vom selben Tag ein (Bl. 259 der Akte). In dem Zusammenhang gab es umfangreiche Presseberichterstattung zur im Wesentlichen als „Dieselgate-Affäre“, „Abgas-“ oder auch „Dieselskandal“ bei ... bezeichneten Thematik in Medien verschiedenster Art und Ausrichtung (Bl. 39, 257 ff. der Akte). Nach Genehmigung der geplanten Maßnahmen durch das KBA erhielt die Beklagte von diesem die Daten aller Halter der Fahrzeuge mit betroffenen Motoren und schrieb sie in Abstimmung mit dem KBA im Februar 2016 einzeln an. In dem Schreiben informierte sie sie über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs und das anstehende Software-Update (Anl. B31, Bl. 382, 259R der Akte). Dort heißt es auszugsweise: „Dieselthematik Rückrufaktion wegen NOx Abweichung bei EA 189 (Diesel) Motoren [...] wir möchten Sie darüber informieren, dass der in Ihrem Fahrzeug eingebaute Dieselmotor von einer Software betroffen ist, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Diesbezüglich versichern wir Ihnen als allererstes, dass Ihr Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit ist! [...]. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Organisation der Rückrufmaßnahme durch zuständige Werkstätten. Aufgrund der Vielzahl der zu entwickelnden technischen Lösungen wird die Instandsetzung der Fahrzeuge in mehreren Stufen im Kalenderjahr 2016 erfolgen. [...] 2.0L ab KW 09/16, 1,6L ab KW 36/16 und 1,2L ab KW 22/16, die Reparaturmaßnahmen in den Werkstätten starten. [...] ... übernimmt selbstverständlich die Kosten für alle notwendigen Reparaturmaßnahmen und setzt alles daran, Ihr Vertrauen vollständig wiederzugewinnen.“ Mit Kaufvertrag vom 30.03.2016 (Anl. K1 der Akte) kaufte der Kläger von Herrn R. D. einen im Jahr 2013 erstmals zugelassenen, gebrauchten Pkw ... ... mit einem Dieselmotor EA 189 mit einer Laufleistung von 76.300 km, dem eine Übereinstimmungsbescheinigung mit einer Typengenehmigung nach Euro-5-Abgasnorm beigefügt war, zum Preis von 16.600 €. Nach der Freigabebestätigung des KBA für die Nachrüstung ließ der Kläger das Update aufspielen (Bl. 4 der Akte). Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019 – Az. 22 O 260/18 – Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte mit ihrem Prozessvertreter am 22.05.2019 zugestelltem Urteil (Bl. 159 der Akte) zur Zahlung von 11.708,88 € verurteilt und festgestellt, dass sie sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte hafte aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, weil sie einen Motor mit unzulässiger Abschalteinrichtung hergestellt und in den Verkehr gebracht sowie durch Vorspiegelung scheinbar zulässiger Emissionswerte im Prüfstandsverfahren Wettbewerbsvorteile verschafft habe. Durch dieses Verhalten sei dem Kläger ein Schaden durch den Erwerb eines Fahrzeuges entstanden, dem die Stilllegung drohe. Daher habe die Beklagte dem Kläger den Kaufpreis zurückzuerstatten. Dabei müsse sich der Kläger jedoch den Vorteil der gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, den es auf der Grundlage einer bei Kauf zu erwartenden Laufleistung von – auf der Grundlage einer vom Gericht geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km – mit 4.891,12 € für die gefahrenen 51.180 km beziffert hat. Mit ihrer am 19.06.2019 eingegangenen (Bl. 159 f. der Akte) und – nach entsprechender Fristverlängerung - am 22.08.2019 begründeten (Bl. 174 ff. der Akte) Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren unter Hinweis insbesondere auf die ad-hoc-Mitteilung sowie die von ihr zur Information ihrer Servicepartner, ihres Vertriebsnetzes und der Halter bis Februar 2016 getroffenen Maßnahmen weiter. Der Kläger dagegen verfolgt seine Ansprüche mit der innerhalb der Anschlussberufungsfrist erhobenen und begründeten Anschlussberufung vom 07.10.2019 (Bl. 221 ff. der Akte) im Wesentlichen und unter weitgehender Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen weiter. Nutzungswertersatz sei nur auf der Basis einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 425.000 km anzurechnen. Zudem verlangt er Deliktszinsen nach § 849 BGB. Trotz der massiven Medienberichterstattung habe er jedenfalls nicht gewusst, dass das Fahrzeug betroffen war. Überdies bestreitet er den Zugang des Schreibens der Beklagten vom Februar 2016 beim damaligen Halter (Prot. vom 29.01.2020, Bl. 389 f. der Akte). Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 22.08.2019 (Bl. 174 ff. der Akte), auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 22 O 260/18, abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 01.07.2019 [Bl. 169 der Akte]), die Berufung zurückzuweisen. Weiter beantragt er (Schriftsatz vom 07.10.2019 [Bl. 221 ff. der Akte): Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019, Az. 22 O 260/18, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.775,95 zzgl. Zinsen in Höhe von 4 Prozent ab dem 04.04.2016 bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übereignung des PKW ... ..., Fahrzeugkennnummer: ... zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger Schadensersatz für sämtliche weitere Schäden, welche ihm durch die Manipulation der Abgasbehandlung bei seinem PKW ... ..., Fahrzeugkennnummer: ... entstanden sind oder noch entstehen werden, zu ersetzen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen PKW ... ..., Fahrzeugkennnummer: ... im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt (Bl. 240 der Akte), die Anschlussberufung zurückzuweisen. II. Die statthaften Berufungen sind zulässig. Sie sind innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO bzw. der gesetzten Anschlussberufungsfrist formgerecht (§ 519 ZPO) erhoben und fristgerecht nach § 520 ZPO begründet. Die Berufung der Beklagten ist begründet, die des Klägers unbegründet. Zwar ist die Klage zulässig [s. u. 1.]. Sie ist aber jedenfalls unbegründet, sowohl hinsichtlich des Hauptantrags [s. u. 2.], als auch hinsichtlich der Feststellungsanträge [s. u. 3.]. 1. Die Klage ist zulässig. Der Leistungsklagantrag ist ebenso wie der Feststellungsantrag zu 3 zulässig. Ob der Feststellungsantrag zu 2 mangels Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 ZPO unzulässig ist, kann dahinstehen, weil die Klage jedenfalls unbegründet ist, es sich bei dem Feststellungsinteresse nicht um eine echte Sachurteilsvoraussetzung handelt und die Klageabweisung durch Prozessurteil dann unsinnig wäre (s. nur BGH, Urteile vom 01.07.2014 – XI ZR 247/12, zit. nach juris, Rn. 18, sowie vom 03.02.2012 – V ZR 83/11, zit. nach juris, Rn. 7). 2. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines am Kaufpreis orientierten Betrages Zug um Zug gegen Übereignung des gekauften Pkw weder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB [s. u. a)], noch aus § 826 BGB [s. u. b)] oder § 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV [s. u. c)], und daraus folgend auch nicht auf dessen Verzinsung [s. u. d)] sowie Deliktszinsen nach § 849 BGB [s. u. e)]. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i. H. v. 14.775,95 € gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Zwar handelt es sich bei § 263 StGB um ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2, da es dem Schutz vor täuschungsbedingten Vermögensschäden dient. Auch ist der Kläger als einer Täuschung – potentiell – ausgesetzter Kunde in den Schutzbereich einbezogen. aa) Der Beklagten fehlte bei dem Gebrauchtwagenverkauf aber bereits die Tatherrschaft. Diese bedingt die willentliche Tatausübung in Kenntnis der Tatumstände, wobei der Täter die nach Gegenstand, Zeit und Ort bestimmte Tat in allen wesentlichen Beziehungen, wenn auch nicht mit allen Einzelheiten der Ausführung, in der Art in seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen haben muss (vgl. im Überblick nur Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, Vorbem. vor §§ 25 ff. StGB, Rn. 3 ff.), dass er die Fäden hinsichtlich der Tatausführung „in der Hand“ hält (BeckOK StGB, Kudlich, 44. Ed. 2019, § 25 StGB, Rn. 20). Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit Kenntnis eines ihrer Organe oder Repräsentanten oder auf deren Veranlassung hin ein mangelhaftes Fahrzeug in der Erwartung oder auch nur Hoffnung in den Verkehr gebracht hat, dies möge nicht entdeckt werden, und damit rechnete oder rechnen musste, dass das mit der „Umschaltlogik“ versehene Fahrzeug weiterveräußert wird. Jedenfalls wäre die Annahme lebensfremd, die Beklagte habe hinsichtlich Gegenstand, Zeit und Ort auch nur ansatzweise Kenntnis der Tatumstände. Sie weiß regelmäßig nicht, welche Fahrzeuge außerhalb ihres eigenen Gebrauchtwagenforums durch wen und zu welchen Konditionen mit welchen Angaben verkauft werden. So hat sie sogar ihre Partnerunternehmen und das Vertriebsnetz per „Infonet“ bereits am 02.10.2015 über eine Hinweispflicht der Käufer informiert und im Februar 2016 die Halter aller betroffenen Fahrzeuge angeschrieben. Dennoch konnte sie – nach dem Vortrag des Klägers – Veräußerungen ohne entsprechenden Hinweis offensichtlich nicht verhindern, hielt die Fäden also nicht in der Hand. bb) Überdies war der vom Kläger behauptete Schaden nicht stoffgleich mit der von der Beklagten möglicherweise erstrebten Bereicherung. Der Täter des § 263 Abs. 1 StGB muss die Absicht haben, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, der das Gegenstück zum Vermögensschaden des Geschädigten ist. Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden müssen mit anderen Worten einander entsprechen, das eine gleichsam die Kehrseite des anderen sein (st. Rspr., so schon BGH, Urteil vom 06.04.1954 – 5 StR 74/54, NJW 1954, 1008). Die so verstandene „Stoffgleichheit“ ist im Streitfall nicht gegeben. Der Kläger hat nach seinem Vortrag ein für seine Zwecke ungeeignetes Gebrauchtfahrzeug erworben, sein Schaden liege in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit. Bei der Beklagten ist eine Bereicherung jedoch allenfalls durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs an den Erstkäufer eingetreten. Angesichts der Information des Vertriebsnetzes und der Halter ist eine auf den Abschluss ungewollter Gebrauchtwagenkaufverträge gerichtete Absicht nicht anzunehmen. b) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. aa) Dahinstehen kann, ob die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem Motor sittenwidrig ist, der wiederum mit einer Software ausgestattet ist, die bewirkt, dass die im Anhang 1 zur VO (EG) 715/2007 festgelegten Stickoxid-Grenzwerte ausschließlich auf dem Prüfstand eingehalten, im Normalbetrieb des Fahrzeugs aber entgegen Art. 5 Abs. 1 der VO (EG) 715/2007 erheblich überschritten werden. bb) Durchaus kann dem Kläger ein Schaden entstanden sein. Dieser kann allein im Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug zu sehen sein, dessen Betriebsuntersagung droht. Denn in diesem Zustand eignet es sich nicht – dauerhaft – zur typischerweise beabsichtigten Verwendung. Bereits der Abschluss eines den Zielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Vertrages kann einen Vermögensschaden darstellen (vgl. statt vieler nur jüngst BGH, Urteil vom 21.05.2019, II ZR 340/18, zit. nach juris, Rn. 14, und Beschluss vom 26.03.2019 – XI ZR 372/18, zit. nach juris, 14). Nichts anderes gilt für den Erwerb eines deswegen nicht nutzbaren Fahrzeugs, weil ihm nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) etwa deswegen die Betriebsuntersagung droht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, zit. nach juris, Rn. 5, 21 f.), weil aufgrund der Abgassteuerung des Motors die festgelegten Stickoxid-Grenzwerte im Normalbetrieb erheblich überschritten werden, weshalb es sich um ein nicht vorschriftsgemäßes Fahrzeug i. S. d. FZV handelt (so etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 – 8 K 1962/18, Rn. 10). cc) Dieser Schaden des Klägers beruht jedenfalls nicht kausal zurechenbar auf einer Handlung der Beklagten. Grundsätzlich wird zwar das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs geeignet sein, einen potentiellen Käufer zu dessen Erwerb zu veranlassen, für das mangels Einhaltung der Stickoxid-Grenzwerte infolge der Abgassteuerung nach § 5 FZV die Betriebsuntersagung droht. Das dürfte für eine adäquat kausale Verursachung genügen, die bereits anzunehmen ist, wenn das schädigende Verhalten im Allgemeinen und nicht nur unter besonderes eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet zu sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (s. statt vieler nur Palandt, Grüneberg, 79. Aufl. 2020, Vorb v. § 249 BGB, Rn. 26 m. w. N.). Die Beklagte baute die mit der Abschaltautomatik ausgestatteten Motoren der Baureihe EA 189 gerade in zum Verkauf bestimmte Pkws ein. Unabhängig von der Kenntnis des Klägers von der Berichterstattung über den sogenannten Abgasskandal im Allgemeinen oder (insoweit bestritten) die Betroffenheit des Fahrzeugs im Konkreten ist indessen der Zurechnungszusammenhang der schädigenden Handlung – das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer Abgassteuerung, aufgrund derer eine Betriebsuntersagung des Fahrzeugs droht – unterbrochen. Denn insbesondere bei mittelbaren Schädigungen, aber schon grundsätzlich, kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1979 – VI ZR 189/78, zit. nach juris, Rn. 16 ff., Urteil vom 11.11.1985 – II ZR 109/84, zit. nach juris, Rn. 15 = BGHZ 96, 231; Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17, zit. nach juris, Rn. 8, und – zu konkret vergleichbaren „Diesel-Fällen“: OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2019 – 7 U 335/18, zit. nach juris, Rn. 21 ff., Beschluss vom 01.07.2019 – 7 U 33/19, zit. nach juris, Rn. 20 ff., OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 – 24 U 5/19, zit. nach juris, Rn. 46). Erforderlich ist also, dass zwischen dem – unterstellten – Sittenverstoß und dem Schadenseintritt ein Zusammenhang besteht, der Schaden zurechenbar auf die schädigende Handlung zurückzuführen ist (Senat, Urteile vom 07.08.2019 – 9 U 9/19, zit. nach juris, Rn. 42, vom 13.11.2019 – 9 U 179/19 und vom 13.11.2019 – 9 U 157/19). Dabei geht es nicht um die Bestimmung des Haftungsumfangs mit Rücksicht auf die Bestimmung der Reichweite des Vorsatzes. Selbst bzw. gerade wenn dem Täter die Möglichkeit der Schädigung Dritter bewusst ist, muss zusätzlich der Schutzzweckzusammenhang geprüft und bejaht werden, damit die Haftung aus § 826 BGB ausgelöst wird (MüKo-BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 826 BGB Rn. 46). Es kann folglich für die Haftung nach § 826 BGB nicht in allen Fällen ausreichen, dass ein Täter die mögliche Schädigung Dritter durch seine gegen einen anderen gerichtete sittenwidrige Handlung billigend in seine Vorstellung einbezogen hat. Schutzwürdig und deswegen nach § 826 BGB ersatzberechtigt sind solche dritte Personen nur dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (Senat, Urteil vom 07.08.2019 – 9 U 9/19, Rn. 43, zit. nach juris, vgl. schon BGH, Urteil vom 20.02.1979 – VI ZR 189/78, zit. nach juris, Rn. 18). Das ist nicht der Fall. Die Beklagte hat den Zurechnungszusammenhang durch ihre Ad-Hoc- und Pressemitteilungen vom 22.09., 15.10. und 16.12.2015 sowie konzerninterne Abstimmungen und Informationen über die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem EA-189-Motor, den vom KBA angeordneten Rückruf der Fahrzeuge und die geplanten Maßnahmen sowie insbesondere die Anschreiben an alle Halter im Februar 2016 unterbrochen. Der Kläger erwarb das Fahrzeug erst Ende März 2016, wie er bereits im zweiten Satz der Klageschrift ausgeführt und das Landgericht nach § 314 ZPO bindend festgestellt hat. Die Beklagte hat nicht nur vom 22.09.2015 an den Umstand der Umschaltlogik öffentlich gemacht und allen Fahrzeughaltern an prominenter Stelle auf ihrer Homepage ab 02.10.2015 ermöglicht, von ihr hergestellte betroffene Fahrzeuge zu individualisieren. Sie informierte – nach ihrem nach § 529 Abs. 2 ZPO zuzulassenden unbestrittenen Vortrag (vgl. nur Zöller, Heßler, 33. Aufl. 2020 § 531 ZPO, Rn. 20 m. w. N.) im Schriftsatz vom 15.01.2020 (Bl. 249 ff. [255R ff.] der Akte) – darüber hinaus ihre Partnerunternehmen entsprechend und wirkte bezüglich aller Fahrzeuge, in denen der Motor EA189 verbaut war, auf ein einheitliches, abgestimmtes Vorgehen innerhalb des Konzerns hin. Insbesondere setzte die Beklagte im Rahmen des einheitlichen Vorgehens – nach ihrem ebenfalls nach § 529 Abs. 2 ZPO zuzulassenden unbestrittenen Vortrag – das Händlernetz bereits mit Nachricht vom 02.10.2015 auch darüber in Kenntnis, dass für einen Verkauf vor durchgeführter Maßnahme eine Hinweispflicht gilt und stellte hierfür einen Mustertext zur Verfügung (Schriftsatz vom 15.01.2020, Bl. 248 ff. [258 f.] der Akte). Im Februar 2016 kontaktierte sie, sobald sie die erforderlichen Daten vom KBA erhalten hatte, zudem alle Halter der betroffenen, von ihr hergestellten Fahrzeuge einzeln und informierte sie über die anstehenden Maßnahmen. Damit hat die Beklagte zahlreiche und letztlich hinreichende Maßnahmen getroffen, um die weiteren Auswirkungen ihres – unterstellt – sittenwidrigen Verhaltens einzudämmen. Schließlich ist anerkannt, dass eine Enthaftung des Schädigers eintreten kann, wenn er vor einer Zweitursache erfolgversprechende Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines [weiteren] Schadenseintritts getroffen hat (s. etwa MüKo-BGB, Oetker, 8. Aufl. 2019, § 249 BGB Rn. 146 f.). Ebenso ist maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob ein Schaden zurechenbar auf eine schädigende Handlung zurückzuführen ist, auch sonst der Eintritt der konkreten kritischen Lage (s. statt vieler etwa BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 533/15, zit. nach juris, Rn. 17; vgl. auch Palandt, Grüneberg, aaO.; Vorb v § 249 BGB, Rn. 32). Für die Zurechnung – zumindest – mittelbarer Schäden durch Gebrauchtwagenverkäufe kann nichts anderes gelten, weil die Beklagte hierauf, wie bereits oben unter a)aa) ausgeführt, keinen Einfluss mehr hatte. Auch wenn sie auf diese Weise möglicherweise nicht alle (potentiellen) Gebrauchtwagenkunden erreichen konnte, die ihrerseits nicht unbedingt wissen mussten, welche Motoren sich in welchen Fahrzeugen befinden, hatte die Beklagte nicht nur für ein abgestimmtes Verhalten aller Konzerngesellschaften und des Vertriebsnetzwerkes gesorgt, sondern jedenfalls ab Februar 2016 das im konkreten Fall Erforderliche getan, um etwaige Schäden zu vermeiden, die durch einen späteren Verkauf von mit den von ihr produzierten Motoren EA189 betroffenen Gebrauchtfahrzeugen noch entstehen konnten. Schließlich konnte die Beklagte über anstehende Verkäufe von Gebrauchtwagen keine Kenntnis haben, weil diese regelmäßig außerhalb ihres Einflussbereiches erfolgen (vgl. bereits Senat, Urteile vom 07.08.2019 – 9 U 9/19, zit. nach juris, Rn. 45, vom 13.11.2019 – 9 U 179/19 und vom 13.11.2019 – 9 U 157/19). Daher ist auch unerheblich, ob die Anschreiben dem Verkäufer des Fahrzeugs zugegangen ist, soweit die Beklagte – was der Kläger nicht vorgetragen hat – keinen Anlass hatte, hieran zu zweifeln und deswegen weitere Maßnahmen zu erheben. Ins Leere geht der Hinweis des Klägers, dass eine Enthaftung durch die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen deswegen nicht in Betracht komme, weil der tatbestandliche Erfolg dennoch eingetreten sei und auch im Strafrecht ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB nur durch dessen Verhinderung möglich sei (Schriftsatz vom 07.02.2020, Bl. 395 ff. der Akte). Denn anders als im Strafrecht geht es gerade nicht um ein bestimmtes Erfolgsdelikt. Jedenfalls hinsichtlich des Gebrauchtwagenkaufs hatte die Beklagte, wie oben unter a)aa) ausgeführt, keine Tatherrschaft. Soweit sie über eine diesbezügliche strafrechtliche Verantwortung hieraus dennoch zivilrechtlich haftet, genügt es, dass die von ihr getroffenen Maßnahmen möglich und objektiv geeignet waren, weitere Schäden zu verhindern. Entgegen der Ansicht insbesondere des Oberlandesgerichts Oldenburg in seinem Urteil vom 16.01.2020 (14 U 166/19, zit. nach BeckRS 2020, 280, Rn. 39) hält der Senat die Maßnahmen insgesamt, jedenfalls im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung und den Anschreiben an die Halter im Februar 2016 für objektiv geeignet, weitere Schäden zu verhindern. Die hierin unter dem Betreff: „Dieselthematik Rückrufaktion wegen NOx Abweichung bei EA 189 (Diesel) Motoren“ aufgezeigte Betroffenheit von einer „Software, durch welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert“ werden und die deshalb Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen i. R. e. umfangreichen „Rückrufaktion“ durch Werkstätten erfordert, die sich über mindestens ½ Jahr hinziehen werden, ist aus Sicht des Senats auch dann nicht verharmlosend, wenn der Begriff „Betriebsstillegung“ dort nicht verwendet wird. Es ist vielmehr durchaus geeignet, dem Halter zu verdeutlichen, dass sein Fahrzeug ein ernstzunehmendes Problem hat. Insbesondere im Zusammenhang mit der umfassenden Medienberichterstattung über den Dieselskandal und den im Betreff auftauchenden Begriffen der Dieselthematik, EA-189-Motoren sowie der Verschlechterung der NOx-Werte durch eine Software konnte jeder Halter aus dem Schreiben erkennen, dass es hierbei um die Betroffenheit vom Skandal ging. c) Einen Schadensersatzanspruch hat der Kläger gegen die Beklagte auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, weil sie eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hätte, wobei dahinstehen kann, ob die Vorschrift überhaupt drittschützenden Charakter hat oder nicht (ablehnend bspw. OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19, Rn. 38 f., juris; Beschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18, Rn. 39, juris). Der Hersteller eines Fahrzeugs ist aufgrund von § 6 Abs. 1 EG-FGV verpflichtet, für jedes einem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. § 27 Abs. 1 EG-FGV sieht vor, dass Fahrzeuge in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Der Kläger hat weder dargelegt noch bewiesen, dass die von der Beklagten ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung, mit der sie das Fahrzeug in Verkehr brachte, ungültig gewesen wäre. Deren Zweck ist es (vgl. Anhang X zu RL 2007/46/EG), zu „gewährleisten, dass jedes hergestellte Fahrzeug, System und Bauteil sowie jede hergestellte selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht“. Dementsprechend sind in der Übereinstimmungsbescheinigung (vgl. Anlage IX der VO (EG) Nr. 385/2009) auch diejenigen „Werte und Einheiten“ anzugeben, die „in den Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Rechtsakte angegeben sind“. Es fehlt folglich bereits tatbestandlich an einem Verstoß gegen die Normen, wenn das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine „Abschalteinrichtung“ enthält – der genehmigte Typ aber eben auch. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der genehmigte Fahrzeugtyp keine „Abschalteinrichtung“ enthielt. Richtig ist zwar, dass in diesem Fall die Typgenehmigung nicht hätte erfolgen dürfen. Auch eine erschlichene Typgenehmigung macht eine hierauf bezogene Übereinstimmungsbescheinigung jedoch nicht unrichtig. Dafür sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung (insoweit zutreffend OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17, zit. nach juris, Rn. 130). Die Übereinstimmungsbescheinigung dient lediglich dazu, eine Prüfung des einzelnen Fahrzeugs vor der Zulassung entbehrlich zu machen, indem ein Fahrzeug (Typ) stellvertretend einer Prüfung unterzogen wird. Die Konformität der anderen Fahrzeuge mit den gesetzlichen Bestimmungen wird dann nicht mehr geprüft - sofern und weil sie mit dem geprüften Typ übereinstimmen. Letztlich scheitert der Anspruch zudem an der fehlenden Kausalität, weil die Beklagte mit den oben unter b)(cc) genannten Maßnahmen auch den für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhang unterbrochen hätte. d) Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf dessen Verzinsung. e) Gleiches gilt – unabhängig vom nicht erlittenen vollständigen Verlust (s. dazu nur Senat, Urteil vom 27.11.2019 – 9 U 202/19) – auch für den geltend gemachten Anspruch auf Deliktszinsen nach § 849 BGB. Die Beklagte hat dem Kläger weder den Wert noch die Wertminderung einer Sache zu ersetzen. 3. Mangels dem Grunde nach bestehender Schadensersatzansprüche [s. oben unter 2.] sind auch die Feststellungsanträge unbegründet. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf der Grundlage der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der Senat weicht hinsichtlich der Frage der Durchbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch die von der Beklagten von Oktober 2015 bis Februar 2016 ergriffenen Maßnahmen von der Entscheidung eines gleichrangigen anderen Gerichts ab. Insbesondere das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 16.01.2020 (14 U 166/19, zit. nach BeckRS 2020, 280, Rn. 39) eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs in Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 07.08.2019 (9 U 9/19) ausdrücklich verneint.