Beschluss
16 UF 124/15
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0922.16UF124.15.0A
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Leitsätze
1. Die fiktive Ausgleichsforderung gegen den verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehegatten, die den Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG begrenzt, ist ohne Abzug anteiliger Sozialversicherungsabgaben oder vergleichbarer Abgaben und damit als Bruttobetrag zu bemessen. § 20 Abs. 1 Satz 2 findet hier keine Anwendung.(Rn.25)
2. Haben sich die Ehegatten vergleichsweise auf eine schuldrechtliche Netto-Ausgleichsrente geeinigt, die unter dem gesetzlichen Ausgleichswert des Anrechts liegt, begrenzt der vereinbarte Betrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG den Teilhabeanspruch nach Versterben des Ausgleichspflichtigen. Der Nettobetrag ist allerdings auf seinen Brutto-Wert hochzurechnen.(Rn.24)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten V. B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 7. Mai 2015 (Az. 14 F 1161/14)
a b g e ä n d e r t
und wie folgt neu gefasst:
Die I. GmbH wird verpflichtet, zum Ausgleich der betrieblichen Versorgung des M. B. (Vers.-Nr. 00...) an die Antragstellerin ab Juni 2014 eine monatlich im Voraus fällige Ausgleichsrente in Höhe von 303,21 Euro brutto bzw. ab Januar 2015 in Höhe von 303,95 Euro brutto als Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten V. B.
z u r ü c k g e w i e s e n .
3. In beiden Rechtszügen haben die Beteiligten die Gerichtskosten zu gleichen Teilen zu tragen. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf 2.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fiktive Ausgleichsforderung gegen den verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehegatten, die den Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG begrenzt, ist ohne Abzug anteiliger Sozialversicherungsabgaben oder vergleichbarer Abgaben und damit als Bruttobetrag zu bemessen. § 20 Abs. 1 Satz 2 findet hier keine Anwendung.(Rn.25) 2. Haben sich die Ehegatten vergleichsweise auf eine schuldrechtliche Netto-Ausgleichsrente geeinigt, die unter dem gesetzlichen Ausgleichswert des Anrechts liegt, begrenzt der vereinbarte Betrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG den Teilhabeanspruch nach Versterben des Ausgleichspflichtigen. Der Nettobetrag ist allerdings auf seinen Brutto-Wert hochzurechnen.(Rn.24) 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten V. B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 7. Mai 2015 (Az. 14 F 1161/14) a b g e ä n d e r t und wie folgt neu gefasst: Die I. GmbH wird verpflichtet, zum Ausgleich der betrieblichen Versorgung des M. B. (Vers.-Nr. 00...) an die Antragstellerin ab Juni 2014 eine monatlich im Voraus fällige Ausgleichsrente in Höhe von 303,21 Euro brutto bzw. ab Januar 2015 in Höhe von 303,95 Euro brutto als Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten V. B. z u r ü c k g e w i e s e n . 3. In beiden Rechtszügen haben die Beteiligten die Gerichtskosten zu gleichen Teilen zu tragen. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 5. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf 2.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin macht gegen die I. GmbH (nachfolgend: I. GmbH) Teilhabeansprüche an einer Hinterbliebenenversorgung geltend. Am 2X.0X.1971 heiratete die Antragstellerin (geb. am 2X.1X.19...) Herrn M. B. (geb. am 0X.0X.19...). Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pankow/Weißensee (Az. 11 F 12/01) vom 22.08.2001 wurde die Ehe geschieden, eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich blieb vorbehalten. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pankow/Weißensee vom 01.07.2002 wurde dann der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin durchgeführt, indem ihr bei einer Ehezeit vom 01.03.1971 bis 31.12.2000 (§ 1587 Abs. 2 BGB a.F.) 106,80 Euro durch Rentensplitting (§ 1587a Abs. 1 BGB a.F.) und weitere 45,81 Euro durch erweitertes Splitting (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F.) übertragen wurden, jeweils bezogen auf den 31.12.2000 als dem gesetzlichen Ehezeitende. Im Übrigen behielt das Amtsgericht - Familiengericht - den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor. Gegenstand des erweiterten Splittings und des Vorbehalts schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche war ein betriebliches Anrecht des damaligen Antragsgegners M. B. bei der I. GmbH, dessen stichtagsbezogener Ehezeitanteil 3.087,-- DM betrug (dynamisiert nach der Barwert-Verordnung 1.033,32 DM = 528,32 Euro). Seit dem 01.01.1993 erhielt M. B. eine vorgezogene Altersrente der I. GmbH. Ab Dezember 2008 bezog auch die Antragstellerin eine Altersrente. Darauf begehrte sie im Juni 2009 die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beim Amtsgericht - Familiengericht - Pankow/Weißensee. Im anschließenden Beschwerdeverfahren schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Kammergerichts (Az. 13 UF 51/10) folgende Vereinbarung im schriftlichen Verfahren (Feststellungsbeschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO vom 24.11.2010): Der Antragsgegner tritt beginnend ab dem 1. Januar 2011 die fälligen monatlichen Betriebsrentenansprüche gegenüber der I. GmbH, Personalnummer 003..., in Höhe von 250 EUR an die Antragstellerin ab. Die Antragstellerin nimmt die Abtretung an. Bei dem Betrag von 250 EUR handelt es sich um einen statisch gleich bleibenden Betrag. Er wird von der Nettorente abgezogen, ... (Regelung betreffend Rückständen). Vorausgegangen waren Auseinandersetzungen der Beteiligten über Gegenrechte der Antragstellerin und mögliche Härten bei der Durchführung des Ausgleichs. Den Ehezeitanteil des betrieblichen Anrechts bei der I. GmbH hatte das Kammergericht mit 1.151,66 Euro bemessen. Der ausgleichspflichtige M. B., der am 22.08.2008 die Beteiligte V. B. geheiratet hatte, verstarb am 21.04.2014. Im Juni 2014 beantragte die Antragstellerin als geschiedene Ehefrau des Verstorbenen beim Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen die Festsetzung eines Teilhabeanspruchs an der nach §§ 26 ff. der maßgeblichen Versorgungsordnung ("Versorgungswerk der I. GmbH gültig ab 01.07.1969") bestehenden Hinterbliebenenversorgung der I. GmbH. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 15.10.2014 betrug der Ehezeitanteil des Anrechts bei Versterben des Bezugsberechtigten (2.180,92 Euro : 399 Monate x 262 Monate =) 1.431,99 Euro. Durch Beschluss vom 07.05.2015 regelte das Amtsgericht - Familiengericht - den Teilhabeanspruch wie folgt: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Juni 2014 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 664,10 Euro (brutto), zahlbar jeweils zum 1. eines Monats zu bezahlen. Seiner Entscheidung hat das Amtsgericht - Familiengericht - den schuldrechtlichen Ausgleichanspruch nach § 20 VersAusglG zugrunde gelegt, den die Antragstellerin bei Fortbestand der Ehe zuletzt gegen den Rentenberechtigten M. B. gehabt hätte. Den Ausgleichswert hat das Familiengericht mit (1.431,99 Euro : 2 =) 716 Euro bemessen. Abzüglich des infolge erweiterten Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. bereits ausgeglichenen und auf den Entscheidungszeitpunkt aktualisierten Betrags von 51,90 Euro errechnete es einen noch bestehenden Anspruch von 664,10 Euro monatlich. Sozialversicherungsbeiträge hat es für die Bestimmung des Teilhabeanspruchs aus § 25 VersAusglG nicht abgezogen, da sich der Anspruch direkt gegen den Versorgungsträger richte und die Sozialversicherungsbeiträge von der Antragstellerin zu leisten seien. Für die weitere Begründung wird auf den Beschluss vom 07.05.2015 Bezug genommen. Mit ihrer gegen den Beschluss vom 07.05.2015 gerichteten Beschwerde möchte die Beteiligte V. B. die vollständige Zurückweisung des Antrags nach § 25 VersAusglG erreichen. Sie ist der Auffassung, durch den vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich vom 24.11.2010 seien Teilhabeansprüche der geschiedenen Ehefrau an der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen. Für den weiteren Vortag der Beteiligten wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hat der Senat von einer mündlichen Anhörung der Beteiligten abgesehen. Diese hatten Gelegenheit, schriftlich zur Rechtsauffassung des Senats Stellung zu nehmen. II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten V. B. ist teilweise begründet. Der Antragstellerin steht ab Juni 2014 gegen die I. GmbH aus § 25 VersAusglG ein Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tode des Versicherten M. B. zu. Für den Zeitraum Juni bis Dezember 2014 beträgt der monatliche Rentenanspruch indessen nur 303,21 Euro brutto, ab Januar 2015 hat die I. GmbH 303,95 Euro brutto an die Antragstellerin zu zahlen. 1.) Die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 und 2 VersAusglG für den Teilhabeanspruch der Antragstellerin liegen dem Grunde nach vor. a) Der verstorbene M. B. war Berechtigter eines betrieblichen Anrechts bei der I. GmbH, das bei seinem Tode noch nicht vollständig schuldrechtlich ausgeglichen war. Auch sieht die hier maßgebliche Versorgungsordnung mit der Bezeichnung "Versorgungswerk der I. GmbH gültig ab 01.07.1969" eine Hinterbliebenenversorgung von grundsätzlich 60% der bislang geleisteten Altersrente vor (§ 27 der Versorgungsordnung). Zudem erfüllt die ausgleichsberechtigte Antragstellerin mit dem Bezug einer Altersrente die Voraussetzungen, an die nach der Versorgungsordnung der Bezug einer Hinterbliebenenversorgung geknüpft ist. b) Die Teilhabeansprüche der Antragstellerin aus § 25 Abs. 1 VersAusglG sind auch nicht deshalb dem Grunde nach ausgeschlossen, weil die geschiedenen Ehegatten im Verfahren vor dem KG Berlin am 24.11.2010 eine Vereinbarung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich getroffen haben. aa) Zunächst steht dem Anspruch nicht § 25 Abs. 2 VersAusglG entgegen. Denn die geschiedenen Ehegatten haben das betriebliche Anrecht des Mannes nicht durch Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterworfen. Eine solche Vereinbarung wäre zwar ein unzulässiger Vertrag zu Lasten des Versorgungsträgers als Drittem. Indessen unterlag das betriebliche Anrecht bei der I. GmbH nach dem bei Ehezeitende geltenden § 1587 f BGB a.F. schon kraft Gesetzes dem schuldrechtlichen Ausgleich. In diesem Fall ist das Anrecht einer Vereinbarung der Ehegatten zugänglich, ohne dass spätere Teilhabeansprüche gegen den Versorgungsträger grundsätzlich ausgeschlossen wären (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 789; AG Bayreuth FamRZ 2012, 1726 mit Anm. Borth; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rn. 738). bb) Es sind keine Umstände ersichtlich, dass die geschiedenen Ehegatten mit der Vereinbarung vom 24.11.2010 einen späteren Teilhabeanspruch der Antragstellerin vollständig ausschließen wollten. Dagegen spricht, dass der Ausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten (§ 20 VersAusglG) und der spätere Teilhabeanspruch gegen den Versorgungsträger (§ 25 VersAusglG) grundsätzlich voneinander unabhängige Ansprüche sind. So erstreckt sich etwa die Rechtskraft eines zu Lebzeiten gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten erwirkten Beschlusses, der bestimmte Ausgleichzahlungen festlegt, nicht auf den materiell am Vorverfahren nicht beteiligten Versorgungsträger (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1985; zum früheren Recht siehe BGH FamRZ 1991, 175, 177). Entsprechend haben auch die Antragstellerin und der verstorbene M. B. objektiv nur eine Regelung der vom damaligen Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung gewollt. An den Tod des Ausgleichspflichtigen und die Verpflichtung des (am Verfahren nicht beteiligten) Versorgungsträgers aus § 25 Abs. 1 VersAusglG haben sie noch gar nicht gedacht. 2.) Allerdings ist die Höhe des Teilhabeanspruchs der Antragstellerin nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG auf diejenige Ausgleichsrente beschränkt, die der geschiedene Ehemann bei seinem Weiterleben nach § 20 Abs. 1 VersAusglG zu leisten hätte. Entgegen der angefochtenen Entscheidung ist für diese Wertgrenze hier nicht der nach §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 5, 39 ff. VersAusglG zu bestimmende Ausgleichswert des Anrechts maßgeblich, sondern der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 24.11.2010 geschuldete Rentenbetrag. Jedoch ist diese vereinbarte Nettorente von 250 Euro monatlich auf einen Bruttobetrag von 303,21 Euro bzw. ab Januar 2015 von 303,95 Euro hochzurechnen. Denn anders als nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ist für den Teilhabeanspruch aus § 25 VersAusglG auf den Brutto-Ausgleichsbetrag abzustellen. a) Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG ist die Höhe des Teilhabeanspruchs an der Hinterbliebenenversorgung auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person nach § 20 Abs. 1 VersAusglG als schuldrechtliche Ausgleichsrente von dem verstorbenen Ehegatten verlangen könnte. Der Teilhabeanspruch darf also nicht höher sein als die schuldrechtliche Ausgleichsrente, die von der ausgleichspflichtigen Person unter Berücksichtigung relevanter Wertanpassungen ohne den Todesfall zu zahlen wäre. Anderenfalls wäre der geschiedene Ehegatte durch den Tod des Ausgleichspflichtigen besser gestellt, was nicht der Ratio des § 25 VersAusglG entspricht. Letztlich leitet sich nämlich auch der Teilhabeanspruch aus den familienrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ab, weshalb der Berechtigte aus § 25 VersAusglG keinen weitergehenden Anspruch haben kann, als ihm nach § 20 VersAusglG insgesamt zustünde (Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl. Rn. 829). Entsprechend darf sich der in Anspruch genommene Versorgungsträger auch auf alle Einwendungen berufen, die bereits dem verstorbenen Ausgleichspflichtigen zustanden (Borth, aaO., Rn. 820 u. 829; vgl. zu § 3a VAHRG a.F. BGH FamRZ 1996. 1465). aa) Rechnerisch ergäbe sich ohne den Todesfall nach der nicht zu beanstandenden Auskunft der I. GmbH vom 15.10.2014 ein auf den vorliegenden Antragszeitpunkt bezogener schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch der Antragstellerin von monatlich 664,11 Euro: Der Ehezeitanteil der Betriebsrente beträgt 1.431,99 Euro, der hälftige Ausgleichswert 716 Euro brutto. Hiervon abzuziehen sind die bereits durch erweitertes Splitting im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen 45,81 Euro, die nach § 53 VersAusglG anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu aktualisieren sind. Es ergibt sich ein bereits ausgeglichener Betrag von (45,81 Euro : 24,84 Euro x 28,14 =) 51,89 Euro. Mithin verbliebe - bezogen auf Zeitpunkt der Antragstellung - ein Ausgleichsanspruch von (716 Euro ./. 51,89 Euro =) 664,11 Euro brutto. bb) Durch den vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich vom 24.11.2010 (Az. 13 UF 51/10) haben sich die geschiedenen Ehegatten indessen dahin geeinigt, dass der Antragstellerin zum Ausgleich des verfahrensgegenständlichen Anrechts bei der I. GmbH eine statische Ausgleichsrente von 250 Euro als Nettobetrag zusteht. Mit diesem niedrigeren als vom Versorgungsträger selbst errechneten Ausgleichswert wurde behaupteten Gegenrechten des ausgleichspflichtigen Ehemanns und Einwendungen nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit Rechnung getragen. An diese dauerhafte vergleichsweise Herabsetzung ihrer schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist die Antragstellerin weiterhin gebunden, und zwar auch nach dem Tode des Ausgleichspflichtigen im Verfahren über schuldrechtliche Teilhabeansprüche gegen den Versorgungsträger (vgl. für die Berücksichtigung von Vereinbarungen zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Versorgungsträger OLG Hamm FamRZ 2008, 2124; Erman/Norpoth, BGB 14. Aufl., § 25 Rn. 14). Anderenfalls würde der Teilhabeanspruch aus § 25 VersAusglG die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 Abs. 1 VersAusglG übersteigen, was unzulässig ist (s.o., Ziff. I. 2. lit.a). b) Die fiktive Ausgleichsforderung gegen den verstorbenen ausgleichspflichtigen Ehegatten, die den Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG begrenzt, ist jedoch ohne Abzug anteiliger Sozialversicherungsabgaben oder vergleichbarer Abgaben und damit als Bruttobetrag zu bemessen. aa) Bei der Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente sind gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten abzuziehen. Grund dieses „Nettoprinzips“ ist, dass die auszugleichende Versorgung beim Pflichtigen in vollem Umfang der Sozialversicherungspflicht unterliegt, während der Ausgleichsberechtigte auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente keine Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten hat. Mit dem Vorwegabzug der auf die Ausgleichsrente entfallenden Beiträge auf Seiten des Verpflichteten soll eine angemessene Teilhabe beider Ehegatten an der ehezeitanteiligen Versorgung erreicht werden (Wick, aaO., Rn. 675; BT-Drucks. 16/10144 S. 64). Anders als bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente fallen beim Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung (§ 25 VersAusglG) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erst beim ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst an. Dieser ist regelmäßig nach § 229 SGB V in eigener Person verpflichtet, diesen Aufwand an den Träger der gesetzlichen Krankenkasse abzuführen (Borth, aaO. Rn. 820). Von einem Teilhabeanspruch in Höhe eines Zahlbetrages von 250 Euro hätte die Antragstellerin etwa in 2014 an die Techniker Krankenkasse (TKK) 15,5 % Kranken- und 2,05 % Pflegeversicherungsbeiträge leisten müssen. Ihre vom geschiedenen Ehemann bis zu dessen Tode geleistete Ausgleichsrente von 250 Euro war hingegen eine Nettoversorgung, die nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterlag. Mit dem Wechsel von einem schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch aus § 20 Abs. 1 VersAusglG auf einen Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG wäre sie damit wirtschaftlich schlechter gestellt, denn nach Abzug vorstehender Sozialversicherungsbeiträge blieben ihr von der monatlichen Brutto-Ausgleichsrente von 250 Euro netto lediglich 206,13 Euro. bb) Der unterschiedlichen Auswirkung der Sozialversicherungspflicht bei Ansprüchen nach § 20 VersAusglG und § 25 VersAusglG lässt sich nur dadurch begegnen, dass für die Bemessung des Teilhabeanspruchs aus § 25 VersAusglG grundsätzlich auf die Brutto-Versorgung ohne Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG abzustellen ist. Bereits unter der Geltung des alten Rechts hatte der BGH den Grundsatz aufgegeben, auf die auszugleichende Versorgung entfallende Sozialversicherungsbeiträge bei der Bemessung einer Ausgleichsrente generell unberücksichtigt zu lassen. Entsprechend waren zuletzt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587g BGB die vom Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (BGH FamRZ 2011, 706 Rn. 45 ff.; Aufgabe von BGH FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f. ). Entscheidendes Kriterium war für den BGH die Wahrung der Halbteilung und die Vermeidung unbefriedigender Ergebnisse, die dadurch entstanden, dass der Ausgleichspflichtige auch für denjenigen Teil seiner Versorgung zum Beitrag herangezogen wurde, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hatte, während der Ausgleichsberechtigte die Ausgleichsrente grundsätzlich in ungeschmälerter Form behielt (BGH FamRZ 2011, 706 Rn. 46). Auch in der vorliegenden Konstellation kann die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Stirbt der ausgleichspflichtige Ehegatte, so muss der Ausgleichsberechtigte die Beiträge bei einem möglichen Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG nun selbst übernehmen, obwohl sie im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG bislang vom ausgleichspflichtigen Ehegatten getragen wurden. Auch wenn die Höhe der nach der Versorgungsordnung geschuldeten Hinterbliebenenversorgung noch nicht erreicht wäre (was regelmäßig der Fall ist, vgl. Wick, aaO., Rn. 738 Glockner/Hoeneß/Weil, § 10 Rn. 48 Fn. 44), müsste der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Rahmen des § 25 VersAusglG eine Minderung seiner Nettoversorgung und damit eine Schlechterstellung hinnehmen. Sinn und Zweck der Regelung in § 25 Abs. 3 VersAusglG ist jedoch lediglich, eine Besserstellung des Ausgleichsberechtigten infolge des Versterbens des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu vermeiden (s.o.). Entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung und zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes ist der Verweis in § 25 Abs. 3 Abs. 1 VersAusglG somit dahin auszulegen, dass für die Bemessung der (fiktiven) geschuldeten Ausgleichsrente § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG keine Anwendung findet und auf den Ausgleichswert als Brutto-Betrag ohne Abzug anteiliger Sozialversicherungsbeiträge abzustellen ist (idS. Wick, aaO., § 25 VersAusglG Rn. 15; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rn. 770; Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 25 VersAusglG Rn. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl. Rn. 820; Soergel/Ahrens, BGB [Stand 2012], § 25 VersAusglG Rn. 17); Soergel/Ahrens, BGB [Stand 2012], § 25 VersAusglG Rn. 17; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 25 Rn. 8; eine andere Auffassung wird - soweit das hier relevante Problem überhaupt gesehen wird, in Rspr. und Lit. nicht vertreten). Diese Auslegung stellt sicher, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Teilhabeanspruch erhält, dessen wirtschaftlicher Wert der bisher gezahlten Ausgleichsrente entspricht. § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG findet auf Teilhabeansprüche somit keine entsprechende Anwendung, weil die Beiträge nicht beim Versorgungsträger sondern beim Ausgleichspflichtigen selbst anfallen. Auch die amtliche Begründung zu § 25 VersAusglG bestätigt die Zulässigkeit vorstehender Betrachtung. Dort heißt es im Hinblick auf den Ausschluss geringfügiger Ausgleichswerte, dass für die Bestimmung der Wertgrenze nach § 18 Abs. 2 u. 3 VersAusglG keine Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen seien, weil sie erst bei der ausgleichsberechtigten Person selbst anfielen (BT-Drucks. 16/10144 S. 67). cc) Zwar haben die Ehegatten den verminderten (statischen) Ausgleichswert von 250 Euro zulässig im Vergleichswege vereinbart. Allerdings haben sie ihn ausdrücklich als Nettowert bezeichnet und sind damit objektiv von der Geltung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ausgegangen. Für die Behandlung der Krankenversicherungsbeiträge bei der Bemessung des Teilhabeanspruchs kann damit nichts anderes gelten, als wenn der Ausgleichswert nach den gesetzlichen Regelungen in §§ 1, 5, 39 ff. VersAusglG bestimmt worden wäre. dd) Die Außerachtlassung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG bei der Bemessung des Teilhabeanspruchs geht auch nicht zu Lasten des Versorgungsträgers. Dieser hatte bereits dem Ausgleichspflichtigen eine Bruttorente gezahlt und lediglich die vom Versicherten gesetzlich geschuldeten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Im Rahmen des § 25 VersAusglG muss der Versorgungsträger nun die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht mehr abführen. Vielmehr leitet er den Bruttobetrag an den Ausgleichsberechtigten weiter, der sich selbst um die Verbeitragung zu kümmern hat. Dabei ist die Leistungspflicht des Versorgungsträgers nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG durch die Höhe der Brutto-Hinterbliebenenversorgung beschränkt, die er nach seiner Versorgungsordnung bei Fortbestand der Ehe der ausgleichsberechtigten Person geschuldet hätte. Mithin kann der Bruttowert des Teilhabeanspruchs nie höher sein als die satzungsgemäß geschuldete Hinterbliebenenversorgung, was eine Entscheidung zum Nachteil des Versorgungsträges verhindert. c) Die Antragsgegnerin ist bei der TKK pflichtversichert. Für einen Rentner beliefen sich dort im Jahr 2014 die Beitragssätze auf 15,5 % Kranken- und 2,05 % Pflegeversicherung. Seit Januar 2015 beträgt der Beitragssatz 14,6 % + 0,8 % für die Kranken- und 2,35 % für die Pflegeversicherung. Rechnet man den vereinbarten Ausgleichswert von netto 250 Euro anhand der genannten Beitragssätze hoch, so ergibt sich ein ab Juli 2014 geschuldeter Teilhabeanspruch von brutto 303,21 Euro. Ab Januar 2015 hat die Antragsgegnerin brutto 303,95 Euro zu zahlen. Diese Beträge liegen deutlich unter der Hinterbliebenenversorgung, die der Versorgungsträger bei Fortbestand der Ehe der Antragstellerin nach §§ 26 ff. seiner Versorgungsordnung geschuldet hätte. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers bezog er zuletzt eine Betriebsrente von brutto 2.180,92 Euro monatlich; 60% hiervon wären 1.308,55 Euro brutto. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 VersAusglG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Nach § 70 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG war die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Auslegung des § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG und die Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen von schuldrechtlichen Teilhabeansprüchen ungeklärt ist und die Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen wieder auftreten kann.