Beschluss
1 WF 320/25
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2025:0825.1WF320.25.00
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Leitsätze
1. Besteht Einvernehmen über die Durchführung eines außergerichtlichen Abstammungstests, kann die Wahl eines gerichtlichen Gutachtens durch einen Beteiligten kostenrechtlich relevant sein. Entscheidend ist, ob der förmliche Weg aus eigenem Antrieb gewählt wurde, obwohl eine kostengünstigere Alternative zur Verfügung stand.(Rn.20)
2. Für die Kostenverteilung ist nicht allein das Unterliegen im Verfahren maßgeblich. Vielmehr kommt es auf die objektive Berechtigung des Anfechtungsbegehrens und die Veranlassung des Verfahrens an (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13). Subjektive Zweifel, die nicht auf nachvollziehbaren Umständen beruhen, rechtfertigen keine abweichende Kostenregelung.(Rn.16)
(Rn.23)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sondershausen vom 30.06.2025, Az. 2 F 499/24, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht Einvernehmen über die Durchführung eines außergerichtlichen Abstammungstests, kann die Wahl eines gerichtlichen Gutachtens durch einen Beteiligten kostenrechtlich relevant sein. Entscheidend ist, ob der förmliche Weg aus eigenem Antrieb gewählt wurde, obwohl eine kostengünstigere Alternative zur Verfügung stand.(Rn.20) 2. Für die Kostenverteilung ist nicht allein das Unterliegen im Verfahren maßgeblich. Vielmehr kommt es auf die objektive Berechtigung des Anfechtungsbegehrens und die Veranlassung des Verfahrens an (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13). Subjektive Zweifel, die nicht auf nachvollziehbaren Umständen beruhen, rechtfertigen keine abweichende Kostenregelung.(Rn.16) (Rn.23) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sondershausen vom 30.06.2025, Az. 2 F 499/24, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Am 15.09.2024 ist das Kind F. C. B. geboren worden. Der Antragsgegner hat die Vaterschaft vorgeburtlich anerkannt. Am 21.11.2024 hat er beim Amtsgericht - Familiengericht - Sondershausen einen Vaterschaftsanfechtungsantrag gestellt. Diesen Antrag hat er unter anderem damit begründet, als Zeugungstermin komme der 17.12.2023 in Betracht. In der Zeit vom 11.12.2023 habe er Corona gehabt und sich während der Erkrankung isoliert. Erst vom 23.12. bis 24.12.2023 - telefonisch hat er diese Angabe gegenüber dem Gericht am 25.11.2024 dahingehend berichtigt, dass er vom 21.12. bis 22.12.2023 „auch schon mal bei der Antragsgegnerin“ gewesen“ sei - habe er wieder mit der Kindesmutter persönlichen Kontakt. Die Kindesmutter sei am 09.12.2023 im E. gewesen und habe „sich dort mit einem Ex-Liebhaber/Freund oder ähnlichem getroffen“, sie habe „jetzt auch noch regen telefonischen Kontakt mit ihm“. Den Mutterpass, die Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtsanerkennung habe er nie von der Kindesmutter ausgehändigt bekommen. Das Kind habe auch keinerlei Ähnlichkeit mit ihm. Am 18.11.2024 habe er die Kindesmutter auf seine Zweifel an der Vaterschaft angesprochen und um einen Vaterschaftstest gebeten. Sie sei daraufhin leicht ausgerastet und habe das Haus verlassen wollen. Sie habe ihm gesagt: „Also wenn du dir das mit dem Vaterschaftstest überlegst, dann bleibe ich“. Am 19.11.2024 habe sie mit ihrem „Ex-Liebhaber/Freund oder ähnlichem“ telefoniert und den Antragsteller dann gefragt, wie es mit ihr und ihm weitergehe. Er habe erneut um einen gerichtlichen Vaterschaftstest gebeten. Daraufhin habe sie das Haus verlassen und ihm dann mitgeteilt, sie trenne sich von ihm. All diese Geschehnisse ließen den Antragsteller an der Vaterschaft zweifeln. Konkrete Zweifel habe er seit Mitte Oktober 2024 gehabt. In ihrem Schreiben vom 03.02.2025 hat die Kindesmutter mitgeteilt, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 20.11.2023 bis zum 18.03.2024 keinen anderen Geschlechtspartner als den Antragsteller gehabt. Die vom Antragsgegner genannte männliche Person sei „lediglich ein guter Freund, welcher nie [ihr] Sexualpartner“ gewesen sei. Sie stimme dem vom Antragsteller verlangten Vaterschaftstest zu. Am 07.03.2025 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. In diesem hat der Antragsteller erklärt, „er möchte gerne einen gerichtlichen Vaterschaftstest[,] um sicher zu sein, dass der die notwendige Beweiskraft“ habe. Die Kindesmutter hat sich nochmals mit der Einholung eines Vaterschaftstests einverstanden erklärt. Am 20.03.2025 hat das Familiengericht beschlossen, beim Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Jena ein schriftliches Abstammungsgutachten einzuholen. Ausweislich des Gutachtens vom 12.05.2025 ergebe „sich eine posteriori Wahrscheinlichkeit von W > 99,999% für die Vaterschaft“ des Antragstellers. Unter „der Bedingung, dass kein naher Verwandter des untersuchten Mannes als Vater in Betracht [komme, sei] die Vaterschaft von F. D. zum Kind F. C. B. aus gutachterlicher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (d.h. praktisch) erwiesen“. Mit Beschluss vom 30.06.2025 hat das Familiengericht den Vaterschaftsanfechtungsantrag zurückgewiesen, festgestellt, dass der Antragsteller der Vater des Kindes ist, und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 03.07.2025 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 27.07.2025, beim Amtsgericht Sondershausen eingegangen am 29.07.2025, hat der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung „Widerspruch“ eingelegt. Er halte es nicht für gerechtfertigt, dass er die vollen Kosten des Verfahrens tragen solle. Die von ihm am 21.11.2024 dargelegten Zweifel hätten einen berechtigten Anlass gegeben, „einen gerichtlichen Vaterschaftstest durchzuführen“. Außerdem sei „in der Niederschrift unter Punkt 2 vereinbart, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden“. So sei er seinerseits das Risiko eingegangen, für den Fall, nicht der Vater des Kindes zu sein, ebenfalls die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen. Das Familiengericht hat am 30.07.2025 beschlossen, der Beschwerde des Antragsgegners nicht abzuhelfen und das Rechtsmittel dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Senat hat der Kindesmutter Gelegenheit eingeräumt, zu der Kostenbeschwerde des Antragstellers Stellung zu nehmen. Hiervon hat sie mit Schreiben vom 11.08.2025 Gebrauch gemacht. Sie trägt vor, alle ihre Versuche von Ende November bis Dezember mit dem Antragsteller eine einvernehmliche Lösung zum Vaterschaftstest zu erreichen, seien fehlgeschlagen. Er habe auf einem amtlichen Vaterschaftstest bestanden, „da dieser die nötige Beweiskraft hätte und er diesem Test mehr vertraue“. Auch habe die Familienrichterin beim Anhörungstermin am 07.03.2025 bestätigt „dass ein normaler außergerichtlicher Test akzeptiert würde“. Sie habe den Antragsteller nochmals auf die hohen Kosten des gerichtlich einzuholenden Abstammungsgutachtens hingewiesen. Der Antragsteller habe gleichwohl wegen der Beweiskraft weiterhin auf diesem gerichtlichen Test bestanden. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG). Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nur die Kostenentscheidung angreift. Da es sich bei dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gestattet (BT-Drucks. 16/6308, S. 168; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 81 FamFG, Rn. 32; Schwonberg in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 76. Lieferung, 1/2018, C. Abstammungsverfahren, Rn. 201). Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 3, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG). Ein Mindestbeschwerdewert ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 – XII ZB 464/12 –, Rn. 7, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. August 2018 – 17 UF 53/18 –, Rn. 73, juris). 2. In der Sache hat das Rechtsmittel des Antragstellers keinen Erfolg. Das Familiengericht hat dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. a) Grundlage der Kostenentscheidung ist § 81 FamFG. Die spezielle Bestimmung des § 183 FamFG, die die Kostenverteilung bei erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft regelt, greift nicht ein. Vielmehr ist bei einem erfolglosen Vaterschaftsanfechtungsantrag auf die allgemeine Bestimmung des § 81 FamFG zurückzugreifen (Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 183 FamFG, Rn. 4). b) Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. aa) Der Senat ist im Rechtsmittelverfahren nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung darauf zu überprüfen, ob das Ermessen nicht ausgeübt worden, ob Ermessensfehler begangen worden sind oder ob eine Ermessensüberschreitung vorliegt. Vielmehr ist er berechtigt, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 9 WF 141/20 –, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 8 UF 175/20 –, Rn. 10, juris; a.A. z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. August 2018 – 17 UF 53/18 –, Rn. 77, juris; Schwonberg, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 76. Lieferung, 1/2018, C. Abstammungsverfahren, Rn. 201). Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – XII ZB 372/16 –, Rn. 8, juris, für die Ermessensbetätigung nach § 18 VersAusglG). Das ist darin begründet, dass das Beschwerdeverfahren als volle Tatsacheninstanz ausgestaltet ist (Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 183 FamFG, Rn. 5). bb) Im vorliegenden Fall kommt es auf den unter lit. aa) angesprochenen Meinungsstreit allerdings ohnehin nicht an. So hat das Familiengericht in der angefochtenen Kostenentscheidung keinerlei Ermessenserwägungen angestellt. Es hat sich in den Entscheidungsgründen vielmehr darauf beschränkt, die vollständige Kostenauferlegung auf den Antragsteller mit dem Hinweis auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu begründen. Dies ist ermessensfehlerhaft (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2025 – 13 WF 25/25 – , Rn. 9, juris; Schwonberg in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 76. Lieferung, 1/2018, C. Abstammungsverfahren, Rn. 201). In der Kostenentscheidung sind vielmehr die Gesichtspunkte darzulegen, die das Gericht bewogen haben, zu der tenorierten Kostenverteilung zu kommen. Durch § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG ist dem Gericht ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieses weite Ermessen bei der Entscheidung über die Gerichtskosten wird lediglich durch § 81 Abs. 2 FamFG eingeschränkt, wonach in den dort genannten Fällen die Verfahrenskosten einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen. Das Gericht hat in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände die Kostenentscheidung zu treffen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 15/13 –, Rn. 11 ff., juris; OLG Brandenburg, a. a. O., Rn. 8, juris). cc) Das Familiengericht hat diese Kriterien dann zwar in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 30.07.2025 genannt und damit im Nachhinein seine Kostenentscheidung begründet, jedoch war ihm eine solche Abhilfeprüfung und (Nicht-)Abhilfeentscheidung nicht gestattet. Bei dem vom Antragsteller angefochtenen Beschluss vom 30.06.2025 handelt es sich um eine Endentscheidung. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist das Familiengericht aber zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet. dd) Es entspricht billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens trägt. (1) Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG ist nicht gegeben. Insbesondere hat weder die Kindesmutter durch grobes Verschulden Anlass für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegeben noch musste der Antragsteller erkennen, dass sein Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. (2) Der Umstand, dass der Vaterschaftsanfechtungsantrag des Beschwerdeführers erfolglos geblieben ist, ist im vorliegenden Fall lediglich ein Kriterium für die Ermessensentscheidung. So ist das Maß des Obsiegens oder Unterliegens ein Gesichtspunkt, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingestellt werden kann (so BT- Drucks. 16/6308, S. 215). Dies gilt aber vornehmlich für echte Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstehen und wo daher eine gewisse Ähnlichkeit mit einem Zivilverfahren besteht. Das Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 ff. FamFG) ist jedoch nach der gesetzlichen Neuregelung durch das FGG-Reformgesetz nicht mehr als streitiges Verfahren, das nach den Regelungen der Zivilprozessordnung geführt wird, sondern als ein einseitiges Antragsverfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Neben einer größeren Flexibilität des Verfahrens wollte der Gesetzgeber (siehe BT-Drucks. 16/6308, S. 243) hierdurch erreichen, dass sich die Beteiligten in Abstammungssachen nicht als formelle Gegner gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 15/13 –, Rn. 16, juris). Dies hat zur Folge, dass es bei der Entscheidung, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, nicht mehr ausschließlich auf das Obsiegen oder Unterliegen der Beteiligten ankommt, wenn weitere Umstände gegeben sind, die für eine sachgerechte Kostenentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 -, Rn. 16, für die Kostenentscheidung bei einem erfolgreichen Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung). Es besteht demnach für die Kostenregelung in Abstammungssachen kein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Vielmehr steht dem Gericht im Rahmen des § 81 Abs. 1 FamFG ein weiter Ermessensspielraum zu, für den das Obsiegen oder Unterliegen keinen geeigneten Maßstab bilden. Es ist vor allem darauf abzustellen, ob ein Beteiligter Anlass für die Durchführung des Verfahrens gegeben hat (Schwonberg, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 76. Lieferung, 1/2018, C. Abstammungsverfahren, Rn. 193). (3) Die Argumente, die den Antragsteller nach seiner Darstellung veranlasst haben, das Vaterschaftsanfechtungsverfahren einzuleiten, geben keinen Anlass, die Kindesmutter an den Verfahrenskosten zu beteiligen. So ist etwa eine fehlende Ähnlichkeit des Kindes mit dem die Vaterschaft anfechtenden rechtlichen Vater grundsätzlich nicht ausreichend, um einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft zu begründen und den Lauf der Anfechtungsfrist auszulösen (OLG Celle, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 21 WF 178/23 –, Rn. 13, juris). Sein Hinweis, dass er sich während seiner Corona-Erkrankung isoliert habe und der als Zeugungstermin in Betracht kommende 17.12.2023 in diesen Zeitraum falle, ist auch kein Grund, die Kindesmutter an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Der Empfängniszeitraum beschränkt sich nicht auf dieses Datum, und der Antragsteller hat während des Empfängniszeitraums unstreitig mit der Kindesmutter mehrfach geschlechtlich verkehrt. Auch soweit der Antragsteller den Besuch der Kindesmutter bei einer männlichen Person am 09.12.2023 im E. als Argument anführt, ist nicht ersichtlich, wieso dies den Verdacht begründen soll, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater des Kindes ist. Weder hat der Antragsteller Genaueres zum Status dieser Person vorgetragen - er hat sich auf die Angabe „Ex-Liebhaber/Freund oder ähnlichem“ beschränkt - noch hat er zu den Umständen des Treffens Angaben gemacht und behauptet, die Kindesmutter habe an diesem Tag mit dem Mann Geschlechtsverkehr gehabt. Die Kindesmutter hat hinsichtlich dieser Person bekundet, es handele sich um einen guten Freund, mit dem sie aber niemals intim gewesen sei. Auch die vom Antragsteller geschilderte Empörung der Kindesmutter auf dessen Verlangen, seine Vaterschaft durch einen Abstammungstest zu überprüfen, vermag als solche keinen Verdacht zu begründen, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater des Kindes ist. Mangels anderer Sachverhaltsangaben der Beteiligten ist ebenso plausibel, dass die Kindesmutter schlechterdings enttäuscht vom Antragsteller gewesen ist, an ihrer Treue zu zweifeln und dass dies letztlich Anlass für ihre Trennung vom Antragsteller gewesen ist. (4) Bei der Kostenentscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter sich während des Gerichtsverfahrens nicht dagegen gewandt hat, dass außerhalb des förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens der Verdacht des Antragstellers, er sei nicht der Vater des Kindes, durch einen gerichtsexternen Vaterschaftstest ausgeräumt wird. Es ist der Antragsteller gewesen, der im Termin vom 07.03.2025 ausdrücklich darauf bestanden hat, dass ein gerichtlicher Vaterschaftstest durchgeführt wird, „um sicher zu sein, dass der die notwendige Beweiskraft“ habe. Aufgrund des Einverständnisses der Kindesmutter hätte hingegen auch der Weg über § 177 Abs. 2 Satz 2 FamFG beschritten werden können. Nach dieser Bestimmung kann die im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgende Begutachtung durch einen Sachverständigen durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung des anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen. (5) Eine Mitheranziehung des Kindes zur Kostentragung kommt - von den Kindeseltern auch nicht angestrebt - nicht in Betracht. Eine solche Kostenbeteiligung ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen - der Kostenbeteiligungsausschluss nach § 81 Abs. 3 FamFG gilt nur für Kosten in Kindschaftssachen, die die Person des minderjährigen Beteiligten betreffen (vgl. BeckOK FamFG/Weber, 54. Ed. 1.6.2025, FamFG § 81 Rn. 28a, beck-online) -, jedoch hat das Kind selbst keinen Einfluss auf die Verfahrenseinleitung und den Verfahrensablauf nehmen können (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2025 – 13 WF 25/25 –, Rn. 12, juris; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 7, juris). Zudem hat das auf den Beweisbeschluss vom 20.03.2025 erstellte Abstammungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Jena vom 12.05.2025 ergeben, dass der Antragsteller der biologische Vater des Kindes ist. (6) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei zwischen der Kindesmutter und ihm vereinbart gewesen, dass man sich - unabhängig vom Ergebnis des vom Familiengericht eingeholten Abstammungsgutachtens - die Verfahrenskosten hälftig teilt. Vielmehr hat er einseitig in seiner vor der Rechtspflegerin am 21.11.2024 zur Niederschrift abgegebenen Erklärung unter Nr. 2 beantragt, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Die Kindesmutter hat in dem Verfahren keine entsprechende Absichtserklärung abgegeben. (7) Würdigt man die unter Punkt (2) bis (6) dargestellten Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens allein aufzuerlegen. Ausweislich des Sachverhalts, wie er sich nach den Ausführungen der Beteiligten darstellt, gab es weder einen sich aufdrängenden Verdacht, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater des Kindes ist, noch stand die Kindesmutter dem einfacheren und kostengünstigeren Weg entgegen, über § 177 Abs. 2 Satz 2 FamFG die Zweifel des Antragstellers auszuräumen. Zudem hat das im förmlichen Beweisverfahren eingeholte Abstammungsgutachten vom 12.05.2025 die biologische Vaterschaft des Kindesvaters bestätigt. III. Da das Rechtsmittel keinen Erfolg hat, trägt der Antragsteller und Beschwerdeführer nach der Soll-Bestimmung des § 84 FamFG die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Eine Wertfestsetzung ist für dieses Beschwerdeverfahren entbehrlich. Das ist darin begründet, dass für die Kostenbeschwerde keine wertabhängige Gerichtsgebühr, sondern die Festgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG anfällt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2025 – 6 WF 155/24 –, Rn. 13, juris; KG, Beschluss vom 14.09.2015 - 3 WF 119/15 -, Rn. 20, juris).