Beschluss
1 Ws 173/16
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0531.1WS173.16.0A
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Leitsätze
1. Sind mehrere freiheitsentziehende Maßnahmen kumulativ angeordnet, ist nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB vor dem Ende des Vollzugs der ersten Maßregel über die Erforderlichkeit des Vollzugs der nächsten Maßregel zu befinden und diese nach § 72 Abs. 3 Satz 3, 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 StGB entweder zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären. Denn anders als im Fall des vorhergehenden Strafvollzugs kann durch den Vollzug der ersten Maßregel der Zweck der nachfolgenden durchaus schon erreicht worden sein.(Rn.11)
2. In einer Konstellation, in der einerseits die notwendige (rechtskräftige) Entscheidung nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB noch nicht ergangen ist und andererseits - nach zwischenzeitlichem Strafvollzug - bereits die Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB ansteht, hat das (noch immer) mit der Entscheidung nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB befasste Landgericht richtigerweise auch die sich aus § 67c Abs. 1 StGB ergebenden weiteren Voraussetzungen für die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zu prüfen.(Rn.16)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind mehrere freiheitsentziehende Maßnahmen kumulativ angeordnet, ist nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB vor dem Ende des Vollzugs der ersten Maßregel über die Erforderlichkeit des Vollzugs der nächsten Maßregel zu befinden und diese nach § 72 Abs. 3 Satz 3, 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 StGB entweder zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären. Denn anders als im Fall des vorhergehenden Strafvollzugs kann durch den Vollzug der ersten Maßregel der Zweck der nachfolgenden durchaus schon erreicht worden sein.(Rn.11) 2. In einer Konstellation, in der einerseits die notwendige (rechtskräftige) Entscheidung nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB noch nicht ergangen ist und andererseits - nach zwischenzeitlichem Strafvollzug - bereits die Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB ansteht, hat das (noch immer) mit der Entscheidung nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB befasste Landgericht richtigerweise auch die sich aus § 67c Abs. 1 StGB ergebenden weiteren Voraussetzungen für die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zu prüfen.(Rn.16) 1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. I. Die am 06.04.2016 eingegangene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Gera richtet sich gegen den ihr am 05.04.2016 zugestellten Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt vom 24.03.2016. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kammer den Antrag der Staatsanwaltschaft Gera abgelehnt, gemäß § 67c Abs. 1 StGB anzuordnen, dass die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 17.03.2010 (321 Js 25334/09) vollstreckt wird. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie ungeachtet der am 10.02.2015 erfolgten Verlegung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug der Helios Fachkliniken Hildburghausen in die Justizvollzugsanstalt Tonna nach § 462a StPO für die begehrte Entscheidung örtlich unzuständig sei, da die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen bereits zuvor mit der Frage befasst gewesen sei, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch zu vollstrecken sei. Diese habe nämlich im Rahmen der ihr obliegenden Entscheidung über eine nachträgliche Überweisung des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a Abs. 2 StGB auch eine Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB vorzunehmen. Denn eine Überweisung setze notwendigerweise voraus, dass die Sicherungsverwahrung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Überweisung überhaupt noch zu vollstrecken sei. Wegen des dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die in dieser Vollstreckungssache – jeweils auf Beschwerden der Staatsanwaltschaft Gera gegen Beschlüsse des Landgerichts Meiningen – ergangenen Senatsbeschlüsse vom 19.03. und 08.09.2015 (1 Ws 70/15 und 449/15) verwiesen. Mit Stellungnahme vom 29.04.2016 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft einerseits zwar die Auffassung vertreten, dass die nach den vorgenannten Senatsentscheidungen in jedem Fall noch zu treffende Entscheidung des Landgerichts Meiningen vorrangig (und eine Anschlussentscheidung durch das Landgericht Erfurt dann „ggf. nicht mehr notwendig“) sei, ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Gera jedoch gleichwohl „im Ergebnis“ beigetreten und hat beantragt, auf die sofortige Beschwerde den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 24.03.2016 „betreffend die Begründung der fehlenden örtlichen Zuständigkeit aufzuheben“ und „klarzustellen, dass derzeit eine Entscheidung des Landgerichts Erfurt – bis zur Rechtskraft der noch ausstehenden Entscheidung des Landgerichts Meiningen gemäß §§ 72 Abs. 3 Satz 2 und 67a Abs. 2 StGB – nicht veranlasst ist“. Mittlerweile hat die – unverzüglich nach Eingang der Akten vom Senatsvorsitzenden über das hiesige Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzte und auf die selbstverständlich gleichwohl zu beachtenden Vorentscheidungen des Senats hingewiesene – große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen mit Beschluss vom 04.05.2016 die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 17.03.2010 nicht zur Bewährung ausgesetzt, den Vollzug der Sicherungsverwahrung aus dem vorgenannten Urteil gemäß § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnet und den Verurteilten gemäß § 67a Abs. 2 Satz 2 StGB aus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (zurück) überwiesen. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft Gera nach Auskunft des Landgerichts Meiningen auch hiergegen wiederum sofortige Beschwerde eingelegt hat, deren Begründung dem Senat indessen bislang nicht mitgeteilt worden ist. II. 1. Die nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO grundsätzlich statthafte sofortige Beschwerde begegnet insbesondere mit Blick auf die in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Rechtsauffassung und den dortigen Antrag bereits Zulässigkeitsbedenken. Denn hiernach hat das Landgericht Erfurt den Antrag der Staatsanwaltschaft Gera, die Vollstreckung der im Urteil vom 17.03.2010 (u. a.) angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, wegen der auch von der Generalstaatsanwaltschaft (zutreffend) bejahten Vorrangigkeit der ausstehenden (rechtskräftigen) Entscheidung durch das Landgericht Meiningen gemäß § 72 Abs. 3 S. 2 StGB (zur Notwendigkeit des Vollzugs der Sicherungsverwahrung) im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dementsprechend ist das von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Rechtsmittel ausweislich des Antrags vom 29.04.2016 auch allein auf eine Abänderung bzw. Aufhebung (?) der Begründung der angefochtenen Entscheidung sowie eine „Klarstellung“ (dass derzeit eine Entscheidung des Landgerichts Erfurt nicht veranlasst ist!) gerichtet. Ungeachtet der Frage, ob auch die Staatsanwaltschaft für ein von ihr einzulegendes Rechtsmittel eine – grundsätzlich anhand der Entscheidungsformel zu beurteilende – „Beschwer“ benötigt, ist es ihr aber jedenfalls verwehrt, eine Entscheidung allein mit dem Ziel anzufechten, sie mit einer anderen Begründung aufrechtzuerhalten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., vor § 296 Rdnr. 16; KK-Paul, StPO, 7. Aufl., vor § 296 Rdnr. 6). Der Senat kann die Zulässigkeitsfrage jedoch dahinstehen lassen, da das Rechtsmittel in der Sache unbegründet ist. 2. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, gemäß § 67c Abs. 1 StGB anzuordnen, dass die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 17.03.2010 (321 Js 25334/09) vollstreckt wird, zu Recht abgelehnt. a) Unabhängig von der Frage der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt ist – wovon auch die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeht – eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB derzeit nicht veranlasst. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen hat bislang noch keine rechtskräftige Entscheidung nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB getroffen. Nach § 67c Abs. 1 StGB ist im Falle des Vorwegvollzugs einer Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat angeordneten Maßregel vor dem Ende des Vollzugs der Strafe zu prüfen, ob der Zweck der Maßregel deren Vollzug nicht mehr erfordert oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen Nichtanbietens einer ausreichenden sozialtherapeutischen Betreuung im Strafvollzug unverhältnismäßig wäre, und gegebenenfalls die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen. Die Möglichkeit, die Maßregel für erledigt zu erklären, sieht das Gesetz – anders als im Fall des § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB, der allerdings voraussetzt, dass der Maßregelvollzug gegen den in Freiheit befindlichen Verurteilten auch 3 Jahre nach Rechtskraft der Anordnung noch nicht begonnen hat, vgl. § 67c Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB – nicht vor. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die Einwirkung auf den Verurteilten allein mit den Mitteln des Strafvollzuges grundsätzlich noch kein abschließendes Urteil darüber erlaubt, ob auf den Maßregelvollzug endgültig verzichtet werden kann (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 67c Rn. 9 m. w. N.). Sind mehrere freiheitsentziehende Maßregeln kumulativ angeordnet, ist nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB vor dem Ende des Vollzugs der ersten Maßregel über die Erforderlichkeit des Vollzugs der nächsten Maßregel zu befinden und diese nach §§ 72 Abs. 3 Satz 3, 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 StGB entweder zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären. Denn anders als im Falle des vorhergehenden Strafvollzuges kann durch den Vollzug der ersten Maßregel der Zweck der nachfolgenden durchaus schon erreicht worden sein (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 72 Rn. 14). Ist – wie hier – die Fallkonstellation gegeben, dass zunächst eine Maßregel nach § 64 StGB bis zum Ablauf der verlängerten Höchstfrist nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB und sodann Strafhaft vor einer weiteren Maßregel nach § 66 StGB vollzogen wird, ist nicht nur in zeitlicher Hinsicht vorrangig bereits vor dem Ende des Vollzugs der ersten Maßregel nach § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB über das Schicksal der Sicherungsverwahrung zu befinden. Vielmehr ist die Prüfung nach dieser Vorschrift auch unter inhaltlichen Aspekten prioritär, da sie mit der Möglichkeit der Erledigterklärung der zweiten Maßregel eine über § 67c Abs. 1 StGB hinausgehende Entscheidungsvariante eröffnet. Denn erst wenn feststeht, dass die zweite Maßregel nicht schon aufgrund des Vollzugs der ersten zur Bewährung auszusetzen oder sogar für erledigt zu erklären ist, bleibt überhaupt Raum für eine mögliche Bewährungsentscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB. Damit geht die Prüfung nach der in der vorliegenden Fallkonstellation spezielleren Vorschrift des § 72 Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB der nach § 67c Abs. 1 StGB vor. b) Im Übrigen hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt zutreffend ihre örtliche Zuständigkeit verneint. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen war bereits vor der Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Tonna i. S. d. § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO im Rahmen ihrer Entscheidung über eine nachträgliche Überweisung des Verurteilten vom Vollzug der Sicherungsverwahrung (zurück) in den der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67a Abs. 2 StGB mit der Frage befasst, ob die Sicherungsverwahrung noch zu vollziehen ist. Die Bejahung dieser Frage ist nämlich notwendige Voraussetzung dafür, dass die Überweisung vom Vollzug der Sicherungsverwahrung in den der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt überhaupt angeordnet werden kann. Dabei hatte die Kammer bereits prognostisch auch die Wirkung des der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nachfolgenden Strafvollzuges zu berücksichtigen, die sie bei ihrer mittlerweile (verspätet) ergangenen, aber noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 04.05.2016 unter anderem auf der Grundlage der zwischenzeitlich zur Akte gelangten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tonna vom 25.02.2016 über den tatsächlichen Vollzugsverlauf bis zu diesem Zeitpunkt auch bewertet hat. Der im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der eine Entscheidung nach § 67a StGB nur gleichzeitig mit oder zeitlich nach einer Entscheidung nach § 67c StGB erfolgen kann und letztere im Falle der kumulativen Anordnung mehrerer freiheitsentziehender Maßregeln abweichend vom Wortlaut der Vorschrift „vor dem Ende des Vollzugs der Strafe“ in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB vor dem Ende des Vollzugs der zunächst vollstreckten Maßregel zu treffen ist (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.03.2015, 1 Ws 44/15, bei juris), ist daher im Ergebnis beizutreten. Da die zuständige große Strafvollstreckungskammer die ihr nach § 72 Abs. 3 S. 2 StGB obliegende Entscheidung über die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung selbstverständlich auf der Grundlage des jeweils aktuell erreichten Vollstreckungsstandes zu treffen hat, wird bei einer (durchaus „besonderen“) Konstellation wie der vorliegenden, in der einerseits die notwendige (rechtskräftige) Entscheidung nach § 72 Abs. 3 S. 2 StGB noch nicht ergangen ist und andererseits – nach zwischenzeitlichem Strafvollzug – bereits die Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB ansteht, das (noch immer) mit der Entscheidung nach § 72 Abs. 3 S. 2 StGB befasste Landgericht richtiger Weise auch die sich aus § 67c Abs. 1 StGB ergebenden weiteren Voraussetzungen für die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zu prüfen haben. Denn anderenfalls wäre eine sachgerechte abschließende Entscheidung über die „Anordnung des Vollzugs der nächsten Maßregel“ (§ 72 Abs. 3 S. 2 StGB) nicht möglich, weil sie nur unter dem „Vorbehalt“ der (dann ggf. von einem anderen Gericht) zu prüfenden Verhältnismäßigkeit (§ 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB) ergehen könnte. 2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.