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Urteil

4 U 845/15

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei zeitlich zusammenhängender Durchführung verschiedener Bauarbeiten im Straßenraum durch unterschiedliche Maßnahmenträger kann einem betroffenen Anlieger ein Anspruch auf Entschädigung gegen eine als Trägerin der Straßenbaulast hieran beteiligte Kommune wegen der ihm im gesamten Zeitraum entstandenen Beeinträchtigungen auch dann zustehen, wenn diese Kommune nur zeitweilig selbst Straßenarbeiten durchgeführt, aber mit den übrigen Maßnahmenträgern - insbesondere koordinierend - zusammengewirkt hat.(Rn.25) 2. Soweit in solchen Fällen zur Beurteilung einer Überschreitung der Grenze des dem Anlieger Zumutbaren die Gesamtdauer der Bauarbeiten zu berücksichtigen ist, darf andererseits nicht außer Betracht bleiben, dass bei zusammenhängender Durchführung den Anliegern gegenüber einer alternativen Verteilung auf mehrere Einzelzeiträume insgesamt geringere Belastungen entstehen können (Synergieeffekte).(Rn.39)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 21.10.2015,  Az. 3 O 329/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mühlhausen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den vorstehend genannten Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Durch Beschluss wird der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens auf 64.825,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei zeitlich zusammenhängender Durchführung verschiedener Bauarbeiten im Straßenraum durch unterschiedliche Maßnahmenträger kann einem betroffenen Anlieger ein Anspruch auf Entschädigung gegen eine als Trägerin der Straßenbaulast hieran beteiligte Kommune wegen der ihm im gesamten Zeitraum entstandenen Beeinträchtigungen auch dann zustehen, wenn diese Kommune nur zeitweilig selbst Straßenarbeiten durchgeführt, aber mit den übrigen Maßnahmenträgern - insbesondere koordinierend - zusammengewirkt hat.(Rn.25) 2. Soweit in solchen Fällen zur Beurteilung einer Überschreitung der Grenze des dem Anlieger Zumutbaren die Gesamtdauer der Bauarbeiten zu berücksichtigen ist, darf andererseits nicht außer Betracht bleiben, dass bei zusammenhängender Durchführung den Anliegern gegenüber einer alternativen Verteilung auf mehrere Einzelzeiträume insgesamt geringere Belastungen entstehen können (Synergieeffekte).(Rn.39) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 21.10.2015, Az. 3 O 329/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mühlhausen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus den vorstehend genannten Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Durch Beschluss wird der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens auf 64.825,00 € festgesetzt. I. Der Kläger betreibt ein einzelkaufmännisch geführtes Einzelhandelsgeschäft und war (Mit-) Gesellschafter der ebenfalls im Einzelhandel tätigen Z. GmbH. Er begehrt eine Entschädigung in Höhe von 64.825,00 € wegen behaupteter Beeinträchtigungen der Geschäftsbetriebe beider Unternehmen durch Straßenbaumaßnahmen. Zwecks Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstoffes sowie der im Verfahren vor dem Landgericht erhobenen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zweifel an der Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft für die GmbH durch den Kläger hinsichtlich der Darlehensforderung von 48.000,00 € könnten dahinstehen. Jedenfalls sei die Klage insgesamt unbegründet. Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bestehe nicht, denn eine rechtswidrige Maßnahme könne nicht festgestellt werden. Auch die Voraussetzungen einer Entschädigung aus enteignendem Eingriff lägen nicht vor. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Bauarbeiten zu Beeinträchtigungen der Geschäftsbetriebe geführt hätten, welche die Grenze des Zumutbaren überschritten. Schließlich bestünden auch keine Ansprüche aus § 906 Abs. 2 BGB sowie aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung. Mit der Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich erhobenen Ansprüche vollumfänglich weiter. Das Landgericht habe verkannt, dass er in Ansehung eines der GmbH durch ihn gewährten Darlehens in Höhe von 48.000,00 € keinen eigenen Schaden, sondern – im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft – einen der GmbH entstandenen Schaden geltend mache. Die beiden Gesellschafter der GmbH, an welcher der Kläger – vormals – zu 70% beteiligt gewesen sei, hätten den Kläger durch Beschluss vom 30.04.2014 (Bl. 196) beauftragt, die Forderungen der GmbH gegen die Beklagte in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Sodann trägt der Kläger vor, der Mitgesellschafter habe ihm seinen Geschäftsanteil von 30% - bereits – am 25.11.2013 durch notariell beurkundete Erklärungen (Bl. 241) zu einem Kaufpreis von 1,00 € verkauft und den Geschäftsanteil zur selben Urkunde auch sogleich an ihn abgetreten. Im Übrigen habe er die Klage zu keiner Zeit auf einen enteignungsgleichen Eingriff gestützt, denn der Beklagten sei kein rechtswidriger hoheitlicher Akt vorzuwerfen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Kläger indes schlüssig dargelegt, dass die Straßenbauarbeiten die Grenze des Zumutbaren überschritten hätten. Es seien nicht lediglich Ausbesserungs- oder Verbesserungsarbeiten an der Straße ausgeführt worden. Vielmehr sei ein einem Neubau vergleichbarer grundhafter Ausbau erfolgt. Dadurch sei die Existenz beider Geschäftsbetriebe unmittelbar bedroht gewesen. Insolvenzen seien nur dadurch abzuwenden gewesen, dass der Kläger seine persönliche Altersversorgung eingesetzt habe. Dieser Einsatz ginge über „die Aufopferungsgrenze“ hinaus. Der Schadensersatzanspruch der GmbH sei – einerseits – abgetreten worden und werde – andererseits – durch den Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 21.10.2015 zu Az. 3 O 329/14 zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 64.825,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 01.11.2013 zu zahlen, 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger nicht festsetzbare vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.642,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5% p.a. daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist auch insoweit als zulässig zu beurteilen, als der Kläger nach seiner Verlautbarung in gewillkürter Prozessstandschaft der GmbH einen dieser nach seiner Behauptung entstandenen Schaden in Höhe von 48.000,00 € geltend macht. Denn der Kläger hat vermöge seiner – vor Klageerhebung durch Anteilskauf und Anteilsabtretung erlangten – Stellung als alleiniger Gesellschafter der GmbH ein hinreichendes eigenes und berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung der – vermeintlichen – Ansprüche der GmbH. Die am 30.04.2014 durch den Kläger und seinen ehemaligen Mitgesellschafter beschlossene Beauftragung des Klägers mit der Geltendmachung von Ansprüchen der GmbH im eigenen Namen erscheint vor dem Hintergrund der bereits am 25.11.2013 formwirksam vollzogenen Abtretung der Geschäftsanteile zwar unverständlich, ist aber jedenfalls unschädlich. 2. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Weder dem Kläger noch der GmbH steht aus dem streitgegenständlichen Lebenssachverhalt ein Zahlungsanspruch aus dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs gegenüber der Beklagten zu. a) Dem Kläger steht kein Anspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigung des von ihm im eigenen Namen geführten Einzelhandelsunternehmens zu. Nachdem der Kläger mit der Berufungsbegründung explizit klargestellt hat, der Beklagten sei ein rechtswidriges hoheitliches Handeln nicht vorzuwerfen, kommt vorliegend im Ergebnis aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts lediglich ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs in Betracht. Dessen Voraussetzungen können nicht festgestellt werden. Für die Fälle der Schädigung des Gewerbes eines Straßenanliegers durch hoheitlich durchgeführte Straßenarbeiten hat der Bundesgerichtshof - auch in Abgrenzung von Ansprüchen aus (rechtswidrigem) enteignungsgleichen Eingriff sowie andererseits aus (rechtmäßigem) enteignenden Eingriff - folgende Grundsätze entwickelt: aa) Zum Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff: Der Straßenanlieger nimmt am Gemeingebrauch der Straße teil. Er benutzt dabei den Verkehr zur Kundenwerbung; er ist auf diesen "Kontakt nach außen" sogar angewiesen. Deshalb rechnet die Rechtsprechung bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern zu dem durch Art 14 GG geschützten Bestand des Betriebes auch die besondere Lage der Straße, diesen "Kontakt nach außen", der dem Betrieb den Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit von der Straße her gewährt und dem Inhaber eine Einwirkung durch Werbung auf den vorüberfließenden Verkehr und damit das Gewinnen von Laufkundschaft ermöglicht. Der Betriebsinhaber kann diesen Vorteil von der Straße aber nur im jeweiligen Rahmen des Gemeingebrauchs erwarten, der ständigem Wandel unterworfen ist. Insoweit ist er mit dem Schicksal der Straße verbunden und muß auch die Folgen von Verkehrsregelungen und gewissen Verlagerungen des Verkehrs hinnehmen, solange die Straße als solche und als Verbindungsmittel zum öffentlichen Wegenetz erhalten bleibt. Der Anlieger muss den Gemeingebrauch anderer sowie die Behinderungen durch Ausbesserungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten an der Straße grundsätzlich entschädigungslos dulden. Denn der Gemeingebrauch ist notwendig bereits durch die Zweckbestimmung der Straße in der Weise begrenzt, dass auch die Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen müssen, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Die Behörde muss jedoch bei solchen Arbeiten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und jede überflüssige Verzögerung vermeiden. Die Verkehrsbehinderungen durch derartige Straßenarbeiten bleiben nur dann in entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsmäßiger Planung und Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zumutbaren Mitteln sächlicher und persönlicher Art notwendig ist. Bei einer nicht unerheblichen Überschreitung dieser Grenze besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriffs, BGH, Urteil vom 07. Juli 1980 – III ZR 32/79 –, juris; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1971 – III ZR 79/69 –, juris. Zu den Arbeiten an der Straße, deren vorübergehende Folgen der Anlieger bei sachgemäßer Durchführung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen hat, gehören auch die Arbeiten an Versorgungsleitungen und ähnlichen Anlagen, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit mit der Straße verbunden oder im Straßenkörper untergebracht werden. Das gleiche gilt für Behinderungen durch Arbeiten, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße den veränderten Verkehrsbedürfnissen anzupassen, BGH, Urteil vom 07. Juli 1980 – III ZR 32/79 –, a.a.O; BGHZ 57, 359, 361/2; BGH NJW 1976, 1312, 1313; 1977, 1817; 1979, 1043/5. Nach den vorstehenden Voraussetzungen eines Anspruchs wegen rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriffs kommt ein hierauf gestützter Anspruch des Klägers nicht in Betracht. Denn der Kläger stellt selbst fest, der Beklagten sei ein rechtswidriger hoheitlicher Akt nicht vorzuwerfen. bb) Ferner können die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen (rechtmäßigen) enteignenden Eingriffs vorliegend nicht festgestellt werden. Auch bei ordnungsgemäß durchgeführten Bauarbeiten zur Modernisierung und Anpassung (einer Straße) an gestiegene Verkehrsbedürfnisse kann die Grenze von der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Anlieger-Eigentums zur entschädigungspflichtigen Enteignung überschritten werden, wenn die Arbeiten nach Art und Dauer sich besonders einschneidend, gar existenzbedrohend, auf den Anliegergewerbebetrieb ausgewirkt haben, BGH, Urteil vom 07. Juli 1980 – III ZR 32/79 –, juris; BGHZ 57, 359, 365/6; BGH NJW 1976, 1312/3. Hier ist jedoch die "Opfergrenze", mithin die Grenze, bis zu der Beeinträchtigungen vom Eigentümer entschädigungslos hingenommen werden müssen, verhältnismäßig hoch anzusetzen, BGH, Urteil vom 07. Juli 1980 – III ZR 32/79 –, a.a.O. Sofern mehrere Baumaßnahmen in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden, kann auch dann, wenn bei isolierter Betrachtung jede einzelne für sich entschädigungslos hingenommen werden müsste, durch ihre Summierung das Maß dessen überschritten werden, was dem Kläger entschädigungslos zugemutet werden kann, BGH, Urteil vom 10. November 1977 – III ZR 157/75 –, juris. (1) Gemessen hieran ist ein Anspruch des Klägers zwar nicht deshalb ausgeschlossen, weil innerhalb des durch den Kläger behaupteten Gesamtzeitraums von Mai 2012 bis November 2013 nicht nur Straßenbauarbeiten im eigentlichen Sinne, sondern insbesondere auch Kanalbauarbeiten durchgeführt wurden, die sich auf die Benutzbarkeit der Straße ausgewirkt hätten. Dem gegen die Beklagte erhobenen Anspruch steht auch nicht von vorn herein entgegen, dass die beklagte Stadt lediglich Auftraggeberin der - nach deren Darlegung lediglich im Zeitraum vom 18.12.2012 bis Ende Mai 2013 durchgeführten - Straßenbauarbeiten, nicht aber auch der zeitlich vorangegangenen Kanalbauarbeiten gewesen ist, welche der ... Abwasser- und Trinkzweckverband (...AT) veranlasst hat. Denn einerseits handelte es sich ungeachtet der sachlich voneinander abgrenzbaren Bauarbeiten sowie auch der unterschiedlichen Identität deren Auftraggeber jeweils um hoheitliche Maßnahmen. Ferner trifft jedenfalls die Beklagte grundsätzlich auch eine eigene Verantwortung für solche – etwaigen – Beeinträchtigungen der Anlieger, welche nicht allein aus durch sie selbst durchgeführten bzw. beauftragten Arbeiten, sondern vielmehr (auch) aus der unmittelbaren zeitlichen Abfolge und – etwaigen – zusätzlichen Erschwernissen für die Anlieger aufgrund des Zusammentreffens der Auswirkungen beider Maßnahmen herrühren. Denn der Durchführung der Arbeiten lag - unbeschadet dessen, dass die Arbeiten an den Versorgungsleitungen den rechtlichen Verantwortungsbereich der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast zwangsläufig mitberührten - auch ein tatsächliches Zusammenwirken beider Maßnahmenträger zugrunde. Die Beklagte selbst bezeichnet die Kanalbauarbeiten und die Straßenbauarbeiten als „Gesamtstraßenbaumaßnahme A-Straße/B-Platz“. Die Beklagte räumt zudem ausdrücklich ein, dass eine Abstimmung und ein Zusammenwirken beider Auftraggeber in Gestalt gemeinsamer Baubesprechungen erfolgte. Mithin hat die Beklagte etwaige Auswirkungen der Arbeiten an den Versorgungsleitungen auf den Straßengebrauch der Anlieger schon durch ihre - hoheitliche - Mitwirkung an der zeitlichen und räumlichen Koordination der Arbeiten (mit-) herbeigeführt und hat deshalb enteignungsrechtlich auch für solche - etwaigen - Nachteile einzustehen, welche den Anliegern gerade als Auswirkung dieser Koordination entstanden sein sollten. Deshalb gilt auch in dieser Konstellation, dass zumindest die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast auch für den - etwaigen - Fall (mit-) haftet, dass bei isolierter Betrachtung und getrennter Ausführung möglicherweise jede einzelne Maßnahme - für sich - entschädigungslos hingenommen werden müsste, aber (nur) durch ihre Summierung das Maß dessen überschritten würde, was den Anliegern entschädigungslos zugemutet werden kann. Ein einzelner hoheitlich handelnder Auftraggeber mehrerer Baumaßnahmen ist gehalten, diese Arbeiten ggf. so zu verteilen, dass ihre Auswirkungen auf Anlieger möglichst gering gehalten werden, BGH, Urteil vom 10. November 1977 – III ZR 157/75 –, a.a.O. Die gleiche (Koordinations-) Pflicht trifft jedenfalls den Träger der Straßenbaulast auch in einem Zusammenwirken mit einem anderen hoheitlichen Maßnahmenträger, soweit das Zusammenwirken den Anliegergebrauch tangiert. (2) Allerdings kann auch bei einer zugunsten des Klägers an den vorstehenden Erwägungen orientierten Beurteilung beider Baumaßnahmen nicht festgestellt werden, dass entweder durch die Auswirkungen der allein im Auftrag der Beklagten durchgeführten Straßenbauarbeiten oder aber insbesondere auch beider Baumaßnahmen insgesamt die Grenze des dem Kläger enteignungsrechtlich Zumutbaren überschritten worden ist. In zeitlicher Hinsicht lag eine – durch den Kläger behauptete - Beeinträchtigung des Zugangs zu dem Geschäftslokal des Klägers für Fußgänger infolge des Abrisses der Fußwege nach Maßgabe des durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2017 konkretisierten Sachvortrags (lediglich) bis längstens 31.05.2013 vor. Der Kläger hat in der Verhandlung erklärt, dass der vormalige Zustand, in welchem die Fußgänger einen Weg über die Baustelle nehmen mussten, um in sein Geschäft zu gelangen, mit der teilweisen Freigabe der Straße zum 31.05.2013 in demjenigen Bauabschnitt, an welchen sein Geschäftslokal lag, beendet gewesen sei. Für die Zeit ab 01.06.2013 bis zur Beendigung der Gesamtbaumaßnahme - nach Behauptung des Klägers am 06.12.2013 - kommt ein Entschädigungsanspruch nicht in Betracht, weil mit der Freigabe in dem betreffenden Bauabschnitt die Erreichbarkeit seines Geschäftslokals für den Fußgängerverkehr wieder hergestellt war. Dem entspricht evident zudem die aus der durch den Kläger vorgelegten „Jahresübersicht 2013“ (K9, Bl. 179) ersichtliche Entwicklung der Umsatzerlöse, welche in den Monaten 01 - 05/2013 monatlich durchschnittlich 173.936 € : 5 = 34.787,20 € ausmachten und demgegenüber im Zeitraum 06 - 12/2013 im Monat 294.063 € : 7 = 42.009,00 € betrugen, was einer - und zwar nachhaltigen - Steigerung um mehr als 20% entspricht. Soweit der Kläger andererseits bereits für die Zeit vor November 2012 eine das Zumutbare überschreitende Beeinträchtigung des Zugangs zu seinem Geschäftslokal behauptet, kann dies mangels eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch den Kläger unterbreiteten rechtserheblichen Beweisantritts nicht festgestellt werden. Der hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat hinsichtlich der behaupteten Zustände der Straße und der Gehwege während der Bauarbeiten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung lediglich Beweis durch Vorlage von Augenscheinsobjekten (Fotografien und Zeitungsartikel) sowie durch eigene Parteivernehmung angetreten. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit einer Parteivernehmung des Klägers nicht erklärt, § 447 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen (§ 448 ZPO) haben bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen. Hinsichtlich der vorgelegten Fotografien hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2017 zwar nachvollziehbar ausgeführt, dass mittels Auswertung vorzulegender Exif-Daten aus digitalen Bilddateien eine zeitliche Zuordnung von Fotografien möglich wäre bzw. zumindest möglich sein könnte. Zugleich aber hat der Kläger in derselben Verhandlung aber explizit erklärt, dass er hinsichtlich des von ihm behaupteten, durch die Beklagte bestrittenen Zustands des Fußweges lediglich für die Zeit ab November 2012 Beweis antreten könne. Dies geht zu seinen Lasten, denn den Kläger trifft die Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen einer Überschreitung der Grenze des Zumutbaren durch die Bauarbeiten. Die Beklagte hat insbesondere den Vortrag des Klägers durch hinreichend konkreten Gegenvortrag in erheblicher Weise bestritten, § 138 Abs. 4 ZPO. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2017 – nochmals – behauptet, mit Beginn der „ersten“ (durch den Zweckverband durchgeführten) Bauarbeiten im Jahr 2012 („Tiefbauarbeiten“) seien die Gehwege auf beiden Seiten der Straße zunächst erhalten und voll umfänglich für Fußgänger begehbar geblieben. Auch in der ersten Phase der in ihrem eigenen Auftrag durchgeführten Straßenbauarbeiten ab 18.12.2012 („Winterfestmachung“) seien die Fußwege unangetastet geblieben und eine Schotterung lediglich im Bereich des Straßenkörpers aufgebracht worden. Der Abbau der Fußwege sei erst mit Beginn der Straßenbauarbeiten im März 2013 erfolgt. Soweit der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.06.2017 erstmals Zeugenbeweis hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigungen im Zeitraum bereits ab Mai 2012 antritt, bleibt dieses Angriffsmittel unberücksichtigt, §§ 296a, 525 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. §§ 156, 525 ZPO liegen nicht vor. Die Beweisbedürftigkeit seines Tatsachenvortrags ist dem Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch das - substantiierte - Bestreiten der Beklagten vor Augen geführt worden. Der Kläger hat auch die Erforderlichkeit eigenen Beweisantritts als solche zu keiner Zeit verkannt, den er hat - wenn auch in unzulänglicher Weise - von Anfang an Beweis angetreten und sich namentlich explizit eine Benennung von Zeugen vorbehalten. Eines Hinweises auf eine Konkretisierung und Ergänzung der Beweisantritte an den Kläger bedurfte es bereits erstinstanzlich nicht und war auch in II. Instanz nicht veranlasst. Darüber hinaus hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2017 die Erheblichkeit der Beweisantritte des Klägers ausdrücklich erörtert. Der in dieser Verhandlung persönlich anwesende Kläger hatte ferner die Gelegenheit, sich auf diesen Hinweis im Rahmen einer Unterbrechung der Verhandlung mit seinem Prozessbevollmächtigten zu beraten. Das Ergebnis dieser Beratung war die anschließende explizite Verlautbarung des Klägers, den behaupteten Zustand des Fußwegs erst für die Zeit ab November 2012 unter Beweis stellen zu können. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Unterlassung eines Antritts von Zeugenbeweis durch den Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf einem entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, insbesondere einer Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruhte, § 156 Abs. 2 Nr. 1, 525 ZPO. Ferner legt der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.06.2017 keinerlei Gründe dar, aus welchen er - etwaig - an dem Antritt von Zeugenbeweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen wäre. Auch Tatsachen, welche einen Wiederaufnahmegrund bilden, legt der Kläger nicht dar und macht solche Tatsachen nicht glaubhaft, § 156 Abs. 2 Nr. 2, 525 ZPO. Nach alledem ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die bestrittenen Behauptungen des Klägers zu den Auswirkungen der Bauarbeiten maximal für den Zeitraum November 2012 bis einschließlich Mai 2013 - mithin für einen Zeitraum von sieben Monaten - im Wege einer Beweisaufnahme festzustellen sein könnten. Hinsichtlich der Zeiträume Mai 2012 bis Oktober 2012 sowie Juni 2013 bis 06.12.2013 ist der Kläger dagegen beweisfällig geblieben. Eine Beweisaufnahme hinsichtlich des Zeitraums November 2012 bis Mai 2013 (soweit nicht die Bauarbeiten im Zeitraum März bis Mai 2013 teilweise unstreitig sind) ist aus Rechtsgründen nicht veranlasst. Eine etwaige - erhebliche - Behinderung des Zugangs zu dem Geschäftslokal des Klägers für eine Zeitraum von sieben Monaten von November 2012 bis Mai 2013 führte nicht zur Überschreitung der dem Kläger zumutbaren „Opfergrenze“, welche verhältnismäßig hoch anzusetzenden ist, BGH, Urteil vom 07. Juli 1980 – III ZR 32/79 –, a.a.O. Zwar hat der BGH im Einzelfall bereits eine Überschreitung eines Zeitraums von ca. sechs Monaten - allerdings bei einer Gesamtdauer der Bauarbeiten von ca. 2 1/2 Jahren - als unzumutbar beurteilt, BGH, Urt. v. 20.12.1971 - III ZR 79/69 - juris. Hierbei handelt es sich indes nicht um eine starre Grenze. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Zeitraum von sieben Monaten nur dadurch der Beurteilung zugrunde gelegt werden kann, dass die bis November 2012 durchgeführten Baumaßnahmen des Zweckverbandes und die ab 18.12.2012 bis Ende Mai 2013 im Auftrag der Beklagten erfolgte Sanierung des Straßenkörpers aus den unter Ziff. 2 a bb) (2) ausgeführten Erwägungen in deren Auswirkungen einheitlich zu beurteilen sind. Wenn die Arbeiten in auseinanderliegenden Zeitabschnitten durchgeführt worden wären, hätte dies jeweils zu einer unter sechs Monaten liegenden Einschränkung des Zugangs geführt. Zwar entspricht die - rechtliche - Zusammenfassung der Einzelzeiträume der Beeinträchtigungen bei „Gesamtbaumaßnahmen“ bei isolierter Betrachtung vordergründig dem Maßstab deren tatsächlicher Auswirkung auf die Anlieger. Andererseits vermeidet eine derartige, ggf. auch trägerübergreifende Bauablaufplanung aber, dass die Anlieger ggf. zeitnah zwei oder gar mehrere Male hintereinander in nahen Abständen von Baumaßnahmen betroffen werden. Nach allgemeiner Erfahrung wird in der öffentlichen Diskussion in Fällen der letztgenannten Alternative durchaus häufig die Forderung nach einer vorausschauenden Planung durch rechtzeitige Koordination mehrerer Maßnahmen zur Vermeidung einer wiederholten Beeinträchtigung laut. Es kann bei der Beurteilung einer (Un-) Zumutbarkeit nicht von vorn herein außer Betracht bleiben, dass eine Zusammenfassung (auch) im Hinblick auf die Belange der Anlieger durchaus als interessengerecht - nämlich als insgesamt „zeitsparend“ - beurteilt werden kann. Dem kommt jedenfalls dann besonderes Gewicht zu, wenn mehrere Maßnahmen teilweise die gleichen oder gleichartige Arbeiten erfordern. In solchen Fällen kann sich nämlich die Gesamtdauer der Maßnahmen durch deren aneinander angeschlossene Ausführung erheblich verringern. Dies gilt insbesondere gerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen Tiefbauarbeiten (im Straßenraum), die ihrerseits eine Straßenöffnung erfordern, mit Arbeiten zur Erneuerung der Straßenaufbaus und/oder der Straßendecke kombiniert werden. Unter Berücksichtigung der vorstehend skizzierten Umstände legt der Senat der Entscheidung zugrunde, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in Anbetracht der Belange der Anlieger ein Zeitraum von sieben Monaten, in denen - nach Behauptung des Klägers - eine (beweisbare) erhebliche Zugangsbehinderung vorgelegen hat, noch nicht zu einer Überschreitung einer „Opfergrenze“ führt. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Auswirkungen der Baumaßnahmen das einzelkaufmännische Unternehmen des Klägers - nach dessen Behauptung - in seiner Existenz gefährdet haben. Zwar kann die etwaige Existenzgefährdung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ausschlaggebend dafür sein, eine Überschreitung der „Opfergrenze“ anzunehmen, BGH a. a. O. Andererseits ist bei dieser Beurteilung aber auch zu berücksichtigen, ob sich die wirtschaftlichen Auswirkungen noch in einer Größenordnung bewegen, auf welche sich eine unternehmerische Vorausschau und Planung ohnehin einstellen muss und kann. Nach Maßgabe der durch den Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen seines Einzelunternehmens hat dieser in den ersten vier Monaten vor Beginn der Baumaßnahmen (01 - 04/2012) einen durchschnittlichen Gewinn von 1.233.25 € monatlich erwirtschaftet. Der Gewinn im Jahr 2014 - nach vollständigem Abschluss aller Baumaßnahmen - betrug monatlich durchschnittlich 1.799,75 €. In den Monaten 05 - 12/2012 (Baumaßnahmen) erzielte der Kläger durchschnittlich keinen Gewinn, erwirtschaftete aber auch keinen Verlust. In den Monaten 01 - 11/2013 erlitt der Kläger einen Verlust in Höhe von monatlich 1.297,91 €, welcher sich allerdings nach Herausrechnung der in den Monaten 09 - 11/2013 gewinnmindernd angesetzten, Mehr-Raumkosten in Höhe von ca. 7.000,00 € (offensichtlich wegen Erneuerung des Bodenbelags) auf monatlich ca. 630,00 € (Verlust) reduziert. Unter Zugrundelegung dessen betrug der monatliche Gewinnausfall im gesamten Maßnahmenzeitraum (05/2012 - 11/2013) durchschnittlich ca. 2.400,00 € gegenüber den Verhältnissen des (Nach-Maßnahme-) Jahres 2014 bzw. ca. 1.900 € gegenüber den erzielten Gewinnen im vorangegangenen Zeitraum 01 - 04/2012. Vor dem weiteren Hintergrund, dass der Kläger selbst in der „Kernzeit“ der Baumaßnahme (01 - 05/2013) noch monatliche Umsätze in Höhe von durchschnittlich 34.787,20 € erzielt hatte, bewegt sich die Gewinneinbuße in einer Größenordnung, bei der es nicht völlig fernliegend erscheint, dass diese durch zumutbare Einsparungen aufgefangenen bzw. abgemildert hätte werden können. Dies könnte naheliegend insbesondere in Ansehung trotz Umsatzrückgangs im Jahr 2013 monatlich aufgewandter Personalkosten von ca. 7.000,00 € anzunehmen sein. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger - worauf die Beklagte zutreffend explizit hingewiesen hat - im Jahr 2012 keinerlei Personalkosten hatte, während dieser seit 01/2013 - gerade in der Zeit der nach Darstellung des Klägers am schwersten wiegenden Beeinträchtigung durch die Bauarbeiten - für Personal monatlich ca. 7.000,00 € aufwendet. Die Abwägung der vorstehend erörterten Umstände führt dazu, dass eine Beeinträchtigung des einzelkaufmännischen Unternehmens des Klägers durch eine Erschwerung der Erreichbarkeit des Geschäftslokals in dem vorliegend zugrunde zu legenden Zeitraum von maximal sieben Monaten auch angesichts deren - aus den eigenen Aufzeichnungen des Klägers ersichtlicher - etwaiger größtmöglicher wirtschaftlich nachteiliger Auswirkungen nicht als nicht mehr zumutbare Überschreitung einer „Opfergrenze“ beurteilt werden kann. Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruch können nach alledem nicht festgestellt werden. b) Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger einen Entschädigungsanspruch der GmbH geltend. Ein Anspruch der GmbH aus dem auch insoweit allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs kann dem Kläger bereits deshalb nicht zuerkannt werden, weil die GmbH nach Darlegung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 11.07.2016 ihren Geschäftsbetrieb mit Ablauf des Jahres 2012 eingestellt hatte. Damit kommt - unabhängig von weiteren streitigen Voraussetzungen - ein Entschädigungsanspruch nicht in Betracht, weil - möglicherweise beweisbare - Beeinträchtigungen aufgrund der Bauarbeiten (ab November 2012) den Geschäftsbetrieb der GmbH maximal zwei Monate tangiert haben. Die Überschreitung einer „Opfergrenze“ kann aus den unter Ziff. 2 a) ausgeführten Gründen in Ansehung der GmbH im Ergebnis deshalb erst recht nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Entscheidung folgt höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Grundsätzen der erörterten Anspruchsgrundlagen und beruht im Übrigen entscheidend auf individuellen Umständen des vorliegenden Einzelfalls.