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Urteil

4 U 562/18

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. kann nachgeholt werden. Bei unvollständigen Verbraucherinformationen können diese nachträglich vervollständigt werden und die Frist in Lauf setzen, sofern im Zeitpunkt der Vervollständigung der Unterlagen eine erneute Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. erteilt wird.(Rn.35)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26.06.2018, Az. 2 O 867/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. kann nachgeholt werden. Bei unvollständigen Verbraucherinformationen können diese nachträglich vervollständigt werden und die Frist in Lauf setzen, sofern im Zeitpunkt der Vervollständigung der Unterlagen eine erneute Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. erteilt wird.(Rn.35) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26.06.2018, Az. 2 O 867/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Prämienrückzahlung und Nutzungsersatz aufgrund Widerspruchserhebung im sog. Policenmodell. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er beantragte mit einem etwa zwanzig Jahre zurückliegenden Antrag vom 07.01.1998 bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz. Die Beklagte nahm diesen Antrag an und übersandte an den Kläger mit Schreiben vom 28.01.1998 einen entsprechenden Versicherungsschein mit der Nummer .... Diesem waren Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen beigefügt (Anlage K2). Versicherungsbeginn war der 01.02.1998. Im Text des Schreibens vom 28.01.1998 (Anlage K2, Bl. 29 d.A.) befindet sich unmittelbar vor der Grußformel folgende Belehrung in Fettdruck: „Dem Abschluss dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der beigefügten Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs." Mit Antrag vom 30.06.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer weiteren fondsgebundenen Lebensversicherung mit Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz (Anlage B34, Anlagenband I Bl. 186). Die Beklagte übersandte ihm mit Schreiben vom 21.07.1988 einen entsprechenden Versicherungsschein mit der Nummer ... sowie Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen (Anlage K1, Bl. 20 ff. d.A.). Versicherungsbeginn war der 01.08.1998. Der Versicherungsschein enthielt auf Seite 1 in Fettdruck eine gleichlautende Belehrung wie das Begleitschreiben zum ersten Vertrag. Der Kläger ist von Beruf Handelsvertreter und hat sich beide Verträge selber vermittelt. Etwa siebzehn Jahre später übersandte die Beklagte an den Kläger mit Schreiben vom 25.11.2015 für beide Verträge neue Widerspruchsbelehrungen in Fettdruck und eingerahmt (Anl. B27, AB1 Bl. 168, Anl. B55, AB2 Bl. 143), die wie folgt lauten: „Widerspruchsbelehrung Sie können dem im Betreff genannten Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens, mit dem Ihnen zusätzlich zu dem Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen, die Sie bereits bei Vertragsschluss erhalten haben, nunmehr auch diese Widerspruchsbelehrung zugegangen ist, schriftlich widersprechen. Um die Frist zu wahren genügt es, wenn Sie den Widerspruch rechtzeitig absenden.“ Der Kläger erhob 9 Monate später mit Schreiben an die Beklagte vom 26.08.2016 „Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.“ gegen beide Verträge und erklärte vorsorglich den Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a. F. (Anlage K3, Bl. 44 f.). Des Weiteren erklärte er mit Schreiben vom 27.09.2016 hilfsweise eine Kündigung beider Verträge (Anlage K4, Bl. 45 f.). Gleichzeitig verlangte er unter Fristsetzung bis 12.10.2016 die Rückzahlung sämtlicher eingezahlter Beiträge und die Herausgabe gezogener Nutzungen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 18.01.2017, dass sie die Kündigungen der beiden Verträge zum 01.10.2016 akzeptiere. Sie rechnete die Rückkaufswerte ab und zahlte diese an den Kläger aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2017 machte der Kläger weitergehende Ansprüche geltend, die die Beklagte ablehnte. Der Kläger vertritt die Ansicht, seine Widerspruchserklärungen vom 26.08.2016 seien wirksam und nicht verfristet. Die 14-tägige Widerspruchsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrungen zu keiner Zeit in Lauf gesetzt worden. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht nach Zahlung der Erstprämie erloschen. Eine Nachbelehrung sei unzulässig gewesen. Darüber hinaus sei das sog. Policenmodell nach § 5a VVG a.F. gemeinschaftsrechtswidrig und die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.379,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2017 zu bezahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die R ... Schadennummer ..., außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 708,19 € und an den Kläger in Höhe von 250,00 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klageerhebung zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, die Widerspruchsbelehrungen in beiden Verträgen seien formal und inhaltlich in Ordnung gewesen. Das Fehlen eines Hinweises auf das Schriftformerfordernis eines Widerspruchs sei unschädlich. Er sei aufgrund seines beruflichen Wissens als Versicherungsmakler über seine Rechte ohnehin im Bilde gewesen. Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe der Belehrungen lägen nicht vor. Jedenfalls seien die Widersprüche treuwidrig. Der Kläger habe ein Widerspruchsrecht verwirkt. Ein Anspruch sei hinsichtlich der bis 2013 gezahlten Beiträge verjährt. Der Kläger müsse sich hinsichtlich des ersten Vertrags einen Risikoanteil hinsichtlich des Todesfallschutzes in Höhe von 1.160,32 € und hinsichtlich des Berufsunfähigkeitsschutzes in Höhe von 471,54 € anrechnen lassen, zusammen 1.631,86 €. In dieser Höhe erkläre sie hilfsweise die Aufrechnung. Gleiches gelte für den zweiten Vertrag, bei dem der Risikoanteil für den Todesfallschutz 889,44 € und der Risikoanteil für die Berufsunfähigkeit 467,36 €, zusammen also 1356,80 € betrage. Darüber hinaus begehrt sie eine Anrechnung der Abschlussprovisionen in Höhe von 1.039,03 € und bestreitet eine Nutzungsziehung. Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat die Erstbelehrungen mangels Hinweises auf das Schriftformerfordernis eines Widerspruchs als unwirksam, die Nachbelehrungen aber als wirksam angesehen. Die Widersprüche des Klägers seien daher verfristet gewesen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen. Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Er wiederholt im wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und macht insbesondere geltend, das Landgericht habe eine Nachbelehrung zu Unrecht als zulässig erachtet. Eine Widerspruchsbelehrung müsse bei Vertragsschluss erfolgen und nicht erst nach 17 Jahren. Zwar habe der Bundesgerichtshof die „Frage einer Nachbelehrung" bisher nicht entschieden. Gleichwohl müsse eine Widerspruchsbelehrung am Anfang einer Vertragslaufzeit stehen. Denn nur dann könne ein Versicherungsnehmer die Gelegenheit nutzen, sich gegen einen Vertrag zu entscheiden und sämtliche Prämien zu ersparen, ohne später auf einen Bereicherungsanspruch verwiesen zu werden. Werde eine Widerspruchsbelehrung erst nach Jahrzehnten erteilt, so zwinge ihn dies, Abzüge und Fondsverluste hinzunehmen, die er bei Wahl eines anderen Versicherers oder bei Absehen von einem Vertrag vermieden hätte. Der Zweck einer Widerspruchsbelehrung bestehe gerade darin, solche Folgen zu überdenken und zu vermeiden. Dies könne eine Widerspruchsbelehrung nur leisten, wenn sie am Vertragsbeginn stehe. Auch ein Versicherungsmakler bedürfe einer Belehrung. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts scheide bei unzureichender Belehrung aus. Er rege weiterhin an, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Erfurt zu Aktenzeichen 2 O 867/17 abzuändern; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.379,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2017 zu bezahlen; 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die R ..., Schadennummer..., außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 708,19 € und an den Kläger in Höhe von 250,00 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Klageerhebung zu bezahlen; 4. das Verfahren analog § 148 ZPO auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen mit folgenden Fragen: a. Verlangen Art. 31 und Anhang II.A. der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Lebensversicherung) (ABl. EG L 360 vom 9. Dezember 1992, S. 1 ff.) bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang Ill.A. der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG L 345/1 vom 19. Dezember 2002, S. 1 ff.), dass der Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Willenserklärung die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen vom Versicherer erhält? b. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Verstößt die nationale Regelung insgesamt gegen die genannten Vorschriften des Unionsrechts und die vom EuGH aufgestellten Grundsätze, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Abgabe der für den Vertragsschluss erforderlichen Erklärung mit Zusendung des Versicherungsscheins die vorgeschriebenen Informationen erhält? Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1, 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist aber in der Sache unbegründet. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Rückzahlungs- bzw. Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Mangels Hauptanspruchs scheiden auch die Nebenansprüche aus. Der Kläger hat die beiden Versicherungsverträge nicht nach § 5a VVG a.F. wirksam widerrufen. Die Widerspruchsfrist war bereits abgelaufen, als der Kläger im August 2016 Widerspruch erhoben hat. Er war bereits 9 Monate zuvor ordnungsgemäß nachbelehrt worden, so dass die 14-tägi- ge Widerspruchsfrist abgelaufen war. Die Verträge sind unstreitig und unzweifelhaft nicht im Antragsmodell nach § 8 VVG a.F., sondern im Policenmodell nach § 5a VVG a.F. abgeschlossen worden. Denn die Vertragsunterlagen sind nicht mit dem Antrag, sondern erst mit der Police übergeben worden sind. Die Erstbelehrung war mangels Hinweises auf die Form eines Widerspruchs unwirksam. Nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. in seiner bis zum 31.07.2001 gültigen Gesetzesfassung musste ein Widerspruch schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Erst später hat der Gesetzgeber die Textform eingeführt. Im vorliegenden Fall wurden beide Versicherungsverträge im Jahre 1998 abgeschlossen, als die Schriftform galt. Die dem Kläger erteilte Erstbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die Schriftform. Eine Widerspruchsbelehrung ist inhaltlich fehlerhaft, wenn sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist (BGH, Urteil vom 26. September 2018, IV ZR 304/15, RuS 2018, 647-649, Tz. 21). Für eine wirksame Belehrung über die Schriftform reicht es nicht aus, wenn in der Widerspruchsbelehrung die Rede davon ist, dass der Widerspruch „abgesendet“ werden muss (BGH, Urteil vom 26. September 2018, IV ZR 304/15, RuS 2018, 647-649, Tz. 21). Denn aus dem Begriff „Absendung“ lässt sich noch nicht entnehmen, dass eine Schriftform geboten ist (BGH a.a.O.; BGH Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 m.w.N.). Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer erkennt, dass nur verkörperte Erklärungen „abgesendet“ werden können, so bleibt für ihn doch unklar, ob eine unterschriftslose oder eine unterschriebene Verkörperung gemeint ist (BGH, Urteil vom 26. September 2018, IV ZR 304/15, RuS 2018, 647-649, Tz. 21; BGH Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 m.w.N.). Dagegen war die Zweitbelehrung aus dem Jahre 2015 wirksam, da sie einen Hinweis auf das Schriftformerfordernis des Widerspruchs enthielt. Zwar war zu diesem Zeitpunkt bereits die Textform für den Widerspruch eingeführt. Gleichwohl galt für Altverträge weiterhin die Schriftform, da die Neuregelung keine Rückwirkung entfaltete. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte die Beklagte eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nachholen. Zwar muss eine Belehrung dem Wortlaut des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. folgend „bei Aushändigung des Versicherungsscheins“ erteilt werden. Dies könnte gegen eine Nachholungsmöglichkeit sprechen. Gleichwohl besteht in der Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass eine Widerspruchsbelehrung auch nachgeholt werden kann. Dementsprechend geht Prölss davon aus, dass bei unvollständigen Verbraucherinformationen diese nachträglich vervollständigt werden können und die Frist in Lauf setzen, sofern im Zeitpunkt der Vervollständigung der Unterlagen eine erneute Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. erteilt wird (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 5a Rn. 54). Darin liegt eine Nachbelehrung. Gegenstimmen, die eine Nachbelehrungsmöglichkeit verneinen, gibt es, soweit ersichtlich, nicht. Eine Nachbelehrungsmöglichkeit verstößt auch nicht gegen den Zweck der Widerspruchsbelehrung. Dieser besteht darin, zu verhindern, dass der Versicherungsvertrag zustande kommt, bevor der Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsunterlagen und Verbraucherinformationen erhalten hat. Die Widerspruchsfrist wird nicht in Lauf gesetzt, bevor ihm alle diese Unterlagen ausgehändigt worden sind. Das Gesetz will verhindern, dass die Widerspruchsfrist vor Aushändigung des Versicherungsscheins und der weiteren Vertragsunterlagen in Lauf gesetzt wird. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist und Ausbleiben eines Widerspruchs tritt der Vertrag in Kraft. Vorher befindet er sich im Zustand der schwebenden Unwirksamkeit (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014, IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102-122 = 2014, 485-491, Tz. 14; BGH, Versäumnisurteil vom 24. November 2010, IV ZR 252/08, RuS 2011, 58-60, Tz. 22). Bei einer Nachbelehrung ist dies nicht anders. Auch mit ihr wird die Widerspruchsfrist erst in Lauf gesetzt, wenn der Versicherungsnehmer alle erforderlichen Vertragsunterlagen einschließlich der Police erhalten hat. Für die Möglichkeit einer Nachbelehrung spricht auch der Gesichtspunkt, dass keiner der Vertragspartner an einer Beibehaltung des Zustandes der schwebenden Unwirksamkeit ein berechtigtes Interesse haben kann. Die Beibehaltung des Schwebezustandes wird insoweit vom Gesetz auch nicht geschützt. Weiter sprechen pragmatische Überlegungen für eine Nachbelehrungsmöglichkeit. Ohne eine solche müsste der gesamte Vertragsabschlussvorgang wiederholt werden. Ein vollständiger Neuabschluss des Vertrags mit Neuerteilung der Police wäre aber reine Förmelei und ist nicht geboten. Eine Nachbelehrungsmöglichkeit verstößt auch nicht gegen die Interessen des Versicherungsnehmers. Diese sind bei Annahme einer Nachbelehrungsmöglichkeit ebenfalls ausreichend geschützt. Denn auch in diesem Fall wird die Widerspruchsfrist nicht vor Übergabe sämtlicher Vertragsunterlagen in Lauf gesetzt. Soweit der Kläger geltend macht, im Falle des Fehlens einer Widerspruchsbelehrung müsse er so gestellt werden, wie er stünde, wenn er den Vertrag zu keiner Zeit abgeschlossen hätte, entspricht ein solcher Standpunkt nicht dem vom Gesetzgeber gewollten Regelungskonzept des § 5a VVG a.F. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Regelung eine Verhinderung der Vertragswirksamkeit im Falle fehlender Belehrung und daran anknüpfend eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht. Eine Naturalrestitution nach schadensrechtlichen Grundsätzen war hingegen nicht beabsichtigt. Auch die Kommentatoren zur Neuregelung des Widerrufsrechts in § 8 VVG n.F. befürworten eine Nachbelehrungsmöglichkeit (vgl. nur: Looschelders/Heinig, in: Looschelders/ Pohlmann, VVG, 2. Aufl. 2011, § 8 Rn. 58 m.w.N.). Warum dies nach der Vorgängerregelung des § 5a VVG a.F. anders gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht es den Interessen beider Vertragsparteien, ein ansonsten bestehendes „ewiges Widerspruchsrecht“ durch nachträgliche Vervollständigung von Vertragsunterlagen, Verbraucherinformationen und erneuter Erteilung einer Widerspruchsbelehrung zu beseitigen. Denn letztendlich haben beide Parteien den Abschluss eines wirksamen Versicherungsvertrags angestrebt. Auch an anderer Stelle im Verbraucherschutzrecht können vorgesehene Widerrufsbelehrungen noch nachträglich erteilt werden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, EGBGB Art. 246 Rn. 12, 18, zum Widerrufsrecht eines Verbrauchers nach § 355 BGB). Eine Regelung zum Nachbelehrungsrecht enthält Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB für das Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Auch nach dieser Regelung können Widerrufsbelehrungen nachgeholt werden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, EGBGB Art. 229 § 9 Rn. 4). Dementsprechend geht das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 31. Januar 2017 (6 U 30/16, Tz. 24) davon aus, dass eine Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nachgeholt werden kann. Dasselbe hat das Oberlandesgericht Frankfurt für den Fall einer Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. entschieden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2017, 3 U 86/17, Tz. 33). Auch weitere Kommentarstellen zur Neuregelung des Widerrufsrechts nach § 8 VVG n.F. bejahen eine Nachbelehrungsmöglichkeit (vgl. Knops, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 8 Rn. 40, 49). Knops, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 8 Rn. 40 führt hierzu aus: „Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung oder an einer solchen überhaupt, ist fraglich, ob der Versicherer zur Nachbelehrung hinsichtlich des Widerrufsrechts und Nachlieferung des Versicherungsscheins, der Vertragsbestimmungen, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG befugt ist, um den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Anders als in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB ist in den §§ 8 und 9 VVG eine nachträgliche Belehrung nicht genannt. Doch muss es dem Versicherer wie jedem anderen belehrungspflichtigen Vertragspartner gestattet sein, auch nach Vertragsschluss seiner Belehrungs- und Informationspflicht nachzukommen, wenn dadurch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Hinblick auf den bereits in Vollzug gesetzten Vertrag eintritt. Insbesondere gegen eine Nachbelehrung sprechen keine durchgreifenden Gründe, kann der Versicherungsnehmer doch bis dahin den Vertrag frei widerrufen, sich also bis zum Ablauf der Nachbelehrungsfrist entscheiden, ob er an dem wirksamen, aber eben widerruflichen Kontrakt festhält oder nicht. Der Anbieter ist zwar sowohl europarechtlich als auch nach nationalem Recht verpflichtet, den anderen Teil vor, spätestens bei Vertragsschluss, ordnungsgemäß zu belehren, um ihm die Möglichkeit zu geben, seinen Entschluss nochmals zu überdenken. In aller Regel ist der Vertrag während des Laufs der Widerrufsfrist bereits in Kraft, sodass es für die Entschließungsfreiheit des Widerrufsadressaten bis auf die Rückabwicklungsfolgen keine Rolle spielt, ob er den Vertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung in der Anfangsphase des Vertrages widerrufen kann oder bei Nachbelehrung während der Vertragslaufzeit oder sogar nach dem Ende des Kontraktes. Die Widerrufsmöglichkeit behält also ihren Sinn insbesondere dadurch, dass die Frist zur Ausübung des Widerrufs gerade nicht abläuft, solange dem Versicherungsnehmer nicht die in § 8 Abs. 2 genannten Unterlagen in Textform zugegangen sind. Mithin kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht nur nachträglich über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehren, sondern ihm auch die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen zukommen lassen.“ Andere Fundstellen behandeln das Thema nur knapp, befürworten aber ebenfalls eine Nachbelehrungsmöglichkeit (MünchKomm-Eberhardt, VVG, 2. Aufl. 2016, § 8 Rn. 39). Rixecker meint zwar, die Belehrung müsse in zeitlicher Nähe zur Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erfolgen (Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 8 Rn. 5). Auch er vertritt aber die Ansicht, dass im Falle einer späteren Belehrung der Beginn der Widerrufsfrist hinausgeschoben wird (Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 8 Rn. 5). Daraus folgt, dass auch er eine Nachbelehrung für zulässig hält. Armbrüster führt aus, dass eine Nachbelehrung möglich ist, sowohl nach Abgabe der Willenserklärung des Versicherungsnehmers, als auch noch nach Vertragsabschluss (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 8 Rn. 29, 30). Dadurch werde der Beginn der Widerrufsfrist hinausgeschoben (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 8 Rn. 30). Ebers hält eine Nachbelehrung ebenfalls für zulässig und verlagert den Fristbeginn auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung (Ebers, in: Schwintowski/ Brömmelmeyer, VVG, 3. Aufl. 2017, § 8 Rn. 50). Das gleiche vertreten Looschelders/Heinig (Looschelders/Heinig, in: Looschelders/ Pohlmann, VVG, 2. Aufl. 2011, § 8 Rn. 58, 61). Auch die Aufsätze vom Franz, DStR 2008, 303 ff. und Armbrüster, RuS 2008, 493 ff. bejahen kommentarlos die Möglichkeit einer Nachbelehrung. Gegenteilige Auffassungen sind nicht ersichtlich. Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg (Beschluss vom 09.02.2017, 4 U 32/16) hilft nicht weiter, da es sich dabei nur um einen Vergleichsvorschlag mit „Erwägungen“ handelt (Anlage K9, Bl. I/183 ff.). Ein fester Standpunkt wird dort nicht vertreten. Für eine Nachbelehrungsmöglichkeit spricht auch der Wortlaut des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., der besagt: „Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn...“. Die Regelung lautet nicht dahin, dass die Widerspruchsfrist „nur dann“ beginnt, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss belehrt worden ist. Dem Versicherungsnehmer wird durch eine Nachbelehrung und den anschließenden Fristablauf das „ewige Widerspruchsrecht“ zwar wieder entzogen. Er hat aber keinen Anspruch auf ein ewiges Widerspruchsrecht. Er darf nicht darauf vertrauen, dass eine korrekte Belehrung endgültig ausbleiben wird. Ein solches Vertrauen wird vom Gesetz nicht geschützt. Nach alledem ist eine Nachbelehrungsmöglichkeit zu bejahen, mit der Folge, dass die Beklagte im vorliegenden Fall nachträglich eine wirksame Widerspruchsbelehrung erteilt hat. Der Kläger hingegen hat sodann die ihm zur Verfügung stehende 14-tägige Widerspruchsfrist nicht genutzt, sondern den Widerspruch erst Monate später - somit verfristet - erklärt. Die inhaltliche und formelle Wirksamkeit der Nachbelehrung wird mit der Berufung nicht angegriffen. Der vorherige Formfehler ist darin behoben, sie erfüllt auch alle sonstigen Voraussetzungen des § 5a VVG a.F. Das Landgericht hat somit richtig entschieden. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof scheidet aus. Mit den vom Hilfsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen einer Europarechtswidrigkeit des Policenmodells hat sich der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 16.07.2014, IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102-122 ausführlich befasst und eine Europarechtswidrigkeit verneint und eine Vorlage an den EuGH nicht für geboten erachtet. Der erkennende Senat schließt sich dieser Begründung an und nimmt hierauf Bezug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht gegeben sind.