Urteil
26 O 358/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0329.26O358.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte die verzinsliche Rückzahlung der Beiträge geltend, die sie auf eine mit Wirkung vom 01.10.2001 abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung (Nr. ##### / #####) geleistet hat. Der Vertragsschluss erfolgte im sog. Policenmodell. Das einseitige Policenbegleitschreiben vom 10.09.2001 (Bl. 36 d.A.) enthielt folgende Belehrung: Gemäß § 5 a des Versicherungsvertragsgesetzes weisen wir Sie auf Ihr Widerspruchsrecht hin: Der Versicherungsvertrag gilt auf Grundlage der oben genannten Unterlagen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen schriftlich widersprechen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Erhalts der Unterlagen folgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. In dem Policenbegleitschreiben wurden unmittelbar oberhalb der Belehrung die einzelnen Vertragsbestandteile aufgeführt und mitgeteilt, dass diese dem Versicherungsschein beigefügt seien. Darüber hinaus befand sich auf Seite 3 des Versicherungsscheins (Bl. 37 ff. d.A.) die folgende Belehrung: Widerspruchsrecht: Nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz steht Ihnen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu. Die Versicherung gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Weitere Widerspruchsbelehrungen waren unter § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Bl. 40 ff. d.A.) sowie in den Allgemeinen Verbraucherinformationen (Bl. 49 ff. d.A.) abgedruckt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein nebst Anlagen (Bl. 37 ff. d.A.) Bezug genommen. In den Jahren 2004, 2006 und 2007 widersprach die Klägern der dynamischen Beitragserhöhung (Bl. 142 ff. d.A.). Auf Antrag der Klägerin wurde der Versicherungsvertrag zum 01.11.2012 beitragsfrei gestellt (Bl. 129 ff. d.A.) und zum 01.01.2013 wieder in Kraft gesetzt (Bl. 136 ff. d.A.). Eine erneute Beitragsfreistellung wurde antragsgemäß zum 01.06.2014 gewährt (Bl. 146 ff. d.A.). Der jeweils erteilte Versicherungsnachtrag enthielt auf der vierten Seite unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ folgende Belehrung (vgl. Bl. 135, 141, 152 d.A.): Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an (…) Mit Anwaltsschreiben vom 19.07.2019 (Bl. 58 f. d.A.) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerspruch des Vertrags und forderte sie zur Zahlung von 27.294,93 EUR bis zum 02.08.2019 auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 19.08.2019 (Bl. 60 f. d.A.). zurückwies. Auch den weiteren Aufforderungen zur Rückabwicklung vom 29.06.2020 (Bl. 62 ff. d.A.) und vom 20.07.2020 (Bl. 79 ff. d.A.) kam die Beklagte nicht nach. Insgesamt zahlte die Klägerin bis zum Widerspruch Beiträge in Höhe von 18.790,53 EUR an die Beklagte. Die Klägerin ist der Auffassung, es stehe ihr ein Anspruch aus §§ 812, 818 BGB auf Auszahlung des aktuellen Fondsguthabens zuzüglich Erstattung des Nicht-Sparanteils zuzüglich Herausgabe der Nutzungszinsen abzüglich eines Betrags für den faktischen Versicherungsschutz zu, den sie unter näherer Darlegung im Einzelnen zuletzt auf 28.710,56 EUR beziffert. Die im Rahmen des Vertragsschlusses erteilten Widerspruchsbelehrungen seien unwirksam gewesen. In allen Belehrungen fehle der Hinweis darauf, dass der Widerspruch in Textform erfolgen könne. Zudem blieben die Belehrungen in dem Policenbegleitschreiben und in dem Versicherungsschein unklar bezüglich des Fristbeginns. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.710,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 28.710,56 EUR seit dem 20. August 2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.102,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Widerspruch sei jedenfalls aufgrund ordnungsgemäßer Nachbelehrung verfristet. Zudem sei das Widerspruchsrecht verwirkt, da das Wiederinkraftsetzen des Vertrages nach Beitragsfreistellung einem Neuabschluss des gleichzusetzen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge nebst Nutzungen zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruches gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB nicht vor, denn die Beklagte hat die Beiträge nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Zudem stellt der Widerspruch im Jahr 2019 in diesem Einzelfall einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar. 1. Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell). Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.07.2001 (gültig vom 01.08.2001 bis 07.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der unter dem 19.07.2019 erklärte Widerspruch konnte die Frist nicht mehr wahren, denn die Klägerin hat nicht nur den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. vollständig erhalten, sondern ist auch ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Belehrungen in dem ursprünglichen Versicherungsschein und dem Policenbegleitschreiben vom 10.09.2001 mangels Hinweises auf die Textform unwirksam waren. Die Klägerin ist nämlich in den zum 01.11.2012, zum 01.01.2013 und zum 01.06.2014 gültigen Nachträgen zum Versicherungsschein zutreffend nachbelehrt worden. Eine Nachbelehrung ist zulässig (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 07.11.2019, 4 U 1364/19, juris Rn. 5; OLG Jena, Urteil v. 24.05.2019, 4 U 562/18, juris Rn. 35 ff.; OLG Brandenburg, Urteil v. 08.01.2019, 11 U 10/18, juris Rn. 27; KG Berlin, Urteil v. 31.01.2017, 6 U 30/16, juris Rn. 24). Zwar muss die Widerspruchsbelehrung dem Wortlaut des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. folgend „bei Aushändigung des Versicherungsscheins“ erteilt werden. Dieser Zeitpunkt ist aber nicht gleichzusetzen mit dem ursprünglichen Vertragsschluss. Wie vorliegend kann es auch im Rahmen von Vertragsänderungen zur Übersendung eines angepassten Versicherungsscheins kommen. Der Zulässigkeit einer Nachbelehrung steht auch nicht entgegen, dass dem Versicherungsnehmer hierdurch und durch den anschließenden Fristablauf das „ewige Widerspruchsrecht“ wieder entzogen wird. Er hat nämlich keinen Anspruch auf ein ewiges Widerspruchsrecht und darf nicht darauf vertrauen, dass eine korrekte Belehrung endgültig ausbleiben wird. Ein solches Vertrauen wird vom Gesetz nicht geschützt, zumal keiner der Vertragspartner an der Beibehaltung des Zustands der schwebenden Unwirksamkeit infolge einer unzureichenden Widerspruchsbelehrung ein berechtigtes Interesse haben kann (vgl. OLG Jena, a.a.O., juris Rn. 36, 47). Die Belehrung in den Nachträgen ist auch formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten hält die Kammer es auch für unschädlich, dass die Belehrung nicht ausdrücklich als „Nachbelehrung“ gekennzeichnet ist und auf die Fehlerhaftigkeit der vorher erteilten Belehrung nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Maßgeblich ist nach Sinn und Zweck, dass die Nachbelehrung dem Versicherungsnehmer eindeutig vor Augen führt, dass und wie er sich noch von seiner Vertragserklärung lösen kann. Das ist hier der Fall. Die Belehrung war ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Sie befand sich an einer exponierten Stelle, unmittelbar über der Unterschriftenzeile auf der vierten Seite des jeweils neu ausgestellten Versicherungsscheins und stach durch die Formatierung in Fett- und Kursivdruck sowie die zusätzlich unterstrichenen Überschriften „Wichtige Hinweise“ und „Widerrufsrecht“ deutlich ins Auge. Des Weiteren macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben auch noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Zwar erwähnt sie nicht ausdrücklich, dass es für den Fristbeginn neben dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch auf den Erhalt der Verbraucherinformationen ankommt. Der Belehrung kann jedoch entnommen werden, dass die Frist erst nach Erhalt der „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ beginnt. Damit ist verdeutlicht, dass weder allein die Überlassung des Versicherungsscheins noch die Überlassung der Versicherungsbedingungen ausreicht, um die Frist in Gang zu setzen, sondern dass es vielmehr noch der Überlassung weiterer Unterlagen bedarf (vgl. OLG Köln, Urteil v. 03.05.2016, 20 U 18/16, juris Rn. 20 ff.). Welche Unterlagen dies sind, erschließt sich dem Versicherungsnehmer aus einer Sichtung seiner Vertragsunterlagen, die neben den genannten Unterlagen insbesondere auch die so bezeichneten Allgemeinen Verbraucherinformationen enthalten, die ihm zusammen mit den anderen Vertragsbestandteilen mit den Policenbegleitschreiben vom 10.09.2001 übersandt worden sind. 2. Zudem war die Klägerin auch aufgrund ihrer Beitragsfreistellung zum 01.11.2012 mit anschließender Wiederinkraftsetzung des Vertrages zum 01.01.2013 nicht mehr berechtigt, dem Vertrag noch im Jahr 2019 zu widersprechen. Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann sich bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (vgl. BGH, Beschluss v. 11.11.2015, IV ZR 117/15, juris Rn. 16; Beschluss v. 27.01.2016, IV ZR 130/15, juris Rn. 16; OLG Köln, Beschluss v. 16.08.2017, 20 U 149/17, juris Rn. 3). Hierzu reicht es nicht allein aus, wenn zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung lediglich ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren liegt. Allgemein gültige Maßstäbe, wann die Ausübung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise als grob widersprüchliches Verhalten zu werten ist, können nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschluss v. 11.11.2015, IV ZR 117/15, juris Rn. 16). Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (vgl. BGH, Urteil v. 16.12.2016, IV ZR 399/15, juris Rn. 14). Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss widerspricht, nachdem der Versicherungsvertrag nach einer Vertragskündigung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers fortgesetzt worden ist (BGH, Beschluss v. 11.11.2015, IV ZR 117/15, juris Rn. 17). In einem solchen Fall bringt der Versicherungsnehmer deutlich zum Ausdruck, dass er den Vertrag in jedem Fall fortsetzen will; der Versicherer kann deshalb in einer solchen Situation darauf vertrauen, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen erneut abgeschlossen und weitergeführt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Umwandlung des Versicherungsvertrags in eine prämienfreie Versicherung verlangt und in der Folge auf dessen Bitte hin der Vertrag prämienpflichtig fortgeführt wird (vgl. hierzu und zum Folgenden OLG Köln, Beschluss v. 16.08.2017, 20 U 149/17, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss v. 13.12.2019, 20 U 188/19, juris Rn. 11). Bei dem Umwandlungsverlangen (§ 174 VVG a.F.; § 165 VVG n.F.) handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die rechtsgestaltende Wirkung hat und mit dem Zugang beim Versicherer automatisch wirksam wird. Diese Umwandlung ist endgültig. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf eine Rückgängigmachung der Umwandlung mit der Folge, dass sein Begehren auf Fortführung als wiederum prämienpflichtige Versicherung rechtlich insoweit wie ein Neuabschluss zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil v. 23.06.1993, IV ZR 37/92, juris Rn. 19). Damit liegt eine der Kündigung des gesamten Vertrags vergleichbare Situation vor: Durch seine Bitte, den prämienfrei gestellten Vertrag beitragspflichtig fortführen zu wollen, bringt der Versicherungsnehmer dem Versicherer, der sich auf die Rückumwandlung des Vertrags einlässt, gegenüber klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag unbedingt fortsetzen will (OLG Köln, Beschluss v. 16.08.2017, 20 U 149/17, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss v. 13.12.2019, 20 U 188/19, juris Rn. 11). Vorliegend hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2012 (Bl. 129 d.A.) um Beitragsfreistellung für die Monate November und Dezember 2012 gebeten und damit unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie ab Januar 2013 weiterhin Versicherungsschutz haben möchte und bereits ist, die Prämien wieder zu zahlen, was dann in der Folge ab Januar 2013 auch geschehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin schon bei der Beantragung der Beitragsfreistellung deutlich machte, diese nur für einen von Vornherein begrenzten Zeitraum zu wünschen (vgl. hierzu und zum Folgenden OLG Hamm, Beschluss v. 13.12.2019, 20 U 188/19, juris Rn. 12). Weder in § 165 Abs. 1 VVG (entspr. § 174 VVG a.F.) noch in § 9 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Bl. 40 ff. d.A.) wird dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt, die von ihm begehrte Beitragsfreistellung einseitig zu befristen. Vielmehr ist der Versicherungsnehmer lediglich berechtigt, zu verlangen, dass er ganz oder teilweise beitragsfrei gestellt wird, was dann aber dauerhaft zu den in § 9 der AVB und § 165 VVG (entspr. § 174 VVG a.F.) bestimmten Rechtsfolgen führt. Stimmt der Versicherer, wozu er nicht verpflichtet ist, einem von Vornherein zeitlich begrenzten Beitragsfreistellungsverlangen zu, handelt es sich auch dabei – ebenso wie bei dem späteren Verlangen des Versicherungsnehmers, den Vertrag wieder in Vollzug zu setzen – um eine Abänderung des Vertrages, die einem Neuabschluss gleichkommt. In dieser Situation musste die Beklagte billigerweise mit einem Widerspruch im Jahr 2019 nicht mehr rechnen. II. Mangels Bestehens eines Anspruches in der Hauptsache scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie ein Zinsanspruch aus. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 28.710,56 EUR