OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 165/20

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

15Zitate
23Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 23 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII liegt vor, wenn ein Fleischermeister die Tötung eines Mastbullen auf dem Gelände eines Landwirtschaftsbetriebes vornimmt und er dabei mit einer Schusswaffe einen Angestellten des Landwirtschaftsbetriebs verletzt, der von seinem Arbeitgeber zur Anwesenheit bei der Schlachtung eingeteilt worden war und der bei dem Vorgang Hilfestellung geleistet hat bzw. leisten sollte.(Rn.35)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 03.02.2020, Az. (54) 3 O 229/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII liegt vor, wenn ein Fleischermeister die Tötung eines Mastbullen auf dem Gelände eines Landwirtschaftsbetriebes vornimmt und er dabei mit einer Schusswaffe einen Angestellten des Landwirtschaftsbetriebs verletzt, der von seinem Arbeitgeber zur Anwesenheit bei der Schlachtung eingeteilt worden war und der bei dem Vorgang Hilfestellung geleistet hat bzw. leisten sollte.(Rn.35) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 03.02.2020, Az. (54) 3 O 229/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Der Kläger verlangt wegen eines Unfalls bei einer Schlachtung, bei dem er durch einen Schuss verletzt wurde, von dem Beklagten Schmerzensgeld und begehrt zugleich die Feststellung, dass ihm für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden Schadensersatz zusteht. I. Am 18.08.2016 begab sich der Beklagte, ein selbständiger Fleischermeister, zu dem Landwirtschaftsbetrieb H. K., ..., um dort einen Rinderbullen zu schlachten. Der Kläger war Angestellter des Landwirtschaftsbetriebs und bei der Tötung anwesend. Um das Tier zu betäuben bzw. zu töten, setzte der Beklagte eine von ihm mitgeführte Pistole ein, für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß. Nach dem Schuss auf das Tier steckte der Beklagte die noch geladene Pistole in die Brusttasche seiner Jacke. Wenig später fiel ihm diese beim Bücken über das betäubte Tier aus der Tasche auf den Boden, wobei sich ein Schuss löste, das Projektil den Kläger traf und diesen schwer verletzte. Das Projektil wurde am 19.08.2016 im Helios Klinikum ... operativ entfernt. Der Kläger wurde am 23.08.2016 aus dem Krankenhaus entlassen. In dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Meiningen wurde der Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 10.07.2017, Az.: 8 Ds. 480 Js 15448/16, wegen des Ausübens der tatsächlichen Gewalt und des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen wird hinsichtlich des in dem Verfahren vor dem Landgericht von den Parteien unterbreiteten Tatsachenvortrags und der gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 03.02.2020 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit Beschluss vom 13.11.2018 hat das Landgericht Meiningen das Verfahren nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat am 17.12.2018 einen Bescheid gegenüber dem Beklagten erlassen und diesem zugestellt, in dem festgestellt wird, dass es sich bei dem Vorfall vom 18.08.2016 um einen Arbeitsunfall des Klägers i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII handele. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 19.12.2018 seine fehlende Beteiligung nach § 12 Abs. 2 SGB X gerügt. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Beklagte im weiteren Verlauf keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt bzw. Klage erhoben hat. Mit Verfügung vom 24.10.2019 hat das Landgericht das Verfahren wieder aufgenommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.02.2020 abgewiesen, weil dem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB der Haftungsausschluss aus § 106 Abs. 3 3. Alt. i.V.m. § 104 f. SGB VII entgegenstehe. Von einer gemeinsamen Betriebsstätte sei auszugehen. Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Das Landgericht habe den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte verkannt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne hier nicht von betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen ausgegangen werden, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft seien, sich ergänzen oder unterstützen würden. Die Tätigkeiten des Beklagten und des Klägers hätten vielmehr zeitlich nacheinander erfolgen sollen, zunächst die Schlachtung durch den Beklagten, dann der Transport durch den Kläger. Zudem sei der Kläger lediglich als Beobachter der Schlachtung anwesend und nicht an dieser beteiligt gewesen. Auch habe keine wechselseitige Gefährdungslage vorgelegen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 03.02.2020, Az.: 3 O 229/18, abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2016 zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche vorhersehbaren und nicht vorhersehbaren materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger durch die Körperverletzung vom 18.08.2016 entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er rechtfertigt das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hat die Akten des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Meiningen bzw. des Strafverfahrens des Amtsgerichts Meiningen (Az.: 8 Ds 480 Js 15448/16) beigezogen. Diese wurde in Auszügen, insbesondere die Protokolle der Beschuldigtenvernehmung des Beklagten (dort Bl. 175 ff.) sowie der Vernehmungen des Klägers und des Ronny Saft als Zeugen (dort Bl. 170 ff., Bl. 161 ff.), zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat der Senat die Parteien persönlich zum Hergang des Unfalls angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 wird insoweit verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). 2. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB zu, weil der Haftungsausschluss aus § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII zugunsten des Beklagten Anwendung findet. Ist ein Geschädigter Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung und erleidet er bei seiner Tätigkeit einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1, § 7 Abs. 1 SGB VII) sieht § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zugunsten von Unternehmern vor, dass sie zum Ersatz des Personenschadens ihres Beschäftigten nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sind. Diese Haftungsprivilegierung wird gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII auf weitere Unternehmen übertragen, zum Beispiel, wenn sie zur Hilfe bei Unglücksfällen zusammen wirken oder wenn sie bzw. ihre versicherten Beschäftigten vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Dies hat zur Folge, dass einem geschädigten Versicherten bei Vorliegen der in § 106 Abs. 3, § 104 Abs. 1 SGB VII normierten Voraussetzungen kein Anspruch z.B. wegen unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) gegen den Schädiger zusteht. So liegt der Fall auch hier, denn der Kläger und der Beklagte waren vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebstätte tätig. a) Das Landgericht war bei der Beurteilung der Frage, ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt, nicht nach § 108 Abs. 1 SGB VII an eine Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder eines Sozialgerichts gebunden und musste das Verfahren auch nicht nochmals nach § 108 Abs. 2 SGB VII aussetzen. Grundsätzlich sind die Zivilgerichte gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bei Entscheidungen über Ansprüche nach §§ 104 ff. SGB VII hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 SGB VII) vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2017 – VI ZR 501/16 – Rn. 9, juris). Das Gericht hat hinsichtlich dieser Vorfragen das Verfahren auszusetzen und eine Frist zur Einleitung des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens zu setzen (vgl. BGH, a.a.O.). So ist das Landgericht verfahren, soweit die Frage zu beurteilen war, ob es sich für den Kläger um einen Versicherungsfall im Sinne des Sozialgesetzbuches VII handelt. Der Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 17.12.2018 verhält sich dementsprechend nur zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls und zur Versicherteneigenschaft des Klägers, nicht aber zur Frage einer gemeinsamen Betriebsstätte. Letztere Frage ist von den Zivilgerichten selbst zu entscheiden, da sie von § 108 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht umfasst ist (vgl. BGH, 22. Januar 2013 – VI ZR 175/11 – Rn. 14, juris; Kampen, Bindungswirkung des § 108 SGB VII, NJW 2010, S. 2311 (2312)). Die Bindungswirkung besteht also lediglich hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Dies ist in dem Bescheid vom 17.12.2018 - soweit ersichtlich - bestandskräftig festgestellt worden. Zwar wurde der Beklagte zunächst in dem sozialrechtlichen Verfahren nicht beteiligt und vor Erlass des Bescheides gegenüber dem Kläger am 18.09.2018 nicht nach § 12 Abs. 2 SGB X angehört. Gleichwohl wurde ihm gegenüber dieser Bescheid nochmals unter dem 17.12.2018 erlassen und zugestellt, so dass ihm die Möglichkeit offenstand, diesen wegen formeller und materieller Mängel anzugreifen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Beklagte gegen diesen Bescheid nicht weiter vorgegangen ist. Es ist auch unschädlich, dass das Landgericht mit der Aufnahme seines Verfahrens nicht die Frist des § 108 Abs. 2 Satz SGB VII eingehalten hat. In dem Beschluss vom 13.11.2018 hatte das Landgericht eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des Beschlusses bestimmt. Diese Jahresfrist war zum Zeitpunkt der Terminsverfügung vom 24.10.2019 noch nicht abgelaufen. Allerdings hat die mündliche Verhandlung am 13.01.2020 stattgefunden. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Parteien dem Gericht keine weitere Mitteilung über eine (neuerliche) Einleitung eines verwaltungsrechtlichen oder sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. eine diesbezügliche Entscheidung mitgeteilt. Damit ist von der Bestandskraft des Bescheides vom 17.12.2018 im Sinne von § 77 SGG auszugehen. b) Ein Schädiger, der Unternehmer ist, kann sich auf die Privilegierung des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII nur berufen, wenn er selbst freiwillig Versicherter nach § 6 SGB VII ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2004 – VI ZR 160/03 – Rn. 9; Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 483/12 – Rn. 14, juris; Waltermann, in: Eichenhofer u.a., SGB VII, 2. Aufl. 2019, § 106 SGB VII Rn. 38 m.w.N.). Wegen dieser Frage war das Verfahren ebenfalls nicht nach § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen, sondern sie war von dem Landgericht selbst zu beantworten. Der Kläger hat den Vortrag des Beklagten zu seiner Versicherteneigenschaft im Schriftsatz vom 08.10.2020 nicht weiter bestritten. c) Von einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII ist hier auszugehen. aa) In seinem grundlegenden Urteil vom 17. Oktober 2000 – VI ZR 67/00 – (Rn. 16, juris) hat der Bundesgerichtshof den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte wie folgt ausgelegt: „Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung trägt bei einem unbefangenen Gesetzesverständnis am ehesten eine Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte Rechnung, nach der § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf meint, das zwar nicht nach einer rechtlichen Verfestigung oder auch nur ausdrücklichen Vereinbarung verlangt, sich aber zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Haftungsfreistellung aus § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII erfaßt damit über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Dieses Gesetzesverständnis wird dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber die gemeinsame Betriebsstätte in § 106 Abs. 3 SGB VII in Parallelität zum Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder des Zivilschutzes regelt und damit Kooperationsformen ins Auge faßt, in denen im faktischen Miteinander die Tätigkeit der Mitwirkenden aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist (..).“ In zahlreichen weiteren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof an diesem Maßstab festgehalten und diesen weiter präzisiert (vgl. Urteile vom 03. Juli 2001 – VI ZR 198/00 – und – VI ZR 284/00 –, vom 08. April 2003 – VI ZR 251/02 –, vom 01. Februar 2011 – VI ZR 227/09 –, vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10 –, vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10 –, vom 22. Januar 2013 – VI ZR 175/11 –, vom 30. April 2013 – VI ZR 155/12 –, vom 23. September 2014 – VI ZR 483/12 –, juris). Die Beurteilung, ob in einer Unfallsituation eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt, muss sich danach auf konkrete Arbeitsvorgänge beziehen und knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – VI ZR 175/11 – Rn. 11, juris). Eine gemeinsame Betriebsstätte ist danach mehr als dieselbe Betriebsstätte, weshalb das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 08. April 2003 – VI ZR 251/02 – Rn. 5, juris). Zum Unfallzeitpunkt muss ein betriebliches Zusammenwirken gegeben sein, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden in einem faktischen Miteinander aufeinander bezogen sei (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 483/12 – Rn. 19, juris). Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Eine gemeinsame Betriebsstätte erfordert vielmehr eine Arbeitsverknüpfung. Diese ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten gegeben, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 08. April 2003 – VI ZR 251/02 – Rn. 5, juris). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen oder dieselbe Baustelleneinrichtung benutzen (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 5, juris). Die gleichzeitige Anwesenheit auf einem Betriebsgelände genügt ebenfalls nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 483/12 – Rn. 19, juris). Anders ist es aber, wenn sich eine für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr realisiert, nämlich dass sich die Beteiligten bei den eigentlich versicherten Tätigkeiten, die nebeneinander laufen, aufgrund der äußeren Umstände „ablaufbedingt in die Quere kommen“ (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – VI ZR 175/11 – Rn. 13, juris), welche den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII rechtfertigen. Eine solche Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – VI ZR 175/11 – Rn. 13, juris). Im Urteil vom 03. Juli 2001 – VI ZR 198/00 – hat der Bundesgerichtshof ferner ausgeführt, dass auch einem versicherten Unternehmer die Haftungsfreistellung zugute kommt, wenn er selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte eine Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten des anderen Unternehmers verletzt (Rn. 8 ff., juris). bb) Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall führt zur Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte. (1) Das in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils festgestellte Unfallgeschehen ist für den Senat bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat sich darin zwar im Wesentlichen nur auf die knappen Angaben des Klägers bei dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sowie auf Aussagen im Ermittlungsverfahren gestützt, die der Beklagte als Anlagen B 1 bis B 3 vorgelegt hat. Der Kläger hat mit der Berufung aber nicht vorgetragen, weshalb die Feststellungen des Landgerichts zum Unfallhergang fehlerhaft seien. Es wird nicht gerügt, dass die Angaben bei der Beschuldigten- bzw. Zeugenvernehmungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens falsch gewesen seien. Der Kläger zeigt auch keine sonstigen Fehler oder Lücken bei der Tatsachenfeststellung auf. Der Senat hat ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Tatsachenfeststellung insoweit an Fehlern leidet. Der Beklagte trägt, weil es sich um einen Haftungsausschluss handelt, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte. Er hat dazu detailliert vorgetragen und seine Behauptungen unter Beweis gestellt. Der Kläger hat sich schon erstinstanzlich weitgehend auf ein einfaches Bestreiten beschränkt und behauptet, er sei an dem Schlachtungsvorgang nicht beteiligt, sondern nur mit dem Abtransport betraut gewesen. Da er und weitere Personen bei dem Unfall anwesend gewesen sind, wäre ihm ein schlüssiges Bestreiten der Behauptungen des Beklagten auch möglich gewesen. Die Anhörung der Parteien durch den Senat hat ebenfalls ergeben, dass die Feststellungen des Landgerichts zu dem Unfallablauf nicht zu beanstanden sind: Der Kläger hat unter anderem ausgeführt, dass er an dem fraglichen Tag von Kollegen den Auftrag bekommen habe, mit dem Radlader den Bullen, der geschlachtet werden sollte, zu holen. Er sei deshalb dahin gefahren, wo der Bulle geschlachtet werden sollte. Der Bulle habe sich schon in dem Fanggestell gefunden, in dem er getötet werden sollte. Das Fanggestell sei zunächst im Stall gewesen. Da der Bulle aggressiv gewesen sei, habe sich der Beklagte nicht getraut, mit dem Bolzenschussapparat zu betäuben. Er habe deshalb eine Pistole genommen und auf den Bullen geschossen. Er, der Kläger, sei während dieser Zeit im Stall ziemlich weit hinten gestanden. Das Fanggestell mit dem zusammengesackten Bullen sei dann mit einem kleinen Radlader raus gebracht worden, das habe ein Kollege gemacht. Kollegen hätten dann draußen den Bullen aus dem Fanggestell raus gezogen und der Beklagte habe die Schlagader aufgeschnitten, damit das Tier ausblute. Zuvor habe er, der Kläger, das Fanggitter geöffnet. Seine Aufgabe sei es dann gewesen, den toten Bullen in der Schaufel des Radladers, mit dem er gekommen sei, zu dem Beklagten in den Betrieb zu fahren. Als sich der Schuss gelöst habe, sei er etwas dahinter gestanden. Ob das ein halber Meter oder ein Meter gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Es sei auch richtig, dass er gelegentlich an Schlachtungen teilnehme. Wenn der Beklagte komme, müsse jemand helfen, und zwar wer gerade Zeit habe. An diesem Tag habe er dazugehört. Der Beklagte hat zu dem Hergang ausgeführt, dass er den Bullen, der sich in einem Fangstand im Stall befunden habe, wegen dessen Aggressivität mit einer Pistole erschossen habe. Als er gekommen sei, hätten die Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs den Bullen bereits in den Fangstand gebracht. Die Mitarbeiter und er seien dabei „ja ein eingespieltes Team“. Der Bulle sei dann zusammengebrochen. Noch im Stall sei dann die Tür des Fangstandes aufgemacht worden, der Bulle habe eine Kette um den Hals bekommen und sollte mit einem Radlader aus dem Fangstand raus und nach draußen gezogen werden. Er habe sich dann später über den Bullen gebeugt und bei dieser Gelegenheit sei ihm die Pistole aus der Tasche gefallen. Wenn der Bulle tot sei und in der Schaufel des Radladers liege, mit dem er dann in den Betrieb gebracht werde, würden das diejenigen machen, die da sind und gerade rumstehen. Die Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebes würden da rum stehen, da sie ja warten müssten, bis es passiert sei. Die in dem Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen, die der Senat als Urkunden nach Maßgabe des § 286 ZPO gewürdigt hat, bestätigen diese Angaben im Wesentlichen. Der Senat geht auf dieser Grundlage in Abweichung von den Angaben des Beklagten mit dem Kläger davon aus, dass der Fangstand durch den Kläger erst auf dem Hof geöffnet worden ist. Dieser Ablauf ergibt sich zunächst aus der Schilderungen des Klägers bei dessen Anhörungen in erster und zweiter Instanz. Zudem entspricht dieser Ablauf den Angaben des Beklagten, des Klägers sowie des Zeugen R. S. bei ihren jeweiligen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, die noch am Tag des Vorfalls bzw. wenige Tage später stattgefunden haben. Aus der dortigen Vernehmung des Klägers vom 01.09.2018 ergibt sich ferner, dass der Kläger vom Inhaber des Landwirtschaftsbetriebs damit beauftragt worden sei, den Bullen nach der Schlachtung abzutransportieren. Außerdem ist dieser zu entnehmen, dass er öfter an Schlachtungen teilnehmen und dies zu seinen Aufgaben innerhalb des Betriebes gehören würde. Auch aus der Zeugenaussage des R. S. vom 18.08.2018, einem Arbeitskollegen des Klägers, ergibt sich, dass der Zeuge, der Kläger sowie ein weiterer Kollege für die Schlachtung am 18.08.2016 eingeteilt gewesen seien. Der Kläger sei, als sich der Schuss gelöst habe, ebenso wie ein weiterer Kollege direkt neben dem Beklagten gestanden. Diesen Aussagen kommt nach Auffassung des Senats insgesamt ein hohes Gewicht bei der Tatsachenfeststellung zu, denn diese erfolgten sehr zeitnah zu dem Unfall, so dass von einem guten Erinnerungsvermögen auszugehen ist. Bei der Aussage des Zeugen R. S. kommt hinzu, dass dieser als neutraler Zeuge einzuordnen ist, weder Belastungseifer zeigte noch ein eigenes Interesse am Ausgang etwaiger gerichtlicher Verfahren hatte. (2) Werden der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt und die ergänzenden Feststellungen des Senats der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt, ist von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen. Bei der Tötung des Bullen bestand ein bewusstes Miteinander des Beklagten und der Mitarbeiter des Landwirtschaftsbetriebs im Arbeitsablauf. Der Beklagte führte regelmäßig Schlachtungen in dem Landwirtschaftsbetrieb K. durch. Dabei waren immer Beschäftigte des Landwirtschaftsbetriebs zugegen, die von dessen Inhaber zur Anwesenheit und Mitarbeit eingeteilt wurden. Am 18.08.2016 gehörte auch der Kläger dazu. Die Beteiligten haben ihre Handlungen tatsächlich aufeinander abgestimmt und bei der Schlachtung zusammengewirkt. Die Mitarbeiter waren - ebenso wie der Kläger - während des Tötungsvorgangs und dem nachfolgenden Ausbluten anwesend. Der Beklagte war für seine Arbeitsschritte auf die Zuarbeit der Mitarbeiter des Landwirtschaftsbetriebs angewiesen. Die Tötung des Tiers konnte und durfte von den Mitarbeitern im Gegenzug nicht selbst durchgeführt werden. Die einzelnen Maßnahmen der Beteiligten haben dabei bewusst und gewollt ineinandergriffen, sich ergänzt und unterstützt. Vor der Tötung/Betäubung durch den Beklagten musste der Bulle von Mitarbeitern des Landwirtschaftsbetriebs geholt und in dem Fangstand gesichert werden. Das Fixieren des Tiers im Fangstand, dessen Öffnung und das Herausziehen des Tiers waren konkrete Zuarbeiten vor, während und nach dem Tötungsvorgang, die mit dem Betäuben, Töten und Ausbluten des Tiers verknüpft waren und bewusst in einer bestimmen zeitlichen Reihenfolge ineinandergreifen mussten. So war es auch an dem Unfalltag, wobei diese Aufgaben - bis auf die Öffnung des Fangstandes - überwiegend durch zwei Kollegen des Klägers vorgenommen wurden. Nach dem Verbringen des Fangstandes in den Hof hat der Kläger selbst den Fangstand geöffnet und der Bulle wurde von einem Kollegen herausgezogen. Dort hat der Beklagte das Ausbluten eingeleitet. Nach dem Ausbluten sollte der Kläger den Körper zum Betrieb des Beklagten bringen. Bei der Kontrolle des Ausblutens hat sich der Schuss gelöst und den unmittelbar in der Nähe des Beklagten stehenden Kläger getroffen, der auf den Abtransport des Tiers zum Betrieb des Beklagten wartete. Damit, insbesondere auch durch das Öffnen des Fangstandes, ist eine konkrete Beteiligung und Zuarbeit des Klägers an dem gesamten Arbeitsvorgang anzunehmen. Zudem war es auch so, dass die Mitarbeiter des Landwirtschaftsbetriebs und der Beklagte in der konkreten Situation eine Gefahrengemeinschaft gebildet haben, bei der eine wechselseitige Gefährdungslage bestand: Einerseits durch den Zustand des aggressiven Tieres, das für den Beklagten und seinen Mitarbeiter ein erhebliches Risiko darstellte, und für dessen Sicherung die Mitarbeiter des Landwirtschaftsbetriebs verantwortlich waren, andererseits durch den Tötungsvorgang an sich, der schon wegen der Nutzung der Schusswaffe für alle Anwesenden gefährlich war. Auch konnten sich die Beteiligten in der konkreten Situation nicht sicher sein, ob das Tier tatsächlich bereits getötet oder hinreichend betäubt gewesen war und nicht weitere Sicherungsmaßnahmen aller Anwesenden hätten erforderlich werden können. Die Auffassung des Klägers, er sei nur mit dem zeitlich nachfolgenden und damit vom Schlachtungsvorgang zu trennenden Abtransport des Bullen befasst gewesen, so dass eine gemeinsame Betriebsstätte beim Schuss nicht vorhanden gewesen sei, ist nicht überzeugend. Zum einen ist das Ineinandergreifen der Abläufe der Beschäftigten des Landwirtschaftsbetriebs und des Beklagten beim gesamten Schlachtungsvorgang maßgeblich. Zum anderen war es auch so, dass die Teilnahme an der Schlachtung zu den Aufgaben des Klägers als Vorarbeiter gehörte, er deswegen die gesamte Zeit anwesend war und dabei auch konkret durch das Öffnen des Fangstandes mitgewirkt hat. Er hat sich weder rein zufällig in der Nähe aufgehalten, noch ist er mit anderen konkreten Arbeiten beschäftigt gewesen. Dass er vor allem den Transport des toten Bullen übernehmen sollte, führt wegen seiner Anwesenheit und seinem konkreten Mitwirken durch das Öffnen des Fanggestells nicht zu einer anderen Würdigung. Nicht zu vergleichen ist der Sachverhalt mit den vom Kläger ins Feld geführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 01. Februar 2011 – VI ZR 227/09 –, vom 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10 – und vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 248/10 – (juris). Dort hatten die Geschädigten z.B. dem Schädiger den Zutritt zu einer Kältezentrale gewährt und in der Nähe eigene Arbeiten verrichtet, als es zur Explosion kam (VI ZR 227/09), es erfolgte eine Verletzung bei der Bereitstellung von Waren zur Abholung in einem Baumarkt (VI ZR 152/10) oder es handelte sich um zwei voneinander völlig unabhängige Tätigkeiten auf einem Schiff in einer Werft (VI ZR 248/10). In diesen Fallgestaltungen waren die Handlungen des Schädigers und des Geschädigten gerade nicht oder noch nicht aufeinander bezogen bzw. die voneinander unabhängigen eigenen Tätigkeiten erfolgten lediglich parallel. Vielmehr ähnelt das hier zu beurteilende Geschehen demjenigen, über das der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03. Juli 2001 (– VI ZR 198/00 – (juris)) entschieden hat. Dort hat er eine gemeinsame Betriebsstätte eines selbstständigen Tierarztes und der Ehefrau eines Reitstallbesitzers angenommen, die das Pferd während der ärztlichen Behandlung mit einem Spannstrick festhielt und dabei vom Pferd verletzt worden war. Mit dem Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte greift zugunsten des Beklagten der Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 3. Alt., § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ein. Damit kann die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg haben. III. 1. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er unterliegt (§ 97 ZPO). 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat folgt der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte. Das Urteil beruht auf dieser Grundlage und würdigt lediglich die besonderen Umstände des Einzelfalls.