Beschluss
1 U 115/24
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2025:0224.1U115.24.00
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Leitsätze
1. Das Berufungsgericht ist an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen grundsätzlich gebunden, wenn sich die Berufung lediglich gegen die ausgeurteilte Haftungsquote richtet. Bei der Bildung der Haftungsquote handelt es sich um Rechtsanwendung i.S.v. §§ 513, 546 ZPO. (Rn.5)
2. Die Betriebsgefahr umschreibt die sog. Gefährdungshaftung. Diese besteht verschuldensunabhängig für die Risiken, die beim Betrieb von einem Kraftfahrzeug ausgehen. Sie ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. (Rn.7)
3. Die Betriebsgefahr wird nicht abstrakt-generell, sondern situationsbezogen bestimmt. Sie tritt nach gefestigter Rechtsprechung nur bei besonders gefährlichen Fahrmanövern des Unfallgegners oder aber gegenüber dessen Verschulden dann zurück, wenn dieses massiv ist, namentlich ein grob verkehrswidriges Verhalten vorliegt. (Rn.7)
4. Gegenüber parkenden Fahrzeugen muss nicht zwangsläufig ein Seitenabstand von mindestens 1 m eingehalten werden; dies gilt jedenfalls bei beengten Straßenverhältnissen und auch dann, wenn im parkenden Fahrzeug Insassen ersichtlich sind, so dass mit einem Aussteigen gerechnet werden muss. Allerdings muss der Vorbeifahrende zumindest mit einem Öffnen von Fahrzeugtüren mit einem die Rückschau ermöglichenden Türspalt rechnen. (Rn.8)
5. Der Einwand, dass dem Geschädigten die Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt" möglich und zuzumuten ist, liegt in der Vortrags- und Beweislast des Schädigers. Er bezieht sich auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Insoweit muss der Schädiger darlegen und nachweisen, dass dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt" möglich ist, die vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht; zugleich muss er ggfl. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen sollen. Das dahingehende Beweismaß ergibt sich aus § 287 Abs. 1 ZPO. (Rn.10)
6. Zeigt der Schädiger günstigere und zumutbare Alternativen auf, bedarf es eines substantiierten Bestreitens durch den Geschädigten, der sich insoweit nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen darf. Ein Bestreiten darf insbesondere nicht ins Blaue erfolgen. (Rn.12)
(Rn.13)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 4 O 611/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit der Stellungnahme bis zum 10.03.2025.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Berufungsgericht ist an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen grundsätzlich gebunden, wenn sich die Berufung lediglich gegen die ausgeurteilte Haftungsquote richtet. Bei der Bildung der Haftungsquote handelt es sich um Rechtsanwendung i.S.v. §§ 513, 546 ZPO. (Rn.5) 2. Die Betriebsgefahr umschreibt die sog. Gefährdungshaftung. Diese besteht verschuldensunabhängig für die Risiken, die beim Betrieb von einem Kraftfahrzeug ausgehen. Sie ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. (Rn.7) 3. Die Betriebsgefahr wird nicht abstrakt-generell, sondern situationsbezogen bestimmt. Sie tritt nach gefestigter Rechtsprechung nur bei besonders gefährlichen Fahrmanövern des Unfallgegners oder aber gegenüber dessen Verschulden dann zurück, wenn dieses massiv ist, namentlich ein grob verkehrswidriges Verhalten vorliegt. (Rn.7) 4. Gegenüber parkenden Fahrzeugen muss nicht zwangsläufig ein Seitenabstand von mindestens 1 m eingehalten werden; dies gilt jedenfalls bei beengten Straßenverhältnissen und auch dann, wenn im parkenden Fahrzeug Insassen ersichtlich sind, so dass mit einem Aussteigen gerechnet werden muss. Allerdings muss der Vorbeifahrende zumindest mit einem Öffnen von Fahrzeugtüren mit einem die Rückschau ermöglichenden Türspalt rechnen. (Rn.8) 5. Der Einwand, dass dem Geschädigten die Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt" möglich und zuzumuten ist, liegt in der Vortrags- und Beweislast des Schädigers. Er bezieht sich auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Insoweit muss der Schädiger darlegen und nachweisen, dass dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt" möglich ist, die vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht; zugleich muss er ggfl. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen sollen. Das dahingehende Beweismaß ergibt sich aus § 287 Abs. 1 ZPO. (Rn.10) 6. Zeigt der Schädiger günstigere und zumutbare Alternativen auf, bedarf es eines substantiierten Bestreitens durch den Geschädigten, der sich insoweit nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen darf. Ein Bestreiten darf insbesondere nicht ins Blaue erfolgen. (Rn.12) (Rn.13) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 4 O 611/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit der Stellungnahme bis zum 10.03.2025. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Soweit der Vorderrichter einen Haftungsausgleich zwischen den Beteiligten unter Berücksichtigung einer Mitverantwortungsquote der Klägerin von 20% angeordnet hat, stellt sich dies jedenfalls nicht zulasten der Klägerin als rechtsfehlerhaft dar. Die Klägerin muss sich zudem wie ausgeurteilt auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit durch die Beklagten verweisen lassen. Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Der Vorderrichter hat seiner Entscheidung richtigerweise eine Mithaftungsquote der Klägerin zugrunde gelegt. a) Da sich die Klägerin nur gegen die vom Vorderrichter erkannte Haftungsquote wendet, sind die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz für den Senat bindend (§§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Die Bildung der Haftungsquote nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG betrifft nicht die Tatsachenfeststellung im vorgenannten Sinn; vielmehr handelt es sich insoweit um Rechtsanwendung i.S.v. §§ 513, 546 ZPO. Die richtige Rechtsanwendung unterliegt uneingeschränkt der Kontrolle des Berufungsgerichts. Soweit bei der Bildung von Haftungsquoten üblicherweise von „tatrichterlichem Ermessen“ gesprochen wird, bezieht sich dies auf die im Rahmen von § 17 StVG zumeist notwendige Abwägung zwischen verschiedenen Verursachungsbeiträgen, die zum Unfall geführt haben. Der Rechtskontrolle unterliegt insoweit, ob das Ausgangsgericht - auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts - die maßgeblichen Umstände in richtiger Weise, widerspruchsfrei und vollständig berücksichtigt hat, bei der Gewichtung nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Rechtsnormen verstoßen hat und eine - gemessen an den Regelungen des geltenden Rechts - „richtige“ Quote gebildet hat. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. b) Dahingehende Fehler sind dem Vorderrichter jedenfalls nicht zulasten der Klägerin unterlaufen; zu deren Lasten ist die von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die mit mindestens 20% zu veranschlagen und zu berücksichtigen ist. Die Betriebsgefahr umschreibt die sog. Gefährdungshaftung. Diese besteht verschuldensunabhängig für die Risiken, die beim Betrieb von einem Kraftfahrzeug ausgehen. Sie ist „der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird“ (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. VI ZR 116/12, Juris). Sie tritt nach gefestigter Rechtsprechung nur bei besonders gefährlichen Fahrmanövern des Unfallgegners oder aber gegenüber dessen Verschulden dann zurück, wenn dieses massiv ist, namentlich ein grob verkehrswidriges Verhalten vorliegt (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2021, Az. 7 U 53/20; OLG Naumburg, Urteil vom 08.02.2013, Az. 10 U 39/12; OLG Celle, Beschluss vom 03.03.2004, Az. 14 W 65/03; jeweils Juris; eingehend Greger/Zwickel, Haftung im Straßenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rn. 25.87 ff., 25.133 ff.) Einen derartig groben Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1 vermag der Senat ebenso wenig wie der Vorderrichter zu erkennen. Richtig ist zwar, dass bei der Öffnung von Fahrzeugtüren in den Verkehrsraum hinein gesteigerte Sorgfaltspflichten bestehen. Indes ist bereits zu berücksichtigen, dass sich der Unfall in der Innenstadt von Kaiserslautern nicht auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße, sondern auf einer schmalen Nebenstraße ereignet hat, die zu einem verkehrsberuhigten Bereich gehört. Hinzu kommt vor allem, dass zum Unfallzeitpunkt viele Menschen im Bereich des Eingangs einer dortigen Arztpraxis standen und der Parkplatz, den die Beklagte zu 1 genutzt hatte, extra für Krankentransporte ausgewiesen, also für ein Ein- und Aussteigen in bzw. aus Fahrzeugen vorgesehen ist. Die Betriebsgefahr wird zwar nicht abstrakt-generell, sondern situationsbezogen bestimmt; die Rechtsprechung bemisst diese indes bei Unfallsituationen wie der streitgegenständlichen mit mindestens 20% (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2014, Az. 2 U 89/14, Juris). Soweit i.d.R. eine höhere Betriebsgefahr des fahrenden gegenüber dem stehenden Fahrzeug angenommen und üblicherweise eine gesteigerte Betriebsgefahr von 30% bis 1/3 veranschlagt wird (vgl. z.B. OLG Celle, Urteil vom 08.05.2018, Az. 14 U 9/18; OLG Köln, Beschluss vom 10.07.2014, Az. 19 U 57/14; OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2009, Az. 9 U 152/08; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2006, Az. 4 U 158/05; jeweils Juris), muss dies in Ansehung des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren dahinstehen, denn nur die Klägerin hat das Rechtsmittel eingelegt. Dahinstehen muss daher auch, ob der Zeugin … - entgegen der Auffassung des Vorderrichters - nicht doch ein schuldhafter Sorgfaltsverstoß durch Unterschreitung des gebotenen Seitenabstands beim Passieren anzulasten ist. Zutreffend ist zwar, dass gegenüber parkenden Fahrzeugen nicht zwangsläufig ein Seitenabstand von mindestens 1 m eingehalten werden muss; dies gilt jedenfalls bei beengten Straßenverhältnissen wie im Streitfall auch dann, wenn ein parkendes Fahrzeug ersichtlich mit einem Fahrzeugführer besetzt ist, so dass mit einem Aussteigen gerechnet werden muss. Allerdings muss der Vorbeifahrende zumindest mit einem Öffnen von Fahrzeugtüren mit einem die Rückschau ermöglichenden Türspalt rechnen. Ob eingedenk dessen der von den Beteiligten übereinstimmend mit ca. 20 cm bezifferte Abstand der Fahrzeuge hinreichend war, erscheint zumindest zweifelhaft (vgl. KG, Urteil vom 24.11.2005, Az. 12 U 151/04, Juris). 2. Der Vorderrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Klägerin auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Lackier- und Karosseriezentrum … GmbH, …, verweisen lassen musste. Nach herkömmlicher Rechtsprechung besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, Urteil vom 26.05.2023, Az. VI ZR 274/22; BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. VI ZR 267/14; jeweils Juris). Allerdings kann der Geschädigte gehalten sein, eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt" zu nutzen, wenn eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn keine Umstände bestehen, die dem Geschädigten eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18, Juris). a) Der Einwand, dass dem Geschädigten die Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt" möglich und zuzumuten ist, liegt in der Vortrags- und Beweislast des Schädigers. Er bezieht sich auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Insoweit muss der Schädiger darlegen und nachweisen, dass dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt" möglich ist, die vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht; zugleich muss er ggfl. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen sollen. Das dahingehende Beweismaß ergibt sich indes - entgegen der Auffassung der Klägerin - aus § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. VI ZR 267/14; BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09; jeweils Juris), d.h., zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BGH, Urteil vom 29.01.2019, Az. VI ZR 113/17, Juris). b) Der dahingehende Nachweis ist den Beklagten erstinstanzlich gelungen. Die Beklagten haben die einzelnen Umstände für eine Verweisung auf eine günstigere Vergleichswerkstatt detailliert dargelegt. Das Klägerfahrzeug war im Zeitpunkt des Unfalls bereits über 3 Jahre alt. Bei der Firma Lackier- und Karosseriezentrum … GmbH, …, soll es sich um einen qualifizierten, modern und umfangreich ausgestatteten, erfahrenen Kfz-Meisterbetrieb mit eigener Lackiererei - einen „Eurogarant-Fachbetrieb“, „Innovation Group-Fachbetrieb“ und „ZFK-Fachbetrieb“ - handeln, in dem eine fachgerechte und nach den Herstellerrichtlinien qualitativ hochwertige Reparatur unter ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen mit einer mindestens dreijährigen Garantie für die durchgeführten Arbeiten gewährleistet ist. Der Qualitätsstandard soll regelmäßig durch einen Verband oder eine Zertifizierungsstelle überprüft werden und damit sichergestellt sein. Danach lägen die Voraussetzungen für die Verweisung der Klägerin auf den Referenzbetrieb als in technischer Hinsicht gleichwertig zu einer markengebundenen Fachwerkstatt nach herkömmlicher Rechtsprechung vor (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Juris). Die Voraussetzungen sind von den Beklagten - entgegen der Auffassung der Klägerin - mit der Vorlage des Prüfungsgutachtens der Firma ... vom 13.07.2023 nicht bewiesen, sondern in besonderer Weise plausibilisiert worden. Von herausgehobener Bedeutung ist insoweit, dass nach den Feststellungen der Firma … markengebundene Fachwerkstätten ohne eigene Karosserie- und/oder Lackierabteilung die Firma Lackier- und Karosseriezentrum … GmbH, …, regelmäßig im Unterauftrag nutzen sollen. Eingedenk dessen hätte es eines substantiierten Bestreitens durch die Klägerin bedurft, die sich insoweit nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen durfte. Ein solches Bestreiten erfolgte vielmehr in unbeachtlicher Weise ins Blaue hinein. Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein Unfallgeschädigter - und seine Prozessbevollmächtigten - in der Regel weder Details zu Ausstattungen und Zertifizierungen von Kfz-Betrieben kennt noch über Kenntnisse auf dem Gebiet der Unfallinstandsetzungen von Fahrzeugen verfügt und damit auch nicht die Qualität von Reparaturen zu beurteilen vermag. Eine Partei muss sich nach herkömmlicher Auffassung keine Spezialkenntnisse aneignen, die zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlich sind (BGH, Urteil vom 10.10.2006, Az. VI ZR 74/05, Juris). Sie muss sich deshalb auch nicht detailliert mit Berechnungen, Plänen, technischen Erläuterungen, Privatgutachten u.ä. des Prozessgegners auseinandersetzen (BGH, Urteil vom 04.04.2014, Az. V ZR 275/12, Juris): Erst recht nicht ist die Partei verpflichtet, im Wege eines eigenen Privatgutachtens eine vorgerichtliche Aufklärung zu betreiben (BGH, Urteil vom 19.02.2003, Az. IV ZR 321/02, Juris). Einer Partei ist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder auch nur für möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und/oder Einblick in die Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe des Verfahrensgegners oder Dritter keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Allerdings ist anerkannt, dass eine Partei gegnerischen Vortrag nicht ins Blaue hinein bestreiten darf; insoweit gilt das Gleiche wie beim Sachvortrag ins Blaue hinein. Dementsprechend ist ein Bestreiten dann unbeachtlich, wenn es willkürlich erfolgt, d.h. ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorgenommen wird (konkret für das Bestreiten BGH, Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15; BGH, Urteil vom 15.06.2000, Az. I ZR 55/98; jeweils Juris; vgl. auch [für den Sachvortrag] BGH, Urteil vom 21.07.2021, Az. VIII ZR 254/20; BGH, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19; BGH, Urteil vom 26.04.2018, Az. VII ZR 139/17; jeweils Juris; s. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Juris: „hinreichende Anhaltspunkte“; BGH, Beschluss vom 10.01.2023, Az. VIII ZR 9/21: „greifbare Anhaltspunkte“; jeweils Juris). In dem einen wie dem anderen Fall ist der den Zivilprozess beherrschende Beibringungsgrundsatz zu beachten und bleiben Ausforschungen des Verfahrensgegners grundsätzlich unzulässig. Dementsprechend muss sich die Partei auf konkrete Tatsachen bzw. Anhaltspunkte stützen, die zumindest nachvollziehbar eine bestimmte Behauptung stützen. Nur in diesem Sinn versteht der Senat die Bestreitenslast der Klägerin. Diese hätte, um ihre Verweisung auf eine günstigere Werkstatt wirksam zu bestreiten, gewisse Anhaltspunkte benennen müssen, die zumindest die Möglichkeit aufscheinen lassen, dass die Reparatur in der Referenzwerkstatt Lackier- und Karosseriezentrum … GmbH, …, nicht gleichwertig oder für sie unzumutbar ist. Erforderlich ist, wenn der Schädiger eine Alternative konkret benennt und detailliert beschreibt, dass Umstände aufgezeigt werden, die ganz grundsätzlich - namentlich etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische Umstände oder einen Bezug auf vergleichbare Fallkonstellationen - es legitimieren, mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand Überprüfungen durch einen Sachverständigen zu veranlassen. An derartigen Anhaltspunkten ermangelt es indes im Streitfall. Dies gilt umso mehr, als die seinerzeitige Drittwiderbeklagte - Haftpflichtversicherer der Klägerin - zugleich auch für die Klägerin (vgl. Bestellungsschriftsatz vom 20.12.2023, Bl. 89 d.A.) die beklagtenseits benannte Referenzwerkstatt ihrerseits im Rahmen der Widerklage als vergleichbare und zumutbare Werkstatt benannt hatte, die die Schäden am Beklagtenfahrzeug deutlich günstiger, aber gleichwertig und in zumutbarer Weise instandsetzen können soll. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat der Klägerin aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im diesem Falle ermäßigen sich die für das Verfahren anfallenden Kosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).